Festland entfernte Inselfelsen (heute ist er durch
Anschwemmung an den
DammAlexanders d. Gr. [s. unten] zur Halbinsel geworden)
war mit riesigen, nach dem Festland hin gegen 50 m hohen Quadermauern befestigt und hatte einen
Umfang von 4 km. Er besaß
zwei künstlich verbesserte Häfen, im Norden
[* 2] den «sidonischen», imSüden den «ägyptischen». Das Hauptheiligtum
der Stadt war der
Tempel
[* 3] des Melkart. Weder Salmanassar von
Assyrien (727-722), noch der babylon. König Nebukadnezar, der
Tyrus 13 Jahre (585-572
v. Chr.) belagerte, vermochte es zu nehmen.
Auf dem Siegeszuge
Alexanders d. Gr. widerstand ihm das auf seine feste
Lage trotzende Tyrus ganz allein und erst
nach sechs
Monaten vermochte er es (322) zu bezwingen. Entscheidende Hilfe leistete ihm dabei der Übergang eines
Teiles der
pers. Flotte zu ihm und ein großartiger Dammbau vom Festland zur
Insel. 315 wurde Tyrus von
Antigonus erst nach einer
Belagerung
von 14
Monaten der ägypt.
Besatzung des
Ptolemäus entrissen; 40
v. Chr. belagerte es der Partherkönig
Pacorus.
Unter der Herrschaft der
Römer
[* 4] wurde die Stadt vom
Kaiser Severus zu einer röm.
Kolonie mit lat.
Rechte erhoben. Auch hatte
sich in ihr schon im apostoliscben Zeitalter eine christl. Gemeinde gebildet. 335 wurde daselbst
ein
Konzil wegen den Athanasianischen Streitigkeiten gehalten. 638 fiel in die
Hände der
Araber. Zur Zeit
der Kreuzzüge erscheint es als eine Hauptfestung und als ein wichtiger Handelsplatz. Es war 1089 dem
Sultan von
Aleppo durch
den
Sultan von
Ägypten
[* 5] entrissen worden.
König
Balduin I. von
Jerusalem
[* 6] belagerte es bis in den April 1112 vergeblich,Balduin II. vom 15. Febr. bis
wo es mit Hilfe des Dogen von
Venedig
[* 7] in die
Hände der
Christen kam. Es wurde nun der Sitz einer
Grafschaft und eines Erzbistums,
das 13
Bistümer umfaßte, und dessen Inhaber seit 1174 der berühmte Geschichtschreiber der Kreuzzüge, Wilhelm von Tyrus, war.
Saladin belagerte Tyrus im
Sommer 1187 und wieder vom 2. Nov. bis Ende Juli 1188 ohne Erfolg. Erst 1191 fiel es für immer in die
Hände der Mohammedaner.
Unter der türk. Herrschaft sank es ganz herab. Die
Stelle der alten Inselstadt nimmt jetzt der elende Flecken
Sûr ein, 38 km
im
Süden von Saida (Sidon) und 8 km südlich von der Mündung des Nahr el-Kâsimijeh oder el-Litâni (Lontes der Alten).
Der
Hafen ist versandet, und
der Handel hat sich nach
Beirut gezogen. Der Ort hat etwa 6000 E., zur Hälfte Mohammedaner oder
Metâwileh, die andern
Christen, Griechen,
Maroniten und griech. Katholiken und einige wenige
Juden. Von
alten Bauwerken findet sich nur eine stattliche Kirchenruine aus dem Mittelalter, wo
KaiserFriedrich I.
(Barbarossa) 1190 beerdigt
sein
soll. -
Staatsbahnen, hat (1890) 2178,
als Gemeinde 2536 deutsche E., ein
Kaiser-Joseph-Denkmal (1888);
bedeutende Fabrikation von Metallknöpfen, Hornknöpfen,
Schnallen,
Messinggußwaren, Galanterie- und
Bronzewaren, und in der Nähe die besuchten TyssaerWände
(550-627 m), ähnliche Felsbildungen wie jene von
Adersbach und
Wekelsdorf. Tyssa wird schon 1100 erwähnt.
Johannes, byzant.
Grammatiker und Dichter, aus
Konstantinopel,
[* 10] der im 12. Jahrh. n. Chr.lebte. Zu seinen geschmacklosen
und in der Form abstoßenden Gedichten gehören die «Iliaca» oder
«Antehomerica, Homerica et Posthomerica» in 1665 Hexametern, hg. von
Better (Berl. 1816) und
Lehrs mit Hesiod, Apollonios u. s. w.
(Par. 1840),
und eine umfängliche Sammlung mytholog.-histor. Miscellen, in 12 675 sogenannten polit. Versen u. d. T.
«Βίβλοξ ίστοριῶν» oder
«Chiliades» (so von dem ersten Herausgeber Gerbel [1546] genannt, der das Werk in 13 Verstausende
teilte),
hg. von Kießling (Lpz. 1826). Außerdem verfaßte er
Briefe (hg. von Pressel, Tüb. 1851),
Scholien zu
Homer, Hesiod,
Aristophanes u. a.; am wichtigsten sind die zu Lykophrons
«Alexandra», an denen sein
Bruder Isaak Tzetzes teilhatte. -
Vgl. Hart,DeTzetzarum nomine vitis scriptis (Lpz. 1880).
Heinr. Gottlieb, prot. Theolog, geb. zu
Mittweida in
Sachsen,
[* 11] studierte in
Leipzig,
[* 12] habilitierte sich 1800 in Wittenberg,
[* 13] war dann Diakonus in seiner Vaterstadt, 1805 Professor
in Wittenberg, 1809 in
Leipzig, 1815 zugleich
Superintendent daselbst, 1818 Domherr des Hochstifts Meißen.
[* 14] Er starb Tzschirner bekannte sich zu einem offenbarungsgläubigen Nationalismus oder ethisch-kritischen
System. Er schrieb: «Geschichte der
Apologetik» (Bd. 1, Lpz.
1805),
der 21. Buchstabe unsers Alphabets, seiner Gestalt nach (lat. U) nur eine Abart oder Umbildung des V (lat. V); als
Laut gehört es zu den Vokalen (s. d. und Laut). Als Abkürzung steht U bei den Römern für Urbs (d. i. die Stadt, nämlich Rom)
[* 18] und insbesondere u. c. bei chronol. Angaben für urbis conditae, d. i. von Erbauung der Stadt (Roms) an
gerechnet. Auf ältern franz. Münzen
[* 19] bezeichnet U den Prägort Pau.
[* 20] In der Chemie ist U (gebräuchlicher jedoch Ur) das Zeichen
oder Symbol für Uran. In denBlaufarbenwerken ist U die Bezeichnung für Kobaltultramarin. Als Präfix bezeichnet
U in afrik. Sprachen Land, z. B. Usagara, das Land Sagara.
August, Jurist, geb. zu Hannover,
[* 21] studierte in Göttingen
[* 22] und Berlin,
[* 23] war dann einige Jahre im
praktischen Justizdienst thätig, habilitierte sich 1857 in Göttingen für röm. Recht, wurde 1862 außerord.
Professor daselbst, 1865 ord. Professor in Marburg.
[* 24] Auch ist er Mitglied des preuß. Herrenhauses. Er schrieb namentlich:
«Über den Satz: "Ipso jure compensatur" (Gött. 1858),
«Über das im Königreich Hannover geltende Recht der Entwässerung und
der Bewässerung» (Hannov. 1862),
d. M., auf
der langgestreckten und fruchtbaren Loma (Anhöhe, Berglehne) de zwischen dem Guadalquivir und Guadalimar, östlich von Baeza,
hat (1887) 18 713 E., ein zum Teil erhaltenes großes Kastell mit mehr als 20 Türmen, breite Straßen und Plätze,
got. Kirchen und Klostergebäude;
Fabrikation von Leder, Seife, Woll- und Topfwaren, ausgezeichnete Pferdezucht,
[* 27] und als bedeutender
Straßenknotenpunkt lebhaften Handel mit Getreide,
[* 28] Wein, Feigen und Öl.
der über die untere Mauerflucht heraustretende Teil eines Obergeschosses oder die diesen benutzende Bauart,
wie sie im deutschen Fachwerkbau alter Städte, z. B. Hildesheim,
[* 29] Hannover, Braunschweig
[* 30] u. s. w. vorkommt.
(Ganglion), eine harte, rundliche Gescbwulst von größerm oder geringerm Umfange, die
aus einem häutigen,
Flüssigkeit einschließenden Sacke (Schleimbeutel oder Sehnenscheide) besteht und sich meist am Hand-, Fuß- oder Kniegelenk
bildet. Gewöhnlich entsteht dieselbe infolge einer Quetschung der daselbst befindlichen Sehnen durch
Druck, übermäßige Anstrengung, Dehnung oder Zerrung des Gelenks. Sie verursacht in der Regel keine Schmerzen, höchstens
eine gewisse Beeinträchtigung der Bewegungen des betreffenden Gelenks, und bleibt unverändert, wenn nicht ungünstige Umstände,
wie öftere Reizung u. dgl., eine Entzündung herbeiführen, die heftige Schmerzen und bösartige Geschwüre veranlassen kann.
Man entfernt die durch anhaltenden gelinden Druck, durch fortgesetztes Massieren oder durch gewaltsames
Zersprengen, indem man sie mit dem Daumen fest an den Knochen
[* 31] andrückt, oder, wenn dies nicht zum Ziele führt, durch Ausschneiden
der ganzen Geschwulst mit dem Messer;
[* 32] Medikamente sind ohne allen Nutzen.
Bei denPferden sind Knochenwucherungen infolge einer Entzündung der Beinhaut, die am Hinterkiefer, hauptsächlich
aber an den Gliedmaßen und zwar an der Krone als Leist (s. d.) oder Schale (s. d.),
am Sprunggelenk auf der Innenfläche als Spat (s. d.), auf der Außenfläche
als Rehbein (s. d.) und auf der hintern Fläche als Hasenhacke (s. d.) vorkommen. Als schlechtweg bezeichnet
man die an der Innenfläche des Vordermittelfußes (Schienbeins) auftretenden Knochenauftreibungen.
oder Hyperchlorsäure. Erhitzt man chlorsaures Kalium bis zum Schmelzen und erhält es bei dieser Temperatur
bis es wieder erstarrt, so zerfällt es in überchlorsaures Kalium (Kaliumperchlorat), Chlorkalium und
Sauerstoff: 2 KClO3 = KCl + O2 + KClO4. Aus dem Gemenge von Kaliumperchlorat und Chlorkalium läßt sich das erste
Salz
[* 33] durch Umkrystallisieren aus heißem Wasser leicht rein darstellen. Erhitzt man 1 Teil des reinen Salzes mit 4 Teilen konzentrierter
Schwefelsäure,
[* 34] so destilliert das Säurehydrat als beim Aufbewahren explodierende ölige Flüssigkeit,
die beim Vermischen mit wenig Wasser sich in Krystalle von der Zusammensetzung ClO3.OH + H2O (Trihydrat) verwandelt.
Mit mehr Wasser bildet es ein Pentahydrat, ClO3.OH + 2 H2O oder H5ClO6, eine sehr beständige, dickliche, wasserlösliche,
bei 203° siedende Flüssigkeit. Sie wirkt kaum oxydierend, während die wasserfreie Säure wie das Trihydrat
sogar Holz
[* 35] und Papier entzündet.
in der Bergmannssprache das Durchbrechen von Lagerstätten (Gängen, Flözen u. s. w.) mit Stollen oder
Strecken, während man mit Schächten einen Gang
[* 36] u. s. w. durchteuft.
(militär.), ein Unternehmen, bei dem der Angreifer
einen unvorbereiteten Gegner überraschend
¶
mehr
anfällt. Der kann ausgeführt werden gegen einen ruhenden oder einen marschierenden Gegner. Im letztern Falle erfolgt er
aus einem Versteck (s. d.), welches man als Hinterhalt bezeichnet, wenn man sich
vom Feinde verfolgt zurückzieht und ihn aus einer verborgenen Aufstellung anfällt. Von gelungenen im großen Stil sind namentlich
zu nennen: Hochkirch
[* 38] 1758, Hainau 1813 und Beaumont 1870.
Der als Angriffsart gegen eine Festung
[* 39] besteht darin, da der Angreifer versucht, möglichst unbemerkt sich den Werken
zu nähern, vor ihnen befindliche Truppen überraschend zu bewältigen und mit ihnen zusammen einzudringen, oder sich mit
List eines wichtigen Teils der Festung, etwa eines Thors, zu bemächtigen oder mit vorbereiteten Mitteln
Hindernisse und Wall zu übersteigen und dann mit bereitgestellter Übermacht die Besatzung zu überwältigen. Der ist nur
bei kleinen schlecht bewachten Plätzen nach gründlicher Erkundigung möglich.
das Recht, wonach Früchte, die von einem Baume oder Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks gelten, so daß sie also Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücke werden
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 911).
Nach preuß. Recht darf der Nachbar sogar auch die Früchte von den überhängenden Zweigen
von seiner Seite aus brechen (Überhangsrecht; Landr. I, 9, §. 289).
eine Methode der Glasraffinerie, s. Glas. ^[= # ein durch Schmelzung entstandenes amorphes Gemenge von Verbindungen der Kieselsäure mit Metalloxyde ...]
[* 41]
Werke, soviel wie Opera supererogationis (s. d.). ^[= # supererogatiōnis (lat., d. i. überpflichtige Werke), bei den Scholastikern mit Beziehung auf ...]
im Personenverkehr auf Eisenbahnen und Posten der Betrag, der für das über das Gewicht des Freigepäcks
hinausgehende Gewicht des Reisegepäcks (s. d.) zu entrichten ist, auch wohl kurz dieses Mehrgepäck
selbst.
die Übertragung des Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s. Besitzerwerb
und -Verlust). Über symbolische s. Symbol. ist nach dem Vorgang des spätern röm. Rechts heute noch allgemeines Erfordernis
für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, SchweizerObligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 851) Bürgerl.
Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch bezüglich der Veräußerung von Seeschiffen,
dazu genügt der bloße Vertrag. Nach jenen Rechten stellen sich also die Rechtsgeschäfte, welche abgeschlossen
werden, um Eigentum an fremden Sachen zu erwerben, wie Kauf, Tausch, Schenkung, als Titel (s. d.) für den Eigentumserwerb dar.
Der Käufer kann, solange der Verkäufer nicht übergeben hat, diesen auf Übertragung des Eigentums durch verklagen; solange
aber die nicht erfolgt ist, kann der Verkäufer, auch wenn der Kaufpreis bezahlt ist, vorbehaltlich seiner
Haftung auf Schadenersatz, dem Käufer den Erwerb dadurch entziehen, daß er die Sache einem Dritten veräußert und übergiebt,
nur nicht nach Preuß.
Allg. Landrecht, sofern der Dritte den Titel des Käufers kannte. Wenn der Verkäufer
in Konkurs fällt,
bevor die Sache übergeben ist, kann der Käufer nicht das Recht der Aussonderung (s. d.), sondern nur seine Entschädigungsforderung
als Konkursgläubiger geltend machen. Übrigens wird mit der Eigentum auch dann übertragen, wenn ein gültiger Titel nicht
vorliegt. Die Eigentumsübertragung kann übrigens auch unter einer Bedingung erfolgen, z. B. unter der,
daß der Käufer den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist bezahle, so daß das Eigentum erst mit der Zahlung übergeht,
wenn schon im voraus die Ware übergeben wird.
Durch eine mittels erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann, wenn die Sache dem Veräußerer nicht gehörte, Eigentümer,
sofern er zur Zeit der des guten Glaubens ist, der Veräußerer sei Eigentümer (DeutschesBürgerl. Gesetzb.
§. 932); bei solchem Erwerb von einem Kaufmann, der die Sache in seinem Handelsbetriebe veräußert, sogar dann, wenn er
nur Glaubens war, derselbe sei (als Kommissionär, Agent u. s. w.) berechtigt, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen
(altes Handelsgesetzbuch Art. 306; neues vom §. 366). Doch muß in beiden Fällen immer körperliche nicht bloß
constitutum possessorium, vorliegen. (S. Bona fides.)
Übergangssteuern, die Abgaben, die von Staaten des DeutschenReichs, die innere Steuern auf die Hervorbringung
und Zubereitung eines Verbrauchsgegenstandes (z. B. Bier, Branntwein) gelegt haben, bis zum gesetzlichen
Betrage derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus andern Staaten des DeutschenReichs erhoben werden dürfen, sofern mit
diesen nicht Steuergemeinschaft besteht. Ursprünglich wurden Einfuhrabgaben nur soweit gestattet, als die innere Steuer höher
war als im Auslande.
Diese Abgaben, Ausgleichungssteuern genannt, ersetzte man 1811 im «Zollverein» durch
das System der Die jetzigen in Deutschland
[* 43] sind folgende: Zum Schutz und zur Ergänzung von Reichssteuern wird in der Brausteuergemeinschaft
vom Bier 2 M. für 100 l und in der Branntweinsteuergemeinschaft 96 M. für 100 l reinen Alkohols erhoben. Der letztere
Satz kommt, da alle Einzelstaaten jetzt der Branntweinsteuergemeinschaft angehören, nur beim Eingang aus Luxemburg
[* 44] zur
Anwendung, wird aber für den mit Übergangsschein eingehenden Branntwein auf 78,74 M. ermäßigt.
Zum Schutz und zur Ergänzung von Landesbiersteuern wird erhoben vom Bier in Bayern
[* 45] 3,25 M. für 100 l, in Württemberg
[* 46] 3 M.
für 100 l braunen und 1,65 M. für 100 l weißen Biers, in Baden
[* 47] 3,20 M. für 100 l, in Elsaß-Lothringen
[* 48] 9,30 M. für 100 l starken und 0,58 M. für 100 l dünnen Biers; von geschrotenem Malz in Bayern 6,50 M. für 100 l, in Württemberg 5 M.
von 50 kg geschrotenem und 2,80 M. von 50 kg gequetschtem (Grün-)Malz. Die Brausteuergemeinschaft erhebt 2 M.
für 100 l Bier. In Sachsen und in Baden werden auch vom eingehenden Fleisch Abgaben erhoben, die als anzusehen sind.
ältere Bezeichnung für das mächtige Schichtensystem von namentlich Grauwacken
und Thonschiefern zwischen den krystallinischen Schiefern und der Steinkohlenformation, das jetzt in mehrere Formationen eingeteilt
wird.
(lat. praeteritio), im ältern röm. Recht die Unterlassung des Erblassers, in der letztwilligen Verfügung
einer solchen Person zu gedenken, welche auch wider den Willen des Erblassers zur Erbfolge berufen ist. Eine derartige Nichterwähnung
hatte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge. Im Gegensatz hierzu sieht das Gedenken einer
solchen Person, sei es durch Erbeseinsetzung, sei es durch Enterbung. Außerdem kommt noch in Betracht die solcher Noterben,
deren Vorhandensein dem Erblasser nicht bewußt gewesen ist, sei es, daß sie noch nicht vorhanden oder später erst Hauskinder
geworden sind, sei es, daß er sie irrig für verstorben hielt. – Wegen der weitern Entwicklung des
Noterbenrechts s. Noterben. – Der Codecivil betrachtet die lediglich aus dem Gesichtspunkte des Noterbenrechts (Art. 1046,
1047);
die Überschreitung des verfügbaren Bruchteils hat eine Minderung (Reduktion) der Verfügung zur Folge. – Nach dem
Gemeinen Recht macht zwar die des später geborenen Noterben die letztwillige Verfügung nichtig, jedoch
so, daß das Testament wieder auflebt, wenn der Noterbe wieder wegfällt;
beruht die auf Irrtum, so hat sie lediglich den Erfolg,
daß die Erbeinsetzung der nicht zu den Noterben gehörenden Personen(extranei) wegfällt, und der Übergangene neben
den eingesetzten Erben als Miterbe zu gleichem Recht eintritt;
insbesondere bleiben Vermächtnisse wirksam. – Das Preuß.
Allg.
Landr. II, 2, §§. 450–455; II, 1, §.444; I, 12, §§. 601, 647 unterscheidet, ob derErblasser erst nach Verlauf eines
Jahres seit der nachfolgenden Geburt eines Abkömmlings oder seit der Zeit, zu welcher ihm das Dasein oder
das Fortleben des übergangenen bekannt wurde, stirbt, ohne etwas Weiteres verfügt zu haben, oder ob er vorher stirbt; im
erstern Falle erhält der übergangene oder später Geborene so viel wie der letztwillig Mindestbedachte, im andern Falle
ist die ganze Verfügung hinfällig. – Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2600, 2601 behandelt im übrigen den Übergangenen wie den ohne Grund Enterbten;
dem erst nachträglich Geborenen oder pflichtteilberechtigt Gewordenen wird, der Verfügung ungeachtet, das volle gesetzliche
Erbrecht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn die Pflichtteilsberechtigung dem Erblasser nicht bekannt war. Dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch haben sich die meisten Thüring. Erbgesetze angeschlossen. – Das Österr. Bürgerl. Gesetzb.
§§. 777, 778 giebt dem aus Irrtum übergangenen Kinde (nur diesem) so viel wie dem mindestbedachten Noterben, oder einen gleichen
Erbteil wie dem eingesetzten einzigen noch übrigen Noterben; in diesem Falle sowie dann, wenn ein Noterbe nachträglich hinzutritt,
werden nur gewisse Vermächtnisse bis zu
einem Viertel des Nachlasses verhältnismäßig entrichtet,
im übrigen wird die Verfügung entkräftet, sofern nicht der Noterbe vor dem Erblasser gestorben ist.
Die neuern Rechte bestimmen in gleicher Weise, mag es sich um ein Testament oder einen Erbvertrag handeln. Für das Gemeine
Recht besteht wegen des Erbvertrags Streit. Das Bayrische Landr. III, 11, §. 1 entscheidet auch in dieser
Hinsicht für die Gleichstellung des Erbvertrags mit dem Testament. Nach einer andern Ansicht hat der Übergangene nur Anspruch
auf die Pflichtteilssumme. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt kein Recht auf Erbeinsetzung, sondern nur ein Recht auf Hinterlassung
eines Wertbettags (§. 2303) als Pflichtteil. Für den aus Irrtum Übergangenen wird durch Anfechtung der
Verfügung im §. 2079 gesorgt, und zwar dergestalt, daß diese Verfügung, auch wenn sie in einem Erbvertrage getroffen ist,
nur von dem Verletzten während Jahresfrist seit Kenntnis vom Irrtum angefochten werden kann und ausgeschlossen ist, soweit
anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage den andern übergangen hätte (§§.
2082, 2281, 2285).
oder Waldrechter, ältere Bäume, die man beim Abtrieb eines Waldbestandes vereinzelt oder gruppenweise
stehen läßt, um besonders starke Hölzer zu erziehen.
Sie sollen das Alter eines mehrfachen Umtriebes erreichen.
Wird eine
solche Maßregel in ausgedehnter systematischer Weise angewendet, werden namentlich viele derartige Bäume
auf den Schlägen «übergehalten», so sprechen manche neuerdings von einem
Überhaltbetrieb, einer Betriebsart, die man zum Lichtungsbetrieb (s. d.) im weitern Sinne rechnen kann.
[* 50] Dampfüberhitzer, eine einem Dampfkessel
[* 53] (s. d.) beigegebene
Einrichtung zur Erhitzung von Wasserdampf über die dem Sättigungspunkte entsprechende Temperatur. Der
in den Dampfkessel erzeugte Dampf
[* 54] ist immer naß; es sind dem gesättigten Dampfe einige Prozent Wasser, welches aus dem Kessel
mitgerissen wird, fein verteilt beigemengt. Wird solcher nasser Dampf in Dampfmaschinen
[* 55] zur Arbeitsleistung verwendet, so
kommt der Admissionsdampf mit den von der Austrittsperiode her kalten Cylinderwänden in Berührung und
schlägt sich zum Teil nieder.
Den hierdurch entstehenden Arbeitsverlust kann man vermeiden, wenn man den Dampf, ehe er in den Cylinder tritt, überhitzt.
In der That sind schon von Hirn bei Versuchen in dieser Richtung Ersparnisse von 25 Proz. festgestellt worden. Die Konstruktion
eines wirksamen U. bietet aber Schwierigkeiten, deren größte die ist, daß sich die Überhitzerteile
nicht genügend halten, auch greift der überhitzte Dampf die gegeneinander reibenden Teile der Maschine
[* 56] an
¶
mehr
und in der hohen Temperatur wird das Schmiermaterial zersetzt.
Diese Übelstände sind vermieden bei dem 1894 konstruierten nebst Heißdampfmotor von Schmidt.
Die Einrichtung dieses ist aus umstehender
[* 57]
Figur ersichtlich. In dem untern Kessel a mit Feuerungsanlage wird sehr nasser Dampf
erzeugt. Dieser tritt durch das Rohr b in das Rohrsystem c, den Vorüberhitzer, wo das im Dampfe enthaltene
Wasser verdampft und so der Dampf getrocknet wird. Dieser Prozeß wird vollendet in dem Gefäße d, welches der Dampf nun durchströmt,
worauf er von oben nach unten, den Heizgasen entgegengehend (im Gegenstrom), durch den eigentlichen e streicht und diesen
durch das Rohr f verläßt, um der Verbrauchsstelle zugeführt zu werden.
Die Heizgase strömen teils durch das innere Rohr g, teils um das Röhrensystem, reguliert durch die Stellklappe h, und ziehen
durch den Fuchs
[* 58] i ab. Der Dampf wird durch den auf eine Temperatur von 350° C. gebracht. Wegen dieser
hohen Temperaturhat Schmidt die Motoren nach Art der Gasmotoren gebaut, also einfach wirkend, mit langem Kolben, um die Stopfbüchsen
[* 59] zu vermeiden und die Dichtungsringe des Kolbens nicht in das ^[richtig: den] Bereich des überhitzten Dampfes zu bringen.
Diese Dampfanlagen haben sich als sehr ökonomisch herausgestellt und eine ziemliche Verbreitung erlangt.
oder Hyperjodsäure. Die der Überchlorsäure (s. d.) entsprechende H5JO6 = HJO4 + 2 H2O,
läßt sich am leichtesten erhalten, wenn man wässerige Uberchlorsäure (das Pentahydrat) mit Jod erwärmt:
2 H5ClO6 + J2 = 2 H5JO6 + Cl2
Sie hinterbleibt beim Verdampfen der Lösung in Gestalt farbloser Krystalle, die sich beim Erwärmen auf
etwa 200° in Wasser, Sauerstoff und Jodsäureanhydrid zersetzen. IhreSalze, die Perjodate, leiten sich von verschiedenen
Hydraten ab. Jodsaures Natrium z. B. ist Na2H3JO6; dagegen giebt es Silbersalze
einer monohydratischen und pentahydratischen AgJO4 und Ag5JO6.
(engl. Overland Mail, Indian Mail; frz. La valise oder La malle des Indes; ital.
Valigia delle Indie), die Briefpost, mit der Briefe, Warenproben, Zeitungen u. s. w. zwischen Großbritannien
[* 63] und dessen ostasiat.
und austral. Kolonien über den europ. Kontinent und sodann über Alexandria, Sues, Aden
[* 64] nach Bombay,
[* 65] Kalkutta
[* 66] und Hong-kong oder Sydney
[* 67] befördert werden. Mit der werden auch die holländ., franz.,
deutschen und sonstigen europ. Posten nach und von Indien versandt.
Bis zur Eröffnung des Sueskanals (1869) fand die Verbindung zwischen England
und Ostindien
[* 68] auf dem Seeweg
um das Kap der Guten Hoffnung statt. Oberst Taylor richtete 1801 zuerst die Route über die Landenge von Sues ein. Im Beginn der
Eisenbahnära nahm die ihren Weg durch Frankreich (Paris-Marseille). 1855 wurde die Eisenbahn Alexandria-Kairo vollendet. Alsdann
erfolgte die Beförderung zwischen Alexandria und Kafres Sayar mittels Bahn, von hier nach Kairo
[* 69] auf dem Nil
mit Dampfschiffen und von Kairo nach Sues mit Kamelen. 1858 war die Eisenbahn bis Sues fertig.
Zur Reise von Bombay nach Kalkutta (1405 engl. Meilen) wird die Eisenbahn (60 Stunden Fahrzeit) und ebenso zwischen Bombay-Madras
(793 engl. Meilen in 40 Stunden) benutzt. Im Anschluß an die Fahrten der Peninsular and Oriental Steam
Navigation Company verkehren franz. Schiffe
[* 73] zwischen Singapur und Saigon (610 Seemeilen und zwischen Hong-kong und Hai-phong
(Tongking),
[* 74] niederländ. Schiffe zwischen Singapur und Batavia
[* 75] (532 Seemeilen) und Schiffe der Peninsular and Oriental Steam
Navigation Company zwischen Hong-kong und Jokohama (1590 Seemeilen) über Nagasaki und Kobe und von Colombo
nach Albany (3390 Seemeilen), Adelaide
[* 76] (1007 Seemeilen), Melbourne
[* 77] (485 Seemeilen) und Sydney (560 Seemeilen).
Land undMeer, in Stuttgart
[* 85] erscheinende illustrierte Wochenschrift, 1857 nach dem Muster der
Leipziger «Illustrierten Zeitung» von dem Buchhändler Ed. von Hallberger begründet im Verein mit dem Romanschriftsteller Hackländer,
der jahrelang die Redaktion führte. 1881 ging die Zeitschrift mit dem übrigen Hallbergerschen Verlag an die Aktiengesellschaft«Deutsche Verlagsanstalt» über.
oder Deliberationsfrist (lat. jus deliberandi),
diejenige Frist, welche dem zur Erbschaft Berufenen zur Erklärung über Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft von dem
Gesetze, von dem Erblasser oder auf Antrag von dem Richter gesetzt wird. Der Antrag kann von dem Berufenen selbst oder von Beteiligten
gestellt sein. Das Gemeine Recht kennt eine gesetzliche Frist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt
nicht mehr. Der erfolglose Ablauf
[* 86] der von dem Erblasser angeordneten Frist (s. auch Cretio) hat, sofern darin eine Bedingung
zu finden ist, die Wirkung, daß der Berufene so behandelt wird, wie wenn er ausgeschlagen hätte.
Ist die Frist von dem Richter auf Antrag von Beteiligten (Gläubigern, Vermächtnisnehmern u. s. w.) gesetzt,
so wirkt der erfolglose Ablauf der Frist, welche der Richter nicht über neun Monate, der Landesherr, soweit er dazu berechtigt
ist, nicht über ein Jahr hinaus bemessen soll, daß die Erbschaft als angenommen gilt. Wenn der Antragsteller ein Nachberufener
oder ein solcher Noterbe ist, welcher das Testament anfechten will, so ist nach der herrschenden Meinung
die Androhung auf Unterstellung der Ausschlagung zu richten. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch
kennen nur eine Ausschlagungsfrist (s. Erbschaftserwerb), die nach letzterm (§. 1944) 6 Wochen
beträgt. Nach dem österr. Gesetz vom kann das Gericht eine Frist setzen, deren Versäumung
aber nur Nichtberücksichtigung bei der stets von Amts wegen eintretenden Nachlaßregulierung bewirkt.
im See- und Binnenschiffahrtsfrachtverkehr diejenige bei einem Chartervertrage häufig vereinbarte
Zeit, welche noch über die Ladezeit (s. Frachtvertrag) hinaus der Verfrachter auf die Lieferung der Ladung warten soll. Dem
Verfrachter ist für die eine Vergütung zu zahlen, das Überliegegeld oder Liegegeld. wird auch
diejenige Zeit genannt, welche behufs Löschung der Ladung der Verfrachter auf Grund besonderer Vereinbarung über die Löschzeit
(s. Frachtvertrag) hinaus warten muß. Die beträgt im Seefrachtverkehr im Zweifel 14, bei Binnenschiffahrt im Zweifel 8 Tage.
Altes und neues Handelsgesetzbuch Art. 568 fg., 595 fg.; Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt vom §§. 31 fg. und 50 fg.
1) Amtsbezirk im bad. Kreis
[* 87] Konstanz,
[* 88] hat (1895) 26 795 E. und 5636 Haushaltungen in 52 Gemeinden. - 2) Amtsstadt im bad.
Amtsbezirk am Überlinger See, in wein- und obstreicher Gegend, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts
(Landgericht Konstanz), Zoll- und Steueramtes, an der NebenlinieStahringen-Überlingen. (18 km) der Bad.
[* 89] Staatsbahnen, ist Dampferstation
und hat (1895) 4253 E., darunter 422 Evangelische, Postamt zweiter Klasse, Telegraph,
[* 90] ein 1350 -1408 erbautes got. Münster,
[* 91] schönes Rathaus (15. Jahrh.) mit reichem Holzschnitzwerk und herrlichem
Saal, Real-, höhere Mädchenschule, Fortbildungs-, Gewerbe- und Industrieschule, ein kulturhistorisches und Naturalienkabinett,
Bibliothek (30000 Bände), Stadt- und Spitalarchiv; Handel, Weinbau, Schiffahrt und Fischerei.
[* 92] Es wird als Kurort und Sommerfrische
besucht (eisenhaltige Mineralquelle zu Trink- und Badekuren, Seebäder).
heißen in der Musik die Intervalle, die durch einfache Erhöhung der großen und reinen gebildet werden,
z. B. c-dis ist die übermäßige Sekunde von c, c-fis die übermäßige
Quarte von c. Die Gesangmusik der ältern Zeit hatte vor den übermäßigen Intervallen eine ausgeprägte Scheu, weil sie im
a capella-Gesang schwer zu intonieren sind. In denHarmonielehren hat sich von daher noch bis heute das Verbot erhalten, in der
melodischen Stimmführung übermäßige Sekunden und Quarten zu gebrauchen. Wenn übermäßige Quinten und
andere übermäßige Intervalle scheinbar unter dieses Verbot nicht mitfallen, so erklärt sich das daraus, daß sie derKomponist,
wenn nicht die Absicht zu besonderm charakteristischem Ausdruck darauf führt, von selbst nicht hinschreibt. Man nennt auch
Dreiklänge übermäßig, die eine übermäßige Quinte haben.
feste Preise, zu welchen kaufmännische Besorgungen, insbesondere Speditionen, übernommen werden.
Sie sind jetzt im Speditionsgeschäft im Gegensatz zu den detaillierten Spesenrechnungen die Regel, weil der Kaufmann bei
der Kalkulation (s. d.) der Waren mit festen Sätzen rechnen und die Preise für Frankolieferung leichter vorausbestimmen
kann.
Die schließen aber die Berechnung besonderer Auslagen, wie für Reparaturen, Assekuranzprämien
u. s. w., nicht aus. (S. Spediteur.)
ist im weitern Sinn nur dann vorhanden, wenn von einem Gute mehr erzeugt wird, als zur vollen Befriedigung
des in der Gesellschaft bestehenden Bedürfnisses erforderlich ist. Dieser Fall kann indes nur ausnahmsweise
und vorübergehend für einzelne Güter eintreten, da in der Regel die Bedürfnisse und Wünsche der meisten Menschen in Bezug
auf fast alle Güter, mit Ausnahme etwa der allergewöhnlichsten, nur unvollständig oder gar nicht befriedigt sind.
Die wirkliche Konsumtion hängt aber nicht von dem Wünschen und Begehren der Konsumenten ab, sondern von
ihrer Fähigkeit, sich die gewünschten Güter durch Arbeit oder sonstige Leistungen zu verschaffen, oder, wie sich die Sache
in der bestehenden Gesellschaftsordnung gestaltet, einen Preis dafür zu bezahlen. Man spricht deshalb auch von Unterkonsumtion.
Durch Herabsetzung des Preises kann in der Regel der Absatz einer Ware beliebig ausgedehnt werden; aber
die Produzenten können ihrerseits nicht unter einen gewissen Preissatz hinabgehen, ohne Schaden zu leiden. Demnach besteht
im
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