Titel
Einstellung
,
in der
Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen
Verfahrens. Die Einstellung
des
Strafverfahrens
der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem
Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen.
Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der
Erhebung der öffentlichen
Klage keinen genügenden
Anlaß
gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das
Vorverfahren mit der Einstellung
desselben.
Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als
Beschuldigter von dem
Richter
vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der
Grund der Einstellung
braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden.
Ebenso muß der Antragsteller von der Einstellung
des
Verfahrens benachrichtigt werden,
und zwar sind diesem die
Gründe
mitzuteilen. Der Antragsteller hat das
Recht der
Beschwerde über den ablehnenden
Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden
der Staatsanwaltschaft.
Ist der Antragsteller durch die strafbare
Handlung verletzt,
ist er also z. B. in dem
Fall eines
Diebstahls der Bestohlene, so
kann er auch auf gerichtliche
Entscheidung über den Einstellung
sbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen.
Die
Stellung eines solchen
Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden
Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen zwei
Wochen nach der Bekanntmachung die
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet
hatte.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die Beschwerde ergangenen ablehnenden Bescheides gestellt werden. Über den Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das Reichsgericht, in andern das Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche Voruntersuchung geführt worden, so ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das Verfahren vorläufig einzustellen sei.
Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in
Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es
sich um eine That handelt, bei welcher die
Hauptverhandlung in
Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden
darf. Während in diesen
Fällen die Einstellung
durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches
Urteil erforderlich,
wenn die
Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das
Urteil kann in diesem
Stadium des
Strafprozesses auf Einstellung
des
Verfahrens
lauten, wenn es sich bei einer nur auf
Antrag zu verfolgenden strafbaren
Handlung ergibt, daß der erforderliche
Antrag nicht vorliegt, oder wenn der
Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der
Tod des Privatklägers hat in der
Regel
die Einstellung
des
Verfahrens zur
Folge.
Vgl. Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f.,
259, 433. - Einstellung
des
Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts
verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der
Masse noch durch
Zwangsvergleich beendigten
Konkurses.
Sie erfolgt von
Amts wegen, wenn die
Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die
Kosten des Konkursverfahrens deckt,
während sie auf
Antrag des
Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach
Ablauf
[* 3] der Anmeldefrist mit
seinen
Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der
Kridar erhält durch die Einstellung
die
Verfügung über die
Masse zurück.
Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 188 ff.