Allōd,
s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat, Besitzer eines Allods.
161 Wörter, 1'245 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat, Besitzer eines Allods.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(altdeutsch, «ganz Eigentum»). Die Bezeichnung als (in den deutschen Rechtsbüchern wird der Ausdruck «Eigen» gebraucht) verneint die Eigenschaft eines Gegenstandes, vornehmlich eines Grundstückes, als Lehn, mithin einer gewissen Beschränkung des Eigentums. Auch die Freiheit bäuerlichen Vermögens (Gutsinventar, Hofwehr, Beschlag) vom gutsherrlichen Verbande wird durch den Ausdruck Allod (Allodium cum villa non conjunctum) bezeichnet. Die allodialen Bestandteile des Nachlasses des Vasallen heißen das Erbe. Rechte der Erben, des Lehnsherrn, des Eventualbelehnten, der Konkursgläubiger, welche nur das eine oder das andere Vermögen treffen, führen zu der Sonderung des Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht man unter den Allodialgütern (Privatgütern)
die im Eigentum der regierenden Familie stehende Gütermasse, welche derselben verbleibt, wenn z. B. beim Aussterben des Mannsstammes eine andere Linie an die Regierung kommt, im Gegensatz zu den Staatsgütern und den beim Lande verbleibenden Gütern. (s. auch Allodifikation.)
Nr. | Ergebnis | Allod |
---|---|---|
1 | ****** | Al|lod, das; -[e]s, -e [mlat. al(l)odium, aus dem Germ., eigtl. = Ganzbesitz] (MA.) ... |
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