Metallthermometers (s. Fig. 4 des
ArtikelsThermometer)
[* 2] aus zwei
Streifen verschiedener Metalle besteht, wodurch die Ausgleichung
ermöglicht ist. Abbildungen einer einfachen und einer Kompensationsunruhe sind aus
Tafel:
Uhren
[* 3] II,
[* 1]
Fig. 8
u. 10 gegeben.
Stadt im
Kreis
[* 4]
Bomst des preuß. Reg.-Bez.
Posen,
[* 5] nahe rechts an der Faulen
Obra (Obrzycko),
Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Meseritz), hat (1895) 1670 E., darunter 285 Katholiken und 79 Israeliten, Post,
Telegraph,
[* 6] evang.
Kirche,
Synagoge, Schloß, höhere Mädchenschule, Präparandenanstalt, städtische
Sparkasse;
Cigarrenfabrik, zahlreiche
Windmühlen, bedeutenden
Wein- und Hopfenbau sowie Schweinehandel.
Räder, solche Zahnräder, bei welchen die
Zähne
[* 7] nicht auf Rotationskörpern zur Radachse angeordnet sind.
Hierzu gehören die elliptischen
Räder, deren
Achse im
Brennpunkt einer Ellipse
[* 8] liegt und bei welchen die
Zähne sich auf einem
von dieser Ellipse erzeugten elliptischen Cylinder oder
Kegel befinden, ferner die excentrischen Kreisräder und deren zugehörige,
sowie alle aus beiden Räderarten abgeleiteten. Da die Radienvektoren bei den nicht konstant sind,
ist auch das
Übersetzungsverhältnis (s. d.) veränderlich und diese Veränderlichkeit
bedingt die, wenn auch seltenere Anwendung der z. B. im Werkzeugmaschinenbau, wenn nach
gewissen Gesetzen periodisch schneller und langsamer erfolgende
Bewegungen (langsamer Vor- und schneller Rückgang) auszuführen
sind.
verurteilt, s.
Entschädigung unschuldig Verurteilter. ^[= So sehr man auch das Strafverfahren verbessern, mit soviel schützenden Vorschriften man den ...]
(spr. önnst), die nördlichste der
Shetland-Inseln (s. d.). ^[= (spr. schéttländ-, entstanden aus dem norweg. Hetland) oder Zetland-Inseln, bilden den nördl. ...]
die Fortdauer der menschlichen Persönlichkeit nach dem
Tode. Der
Glaube an eine
persönliche Fortdauer beruht auf dem
Triebe des Menschengeistes, sein im Selbstbewußtsein als unter allem Wechsel beharrend
erlebtes
Dasein auch die mit dem
Tode eintretende
Veränderung überdauern zu sehen; insbesondere nachdem er es als ein von
allem unbewußtem oder nur animalischem Leben verschiedenes und eigentümlich wertvolles erkannt und
genossen hat; daher ihm seine Vernichtung als unnatürlich und widersinnig erscheint.
Die älteste Form dieses
Glaubens ist die Manenverehrung oder die
Vorstellung, daß der
Tote auf geheimnisvolle
Weise seine bisherige
Thätigkeit fortsetze. (S.
Manen.) Ein fortgeschrittenerer Standpunkt ist es, wenn, wie dies ebenfalls bei vielen Naturvölkern
der Fall ist, der Zustand und das
Thun des
Toten als von seinem bisherigen verschieden vorgestellt wird. Dieser
Stufe gehört
die
Auffassung der abgeschiedenen «Seelen» als Schatten
[* 9] (grch.
eidola),
als
«Geister», «Gespenster»
oder
«Dämonen» an. Auch auf dieser
Stufe sind die Seelen keineswegs rein geistig gedacht;
es kommt ihnen eine schattenhafte, gespenstige Leiblichkeit, gleichsam eine körperlose Leiblichkeit
zu.
Wesentlich derselben Entwicklungsstufe gehört die
Annahme an, daß die Seelen der
Toten ihren bisherigen Körper verlassen
und wieder in ihn zurückkehren, oder auch in andere Körper fahren können. Der sog. Totemismus
(s.
Totem) der Indianer beruht auf der
Anschauung, daß die Seelen der
Vorfahren in Tierkörper gefahren
sind. Verwandt ist die
Lehre
[* 10] von der Seelenwanderung (s. d.), die bei den Indiern zu einer philos.
Theorie über einen wiederholten Reinigungsprozeß der sündigen Seele ausgebildet ist.
Dem gegenüber gründet sich die bei den Griechen und den alten
Hebräern verbreitete
Vorstellung von einem Schattenreiche
(Hades, hebr. Scheol) auf eine Erweiterung der
Vorstellung vom
Grabe als dem Aufenthaltsort der
Toten, das
ihnen zugeschriebene schattenhafte
Dasein, das als körperlos, bewußtlos, fühllos dargestellt wird, auf eine sinnliche Veranschaulichung
ihres Nichtdaseins. Ein Wiedererwachen zu wirklichem Leben betrachtete das spätere
Judentum als bedingt durch eine Wiedererweckung
des gestorbenen Leibes (s.Auferstehung), während die griech.
Philosophie seit
Plato die Idee der im
Sinne
einer leiblosen Seelenfortdauer ausbildete.
Hinter diese
Vorstellung trat auch die aus dem
Judentum ins
Christentum übergegangene kirchliche Auferstehungslehre, namentlich
unter dem Einflusse der Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrh., wieder zurück. In
Verbindung hiermit stand die Verdrängung
der Vergeltungslehre durch die Idee einer künftigen Vervollkommnung des Menschengeistes oder einer höhern
Ausbildung der geistigen
Anlagen in einem zukünftigen und jenseitigen Zustande, zu dem der gegenwärtige den Vorbereitungszustand
oder die Prüfungszeit bilde. In diesem
Sinne ist der Unsterblichkeitsglaube in der Neuzeit sowohl bei Dichtern (Gellert,
Klopstock,
Novalis,
Byron) als bei
Philosophen (Kant und
Fichte)
[* 11] aufgefaßt. Da diese
Vorstellung auf der
Voraussetzung
beruht, daß das geistige Sein entweder ein vom materiellen verschiedenes, oder im Gegensatz zu diesem als bloßer Erscheinung,
das allein wahre Sein sei, so trat ihr schon im 18. Jahrh. im franz.
Materialismus die Leugnung des Unsterblichkeitsglaubens in jeder Gestalt gegenüber.
Der neuere deutsche Materialismus meint sogar den naturwissenschaftlichen
Beweis dafür antreten zu können, daß das geistige
Leben des
Menschen nichts anderes sei als eine Funktion seiner körperlichen Organe, mit deren Zerstörung natürlich auch
die «Seele» und ihre Thätigkeit verschwinden müsse. Dem gegenüber wurde
von einzelnen Naturforschern und
Philosophen wieder die
PlatonischeVorstellung einer eigenen «Seelensubstanz»
geltend gemacht, die mit dem Leibe nur in vorübergehende
Verbindung getreten sei. In anderer
Weise suchten
Leibniz und Herbart
durch ihre Monadenlehre für die der Seele Raum zu schaffen.
Die konsequente Aufhebung der dualistischen
Anschauung in der Hegelschen
Philosophie führte zwar wieder zu der
Lehre, daß der
Geist die innerste
Substanz alles
Daseins sei, schien aber die Fortdauer des Individuums aufzuheben und eine
Rückkehr des individuellen
Geistes in das
Allgemeine zu fordern. Ausdrücklich wurde diese Meinung als diejenige
¶
mehr
Hegels vertreten in Richters«Lehre von den letzten Dingen», Bd. 1 (Bresl.
1833). Göschel dagegen, in den Schriften «Von den Beweisen für die der menschlichen Seele im Lichte der spekulativen Philosophie»
(Berl. 1335) und «Die siebenfältige Osterfrage»
(ebd. 1836),
suchte die Hegelsche Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Auch C. H. Weiße («Die
philos. Geheimlehre von der des menschlichen Individuums», Dresd. 1831) und J. H. Fichte («Die Idee der Persönlichkeit und
der individuellen Fortdauer», Elberf. 1834: 2. Aufl., Lpz.
1856) versuchten eine philos. Begründung der Unsterblichkeitslehre, und Fechner unternahm einen ähnlichen Nachweis auf Grund
einer poetisch-phantasievollen Naturanschauung in seinem «Büchlein vom Leben nach dem Tode» (3. Aufl.,
Hamb. 1887) und im dritten Teile seines «Zendavesta, oder über die Dinge des Himmels und des Jenseits»
(Lpz. 1851). Auf dem heutigen Stande der Forschung wird sich kaum verkennen lassen, daß ein philos. Beweis ebensowenig für
als gegen die geführt werden kann und daß auch die materialistische Bestreitung der keine wissenschaftlich
zwingende ist.
Vgl. Flügge, Geschichte des Glaubens an Auferstehung u. s. w. (3 Bde.,
Lpz. 1794-99);
Mitteilungen aus den merkwürdigsten Schriften der verflossenen Jahrhunderte über den Zustand der Seele nach
dem Tode, hg. von Hub.
Beckers (2 Hefte, Augsb. 1835-36); Jürg. BonaMeyer, Die Idee der Seelenwanderung
(Hamb. 1861): Schelling, Clara, oder Zusammenhang der Natur mit der Geisterwelt (2. Aufl., Stuttg.
1865): Alberti, Über die der Seele als persönliche Fortdauer des Menschen nach dem Tode (2. Ausg., Stett. 1865);
H. Ritter,
Unsterblichkeit (2. Aufl., Lpz. 1866): J. H. Fichte, Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des Menschen
(ebd. 1867);
Spieß, Entwicklungsgeschichte der Vorstellungen vom Zustande nach dem Tode (Jena
[* 13] 1877): Schmick, Ist der Tod ein Ende oder nicht? (7. Aufl., Lpz. 1891):
ders., Die nachirdische Fortdauer der Persönlichkeit (ebd. 1891);
ders., Die der Seele naturwissenschaftlich und philosophisch
begründet (4. Aufl., ebd. 1892);
H. Sommer, Der christl. Unsterblichkeitsglaube (2. Aufl., Braunschw.
1891): E. Petavel-Olliff, Le
[* 14] problème de l'immortalité (2 Bde.,
Par. 1891 fg.; englisch von Freer in 1 Band,
[* 15] Lond. 1892): O. Riemann, Was wissen wir über die Existenz
und der Seele (4. Aufl., Magdeb. 1892);
G. Runze, und Auferstehung, Tl. 1: Die Psychologie des Unsterblichkeitsglaubens und
der Unsterblichkeitsleugnung (Berl. 1893);
Kaufmann, Die Jenseitshoffnungen der Griechen und Römer
[* 16] nach den Sepulcralinschriften
(Freib. i. Br. 1897).
linker Nebenfluß der Saale, entspringt in 368 m Höhe auf dem Eichsfelde, unweit Dingelstedt, im preuß.
Reg.-Bez. Erfurt,
[* 17] fließt in Bogen
[* 18] und unzähligen Krümmungen gegen Osten und mündet, 172 km lang, unterhalb Naumburg.
[* 19] Sie wird
gegen 40 m breit und ist von Brettleben abwärts durch 12 Schleusen für kleine Fahrzeuge 72 km weit
schiffbar gemacht. Ihr Thal
[* 20] ist meist flach, nur oberhalb Artern bei der Sachsenlücke und von Nebra (Steinklebe) ab bis zur
Mündung enger und von Felswänden eingefaßt. Rechts nimmt sie die Gera,
[* 21] links die Helbe, Wipper und Helme
[* 22] auf.
Ligatur (Ligatura), in der Chirurgie die Umschnürung eines Körperteils. Sie wird
angewandt zur Stillung von Blutungen, Heilung von Gefäßgeschwülsten, Beseitigung von gestielten Geschwülsten und zur unblutigen
Durchtrennung von Gewebsteilen. Die Blutstillung geschieht teils durch die der blutenden Gefäßenden, teils, wenn letztere
nicht zugänglich sind, durch der den blutenden Teil versorgenden Hauptschlagader. Die Gefäßenden werden
vor der Umschnürung mit einer eigenen Zange
[* 26] (Unterbindungspincette) hervorgezogen.
Die Hauptschlagader muß zur erst durch eine besondere Operation aufgesucht und freigelegt werden. Zur Heilung von Gefäßgeschwülsten
bringt man diejenigen Gefäße, von denen die Geschwülste ausgegangen sind, durch zum Verschluß. Gestielte Geschwülste kann
man dadurch zum Absterben und zur endlichen Ablösung bringen, daß man ihren Stiel, durch den sie das
Blut erhalten, mittels einer Ligatur fest umschnürt. Die kann man auch zur unblutigen Trennung benutzen, wenn man die in der
Trennungslinie liegenden Teile fest umschnürt. Zur Gefäßunterbindung wählt man Seidenfäden oder sorgfältig desinfizierte
Darmsaiten (Catgut), zur Umschnürung von Geschwulststielen und zur Durchtrennung von Teilen auch Drähte
und Gummistränge (Ligatura elastica).
derVerjährung, s. Anspruchsverjährung^[= oder Klageverjährung. Es giebt Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem Familienverh ...] und Verjährung.
desVerfahrens. Die Deutsche Civilprozeßordnung
[* 27] ist darauf bedacht, dem anhängig gewordenen Rechtsstreite
den Fortgang zu sichern. Gewissen Umständen räumt sie jedoch die Wirkung ein, daß das Verfahren dadurch
Stillstand erfährt. Dahin gehört zunächst eine, sei es ausdrückliche, sei es stillschweigende, d. h.
durch Ausbleiben im Verhandlungstermine kundgegebene Vereinbarung beider Parteien, daß das Verfahren ruhen solle. In diesem
Falle ruht der Prozeß, bis eine Partei von neuem ladet. Aber es giebt auch Unterbrechungsgründe ohne oder wider Willen
der Parteien. Solche Unterbrechungsgründe sind:
1) Der Tod einer Partei. Die dauert bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger; gegen den säumigen Rechtsnachfolger kann
der Gegner die Aufnahme betreiben.
2) Durch die Konkurseröffnung werden die die Konkursmasse betreffenden Prozesse unterbrochen bis zur Aufnahme nach den konkursrechtlichen
Bestimmungen oder bis zur Aufhebung des Konkurses.
3) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit, oder stirbt ihr gesetzlicher
¶
mehr
Vertreter oder endigt dessen Vertretungsbefugnis, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird der Prozeß unterbrochen.
Die dauert so lange, bis der gesetzliche Vertreter, oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gegner von seiner BestellungAnzeige
macht, oder bis dieser jenem seine Absicht anzeigt, den Prozeß fortzusetzen. Für die Aufnahme gilt das
Gleiche, wenn im Fall der durch den Tod ein Nachlaßkurator bestellt ist.
4) In Anwaltsprozessen der Tod des Anwalts oder dessen eintretende Unfähigkeit zur Vertretung. Das Verfahren wird unterbrochen,
bis der bestellte neue Anwalt dem Gegner seine Bestellung anzeigt; bei Verzögerung der Anzeige kann der Gegner
der Partei selbst gegenüber die Aufnahme betreiben.
5) Wenn durch Krieg oder ein anderes Ereignis die Thätigkeit des Gerichts aufhört, so tritt für die Dauer dieses Zustandes
des Verfahrens ein. Ausnahmsweise haben Tod, Verlust der Prozeßfähigkeit und Wegfall des gesetzlichen Vertreters des Verfahrens
nicht zur Folge, wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war; indes muß das Gericht
auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten, im Todesfall auch auf Antrag des Gegners das Verfahren aussetzen.
Die tritt, zum Unterschiede von der Aussetzung (s. d.), allemal kraft Gesetzes von selbst ein. Beide haben aber
die gleiche Wirkung, daß während ihrer Dauer der Lauf jeder Frist aufhört, nach ihrer Beendigung die
volle Frist von neuem zu laufen beginnt, auch die wahrend ihrer Dauer von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der
andern Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung bleiben. Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt in allen Fällen, wenn sie nicht
ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. (Vgl.
Civilprozeßordnung §§. 217-229; ähnlich die Osterr. Civilprozeßordn. §§ 155-170.)
Säure, BrOH, eine nur in Lösungen und Salzen bekannte Säure. Das Andydrid, Br2O, ist noch nicht
dargestellt. Man erhält die indem man in wässeriges BromQuecksilberoxyd einträgt. Sie bildet eine
gelbe, bleichend wirkende Flüssigkeit; ihre Salze, die Bromite, sind ungemein leicht zersetzbar; sie bilden sich, wenn man
die Oxydhydrate in der Kälte mit Brom behandelt: 2 KOH + Br2 = KBr + KBrO + H2O, gehen aber sehr leicht in die entsprechenden
bromsauren Salze oder Bromate über:
Unterchlorige Säure. Das Anhydrid, Chlormonoxyd, entsteht als rötlichgelbes Gas, Cl2O, wenn Chlor über Quecksilberoxyd geleitet
wird; es ist beim Abkühlen auf -20° C. zu einer blutroten Flüssigkeit kondensierbar, explosiv und giftig. Das Hydrat, HOCl,
bildet sich in wässeriger Lösung neben unlöslichem Quecksilberoxychlorid, wenn man Quecksilberoxyd mit
Wasser und Chlorgas zusammen schüttelt. Unterchlorigsaure Salze oder Hypochlorite entstehen neben Chlormetallen beim Einleiten
von Chlor in verdünnte, kalt gehaltene Lösungen der Alkalien und alkalischen Erden:
2 KOH + 2 Cl = KOCl + KCl.
Die wie ihre Salze wirken stark oxydierend; die Salzlösungen werden seit der Entdeckung des Chlors
als Bleichflüssigkeiten verwandt, so das Eau de Labarraque (s. d.) und Eau de Javelle (s. d.). (S.
auch Chlorkalk.)
[* 29]
Eisenbahn, 1890 verstaatlichte Privatbahn von Harburg
[* 30] über Stade
[* 31] nach Cuxhaven (103,32
km). Der Bau derStrecke von Stade nach Cuxhaven (61,88 km) war 1872 der Cuxhavener Eisenbahn-, Dampfschiff- und Hafenaktiengesellschaft
genehmigt worden; für Erbauung der StreckeStade-Harburg wurde die Genehmigung 1873 erteilt. Da die Gesellschaft ihre Aktien
nicht unterzubringen vermochte, übertrug sie 1878 ihre Rechte und Pflichten an die von der SociétéBelge
de chemins de fer in Brüssel
[* 32] gegründete Unterelbesche Eisenbahngesellschaft.
Die Bahn wurde 1881 eröffnet; sie vermittelt neben dem örtlichen Verkehr auch den zwischen Cuxhaven und Hamburg,
[* 33] und wird
durch die neuen Hafenanlagen bei Cuxhaven voraussichtlich erheblich an Bedeutung gewinnen. Mit Fertigstellung der StreckeGeestemünde-Cuxhaven
(1896) steht die auch mit Bremerhaven in unmittelbarer Verbindung, eine zweite Verbindung von Stade nach
Geestemünde befand sich 1897 im Bau. Die Bahn untersteht der Königl. Eisenbahndirektion zu Hannover.
[* 34] (S. auch Preußische Eisenbahnen.)
Der Main mit Sinn und Fränkischer Saale auf der rechten Seite bildet durch vielfache Krümmungen ein reizendes, fruchtbares,
obst- und weinreiches Thal, welches nur im Westen (Spessart) rauher ist. Den Norden
[* 46] durchzieht die Rhön
mit dem Kreuzberg (930 m), den Osten der Haßberg (508 m) und der Steigerwald. Neben bedeutender Land- und Forstwirtschaft wird
Getreide,
[* 47] Flachs, Hanf, Wein und Obst gebaut. Der Bergbau
[* 48] liefert Alabaster, Thon, Gips
[* 49] und Eisen,
[* 50] und die Industrie erstreckt sich
auf Baumwollspinnerei, Leinen-, Baumwoll- und Wollweberei, Papier, Tapeten,Holz- und Eisenwaren, Maschinen
und Glas.
[* 51] Der Regierungsbezirk hat 8101,52 qkm und (1895) 632 588 (307 678 männl., 324 910 weibl.)
E. in 1000 Gemeinden mit 2092 Ortschaften, 103 870 Wohngebäude und 131 711 Haushaltungen. Dem Religionsbekenntnis nach waren 504 020 Katholiken, 113 891 Evangelische
und 14 157 Israeliten.
die Erdschicht unter der Ackerkrume. Die wasserhaltende Kraft
[* 57] des ist von Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse
der Ackerkrume, und seiner mineralog. Beschaffenheit nach kann er für die Ackerkrume «nachschaffend »
sein, wenn er Pflanzennährstoffe enthält, oder das Gegenteil. Um den Pflanzenwurzeln den zugänglich zu machen, lockert
man bei günstiger Beschaffenheit des denselben mit Hilfe des sog. Untergrundpfluges bis 65 cm Tiefe auf, düngt ihn auch
wohl oder bringt von ihm durch Rajolen mit der Hand
[* 58] oder dem Pfluge sogar auf die Oberfläche zur Vermischung mit der Krume.
Auch durch den Anbau von Leguminosen
[* 59] mit kräftiger, tiefgehender Wurzel
[* 60] (Lupine als Zwischenfrucht) kann an für die Wurzeln
der Nachfrucht den Weg zum Eindringen in den bahnen. Über im Bauwesen s. Grundbau.
[* 61]
Londoner, s. Londoner^[= # (spr. lönnd'n), Hauptstadt des Britischen Reichs, die größte Stadt der Erde und Mittelpunkt ...] Untergrundbahnen. (S. auch Stadtbahnen.)
alles, was zur Erhaltung der leidlichen Existenz eines Menschen aufzuwenden ist:
also Wohnung, Nahrung und
Kleidung, Feuerung, ärztliche und Apothekerkosten. Die Kosten eines von dem Unterhaltspflichtigen (s.
Unterhaltspflicht) gegen dritte Personen zu führenden Prozesses gehören nicht zum Wo eine Erziehungspflicht besteht, hat
der Erziehungspflichtige auch die Kosten des Unterrichts und der Ausbildung zu einem Beruf, als zum eines Kindes gehörig,
zu tragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und
standesgemäßem Während sich das Maß des sonst nach dem Stande des Empfängers und den Mitteln oder dem Erwerb des Pflichtigen
richtet (Bürgerl. Gesetzb. §. 1610), soll der Pflichtige, wenn der Unterhaltberechtigte sich gegen ihn so betragen hat,
daß dieser zur Enterbung berechtigt wäre, oder wenn er, der Berechtigte, durch sittliches Verschulden
in Not geraten ist, nur notdürftigen beanspruchen dürfen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1611). Der Unterhaltspflichtige hat auch
regelmäßig die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten, wenn ihre Bezahlung nicht von Erben zu erlangen ist (§. 1615).
Die beruht teils, wie die öffentlich-rechtliche des Staates und der Gemeinden
gegen Arme und die privatrechtliche der Verwandten, unmittelbar auf dem Gesetz, teils wird sie begründet durch Rechtsgeschäft
(z. B. Auszug oder Alimentenvermächtnis) oder durch Delikt (s. d.) oder Quasidelikt
(s. d.).
Der Ehemann hat mit der Frau schlechthin zu teilen, was er hat. Seine ist von Bedürftigkeit der Frau
nicht bedingt. Sonst tritt erst ein, wenn der Berechtigte selbst nichts hat und nichts erwirbt, bezüglich der minderjährigen
unverheirateten Kinder jedoch sogar, wenn sie Vermögen haben, insoweit ihre Einkünfte aus dem Vermögen und der Ertrag ihrer
Arbeit dazu nicht ausreichen (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1602). Der Vermögensstamm soll also erst
angegriffen werden, wenn die Eltern ihre nicht erfüllen können.
Ferner hat der Pflichtige nur zu leisten, soweit er dazu nach Bestreitung seines eigenen, standesgemäßen Unterhalts in der
Lage ist. Die Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder ist strenger (§. 1603). An erster Stelle sind Eheleute
gegeneinander zum Unterhalt verpflichtet; dann die Kinder und weitern Abkömmlinge; hierauf die Eltern und weitern Ascendenten,
immer nach der Reihenfolge, in der sie intestaterbberechtigt sind. Gleich nahe Verwandte müssen zusammen aufkommen. Nach
Preuß. Landrecht, nicht dagegen nach Bürgerl. Gesetzbuch (§. 1601), sind auch die Geschwister gegeneinander, doch nur
zu notdürftigem Unterhalt (s. d.) verpflichtet.
Nach herrschender Ansicht beruht auch die des unehelichen Vaters (s. Paternitätsklage) auf der Verwandtschaft; meist hat er
indessen nur notdürftigen Unterhaltvor derMutter zu leisten, nach dem DeutschenBürgerl. Gesetzbuch dagegen und zwar bis zum 16. Lebensjahr
(bei Gebrechlichkeit sogar darüber hinaus) einen der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt,
weil das Kind in die Familie der Mutter eintritt (§. 1708). Die erstreckt sich nicht auf die Ascendenten des unehelichen Vaters,
und das Recht nicht auf die Abkömmlinge des unehelichen Kindes, wohl aber gilt Vererblichkeit jener (§. 1712). Haben in der
kritischen Zeit mehrere Männer mit derselben Frauensperson den Beischlaf vollzogen, so kann nach den
meisten Gesetzen das uneheliche Kind jeden derselben auf Unterhalt belangen, so jedoch, daß die übrigen durch Zahlung oder
durch Erhebung der Klage gegen einen frei werden. In Preußen,
[* 63] Oldenburg,
[* 64] Württemberg und nach dem DeutschenBürgerl. Gesetzb.
§. 1717, steht in diesem Falle (exceptio plurium constupratorum) dem unehelichen Kinde gegen keinen der
Männer ein Anspruch zu. Selbstverständlich ist die Einrede der mehrern Zuhälter hinfällig, wenn die Mutter zur Zeit weiterer
Beiwohnung schon schwanger war.
¶
mehr
Durch Delikt wird begründet, wenn infolge schuldhafter Körperverletzung der Verletzte erwerbsunfähig wird; ferner gegenüber
den Hinterbliebenen, welche von dem Getöteten ihren Unterhalt erhalten hatten (Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 811). (3.
Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der Unterhalt in natura oder in Gelde zu leisten sei, ist nach Gemeinem Recht, Preuß. Landrecht und Österr.
Gesetzbuch vom Richter zu bestimmen; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch hat der Verpflichtete die Wahl, nach Deutschem (§ 1612)
wird der Unterhalt regelmäßig durch Geldrente gewährt.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Pflichtige im Verzuge war oder der Anspruch rechtshängig
geworden ist (§ 1613). Für die Zukunft muß der Unterhalt in gewissen Fristen pränumeriert werden.
Unterhautzellgewebe, s. Haut^[= # (Membrana, Tunica), am menschlichen und tierischen Körper im allgemeinen jedes flache und dünne, ...]
[* 66] und Fetthaut.
Unter-Krainer Bahnen, die einer Aktiengesellschaft gehörenden, etwa 133 km langen Privatbahnen in Krain,
[* 70] welche in Laibach
[* 71] von der österr. Südbahn abzweigen und über Großlupp nach Gottschee (72 km, eröffnet), über
Rudolfswert nach Straža (61 km, eröffnet) führen. Das Aktienkapital beträgt 3 100000 Fl. Die B. sind
der Betriebsdirektion Villach der österr. Staatsbahnen unterstellt.
Die der Truppen im Kriege regelt sich einerseits nach der Schonung, andererseits der Bereitschaft der Truppen;
je näher dem Feinde, desto mehr tritt letztere in den Vordergrund. Die Ortsunterkunft (s. d.)
ist für die Schonung der Truppen das vorteilhafteste und bildet im Kriege die Regel. Das Ortsbiwak, bei
dem die Truppen in den vorhandenen Räumen von Ortschaften (Scheunen, Stallungen, Schuppen u. s. w.) möglichst zusammengehalten
untergebracht werden, gewährt eine fast gleiche Gefechtsbereitschaft wie das Biwak, aber größere Schonung. Das Biwak (s. d.)
wird bei unmittelbarer Nähe des Feindes gewählt, ferner wenn die für die Nacht aus taktischen Gründen
an eine bestimmte Gegend gebunden ist oder bei Mangel an Ortschaften. (S. auch Lager.)
[* 73]
die zu kürzester Benutzung für Truppen aus leichtestem Material hergestellten Zelte (s. d.) und
Hütten
[* 74] (s. d.) sowie die zu vorübergehendem und ständigem Gebrauch erbauten
Baracken (s. d.) und Kasernen (s. d.), im besondern aber die bombensichern Hohlbauten (s. d.) oder Kasematten
(s. d.) permanenter Festungswerke. Sie
gewähren den Truppen, Streitmitteln und Proviant gegen jedes Geschützfeuer gesicherte
Unterbringung. In minderwertigen und provisorischen Anlagen begnügt man sich auch mit schußsichern (gegen Pulvergranaten)
oder granatsichern (gegen gewöhnliche Feldgranaten sichernde) Nach dem Zweck unterscheidet man Wohn-
und Unterstands- oder Bereitschaftsräume, ferner Munitions-, Proviant-, Lazarett- und Küchenräume.
langwierige Übel der in der Unterleibshöhle liegenden Verdauungsorgane;
ferner Unregelmäßigkeiten
des Blutumlaufs in den Unterleibsorganen, die besonders ihren Sitz im Pfortadersystem haben, und die
von Erkrankungen gewisser Unterleibsorgane abhängigen geistigen Störungen (Hypochondrie und Hysterie);
die erste farbige Grundlage einer zu bemalenden Bildfläche; sie hat den Zweck, die Auftragung der Farben
zu erleichtern, indem diese nicht auf den weißen Malgrund, sondern auf einen der spätern Gesamtwirkung
entsprechenden Ton aufgesetzt, also sicherer in ihrer Mischung getroffen werden können. Sie bestimmt mithin die koloristische
Eigenart des Bildes. Die ist in den verschiedenen Malerschulen verschieden; so z. B. grau bei den
Venetianern, sehr dunkel bei der Schule Leonardos u. s. w. Viele Maler verschmähen jedoch die indem sie
gleich richtige Töne auf den Malgrund aufsetzen (alla prima malen).
im weitesten Sinne jede physische oder jurist. Person, die einen wirtschaftlichen Betrieb
(eine Unternehmung) auf eigene Rechnung und Gefahr unterhält und leitet. Insbesondere begreift man darunter aber den, der
auf seine Rechnung und Gefahr Kapital und Arbeit vereinigt, also Kapital produktiv verwertet und als
¶
mehr
Arbeitsvermittler erscheint. Die Unternehmung tritt in verschiedenen Formen auf: a. als Einzel- oder Privatunternehmung,
wenn ihr Eigentümer eine natürliche (physische) Person ist;
b. als gesellschaftliche oder genossenschaftliche Unternehmung,
wenn sie einer Gesellschaft (s. d.) oder Genossenschaft (s. d.)
gehört, unter welche Rubrik namentlich die verschiedenen Arten der Handelsgesellschaften (s. d.) und die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften (s.d.) fallen;
c. als öffentliche Unternehmung, wenn der Staat selbst oder ein anderer öffentlich-rechtlicher
Verband
[* 79] Eigentümer ist.
Der erscheint als der Leiter der gesellschaftlichen Produktion auf eigene Verantwortung und Gefahr,
er übernimmt in dem wirtschaftlichen Leben ein sociales Amt, das ihm wohl Rechte gewährt, aber auch schwere
Pflichten auferlegt, deren Erfüllung freilich in vielen Fällen erst erzwungen werden muß mit Hilfe des Staates oder der
Arbeiterorganisationen. Diese Bedeutung des wird namentlich von Schäffle in verschiedenen Schriften hervorgehoben. (S. auch
Unternehmergewinn.)
der Ertrag der Unternehmung, der sich aus dem erzielten Verkaufspreise der Erzeugnisse nach Abzug
der gezahlten Löhne und sonstigen Kosten (für Roh- und Hilfsstoffe, Amortisation des stehenden Kapitals
u. s. w.) bildet; im engern Sinne kann von nur dann und nur dort die Rede sein, wenn dieser Ertrag sich höher stellt als
die Einnahme, die der Unternehmer durch Überlassung seines Kapitals an andere und durch Verrichtung analoger
Arbeiten im Dienste
[* 80] anderer, beide Kosten nach den üblichen Marktpreisen berechnet, hätte erzielen können.
Die Anschauungen über Quelle
[* 81] und Natur des gehen noch sehr auseinander. Die einen fassen ihn im wesentlichen als ein Kapitaleinkommen
(Kapitalgewinn, s. Kapitalismus) auf, das sich eben dann, wenn das Kapital dem Unternehmer nicht eigentümlich
gehört, in Zins und teilt; andere sehen ihn mehr als Belohnung für die vom Unternehmer geleistete Arbeit der Leitung und Beaufsichtigung
an (so z. B. Röscher, der ihn deshalb als Unternehmerlohn bezeichnet); wiederum andere erblicken
im U. einen sowohl vom Kapitalgewinn wie Arbeitslohn gleich verschiedenen Einkommenszweig, der seinen Ursprung
in der eigentümlichen geschichtlich-socialen Machtstellung des Unternehmers (Kapitalisten) besitzt, so insbesondere Rodbertus,
Wagner und Marx.
Praktisch genommen erscheint der als eine Belohnung für die Inangriffnahme und die Gefahr der Produktion sowie für ihren
möglichst wirtschaftlichen Betrieb. Je besser der Unternehmer den Bedarf der Gesellschaft erkennt, je mehr er also
seinen Betrieb auf die Herstellung des jeweilig am meisten Benötigten richtet, je rascher er, sobald die Bedürfnisse gedeckt
sind, seine Produktion einschränkt, um so günstiger sind seine Aussichten, hohen Gewinn zu erzielen und sich vor Einbußen
zu bewahren.
Einen Versuch, die Arbeiter aus ihrer abhängigen Stellung zu befreien und zum Range selbständiger Unternehmer
zu erheben, denen dann auch der zufließt, stellen die Produktivgenossenschaften (s. d.)
dar. Als Vermittelung zwischen dem Lohnsystem und der eigentlichen Arbeiterunternehmung ist hier und da das System der Gewinnbeteiligung
(s. d.) eingeführt worden, in der Regel aber nur eine nicht sehr wesentliche
Modifikation des Lohnsystems darstellend. Der Socialismus (s. d.) will den in seiner heutigen Form durch
Abschaffung des privaten Kapitaleigentums ganz
beseitigen oder vielmehr nur die Gesellschaft als Unternehmer gelten lassen.
Die Lehre vom welche noch sehr umstritten ist, findet sich in den volkswirtschaftlichen Lehr- und Handbüchern sowie in den
monographischen Schriften von Mangoldt (Lpz. 1855), Pierstorff (Berl.
1875), Mataja (Wien
[* 82] 1881), Groß (Lpz. 1884), Wirminghaus (Jena 1886) u. a. auseinandergesetzt.
im allgemeinen die Chargen der militär. Vorgesetzten vom Feldwebel einschließlich abwärts, im besondern
die unterste Charge des Unteroffizierkorps. Zu den gehören Feldwebel (s. d., bei den
berittenen Truppen Wachtmeister), Vicefeldwebel (s. d., Vicewachtmeister), Portepeefähnrich (s. Fähnrich),
Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Deckoffizier (s. d.) der Marine, Sergeant, Korporal, im engern Sinne, und in manchen Armeen auch
die Obergefreiten und die Gefreiten.
Die sind durch besondere Chargenabzeichen (s. d.) kenntlich. Sie unterstützen die Offiziere in der
Einzelausbildung der Mannschaften sowie in der Handhabung des innern Dlenstes. Im Gefecht führen sie
die kleinsten Abteilungen (Sektionen, Schützengruppen), die Portepeeunteroffiziere (s. d.)
auch zuweilen Züge. Sie sind in und außer dem Dienst Vorgesetzte der Soldaten. Bei den nahen Beziehungen, in die sie persönlich
zu den Mannschaften treten, ist ihr Verhalten von großem Einfluß auf die Ausbildung, vor allem aber auf den Geist einer
Truppe. Daher das Streben aller Armeen, durch geeignete Einrichtungen (spätere Civilversorgung, Prämien für lange Dienstzeit)
sich ein gutes Unteroffizierkorps zu schaffen. Die der deutschen Armee ergänzen sich aus Zöglingen der Unteroffizierschulen
(s. d.), sowie aus ältern Soldaten, die nach der aktiven Dienstzeit mit dem Truppenteil eine Kapitulation (s. Kapitulant) zum
Weiterdienen abschließen.
Militärschulen (s. d.), die junge Leute, die zwischen
dem 17. und 19. Lebensjahr freiwillig in sie eintreten, in dreijährigem (ausnahmsweise zweijährigem) Kursus zu Unteroffizieren
heranbilden, mit der Verpflichtung, für jedes in der Unteroffizierschule zugebrachte Jahr zwei Jahre über die gesetzliche
Dienstzeit im stehenden Heere zu dienen, wobei übrigens die Zeit in der Unteroffizierschule ebenfalls als Dienstzeit gerechnet
wird.
Die Zöglinge treten als Gemeine oder Gefreite, ausnahmsweise gleich als Unteroffiziere in die Armee. Die erste Unteroffizierschule
in Preußen wurde 1825 in Potsdam
[* 83] unter dem Namen Schulabteilung errichtet; als 1860 eine zweite derartige
Anstalt in Jülich hinzutrat, erhielten beide den Flamen Jetzt bestehen unter der Inspektion der Infanterieschulen (s. d.)
in Potsdam, Jülich, Bieberich, Weißenfels,
[* 84] Ettlingen und Marienwerder,
[* 85] außerdem eine bayrische in Fürstenfeldbruck (mit
Vorschule) und eine sächsische in Marienberg (mit Vorschule). Taktisch ist jede Unteroffizierschule als Bataillon zu 4 (Jülich
und Marienberg 2) Compagnien formiert.
In Frankreich entsprechen die Écoles militaires préparatoires (s. Soldatenkinder) ungefähr den deutschen Rußland hat 1887 versuchsweise
ein Unteroffizierlehrbataillon zu Riga
[* 86] errichtet, dessen Schüler, teils befähigte Mannschaften aus der Front, die bereits
mindestens 8 Monate gedient haben,
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