Akkreszenz
recht
(Anwachsungsrecht,
Jus accrescendi,
Zuwachs), das
Recht der zugleich mit andern zu einer
Erbschaft oder
zu einem
Vermächtnis berufenen
Erben oder Vermächtnisnehmer, den
erledigten
Anteil eines Mitberufenen
zu erwerben. Wenn nämlich von mehreren
Miterben (coheredes) einer nicht
Erbe wird, ohne daß ein andrer an seine
Stelle tritt,
so wächst die so vakant werdende
Portion den übrigen
Miterben nach
Verhältnis ihrer
Anteile zu. Diese Akkreszenz
findet sowohl
bei Intestaterben als bei Testamentserben statt und tritt von
Rechts wegen
(ipso jure), selbst ohne
Wissen
und wider den
Willen der übrigen
Erben ein.
Die vakante Erbportion akkresziert so, daß der
Erbe, dem sie zufällt, alle darauf haftenden
Lasten tragen muß.
Andre Voraussetzungen
hat das Akkreszenz
recht bei Vermächtnissen. Wenn nämlich ein Vermächtnisnehmer sein
Vermächtnis nicht erwirbt, so
bleibt dasselbe in der
Regel bei dem
Erben, der es auszuzahlen hat, dem Onerierten. Wenn aber mehreren eine und dieselbe
Sache
vermacht ist (z. B. A und B sollen das
Haus aus der
Erbschaft als
Legat erhalten: collegatarii, so daß sich dieselben in das
Legat zu teilen haben, und nun ein Teilhaber wegfällt, so wächst sein
Anteil den übrigen Kollegatarien
zu, bleibt also nicht bei dem Onerierten.