die Beseitigung der
Ansprache eines andern durch irgend eine Leistung, namentlich im Weg des
Vergleichs.
In besonderm
Sinn kommt der
Ausdruck im deutschen
Recht bei der
Vererbung von Bauerngütern für die Leistungen
vor, welche der sogen.
Anerbe den übrigen
Miterben zur Befriedigung ihrer Erbansprüche zu gewähren hat; gleichbedeutend
damit sind die Benennungen:
Ablobung,
Auslobung, Auskehrung, bei miterbenden Töchtern auch
Aussteuer,
Mitgift,
Brautschatz. Im
deutschen
Recht galt nämlich früher sowohl bei den Bauerngütern, welche im freien
Eigentum ihrer
Besitzer
waren, als bei den die
Mehrzahl bildenden, nach sogen. Kolonatrecht besessenen, an denen der
Bauer nur ein erbliches
Besitz
und Nutzungsrecht hatte, der
Grundsatz der Unteilbarkeit des
Guts.
Dieser forderte die
Übertragung des letztern auf einen einzigen
Erben. Bei freien Bauerngütern wurde derselbe regelmäßig
durch die Übereinkunft der
Erben erwählt, bei
Kolonaten war er als sogen.
Anerbe schon durch
Gesetz oder
Gewohnheitsrecht unter den nach gemeiner Zivilerbfolge gerufenen
Erben entweder nach dem
Majorat oder dem
Minorat bestimmt. Dabei
waren diejenigen, welche nach gewöhnlichen Erbgangsregeln neben jenem Erbansprüche haben, nicht von jedem Vorteil aus dem
Erbenfall ausgeschlossen; sie erhielten vielmehr ihre
Anteile durch die ihnen vom
Anerben zu leistende
Abfindung.
Die
Größe der Abfindung
wurde nach den verschiedenen
Rechten in sehr verschiedenartiger
Weise bestimmt, regelmäßig unter Zugrundelegung
des
Werts des zu übernehmenden
Bauernguts, indem jedoch der letztere nicht so hoch veranschlagt werden durfte, daß dem
Anerben
durch die zu leistenden Herauszahlungen die Bewirtschaftung des
Guts unmöglich gemacht wurde.
Das
Recht auf
Auslobung wurde zwar mit dem Erbanfall erworben, doch wurde die Zahlungszeit häufig verschoben, so daß die
Abfindung
nicht sofort beim
Tode der Eltern, sondern von den Töchtern erst bei ihrer Verheiratung und von den
Söhnen erst bei der
Anlegung eines selbständigen
Haushalts gefordert werden konnte. Auch nachher wurde der
Anerbe noch durch
Gestattung terminweiser
Stückzahlung begünstigt. Bis zu erfolgender
Zahlung hatten die
Geschwister das
Recht, auf der Hofstätte
zu bleiben und von dem
Anerben unterhalten zu werden.
Durch die im
Laus dieses
Jahrhunderts erfolgte Umwandlung des nutzbaren
Eigentums an den Bauerngütern in
volles
Eigentum ist die Bedeutung jener Rechtssatzungen größtenteils verloren gegangen. Doch haben dieselben sich auch bei
freien Bauerngütern in manchen Gegenden gewohnheitsrechtlich erhalten. Übrigens sind die abgefundenen
Kinder von der
Succession
in das
Bauerngut nicht gänzlich ausgeschlossen; sie können vielmehr
im Fall des Ablebens des
Anerben, wenn
die Successionsreihe sie trifft, immer noch in den
Besitz des
Guts gelangen.
Auch bei der
Lehns- und Familienfideikommißerbfolge kommt die Abfindung
vor. In ersterer Beziehung bezeichnete man damit die
besondern Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers gegen über dem Allodialerben, namentlich die Verpflichtung zu
Bestellung eines
Wittums für die
Witwe des letzten Besitzers sowie zur
Alimentation und
Aussteuer seiner Töchter. In der
Familienfideikommißerbfolge endlich versteht man unter Abfindung
die Versorgung, welche den
von der Successionsfolge
durch die eigentümlich Successionsordnung ausgeschlossenen Familienmitgliedern zu ihrem standesmäßigen Unterhalt ausgesetzt
ist (s.
Apanage). - Im
Finanzwesen heißt Abfindung
die nach allgemeinern
Normen mit
Umgehung von speziellen Berechnungen
und
Kontrollen bemessene pauschalierte Steuersumme.
diejenige Leistung oder diejenige Leistungsverpflichtung, durch welche ein in seiner Höhe oder seinem
Werte nach nicht feststehender Anspruch beseitigt wird (s. auch Abstandsgeld). Die Rechtssprache bedient sich des Wortes auf
verschiedenen Rechtsgebieten. Insbesondere wird im Rechte der Schuldverhältnisse von Abfindung
gesprochen, wenn der Schadenersatzanspruch
oder wenn der einem Dritten zustehende Anspruch an der veräußerten Sache seitens des Erwerbers oder
Veräußerers auf diese Weise beseitigt wird.
Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die Abfindung
durch einen
andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem
nicht schenken will. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach franz. Recht geht der Anspruch des Gläubigers auf den Abfindenden
über (s. Subrogation). Nach Gemeinem Recht kann derjenige Dritte, welcher gezwungen ist, den Gläubiger abzufinden, wie der
Bürge, der dritte Besitzer einer Pfandsache, der nachstehende Hypothekgläubiger, Abtretung der Rechte des Abgefundenen
fordern.
Auf demselben Gedanken beruht es, daß der redliche Besitzer, welcher den wirklichen Eigentümer abfindet, von seinem Verkäufer
Gewährleistung fordern darf, als sei ihm die Sache vom Eigentümer entzogen. Auf dem Gebiete des sog.
Agrarrechts spricht man von Abfindung
, wenn die Ansprüche des an einer Gemeinheitsteilung, Servitut- oder Reallastenablösung als
Berechtigter Beteiligten abgegolten werden. Auf dem Gebiete des Familienrechts wird von Abfindung
gesprochen bei der
Abgeltung der Ansprüche einer Verlobten, welche nicht geheiratet wird, oder derjenigen, welcher Ansprüche aus einer Schwängerung
zustehen, ferner bei der Abgeltung der Ansprüche eines geschiedenen, nicht für den schuldigen Teil erklärten Ehegatten, sowie
bei der Befriedigung eines anteilberechtigten Abkömmlings aus der Gütergemeinschaftsmasse. Auf dem Gebiete
des Erbrechts spricht man von Abfindung
, außer bei dem Erbverzichte (s. d.),
bei der Ausgleichungspflicht (s. d.) und bei der Erbteilung (s. d.).
Bei
der bäuerlichen Erbfolge wird Abfindung
genannt die Befriedigung der Miterben oder Mitberechtigten für die Ansprüche auf das
Gut (Anerbengut), welches nur einem der Beteiligten ausschließlich zufällt oder gebührt. Hierfür
finden sich auch andere Ausdrücke, z. B. Ausradung oder Auslobung. Dieser Anspruch der Miterben (meistens der Geschwister des
Anerben) ist verschieden ausgestaltet. Zuweilen wird den Miterben das Recht gewährt, bis zu einem gewissen Zeitpunkte auf dem
Gute zu bleiben und dort standesmäßigen Unterhalt zu verlangen. In einem solchen Falle pflegt der Anspruch
auf die bestimmte Geldleistung erst nach Erreichung dieses Zeitpunktes, z. B. bei der Entfernung
aus dem Gute, zu erwachsen.
Nicht selten ist die Höhe der Abfindung
durch das Gesetz relativ bestimmt. Der Zweck einer solchen Bestimmung ist,
das Gut nicht übermäßig belasten zu lassen. Der rechtliche Charakter der Abfindung
ist verschieden
bestimmt, zuweilen als Reallast. Nach einigen Rechten fällt die Geldabfindung
weg, wenn der Berechtigte auf dem Gute stirbt,
nach dem Satze: «Was in der Were verstirbt, erbt an die Were.»
Vgl. Die Motive zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 217. - In entsprechender Weise kommt eine Abfindung
bei Familienfideikommissen, Lehen,
Stammgütern und bei adligen Familien vor, nicht selten verbunden mit Erbverzichten seitens der weiblichen Familienglieder.
(S. auch Apanage.)
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- Legat.
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- Vermächtnis, s. Legat.
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- Substitution.
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- Ad pias causas.
- Captatoriae institutones, s. Kaptatorisch.
- Catoniana regula.
- Cautela, s. Kautel.
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- Codicillus, s. Kodicill.
- Kaptatorisch.
- Kautel.
- Kodicill.
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- Rescindiren
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