Receptum
,
bei den alten
Römern der
Vertrag, welchen die Parteien eines Schiedsvertrags mit dem
Schiedsrichter schlossen (Receptum
arbitri).
Der Schiedsrichter war nun verpflichtet, den
Spruch zu fällen. Receptum
ist dann auch die
Aufnahme von Sachen des Gastes durch den
Gastwirt, von
Reisegepäck und Frachtgut durch den Frachtführer.
Das Receptum
begründet
eine qualifizierte Haftung für
Beschädigung und
Verlust. (S. Delikt und Frachtvertrag.)