Stadtbefestigung (1430) mit
Türmen und Wachthäusern,altertümliche Giebelhäuser, eine Rolandsäule (1445) und die Butterjungfer,
ein messingenes
Standbild auf einer Holzsäule auf dem ansehnlichen Marktplatze, vier evang.
Kirchen, darunter die Nikolaikirche
(15. Jahrh.) mit roman. Resten der frühern
Kirche (11. oder 12. Jahrh.), Bartholomäikirche mit alleinstehendem
Glockenturm
(1215) und die Trinitatiskirche (1683‒96), neue kath.
Kirche,
Synagoge, herzogl. Schloß (1681‒1750)
mit dem Haus- und Staatsarchiv von
Anhalt
[* 2]
(Urkunden von 941 an), Rathaus (12. Jahrh.), 1480 mit schönen Backsteingiebeln geziert
und 1610 erweitert, mit dem städtischen Museum, dessen wertvollstes
Stück eine Prachtausgabe der von
Hans Luft 1541 gedruckten
und von Lukas Cranach demJüngern ausgemalten Lutherbibel ist (vgl. Schmidt, Das Rathaus zu Zerbst,
[* 3] Zerbst
1897). Das Cisterciensernonnenkloster (1294‒1542) ist jetzt
Kaserne, das Augustinerkloster (1390‒1525) Hospital und das
Franziskanermönchskloster (1250‒1531) Gymnasium mit Realprogymnasium (Francisceum).
Ferner hat die Stadt höhere Mädchenschule,
Knaben- und Mädchenbürgerschule, Fortbildungs-,
Bau-,
Landwirtschaftsschule,
Taubstummenanstalt, Waisenhaus, Kreiskrankenhaus, Wasserleitung
[* 4] und
Gasanstalt; Fabriken fürGold- und
Silberwaren, Schirmstöcke, Seife,
Maschinen, Kartoffel- und Maisstärke,
Sprit,
Chemikalien und Wagen, Viehmärkte und viele
Brauereien (altberühmtes Zerbster Bitterbier). Bedeutend ist der Gemüsebau im Stadtteil «der
Ankuhn». – Zerbst ist sehr alt; 948 wird der
Gau, 1007 die Stadt Zerbst zuerst genannt. Gegen Ende des 12. Jahrh. kam sie in
Besitz der edlen Herren von Zerbst, 1264 in
den der von
Barby, 1307 in
den der Fürsten von
Anhalt. 1603‒1793 war Zerbst die Hauptstadt
eines besondern Fürstentums (s.
Anhalt, Geschichte). 1797 kam die Stadt an
Anhalt-Dessau.
Thomasin von, aus dem Geschlecht der Cerchiarj in Friaul, Lehrdichter, Domherr in
Aquileja,
gest. vor 1238, verfaßte, außer einem verlorenen ital.
Buche über höfisches Leben, in zehn
Monaten von 1215 bis 1216, noch
nicht 30 J. alt, in deutscher
Sprache
[* 7] seinen «Welschen Gast» (hg. von H.
Rückert, Quedlinb. 1852). Für die Sittengeschichte
von Interesse ist das 1.
Buch wegen der darin enthaltenen höfischen Anstandsregeln. –
Vgl.
Ad. von Oechelhäuser,
Der Bilderkreis zum Welschen Gast des
Thomasin von Zerklaere (Heidelb. 1890).
frz. Praborgne, Pfarrdorf im
Bezirk Visp des schweiz. Kantons Wallis,
32 km südwestlich von Visp auf dem
linken Ufer der Gorner- oder Mattervisp, in 1620 m Höhe, in der obersten
Stufe des
Nicolai- oder Matterthals (s. Visp) gelegen,
an der Schmalspurbahn Visp-Zermatt (35 km), hat (1888) 289, als Gemeinde 528 kath.
E., Post,
Telegraph, zahlreiche große Hotels, darunter die Berghotels der Riffelalp (2227 m) und des
Riffelberges (2569 m), und ist Mittelpunkt eines bedeutenden Fremdenverkehrs.
Während die Hochgipfel und Gletscherjoche der Umgebung meist nur geübten Bergsteigern zugänglich sind, bieten die Vorberge
zahlreiche, leicht erreichbare Aussichtspunkte, unter denen der Gornergrat (s. Gornergletscher)
mit großem Hotel und elektrischerBergbahn (1898), das
Schwarzsee-Hotel (2589 m), das Hörnli (2893 m),
am Fuß des Matterhorns und das Mettelhorn (3410 m) die besuchtesten sind. Von den andern Dörfern des
Thals, das 1888 in
sechs Gemeinden 2275 deutsche kath. E. zählte, ist das wichtigste
Sankt
[* 12] Niklaus (1164 m, 807 E.), nach welchem dasThal
[* 13] benannt ist. – Vgl.Yung, Zermatt und das Visperthal (Lausanne
[* 14] 1896).
ein auf
Synchronismus beruhender
Typendrucktelegraph, der mit einem Tastenwerk nach Art der Schreibmaschinen
[* 15] ausgerüstet und zum Gebrauche des Publikums bestimmt ist, von
Leo Kamm, einem inLondon
[* 16] lebenden
Deutschen, 1897 erfunden.
Heinrich Gottlieb,
Pädagog und Theolog, geb. 1750 zu Wernigerode,
[* 17] studierte in
Halle
[* 18]
Theologie, wurde 1772
Lehrer
zu Klosterberge, 1775 Pfarrer in Beiendorf bei
Magdeburg,
[* 19] 1787
Inspektor zu Derenburg im Fürstentum Halberstadt
[* 20] und 1810 Generalsuperintendent
zu Halberstadt, als welcher er starb.
Auf pädagogischem Gebiete ist er durch seine Zeitschrift
«Deutscher Schulfreund»
(Magdeburg) bekannt, die von 1791 bis 1811 in 46
Bänden erschien.
KarlChristoph Gottlieb, Sohn des vorigen, geb. in Beiendorf, studierte in
HalleTheologie und wurde 1802
Lehrer am
Pädagogium des
KlostersUnserer lieben Frauen, 1805 Prediger und 1813 Seminardirektor in
Magdeburg, 1816 Konsistorial-
und Schulrat, 1834 Propst zum
KlosterUnserer Lieben Frauen und Direktor des Klostergymnasiums; er starb Unter seinen
Werken sind die «Grundsätze der Schulerziehung, der Schulkunde und Unterrichtswissenschaft»
(2. Aufl., Magdeb. 1833) und das «Methodenbuch
für Volksschullehrer» (5. Aufl., ebd. 1839) die bedeutendsten. Den
«Deutschen Schulfreund» seines
Vaters hat er bis 1823 (von
Band
[* 21] 47 bis 60) fortgesetzt. Im Gegensatz zu Diesterweg verteidigte er die wechselseitige Schuleinrichtung, die er 1830 im
Auftrage des Königs
Friedrich Wilhelm Ⅲ. persönlich studiert hatte.
der Grundstücke, soviel wie Dismembration (s. d.). ^[= # König von Preußen (1740 - 86), genannt Friedrich der Große oder der Einzige, geb. 24. Jan. ...]
chemische
Trennung oder Scheidung, ein chem. Prozeß, durch den die zu einem gleichartigen Ganzen verbundenen
ungleichartigen
Bestandteile eines Körpers getrennt werden.
bracht wird, sind Temperaturänderuug, Einwirkung des Lickts, der elektrische Strom u. s. w. (3. aucb Chemische Prozesse,
[* 23] Tissociation,
Elektrolvse.) Zerstäuber, soviel wie Drosopbor (s. d. und ftartengeräte nebst
Tafel,
[* 22]
Fig. 21). Im Maschinenbau sind Zesen in Gebranch, die dnrch Dampf
[* 24] betrieben werden.
Dieser sangt dnrch die tisfnilngen
einer (blocke ^uft an, die er stark kompri- miert und in einem feinen ringförmigen Strabl der- nehmen
der Schraube N leicht zu reinigenden Sieb- topf 5 gelangt, der etwaige Unreinigkeiten zurück- hält. Von hier ans tritt das
Druckwasscr durch die Streudüse 1 ans. Diese entbält einen Schrailben- gang l^, welcher bewirkt, daß das Wasser fein
ver- teilt alv Wasserstanb den Apparat verläßt. Der Strahl von Wasserstanb sangt im obern Teil ^ eine große Lnftmenge vonilnten
an, welche alsdann oben bei (' mit Wasserdampf gesättigt anstritt. Das Sieb MM lspreßt. In einen! treivfonnigen Spalt wird
diesem ^uftstrom nnter passendem Win- kel die zu zerstanbende Flüssigkeit zugefübrt, welche von demselben
mitgerissen wird und infolgedessen in feinster Zerteilnng nach ansien tritt. Derartige Appa- rate dienen znm Zer- stmlben
von Wasser, um den Fenchtigkeits- gebalt der ^nft in Ar- beito- oder ^agerran- men zu erböben, znr Absorption von Gasen mittels
fein verteilter Flüssigkeiten, znm Zerstänben von Pe- trolenm oder andern Flüssigkeiten, die znr Dampf-
kesselfeliernng bennltt werden. Andero erfolgt die Zerstänbnng in dein
[* 22]
Fig. 1u.2 dargestellten
Pateut- Lnftanfenchter mit Centrifugalstreudüse von Ge- brüder Körting in Hannover.
[* 25] Fig. 1 ist die änßere ^Ansicht des
ganzen Apparates,
[* 22]
Fig. 2 ein ^cbnitt dnrck die wesentlichsten Teile. Der Apparat dient .znm Anfenchten der
^nft in den Arbeitorännien von Spinnereien, Webereien u. s. w. Er funktioniert in folgender Weife. DerHahnstnln'n bei V wird
mit einer Drnclwasserleitnng in Verbindllng gebracht, so daß da^ Druckwasser in den^ezeichneten ^iichtnng bei 1^ in den
Apparat eintritt und znnächst in den nach ^os- Iv gestattet den Abfluß des über- flüssigen Wassers
fallrobr ^V. flüssigen Wassers dnrch das Ab- Zerstreute Ordnung, s. .^anipssormen und Schützen.
Zerstreutes Licht,
[* 26] das dnrcb Dispersion
[* 27] (s. d.) in Farben aufge- löste Licht;
anch foviel wie diffnfe^ Licht Zerstreuung
< F a rb e nz e r st r e u u u g), s. Disper- z Zerstrenungcilinse, s.
Liuse
(in der Optik). Zerteilende Mittel (Oi^olvmitia), diejenigen Heilmittel, die widernatürliche Anhäufungen von ! Blnt
oder Krantheitsprodnkten (Exsudate, Eiter) zn l heben vermögen.
Insosern können ebensowohl die ! entzündungswidrigen iantiphlogistischen)
wie die ! Anssangung und Eiterung befördernden Mittel zer- teilende genannt werden.
Meist versteht man aber diejenigen
äußerlichen Mittel darnnter, die Ent- zündnngsprodnkte znr Resorption bringen sollen, wie fencbtwarme Uinsckläge, graile
Qneäsilbersalbe, ^od, Pflaster n. f. w. (H. Entzündilng.) Anch rechnet man lüerber rein mechanisch wirkende Heilmittel,
wie methodische Drnckverbände, Einwiälnngen, Massage u. dgl.
ZerWirken, in der Jägersprache das Abnehmen der Hant vom Hoch-, Schwarz- und Rehwild sowie ^ das vorhergehende
Heranssügen (Herausschlagen" ' des Geweidet oder Gehörns. Vielfach anch gleich- ^ bedentend nut Zerlegen (s. d.) gebrancht.
! Zesarewitsch, Zesarewna, f. Zar. Zeschau, Heinr. Ant. von, sücks.
Staatsmann, geb. 4. Febr. 17,^ zu Iessen bei Wittenberg,
[* 28] stu- dierte zu Leipzig
[* 29] und Wittenberg die Rechte nnd ! trat dann in den sachs.
Verwaltungsdienst ein. 1515 trat
er in prensi.
Dienste
[* 30] und wurde Regie- rungsrat in Potsdam,
[* 31] wnrde aber 1822 als Geh. Finanzrat nach Dresden
[* 32] bernfen;
1830 wurde
er Präsident des Oberkonsistoriums, 1831 Finanz- minister und 1835 anch Minister de5 Answärtigen.
Als Finanzminister erwarb
er sich große Verdienste dnrch Reorganisierung der gesamten Finanzverwal tnng. Im März 1848 legte er
seine Ämter nieder, war 1851-l)9 Minister des königl. Hauses und starb in Dresden. -
Vgl. Witzleben, Hein- rich
Anton von Zesen (Lpz. 1871).
Zesen llat. CllC5in8), Philipp von, Dichter, geb. zu Priorau bei Dessau,
[* 33] studierte in Wittenberg,
Halle und Leipzig. 1041 lin Wittcn- ! berg) Magister geworden, begann er ein berufsloses Wanderleben und gründete 1643 in Hamburg
[* 34] die Dentschgesinnte (Genossenschaft lf. d.), in der cr den Namen der «bärtige» führte.
Reisen in Hol- land, Franlreich, Nord-
und Mittcldentschland füll- ten die nächsten Jahrzehnte ans, in denen er (1648) Mitglied der Fruchtbringenden
Gesellschaft, vom ! Kaiser geadelt und znm Pfalzgrafen ernannt wurde, anch einen sachs.
1671) erhielt. Seit 1683lebte er wieder in Hamburg und starb dort 13. Nov. 16,W. In Z.s Veslrebnngen für die Hebnng der deutschen
¶
forlaufend
954
Sprache und Dichtung ist ein gewisser genialer Zug
nicht zu verkennen, der aber durch eine in läppische Spielereien ausartende
Phantastik und durch über' eifrig ins Werk gesetzte schrullenhafte Neformverfuche auf dem Gebiet der Grammatik und Orthographie
überwuchert und erstickt wurde.
Seine Liebeslieder sind zum Teil tief empfunden, zart und innig im Ausdruck
(«Dichterisch Rosen- und Liljentahl», Hamb. 1670).
Sein Roman «Die adriatische Rosc- mund» (Amsterd.
1645) verriet in der Wahl des Stoffs große Selbständigkeit, in der Ausführung vielfach bewundernswerte Feinheit, während
in den biblischen Romanen «Asfenat» (Amsterd. 1670) und
namentlich «Simson» (Nürnb. 1679) das Schrullen-
hafte sich vordrängt.
Ahnliches gilt von seinen theo- retischen Arbeiten über Sprache und Versluust:
«Deutscher Helikon» (1640),
«Rosenmänd» (1651) u. a. Die Zahl seiner
Übersetzungen und Bearbeitungen ist sehr groft. Von erstern verdienen besondere Erwähnung die Übertragungen der Romane der
Mlle. Seudery. Eine Auswahl seiner Gedichte in Müllers«Biblio- thek deutscher Dichter des 17. Jahrh.»,
Bd. 13 (Lpz. 1837). -
Vgl. Tissel, Philipp von Zeugarbeiter und die Deutsch- gesinnte Genossenschaft (Hamb. 1890).
Zesere, Fluß in Afrika,
[* 36] s. Kuaugo. Zeta (spr. seta),Fluß in Montenegro,
[* 37] entspringt im Thalkessel von Nitöie und verliert
sich nach kurzem Laufe unter einem Berge, kommt auf der Südseite wieder zum Vorschein, fließt in trägem
Lauf südöst- lich bei Tanilograd und Spuz vorbei und mündet, 50 km lang, oberhalb Podgorizas rechts in die Mo- raea. Ihr
Thal zerlegt das Land in ein westl. und ein dstl.
Gebirgsland. Nach dem Flusse wurde im Mittelalter das ganze Gebiet von Eetinje
bis Sku- tari Zeugarbeiter oder Zenta genannt. (5s geborte bis zmn TodeStephan Duschans zum serb. Reich und hatte dann bis zur türk. Eroberung
selbständige Fürsten. Zetel, Ort im Großherzogtum Oldenburg,
[* 38] Zetergeschrei, s. Gerüst. ' s. Bd. 17. Zetes, Sohn des
Boreas, s. Voreaden. Zethos, Bruder des Amphion
[* 39] (s. d.). Zetlandinseln, s. Shetlandinseln.
XeN., hinter lat.
Tier- und Pflanzcnnamen Ab- kürzung für Joh. Wilh.
Zetterstedt (s. d.^. Zettel, in der Weberei
[* 40] (s. d.) eine schematischc
Darstellung auf Papier, nach welcher das Ein- passieren der Kettenfäden in die Schäfte, das Treten der Trittschemel
und das Anschnüren der Schäfte an die Tritte auf dem Webstuhl
[* 41] vorgenommen wird; auch soviel wie Kette
(s. Kettenfäden).
Zettelbanken, s. Notenbanken.
Zettelbillets, erste Form der Eisenbahnfahr- tarten (s. d.). Zettelmafchine,
s. Weberei Hetternam (spr. sc-), Eugen, Pseudonym des vläm. Schriftstellers Iodoeus Ios.
Dirickscns, geb. zu Antwerpen,
[* 42] war Mobelmalcr, kam früh in Berührung mit einigen der hervor- ragendsten Förderer der vläm.
Bewegung, nament- lich mit dem Dichter VanBeers, und bildete sich zu einem der beliebtesten Volkserzähler heran. Er starb Sein
erstes Werk, und wohl auch sein bestes, war «Ronna» (Antw.
1815).
Es folgten dann etwa 30 Arbeiten auf dem Gebiet des Romans, der Erzählung, des Dramas und der Kunst-
kritik.
Seine kunstkritische Arbeit: «Voi^näolwZ ovoi- ä6 ^oä6illinä8cnc; zcniläoi'ßclwol»
(1855), wurde von der Antwerpener Lukasgilde preisge krönt.
Eine vollständige Ausgabe
seiner Werke ver- anstaltete van den
Branden (Äntw. 1876). Zetterftedt, Joh. Wilh., schwed. Naturforscher, geb. auf
einem Landgnte in der Landschaft Astergötland, bezog 1805 die Universität zu Lund, wurde 1810 Docent der
Botanik, 1812 Adjunkt in der Naturgeschichte, 1839 Professor der Botanik und Ökonomie zu Lund. Er bereiste nament- lich Lappland. 1853 in
Ruhestand versetzt, starb Zeugarbeiter zu Lund.
Von seinen Schriften sind zu nennen: «i)i886i'tÄtio 6» loecunäationL plan-
wrnm" (Bd. 1-3, Lund 1810-12),
«Diptei^ ^(llnäiiiiiviao» (Bd.
1-14, Lund 1842-60). Zetzsche, Karl Eduard, Mathematiker und Phy- siker, geb. in Altcnburg, studierte am
Polytechnikum in Dresdenund an derUniversitätund an: Polytechnikum zu Wien.
[* 44] Er trat als Telcgraphenoffizial in
den österr.
Nach Gründung des ElektrotechnischenVereins übernahm er 1880-86 die Redaktion der «Elektrotechnischen
Zeitschrift», siedelte im Herbst 1880 nach Berlin
[* 45] über und trat zugleich als kaiserl. Telegrapheningenieur in daö Reichspostamt.
In dieser Stellung lag der Schwer- punkt seiner Wirksamkeit in seiner Lehrthätigkeit an der Telegraphenschule des Reichspostamtes,
welche im Herbst 1885 zur Post- und Telegraphonschnlc er- weitert wurde.
Ende 1887 trat - in den Ruhestand,
lebte seitdem in Dresden und starb zu Berlin. Zeugarbeiter veröffentlichte: «Die Elemente der ebenen Trigonometrie»
[* 46] (Altenb.
1861),
«Leitfaden für den Unterricht in der ebenen und räumlichen Geometrie»
(Cbemn. 1870; 2. Aufl. 1874),
«Kate- chismus der ebenen und räumlichen Geometrie» (Lpz. 1871; 2. Aufl.
1878),
«Die Kopicrtelegraphen, die Typendrucktelegraphen und die Doppeltelegra- phic» (ebd. 1865),
«Die
elektrischen Telegraphen
[* 47] in ibrer gegenwärtigen Einrichtung und Bedeutung > i^wickau 1869), "Katechismus der elektrischen
Tele- graphie" (in den ersten drei Anflagen vom königl. sächs.
Telegraphendirektor Galle bearbeitet; 6. Aufl.. Lpz. 1883),
«Kurzer Abriß der Geschichte der elektri- schen Telegraphie» (Berl.
1874),
das mehrfach preisgekrönte «Handbuch der elektrischen
Telegraphie» (mit O. Frölich, O. Henncberg, A. ToblerundL. Kohlfürst; 4 Tle., Verl. und Halle 1877-95). -
Vgl. Voretzfch,
Zur Erinnerung an Karl Ed. Zeugarbeiter (Altenb. 1894).
Zeug, auch Gezeug, früher eine Bezeichnung für Artillerie, besonders für das Material derselben, wofür
man früher Antwerk tf. d.) sagte.
Zeug- mcister hießen die Befehlshaber der Gefckütze (da- her auch der heute noch übliche
Titel Feldzeug- meistcr).
Die mit der Verwaltung des Ärtilleric- und Waffenmaterials betrauten Offiziere führen in der deutfchen
Armee den Namen Zeugoffiziere, nber Zeughaus s. d. Zeug, m der
Weberei, s. Gewebe.
[* 48] Zeug, helles und dunkles, s. Jagdzeug. Zeug, in der Schriftgießerei soviel wie Lettcrn- metall (s. d.).
Zeugbaum, s. Weberei und Baum. Zeugdruck, auch örtliche oder topi s ch eF ar - ! der ei genannt,
die Herstellung farbiger Muster auf ^ Geweben durch Aufdrucken. Die älteste und Primi- tivste Art desZ. ist der Klotz druck
oder Model' druck, bei welebem das Muster auf einem Holzklotz eingeschnitten ist und dem Gewebe mit der
Hand
[* 50] aufgedruckt wird. Der Holzschnitt kann beliebig oft clichiert und aneinander gefetzt werden, wodurch da Verfahren einfacher
wird. Diefer Handdruck wird im Großbetrieb durch Maschinendruck ersetzt. Die Plattendruckmaschinen oder Perrotincn lnaeb
ibrem Erfinder Perrot in Rouen
[* 51] genannt) abmen den Handdruck nach und arbeiten mit flachen bölzernen
Formeu, auf deuen das Ginster durch her' vorragende Messingfiguren von entsprechender Ge stalt gebildet ist.
Alle Forineu, deren
die Perrotine inindestens ebenso viele bedarf, als sie Farben drnckt, drucken gleichzeitig, wobei das Gewebe (meist Kat' ^ tun,
we^balb die Zeugdruckerei ebensowobl Kat ^ tundruckerei genannt wird) auf gepolsterten Z lischen ruht.
Nach jedeni Drnck gehen die Formen ! zurück. Zwischen Form und Gewebe zieht sich als ! dann ein Sieb, das zuvor die Farbe
aus dem mit ! Walzen arbeitenden Farbekasten geholt hat;
die! Form tupft gegen das Sieb, um die Farbe abzu-
^ nebmeu, und nachdem das erstere wieder seitwärts ^ fortgegangen ist, gebt die Form von nenem gegen den über den Tisch
gespannten Stoff, um ihn zu be ^ drucken. Während die Form außer Berübrung mit ^ letzterm ist, wird dieselbe nebst dem
sog. Mitläufer ^ leinem znm Schutz mitgeführten Zeug) durch Nadel' walzen um die Formbreite verschoben.
Das bedruckte ,'^eug wird samt dein Mitläufer in einem geheizten , Raumüber bölzerne Haspel gefübrt, getrocknet und ab'
^ gelegt. Die W atzendrll ckm afch i n en arbeiten niit vertieft gravierten M e tall w a l z e n. In der ^i
e r ' iarbendruckmafchine von E. Hunnuel in Berlin wird die Druckwalze durch eine elastifcbe Farbwalze, die in einem Farbekasten
badet, vollständig mit Farbe bedeckt;
bin und her gebende Blecke streichen die Farbe von der Druckwalze ab und lassen nur
die Gravierung mit Farbe gesüllt, auo der dieselbe ^ durch beträchtlichen Druck auf das Gewebe über-
! tragen wird, während das Zeug, dem außer dem ! Mitläufer ein endlofes Drucktuch als Unterlage dient, zwischen der Druckwalze
und einer elastische!, Pression^walze hindnrcdlänft. Bei jeder Druck' mafchinc ist dieser Mecbanismus so vielmal vorhan-
den, als sie Farben drnckt.
Die Pression wird durcb ein Doppelhebelsystem an^geübt. Perrotinen giebt
es ancb für Handbetrieb;
Walzcndruckmascbinen da' gegen erfordern ftcts ^lafchinentraft, besitzen aber auck" eiue etwa fünfmal
größere Leistungsfähigkeit und arbeiten genauer, wie fic fich atlck besser zum Drucken mit vieleil Farben eignen. Die bedruckten
Gewebe werden getrocknet. Da sie alsdann meist eine rauhe Oberfläche zeigen, müssen sie noch weiter
präpariert werden.
Demnach be' zwecken die folgenden Operationen, die Ware glatt zu ziehen, sie mit Stärke
[* 52] u. s. w. zu füllen
oder ge- iebmeidig zu machen, worauf sie getrocknet, geglättet, gelegt, gemessen und verpackt wird.
Die wichtigste Maschine
[* 53] bierbei ist der Kalander
[* 54] (s. Appretur), dureb den das Gewebe zugleich einen gewissen Glanz erbält.
D erFarbendruck wird außer auf Baumwolle
[* 55] Woll-, deinen- und Seidengcwebc aueb auf Garn ^iacwcndct
i Garndruck", und zwar werden
na- mentlich die Kettengarne (Kettendruck) auf diese Weife behandelt.
Die Farben können entweder di- rekt als solche aufgedruckt
werden (Tafeldruck, f. Applikationsfarben), oder die Zeuge werden erst nur mit Beize (s. d.) bedruckt und
dann nach dem Firieren und Trocknen der letztcrn in die Farbebrühe gebraut, wodurch die Farben nur an den gebeizten Stellen
basten, während sie ans dem übrigen Zeu,-; durch schwaches Bleichen l Buntbleiche) wieder ent- fernt werden.
Sansone, Der Zeuge (deutsch von Pick, Berl. 1890).
Zeuge, im allgemeinen eine von den Parteien ver- schiedene Person, welche über von ihr wahrgenom- mene Thatsachen Auskuuft
erteilen soll oder soll er- teilen können. So spricht man von Instruments- zeugen lauch Solennitätszeugen genannt), deren
Zuziehung bei gewissen gerichtlichen oder no- tariellen Nechtsatten zu deren Gültigkeit vorgeschrie- ben ist;
ferner von den
zu einem Zweitampf zuge- zogenen Zeuge. Im Prozeß wird der Zeuge über seine Kenntnis von für
diesen Rechtsstreit erheblichen, von der einen oder andern Partei behaupteten That- sachen vernommen.
Die wesentlichen Bestimmungen
über den Zeugcnbewcis gehen dahin:
1) Im Civilprozeß (vgl. Deutsche
[* 56] Zivilprozeßordnung 8§. :^8 -.'Mi) erfolgt die Vernehmung der Zeuge regelmäßig vor dein
Prozeßgericht selbst;
jedoch kann sie vor einem bcanftragten oder ersuchten Rich- ter is.
Ersuchen) erfolgen,
wenn die Abhörung an Ort und Stelle fachoicnlich erscheint oder die Ver- nebmnng vor dem Prozeftgericht wegen Bebinde- rung
des Zeuge, wegen großer Entfernung desselben oder sonstwie unmöglich oder erheblieb beschwert sein würde. So auch
nach der ^sterr.
Civilprozeß- ordnung vom 8- 328. Öffentliche Beamte, auch nicht mehr aktive,
dürfen über That- fachen, auf welcke sich ihre Pflicht zur Amtsver- schwiegenheit bezicht, nur mit Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde, der Reichskanzler nur mit Genebmignng des Kaisers, Minister nnr mit Genebmigung des Landesherrn, in den Freien
Hansestädten Senatsnntglieder nnr mit Genehmi- gung des Senats vernommen werden.
Die Ladung der Zeuge wird
vom Gericht durch Veweisbeschluß an- geordnet, vom Gerichtsschrcibcr ausgefertigt und von Amts wegen zugestellt, und sie
muß die Be- zeicknnng der Parteien und der Beweisthatsachen, sowie die Anweisung zum Erscheinen im Verneh- mungstermin bei
Vermeiduug der gesetzlichen Stra- fen entbalten.
Das Gericht kann die Ladung von vorgängiger Hinterlegung
eines Auslagenvorschus- ses zur Sicherung der Staatskasse abhängig ma- chen. Die Rechtsstellung des Zeuge beruht auf der all-
gemeinen Zcugnispflicht, vermöge deren der- felbe znm Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und zu deren Beeidignng verbunden
ist.
Ein ordnungs- mäßig geladener Zeuge, welcher ohne genügende Ent- schuldigung nicht erscheint, ist
in die Terminskosten und in eine Geldstrafe bis zu 300 M. (nack der Osterr. Eivilprozeßordnung 8- 333 Ordnungsstrafe ohne
Angabc einer Grenze), event, in Haftstrafe bis zu fcchs Wochen zu verurteilen.
Bei wiederholtem Ausbleiben kann die Strafe
wiederholt (in Osterreich verdoppelt), auch der Zeuge zwangsweise vor^eftchrt werden. Die obersten Neicds-
und Landes^ecumen
¶
forlaufend
956
sind regelmäßig an ihrem Amtssitze, aktive Mit- glieder des Bundesrats an dessen Sitze, Mitglieder eines dentschcn Parlaments
während der Sitzungs- periode am Sitze des Parlaments zu vernehmen, ^ur Zengnisverweigernng sind berechtigt nahe Angehörige
einer Partei, nämlich der Verlobte, der Ehegatte, die Blutsverwandten, Verschwägerten oder Adoptivverwandten in gerader
Linie, die Seiten- verwandten bis zum dritten (in Osterreich zweiten, ^. 321) Grade und die ^citenvcrschwägerten
bis zum zweiten Grade', ferner Geistliche hinsichtlich des ihnen Mlsorgerisch Anvertrauten' endlich Personen, wel- chen kraft
Amtes, Standes oder Gewerbes lz. B. Rechtsanwälte) Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung naturgemäß oder gesetzlich
geboteu ist, in Bezug auf solche Tbatsachen.
Die erstere Klasse von Zeuge ist über diese Berechtigung vor
ihrer Ver- nehmung zu belchren.
Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dein Zeuge oder seinen oben
bezeichneten nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vermögensschaden, Unehre oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
zuziehen, oder zur Prcisgebung eines Kunst- oder Gewcrbegeheim- nisscs nötigen würde.
Die ^eugnisverwcigerung
isl jedoch unzulässig, wo es sich handelt um Errichtung und Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errich- tung derZ.
als solcher zugezogen war, um Geburten, Verheiratungen und Sterbefällc von Familienglie- dern, um Thatsachen, welche die durch
das Familien- verhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten be- treffen, und über Handlungen, welche
von dem Zeuge als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei mit Bezug auf da5 streitige Rechtsverhältnis vorgenom- men sein
sollen.
Zeuge, welche ihr Zeugnis verweigern, haben vor oder in dem Vernehmungstermin ihren Weigernngsgrund anzugeben und
glaubhaft zu machen. Nber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird vom Prozeßgericht unter Zuziehung der
Par- teien in einem sog. Zwischenverfabren und durch Zwischenurteil (s. d.)
entschieden.
Wird das Zeng- nis oder die Eidesleistung ohne Angabe eineo Grun- des oder nach rechtskräftiger Verwerfung
des vor- geschützten Grundes verweigert, so ist der Zeuge in die Terminskosten und in eine Geldstrafe bis zu 300 M. tin Osterreich
ohne Angabe einer Grenze, §. 325), event. Haftstrafe bis zu fechs Wochen
zu verurteilen, bei wiederholter Weigerung auf Antrag zur Zeug niserzwingung Haft, jedoch nick! über die Dauer der Instanz
hinaus und im ganzen nicht über sechs Mo- nate, anzuordnen.
Die Vernebmung selbst erfolgt bei Kollegialgerichten durch den
Vorsitzenden, welcher je doch den Beisitzern auf Verlangen die Stellung von Fragen gestatten kann.
Jeder
Zeuge ist einzeln und regel mäßig vor seiner Vernedmuug zu beeidigen ls.Eid). Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
Itnbceioigt sind zu vernehmen Zeuge, welche noch nickt 1 Jahre (in Österreich
[* 58] 14 Iabre, ^. 33 alt oder verstandesunreif
oder geistesschwach sind, deren Ver- nehmung nach Bestimmung der Strafgesetze unzu- lässig ist, welche zurZeugnisweigerung
berechtigt sein würden, oder welche beim Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar beteiligt sind: jedoch vorbehaltlich des
Rechts des Prozeftgerickts, die beiden letzten Klassen nachträglich zu beeidigen. Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
andern zu vernehmen. Die Ver- neblllung beginnt mit der auf die persönlichen Ver- bältnisse und die
Glaubwürdigkeit der Zeuge bezüg- lichen
Fragen. Dann bat der Zeuge seine Wissen- schaft zur Sacke im Zusammenhange anzugeben.
Die Parteien können ihm sachdienliche Fragen vorlegen lassen oder mit Genehmigung des Ge- richts selber vorlegen. Das Gericht
kann Zeuge, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüber- stellen, anch die wiederholte Vernehmung cine
'. anordnen, und bei der letztern denselben die Richtigkeit seiner Aussage auf den frübern Eid ver sichern lassen. Eine Partei
kann auf einen von ibr vorgeschlagenen Zeuge verzichten, der Gegner dann aber die Vernehmung oder weitere
Vernehmung des erschienenen Zeuge verlangen. Jeder Zeuge hat nack Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Ent- schädigung für
Zeitversäumnis und anf Ersatz seiner Reisekosten. (S. Zeugen- und Sachverständigen gebühren.) - ^ Anlangend den Strafprozeß
«vgl. Deutsche Strafprozeßordnung ߧ. 48 - 71,
21^-223, 237^25 wird die Ladnng der Zeuge im vorbereitenden Verfahren und in der Vorunter suchung durch den
Richter, zur Hauptoerhandlung im letzten Falle der Angeklagte Zeuge, deren Ladung der Vorsitzende des Gerichts
ablehnt, selber laden. Auck hier gilt die allgemeine Zeugenpflicht unter Ahn- düng unentschuldigten Ausbleibens oder gründ'
loser Verweigerung der Aussage oder Eidesleistung gen nicht über sechs Wochen dauern. Zur Zeugnis
Verweigerung berechtigt sind nabeAngehörige(s.oben' des Angeschuldigten, welche übcr dieses Recht vor ihrer Vernehmung zu
belehren sind; ferner Geistliche, Verteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwälte und 'Arzte binsichts des ihnen bei Ausübung
ihres Berus-o Anvertrauten. Jeder Zeuge kann die Beantwortung von Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst
oder einem seiner nahen Angehörigen die Gefahr strafgericbtlicher Verfolgung zuzieben würde. Hn- beeidigt
sind zu vernehmen Personen, welche, unter 1 fahren, verstandesunreif, geistesschwach, nack Bestimmuug der Strafgesetze unfähig
sind, als Zeuge eidlich vernommen zu werden, oder hinsichts der Strafthat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler
verdächtig oder bereits verurteilt sind. Die Beeidi- gung naher Angehöriger des Angeschuldigten hängt
vom richterlichen Ermessen ab. Betreffs der Becidi- gnng und Vernehmung der Zeuge gelten im allge- meinen entsprechende
Regeln, wie im Eivilprozeß. jedoch mit folgenden Abweichungen. Die Beeidigung erfolgt grundsätzlich erst in der Hauptverhandlung'
im vorbereitenden Verfahren nur, wenn die Beeidi guug driuglich: in der Voruntersuchung nur au^ dem gleichen
Grunde oder weil derZ. in der Haupl Verhandlung voraussichtlich nicht wohl erscheinen könnte. In der Hauptverhandlung
kann die Verncb- mung eines abwesenden Zeuge durch einen beauftrag- ten oder ersuchten Richter angeordnet werden. Der Vorsitzende
bat dcm Staaisanwalt, dem Angeklagten und dessen Verteidiger sowie den Geschworenen und den Schössen die
Stellung von Fragen an die Zeuge zu gestatten, außerdem der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten die Vernehmung der von diesen
benannten Zeuge anf ihren übereinstimmenden Antrag zum Kreuzverhör (s. d.) zu überlassen. Immer bleibt jedoch dem Vorsitzenden
die Befugnis zur Ab- fchneidung mißbräuchlicher Vernehmung, vorbehält- lich der fchließlicken Entscheidung
des Gerichts. Die vernommenen Zeuge dürfen sich von der GerichtsstcNe nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vor- sitzenden
entfernen. Über Verlesung einer Aussage oder schriftlichen Erklärung s. Hauptverhandlung.¶
forlaufend
957
Nach Vernehmung jedes Zeugnisverweigerung soll der Angeklagte be- fragt werden, ob er etwas zu erklären habe. Die Vorschriften von der Vernehmung
der Zeugnisverweigerung in i^ß. 150-172 der Österr.
Strafprozeßordnung sind wesentlich übereinstimmend.
Der .Nreis der vom Zeugnis befreiten
Seitenverwandten ist in K. 152, Nr. 1, etwas weiter gezogen als in
§. 51, Nr. 3, der Deutschen Strafprozeßordnung, indem anch die Ge- schwister der Großeltern, Geschwisterkinder, Pflege- eltern
und Kinder, Vormund und Mündel des An- geschuldigten befreit sind;
die Verlobten sind dagegen nickt befreit.
Der Untersuchungsrichter
kann den Zeugniszwang durch Geldstrafe bis zu 400 Fl. und bei fernerer Weigerung in wichtigen Fällen
durch Arrest bis zu sechs Wochen durchführen;
der in der Hauptvcrhandlung ausgebliebene Zeugnisverweigerung tonn zu 5- 50 Fl. Geldstrafe verurteilt
werden, muß, falls der Gerichtshof nicht die Verlesung seiner in der Vor- untersuchung abgegebenen Aussage für binreichend
erachtet, die dosten der vereitelten Sitzung tragen und kann zu der neu angeordneten vorgeführt wer-
den (8§. 159', 1W, 242, 2 U).
Die Eidesmündigkeit beginnt nach §. 170 schon mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre;
dagegen
sind von der Beeidigung weiter ausgeschlossen Personen, die wegcn eines Verbrechens sich in Untersuchung befinden oder die
ilmen deswegen zuerkannte Freiheitsstrafe noch ab- zubüßen haben, die mit dem Beschuldigten in Feind-
schaft leden, und solche, die in ihrem Verhör wesent- liche Umstünde angegeben baben, deren Unwahrheit bewiesen ist und
worüber sie nicht einen bloßen Irr- tum nachweisen können.
Entsprechend der vollen Durchführung des Anllageprineips kann
nach tz. 247 in der Hauptvcrhandlung die Beeidigung unterbleiben, wenn Anllägcr und Angeklagter dar-
über einverstanden sind. Zeugenbewcis, der durch Vernebmung von Zeugen gewöhnlich uach vorrangiger Vereidigung lpromissoriscber
Eid) erhobene Beweis. (S. Zeuge.) Zcugenrotul, s. Rotulus. Zeugen- und Sachverständigengebühren. Im heutigen Rechtslebcn
wird den Zeugen (s. d.) nnd Sachverständigen (s. d.)
Entschädigung für den durch das Erscheinen vor Gericht entstehenden Aufwand, einschließlich einer
Entschädigung für Zeitvcrsäum- nis, gesetzlich zugcfprochen.
Nach §§. ^66, 378 der Deutschen Eivilprozeßordnung und ^8-
^^, 84 der Deutschen Strafprozeßordnung baben Zeugen und Sachverständige Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
und, wenn ihr Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der dosten, welche durch die Reise und den Aufenthalt
am Orte der Vernebmung verursacht werden, die Sachverständi- gen auch auf angemessene Vergütung ihrer
Mühe- waltung.
Über die Höhe enthält die Gebührenord- nung fürZeugen und Sachverständige vom 30. Juni 18" in Kraft
[* 60] seit mit einem Zusatz- gesetz vom die maßgebenden Bestim- mungen.
DieGeoühreu derZeugenuno Sachverstän-
digen werden nur auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn" das Verlangen nicht innerhalb
dreier Monate nach Beendigung der Zu- ziehung bei dein zuständigen Gericht angebracht wird. Die Festsetzung der Beträge
erfolgt durch das Gericht oder den Richter, vor dem die Verhandlung statt- gefunden hat, und gegen dieselbe ist Beschwerde
an das nächsthöhere Gericht zulässig. Zeugfarben, s. Färberei. Zeug geben, s. Bier und Bierbrauerei,
[* 61] ^, III. Zeughaus, Arsenal,
ein Gebäude, in welchem die Vorräte an Kriegsmaterial, namentlich Ge- schütze, Handwaffen, Fuhrwerke
und sämtliche Aus- rüstimgsgegenstände aufhewahrt werden.
Man unterscheidet Land- und ^eearsenale, je nachdem sie für
die Armee oder die Flotte bestimmt sind. Meist werden die großen Werkstätten, Geschützgicße- reien
n. s. w. mit dem Zeugnisverweigerung vereinigt, die für die Marine mit ihren Etablissements (Werften, Reep- schlägereien
u. s. w.) in Kriegshäfen angelegt. Zeugjagd, Zcugjagc n, in der Jägersprache ein Treiben, bei dein das Wild nnt Netzen, Tüchern,
Lappen umstellt wird. (S. Jagdzeug.) Zeuglodonten, eine besondere Familie zum Teil riesiger, fossiler
Säugetiere, die den Waltieren durä) ihr Skelett,
[* 62] den Seehunden durch ihre Bezahnnng nahe stehen, genannt nach der besondern
Gestalt ihrer Backzähne, die zweiwurzelig sind und auf den: Durchschnitt so anssehen, als beständen sie aus zwei durch eine
Brücke
[* 63] verbundenen Hälften.
Die Reste der typischen Gattung, deren Arten bis 20 in Lange erreichen, werden
besonders in Alabama gefunden. Die schönsten Skelettreste befinden sich im Museum zu Berlin. -
Vgl. I. Müller, Die fossilen
Reste der Zeugnisverweigerung (Berl. 4849).
Zeugma sgrck., «Verbindung»),
grammatische Fi- gur, bei der ein einziges Prädikat, besonders ein Verbum, auf
mehrere Snbjctte bezogen wird, wäh- rend es streng genommen nur zu einem paßt.
Der vermißte Begriff wird, als sinnverwandt,
ergänzt, wie zeugnisverweigerung N. in dem Satze aus der Bibelübersetzung Luthers: «Die Augen des Herrn sehen auf die Ge- rechten und seine
Ohren auf ihr Schreien», zu dem zweiten Teile «hören» hinzuzudenken ist. Zeugmeister, s. Antwerk, Arkeley
und Zeug. Zeugnis, die Aussage eines Zeugen;
sodann, wie Attest und 'IV^tinwuinin, die nrkundliche Be- sckeinignng einer Thatsache
ans eigener Wissenschaft.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal-
person oder unbcrechtigt nnter dem Namen solcher Personen ein Zeugnisverweigerung über seinen oder eines andern Ge- snndbeitszustand
ausstellt oder cm derartiges echtes Zeugnisverweigerung verfälscht und davon zur Täuschnng von Behör- den oder Versicherungsgesellschaften
Gebranch macht, wird nach Deutschen: Strafgcsetzb. i. 277 mit Ge- fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Zuständig: Strafkammer.
(S. auch Führungszeugnis.) Zeugnisverweigerung, die Weigerung, das von einer Behörde (z. B. dem Patentamt,
oder dem Seeamt, oder einen: Vcrwaltungsgericht) in einem geordneten Verfahren, namentlich aber von dem Civil- oder dem Strafgericht
auf Grund des Gesetzes geforderte Zeugnis abzulegen.
Über die Zeugnis- pflicht, die deshalb zulässigen Zwangsmittel und die
Besreinng von der Zcugnispflicht s. Zeuge.
Die Zeugnisverweigerung ist wiederholt von Redacteuren von Zeitungen geübt
worden, wenn Mitteilungen veröffentlicht wurden,die nur zufolge eines Vertrauensbruchs in die Hände der Redaktion gelangt
sein konnten und der Urheber der Mitteilung hehnfs disciplineller Ahndung durch 5en ')cugniszwang ermittelt werden sollte.
Die Zwangs- maßregeln haben einerseits nicht immer zum Ziele geführt und sind andererseits wie ein
Martyrium für die Bewahrung des Nedattionsgchcimnisses empfun- den worden.
Die Gesetzgebung hat noch nicht den Versuch gemacht,
diesen Konflikt durch Erweiterung der Strafgesetzgcbung gegen Teilnahme an einem Vertrancnsmißhrauch zu lösen.
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