Actio
(lat.), in der Rechtssprache die
Klage, d. h. ein
Rechtsmittel, welches zur gerichtlichen, angriffsweisen
Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs gegen einen bestimmten Gegner gegeben ist, sowie die Ausübung dieses Klagerechts
durch gerichtliche Verfolgung. Die Anzahl der
Aktionen ist sehr groß, indem fast für jeden rechtlichen Anspruch einer bestimmten
Gattung (z. B. für die aus dem
Eigentum, dem
Pfandrecht, einem
Kauf-,
Tausch-,
Miet-,
Gesellschaftsvertrag etc. hervorgehenden
Ansprüche) eine besondere, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte und mit eigentümlichen
Wirkungen
versehene Actio
gegeben ist;
so z. B. Actio
negatoria, die
Klage wegen Eigentumsstörung;
Actio
Pauliana, die
Klage wegen
Veräußerungen
seitens des
Schuldners zum Nachteil des
Gläubigers;
Actio
doli, die
Klage wegen böswilliger Schädigung;
Actio
de dote, die
Klage
auf die
Mitgift, etc. Außer dem angegebenen
Begriff kommen dem
Wort Actio
noch sehr viele andre Bedeutungen
zu, z. B. die eines
Rechtsgeschäfts, ferner die des durch ein
Rechtsgeschäft begründeten Anspruchs, dann des
Rechts und der
Möglichkeit, einen solchen Anspruch geltend, besonders gerichtlich geltend zu machen, auch einer öffentlichen
Anklage, endlich
die der Befugnis einer obrigkeitlichen
Person, bestimmte
Rechtsgeschäfte vornehmen zu lassen. Im weitesten
Sinn wird unter Actio
jedes
Rechtsmittel verstanden.