Abzugseinrede
,
imEntwurf eines
Bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich
[* 3] (§§. 2133 fg.) vorgeschlagenes Rechtswort.
Der
Entwurf regelt das Inventarrecht des
Erben abweichend von dem geltenden
Rechte. Er schlägt vor, dem
Erben, wenn der Nachlaßkonkurs
nicht eröffnet ist, gegen den einzelnen
Gläubiger, welcher ihn in
Anspruch nimmt, die Abzugseinrede
als Rechtsbehelf
zu gewähren: der
Erbe soll seine Haftung beschränken können, wenn er nachweist, daß und wieviel der
Gläubiger weniger
als den vollen Betrag seiner Forderung erhalten haben würde, falls die zu bewertende Aktivmasse konkursmäßig unter den
Gläubigern verteilt worden wäre;
ein Mehreres soll der Erbe zu leisten nicht verpflichtet sein, sofern er das Inventarrecht nicht verloren hat. Vgl. Motive V, 654 fg.