Kündigung
(Aufkündigung), die Erklärung des Rücktritts von einem Vertrag. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis endigt nämlich mit dem Ablauf [* 2] des Endtermins. Ist dasselbe aber auf unbestimmte Zeit eingegangen, so wird in ¶
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der Regel vertragsmäßig, zuweilen aber auch durch das Gesetz eine bestimmte Kündigung
sfrist festgesetzt, welche von der
erfolgten an läuft, und für welche der Vertrag noch aufrecht erhalten werden muß. Oft bestimmen sich diese Fristen auch
nach dem Ortsgebrauch, wie denn z. B. an manchen Orten bei Mietverträgen halb- oder vierteljährige oder
monatliche Kündigung
üblich ist. Gesetzlich normierte Kündigungsfristen kommen z. B.
vor bei Handelsgesellschaften. Hier muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 124) die Kündigung
der Gesellschaft seitens eines
Gesellschafters, wenn nichts andres verabredet ist, mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft erfolgen.
Das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsdiener soll nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung
(Handelsgesetzbuch,
Art. 61) und dasjenige zwischen Arbeitgeber und Gesellen oder Gehilfen nach 14 Tage zuvor erfolgter Kündigung
gelöst werden (deutsche
Gewerbeordnung, § 110). Nur aus ganz besondern Gründen kann das Vertragsverhältnis ohne Kündigung
einseitig aufgelöst werden (vgl.
Handelsgesetzbuch, Art. 62-64, und Deutsche
[* 4] Gewerbeordnung, § 111, 112). - Im Börsenwesen hat der Ausdruck
Kündigung
einen ganz andern Sinn und bezeichnet hier eine wichtige Rechtshandlung, welche die Erfüllung des Vertrags vorbereitet.
Bei Zeitgeschäften (s. Börse, S. 236) über Getreide,
[* 5] Öl, Spiritus
[* 6] etc. ist es nämlich Sitte, daß nicht ein für beide Teile
bindender Stichtag festgesetzt wird, sondern daß der Lieferer während eines zweimonatlichen Zeitraums
das Recht hat, an jedem Börsentag zu liefern; die Erklärung desselben, an welchem Tag er zu liefern gedenke, heißt Kündigung.
Sie
erfolgt an der Börse mittels einer schriftlichen Urkunde, die Kündigung
sschein heißt und vom Empfänger weiter giriert werden
kann an solche Personen, denen gegenüber er Lieferer ist. In einer durch Ortsgebrauch bestimmten Zeit
muß hierauf der Empfänger die gekündigte Ware abnehmen.
Für die Kündigungen
ist an vielen Börsen ein besonderer Raum (Kündigung
ssaal) reserviert, und es wird über dieselben ein
Kündigung
sregister geführt. Auch im Zeitgeschäft über Fonds ist eine Kündigung
denkbar, sowohl zu gunsten des
Lieferers als des Empfängers, hat aber hier nur wenig praktische Bedeutung. Kündigung
spreis ist die Summe, welche der letzte
Empfänger dem ersten Lieferer bei Übernahme der Ware vorläufig zu zahlen hat, vorbehaltlich der Auseinandersetzung, welche
zwischen je zwei aufeinander folgenden Interessenten des Kündigung
sscheins über den kontraktlichen Lieferungspreis vorzunehmen
ist. Der Kündigungspreis wird vom Börsenvorstand festgesetzt.