Amortisation derselben s.
Inhaberpapiere. Die Verjährung gekündigter oder verloster S. tritt gewöhnlich erst nach 10 bis 30 Jahren
nach dem Rückzahlungstermin ein, die der verfallenen
Zinsscheine nach 4-6 Jahren. In Ermangelung besonderer Bestimmungen
oder Vereinbarung gelten über Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts. (S.
Staatsschulden.)
ein in mehrernStaaten bestehendes Kollegium zur Begutachtung von Gesetzentwürfen,
Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln. (S. auch
Geheimer Rat.) Eine
Teilnahme an der unmittelbaren
Verwaltung steht dem S.
in der Regel nicht zu, da dieselbe sich mit der konstitutionellen Verantwortlichkeit der Minister nicht verträgt; ebensowenig
präjudiziert er in irgend einer
Weise den
Rechten der
Volksvertretung hinsichtlich der Gesetzgebung. Der
polit. Wert seiner Gutachten besteht lediglich darin, daß hervorragende
Männer in ihm vereinigt sind, welche nicht in das
parlamentarische Parteigetriebe verwickelt und an den momentanen und einseitigen Zielen der einzelnen Verwaltungschefs unbeteiligt
sind, so daß von ihnen ein unparteiisches, auf die Gesamtinteressen des
Staates gerichtetes
Urteil zu
erwarten ist.
In
Preußen
[* 2] ist der bereits 1808 in Aussicht genommene S. durch königl. Verordnung vom ins
Leben gerufen worden, allerdings in wesentlich anderer
Weise, als
Stein ihn ursprünglich geplant hatte; nach
SteinsAbsicht
sollte im S. die gesamte
Verwaltung der Monarchie einheitlich zusammengefaßt sein; nach der Verordnung
von 1817 dagegen bildete der S. nur die höchste beratende
Behörde der
Krone. Bis 1848 übte der S. auch in dieser
Verfassung
eine umfangreiche und wichtige Thätigkeit aus.
Durch die
Verfassung vom wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung
wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben
wurde. Durch
Erlaß vom wurde er wieder in Wirksamkeit gesetzt; es wurden neue Mitglieder ernannt, und wurde
er wieder eröffnet. 1884 wurde der damalige Kronprinz, spätere
KaiserFriedrich III., zum Präsidenten ernannt,
ein besonderer
Staatssekretär mit der Leitung der
Geschäfte betraut, der E. in mehrere
Abteilungen zerlegt und zahlreiche
Mitglieder berufen. Er besteht aus den Prinzen des königl. Hauses, soweit sie das 18. Lebensjahr
zurückgelegt haben und aus Staatsdienern, welche durch ihr
Amt zu Mitgliedern berufen sind, oder denen aus besonderm königl.
Vertrauen Sitz und
Stimme im S. beigelegt worden ist. 1890 und 1895 wurde der S. zur Begutachtung schwerwiegender wirtschaftlicher
Fragen unter dem Vorsitz des
Kaisers einberufen.
Außer in
Preußen besteht die Institution des S. in
Bayern,
[* 3]
Württemberg,
[* 4]
Sachsen
[* 5] und Elsaß-Lothringen,
[* 6] dagegen nicht in
Österreich.
[* 7] Gegenüber dem Gewicht der parlamentarischen Körperschaften wird der S. nur unter besondern Umständen
eine wirkliche Bedeutung gewinnen können. In
Bayern und
Württemberg hat der S. zu einem
Teil nach dem Vorbild des frühern
französischen S. noch Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Elsaß-Lothringen ist soweit an
Stelle des S. der
KaiserlicheRat getreten.
der
Inbegriff der Rechtssätze, welche die
Verfassung und die Regierung des
Staates
betreffen.
Das S. ist ein
Teil des Öffentlichen
Rechts (s. d.). Zu den Gegenständen des S. gehört die
Lehre
[* 8] von den verschiedenen
Staatsformen, die Darlegung der Organe eines
Staates, also die
Lehre vom Staatsoberhaupt und seinen
Rechten und Pflichten, in der
Monarchie vom Thronfolgerecht, ferner von der
Volksvertretung, ihrer Zusammensetzung
(Wahlrecht) und ihren
Befugnissen, von dem
System und der Einrichtung der
Behörden und von dem Rechtsverhältnis der
Beamten.
Sodann sind die Formen, in denen der
Staat thätig wird, in ihrer rechtlichen Gestaltung zu erörtern, insbesondere die Gesetzgebung
und Verordnungsgewalt, die Abschließung von
Staatsverträgen, die rechtlichen Verhältnisse, Organisation
und Thätigkeit der Justiz und der
Verwaltung in ihren verschiedenen Zweigen, die
Verwaltung des
Heerwesens und der
Finanzen,
die Rechtskontrollen der
Verwaltung, das Verhältnis der Justiz und der
Verwaltung zu einander, die Wahrnehmung des Verkehrs
mit andern
Staaten.
Endlich hat das S. die Grenze zu bestimmen zwischen der Machtsphäre des
Staates und
der Freiheitssphäre der ihm unterworfenen Individuen und
Verbände mit Einschluß der
Kirchen. - Man unterscheidet das positive
S., welches es mit dem Rechtszustande eines konkreten
Staates und einer bestimmten Zeit zu thun hat, und das allgemeine oder
philosophische S., welches aus der Betrachtung vieler
Staaten, ihrer Einrichtungen und histor.
Entwicklungen höhere Begriffskategorien, in welche sich die positiven Rechtsbildungen einreihen lassen, zu abstrahieren
versucht. Da das positive S. sich immer nur auf denjenigen
Staat bezieht, in welchem es gilt, so giebt es ein deutsches, franz.,
engl., österr.-ungar., schweizerisches S. u. s. w.
Das deutsche S. erstreckt sich einerseits auf die rechtlichen Verhältnisse des
DeutschenReichs und seiner
rechtlichen
Beziehung zu den einzelnen deutschen
Staaten, andererseits auf die Verhältnisse der einzelnen deutschen
Staaten
für sich. Strenggenommen würde es so viele S. geben wie einzelne deutsche
Staaten. Da sich indessen die Rechtsordnung der
einzelnen deutschen
Staaten auf gemeinsamer geschichtlicher Grundlage und nicht ohne Rücksicht aufeinander
entwickelt hat, existiert ein gemeines deutsches S. als Grundlage der einzelnen partikularen S.
Von den
Hand- und Lehrbüchern des allgemeinen S. sind zu nennen: Bluntschli (6. Aufl., Stuttg. 1885);
Marquardsen und Seydel,
Handbuch des Öffentlichen
Rechts der Gegenwart, Bd. 1 und Einleitungsband (Freib. i. Br. 1883 fg.),
Bornhak,
Allgemeine Staatslehre (Berl. 1896);
des deutschen S.: Zachariä (3. Aufl., Gött. 1865
u. 1867), Laband (3. Aufl.,
Freib. i. Br. 1895), Zorn (2. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1895
u. 1897),
Schulze (Lpz. 1881
u. 1886), Hänel, Bd. 1 (ebd. 1892), G.
Meyer (4. Aufl., ebd. 1895);
des preußischen
S.: von Rönne (4. Aufl., ebd. 1881-84),
Schulze (ebd. 1888-90),
Stengel
[* 9] (Freib. i. Br. 1894);
des österreichischen
S.: Ulbrich (2. Aufl., ebd. 1892).
oder
Utopie, eine besondere Gattung staatswissenschaftlicher
Schriften. Das Eigentümliche der S. besteht
darin, daß in ihnen der Verfasser die von ihm gewünschten Änderungen der Rechtsordnung als bereits durchgeführt voraussetzt
und die Wirkungen dieser
Reformen am
Bilde ! eines erdichteten Staatswesens zeigt. Die
Reformen beziehen sich auf das Verfassungsrecht
und
¶
mehr
namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der NameUtopie stammt von der zuerst 1516 erschienenen SchriftdesThomas Morus
(s. More): «Utopia». In Utopien ist eine ganz eigentümliche Verfassung;
es sind 54 Städte-Republiken auf der Insel vorhanden;
noch eigentümlicher ist die wirtschaftliche Rechtsordnung. Es herrscht dort der Kommunismus;
es existiert kein Privateigentum
und zwar weder an den Produktionsmitteln noch an den Verbrauchsgegenständen.
Strenggenommen ist allerdings Morus nicht der
erste gewesen, der eine Utopie geschrieben hat; aus dem griech. Altertum sind uns einzelne Schilderungen erdichteter Staatswesen
überliefert; z. B. der unvollendet gebliebene Dialog Platos «Kritias oder Athen
[* 11] und Atlantis 9000 Jahre vor Solon», und
Phantasieschilderungen von Hekatäus, Jambulus, Euhemerus, Theopompus, Xenophons «Cyropädia» u. a. m.
Aber diese Schriften aus ältester Zeit können kaum als Vorläufer von Morus' «Utopia» bezeichnet werden, weil sie teils nur
Bruchstücke, teils Gebilde dichterischer Phantasie sind, aber nicht dem ernsten socialphilos.
Zwecke dienen, den Morus sich mit seinem S. gesetzt hatte. (S. Socialismus.) Jedenfalls sind fast alle
wichtigern S. bis auf die neuesten Werke von Morus beeinflußt. Wenn auch die Verfasser der meisten S. nicht daran dachten,
daß der Zukunftsstaat in allen Punkten den von ihnen geschilderten Utopien gleichen sollte, so war es ihnen doch im Ernst
darum zu thun, an einem idealen Bild eines erdichteten Staatswesens die Mängel und Reformbedürftigkeit
des realen Staatswesens zu zeigen.
Die Form des S. ist aber vorzüglich geeignet, in anschaulicher Weise zu zeigen, von welchen Folgen für unser Kulturleben
tiefgreifende Reformen unsers gesellschaftlichen Lebens, wie sie die meisten Utopisten wünschen, begleitet sein müßten.
Die wichtigsten S. außer den bereits genannten sind folgende: zunächst die deutschen Ausgaben von Th.
Morus, und zwar die erste in Basel
[* 12] 1524 u. d. T. «Von der wunderbarlichen
Insel Utopia das andere Buch, teutsch durch Conciuncula»;
Rétif de la Brétonne, «La découverte australe
par un homme volant» (4 Bde., Par.
1781; ins Deutsche
[* 19] übersetzt von Myliusu. d.T. «Der
fliegende Mensch», Lpz. 1784);
«Die glückliche Nation oder der Staat von
Felicien» (aus dem Französischen, 2 Bde., Lpz. 1794);
Roscher, Zur Geschichte der engl. Volkswirtschaftslehre im 16. und 17. Jahrh. (in den «Abhandlungen der Königl. Sächsischen
Gesellschaft der Wissenschaften», Bd. 3, 1857);
zuweilen gleichbedeutend mit Staatskasse, ein Vorrat von barem Gelde und Edelmetall, den derStaat
für Fälle des außergewöhnlichen Bedarfs größerer Mittel zu seiner Verfügung hält. Je weniger der moderne Staatskredit
und das Staatsschuldenwesen entwickelt war, um so größer war die Bedeutung des S., namentlich für die kriegerische Schlagfertigkeit
eines Staates. Daher war diese Einrichtung in den Staaten des Altertums allgemein verbreitet, wenn auch in
den Monarchien, z. B. bei den Persern, der S. mit dem Schatze des Herrschers zusammenfiel,
wie das auch gegenwärtig in betreff der Schätze der ind. Fürsten, des Sultans von Marokko
[* 22] u. a. gilt.
Unter den modernen Staaten hat namentlich Preußen seit Friedrich Wilhelm I. die Tradition der Ansammlung eines S. festgehalten.
Durch die Kriege der Napoleonischen Periode wurde derselbe allerdings erschöpft, 1820 aber wiederhergestellt
und mit gewissen Einnahmen ausgestattet. Bei dem Kriege von 1866 war das Vorhandensein eines S. für die preuß. Regierung
von großer Wichtigkeit, und derselbe wurde daher auch durch das Gesetz vom wieder neu dotiert. Nach
der Gründung des Reichs trat an die Stelle des preußischen S. auf Grund des Gesetzes vom ein Reichskriegsschatz
im Betrage von 120 Mill. M. (S. Kriegsschatz.)
das als Beurkundung einer konsolidierten Staatsschuld dienende Verzeichnis der einzelnen Staatsgläubiger
und der denselben zustehenden Forderungen, im DeutschenReich eingeführt durch Gesetz vom (§. 9 abgeändert
durch Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 50) mit Verordnungen vom 27. Jan. und (S. Einschreibesystem.)
Es giebt wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Arten von S. Obenan stehen Anlehnsschulden, welche
dazu bestimmt sind, Auslagen des Staates zu decken und demnach für eine längere Dauer aufgenommen und
geordnet werden. Die moderne Finanzwissenschaft erkennt die
¶
mehr
grundsätzliche Berechtigung des Staates an, den Staatskredit in Anspruch zu nehmen, sobald es sich um die Deckung der Kosten
von privat- und staatswirtschaftlichen Kapitalanlagen (in Österreich Investitionsanleihen genannt, s. Investition) sowie um
Beschaffung der Mittel für außerordentliche Lasten, wie Kriegskosten, Ablösung von Reallasten u. dgl. m., handelt, welche
durch Steuern nicht aufgebracht werden können und nur durch Verteilung auf eine längere Zeit erträglich
werden.
Hierbei ist nur die eine Beschränkung zu machen, daß nicht der volkswirtschaftlichen Produktion durch die Inanspruchnahme
des Staatskredits die für sie erforderlichen Kapitalien entzogen werden, daß vielmehr die Quelle
[* 24] der Staatsanleihen entweder,
was am erwünschtesten ist, in den verfügbaren Kapitalien der heimischen Volkswirtschaft oder im Auslande
gelegen sei. Bedenklich und für die Dauer unhaltbar erscheint dagegen die Finanzlage eines Staates, wenn derselbe gezwungen
ist, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten mangels genügender ordentlicher Einnahmen Anleihen (s. d.) aufzunehmen.
Diese aus Anleihen der bezeichneten Art herrührenden, für die Dauer berechneten und geordneten S. heißen
fundierte S., auch konsolidierte S., namentlich wenn sie, wie dies jetzt meistens der Fall ist, in eine einheitliche Schuldengattung
zusammengefaßt werden (s. Consols und Konsolidation). Die fundierten S. stehen im Gegensatz zu den schwebenden, flottierenden,
fluktuierenden S., welche nur auf kurze Dauer berechnet sind (s. Flottierende Schuld).
Der Ausdruck fundierte Staatsschuld findet seine Erklärung darin, daß die ältere Finanzverwaltung, einerseits einem allgemeinen
Grundsatze folgend, wonach für jedes selbständige Gebiet von Ausgaben eine specielle Quelle der Einnahmen bestimmt wurde
(sog. Specialisierung der Fonds), andererseits im Interesse der Staatsgläubiger für jede neu begründete Staatsschuld behufs
Sicherstellung der Verzinsung und Tilgung derselben eine besondere Einnahmequelle bestimmte, gewissermaßen
jene auf diese fundierte (in Preußen auf die Domänen).
Das in der modernen Finanzverwaltung herrschend gewordene Princip der Centralisation der Kassenfonds, nach welchem alle Einnahmen
des Staates einen einheitlichen Fonds zur Deckung der Ausgaben bilden, hat auch zur Beseitigung specieller Fonds
für die Staatsschuld geführt, mit Ausnahme jener Staaten, in welchen der gesunkene Staatskredit eine derartige Specialisierung
gewisser Staatseinkünfte im Interesse der Staatsgläubiger notwendig macht, denen mitunter sogar selbständige Verwaltungsrechte
an den betreffenden Einkommensquellen eingeräumt werden müssen; s. z. B.
Osmanisches Reich
[* 25] (Finanzen).
Die Schuldverhältnisse der schwebenden Staatsschuld sind untereinander wieder mannigfach verschieden.
Es gehören dahin:
2) die kurzfristigen Anleihen der Kassenverwaltung zur Ausgleichung des Zeitunterschiedes der Ein- und Ausgange bei den Staatskassen
innerhalb der einzelnen Finanzperioden, am häufigsten in Gestalt von Schatzanweisungen (s. d.);
3) die Kautionen und Depositen, welche in den verschiedenen Zweigen der staatlichen Geschäftsführung
vorkommen;
4) die Zahlungsrückstände der staatlichen Kassen wegen Verzugs der Gläubiger.
Die Aufnahme nur von eigentlichen S. (von der Theorie im Gegensatz zu
den laufenden Verwaltungsschulden als Finanz schulden
bezeichnet) bedarf der Zustimmung der Volksvertretung.
Die konsolidierte Staatsschuld unterscheidet sich in die einlösliche, amortisable, und in die uneinlösliche
Schuld, je nachdem die Staatsverwaltung den Gläubigern gegenüber die Verpflichtung auf Rückzahlung des Kapitals oder auf
Zahlung einer fortlaufenden Rente (Rentenschuld) übernimmt. Die einlösliche Staatsschuld besteht ihrerseits wieder aus Schuldverschreibungen
auf bestimmte Verfallzeit, oder aus Annuitäten (s. d.) oder Zeitrenten, event.
Leibrenten (s. d.), bei welchen die Schuld innerhalb einer bestimmten Zeit
ratenweise abgezahlt wird, und endlich aus Lotterie- oder Prämienschulden, bei welchen eine allmähliche Tilgung mit Prämienverlosung
stattfindet (s. Prämienanleihen).
Unter den verschiedenen Arten der konsolidierten Staatsschuld nimmt in der Gegenwart die uneinlösbare Rentenschuld die ersteStelle ein. Sie gehört der jüngsten Entwicklung der Staatsschuld an und hat die Erkenntnis zur Voraussetzung,
daß bei produktiver Verwendung der aufgenommenen Schuldkapitalien die Tilgung derselben mit wirtschaftlicher Berechtigung
so lange unterbleiben kann, als jene Verwendung fortdauert. Ohne den Staat privatrechtlich zur Tilgung zu verpflichten, läßt
die Rentenschuld dem Staat die Möglichkeit derselben, insofern Zeit und Umstände eine solche entsprechend erscheinen lassen,
und ist daher regelmäßig den Schuldformen mit privatrechtlichen Tilgungsverbindlichkeiten vorzuziehen.
Um sich die Einlöslichkeit der Rentenschuld zu erleichtern, thut der Staat am besten, sich einseitig das Kündigungsrecht
vorzubehalten. In diesem Falle lautet die einzelne Rentenobligation auf einen bestimmten Nominalbetrag, gegen Zahlung dessen
der Staat zur Einziehung der Obligation berechtigt erscheint.
Bei vom Staat unkündbarer Rentenschuld vermag der Staat rechtlich die Tilgung nur im Wege freien Ankaufs
vorzunehmen. Die kündbare Rentenschuld findet daher mit Recht die meiste Anwendung. Formell besteht die kündbare Rentenschuld
entweder in besondern Obligationen über das Kapital selbst mit Zinscoupons, wie in Österreich, Rußland und noch vorwiegend
in Deutschland,
[* 26] oder in Bescheinigungen über das Rentenbezugsrecht als Auszug «aus dem großen Buche der
Staatsschuld», wie in Frankreich als titre nominatif oder als rente au porteur. (S. Einschreibesystem [Reichsschuldbuch, Staatsschuldbuch].)
Solange die Form privatrechtlicher Tilgungspflicht die herrschende war, mußte natürlich fortwährend für Tilgungsmittel
gesorgt werden.
Die oben genannte frühere Fundierung der Schulden blieb fast überall (so insbesondere in England, Frankreich
und Österreich) ohne Erfolg. Bei dem stetigen Wachsen der allgemeinen Staatsausgaben war man nicht in der Lage, die Tilgung aus
den Überschüssen der ordentlichen Einnahmen vorzunehmen, mußte vielmehr neue Anleihen, oft zu ungünstigern Bedingungen
als die zu tilgenden aufnehmen, oder neue Steuern ausschreiben, ohne darauf Rücksicht nehmen zu können,
ob diese Besteuerung nicht eine größere Last bedeute als der Weiterbestand der Schuld. Bei der Rentenschuld dagegen kann
die Regierung Zeit und Maß der Tilgung nach freiem Ermessen bestimmen und wird sie nur unter steter Rücksicht auf die Lage
der Volkswirtschaft und der Staatsfinanzen vornehmen. Die Überzeugung, daß die Zukunft den Staatskredit¶
Cholera, internationale Ü. (zu Dresden),
[* 46] betr, Maßregeln gegen die C. (gültig ab bis
von da an immer stillschweigende Erneuerung auf je 5 Jahre mit 6monatiger Kündigung).
Deserteure von Kauffahrtschiffen, V. zwischen dem Die R. und Großbritannien sonst in Konsular-, Handels- und
Freundschaftsverträgen geordnet.
Eheschließung, V. zwischen dem D.R. und Italien über die Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme
von E. sonst geordnet und Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Trauerlaubnisschein.
Eisenbahnfrachtverkehr, internationale Ü. über den E. (u. Die), mit Zusatzvereinbarung und -
B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands,
[* 47] der Niederlande, Österreichs und Ungarns sowie der Schweiz
[* 48] und für wechselseitigen
Verkehr zwischen den
Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz beigetreten Luxemburg (für 1. Mai 1994) und Belgien
(für - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr mit Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs mit Nachtrag 30. Auf. 1895, 17. Mai
Fischerei,
[* 49] internationale Konvention betr. die polizeiliche Regelung der F. in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer
Erklärung zu Art. 8, Absatz 5 der internationalen Konvention
Fischereifrevel, s. Forstfrevel.
Forstfrevel, V. zwischen Deutschland und Belgien betr. die Bestrafung der auf beiderseitigen Gebieten begangenen
Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel
s. auch Freundschafts-,
Handels-, Schiffahrts und Konsular-V.
Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V. zwischen dem D.R. und Hawaii25. März und (u.
Die); Nicaragua
[* 60] (gültig ab bis dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); s. auch Handels-, Freundschafts-
und Schiffahrts-V. sowie Konsular-V.
Friedenspräliminarien zwischen dem Die R. und Frankreich
Friedensvertrag zwischen dem Die R. und Frankreich - Zusätzliche Ü. zu dem F. zwischen Deutschland
und Frankreich (mit Deklaration des Art. 11 dieser zusätzlichen Ü. und Zusatzkonvention
Geschäftsverkehr,Ü. zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Herbeiführung eines unmittelbaren G. zwischen
deutschen und schweiz. Gerichtsbehörden
Handels- Zoll- und Schiffahrts-V. zwischen dem D. R. und Italien (bis dann u. D.);
Rumänien (gültig bis dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Freundschafts-V.
Litteratur,Ü. zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an litterarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst
Ü. betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Berner Litteraturkonvention)
s. auch Urheberrecht.
Staatsangehörigkeit, V zwischen dem Norddeutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika betr. die S. derjenigen Personen,
welche aus dem Gebiete des einen Teils in dasjenige des anderen Teils einwandern (sog. Bancroft-V.) -
B. betr. den V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn bezüglich Übernahme Auszuweisender - Ü. zwischen dem
D. R. und Rußland über gegenseitige Wiederaufnahme der eigenen Landesangehörigen 10. Febr./27. Jan. 1894; s.
auch Freundschafts-, Handels- und Konsular-V.
Tunis, Erklärung zwischen dem D. R. und Frankreich, betr. die Regelung der Vertragsbeziehungen wischen
Deutschland und T. (gültig bis dann u. D. mit 1jähriger Kündigung).
Urkunde, V. zwischen dem D. R. und der Österreichisch-ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden
und Beamten ausgestellten oder beglaubigten U. und sonst in Konsular- und Freundschaftsverträgen.
Zollsystem, V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn betr. den Anschluß der österr. Gemeinde Mittelberg an das Z. des
DeutschenReichs¶
mehr
nicht weniger in Anspruch nehmen wird, als die Gegenwart, hat im Interesse der Erhaltung eines kreditfähigen Staates im Reiche
und in Preußen aber zu Versuchen der Einführung einer staatsrechtlichen Tilgungspflicht geführt. In Preußen gelang sie
mit Gesetz vom als dauernde Einrichtung; im Reich wurde sie auf bestimmte Zeit erreicht (Gesetze
vom und Für Preußen ist bestimmt, daß für 1897/98 mindestens ½, von 1898/99 an mindestens 3/5 Proz.
des jeweiligen Staatsschuldenkapitals zu tilgen sei.
Regelmäßig sind die S. des modernen Staates, wie nicht besonders fundiert, so auch nicht wie andere Schuldverhältnisse
(s. Obligation) durch besondere Pfänder sicher gestellt; ausnahmsweise kommen aber auch Schuldverschreibungen als Pfandbriefe
auf Domänen oder sonstige Realitäten vor.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der S., die jährlichen Zinsenin Summa sowie den auf den
Kopf der Einwohner entfallenden Anteil in den europ. Staaten nach dem Stande von 1894.
Zwangsanleihen, bei welchen die Gläubiger gegen ihren Willen dem Staate Darlehen gewähren müssen, die übrigens verzinslich
und einlösbar sein können, sind in Zeiten finanzieller Bedrängnis öfters vorgekommen. In gewissem Sinne stellt das mit
Zwangskurs versehene Papiergeld des Staates auch jetzt noch eine Zwangsschuld dar.
Litteratur. Wagner, Die Ordnung der Finanzwirtschaft und der öffentliche Kredit, in Schönbergs «Handbuch
der polit. Ökonomie», Bd. 3 (3. Aufl.,
Tüb. 1891);
Zur Verwaltung der Staatsschuld bestehen in allen größern Staaten mit Rücksicht auf den
relativ bedeutenden Geschäftsumfang sowie auf die technischen Eigentümlichkeiten besondere, dem Finanzministerium untergeordnete
Centralorgane (in Preußen «Hauptverwaltung der Staatsschulden»; im Reich «Reichsschuldenverwaltung»; in
Österreich «Direktion der Staatsschuld»). Zur Kontrolle derselben bestehen fast allenthalben Kontrollorgane der Volksvertretung,
(sog. Staatsschuldenkommissionen), welche in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften
Ausnahme von Anleihen, Verzinsung und Tilgung derselben, Ausstellung der Schuldverschreibungen, Einziehung und Vernichtung derselben,
Ausgabe und Einziehung von Staatspapiergeld oder Banknoten überwachen. In Preußen heißt dieses durch
Gesetz vom geschaffene Organ «Staatsschuldenkommission»; im
Reich «Reichsschuldenkommission» (s. d.),
in Österreich «Kontrollkommission»; in Preußen gehören ihm auch Mitglieder der Oberrechnungskammer, im Reich Bundesratsmitglieder
an. Für die Kassengeschäfte der Staatsschuld sind neben der speciellen Staatsschuldenkasse auch die Kassen der allgemeinen
Finanzverwaltung wirksam. Bei Aufnahme von Anleihen ist folgendes zu würdigen:
a. Die Anleihen lauten regelmäßig auf die betreffende Landeswährung. Nur wo diese Papierwährung ist, wird häufig nicht
nur im Interesse des ausländischen Marktes, sondern auch des heimischen Kapitals, Metallwährung zugesagt.
b. Als Domizile für die Zahlung der übernommenen Verbindlichkeiten kommen neben der Hauptstadt und den
größern Städten (regelmäßig die Provinzialhauptstädte u. a.) des betreffenden Staates auch ausländische Plätze in Betracht,
insofern der Schuldner damit den Interessen der Gläubiger des Auslandes entgegenzukommen vermag.
c. Die Zinstermine sind den Eingangsterminen der Steuern und sonstigen Einnahmen anzupassen und nach Verschiedenheit der Schuldgattungen
auf das Jahr zu verteilen. Im Interesse der Gläubiger dürften zwei Zinstermine im Jahre genügen.
d. Die einzelnen Obligationen sind, von dem Einschreibesystem (s. d.) abgesehen, jetzt vorwiegend
Inhaberpapiere (s. d.). Die einzelnen Schuldtitel sollen mit Rücksicht auf
die Beteiligung auch der kleinen Sparer an den Anleihen des Staates nicht ausschließlich auf große Beträge
ausgestellt sein.
e. Für Begebung oder Emission (s. d.) der Anleihen sind folgende Methoden zu unterscheiden:
4) damit verwandt das franz. System der Renteninskription durch die Hauptsteuereinnehmer in den Departements.
f. Die Verschiedenheit des Zinsfußes, zu welchem Anleihen begeben werden, äußert sich entweder bei festem Nominalzinsfuß
in dem Begebungskurse oder bei Begebung al pari in dem Zinsfuße selbst. Die erstere Art der Begebung
ist vorherrschend.
eine dem engl. Recht entnommene Bezeichnung für den Chef eines Verwaltungsressorts. (S. Großbritannien
und Irland, Verfassung, 4, b.) Das Staatssekretariat bildete schon seit dem 17. Jahrh. eine Gruppe
beweglicher Centraldepartements in gänzlich bureaukratischer Formation und mit einem Recht der Chefs zu
gegenseitiger Vertretung. Dem engl. System eigentümlich ist das Princip, daß an der Spitze der Regierung ein leitender Staatsmann
steht, welcher, von dem Vertrauen der Parlamentsmajorität getragen, vom König mit der Bildung des Kabinetts beauftragt, die
Richtung der Politik bestimmt und im Kabinett eine dominierende Stellung einnimmt.
Kein anderes Mitglied des Kabinetts kann ihm Opposition machen; sein Rücktritt hat die Auflösung des Kabinetts zur Folge. Im
Gegensatz dazu besteht in Preußen ein Ministerium, welches aus einander gleichberechtigten Verwaltungschefs gebildet ist,
von denen jeder für sein Ressort allein und ganz verantwortlich ist. (S. Minister.) Es hat sich demnach
der Sprachgebrauch eingebürgert, nur diejenigen Chefs als Minister zu bezeichnen, welche die parlamentarische Verantwortlichkeit
für ihr Ressort in vollem Umfange und unmittelbar tragen und darum nach eigenem freiem Ermessen definitiv entscheiden, während
man im Gegensatz hierzu die den Ministern untergeordneten Beamten, die an der Spitze der einzelnen Abteilungen
die Geschäfte führen, aber nicht im polit. Sinne verantwortlich sind, in mehrern Staaten, z. B. in Preußen, als Unterstaatssekretäre
bezeichnet.
Im DeutschenReich besteht ein dem engl. System ähnliches. Es giebt nur einen verantwortlichen Reichsminister, den Reichskanzler,
der die gesamte Politik leitet und dem die Chefs sämtlicher obersten Reichsbehörden untergeordnet sind;
für die letztern hat man daher nicht die Bezeichnung Minister, sondern den Amtstitel S. gewählt. (Näheres s. Deutschland
und Deutsches Reich, Staatsrechtliches, V.)
die auf unbestimmte Zeit und auch bei wesentlicher Veränderung der Umstände nicht kündbare Beschränkung
eines Staatshoheitsrechts, welche sich ein Staat in Beziehung auf seinen örtlichen Machtbereich zu Gunsten
eines andern Staates durch Vertrag auferlegt, oder die ihm durch unvordenkliche Verjährung auferlegt ist. Man unterscheidet
affirmative S., wie z. B. das Recht, auf dem Gebiet eines andern Staates Eisenbahnen zu bauen und zu befahren, und negative,
wie das Recht, die Befestigung eines bestimmten Ortes zu untersagen. -
Vgl. Clauß, Lehre von den Staatsdienstbarkeiten
(Tüb. 1894).
(frz. coup d'état), ein von den Inhabern der Regierungsgewalt (Exekutive)
ausgeführter Gewaltakt gegen die Gesetze, namentlich die Verfassungsgesetze. Jeder S.
ist eine Unterbrechung des gesetzlichen
Zustandes, der Kontinuität der Gesetze. Für den Fall eines Staatsnotstandes und der Unmöglichkeit,
die verfassungsmäßigen Formen der Gesetze zu beobachten, hat das moderne Staatsrecht einen besondern Ausweg in den sog.
provisorischen Gesetzen geschaffen. Jeder S., in welcher Form, in welchem Umfange und mit welchen Folgen immer er statthabe,
liegt außerhalb der Sphäre des positiven öffentlichen Rechts.
die Gesamtheit der im Besitze des Staates befindlichen wirtschaftlichen Güter. Das S. darf insbesondere
nicht mit dem Nationalvermögen (s. d.) verwechselt werden. Man unterscheidet
drei verschiedene Kategorien des S.:
a. Dasjenige Vermögen, welches der Staat nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen zum Erwerbe oder zum Betriebe
seiner Wirtschaft verwendet, sog. werbendes oder Finanzvermögen, wie Domänen, Forste, Bergwerke, Fabriken, Kassenbestände
u. dgl.
b. Das für Zwecke der Staatsverwaltung, wie öffentliche Gebäude, Kriegsanlagen, wissenschaftliche oder künstlerische Instituteu. dgl., in Verwendung stehende, sog. Verwaltungsvermögen.
c. Das dem allgemeinen Gebrauch überlassene öffentliche Gut, wie Straßen, Kanäle, Brücken,
[* 74] öffentliche Denkmäler
u. s. w. Da das öffentliche Gut der Schätzung nicht fähig ist, kann ein Inventar des
gesamten S. und eine Bilanz des Aktivvermögens mit den Staatsschulden nicht aufgestellt werden. Eine solche Nachweisung des
reinen S. ist aber um so weniger notwendig, als der Reichtum eines Staates, und besonders die Fähigkeit, seine Verbindlichkeiten
zu erfüllen, nicht in der Größe des S., sondern in der Steuerkraft des Volks liegt, und die Finanzverwaltung ihren Erfolg
nicht in der Vermehrung des S., sondern in der entsprechenden Deckung des Staatsaufwandes sucht.
Der einzige Großstaat, welcher ein Inventar seines gesamten S. unter Nachweisung des Reinvermögens veröffentlicht, ist
Italien. Es stellt sich hierbei in den letzten Jahren ein reines Passivum von über 7 Milliarden Lire heraus.
Die sehr schwierige Auseinandersetzung zwischen dem S. des DeutschenReichs und der Einzelstaaten, insbesondere bezüglich der
Gegenstände der Militär-, Marine- und Postverwaltung, wurde geregelt durch das Gesetz vom durch welches
grundsätzlich das Reichseigentum für alle den Zwecken der unmittelbaren Reichsverwaltung dienenden Mobilien und Immobilien
festgestellt wurde.
Vereinbarungen unter Staaten in ihrer Eigenschaft als völkerrechtliche Persönlichkeiten über Gegenstände
der staatlichen Thätigkeit. Dieselben haben quantitativ und qualitativ eine immer wachsende Bedeutung gewonnen und zwar
sowohl die, welche nur unter zwei Staaten über ihre gegenseitigen Beziehungen (Bündnis-, Zoll-, Handels-,
Schiffahrts-, Post-, Konsular-, Eisenbahn-, Auslieferungs- u. a. Verträge), als auch diejenigen, welche von mehrern Staaten
über allgemeine Fragen (Pariser und Berliner Vertrag über die orient. Frage, Weltpostverein, Meterkonvention, Kongoakte u. a. m.)
abgeschlossen wurden. Für Deutschland liegt der Schwerpunkt
[* 75] bei der Reichsgewalt, da diejenigen Zweige
der Staatsthätigkeit,
¶
mehr
für welche S. besonders wichtig sind, fast sämtlich der Kompetenz des Reichs angehören. Doch haben die Einzelstaaten das
Recht, S. abzuschließen, nicht principiell verloren. Namens des Reichs schließt der Kaiser die S. ab, doch bedürfen solche
S., deren Gegenstände zu ihrer Gültigkeit nach Innen der Zustimmung vom Bundesrat und Reichstag erfordern,
staatsrechtlich vor ihrem Abschluß der Zustimmung vom Bundesrat und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichstags (Reichsverfassung
Art. 11). Die solenne Vertragsform ist die Ratifikation (s. d.), die weniger solenne die Unterzeichnung des gemeinsamen
Protokolls oder Austausch der einseitig vollzogenen Vertragsurkunden seitens der Bevollmächtigten. In neuester Zeit
ist es zur Vereinfachung des Abschlusses von S. zwischen vielen Staaten üblich geworden, daß die Ratifikationsurkunden
oder die von den Bevollmächtigten vollzogenen Urkunden nicht mehr zwischen allen Beteiligten ausgetauscht werden, sondern
von jedem Staat nur eine Urkunde bei einer der beteiligten Mächte, die vertragsmäßig bestimmt ist, hinterlegt wird. Die
regelmäßige Vertragsform ist die Ratifikation. Wenn ihr eine Unterzeichnung durch Bevollmächtigte vorausgeht,
so hat diese im Zweifel noch nicht verbindliche Kraft, sondern erst die Ratifikation. Die wichtigsten Sammlungen von S. sind
das seit 1861 in 58 Bänden erschienene «Staatsarchiv» und der von G. F. von Martens (s. d.)
herausgegebene «Recueil des traités» mit seinen Fortsetzungen.
-
Vgl. außerdem E. Meyer, über den Abschluß von S. (Lpz. 1874);
I. Im ältern und weitern Sinne die Gesamtheit der Wissenschaften vom Staate. Sie umfassen 1)
die allgemeine Staatslehre, welche Zwecke, Organismus, Wesen, Entstehung des Staates erforscht;
3) Politik (s. d.) mit ihren Unterabteilungen: Verfassungs- und Verwaltungspolitik, Justizpolitik, Polizei-
und Finanzwissenschaft, Wirtschafts- und Socialpolitik;
4) Staats- und Staatengeschichte. Hilfswissenschaften dieser S. sind:
3) Statistik. (Vgl. Mohl, Encyklopädie der S., 2. Aufl., Tüb. 1872.) II. Im engern und
neuern Sinne nur die wirtschaftlichen und socialen S., d. h. theoretische
und praktische Volks- undStaatswirtschaftslehre, wirtschaftliche Gesellschaftslehre und Socialpolitik mit Verwaltungsrecht
und Statistik als Hilfswissenschaften. (Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster,
[* 78] Lexis, Löning, 6 Bde., 1 Registerband
und 1 Supplementband, Jena 1890 - 95.) In diesem Sinne spricht man von staatswissenschaftlichen Fakultäten der
Universitäten.
Dazu
gehören außer dem Commandeur die Adjutanten, Generalstabsoffiziere, Militärärzte, Militärbeamten, Unteroffiziere, Ordonnanzen,
Trainsoldaten, von denen die im Offizierrang stehenden den Oberstab, die übrigen den Unterstab bilden.
mater, ein berühmter Gesangtext in lat. Terzinen, der als sog. Sequenz in der kath. Kirche, besonders an dem
Feste der Sieben Schmerzen Mariä, gesungen wurde, und in dem der inbrünstige Marienkultus des Mittelalters einen herrlichen
Ausdruck fand. Wahrscheinlich ist er von dem Minoriten Jacobus de Benedictis gedichtet. Der Text hat viele
Abänderungen erfahren und ist oft ins Deutsche übersetzt worden. Die besten Kirchenkomponisten haben ihn komponiert. Am
berühmtesten sind die Kompositionen von Palestrina (achtstimmig), Steffani, Pergolesi, Astorga, Jos. Haydn, Winter, Neukomm,
Rossini. -
Vgl. Lisco, S. m. Hymnus auf die Schmerzen der Maria (Berl. 1843).
tönende, können transversal, longitudinal und in Torsionsrichtungen schwingen. Transversal schwingende S.
sind entweder an beiden Enden frei (z. B. die Stimmgabel), oder an beiden Enden unterstützt (z. B. die
Holz-, Glas- und Metallstabharmonika), oder nur an einem Ende unterstützt (z. B. die S. in
Spieldosenu. dgl. m.). Die S. können als Ganzes oder in Teilen schwingen; in letzterm Falle lassen sich ihre Schwingungsknoten
durch aufgestreuten Sand ersichtlich machen. (S. Klangfiguren.)
[* 81] Bei transversal schwingenden S. verhält sich die Schwingungszahl
oder die Tonhöhe gerade wie die Dicke und umgekehrt wie das Quadrat der Länge der S. Überdies hängt
hier noch die Schwingungszahl von der Einspannungsweise, vom Elasticitätsgrade und der Anzahl der schwingenden Abteilungen
der S. ab. Die Schwingungszahl longitudinal schwingender S. ist unter sonst gleichen Umständen weit höher als bei querschwingenden
S.; sie ist umgekehrt proportional zur Länge der S. und ist von der Dicke sowie der Breite
[* 82] der letztern unabhängig.
Die Größe der Elasticität ist auf die Schwingungszahl von Einfluß. Erregt werden diese Töne durch Reiben der S. nach der
Länge (z. B. an Marloyes Stabharfe). Das Vorhandensein der Längenschwingung wird
durch den Stoß des freien Stabendes auf Wasser oder auf eine hängende Elfenbeinkugel ersichtlich gemacht. Bei Glasstäben,
die zwischen gekreuzten Nicolschen Prismen eingeschaltet sind, äußern sich die Längsschwingungen durch Doppelbrechung
[* 83] (Biot). Man kann nach Kundt das hindurchgehende Licht
[* 84] mit Hilfe des rotierenden Spiegels in ein unterbrochenes oder buntfarbiges
Band
[* 85] auflösen, da die Doppelbrechung periodisch ist.