Abstandsgeld
(Abkaufsgeld), die Summe, welche ein Kontrahent dem andern zahlt, um dadurch von seinen Verbindlichkeiten frei zu werden, z. B. der Grundbesitzer dem Pachter bei Aufkündigung vor abgelaufener Pachtzeit.
Abstandsgeld
272 Wörter, 2'055 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abstandsgeld
(Abkaufsgeld), die Summe, welche ein Kontrahent dem andern zahlt, um dadurch von seinen Verbindlichkeiten frei zu werden, z. B. der Grundbesitzer dem Pachter bei Aufkündigung vor abgelaufener Pachtzeit.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abstandsgeld,
die Summe, gegen deren Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen Vorteil aufgiebt (s. auch Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete
Sache vor Ablauf
[* 2] der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld
die
Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein
Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen.
Gewöhnlich wird das Abstandsgeld
mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung
ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet
sich das Abstandsgeld
dadurch, daß jenes gleich bei der Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen
Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt
ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld
gewöhnlich erst nachträglich
gewährt wird.
Wird ein Abstandsgeld
bei Versteigerungen von einem Bieter andern Personen bewilligt,
um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger
zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten.
Der, welchem das Abstandsgeld
versprochen ist, kann darauf klagen. In Preußen
[* 3] sind solche Verträge für gerichtliche und andere öffentliche
Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen Preuß.
Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem
Eigentümer oder den geschädigten Gläubigern herausgegeben werden.
Inhaltlicher Zusammenhang zu Artikeln, die im Schlüssel (Band 99) unter der gleichen Rubrik aufgeführt sind, maximal 200.
Zum Artikel 'Abstandsgeld' auf Seite 1.64 wurden 233 verwandte Einträge gefunden im Kontext zu
Abstandsgeld
Abstandsgeld.
Anzahl Elemente auf 200 begrenzen.