Ablader
(engl. shipper; frz. chargeur), im Seerecht diejenige Person, welche dem Schiffer die Ladung zum Zwecke des Transports übergiebt. Der Ablader kann zugleich der Befrachter (s. d.) sein. Notwendig ist dies aber nicht und häufig auch nicht der Fall. Ist der Ablader vom Befrachter verschieden, so erscheint er in Bezug auf die Lieferung der Ladung als Vertreter des Befrachters gegenüber dem Schiffer oder Reeder.
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Daneben aber wird er dem Reeder gegenüber in einzelnen Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei der Ablieferung nicht nur dem Befrachter, sondern auch dem Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.