Abandon
(franz., spr. abangdóng, »Abtretung«,
im französischen
Seerecht
Délaissement genannt), im
Handel und im Seewesen insbesondere das Aufgeben oder Überlassen des
Schiffs, der
Ware oder überhaupt des Eigentumsrechts seitens des
Schiffers und der
Schiffsmannschaft; im Seeassekuranzwesen
insbesondere die Abtretung von versichertem Schiffsgut an den Versicherer von seiten des Versicherten
gegen Empfangnahme der Versicherungssumme. Der
Hauptfall, in welchem von dem
Rechte des Abandons
Gebrauch gemacht wird, ist
die
Verschollenheit des
Schiffs.
Der Abandon
ersetzt in einem solchen
Fall den erwiesenen Verlust. Außerdem kann der Abandon
aber auch noch in andern
Fällen kraft gesetzlicher
Bestimmung erklärt werden. Der Versicherte hat seine Absicht, zu abandon
nieren, bestimmt zu erkennen
zu geben; der Abandon
kann nicht widerrufen werden. Maßgebend für fast alle schiffahrttreibenden
Nationen sind die Bestimmungen
des französischen
Code de commerce (Art. 216, 241, 310, 369-396, 431) hinsichtlich des Abandons
geworden.
Hiernach wird der Abandon
gestattet bei Wegnahme,
Schiffbruch,
Stranden mit Scheiterung, Unbrauchbarkeit des
Schiffs durch Beschlaglegung oder sonstiges Seeunglück, Verlust oder
Beschädigung der
Güter bis zu drei
Vierteln ihres
Werts.
Die
Erklärung hat binnen sechs
Monaten nach Eingang der Nachricht bei Seefahrten nach den
Küsten
Europas und des
Mittelmeers,
[* 2] innerhalb eines
Jahrs bei
Fahrten nach den westindischen
Kolonien, den
Azoren und
Kanarischen Inseln, innerhalb
zweier Jahre bei Seefahrten nach allen andern Erdgegenden zu erfolgen. Auch ist die Nachricht dem Versicherer binnen drei
Tagen nach ihrem Eintreffen mitzuteilen. Trifft
¶
mehr
von einem Schiff
[* 4] lange Zeit keine Kunde ein, so muß der in Jahresfrist, vom Tag der letzten Nachricht an gerechnet, für die
erstgenannten nähern Seefahrten, innerhalb zweier Jahre für weitere Seefahrten erklärt werden. In England und Nordamerika
[* 5] hat der Abandon
binnen angemessener Frist zu erfolgen. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 854, 863, 865 bis
875) ist der Abandon
zulässig bei Verschollenheit des Schiffs, Embargo, Aufbringung, Anhaltung durch Verfügung von hoher Hand
[* 6] und
Wegnahme durch Seeräuber. Die Frist zur Erklärung über den Abandon
beträgt hiernach 6-9 Monate (Art. 868). Nach nordamerikanischem
Recht ist der Abandon
auch schon dann gestattet, wenn ein Schade, der die Ladung betroffen hat, über die Hälfte
des Werts des versicherten Guts ausmacht.