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- Biographien verfaßten G. Brandt (2 Bde., Amsterd. 1682), Zeemann (ebd. 1831), Alberdingk Thijm (ebd. 1876), Baumgartner (Freiburg [* 2] 1882), Haek (Hamb. 1890) u. a.; vgl. noch Unger, Bibliographie van V.s werken (Amsterd. 1888).
- Biographien verfaßten G. Brandt (2 Bde., Amsterd. 1682), Zeemann (ebd. 1831), Alberdingk Thijm (ebd. 1876), Baumgartner (Freiburg [* 2] 1882), Haek (Hamb. 1890) u. a.; vgl. noch Unger, Bibliographie van V.s werken (Amsterd. 1888).
(Fon-Vizin), Denis Iwanowitsch, russ. Dichter, geb. 14. (3.) April 1744 in Moskau, [* 3] aus dem deutschen, zum Schwertorden gehörigen Adelsgeschlecht von Wiesen stammend, studierte in Moskau und Petersburg, [* 4] diente kurze Zeit bei der Garde, bekam dann eine Anstellung im Auswärtigen Amt und wurde 1763 Sekretär [* 5] beim Kabinettsminister Jelagin. 1766 schrieb er das Lustspiel «Der Brigadier», das ihn mit einem Schlage berühmt machte. Er wurde 1769 Sekretär beim Minister des Auswärtigen, Grafen N. Panin, und reiste mehreremal ins Ausland, 1777-78 nach Südfrankreich und Paris [* 6] («Briefe aus Frankreich»). 1782 wurde sein Hauptwerk, das Lustspiel «Nedorosl» («Das Muttersöhnchen»),
aufgeführt, durch das er den ersten Rang in der damaligen russ. Litteratur erlangte. In demselben Jahre erschienen in der Zeitschrift «Der Gesellschafter» die «Fragen an Katharina II.». Außerdem hat er neben einer Reihe kleinerer Schriften über Fragen der Zeit eine unvollendet gebliebene Autobiographie geschrieben: «Freimütiges Bekenntnis meiner Handlungen und Gedanken.» Er starb 1792 in Petersburg. V.s Werke, Briefe und ausgewählte Übersetzungen gab P. Efremow (Petersb. 1816) heraus. Seine Biographie schrieb Fürst Wjasemskij im 5. Band [* 7] der «Gesamten Schriften».
s. Fehn- und Moorkolonien. ^[= Fehnkolonien werden in Torfmooren zu dem Zweck angelegt, die unter dem Moor gelegenen Flächen ...]
Insel in der niederländ. Provinz Südholland, zwischen Maas und Haringvliet, westlich von Beijerland, ursprünglich zwei Inseln, welche aber infolge der Verschlammung des sie trennenden Flusses und der allmählich fortschreitenden neuen Polderanlagen zusammengewachsen sind.
Durch die Insel führt der Kanal von [* 8] Voorne, welcher bei Hellevoetsluis in das Haringvliet mündet.
Jakobus de, s. Jakobus de Voragine.
die vor Beginn einer Budgetperiode aufgestellte Übersicht aller zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen eines Staates oder einer Gemeinde.
Durch die Genehmigung dieses «Haushaltsetats» seitens der Faktoren der Gesetzgebung wird er zum Budget (s. d.).
das kleinste Kronland der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, zu deren cisleithanischem Teile gehörig, mit besonderer Landesverfassung, eigenem Landtage und Landesverwaltung, in administrativer Beziehung jedoch mit Tirol [* 9] vereinigt, grenzt im N. an Bayern, [* 10] im O. an Tirol, im S. an die Schweiz [* 11] und im W. an Liechtenstein, [* 12] die Schweiz und Bodensee, und hat 2602,45 qkm Fläche. Der Name kommt her von seiner Lage vor dem Arlberge. (S. Karte: Tirol und Vorarlberg.)
Oberflächengestaltung. Vorarlberg, durch den Arlberg von der übrigen Monarchie getrennt, ist ein Gebirgsland, das im südl. Teil von der aus krystallinischem Gestein bestehenden Rhätikonkette, Silvretta- und Fervallgruppe der Centralalpen und im nördl. Teil von den aus tertiären Gesteinen zusammengesetzten Lechthaler Alpen und dem Bregenzer Wald (s. d.) erfüllt wird. Die Rhätikonkette, welche die südl. Grenze gegen die Schweiz bildet, hat eine mittlere Kammhöhe von 2492 m und zählt 25 Gipfel von 2500 bis 3000 m, darunter der höchste die Scesaplana (2967 m). Der höchste Punkt von Vorarlberg ist das Fluchthorn (3408 m) in den Silvretta-Alpen (s. Ostalpen). Hauptthäler sind das Rheinthal von der Illmündung bis zum Bodensee, 63 km lang, 7 km breit, das Illthal (36 km), im obersten Teil Fermuntthal, sodann Montafon (s. d.) und im untern Teil Walgau genannt, das Thal [* 13] der Bregenzer Ach (46 km) und das Lechthal. Größere Seitenthäler des Illthals sind links das Samina- (16 km) und Gamperton- oder Mönkbachthal (12 km), rechts das Walser- (20 km), das bis zum Arlberg reichende Kloster- (24 km) und das Silberthal.
Von dem 489 km großen Bodensee gehören 34 qkm zu Österreich; [* 14] außerdem besitzt Vorarlberg zahlreiche Hochgebirgsseen, darunter der schönste der in einem großartigen Felsenkessel tief eingebettete, 5 qkm große Lüner See (1924 m). Das Klima ist im Verhältnis zu der bedeutenden Höhenlage sehr gemäßigt, was hauptsächlich dem öftern Auftreten des Föhns (in Bludenz 31 Tage im Jahre) sowie der gegen Westen offenen Lage zuzuschreiben ist. Bregenz [* 15] hat eine mittlere Jahrestemperatur von 8,4° C. Hingegen überragt Vorarlberg hinsichtlich der Regenmenge selbst die benachbarten Gebirgsländer, indem Bregenz 1389, Bludenz 1218, Dornbirn 1413 mm. jährliche Regenmenge hat (gegen Salzburg [* 16] 1062 mm).
Bevölkerung. [* 17] Die Bevölkerung betrug 1880: 107373, 1890: 116073 (56790 männl., 59283 weibl.) E. Die Volksdichte betrug 1890 in Tirol und Vorarlberg 32, in Vorarlberg allein 45 E. auf 1 qkm. Dem Religionsbekenntnis nach waren 114711 Römisch-Katholische, 824 Evangelische Augsburger und 392 helvetischer Konfession und 136 Israeliten, der Nationalität nach 105259 Deutsche [* 18] und 3085 Italiener. Die Zahl der Geburten betrug 1895: 3384, der Ehen 790, der Todesfälle 2574.
Land- und Forstwirtschaft. Von der gesamten Fläche sind 91,44 Proz. produktiv (3,02 Proz. Ackerland, 13,39 Wiesen, 34,88 Alpenweiden, 10,38 Hutweiden und 26,01 Proz. Wald). Der Ertrag an Getreide [* 19] reicht nicht zur Ernährung der Bevölkerung hin. Wein gedeiht bis 650 m, Getreide, Flachs, Hanf und Obst bis 1125 m Meereshöhe. 1894 wurden geerntet 4340 hl Weizen, 10910 Spelz, 3900 Roggen, 6550 Gerste, [* 20] 10480 Hafer, [* 21] 26320 Mais, 2030 Hülsenfrüchte, 5760 Mengfrucht, 11071 t Kartoffeln, 2140 Runkelrüben, 618 Kraut, 454 Kürbis, [* 22] 20 Hanf, 106600 t Heu, 1588 hl Wein und 2715 t Obst.
Bedeutend ist die Viehzucht. [* 23] 1890 wurden gezählt: 2763 Pferde, [* 24] 58231 Rinder, [* 25] 12204 Schafe, [* 26] 12424 Ziegen, 11556 Schweine [* 27] und 8007 Bienenstöcke. Das Rindvieh, besonders die Montavoner Rasse, ist berühmt. Auch das Molkereiwesen steht auf hoher Stufe. Die Holzgrenze reicht bis etwa 2000 m, in welcher Höhe nur die Legföhre vorkommt. In Wirtatobel bei Langen, östlich von Bregenz, werden drei 42 cm mächtige Kohlenflöze von einer bayr. Aktiengesellschaft abgebaut.
Industrie. Die Industrie ist infolge der Ausnutzung der Wasserläufe sehr entwickelt. Es bestehen 17 Baumwollspinnereien mit 179000 Spindeln und 1872 Arbeitern, 22 Webereien mit 3168 Webstühlen und 2294 Arbeitern, 14 Färbereien, Druckereien, Bleichereien und Appreturen mit 1092 Arbeitern; außerdem wird die Hand- und Maschinenstickerei als Hausindustrie betrieben. Bedeutend ist auch die Verfertigung von Holzwaren und von Alpenhütten (hölzerne Alpenhütten gehen zu Wasser nach der Schweiz), Schiffbau und Papierfabrikation. [* 28] Den ¶
Sommer bringen viele Einwohner als Maurer oder Tagelöhner in der Schweiz zu.
Der Verkehr wird durch die Linien Innsbruck-Feldkirch-Lindau, Feldkirch-Buchs und Lautrach-St. Margarethen der Österr. Staatsbahnen [* 30] (120 km) und durch sechs Bodenseedampfer sowie durch 1471 km gute Straßen vermittelt.
Für den Unterricht sorgen ein Realgymnasium in Feldkirch, eine Bürgerschule und 192 Volksschulen.
Verfassung und Verwaltung. Nach der Landesverfassung vom besteht der Vorarlberger Landtag, welcher jährlich, infolge kaiserl. Einberufung, in Bregenz zusammentritt, aus 20 Mitgliedern, nämlich dem fürstbischöfl. Generalvikar und 19 auf sechs Jahre gewählten Abgeordneten (4 Abgeordneten der Städte Bregenz, Feldkirch, Bludenz und des Markts Dornbirn, 1 Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, 14 Abgeordneten der übrigen Gemeinden). Vorarlberg wählt auf Grund des neuer Wahlgesetzen (1896) 4 Abgeordnete in das österr. Abgeordnetenhaus und zwar 1 Vertreter der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, 2 der Landgemeinden und 1 der allgemeinen Wählerklasse (gewählt durch allgemeines Stimmrecht. Das Land wird von dem Statthalter in Innsbruck [* 31] verwaltet und ist in 3 Bezirkshauptmannschaften eingeteilt:
Bezirkshauptmannschaften | qkm | Häuser | Wohnparteien | Einwohner 1890 | Einw. auf 1 qkm |
---|---|---|---|---|---|
Bludenz | 1320,35 | 6806 | 5498 | 25104 | 19 |
Bregenz | 826,44 | 8849 | 9184 | 41824 | 51 |
Feldkirch | 455,66 | 8445 | 10136 | 49145 | 108 |
Die Rechtspflege besorgen das Kreisgericht in Feldkirch und sechs Bezirksgerichte. In kirchlicher Beziehung gehört das Land zu dem Sprengel des Fürstbischofs von Brixen, dessen Stellvertreter der Generalvikar in Feldkirch ist. In militär. Beziehung untersteht es dem 14. Korpskommando in Innsbruck. Hauptstadt ist Bregenz. Das Wappen ist ein Schild [* 32] mit drei Querreihen, einem Mittelschilde und einer eingepfropften Spitze. Im silbernen Mittelschild befindet sich die rote Montfortsche Kirchenfahne.
Die obere Reihe enthält drei Felder (Grafschaft Sonnenberg, Grafschaft Bregenz, Grafschaft Feldkirch). Die mittlere Reihe zeigt rechts vom Mittelschild ein silbernes Feld (Grafschaft Bludenz), links einen blauen Schild (Grafschaft Hohenems). Die untere Reihe enthält zwei Felder (Grafschaft Dornbirn, Bregenzer Wald). Die eingepfropfte silberne Spitze enthält zwei schwarze Schlüssel (Grafschaft Montafon). Auf dem Schilde ein Fürstenhut. [* 33] (S. Tafel: Wappen [* 34] der Österreichisch-Ungarischen Kronländer, [* 29] Fig. 7.) Die Landesfarbe ist Rot-Weiß.
Geschichte. Vorarlberg ist zumeist durch Kauf an Österreich gekommen, 1363 wurde die Feste Neuenburg, [* 35] 1375 die Grafschaft Feldkirch, 1394 Bludenz und Montavon, 1451 und 1523 Bregenz gekauft und 1765 Hohenems nach dem Aussterben des Mannstamms der Grafen von Hohenems eingezogen. Vorarlberg wurde sonst zu Niederösterreich gerechnet, 1782 aber zu Tirol geschlagen. Durch den Preßburger Frieden kam es, wie Tirol, an Bayern, 1814 aber gelangte es wieder unter Österreichs Herrschaft.
Litteratur. Bergmann, Landeskunde von Vorarlberg (Innsbr. 1868);
Moosmann, Leitfaden der Geschichte V.s (2. Aufl., ebd. 1874);
Waltenberger, Die Rhätikonkette, Lechthaler und Vorarlberger Alpen (Ergänzungsheft Nr. 40 zu «Petermanns Geographischen Mitteilungen», Gotha [* 36] 1875);
ders., Vorarlberg und Westtirol (8. Aufl., Innsbr. 1896);
Schindler, Vorarlberg (4. Aufl., Breg. 1879);
Höhl, Wanderungen durch Vorarlberg (Würzb. 1880);
Meurer, Illustrierter Führer durch Westtirol und Vorarlberg (Wien [* 37] 1885);
Werkowitsch, Das Land Vorarlberg (Innsbr. 1887);
Rapp, Topogr.-histor.
Beschreibung des Generalvikariates Vorarlberg (Bd. 1-3, Brixen 1892-97); Achleitner und Uhl, Tirol und Vorarlberg (Lpz. 1895).
Alpen, [* 38] s. Vorarlberg, ^[= das kleinste Kronland der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, zu deren cisleithanischem Teile ...] Allgäu und Ostalpen.
Bahn, s. Arlberg. ^[= ein Bergpaß des nordwestl. Tirols, 1797 m hoch, liegt östlich von Bludenz, westlich von Landeck ...]
bei kaufmännischen Gesellschaften, s. Praecipuum im Erbrecht, s. Gerade.
s. Prädestination.
s. Bedingung ^[= dasjenige, wozu ein Anderes (das Bedingte) in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht, oder ...] und Hypothese.
oder Prälegat, das einem unter mehrern Miterben zugewendete Vermächtnis, mit welchem die Erbschaft belastet ist. (S. auch Vorvermächtnis.) Ist ein Nichterbe mit einem Vermächtnisse an einen Miterben belastet, so liegt ein gewöhnliches Vermächtnis vor, welches Besonderheiten nicht bietet. Aber auch dasjenige Vermächtnis, mit welchem zu Gunsten eines Miterben nur ein anderer Miterbe oder nur mehrere andere Miterben belastet sind, folgt den gewöhnlichen Regeln.
Für dasjenige Vermächtnis aber, mit welchem zu Gunsten eines Miterben die ganze Erbschaft, sei es dadurch, daß ein Beschwerter nicht genannt ist, sei es, daß ausdrücklich alle Erben belastet sind, beschwert ist, sog. Prälegat im engern Sinne, hat das Gemeine Recht Sondervorschriften, welche auf dem Grundsatze ruhen, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann. Das Vermächtnis ist nur soweit wirksam, als die Miterben belastet sind, weil der Bedachte einen Teil schon als Erbe erlangt hat, falls er die Erbschaft erwirbt.
Schlägt er als Erbe aus oder bleibt er nicht Erde, so erhält er doch das ganze Vorausvermächtnis. Diese in allen ihren Folgesätzen entwickelten Grundsätze hat das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 2401-3 festgehalten; es spricht aus, daß das einem Erben und einem Nichterben zugewendete Vermächtnis in der Weise zu teilen sei, daß der Nichterbe dasjenige, was der Mitbedachte als Miterbe beizutragen hat, allein erhält und nur dasjenige, was die andern Miterben beizutragen haben, unter den beiden Bedachten zu teilen sei.
Das Bayrische Landr. III, 6, §. 5, das Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§. 262, 271, 449, 474 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 648 haben das Gemeine Recht verlassen; der Vorausvermächtnisnehmer erhält das ganze Vermächtnis, mag er Erbe werden oder nicht, wie ein anderer Vermächtnisnehmer. Dem Code civil ist diese Eigentümlichkeit des Gemeinen Rechts gleichfalls fremd, vgl. Art. 919. Für alle diese Rechte entfallen damit die Schwierigkeiten, welche sich aus der künstlichen Unterscheidung, an welche kaum ein Erblasser gedacht haben wird, ergeben, und von denen vorstehend nur ein Teil angedeutet ist. Ebenso gilt nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 2150 das Vorausvermächtnis auch insoweit als Vermächtnis, als der Erbe selbst damit beschwert ist. Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis (§. 2110). -
Vgl. Buchholtz, Die Lehre [* 39] von den Prälegaten (Jena [* 40] 1850);
Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts (7. Aufl., Frankf. a. M. 1891), §. 627.
s. Risalit.
im allgemeinen so viel wie Reservation (s. d.). Im franz. Recht gehören Vorbehalt (réserve) ¶
und andererseits die disponible Quote (portion. quotité disponible) der im Anschluß an das droit coutumier (réserve des quatre-quints) zur Entwicklung gekommenen Lehre von dem Pflichtteil (s. d.) an. Disponible Quote ist derjenige Teil des Vermögens einer Person, über welchen letztere durch freigebige Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen frei verfügen kann; sie umfaßt das ganze Vermögen, wenn weder Nachkommen noch Ascendenten vorhanden sind, sie beträgt die Hälfte des Vermögens, wenn ein Kind, ein Drittel, wenn zwei Kinder, ein Viertel, wenn drei oder mehr Kinder, die Hälfte, wenn gar keine Kinder, aber Ascendenten beider Linien, drei Viertel, wenn Ascendenten nur einer Linie vorhanden sind. Der Vermögensteil, welchen hiernach der Erblasser den Nachkommen oder Ascendenten (Vorbehaltserben) hinterlassen muß, bildet deren Vorbehalt, dessen Verletzung gegen die vom Erblasser Bedachten mit der Reduktionsklage und gegen die Drittbesitzer von Liegenschaften mit der Bindikation verfolgt wird.
Gut, Vorbehaltsgut, s. Eingebrachtes und Einhandsgut. ^[= oder Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines Ehegatten, welches der alleinigen ...]
s. Inventarrecht.
Schriftsätze, s. Schriftsätze, vorbereitende.
Verfahren, s. Präparatorisches Verfahren. ^[= in der Rechtssprache die zur Erledigung eines einheitlichen Zweckes dienende geordnete Reihenfolge ...]
die erste Lichtung des geschlossenen Altholzes im Femelschlagbetrieb (s. d.) Der Vorbereitungsschlag ist eigentlich nur eine starke Durchforstung, die den Boden für den Abfall des Samens empfänglicher machen soll und mit Hilfe deren man jene Holzarten entfernt, von denen man eine Ansamung nicht wünscht. In vielen Fällen wird übrigens der Vorbereitungsschlag überhaupt nicht gemacht, sondern sofort der Besamungs- oder Dunkelschlag (s. d.) geführt.
s. Blütenstand. ^[= oder Inflorescenz (inflorescentia) nennt man allgemein bei den Blütenpflanzen diejenigen Sprosse ...] [* 42]
s. Molken.
Dorf im Kreis [* 43] Schwelm [* 44] des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg, [* 45] an der Nebenlinie Hagen-Vörde (13,7 km) der Preuß.
Staatsbahnen, hat (1890) 5695 E., darunter 156 Katholiken, Post, Telegraph, [* 46] evang. Kirche, ein Waisenhaus (Lohernocken);
Stahlhämmer und Puddlingswerke, Fabrikation von Eisen- und Stahlwaren, Holzschrauben und Schraubstöcken.
s. Arm. ^[= # (lat. Brachium), der Name für die obern (vordern) Extremitäten des Menschen und der mit Händen ...]
der südwestl.
Teil Asiens, zwischen dem Mittelländischen Meer und dem Indus, nördlich durch das Schwarze Meer, den Kaukasus, das Kaspische Meer und die nördl. Randgebirge Irans begrenzt, umfaßt die asiat. Türkei, [* 47] das russ. Transkaukasien, Persien, [* 48] Afghanistan, [* 49] Belutschistan und Arabien.
Brustblatt, s. Sielengeschirr. ^[= gleich dem Kumtgeschirr (s. d.) eine Vorrichtung zum Anspannen von Zugtieren an das Fahrzeug. ...]
s. Brühl ^[= # Heinrich, Reichsgraf von, Minister Augusts III., Königs von Polen und Kurfürsten von Sachsen, ...] (bei Wien).
s. Eifel.
s. Hufeisen. [* 50]
s. Stirn. ^[= (Frons), der obere Teil des menschlichen Antlitzes, der über den Augenbrauen und der Nasenwurzel ...]
s. Ostindien. ^[= im weitesten Wortsinn Sammelname für den Teil Asiens vom südöstlichsten Winkel Persiens bis ...] [* 51]
(Prosobranchia), die größte, etwa 15000 Arten umfassende und wichtigste Ordnung der Schnecken, [* 52] die nur in wenigen Formen das Land (s. Landschnecken) und das süße Wasser bewohnt. Die fast stets vorhandene Schale ist meist fest, das Tier kann sich meist ganz in dieselbe zurückziehen und hat meist auch noch einen besondern festen, auf dem Rücken des Fußendes angewachsenen Deckel, um die Mundöffnung damit zu verschließen. Die Deckel größerer Arten waren früher unter dem Namen Meernägel offizinell.
Die Gehäuse namentlich der den tropischen Meeren und zwar deren Uferzone entstammenden Arten bildeten den Hauptschmuck der Konchyliensammlungen. Die Geschlechter der teils und zumeist von animalischer, teils von vegetabilischer Kost lebenden Tiere sind mit Ausnahme besonders der Balvaten (s. Kammschnecken) getrennt, das Männchen hat meist eine äußere Rute. Wenige, wie die Sumpfschnecken (s. d.), sind lebendiggebärend; meist werden die Eier [* 53] in hornige Kapseln [* 54] eingeschlossen, die wiederum in der mannigfachsten Weise zu Klumpen, Bändern, Schüsseln u. s. w. vereinigt werden (s. Tafel: Eier, Fig. 10 u. 11). Nach der Beschaffenheit der Kiemen unterscheidet man drei Unterordnungen: die Kammkiemer, bei denen eine in ganzer Länge angewachsene Kieme vor dem Herzen in der Kiemenhöhle liegt;
die Schildkiemer, bei denen die eine oder zwei Kiemen in der Atemhöhle nur mit der Basis befestigt sind, und die Kreiskiemer, bei denen die Kiemen im Kreis zwischen dem Rande der flachen Schale und dem Fuße angeordnet sind (s. die betreffenden Artikel).
Fossil treten Vorderkiemer schon im Silur auf.
Feuerwaffen, deren Läufe (Rohre) nur an dem vordern Ende offen sind, während das hintere durch einen festen Boden verschlossen ist.
Die Ladung und das Geschoß [* 55] müssen von der Mündung aus in das Rohr eingeführt werden. Im Gegensatz hierzu stehen die Hinterlader (s. d.), die jetzt wenigstens grundsätzlich überall die Vorderlader verdrängt haben. (S. Geschütz und Handfeuerwaffen.) [* 56]
Bezirk im schweiz. Kanton [* 57] Appenzell-Außerrhoden, hat (1888) 16053 E., davon 1169 Katholiken, in 8 Gemeinden.
Hauptort ist Heiden.
s. Gehirn. ^[= (Hirn, Encephalon), die von der knöchernen Schädelkapsel und den Hirnhäuten umschlossene ...] [* 58]
s. Lastigkeit.
s. Primärmaschine.
Marktflecken in der österr.
Bezirkshauptmannschaft und dem Gerichtsbezirk Leoben in Steiermark, [* 59] am gleichnamigen Bache, in 809 m Höhe, an der Linie Hieflau-Eisenerz-Vordernberg 35 km) der Österr.
Staatsbahnen und der Leoben-Vordernberger Eisenbahn (20 km), mit Zahnradbahn nach Eisenerz, hat (1890) 3118 E.;
Eisensteinbergbau des Fürsten Schwarzenberg und großartige Hochofenanlagen der Alpinen Montangesellschaft mit 13 Hochöfen und 890 Arbeitern. Vordernberg ist Ausgangspunkt für Hochtouren und wird von Reisenden sehr besucht.
s. Bespannung. ^[= (frz. attelage), die zum Zuge geschirrten Zugtiere. In den meisten Staaten Europas wird die ...]
meist eine Rahmenlafette (s. d.), deren Rahmen vorn derart vermittelst eines Pivotbolzens festgehalten wird, daß er nur eine drehende Bewegung um diesen Punkt ausführen kann.
Zur Erleichterung dieser Bewegung hat der Rahmen kleine Räder (Schwenkräder), die auf kreisbogenförmigen Schienen (Schwenkschienen) laufen.
Die Vorderpivotlafette gestattet ein Schußfeld von annähernd 180°. (S. auch Mittelpivotlafette.) Tafel: Geschütze [* 60] II, [* 41] Fig. 5, zeigt Krupps [* 61] 15 cm-Kanone in Grusons Minimalschartenlafette c 84/87, die um einen Punkt nahe der Mündung des Geschützrohrs drehbar ist.
s. Bespannung. ^[= (frz. attelage), die zum Zuge geschirrten Zugtiere. In den meisten Staaten Europas wird die ...]
Quellfluß des Rheins (s. d.).
Bezirk im schweiz. Kanton Graubünden, hat (1888) 5806 kath. E. in 27 Gemeinden und umfaßt den Kreis Disentis.
Hauptort ist Truns.
der Schrift (frz., avant la lettre), s. Kupferstechkunst.
s. Sattel. ¶
s. Dünen.
s. Eid. ^[= # oder Eidschwur (lat. jusjurandum, sacramentum), die Abgabe einer feierlichen Erklärung unter ...]
im Gemeinen und röm. Recht Fiduziar genannt, derjenige, welchem eine Erbschaft bis zur Erfüllung einer gewissen Bedingung oder bis zu einem gewissen Zeitpunkte als Erben gehört (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 2106).
S. Erbschaftsvermächtnis.
im österr.
Strafprozeß, s. Vorverfahren. ^[= nach dem Sprachgebrauch der Deutschen Strafprozeßordnung die gemeinschaftliche Bezeichnung ...]
Teil der Angel, s. Angelfischerei. ^[= das Fangen der Fische mit der Angel, ist eine uralte Kunst, die in allen Kulturländern als ...]
häufige Bezeichnung der Eltern und Voreltern einer Person, römischrechtlich Ascendenten genannt. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht eine gleichmäßig feststehende; so spricht das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 3; Ⅱ, 2, §§ 489 fg. nur von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 65,735 fg. redet neben der Bezeichnung Verwandte der aufsteigenden Linie von Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, zweite und dritte Urgroßeltern, das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2036 fg. von Eltern und Voreltern, das Badische Landrecht von Ahnen (vgl. Satz 151, 283, 402 fg., 731, 746 fg.); die letztere Bezeichnung ist in großen Teilen Deutschlands [* 63] nur für den Adel gebräuchlich und hat alsdann eine andere Bedeutung. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §§. 1922‒1929 hat das Wort gleichfalls vermieden und spricht von Eltern und Voreltern, entbehrt aber damit einer die Eltern und die weitern Voreltern zusammenfassenden Bezeichnung. Wegen des Erbrechts der s. Gesetzliche Erbfolge, wegen ihres Pflichtteils s. Pflichtteil, wegen ihres Unterhaltsrechts und ihrer Unterhaltspflicht s. d.
(Prolapsus), in der Pathologie das Hervortreten der Eingeweide [* 64] durch eine natürliche oder künstliche Öffnung, ohne daß sie von der äußern Haut [* 65] bedeckt werden.
Der letztere Umstand unterscheidet den Vorfall vom Bruch (s. d.).
So spricht man von einem Gehirnvorfall bei Schädelwunden, von einem Darmvorfall bei Bauchwunden.
Die am häufigsten zur Beobachtung kommenden Vorfall sind die des Mastdarms (s. Mastdarmvorfall) und die der Scheide und Gebärmutter [* 66] (s. Gebärmutterkrankheiten).
der durch die Bodenverhältnisse gegebene Ablauf [* 67] des Wassers, und zwar sowohl des wild als auch des in künstlichen oder natürlichen Betten abfließenden Wassers. Nach gemeinem (röm.) und franz. (rhein.) Recht ist jeder Besitzer verpflichtet, das von oben her wild abfließende Wasser auf sein Grundstück aufzunehmen, nach preuß. und hannov. Recht nur, wenn nach Ermessen des Kreisausschusses der Besitzer des oberhalb liegenden Grundstücks das Wasser nicht durch Einrichtungen auf seinem Grund abzuführen vermag.
Ebenso kann nach preuß. Recht (im ganzen Umfange der Monarchie vor 1866) jeder Grundeigentümer, sofern daraus ein überwiegender Vorteil für die Bodenkultur entsteht, verlangen, daß ihm gegen Entschädigung (vom Kreisausschuß) gestattet werde, zur Entwässerung Wasserleitungen durch fremden Boden zu ziehen. Die Erhaltung der Vorflut in Gräben, Kanälen, Backen, Flüssen ist durch eine sehr eingehende Gesetzgebung geregelt. (S. Wasserrecht.) Das ganze Recht der Vorflut überläßt das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 65) dem Landesrecht.
jede einer Kulturpflanze vorhergehende Nutzpflanze. (S. Nachfrucht.) ^[= jede nach einem andern Gewächs auf demselben Felde gebaute Fruchtgattung. Die N. wird in Hinblick ...]
s. Spinnerei. ^[= die Arbeit des Spinnens, auch das Etablissement, in dem dieselbe vorgenommen wird, sowie das ...]
falsches, s. Falsches Vorgeben. ^[= # Beim Abschließen von Verträgen und im Civilprozeß ist die Partei der andern Partei gegenüber ...]
s. Kap. ^[= # (engl. cape), in die neuern abendländ. Sprachen durch Vermittelung des Italienischen (capo ...]
s. Bd. 17.
s. Transmission. [* 68] – Vorgelege heißt auch ein kleiner Raum oder Gang, [* 69] von welchem aus die Beschickung und das Durchkrücken eines Zimmerofens von außen geschehen kann.
s. Urgeschichte. ^[= Prähistorie, die Wissenschaft, die sich mit der der Menschheit ...]
Takelung [* 70] und Segel des Bugspriets und seiner Verlängerungen (s. Klüverbaum).
Werke, vor der Stadtumwallung im Vorgelände errichtete Festungswerke;
sie stehen, im Gegensatz zu dem Außenwerk (s. d.) der ältern Festungen, mit der Hauptumwallung in keiner unmittelbaren Verbindung und haben meist ihre eigene selbständige Verteidigung.
Von besonderer Wichtigkeit sind sie, wenn sie die ganze Festung [* 71] wie ein Gürtel [* 72] umgeben (s. Fortsfestungen).
Zu den Vorgeschobene Werke gehören: Forts mit Anschlußbatterien (s. Detachierte Forts), Zwischenbatterien und Zwischenwerke. [* 73]
Stil, andere Bezeichnung des Romanischen Stils (s. d.). ^[= (lat. stilos) oder Styl (grch. stȳlos, d. i. Griffel), ursprünglich ein Begriff der Rhetorik, ...]
in der Musik der festgehaltene Ton einer Stimme, während die übrigen Stimmen in einen andern Accord schreiten, zu dem der vorgehaltene Ton erst nachträglich übergeht.
der vordere Teil des Pferdekörpers, Kopf, Hals, Brust, Widerrist, Schultern und die vordern Gliedmaßen. Vorhand beim Kartenspiel, s. Avantmain. (S. auch Vorkaufsrecht.)
eiserner, s. Eiserner ^[= ein namentlich in der ältern Rechtssprache häufig angewendeter Ausdruck für das, was für ...] Vorhang.
s. Schloß.
s. Beschneidung ^[= (grch. peritome; lat. circumcisio; hebr. mila), die bei verschiedenen Völkern noch jetzt herrschend ...] und Geschlechtsorgane.
s. Halsberge.
s. Prädestination.
s. Prognose.
(anatom.), s. Gehör [* 74] und Herz;
Vorhof in der Botanik, s. Spaltöffnungen.
Vorhofstreppe, s. Gehör. ^[= (Auditus), der Sinn, durch den Menschen und Tiere den Schall (s. d.) wahrnehmen. Jede Erregung ...]
s. Avantgarde. ^[= (spr. Awáng-), Vortrab, diejenige Abteilung eines marschierenden Truppenkörpers, welche ...]
(anatom.), s. Herz. ^[= # (Cor), das Centralorgan des Gefäßsystems und somit der ganzen Ernährung, des Stoffwechsels ...]
(Jus protimiseos), das Vorrecht, welches jemand auf die Erwerbung (Vorkauf) einer Sache eingeräumt ist. Man unterscheidet obligatorisches und dingliches Vorkaufsrecht. Ersteres verpflichtet eine Person, falls sie einen Gegenstand verkaufen will, einem andern als Käufer den Vorzug (die Vorhand) zu geben; das Recht des andern entsteht mit dem Abschlusse des Verkaufs an den Dritten, und der andere tritt durch seine an den Verpflichteten abgegebene Erklärung als Käufer ein (Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1072 fg.; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 504 fg.).
Bei dem Zwangsvollstreckungsverkauf versagt das Vorkaufsrecht, höchstens gilt das Gleichgebot des Berechtigten als Mehrgebot. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch ist das Vorkaufsrecht überhaupt ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt (§. 512). Das dingliche Vorkaufsrecht. (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1094 fg.) kommt nur bei Grundstücken vor und ist gegen den dritten Erwerber und Eigentümer wirksam, während das obligatorische Vorkaufsrecht seiner Natur nach nur Rechte gegen den ursprünglich Verpflichteten giebt. Eine Grenze zwischen dem dinglichen Vorkaufsrecht und dem deutschrechtlichen Retrakt (s. d.) ist schwer zu ziehen. Der Ausdruck Retrakt ist gebräuchlicher für das gesetzliche, der Ausdruck Vorkaufsrecht für das rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrecht. Vielfach ist die Schädlichkeit des Vorkaufsrecht hervorgehoben, weil dasselbe dem einen sehr lästig ist und ¶
wertmindernd wirkt, und dem andern nur eine ziemlich wertlose Aussicht eröffnet. Wenngleich aus diesem Grunde die Retraktrechte fast überall aufgehoben sind, ist die rechtsgeschäftliche Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrecht doch noch meist nachgelassen (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 20, §§. 570, 631, u. a.). Auch nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 1094 bleibt sie möglich.
Die neuerlichen agrarischen Bestrebungen gehen dahin, das dingliche Vorkaufsrecht zu benutzen, um dem Großgrundbesitzer bei Veräußerungen an Kleingrundbesitzer eine feste Hand [* 76] an dem veräußerten Gute zu lassen und hierdurch die Neigung desselben zur Begründung kleinerer Stellen zu begünstigen. Man erhofft auf diesem Wege die Erhaltung eines angesessenen Arbeiterstandes, welcher den Überschuß seiner Kräfte dem Großbesitzer zu Gebote stellt.
In einem andern Sinne heißt Vorkaufsrecht das Recht, öffentlich feilgebotene Waren taufen zu können, ehe andere kaufen dürfen. So verbietet man z. B. polizeilich den Kleinhändlern, Lebensmittel und andere Gegenstände des Marktverkehrs in den ersten Stunden des Marktes, namentlich aber vor der Marktzeit auf den nach den Marktplätzen führenden Wegen und Straßen aufzukaufen. Zweck dieses Verbots ist, den Konsumenten den Vorteil des Vorkaufsrecht, welchen die Händler nicht haben sollen, einzuräumen. Man will dadurch den Konsumenten die Gelegenheit verschaffen, sich bei den Produzenten besser und billiger zu versorgen, glaubte so auch bedeutende Preissteigerungen, welche ein ausgedehnter Aufkauf (s. d.) hervorbringen könnte, zu verhüten. –
Vgl. E. Jaeger, Das Vorkaufsrecht nach Gemeinem Recht (Marb. 1893).
deutscher Name für das Prothallium der Gefäßkryptogamen (s. Farne) [* 77] und das Protonema der Moose [* 78] (s. d.).
s. Einkindschaft.
Vorkrempel, s. Spinnerei. ^[= die Arbeit des Spinnens, auch das Etablissement, in dem dieselbe vorgenommen wird, sowie das ...]
im Prozeß, s. Ladung.
in der Baukunst, [* 79] s. Ausladung. ^[= # Auskragung, Vorsprung, das Maß, um welches die vorderste Kante eines Gesimses oder ...]
in der chem. Technologie, s. Destillation. ^[= Abdestillieren, eine im chem. Laboratorium, wie in der Technik vielfach vorgenommene Operation, ...] [* 80]
in der Baukunst, s. Risalit.
das außerhalb eines Wirtschaftskomplexes liegende, für sich bewirtschaftete Land;
im Wasserbau die neuen Sinkstoff- oder Anschwemmungsgebilde unterhalb von Flußinseln oder vor den Uferlinien, z. B. den Meeres- oder Flußdeichen;
auch alles Land, das zur Sicherung der Deiche erforderlich ist oder wegen unregelmäßiger Gestalt nicht mit eingedeicht werden konnte, heißt (S. auch Alluvion.)
s. Spiritusfabrikation. ^[= Brennerei, die gewerbsmäßige Darstellung von Spiritus (s. Alkohol). Die S. wird in Deutschland ...] [* 81]
Verwahrung, s. Festnahme und Untersuchungshaft. ^[= Im heutigen Strafverfahren bleibt der Beschuldigte während der Untersuchung der Regel nach ...]
Vollstreckbarkeit, s. Zwangsvollstreckung.
Vorhängeschloß, s. Schloß.
s. Bier ^[= und Bierbrauerei. A. Technisches. Bier ist ein durch geistige (weinige, alkoholische) Gärung ...] und Bierbrauerei. [* 82]
s. Spiritusfabrikation. ^[= Brennerei, die gewerbsmäßige Darstellung von Spiritus (s. Alkohol). Die S. wird in Deutschland ...]
im Wechselrecht, s. Wechselregreß.
frühere Bezeichnung der Prignitz (s. d.).
s. Mars ^[= # (♂), in seiner Entfernung von der Sonne der vierte Planet, zeigt von allen Planeten die größte ...] [* 83] (Seewesen).
s. Kriegsmarsch.
auch Zollrestitutionsverfahren, in der österr.
Zollsprache soviel wie Veredelungsverkehr (s. d.);
es ist nur zulässig gegen Sicherstellung des Zolles und Nachweis der Identität der nach der Zubereitung, Umgestaltung und Veredelung wieder ausgeführten Ware und unterliegt der Bewilligung des Finanzministeriums.
(lat. tutela, cura), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge und Vertretung für Personen, welchen die erforderliche Selbständigkeit ganz oder zum Teil fehlt. Die mit der Fürsorge und Vertretung befaßte Person heißt Vormund. Die Vormundschaft galt im röm. Rechte noch als eine Privatangelegenheit mit sehr beschränkter Oberaufsicht; nur ausnahmsweise trat eine obrigkeitliche Fürsorge ein. Im deutschen Rechte findet sich hingegen ein Bevormundungsrecht nicht selten sogar mit dem Nießbrauche des Vermögens verbunden.
Allmählich entwickelte sich ein weitgehender Schutz seitens des Königs und seiner Beamten bis zur regelmäßigen Entwicklung der Obervormundschaft (s. d.). Die Reichspolizeiordnungen von 1548, Tit. 31,. und 1577, Tit. 32,. stellen die Bevormundung unter die Pflichten der Obrigkeit. Die Obrigkeit verpflichtet den Vormund und überwacht seine Handlungen. Auf diesem Boden steht noch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem Preuß. Allg. Landrecht, welches die Lehre im öffentlichen Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der Vormund ein Bevollmächtigter des Staates.
Die Vormundschaft ist ein öffentliches Amt, die leitende Behörde das Gericht, in dessen Hand der Schwerpunkt [* 84] der Verwaltung liegt. So vorteilhaft diese Regelung für die Sicherheit des Bevormundeten ist, so häufig und unter Umständen nachteilig ist der schleppende Geschäftsgang. Die Stellung des Vormundes, welcher nur Organ einer Behörde ist, erscheint als unnatürlich. Umgekehrt tritt bei der Regelung seitens des Code civil Art. 390 fg. die Familie zu sehr in den Vordergrund ; der Familienrat (s. d.) ist im wesentlichen Obervormundschaftsbehörde; nur in wichtigen Fällen der Verwaltung ist eine Genehmigung seitens des Gerichts erforderlich. Eine Mittelstellung nehmen das elsaß-lothring. Gesetz vom und die Preuß. Vormundschaftsordnung vom ein. Diesen folgt im wesentlichen das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §§. 1773 fg.
Während nach manchen Rechten, im Anschluß an das Gemeine Recht, noch Berufung zur Vormundschaft durch Testament oder Gesetz und obrigkeitliche Bestellung unterschieden werden, tritt nach den neuern Gesetzen, von gewissen Ausnahmen abgesehen, der Vormund stets erst durch Bestellung in das Amt (vgl. Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§ 190, 204; bad. Gesetz vom 6 Febr. 1879, §. 18; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1779 u. 1791). Nach dem Code civil treten dagegen die durch das Gesetz berufenen Vormünder von selbst in ihr Amt. Die Ausnahmen der neuern Gesetze betreffen vorzugsweise die Eltern in denjenigen Fällen, in welchen (wie nach der Preuß. Vormundschaftsordnung §§. 12, 95) diesen noch eine gesetzliche Vormundschaft gewährt wird, und ferner gewisse Erziehungsanstalten, deren Vorstand gesetzlicher Vormund ist. Nicht selten sind auch die Mutter oder (so Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1776) die Großeltern kraft des Gesetzes als Vormünder berufen.
Der Mündel genießt nach Gemeinem Rechte gegenüber dem Vormunde ein gesetzliches Pfandrecht; der Vormund soll auch in der Regel Sicherheit bestellen. Das gesetzliche Pfandrecht ist in Deutschland [* 85] fast überall beseitigt. Nach Code civil Art. 2135, 2137, 2141 fg. hat der Mündel gesetzliche Hypothek an dem unbeweglichen Vermögen des Vormundes. Die entsprechenden Vorschriften des Badischen Landrechts sind durch Gesetz vom betreffend Vorzugsrechte und Unterpfandsrechte, §§. 4 fg. ersetzt, Satz 2135 ist geändert, Sätze 2136‒45 sind aufgehoben. Die Deutsche Konkursordnung §. 54 giebt dem Mündel in Ansehung des gesetzlich der Verwaltung des Vormundes ¶
unterwor-413
senen Vermögens ein zeitlich beschränkte Vorzug recht' das Preuß.
Einführungsgesetz voin 6. iNärz 1879, ß. 9, bat dieses Vorzugsrecht ausgedehnt ans die Befriedigllng außerhalb des Konkursen in ge- wissen Fällen. In Ansehung der Sicherheitsleistung seitens des Vormundes sind noch viele neuere Reckte dem Gemeinen Rechte gefolgt, mit mannigfachen Ab- weickungen unter sick;
andere lassen eine solche nur ansnabnisweise eintreten, z. B. Preuß.
Vormund- schaftsordnnng §ß. 58, 59;
noch andere, wie der ('060 civil, haben diese Pflicht ganz beseitigt. Das Deutsche Bürgert. Gesetzbuch hat sich für die Regel den letztern angeschlossen. Obervormundschaft und Vorschriften über Kapitalanlage stehen an der Stelle. Nur aus besondern Gründen kann Sicherheits- leistung auserlegt werden (§. 1844).
Über das Ver- hältnis der Pflegschaft zur s. Kuratel. ^[= (vom lat. cura, Sorge) und Kurator, im röm. Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und Tutor. ...] Das geltende Recht giebt gewissen nahen Ver- wandten ein Recht, zum Vormunde berufen zu wer- den und gewährt gewissen Personen, insbesondere dem Vater oder der ehelichen Mutter (so Vürgerl. Gesetzb. §i. 1776 u. 1777) oder andern Verwandten oder solchen, welche dem Mündel Vermögen zu- wenden, das Recht, einen Vormuud zu erueunen. Die Übernahme der Vormundschaft ist überwiegeud eine Pflicht.
Das geltende Recht spricht dies zum Teil ausdrücklich aus (z. B. Preuß. Vormundsckaftsord- nnng 55. 2 und Dentsches Vürgerl. Gesetzbncb: «jeder Deuts^e», 5.1785), teils setzt es die Pflicht stillschwei- gend voraus (z. B. ^olle civil Art. 427; Österr. Bür- gerl. Geschb. §§. 200, 193, 195), selbstverständlich nicht im Falle der Berufung dnrch einen andern als die Obervormundschaft.
Grundlose Weigerung hat meist Haftung für Schaden zur Folge (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1787).
Mitunter sind Ordnungs- strafen zulässig (ebenda §. 1788: dreimal zu je WO M. in Zwischenräumen von mindestens einer Woche). Alle Rechte kennen Gründe, aus welcheu jemaud nicht bestellt werden kann (entmündigt) oder soll sminderjäbrig, Konkurs), und andere Gründe, aus welchen die Übernahme abgelehnt werden kann (s. Ablebnnng), vgl. ebenda K8- 1"^l, ^82, 1780. Die Form der Verpflichtung des Vormundes ist Ulmeist die Verpflichtung mittels Handschlags an Eidesstatt, z. B. in der Preusi.
Vormundsckaftsord- nung i. 24, inl Deutschen Bürgert. (Gesetzb. i. 17.^9. iiblick ist die Ausstellung einer Bestalluug, auch nach Sächs.Bürgerl.Gesetzb.'8.1lwl;Österr.^.W0; Deut- schem §. 1791, d. i. einer Urkunde, welche die Ver- pflichtung als Vormund für die namhaft gemachten Mündel seitens der Obervormuudsckaft bezeugt. In welcker Weise die Vormundschaft im einzelnen zu führen ist, darüber entbält das geltende Recht zahlreiche, zum Teil sehr voueinander abweichende Vorfckrif- ren, insbesondere auch wegen der Erziehuug, der religiösen Erziehung u.s.w. (vgl. Deutsches Bürgert. Gesetzb. ߧ. 179." fg.).
über 'Anlegung der Mün delgelder s. Vlündelgut.
Versckieden sind auch die Vorschriften über die Veräusieruugsbefuguis des Vormundes.
Näber wird zumeist bestimmt, zu wel- chen Rechtsgeschäften ein Vormund alleiu befugt sei, zu welcben er der Genehmigung des Gegenvor- mundes (s. d.j, zu welchen er der Genehmigung der Obervormundscbaft bedarf. Weiter wird die Pflicht des Vormundes, Rechnung zu legen, geregelt und zwar meist dahin, daß solche in gewissen Zeit- abschnitten während, insbesondere aber nach Be- endigung der Vormundschaft zu legen sei. (Vgl. Teutsches Bür- gcrl. Gei'etzb. 55.1840 fg.) Näbere Vorschriften sind . ! gegeben über die Haftung des Vormundes für seine Verwaltung und über die Haftuug der Obervornnmd- schaft. (Vgl. ebenda §8- 1833 u. 1844.) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt;
nnr unter ganz besondern Um- ständen soll ein Honorar zugebilligt werden. So bc stimmen Gemeines Recht, Preuß.
Vormundschafts- ordnung ^§.33, 34;
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.1954, 1l^55;
Osterr. §§. 266,267 - Deutsches 8-1836. Nack l'ollc;
civil besteht auch die Ausnahme nicht, wäh- rend einzelne Rechte, z. B. das Bayrische Landr. 1,7, §. 15, das württemb.
Recht sowie das Hamburg. [* 87] Reckt, regelmäßig Anspruch auf Honorar gewähren. Beendigt wird die Vormundschaft durch Tod oder Geschäfts- unfähigkeit des Vormundes, sowie dnrch Tod oder Volljährigkeit des Mündels.
Meist legen die gel- tenden Reckte den (5rben. des Vormundes eine An- zeigepflicht in Ansehuug des Todes des Vormundes iDeutsckes Bürgcrl. Gesetzb. §. 1894), zum Teil so- gar noch weitere Verpflichtungen auf, welche ver- schieden bestimmt sind.
Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1972; (^i" civil Art. 419, u. a. Außer- dem kennt das geltende Recht eine Enthebung des Vormundes von dem Amte, zum Teil, im An- schlüsse an das Gemeine Recht, mit Unterscheidung einer Absetzuug und einer (mildern) Ersetzung (vgl. z. B. Preuß. Vormundschaftsordnung ß. 63), zum Teil ohne eine folche Unterscheidung als Entlassung von Amts wegen und auf Antrag, z. B. Sächs.
Bür- gert. Gesetzb. zß. 1974, 1978; Österr. tz§. 253, 254; Deutsches tz§. 1866 fg.
Die Art der Entlassung ist verschieden bestimmt, meist entscheidet endgültig das Gericht obne Verfahren im ordentlichen Rechtsstreit solches Verfabren noch znläfsig.
Nach (oäc; civil Art. 446-449 entscheidet der Familienrat (s.d.); jed ock bedarf sein Beschluß, wenn der Vormund wider- sprickt, gerichtlicher Bestätigung.
Nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzbuch kann ein Familienrat aufWunsck eingesetzt werden.
Da er nicht bloß aus Familien Vertretern, sondern auch aus dem Amtsrichter be- steht, der Obervormundschaftsrichter wäre, also der Amtsrichter hier weniger selbständig ist, tritt der Familienrat im Bürgerl.
Gesetzbuch vollkommen an die stelle des Vormundschaftsgerichts; die Ent- lassnng durch ibn bedarf also keiner Bestätigung H. 1860, 1872).
Auch die Entlassungsgründe sind nicht gleichmäßig bestimmt, vgl. z. B. Coä? civil Art. 442 fg.;
Deutsches Bürgerl. Gesetzb. M. 1886/88. Nach einigen Rechten kann der Vormund bei Ein- tritt eines Ablebnuugsgrundes Entlassung fordern lBürgerl.
Gesetzb. tz. 18^9). Das geltende Recht kennt ferner eine Vormundschaft über Volljährige, und zwar nickt nur über Entmün- digte, sondern auch über Gebrechliche.
Das Gemeine Recht kennt in beiden Fällen, das Deutsche Bür- gert. Gesetzbuch itz. 19 gegenüber §. 1896" im letz- tern nur Psle g sch a ft.
Nber gewisse Personell kann auck v 0 rläufi g e Vormundschaft stattfinden. (S. Zustandsvor- mund.) Überwiegend ist dem geltenden Rechte ferner eine fog. befreite Vormundschaft bekannt. Es werden dar- uuter Vormundschaft verstanden, bei welchen Vormuud oder Vormüuder auf Anordnung des Vaters oder der Mutter (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. 5K 1852 fg.) oder desjenigen, welcher dem Mündel Vermögen zu- wendet, freier gestellt sind, als sonst die Vormünder steben.
Abgesehen von Deutschem Vürgerl.
Gesetz- buch und ('snll; civil, kennen diese Rechtsbildung ins- besondere Prcuft. Vormuudschaftsorduung §H. 26, 35,47,57-60; Sacks. Bürgerl. Geietzb. 0.1907, ¶