Die Herstellung und das Verpacken der
Düngemittel. Der Betrieb der Laugerei und
der Konzentration bei der Gewinnung von
Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten sowie der Betrieb der
Darren.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Das Verladen und Verschieben von Eisenbahnwagen sowie das
Beladen von Schiffen bis zu 5
Stunden während der
Monate Februar,
März und April,
August, September und Oktober.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Reduktions- und der Kalzinieröfen,
der Laugerei, der Konzentration und der
Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme des Entleerens und
Beschickens der letzteren, in Fabriken,
welche das
Bleiweiß
[* 2] (Kremser
Weiß) aus Lösungen fällen.
Der Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz- oder Röstöfen zur
Darstellung bleisaurer
Salze.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
28) Gewinnung von Zinkweiß.
Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen
Apparate und
Maschinen. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
29) Schmaltefabriken.
Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Bei der
Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6
Uhr des vorhergehenden
Abends begonnenen
Operation.
S. Anmerkung 5.
31) Gewinnung von Zinnoxid.
Der Betrieb der Oxydationsöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von
mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der
Krystallisation sowie der
Abdampf- und Glühöfen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
34) Pikrinsäurefabriken.
Der Betrieb bei den Sulfonierungs- und Nitrierungsprozessen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
35) Saccharinfabriken.
Der Betrieb der
Apparate zur Wiedergewinnung des
Toluols aus Toluolsulfonsauren
Salzen sowie die
Heizung
der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
36) Glycerinfabriken.
Der Betrieb der Destillierapparate und der Knochenglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6
Uhr des vorhergehenden
Abends begonnenen Destillationsprozesse
und die Entleerung der Destillierapparate.
S. Anmerkung 5.
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von
Benzol aus den
Gasen der Kohledestillationsanstalten.
S. Anmerkung 1.
39) Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte.
Die Einleitung neuer
Operationen durch diejenigen
Arbeiter,
welche zu den auf
Grund des §. 105 c
Absatz 1
Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeordnung gestatteten
Arbeiten ohnehin
erforderlich sind.
Der Betrieb der
Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von
Benzol aus den
Gasen der Kohledestillationsanstalten.
S. Anmerkung 1.
E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte,
Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse
1) Stearinfabrikation.
Der Betrieb der Fettsäuredestillierapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vorn 6
Uhr des
vorhergehenden
Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate.
S. Anmerkung 5.
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins benutzten
Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte.
S. Anmerkung 1.
3) Palmkernölfabriken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Okt. bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der
Extrakteure.
S. Anmerkung 5.
7) Leimgewinnung.
In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis
zum 30. Nov.
In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen
[* 4] mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes
zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
8) Samenklenganstalten.
Der Betrieb von Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
9) Wachsbleichereien.
Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der Zeit vom 1. April bis
zum 1. Nov.
S. Anmerkung 5.
10) Fischmehl- und Fischthranfabriken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Sept. bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
F. Papier und Leder
1) Zellstofffabriken.
Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugenbereitung. Diese Ausnahmen
finden, abgesehen von der Sulfitlaugenbereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze
gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendetet Öfen und Apparate.
Der Betrieb des Mahlzeuges (Holländer, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden von der Wiederaufnahme
des werktätigen Betriebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffenschen Auswaschverfahren.
Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
3) Melasseentzuckerungsanstalten
ausnahmen nach dem Osmoseverfahren.
Der Betrieb der Osmoseapparate.
S. Anmerkung 1.
b. nach dem Steffenschen Ausscheideverfahren.
Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung
des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
S. Anmerkung 2.
c. nach dem Elutionsverfahren.
Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen das Auslaugen des Melassekalkes
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
S. Anmerkung 2.
Für alle Elutionsanlagen der Betrieb der Destillierapparate.
S. Anmerkung 1.
d. nach dem Strotian- und dem Barytverfahren.
Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 2.
4) Cichoriedarren.
Die Reinigung und Zerkleinerung der Wurzeln bis 12 Uhr mittags. Der Betreib der Darren.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.
5) Spiritusraffinerien.
Der Betreib der Destillierapparate, der Holkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in Brauereien, die zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen
nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate in Betrieb sind, während der Zeit
vom 1. Nov. bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Bei der Erfüllung der in Anmerkung 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreite, in denen die Arbeiter
in der Zeit vom Sonnabend bis zum Montag früh im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.
In Brauerein, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 5.
6a) Mälzereien.
In den Tonnenmälzereien, welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betreib
während der Zeit vom 15. Sept. bis zum 15. Mai.
Nach 10 Uhr vormittags darf jeder Arbeiter abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage
nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtag überhaupt nicht beschäftigt werden. Den
Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit
frei zu geben.
7) ausnahmen Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse.
Bei tägliche Milchlieferung der Betrieb während
fünf Stunden bis 12 Uhr mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags
und während einer Nachmittagsstunde.
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche
des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.
Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten wie Anmerkung 5, Satz 1, oder für jeden dritten Sonntag einen ununterbrochene Ruhezeit von
mindesten 30 Stunden zu gewähren.
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genötigt sind.
1) Herstellung von Schokoladen- und Zuckerwaren, Honigkuchen und Biskuit.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
6) Chemische Wäscherei und Schönfärberei für Kleidungsstücke.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 6.
7) Kürschnerei.
8) Herstellung von Strohhüten.
Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 6.
Anmerkungen.
Anmerkung 1. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. – Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich
der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. – Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Anmerkung 2. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder jeden zweiten
Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 3. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 4. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Im übrigen s. Anmerkung 5.
Anmerkung 5. Dauern die Arbeiten länger als drei Stunden oder hindern sie den Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes, so muß
jeder Arbeiter an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens von 6 Uhr
[* 6] morgens bis 6 Uhr
abends frei haben. Ausnahmen hiervon darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter
am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24stündige Ruhezeit
an einem Wochentag gewährt wird.
Anmerkung 6. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde
festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt
werden.
(lat. dies solis), der schon im vorchristl. Altertum nach der Sonne
[* 8] benannte erste Tag in der Woche (s. d.).
Der S. wurde schon von den ältesten Christen als Tag der Auferstehung Jesu neben dem jüd. Sabbat (s. d.)
und später an dessen Stelle als Ruhetag gefeiert. (Vgl. Apokal. 1,10 [grch. hē kyriakē hēmĕra, lat.
Dominica dies, «Tag des Herrn »], Apostelg. 20,7.) Im Briefe des Barnabas (Kap. 15) und in dem Briefe des Plinius an den KaiserTrajan
wird die Feier des S. als allgemeine christl. Sitte vorausgesetzt.
Ging man früher nach beendigter Andacht an die gewöhnlichen Tagesgeschäfte, so untersagte (321) Konstantin,
freilich noch mit Beziehung auf die dem Sonnengott gebührende Ehre, dieselben, doch sollten Feldarbeiten bei günstiger Witterung
auch am S. gestattet sein; Gerichtssachen sollten ruhen. KaiserTheodosius der Ältere und der Jüngere verboten auch Schauspiel
am S.; eine Synode von Châlons (649) fügte die Enthaltung von Feldarbeiten hinzu. KaiserLeo III. untersagte
jede Arbeit am S., und nunmehr wurde die ganze Strenge des jüd. Sabbatgebotes auf den christlichen S. angewendet.
Mit dem Verfall des kirchlichen Lebens im Mittelalter trat auch eine mehr und mehr um sich greifende Entweihung des S. ein,
die sich in der Ausübung weltlicher Geschäfte und in rauschenden Vergnügungen kundgab. Die deutschen Reformatoren forderten
eine würdige Feier des S., doch ohne gesetzliche Strenge, wogegen die Reformierten das jüd. Sabbatgebot auf den christlichen
S. anwenden wollten. Die strengste Sonntagsfeier hat sich in der anglikan. Kirche, in England, Schottland und
Nordamerika
[* 9] erhalten. Doch hat sich neuerlich in England eine Gegenwirkung geltend gemacht; so namentlich in der 1875 ins
Leben getretenen Allgemeinen Sonntagsgesellschaft (Sunday-League). Über dieNamen der S. s. Kirchenjahr und die Einzelartikel.
(S. auch Sonntagsarbeit und Sonntagsfeier.) -
Das Problem der Sonntagsfeier hat einen doppelten Charakter. Es kommt darauf an, einen Tag zu gewinnen,
an welchem der Mensch seinem religiösen Bedürfnis genügen kann (Sonntagsheiligung, s. Sonntag und Sonntagsfeier), und nicht
minder wichtig ist die Bedeutung des Sonntags als eines Erholungstags von harter Wochenarbeit (Sonntagsruhe).
Im Zeitalter der Fabriken, bei der heutigen Konkurrenz und Ruhelosigkeit im Erwerbsleben tritt die letztere Seite als eine
Forderung der öffentlichen Gesundheitspflege besonders hervor, während die ältere Zeit mehr aus kirchlichen Rücksichten
eine strenge Beobachtung des Sonntags zu erzwingen suchte. Beide Standpunkte miteinander zu vereinigen und eine vollkommenere
Feier des Sonntags anzubahnen, lassen sich die 1861 gegründete «Gesellschaft für Beobachtung des Sonntags», die seit 1871 zu
einer «Schweizer Gesellschaft für Sonntagsheiligung» geworden ist, und die 1872 vom Pastor Quistorp in Deutschland
[* 10] begründete
«Deutsche
[* 11] Gesellschaft der Sonntags- und Arbeiterfreunde» angelegen sein. - Durch die Gesetzgebung ist jetzt in den
meisten Kulturländern die S. erheblich eingeschränkt; entsprechend den religiösen Anschauungen und den Volkssitten findet
man bei den verschiedenen Völkern eine mehr oder weniger streng durchgeführte Sonntagsruhe.
Ein völliges Verbot
aller und jeder S. läßt sich nicht durchführen, weil manche ArbeitenSonntags ohne die wesentlichsten
Schädigungen kaum verhindert werden könnten. So müssen z. B. aus technischen
Gründen gewisse einmal begonnene Erhitzungs-, Glüh-, Brenn-, Schmelz-, Destillationsprozesse zu Ende geführt werden, wenn
das Fabrikat in der gewünschten Beschaffenheit erzielt werden soll; wenn nicht auch jedes Vergnügen verboten sein soll,
so müssen die Verkehrsmittel (Eisenbahnen, Pferdebahnen u. s. w.) im Betrieb bleiben; auch
würde es den Volksgewohnheiten der meisten Länder, wenigstens des Kontinents, widersprechen, wenn man
auch den Betrieb der Gastwirtschaft, Theater
[* 12] u. s. w. verböte. Die Gesetze aller Länder weisen daher auch Ausnahmen von dem
Verbot der S. auf.
In Deutschland ist das Verbot der S. aus Erholungsgründen erst durch das Arbeiterschutzgesetz, d. i. die Novelle zur Gewerbeordnung
vom eingeführt; bis dahin war nur den Gewerbtreibenden verboten, ihre Arbeiter zur Thätigkeit an Sonn- und Festtagen
zu verpflichten (Gewerbeordnung §§. 1052, 126, 1363); außerdem war die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter von 12 bis 14 Jahren
in Fabriken, Werkstätten u. s. w. an Sonn- und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger
für den Religionsunterricht bestimmten Stunden untersagt und verfügt, daß der Lehrherr dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung
und zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu andern Dienstleistungen
nicht entziehe.
In den Einzelstaaten bestanden, regelmäßig in Form von Polizeiverordnungen, Verbote der S. nur
aus religiösen Gründen, d. h. zur Sicherung des Gottesdienstes gegen äußere Störung sowie zur Heilighaltung der Sonn- und
Festtage. Teils wegen ihrer Buntscheckigkeit, teils wegen ihrer ungenügenden Durchführung und Unzulänglichkeit als gleichzeitiges
Arbeiterschutzmittel wurde mehrfach seit den siebziger Jahren die Einführung eines Reichsgesetzes über die Sonntagsruhe
angestrebt. 1885 wurde eine Enquete über die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen
angeordnet, deren Ergebnisse 1887 in drei Bänden veröffentlicht wurden.
Nach dieser Enquete hatten von 500 156 untersuchten Betrieben mit 1 582 591 Arbeitern in Preußen
[* 13] 58 Proz. aller Betriebe und 42 Proz.
aller Arbeiter S. Nach Berufsabteilungen gegliedert kam S. vor: in der Großindustrie je 49,4 Proz. der
Betriebe, bei 29,8 Proz. der Arbeiter;
im Handwerk je 42,1 Proz. der Betriebe, bei 41,8 Proz. der Arbeiter;
im Handel und Verkehr
je 83 Proz. der Betriebe, bei 77,6 Proz. der Arbeiter.
Nachdem bereits in der internationalen Arbeiterschutzkonferenz in Berlin
[* 14] (März 1890) die Frage der Sonntagsruhe eingehend erörtert worden war, ohne daß jedoch Verständigung
über eine internationale Regelung erzielt worden wäre, ist nun das Verbot der S. in dem Arbeiterschutzgesetz vom und
der Gewerbeordnungsnovelle vom geordnet. Hiernach dürfen 1) in der Industrie, d. h. im Betrieb
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und andern Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art, Arbeiter an Sonn- und Festtagen grundsätzlich
nicht beschäftigt werden;
¶
mehr
2) im Handelsgewerbe und seit nach Novelle vom auch in Konsum- und andern Vereinen dürfen Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter am Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nur fünf Stunden beschäftigt
werden; Gemeinde und weiterer Kommunalverband können die Beschäftigung noch weiter beschränken oder
ganz untersagen (§. 105 b). Die Feststellung der Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Gesetzlich ausgeschlossen ist
die Sonntagsruhe für 1) Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;
2) Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich unverschiebbaren Inventur;
3) Bewachung der Vetriebsanlagen und notwendige Arbeiten für Reinigung und Instandhaltung der Betriebsanlagen;
4) Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitererzeugnissen erforderlich
sind. Durch Beschluß des Bundesrats (vgl. hierher Bekanntmachung des Reichskanzlers vom mit Nachträgen vom 20. April,26. Juni,14. Juli,
können Ausnahmen zugelassen werden für Gewerbe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach
eine Unterlassung und Aufschub nicht gestatten, sowie für Arbeiten, die auf eine bestimmte Jahreszeit beschränkt sind oder
zu gewissen Zeiten des Jahres zu außergewöhnlich verstärkter Thätigkeit nötigen (§. 105 d). Die höhere Verwaltungsbehörde
kann S. gestatten für Gewerbe, deren Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher und
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
[* 16] erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, vorübergehende Ausnahmen zuzulassen, wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen
Schadens ein nicht vorher zu sehendes Bedürfnis der Beschäftigung eintritt. Im Handelsgewerbe kann
die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden bis auf 10 gestatten in den letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für
einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr nötig machen.
Die Bestimmungen über Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf Gast- und Schankwirtschaften, Verkehrsgewerbe
(doch sind neuerdings Bestimmungen über Sonntagsruhe im Güterverkehr der Eisenbahnen getroffen worden) und Aufführungen
aller Art (Musikaufführungen, Theater u. s. w.). Für jugendliche Arbeiter von 12 bis 14 Jahren ist in Fabriken die S. ganz
verboten, Lehrlingen muß die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit und Gelegenheit gewahrt
werden. Für Übertretung dieser auf jugendliche Arbeiter bezüglichen Vorschrift ist Geldstrafe bis 2000 M., im Unvermögensfalle
Gefängnis bis sechs Monate angedroht (§. 146, Ziff. 2); für Übertretung der besondern für Lehrlinge Geldstrafe bis 150 M.,
im Unvermögensfalle Haft bis vier Wochen (§. 148, Ziff. 9); für Übertretung derjenigen bezüglich
aller Arbeiter und des Handelsgewerbes 600 M. und im Unvermögensfalle Haft (§. 146 a).
Die Bestimmungen für das Handelsgewerbe traten in Kraft;
[* 17] die für die Industrie weil die Ermittelung
der vom Bundesrat zuzulassenden Ausnahmen (s. oben) lange Zeit in Anspruch nahm. Die zulässigen Ausnahmen
erschöpfend zu umgrenzen, war keine leichte Aufgabe,
aber sie darf in der Hauptsache als befriedigend gelöst angesehen werden.
Gerade die genaue, möglichst erschöpfende Aufzählung der Sonntags erlaubten Arbeiten ist der Vorzug des deutschen Sonntagsgesetzes.
Ungefähr 10 Proz. sämtlicher in produktiven Gewerben beschäftigten Arbeiter gehört, abgesehen von den einzelnen Saisonindustrien,
solchen Industrien an, für die der Bundesrat Ausnahmen bewilligt hat. Die Ausnahmen erstrecken sich bei zahlreichen Industriezweigen
nur auf einige Monate im Jahr; dabei sind in der Regel nur gelegentliche Arbeiten, keineswegs der ganze Betrieb freigegeben;
auch ist in zahlreichen Fällen die Beschäftigung von Arbeiternnur für einen Teil des Sonntags, vielfach
nur für einige Stunden erlaubt. Zu bemerken ist, daß andererseits das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern durch kaiserl.
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats noch auf andere Gewerbe ausgedehnt und auch landesgesetzlich S. weitergehend verboten
werden kann (§. 105 g und h), sowie daß im Handelsgewerbe und in Konsum- und andern Vereinen, soweit
Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen, auch in offenen Verkaufsstellen (seitens der Gewerbeinhaber selbst) ein Gewerbebetrieb
nicht stattfinden darf (§. 41 a). Auch der Hausierhandel und ambulante Gewerbebetrieb am Orte ist, außer Darbieten von Lustbarkeiten,
an Sonntagen verboten (§. 55 a). Gestiegen ist der Verkauf von Eßwaren, Cigarren u. s. w.
(insbesondere auch durch Automaten) in Wirtschaften; denn diese können, weil für sie Sonntagsruhe nicht gilt, Waren, die
zum Betrieb des Gewerbes gehören (nicht also z. B. Schokolade) und zum Genuß auf der Stelle bestimmt sind, uneingeschränkt,
also auch durch Automaten verkaufen, während sonst für Automaten als Betriebsbestandteil die Bestimmungen
über Sonntagsruhe gelten. Doch machte sich gegen dieses Recht der Wirte Frühjahr 1896 im Reichstag eine Agitation bemerkbar.
In Österreich,
[* 18] durch Novelle zur Gewerbeordnung vom eingeführt, ist die Sonntagsruhe derzeit durch Gesetz vom 16. Jan. und
für den Hausierhandel vom geregelt. Hiernach hat an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen,
von welcher Regel jedoch gewisse allgemeine Ausnahmen gelten, so z. B. für die an den Gewerbelokalen
und Werksvorrichtungen vorzunehmenden Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten, die persönlichen, nicht öffentlich vorgenommenen
Arbeiten des Gewerbeinhabers ohne Verwendung eines Hilfsarbeiters u. s. w. Die Regierung
kann bei Gewerben, bei denen ihrer Natur nach Unterbrechung des Betriebes oder Aufschub derArbeit unthunlich
oder bei denen der Betrieb an Sonntagen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Bevölkerung oder des öffentlichen Verkehrs erforderlich
ist, die Arbeit auch an Sonntagen (Ministerialverordnung vom 24. April und gestatten.
Die Ausnahmen sind so zahlreich, daß sie das Gesetz zum großen Teil illusorisch machen. Unter Umständen
ist den durch S. betroffenen Arbeitern Ersatzruhe an Wochentagen zu gewähren. BeimHandel ist der Sonntagsbetrieb höchstens
für sechs Stunden gestattet; unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zeit eingeschränkt oder erweitert werden. Nach Anordnung
des Handelsministers vom Jan. 1896 ist auch den Gehilfen der Fiaker und Einspänner ein Ruhetag wöchentlich
zu gewähren. - In Ungarn
[* 19] ist durch den XIII. Gesetzartikel vom J. 1891 die gewerbliche
¶
mehr
Sonntagsruhe eingeführt. - In der Schweiz
[* 21] verbietet das Bundesgesetz vom die S. - In England bedroht schon die
Lords Day Act von 1680 jeden, der am Sonntag sein gewöhnliches Berufsgeschäft betreibt, mit 5 Shill. Strafe. Unter Georg III.
wurde 1780 bei hoher Strafe verboten, irgend ein Lokal zum Zweck öffentlicher Unterhaltung Sonntags entgeltlich
zu öffnen. Das Licenzgesetz von 1874 beschränkt die für den Kleinverkauf berauschender Getränke konzessionierten Lokale
in ihrem Sonntagsbetriebe. Das Fabrik- und Werkstättengesetz von 1878 untersagt die S. von Kindern, jugendlichen Personen
und Frauen in Fabriken und Werkstätten. - In denVereinigten Staaten
[* 22] besteht eine der englischen ähnliche
Gesetzgebung.- Rußland hat seit ein Gesetz betreffend Sonntagsruhe und Maximalarbeitstag. - In Frankreich, Italien,
[* 23] Belgien
[* 24] besteht kein allgemeines Verbot der S. In Frankreich war nur seit 1874 die S. der Kinder unter 16 Jahren und der minderjährigen
Mädchen verboten; das Arbeiterschutzgesetz vom dehnt die Pflicht der Wochenruhe (den Tag bestimmt
der Arbeitgeber) auf männliche Personen von 16 bis 18 Jahren und auf großjährige Frauen aus.
in der Chronologie derjenige Buchstabe, der bei Bezeichnung der sieben ersten Tage des Jahres mit
den sieben ersten Buchstaben des Alphabets auf den ersten Sonntag des Jahres fällt. Ist demnach in einem gewissen Jahre
der 4. Jan. ein Sonntag, so ist D der S. in diesem Jahre, und wenn man alle Tage des Jahres aus diese Weise mit Buchstaben bezeichnet,
indem man jedesmal auf G wieder A folgen läßt, so sind alle mit D bezeichneten TageSonntage. Umgekehrt, wenn man den S.
eines Jahres kennt, so kennt man auch den Wochentag des 1. Jan., und es läßt sich daraus der Wochentag
jedes andern Datums berechnen. Da es für Berechnungen wünschenswert ist, im Schaltjahr für jeden Monat dieselbe Reihenfolge
der Buchstaben beizubehalten wie in den Gemeinjahren, so bezeichnet man in dem Schaltjahr den auf den 24. Febr. fallenden
Schalttag und den 25. Febr. mit demselben Buchstaben; demgemäß hat jedes Schaltjahr zwei S., von denen der eine vor, der andere
dagegen nach dem 24. Febr. gilt.
Als erstes Jahr des Sonnencyklus (9 v. Chr.) wählte man ein mit einem Montag beginnendes Schaltjahr, das die Buchstaben G und
F erhielt. Für das zweite Jahr ergiebt sich alsdann E, für das dritte D, für das vierte C, für das fünfte B A. u. s. w.,
bis die Reihe im 29. Jahre wieder von vorn beginnt. Um den S. für ein gegebenes Gregorianisches Jahr zu erhalten, suche
man zunächst den entsprechenden Julianischen S. und zähle alsdann soviel Stellen vorwärts, als die Datumdifferenz
zwischen beiden Kalendern beträgt. Im 19. Jahrh. beläuft sie sich auf 12, im nächsten auf 13 Tage. Für das J. 1898 ergiebt
sich als Nummer des Sonnenzirkels (s. d.) 3, als Julianischer S. D und als Gregorianischer (ABCDEFGABCD)
B. Der erste Sonntag fällt mithin auf den 2. Jan.
Die nachfolgende Tabelle enthält die S. sämtlicher 28 Jahre des Sonnenzirkels, deren
Nummern neben die entsprechenden S.
gesetzt sind:
Die über die S. in den Einzelstaaten erlassenen Vorschriften sind durch Strafgesetzbuch
§. 3661 geschützt. Ursprünglich mehr nur die religiöse Seite beachtend (z. B. bayr.
Verordnung vom nehmen diese Polizeiverordnungen neuerdings (bayr. Verordnung vom
auch die gesundheitliche Seite in Rücksicht und wenden die Grundsätze der Gewerbeordnung auf nicht
der Gewerbeordnung unterliegende Gewerbe (Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht,
[* 27] Berufsgärtnerei, Berufsfischerei und landwirtschaftliche
Nebenbetriebe (Brennereien, Molkereien)) an. Im allgemeinen enthalten diese Verordnungen das Verbot öffentlich vorgenommener
oder öffentliches Ärgernis erregender oder geräuschvoller Arbeiten, ferner das des Offenhaltens offener Verkaufsstellen
und des Abhaltens von Getreide- und Viehmärkten, von Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen des
Sonntags.
Die Ortspolizeibehörden sind in besondern Fällen zu Dispensation ermächtigt. Außerdem enthalten sie noch Vorschriften
über Verbot der Lohnauszahlung, lärmende Zusammenkünfte, Lustbarkeiten und Spiele, Konzerte, sowie zum Schutz des Gottesdienstes
gegen jeden störenden Lärm in der Nähe der Kirchen u. s. f. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nach
der verschiedenen konfessionellen Zusammensetzung in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt.
Nach der Deutschen Civilprozeßordn. § 193 sind an SonntagenTermine nur in Notfällen, nach der österreichischen §. 221 überhaupt
nicht abzuhalten, Zustellungen, wenn sie nicht durch die Post erfolgen, nur mit richterlicher Erlaubnis vorzunehmen (§.
171, für Österreich §. 100). Handels- oder wechselrechtliche Verbindlichkeiten brauchen an Sonntagen nicht
erfüllt zu werden; Post- und Telegraphendienst und Eisenbahngüterverkehr sind beschränkt. - Eine Zusammenstellung aller
vor Erlaß des Arbeiterschutzgesetzes in Deutschland in Kraft gestandener Vorschriften befindet sich in den Drucksachen des
Reichstags, sechste Legislaturperiode, zweite Session 1885/86, Nr. 71; vgl.
ferner die ArtikelSonntagsarbeit und Sonntagsfeier von E. Meier in Holtzendorffs «Rechtslexikon».
(S. auch Sonntag und Sonntagsarbeit.)
belg. Postwertzeichen, welche im Juni 1893 eingeführt wurden. An den
Briefmarken befindet sich unten ein, durch eine durchlochte Linie von der eigentlichen Marke abzutrennender Coupon, mit der
franz.-vläm. Inschrift: Ne pas livrer le dimanche - Nit bestellen op zondag (nicht zu bestellen des Sonntags).
Läßt der Absender diesen Coupon an der Marke, so wird der Brief am Montag ausgetragen, selbst wenn er sich bereits Sonntags
am Bestimmungsort befindet. Die Briefumschläge, Postkarten und Kartenbriefe sind mit Wertstempeln bedruckt, die den Marken
vollständig gleichen. Eine Note am Fuße der Briefumschläge u. s. w.
¶
mehr
besagt, daß, wenn die Briefe doch am Sonntag bestellt werden sollten, man den Coupon mit einem Tintenstrich ungültig zu machen
habe. Die Einrichtung ist durchaus innerbelgisch, die Coupons werden von ausländischen Postverwaltungen nicht beachtet.
im allgemeinen alle Schulen, deren Unterricht auf den Sonntag fällt, also auch
viele Fortbildungsschulen (s. d.), die ja ursprünglich von der Kirche für die religiöse Fortbildung der Jugend eingerichtet
wurden. So braucht schon 1569 der Bischof von Samland für eine solche Einrichtung den Namen Sonntagsschule. Zuerst handelte
es sich um die schulpflichtigen Kinder, z. B. in Württemberg
[* 29] als Ersatz für den im Sommer ausfallenden
Schulunterricht, bald aber in erster Linie um die aus der Schule entlassene Jugend. In dieser Aufgabe wurden die S. durch die
Fortbildungsschulen (s. d.) und Fachschulen (s. d.)
abgelöst; der Name bleibt daher jetzt andern Einrichtungen vorbehalten, die man gegenwärtig häufiger als Kinder- oder Jugendgottesdienst
zu bezeichnen pflegt.
Die Kirchenordnungen der Reformationszeit enthalten vielfach die Forderung von Jugendgottesdiensten,
und auch die kath. Kirche schloß sich dieser Sitte an: Kinderlehre oder Christenlehre war der Name, der Katechismus das Lehrbuch
dafür. Ganz besonders nahm sich der Pietismus der Sache an. Spener und Francke waren eifrige Katecheten. Aber die modernen
Kindergottesdienste gehen auf engl.-amerik. Einrichtungen zurück. In England handelte es sich um
einen Ersatz für die fehlenden oder ungenügenden Volksschulen, und so richtete der Buchdrucker Robert Raikes 1783 in Gloucesterdie erste Sonntagsschule für arme, verwahrloste Kinder ein, in der dieselben in Religion und im Lesen und Schreiben unterrichtet
werden sollten; 1785 wurde in London
[* 30] eine Gesellschaft zur Verbreitung solcher S. ins Leben gerufen, und 1883 haben
allein in London 258 184 Kinder die Sonntagsschule besucht.
Anders in Amerika:
[* 31] hier ist die Sonntagsschule keine Armenschule und beschränkt sich auf religiöse Unterweisung. Aber sie
trägt auch hier einen durchaus schulmäßigen Charakter, weil sie nur bestimmt ist, den vom Lehrplan
der öffentlichen Schulen ausgeschlossenen Religionsunterricht ergänzend zu erteilen. So konnte zwischen den beiden Ländern
doch eine Art Sonntagsschulallianz geschlossen und gemeinsame Grundsätze für den Lehrplan verabredet werden.
Nach Deutschland kamen Anregungen zu einer Bewegung für diese Art von S. erst von England herüber, dann besonders
kräftig seit 1863 von Amerika. Der Amerikaner Woodruff fand für seine darauf gerichteten Bestrebungen in dem HeidelbergerKaufmann Bröckelmann einen energischen Vertreter; und so wurde die erste Sonntagsschule nach amerik. Muster noch 1863 in Frankfurt
[* 32] a. M. eingerichtet. Man acceptierte das Gruppen- und Helfersystem, wonach die Kinder in Abteilungen von 10 bis 12 von
freiwilligen Helfern und Helferinnen gleichzeitig in der Kirche die religiöse Unterweisung erhalten.
Dagegen benahm man ihnen mehr und mehr den Charakter der Schule und richtete sie als Kindergottesdienste mit Gesang, Gebet
und Ansprache ein. So wurden die S. zu einer Angelegenheit der Kirche und kirchlichen Gemeinde, in die
dem Gottesdienst bestimmten Räume verlegt und der Aufsicht der Geistlichen unterstellt. Der Besuch dieser Kindergottesdienste
ist
natürlich ein freiwilliger, die Teilnehmer sind schulpflichtige Kinder. Die religiöse Unterweisung und Anregung der
aus der Schule entlassenen Jugend bleibt den christl. Jünglings- und Jungfrauenvereinen vorbehalten. -
Vgl. Dalton, Geschichte,
Wesen und Weise der evang. Sonntagsschule (Cass. 1887);
nordwestlichster Staat Mexikos, der zweitgrößte und am dünnsten bevölkerte des Bundesstaates, im O. an Chihuahua,
im SO. an Sinaloa, im SW. und W. an den Meerbusen von Kalifornien, im N. an das TerritoriumArizona der Vereinigten Staaten grenzend,
hat 197973 hkm und (1895) nur 191 281 E., also 0,9 auf 1 qkm. Die
Alluvialebenen im W. mit einzelnen Höhenzügen sind zum Teil gut bewässert und zur Viehzucht geeignet, großenteils aber,
besonders im NW., sandig und wasserarm.
Das Gebirge ist die Sierra Madre mit ihren reich gegliederten westl. Abfällen. Die bedeutendsten Flüsse
[* 37] sind: Rio
[* 38] Mayo, Rio Jaqui, der 360 km lange Rio S., Rio de la Asuncion (San Ignacio) und der untere Rio Colorado an der Nordwestgrenze.
Das Klima ist heiß, besonders am Meer, aber, mit Ausnahme der sumpfigen Küstenstriche, gesund. Der Feldbau erweist sich da,
wo nicht Feuchtigkeit fehlt, sehr lohnend und liefert hauptsächlich Mais, guten Weizen, Gerste,
[* 39] Hülsenfrüchte
sowie die meisten mexik. und europ. Gemüse, auch Baumwolle
[* 40] und Tabak.
[* 41]
Durch die kath. Missionare wurden europ. Obstsorten und Südfrüchte eingeführt. Ebenso gedeiht der Weinstock sowie Zuckerrohr,
Kaffee, Kakao, Pfeffer und Zimmet. Die gut angebauten Teile liegen in den fruchtbaren Flußthälern. Die
Viehzucht, die einst Hauptnahrungszweig der Bevölkerung war und besonders große Mengen Rindvieh lieferte, ist zurückgegangen.
Die Berge enthalten reiche Lagerstätten an edeln Metallen, Kupfer
[* 42] und Blei,
[* 43] und fast alle Flüsse führen Waschgold. Der Bergbau
[* 44] ist jedoch von geringer Bedeutung. Die Industrie beschränkt sich auf die gewöhnlichen Handwerke. Wichtigster Handelsplatz
ist Guaymas (s. d.); bedeutend ist der Küstenhandel mit
Mazatlan, SanBlas, Acapulco sowie mit Arizona. Im N. und O. leben noch unbezwungene Indianerstämme, wie die Papago, Mayo und
die Apachen. Hauptstadt ist Hermosillo (s. d.), wichtig auch Ures. Vor derKüste liegt die Insel Tiburon.
Sprachen, Sonorasprachen, nach Buschmann die Sprachen einer großen Zahl von Stämmen der
Staaten Jalisco, Sinaloa und Sonora in Mexiko
[* 45] und einiger nördlich davon gelegener Distrikte, die alle untereinander und dem
mexik. Sprachstamme verwandt sind. Er unterscheidet:
1) Die Acaxee-Gruppe; dazu gehören die Acaxee, die im Quellgebiet des Flusses Culiacan in Durango und im südl. Teil von
Sinaloa wohnen; ferner die Xixime, Sabaibo und Tebaca, die südlich, westlich oder nordwestlich von den Acaxee wohnen.
2) Die Cora-Gruppe, gesprochen von den Cora, Nayarit und Tecualme im Staate Jalisco.
4) Die Tarahumara-Gruppe; dazu die Sprachen der Tarahumara im StaateChihuahua, der Tubar im Quellgebiet des Rio Fuerte, an der
Grenze von Sinaloa, der Guazapar, Varogio und Pachera.
5) Die Cahita-Gruppe; dazu das Tehueco, gesprochen von den Sinaloa und andern Stämmen im Gebiet des Rio
del Fuerte in Sinaloa, und die Sprache
[* 47] der Mayo und Hiaqui oder Yaqui in Sonora.
6) Die Opata-Gruppe; dazu das Opata oder Tegüima, das Eudeve und Ova oder Jova. Alle drei in Sonora.
7) Die Pima- oder Nevome-Gruppe, gesprochen von den Stämmen der Pimeria baja, die südlich von den Opata
am untern Rio Sinaloa wohnen, und von den Stämmen der Pimeria alta, die nördlich von den Opata bis zum Rio Gila sich erstrecken.
8) Die SanBernardino-Gruppe, d. h. die Sprachen Chimehueve, Quechi, Netela, Cahuillo, Kizh des südl. Kaliforniens.
9) Die Shoshoni-Gruppe; dazu gehören die Comanches (s. d.), die Caihua
(Kiowa) in Texas, die Moqui in Arizona. die Pa-yute (Pah-Utah) in der Sierra Nevada, die Yu-in-tetso (Utah) am Großen Salzsee
und die Shoshoni (s. d.). -
Vgl. Buschmann, Das Lautsystem der S. S. (in den «Veröffentlichungen der
Akademie der Wissenschaften», Berl. 1862);
Orozco y Berra, Geografia de las lenguas de México (1864).
Stadt im Kreis
[* 48] Mörs des preuß. Reg.-Bez. Düsseldorf,
[* 49] 15 km von der niederländ. Grenze und 10 km südwestlich
vom Rhein, in einer von der Ley, der Roten Ley und dem Mühlenbache durchflossenen Ebene, hat (1895) 1885 E.,
darunter 124 Katholiken und 41 Israeliten, Post, Fernsprechverbindung, evang. und kath.
Kirche; Sammet-, Plüsch- und Schuhwarenindustrie, vier Lohgerbereien, zwei Töpfereien, Dampfmolkerei, Holz- und Lohehandel.
In der Nähe ein großes Krankenhaus
[* 50] und eine Irren- und Idiotenanstalt (unter Leitung von Franziskanerinnen). Nördlich
von S. der Balberger Wald und der Hochwald.
Henriette, Sängerin, geb. zu Koblenz,
[* 51] studierte auf dem Konservatorium in Prag
[* 52] und trat im 15. Jahre
zum erstenmal als Opernsängerin auf. Bald nachher erhielt sie eine Anstellung bei der deutschen Oper in Wien,
[* 53] wo sie zugleich
auch in der ital. Oper mitwirkte. 1824 gastierte sie in Leipzig
[* 54] und wurde in demselben Jahre, nebst Mutter
und jüngerer Schwester, an das neue Königstädter Theater in Berlin berufen. Von da beginnt ihre Glanzzeit. Bald zur Kammersängerin
ernannt, gewann sie durch wiederholtes Auftreten in Paris
[* 55] und London Weltruf. 1830 zog sie sich zuerst
vom Theater, dann überhaupt von der Öffentlichkeit zurück, nachdem sie sich 1828 mit dem sardin.
Gesandtschaftssekretär im Haag,
[* 56] Grafen Rossi, der später Gesandter in Frankfurt a. M., Petersburg
[* 57] und Berlin war, heimlich
vermählt hatte. 1849 nahm sie die Künstlerthätigkeit wieder auf, überall mit der alten Begeisterung empfangen. Auf einer
Kunstreise durch Amerika erlag sie zu Mexiko der Cholera. 1855 wurde ihre Leiche im Kloster Marienthal
bei Ostritz in der sächs. Lausitz beigesetzt, wo auch ihr Gatte ruht. Henriette S. gehörte zu den liebenswürdigsten und
begabtesten Vertreterinnen der Kunst des Gesangs, in der sie außer der Catalani keine Nebenbuhlerin
hatte.
Sie vereinigte die ital. und deutsche Schule durch das geistige Element, das ihre vollendete
Technik durchdrang. Das Feld ihrer vorzüglichsten Wirksamkeit als dramat. Sängerin war
das Lyrische und das Graziöse.
Ihr jüngerer BruderKarl S., geb. in Berlin, widmete sich seit 1848 am Hoftheater zu Dresden
[* 58] der
Bühne, war 1850-51 am Hofburgtheater in Wien engagiert, ging dann nach Schwerin,
[* 59] wo er die ersten Helden-, Konversationsliebhaber-
und Bonvivantrollen gab, und vertrat seit 1859 dieselben Fächer
[* 60] in Dresden, seit 1862 in Hannover,
[* 61] aus welcher Stellung er
jedoch infolge Herausgabe seiner Selbstbiographie («Vom Nachtwächter zum türk.
Kaiser», 4. Aufl., 2 Bde.,
Hannov. 1878) ausschied. Seitdem gastiert er ausschließlich. S. schrieb außerdem: «Frauenemancipation» (drei verschiedene
Ausgaben in Berlin und Hannover),
1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Schwaben, hat 1004,10 qkm und (1895) 31 398 (15 453 männl., 15 945 weibl.) E. in 36 Gemeinden
mit 320 Ortschaften, darunter 1 Stadt. - 2) Markt und Hauptort des Bezirksamtes S., rechts an der Iller,
in den AllgäuerAlpen,
[* 62] von Wäldern und Wiesen umgeben, an den Nebenlinien Immenstadt-S. (8,3 km) der Bayr. Staatsbahnen
[* 63] und
S.-Oberstdorf (13,5 km) der Lokalbahnaktiengesellschaft, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Kempten)
[* 64] und
Hüttenamtes, hat (1895) als Gemeinde 3318 E., darunter etwa 100 Evangelische, Post, Telegraph,
[* 65] schöne
Kirchen mit alten Gemälden, Schloß, Vorschußverein; Hüttenwerk, Eisengießerei,
[* 66] Weberei,
[* 67] Käsebereitung, besuchte Viehmärkte.
Nahebei die Ruine Fluchenstein und Eisenerzgruben. Nordöstlich erhebt sich der Grünten (s. d.).
Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel), hat (1895) 1925 E., darunter 25 Katholiken
und 124 Israeliten, Post, Telegraph, ein 1491 erneuertes Schloß;
Hefenfabrikation, Gerberei, Schlauchweberei, Branntweinbrennerei,
Molkerei, Gipsfabrik und Schwerspatmühlen.
1) S. an der Werra, Flecken im Kreis Witzenhausen des preuß. Reg.-Bez. Cassel, links an der Werra, gegenüber von Allendorf,
in 152 m Höhe, an der Linie Bebra-Göttingen (Station S.-Allendorf) der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) 726 meist evang. E.,
evang. Kirche, Salzwerke (schon 775 genannt) und ein Solbad mit Inhalatorium (1896: 1726 Kurgäste). -
Vgl. Solbad S. an der Werra und seine Umgebung (Halle
[* 69] a. S. 1892); Lange, Zu den S. (Cass. 1897). -
(Sohr, auch Sorr), Dorf in der österr. Bezirkshauptmannschaft und dem Gerichtsbezirk Trautenau in Böhmen,
[* 71] zwischen
Trautenau und Königshof, hat (1890) als Gemeinde 1106 E. und ist bekannt durch die Schlacht am Friedrich d. Gr.
hatte Mitte September sein 36000 Mann starkes Heer von Jaromircz nach S. geführt.
¶