Abdecker
,
Kaviller, Kafiller, Schinder, Wasen-
(Nasen-), Halb- oder Feldmeister,
Personen, die sich gewerbmäßig mit
der Beseitigung und Verwertung von Tierleichen abgeben. Die früher den Abdecker
zustehenden Privilegien sind teilweise
durch die Reichsgewerbeordnung, ferner durch Landesgesetze aufgehoben worden. In
Bayern,
[* 2]
Württemberg,
[* 3]
Baden,
[* 4] Hessen
[* 5] wurden
besondere Verordnungen über das
Gewerbe der Abdecker
erlassen. In
Preußen
[* 6] steht aber in manchen
Beziehungen noch heute das Publikandum
vom betreffend die Abdecker
eigerechtsame, in Kraft.
[* 7]
Hiernach müssen dem Abdecker
nicht nur sämtliche gefallenen, sondern auch alle beim
Schlachten
[* 8] als unrein (gesundheitsschädlich)
befundenen
Tiere ausgeliefert werden. Im übrigen ist auch in
Preußen durch das Gesetz vom das
Zwangs- und
Bannrecht
der Abdecker
teilweise aufgehoben, teils Gelegenheit geboten worden, dasselbe abzulösen. Nach
Maßgabe der §§. 16 und 17 der Reichsgewerbeordnuug kann die
Behörde jedem hierzu Geeigneten die Erlaubnis zur Anlegung
einer Abdeckerei
erteilen, wenn er die
zur unschädlichen Beseitigung der
Kadaver erforderlichen Einrichtungen getroffen hat.
(S.
Aas.) -
Vgl.
Ulrich, Die Regelung des Abdecker
eiwesens (Augsb. 1881);
Wehmer, Abdeckerei
, im «Handbuch
der
Hygieine», hg. von Weyl, Bd. 2, Abteil. 2
(Jena
[* 9] 1893).