(arab.), in der Türkei
[* 2] der
Tribut, welchen die christlichen Vasallenstaaten an den
Sultan
zahlten; auch ein Kopfgeld, welches alle nichtmohammedanischen
Unterthanen des
Sultans
(Rajahs) entrichten mußten, und wovon
einzelne nur infolge besonderer
Konventionen befreit waren. Dieser Charadsch ist durch den
Hattischerif vom abgeschafft
worden; an seine
Stelle trat dieSteuer für
Befreiung vom Militärdienst, welche von der männlichen
Bevölkerung
[* 3] eingehoben wird. In
Ägypten
[* 4] ist Charâg (Scharâg) die
Grundsteuer, deren Eintreibung eine der wichtigsten
Pflichten des
Mudirs
ist.
Von ihr sind frei die im Privatbesitz des
Chedive befindlichen
Güter (ein Drittel des ganzen kultivierten
Bodens) und auf die
ersten drei Jahre die Ibâdîye-Ländereien, d. h. Brachland, welches der
Chedive zur
Urbarmachung mit vollem Eigentumsrecht an geeignete
Personen verliehen hat; nach drei
Jahren zahlen die letztern 10 Proz.
Hauptsächlich lastet die
Steuer auf den sogen. Regierungsgrundstücken (Arâdi el miriye), die alle Jahre neu eingeschätzt
und nach der
Güte des
Bodens in dreiKlassen geteilt werden. Der Charadsch beträgt hier bis 20 Proz. und muß
in barem
Geld monatlich an den
Serras gezahlt werden.