Amtsvergehen
und Amtsverbrechen, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Amtsdelikte, sind die mit öffentlicher Strafe belegten, nicht bloß disciplinär zu ahndenden Verletzungen der durch den amtlichen Beruf gebotenen Pflichten. Man teilt die Amtsdelikte ein in eigentliche und uneigentliche und versteht unter jenen die, welche nur von Beamten begangen, unter diesen die, welche zwar von jedermann begangen werden können, welche aber, wenn ein Beamter der Thäter ist, einer härtern Ahndung unterliegen. Zu den eigentlichen Amtsdelikten geboren: Bestechung (s. d.), Rechtsbeugung zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache (Deutsches Strafgesetzb. §. 336), Schließung der Ehe einer Person, von welcher der Religionsdiener oder der Standesbeamte weist, daß sie verheiratet ist (§. 338), und Trauung ohne die vorgeschriebenen Nachweise (Personenstandesgesetz vom §. 67), Mißbrauch der Amtsgewalt, insbesondere im Strafverfahren (§§. 339 fg.), falsche Beurkundung (§ 348 fg.), falsche Register- und Kassenführung (§§. 350 fg.), betrügerisches Sportulieren (§. 353), Verletzung des Brief- (§. 354) und Depeschengeheimnisses (§. 355) seitens der Post- und Telegraphenbeamten und Fälschung von Depeschen, Prävarikation (s. d.; §. 356), Konnivenzen der Amtsvorgesetzten, d. i. Verleitung der Untergebenen zu strafbaren Handlungen im Amte oder wissentliches Geschehenlassen solcher Handlungen (§. 357), endlich nach deutschem Strafrecht auch die Verletzung der Amtsverschwiegenheit seitens eines Beamten im Dienste [* 2] des Auswärtigen Amtes, zufolge einer gesetzlichen Bestimmung, welche in Veranlassung des Strafverfahrens gegen den Grafen Harry von Arnim (s. d.) in das Strafgesetzbuch (§. 353a) aufgenommen wurde. - Unter den uneigentlichen Amtsdelikten verdienen hervorgehoben zu werden: Teilnahme an geheimen Verbindungen, Unzucht mit Zöglingen, Gefährdung der Eisenbahntransporte, Telegraphenanstalten und der Schiffahrt und unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen seitens der Rechtsanwälte, Ärzte, Hebammen und Apotheker. Die Strafen für Amtsdelikte sind, soweit es sich nicht um leichtere, mit Gefängnis zu ahndende Fälle handelt, regelmäßig Zuchthaus bis zu 5 Jahren, nach österr. Strafrecht schwerer Kerker bis zu gleicher Dauer. In schwerern Fällen (Bestechlichkeit ¶
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eines Richters, Geschworenen oder Schöffen, oder eines Beamten, der einen Unschuldigen wissentlich zur Untersuchung bringt) kann bis zu 15 Jahren Zuchthaus erkannt werden. Daneben kann der dauernde Verlust der öffentlichen Ämter oder der zeitweise Verlust der Fähigkeit zu deren Bekleidung und zwar bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Über die disciplinellen Vergehen s. Disciplinargewalt. - Der Österr. Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht, stellt aber auch die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den Beamten gleich.