im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes, welchen der Versicherte
erlitten hat. Ist das versicherte
Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten), und ist in der
Police (dem Versicherungsschein)
der Wert unausgefüllt geblieben, so ist der Versicherer verbunden, das Verlorne nach dem Einkaufs-,
Anschaffungs- oder Fakturwert
zu bezahlen nebst den darauf haftenden
Abgaben,
Zöllen und Unkosten an
Bord sowie auch die
Versicherungsprämie
selbst.
Enthält dagegen der Versicherungsschein auch die Angabe des Güterwerts, so ist dieser letztere zu erstatten, wofern der
Versicherer nicht nachweisen kann, daß der Wert des versicherten
Guts aus irgend einem
Grund übermäßig hoch angegeben worden
sei.
Werden versicherte
Sachen so vermißt oder so beschädigt daß die
Hoffnung auf
Wiedererlangung oder
Wiederherstellung aufgegeben werden muß, so erlauben die meisten
Gesetzgebungen dem Versicherten, diese
Sachen zu abandonnieren,
d. h. seine
Rechte auf dieselben dem Versicherer zu überweisen und die Versicherungssumme dafür in Anspruch zu nehmen (s.
Abandon). - Bei von
Havarie,
Casco (das
Schiff)
[* 2] betreffend, wird der Wert, den das Fahrzeug zu der Zeit hatte,
wo es die
Reise antrat, mit Inbegriff der Reparaturkosten, seiner Vorräte, des der
Mannschaft vorgeschossenen
Geldes, kurz
der gesamten Ausrüstungskosten, zu
Grunde gelegt, und die
Differenz zwischen diesem und dem Wert oder Erlös des beschädigten
Schiffs bildet den vom Versicherer zu bezahlenden
Ersatz.
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Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung)
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