Abwehr
von Schaden. Wissentliche Beschädigung anderer Personen, fremder Sachen oder solcher eigenen Sachen, welche der Eigentümer Dritten schuldet, ist eine widerrechtliche Handlung und verpflichtet deshalb zum Schadenersatz. Wo aber die Beschädigung erforderlich wird, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder andern abzuwenden, also im Falle der Notwehr (s. d.), hört auch für das Privatrecht die Widerrechtlichkeit der Handlung und folgeweise eine Verpflichtung zum Schadenersatz auf, wie in allen Rechten, so auch nach dem Deutschen Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs §. 191. Nach demselben (§. 192 zweite Lesung) handelt auch nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder andern abzuwenden, sofern die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich war und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht, nur daß der Handelnde, wenn er die Gefahr verschuldete, zum Schadenersatz verpflichtet ist: eine wichtige Bestimmung gegenüber den Gefahren, welche von Tieren, von durch die Gewalt der Elemente ergriffenen Sachen drohen. Der Entwurf erster Lesung (§. 187) hatte die Berücksichtigung des relativen Wertes der Güter, welche gerettet oder beschädigt bez. zerstört werden, einer verständigen Rechtsanwendung überlassen. Andererseits reicht die Bestimmung noch nicht aus, um den Notstand (s. d.) völlig zu decken.