Akte
(lat.), eine über einen wichtigen Vorgang aufgenommene
Urkunde, insbesondere Staatsurkunde.
Unter Akten
(acta) versteht man die Sammlung der auf eine gewisse Angelegenheit, z. B. eine
Prozeßsache, bezüglichen Schriftstücke. Die einzelnen
Gattungen der Akten
werden nach der
Stelle, bei welcher sie ergehen
(z. B. Ratsakten
, Gerichtsakten, Landtagsakten), vorzugsweise aber nach ihrem Gegenstand
(z. B. Prozeßakten
, Zivilprozeßakten, Akten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, Grundakten
, Hypothekenakten,
Nachlaßakten
, Personalakten) benannt.
Den von Staatsbehörden angelegten (öffentlichen) Akten
setzt man die
Manual-,
Hand- oder
Privatakten der
Parteien und
Sachwalter
entgegen. Der
Anwalt einer
Partei ist berechtigt (deutsche Rechtsanwaltsordnung, § 32), diese Handakten
so lange zurückzubehalten,
bis er von derselben wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt worden ist (Akte
nretention). Je nachdem
der Akte
ninhalt allgemeine Angelegenheiten oder spezielle
Fälle betrifft, wird zwischen
General- und
Spezialakten unterschieden.
Heutzutage pflegt man die Akten
zweckmäßig in der
Weise einzurichten, daß die zu einem Akte
nband (Akte
nfaszikel) gehörigen
Stücke in chronologischer
Ordnung zusammengeheftet und die
Blätter, seltener die Seiten, mit fortlaufenden
Zahlen versehen
(foliiert, paginiert) werden. In einzelnen
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Ländern, z. B. in Österreich,
[* 3] sind auch noch vielfach die ungehefteten oder sogen. Zettelakten
gebräuchlich,
welche in den Umschlag oder bei größerm Umfang in einen Karton lose eingelegt werden. Das erste Akte
nblatt enthält häufig
ein Inhaltsverzeichnis (Aktendesignation), und jeder Faszikel ist regelmäßig mit einem Umschlag (Tektur) versehen, worauf
das Rubrum, d. h. der Name des Gerichts-, resp. des sonstigen Akteninhabers, und die Bezeichnung des Gegenstands
ersichtlich ist.
Händigt eine Partei ihre Handakten an die Gegenpartei oder, z. B. behufs der Wiederherstellung verlorner oder beschädigter öffentlicher Akten (Aktenredintegration), an das Bericht aus, so nennt man dies Aktenedition, und überschickt ein Untergericht seine Akten an das ihm vorgesetzte Obergericht, so heißt dies Akteneinsendung, die auf Veranlassung des letztern geschehen kann (Aktenavokation). Werden den eine Sache betreffenden Akten andre mit derselben in irgend einer Verbindung stehende Akten, z. B. des bessern Verständnisses halber, beigelegt, so findet Aktenadjunktion statt.
Aktenmäßig nennt man einen in den Akten beurkundeten Vorgang. Das ältere Prozeßverfahren legte auf die Akten ganz besondern Wert, indem es den Richter verpflichtete, nur Aktenmaterial bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (»Quod non est in actis, non est in mundo«),
ein Grundsatz, der jedoch im modernen Gerichtsverfahren, welches durch das Prinzip der Mündlichkeit beherrscht wird, so gut wie aufgegeben ist. Erklärte der Richter in dem frühern Prozeßverfahren, daß alles für den betreffenden Prozeßabschnitt Erhebliche zu den Akten gebracht sei, so wurde dies Aktenschluß genannt, und man pflegt in analoger Weise auch im gewöhnlichen Leben nicht selten davon zu sprechen, daß die Akten über einen Gegenstand geschlossen seien oder nicht, je nachdem derselbe vollständig klargestellt oder je nachdem dies zur Zeit noch nicht der Fall ist.