Accessĭo
temporis
(lat.,
d. i. Hinzukommen der Zeit). Die Wirkung der
Anspruchsverjährung (s. d.) einer dinglichen
Klage (s.
Actio) tritt zu Gunsten des Besitzers ein, wenn der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit die Klage
gegen den
Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines dinglichen
Rechts
tritt ein, wenn der
Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen hat. Zu der Zeit seines
Besitzes rechnet man
in dem einen wie im andern Falle die Zeit hinzu, während welcher sein Rechtsvorgänger unbehelligt besessen hat. Das ist
auch
Accessio possessionis genannt.