dische Ritterschaftliche Kreditkasse und einen städti- schen Krcditverein. DerHafen ist Kriegshafen zweiter
Klasse. An
Han-
delsschiffen liefen (1893) 1654 ein und 1640 aus. Die Ausfuhr betrug (1803) 10,0? Mill. Rubel (Getreide,
[* 2]
Spiritus,
[* 3] Flachs,
Leinsamen, Vieh,
Knochen)
[* 4] gegen durchschnittlich 19,5 Mill. Rubel in den 1.1887 - 91; die Einfuhr 24,oi
Mill. Rubel
(Baumwolle,
[* 5]
Steinkohlen,
Maschinen,
Farben,
Salz,
[* 6]
Wein) gegen durchschnittlich 44 Mill. Rubel in den 1.1887 - 92. N.
ist auch ein besuchtes Seebad. In der Nähe am Fuße des Laaksbcrges liegt Katharinenthal mit kaiserl.
Lustschloß (von
Peter d. Gr. erbaut) mit
Park, Villen und ebenfalls Seebad; weiter ent- fernt Kofch und
die Vrigittcnruine (ehemaliges
Kloster). - Die
Burg Reventlow wurde 1219 von dem Dänenkönig Waldemar II. gegründet. Die an der
Burg sich bildende Stadt war von Anfang an deutfch, erhielt 1248 das Lübische
Recht, trat der
Hansa bei, gehörte seit 1346 zum
Ordensstaat, ging 1524 zum Luthertum über, wurde 1561 schwedisch und 1710 russisch. Die Festung
[* 7] wurde 1857 aufgehoben.
-
Vgl.
Bunge, Die Nevaler Ratslinie und Geschickte der Ratsverfassung (Rcval 1874);
Hansen, Die
Kirchen und ehemaligen Klöster
N.s (3. Aufl., ebd. 1885); ders., Führer durch Reventlow (ebd. 1878);
Nottbcck, Der alte Immobilicnbesitz R.s (ebd. 1884);
W.
Stieda, Revaler Zollbücher
und Quittungen des 14. Jahrh. (Bd. 5 der
«Hansischen Geschichtsquellen»,
Halle
[* 8] 1887).
Revalenta, IlevÄlLLciere äu V^rr^ (spr. rewa- lehiähr dü), s.
Ervalenta im
ArtikelGeheimmittel. Revalidieren (neulat.),
wieder gültig machen. Nevalierungsklage, Deckungsklage, die Klage des Bezogenen gegen den
Aussteller des
ge- zogenen Wechsels oder denjenigen, für dessen
Rech- nung der Wechsel gezogen ist (s.
Trassieren,
Kom- missionstratte), auf
Ersatz des zur Einlösung des Wechsels Gezahlten oder sonst Aufgewendeten, oder auf Leistung der
Deckung (s. d.)
vor derZahlung.
Die Klage setzt voraus, daß der Kläger einen Deckungsanspruch hat, den er nachweisen muß. Des
Anspruchs
auf
Deckung oder Ersatz geht der
Be- zogene verloren, wenn er gegen den
Avis (s. d.) han- delt, unter Umständen auch durch
Accept nach
Ver- fall. Eine Reventlow kann auch der Domiziliat gegen den
Acceptanten oder den
Aussteller haben. Der Ehren- zahler hat
nicht bloß die Revalierungs-, sondern die wechselrechtliche Negreßklage. (S. Ehrenannahme.) Revanche(frz.,fpr.-wängsch),
Vergeltung,Rache; sich revanchieren, vergelten, sich rächen.
Reveille (frz., spr. rewäj), Signal mit
Trommel, Signalhorn oder
Trompete zum Wecken der
Trup- pen. N. hieß bei der deutschen
Kavallerie früher auch Boutefelle (I0iit6 6n 8611s, spring in den Sattel). Die N. wird auch von
Tambours und
Musikchören als erweitertes Musikstück ausgeführt. Revel (fpr. rewell), Stadt im
Osten des franz. Depart.
Haute-Garonne,
Arrondistement Ville- franche de Lauragais, am Nordwestfuß der Mon- tagne
Noire und an der Linie
Castelnaudary-Castres der
Südbahn, hat (1891) 3814, als Gemeinde 5566 E., eine Handelskammer, ein
Spital, Waisenhaus, Ol und
Thonwaren
[* 9] und 3 km
südöstlich das 67 lia große, 6,4 Mill. cdm Wasser enthaltende künstliche
Bassin de St. Ferrsol, das größte der
Becken,
die den
Canal du Midi speisen.
Revelation (lat.), Enthüllung, Offenbarung. AVVSN0N8
ä. nos inoutons (frz.,
fpr. rew'- nongfa
no mutöng), «Kommen wir auf unsere Ham- mel zurück», deutsch gewöhnlich:
«Um auf besagten Hammel zurückzukommen», eine sprichwörtliche
auf Martial (6,19) zurückgehende Redensart, die in der altfranz. Farce «I^kvocat
^atlisiiu» vorkommt.
Reventlow, Adelsgeschlecht der schlesw.-hol- stein. Ritterschaft, jetzt in
Preußen
[* 10] und
Dänemark
[* 11] weit
verbrettet, ursprünglich aus Dithmarschen stammend. - Zuerst kommt Gottschalk von Revitlo in einer Urkunde von 1223 vor.
-Hart- wich von Reventlow, im Dienste
[* 12] des
Grafen Gerhard d. Gr. von Holstein, überfiel und erschlug dessen Vetter,
GrafAdolf, in seinem Schloß Segcberg (Aug. 1315), welcher Vorsall von der spätern Sage romantisch
ausgeschmückt ist. - Von den beiden
Söhnen Detlevs von Reventlow, geb. 1600, gest. 1664,
stiftete ^. Henning von Reventlow, geb. 1640, gest.
1705, die ältere Linie, die mit seinem Enkel, Detlev von Reventlow, geb. 1712, gest.
1783, 1767 in den dän. Grasen- stand erhoben wurde, ihren gräfl.
Namen aber außer- dem 1815 auf die franz. Familie Le
[* 13] Merchier
de Criminil (jetzt
GrafenReventlow-Criminil) über- tragen hat, die jetztGrafKarl vonReventlow- CriminU
(geb. vertritt.L. Die jüngere Linie stiftete Konrad vonR., geb.
1644, der 1673 dän. Lehngraf wurde und die
GrafschaftReventlow-Sandberg im
Sundewitt (Herzogtum
Schleswig)
[* 14] errichtete. Er starb als
dän. Großtanzler und Premierminister.
Konrads Sohn und
Erbe,
GrafChristian Detlev zu N. (geb. 1671, gest.
1738), komman- dierte während des
Spanischen Erbfolgekrieges An- fang 1702 ein dän. Hilfskorps in
Italien,
[* 15] trat dann als
Feldmarschalllieutcnant in österr. Dienste und nahm 1709 als Generalfeldzeugmeifter seinen Ab- sckied. Er wurde dän.
Geheimrat, später Premier- minister, nach der Thronbesteigung
Christians VI. jedoch aller seinerÄmter
enthoben. Seine Halb- schwester, Gräfin
AnnaSophia von Reventlow, geb. 1693, gest. 1743, war die Geliebte
des Königs
Friedrich IV. von
Dänemark, der sie 1712 zur
Her- zogin von
Schleswig erhob, heiratete und 30. Mai krönen
ließ.
Christian VI. verwies sie auf das Gut Klausholm in Iütland. Gegenwärtiges Haupt dieser Linie ist
GrafChristian Einar, geb. dän. Hofjägermeistcr.
Reventlow oder Reventlou,Friedrich,
Graf, einer der Führer der fchlesw.-holstein.
Bewegung 1846-51, geb. in
Schleswig,
studierte in Göttingen
[* 16] die
Rechte, trat erst als Auskultant und später als
Rat in das Holstein. Obergericht zu
Glückstadt, dann 1834 in das Oberappellations- gericht zu Kiel,
[* 17] wurde 1836 zum Propst des adligen
Klosters Preetz gewählt
und damit als Prälat Mit- glied der Holstein.
Provinzialständeversamnüung. Als König
Christian VIII. den Offenen
Brief vom erließ, trat Reventlow als konservativer
Füh- rer der schlesw.-holstein. Ritterschaft an die
Spitze der Bestrebungen, welche die Selbständigkeit
der Herzogtümer
Schleswig-Holstein,
[* 18] jedoch in
Personal- union mit
Dänemark, sicherstellen wollten. Am trat er in
die Provisorische Regie- rung als Leiter der auswärtigen Politik ein und war der Hauptträger derjenigen Politik, welche
die Herzogtümer an
Preußens
[* 19] Vermittelung hingab. Nachdem Reventlow mit den übrigen Mit- gliedern
der Provisorischen Regierung abgetreten war, ward er nebst Veseler von der
¶
mehr
deutschen Reichsgewalt zum Mitglied der Statthalterschaft bestellt. Nach Beselers Abdankung führte Rëunionskammern noch kurze
Zeit (bis die Regierung allein. Von der dän. Regierung des Landes verwiesen, erwarb er in der Niederlausitz das
Gut Starzeddel und wurde von König Wilhelm I. als lebenslängliches Mitglied in das preuß.
Herrenhaus berufen. Er starb in Starzeddel. -
Vgl. A. Sach, Friedrich von Rëunionskammern und Hartwig Beseler (Schlesw. 1887).
Beiname des Mnemotechnikers KarlOtto, s. Mnemonik. ^[= (grch.), Mnemotechnik oder Gedächtniskunst, die Kunst, durch eine besondere Methode die Leistungen ...]
Hypothek, bei welcher der Gläubiger seine Befriedigung nur aus den Nutzungen des Grundstückes
suchen soll (Preuß. Allg. Landr. I, 20, §§. 26, 27). Meistens ist eine solche willkürliche Beschränkung der Hypothek (Ausschluß
des Zwangsverkaufs und Beschränkung auf die Zwangsverwaltung) nicht zugelassen. Nur insoweit der Verpfänder als Besitzer
eines Stammguts, Fideïkommisses, Lehns u. s. w. über die Substanz nicht verfügen kann, man ihm aber doch die
Bestellung einer Hypothek nicht verwehren will, kann derselbe ein dem Inhalte seines eigenen Rechts entsprechendes Nutzungspfandrecht
bestellen.
Giuseppe, ital. Dichter, geb. 1812 zu
Triest,
[* 21] studierte in Mailand
[* 22] und ging 1847 nach Turin,
[* 23] wo er mit an der revolutionären Zeitschrift «La Concordia»
arbeitete. 1848 beteiligte er sich in Mailand an den polit. Ereignissen, und lebte dann in Susa, Turin und längere Zeit in
Genua,
[* 24] bis er nach der Einnahme Roms hier eine Stelle im Ministerium des Auswärtigen erhielt. Er starb Seine
Schriften, welche Weckung des nationalen Sinnes bezweckten, zeichnen sich durch edle Sprache
[* 25] und geistvolle Charakter- und Situationsschilderungen
aus, namentlich die Dramen: «Lorenzine de'Medici» (Mail. 1829),
«»I piagnoni e gli arrabiati al tempo de fra Girolamo Savonarola"
(ebd. 1843),
«Sampiero di Bartelica» (ebd. 1846),
«Il marchese di Bedmar» (ebd. 1847),
«Drami storici»
(Flor. 1860). Außerdem schrieb er das histor. Werk «La
cacciata degli Spagnuoli da Siena» (Mail. 1847) und die Sonettsammlungen «Sdegno
e affetto» (ebd. 1845),
(lat.; frz., spr. rewähr),
im Geschäftsverkehr ein Gegenschein, in dem die eine Partei der andern, gewöhnlich gegen eine Leistung oder ein Versprechen,
eine schriftliche Zusicherung macht, z. B. eine Kündigung nicht oder nur für gewisse Fälle auszuüben, ein Bekenntnis,
daß
ein schriftlicher abgeschlossener Vertrag simuliert sei, ein Versprechen, den verlegten Schuldschein, aus welchem dem Aussteller
des Revers keine Forderung mehr zusteht, zurückzugeben, sobald er wieder aufgefunden wird u. dgl. -
Revers heißt auch die Kehrseite einer Münze, s. Avers. - In der Befestigungskunst ist Revers die dem feindliche Feuer abgewendete
Seite von Wällen und Gräben. Reverskasematten sind Hohlräume, die mit der Front nach dem Innern der
Festung unter dem Wallgang liegen; Reverskaponnieren und Reversgalerien sind Kaponnieren und Galerien, die an der Kontereskarpe
erbaut sind, also die Grabenflankierung von rückwärts her bewirken.
Reverse oder Reversalien waren vordem solche Landtagsabschiede, in denen die Fürsten, wenn sie außerordentliche
Steuerbewilligungen erlangt hatten, feierlich anerkannten, daß ihnen kein Recht, derartige Notbeden zu
fordern, zustehe. Da dabei gewöhnlich der Bedingung genügt wurde, streitige Landesfreiheiten außer Zweifel zu setzen, so
hießen seitdem Reversalien auch die Versicherungen, in denen ein Fürst beim Antritt seiner Regierung und bei der Huldigung
der Stände sich anheischig machte, die Rechte, Freiheiten und Privilegien seiner Unterthanen nicht anzutasten.
Früher wurden auch Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten, besonders Patrimonialgerichtsherrschaften, wegen behaupteter Übergriffe
durch Reversbriefe, welche die beiderseitigen Grenzen
[* 27] festsetzten, erledigt.
Bezirk, Umkreis, begrenzte Strecke, auch Quartier. So bezeichnet man als Compagnierevier den von einer Compagnie
in einer Kaserne oder einem Lager
[* 29] eingenommenen Raum, als Revierkranken einen Kranken, der im Gegensatz zu einem Lazarettkranken
im Quartier ärztlich behandelt wird u. s. w.
In der Forstwirtschaft ist Revier ein ein Wirtschaftsganzes bildender Wald, der nur einem Besitzer gehört
und einem Wirtschaftsführer (Revierförster, Oberförster) zur Verwaltung übertragen ist.
Im Seewesen ist Revier das Mündungsgebiet eines Flusses, soweit es für Seeschiffe fahrbar ist.
im Bergbau
[* 30] ein von der Gesamtheit der Bergwerksbesitzer eines Bergreviers gewähltes Kollegium, das
die gemeinsamen Interessen der Bergwerksbesitzer zu wahren und zu vertreten und die Revieranstalten zu
verwalten hat;
letztere sind gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, wie Revierkassen, Revierstollen, Revierwasserversorgungen;
Revierbeamte werden vom Revierausschuß angestellt, in Preußen heißen so die vom Oberbergamt in einem Bergrevier bestellten Vertreter,
die auch die Bergpolizei ausüben. (S. Bergbehörde.)
Bergrechts. Es sind stollenmäßige Baue, durch welche ein ausgedehnteres
Bergbaugebiet (Bergrevier) aufgeschlossen oder die mineralische
¶
forlaufend
Lager-808
statte in tiefern Horizonten eröffnet oder der Abbau derselben in irgend einer Art erleichtert werden soll. Der N. ist sonach
eine Art von Hilfsban: aber wäh- ! rend dieser einem einzelnen Bergwerk dienstbar ist, dient der Revision dem Bergbau eines ganzen
Reviers. In dieser Beziehung ist er dem Erbstollen verwandt, unterscheidet sich jedoch dadurch, das;
er
auf Vertrag beruht, der Erbftollcn aber eine felbständige, auf Verleihung des Staates beruhende Vergbauberech- tigung darstellt.
Die Anlegung der Revision erfordert die Konzession von feiten der Berghauptmannschaft.
Nov!s^v (engl., spr. rlwjuh), Übersicht,
Rund- schau, häufiger Titel von Zeitschriften. (S. Revue.) Revilla-Gigedo (spr.-willja chichehdo), zum
merik. Staat Colima gehörige Inselgruppe im Grosicn Ocean, zählt auf 800 ^m 1500 E. und ist an Schildkröten
[* 32] und Robben
[* 33] reich.
Die größte InselSocorro steigt bis zu 1131 in auf, San Venedicto, Roca partida und Clarion oder Santa Rosa sind durchaus
vultanifch.
Säugetiere fehlen, aber es finden sich 9 Landvogclarten, von denen 4 nur hier vorkommen.
Außerdem bewohnt eine ein- zige, besondere Eidechsenart die Gruppe und 1 Land- schnecke, die auch auf Las Tres-Marias vorkommt.
Revillout (spr. -wijuh), Eugene, franz. Agypto- log, geb. 1843 zuBesancon,
Konservator bei der ägypt. Sammlung und Professor an der Schule des Louvre in
Paris,
[* 34] beschäftigte sich namentlich mit den jüngsten Zweigen der ägypt. Sprache und Littera- tur, dem Demotischen und Koptischen.
Seine Haupt- arbeiten sind: Monveiie c1n-68t0niHt1ii6 äsinoti^ue" (Par. 1878),
Seit 1880 giebt Revision die «Il6vn6 6Z7i)tni0ssi(iu6»,
die er mit Brugsch und Chabas begründet hat und in der die Mebrzadl der Aufsätze aus R.s Feder stammt, heraus.
Mit Eisen- lohr
hat er 1885 die Ausgabeeines " (^0i^iu8 iil^v- roruiu ^6Fvpti» begonnen. Revin (spr.
rewäng), Stadt im franz. Depart. Ardennes, Arrondissement Nocroi, in herrlicher Lage auf zwei Halbinseln
der Maas, über die zwei Hänge- brücken führen, an der Linie Reims-Givet der Ost- bahn, hat (1891) 4292 E., Hüttenwerke,
Hochöfen und Kohlengruben.
Revirement (frz., fpr. -wir'mang), das Ab- und Zuschreiben von Posten zwischen zwei sich gegenseitig
schuldenden Kaufleuten;
als nautischer Ausdruck be- deutet Revision das Umwenden eines Schiffs. Revision (lat.),
nochmalige Prüfung, Durchsicht. Im prozessual-technifchen Sinne hieh N. früher ein Surrogat der Appellation, welches die wieder-
holte Prüfung der Sache in derselben Instanz be- zweckte. Im heutigen deutschen Prozeß (Civil- und Strafprozeß) ist die
N. ein
Rechtsmittel, welches die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nur im Rechtspunkt innerhalb der
Grenzen der Revisions- anträge bezweckt.
Dieselbe kann nur darauf gestützt werden, daß die angegriffene Entscheidung auf
einer Gesetzesverletzung beruhe, d. h. eine Rechts- norm, eine prozessuale oder materiell-rechtliche, nicht oder nicht richtig
angewandt sei.
Die Thatfrage ist der Nachprüfung des Nevisionsgerichts entzogen. Bei gewissen prozessualen
Mängeln muh aber die Entscheidung sowohl im Civil- als im Strafprozeß stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend an- gesehen
werden, nämlich wenn das Gericht oder die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig be- setzt war, wenn bei dem Urteile ein
gesetzlich aus- geschlossener oder rechtswirksam abgelchnter Richter oder Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,
wenn gegen die Zuständigkeitsnormen gefehlt ist, wenn bei der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind, oder wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält; außerdem im Civilprozeß, wenn eine
Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, es sei denn, daß sie die Prozehführung genehmigt hat;
ferner
im Strafprozeß, wenn die Hauptverhandlung in Ab- wefenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Perfon, deren Anwesenheit das
Gesetz vorschreibt, statt- gefunden hat, und wenn durch Gerichtsbeschluß die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt
war. Im Civilprozeß ist aber die Revision in zweifacher Rich- tung eingeschränkt, nämlich einmal, insofern sie nur auf die
Verletzung eines Neichsgesetzes oder eines über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gel- tenden Landesgesetzes gestützt
werden kann, sodann, insofern bei Nechtsstreitigkciten über vermögensrecht- liche Ansprüche der Veschwerdegegenstand einen 1500 M.
übersteigenden Wert haben muß, was der Revisionskläger glaubhaft zu machen hat.
Ohne Rücksicht auf'den Wert findet die
Revision indes statt, so- weit die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Un- zulässigkeit des Rechtsweges
oder der Berufung in Frage steht, sowie in Prozessen über Ansprüche, für welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetze (§.
70) die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. (S.Zuständigkeit.) Im Strafprozeß kann die Staatsanwaltschaft
die Revision zum Nachteil des Angeklagten nicht auf Verletzung einer zu dessen Gunsten gegebenen
Rechtsnorm gründen. Die Revision findet statt im Civilprozeß gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Ober-
landesgerichte, im Strafprozeh gegen die Urteile der Landgerichte und der Schwurgerichte.
Zuständig für die Verhandlung
und Entscheidung über die Revision ist im Civilprozeß das Reichsgericht (oder das bayr.
oberste Landesgericht).
Im Strafprozeh sind zu- ständig die^Oberlandcsgerichte für die Revision gegen Ur- teile der Strafkammern
in der Berufungsinstanz und gegen Urteile der Strafkammern in erster In- stanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung
einer landesrechtlichen Norm gestützt wird;
anderer- feits das Reichsgericht für die Revision gegen schwur-
gerichtliche Urteile und gegen die Urteile der Straf- kammern, soweit nicht «die Oberlandesgerichte zu- ständig sind. Für
die Einlegung der Revision, namentlich die Frist derselben, gelten der Berufung (s. d.) ent- sprechende Vorschriften. Das weitere
Verfahren richtet sich im Civilprozeß im ganzen nach den für das Verfahren vor den Landgerichten gegebenen
Regeln. Der Prüfung des Revisionsgerichts
¶
forlaufend
unter-809
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. ! Die Verufungsentscheidung über Besteben oder In- halt von nicht rcvisiblen
Gesetzen ist für dieRevisions- entschcidung inaßgebend.
Ergiebt sich zwar eine Ge- i setzesverletzung, stellt die Entscheidung
selbst aber aus andern Gründen sich als richtig dar, so ist die N. ! zurückzuweisen. Im Strafprozeß
hat der Beschwerde- > führer seine Revisionsanträge und deren Begrün- dung, welche ergeben muh, ob eine Verletzung des
Verfahrens oder eine sonstige gerügt wird, binnen weiterer cinwöchigcr Frist bei dein Gericht, dessen > Urteil angefochten
wird, anzubringen.
Ist Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge verspätet oder mangelhaft
erfolgt, so kann letzteres Gericht, aber auch das Revisionsgericbt die N. durcb Beschluß als unzulässig verwerfen. In derHaupt-
verbandlung kann der Angeklagte, falls er auf freiem ! Fuße sich befindet, felbst erscheinen oder sich durck einen mit schriftlicher
Vollmacht versebenen Vertei- diger vertreten lassen.
Die Hauptverhandlung be- ginnt mit dem Vortrage
eines Berichterstatters.
Darauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und dessen Verteidiger mit ihren Aus- !
führungen und Anträgen gebort.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Prüfung des Rcvi- sionsgerickts unterliegen
nur die gestellten Revi- sionsanträge und in Bezug auf gerügte Mängel des Verfahrens nur die mit der
Revisionsbegründung Strafprozeh hat das Revisionsgericht, falls das Rechtsmittel Erfolg bat, das angefochtene Urteil aufzuheben.
In der Sache selbst darf es nur ent- scheiden, wenn dies ohne weitere thatsächliche Erör- terungen geschehen kann, außerdem
in Strafsachen nur, wenn auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine abfolut bestimmte strafe
zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht übereinstimmend mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste
Strafe für angemessen erachtet. In andern Fällen ist die l^ache zur weitern Verhandlung und Entscheidung in die untere Instanz
zurückzuverweisen, welche dabei an die rechtliche Beurteilung des Revi- sionsgerichts gebunden ist.
Vgl. Civilprozesiordnung
für das Deutsche Reich,
[* 36] §Z. 507-529, dazu auch Einführungsgesetz, §§. 6-8; kaiserl. Verordnung,
betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. ^ept. 1879
Neichsgesetz vom
Strafpro- zeßordnung §§. 374-398. Der «i-6vi8i0w des franz.
Etrafrechts entsprechen in der Deutschen Strafprozeßordnung (vgl. ßtz- 399 -413) die übrigens weiter
gehenden Bestimmungen über Wiederaufnahme (s. d.) eines durch rechtskräf- tiges
Urteil geschlossenen Verfahrens. Im franz. Strafverfahren heißt nämlich ^vision» das Rechts- mittel, wodurch bei Verurteilung
zu schwerern strafen eine Abänderung des Erkenntnisses nack- gesucht wird, weil ein anderer des nämlicken Ver- brechens
schuldig befunden ist und beide Urteile sich nicht vereinigen lassen, oder der angeblich Getötete noch
lebt, oder Belastungszeugen nachträglich falscher Aussagen überwiesen sind. In der Politik bezeichnet N. die Abänderung
von Verträgen, Verfassungsurkunden oder Gesetzen, die sich in manchen Bestimmungen nicht als zweck- mäßig erwiesen haben,
auf legalem Wege, durch die gesetzlich befugten Gewalten selbst.
Die Teutsche Reichsvcrfassung kann
im
Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. Veränderungsanträge gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen
sich haben.
Die preuß. Verfassung erfordert zwei Abstimmungen beider Käufer des Landtages mit Zwischeuraum von 21 Tagen, wobei
Stimmen- mehrheit entscheidet. In Steucrangelegenheiten bezeichnet Revision die Berichtigung und zeitgemäße
Neugestaltung der Kataster der Grund- und Gebäudesteuer.
Auch wenn die Grundsteuer im ganzen auf eine feste
Summe kontingentiert ist, wird doch von Zeit zu Zeit eine Revision des Katasters notig, weil der Rein- ertrag oder der Steuerkapitalwert
der einzelnen Grundstücke durch Änderung der Kulturarten, der Verkebrsverhaltnisse und andere Ursachen sich rela-
tiv gehoben oder vermindert haben kann und somit der Verteilungsmaßstab der Besteuerung unrichtig geworden ist.
Andererseits
aber ist eine solche Maß- regel, wenn sie in einem ganzen Lande durch- geführt werden soll, mit großen Kosten verbunden
und sie kann daher nur in lungern Zcitabständen stattfinden.
Der Mietwert der Gebäude ist noch raschern
Veränderungen unterworfen als der Reinertrag des Bodens, und daher die N. des i^ebäudesteuerkatasters noch unumgänglicher.
In Preußen findet die neue Veranlagung diefer Steuer alle 15 Iabre statt. Im Zoll wesen beißt Revision die amtliche Prüfung zoll-
und kontrollpflichtiger Warensendungen zum Zwecke ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder ihrer sonstigen
Abfertigung.
Die allgemeine N. ! geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Colli ohne deren Eröffnung.
Bei der speciellen Revision, die zu geschehen hat, sobald die Waren in den freien Verkehr treten follen, findet ^
Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waren zu ermitteln. (S. auch Deklaration.) - Bei der Kontrolle
der Verbrauchssteuern nennt man Revision ! die durch amtliche Organe erfolgende örtliche Be- ^ aufficktigung der Betriebsräume,
Vetriebsgerät- ! fchaften und Betriebsvorrätc der in Betracht kommen- ' den verbrauchssteucrpflichtigen Unternehmungen.
Im Staatsrechnungswesen ist Revision die Prü- fung der Rechnnngen in Bezug auf ihre formelle kalkulatorische
und materielle Richtigkeit. In grö- ßern Staaten erfolgt dieselbe in der Regel durch besondere oberste Rcchnungsrevisionsbchörden.
(S. Oberrcchnungskammer.) In der Forstwirtschaft sind Revision (Taxations- revisionen) die wichtigsten Maßregeln der Er- ^ Haltung
und Fortbildung des Forsteinrichtungs- ! werkes. Als man Ende des vorigen und Anfang ! diefes Jahrhunderts
mit Hilfe verschiedener Metho- ! den der Ertragsregelung den Hiebssatz für ganze ! Umtricbszeiten berechnete Wirtschaftspläne
ss. d.) ^ für ebenso lange Zeit entwarf, verschlossen sich ein- ! sichtige Männer der Erkenntnis nicht, daß dabei Irrtümer
unterlaufen, namentlich daß störende Er- eignisse eintreten würden, die das mühsame Ein- richtungswcrk hinfällig
machen könnten. Haupt- sächlich aus diesem Grunde forderte man die Abhal- tung periodischer 3t., die meist alle 20, später
alle ! 10 Iabre eintreten sollten, um die wahrscheinlichen Störungen des ursprünglichen Planes im Nahmen desselben auszugleichen.
Charakteristisch ist für diefe, am besten alle 10 Jahre wiederkehrenden Revision, daß bei jedem
einzelnen Bestand, er mag klein oder i groß, jung oder alt sein, die wirtschaftliche Frage zu stellen ist, was mit ihm im
nächsten Jahrzehnt
¶
forlaufend
810
zu geschehen habe. Die Aufgaben solcher zehnjähri- ger oder Hauptrcvisionen sind daher:
1) Unter- suchungen darüber, wie die Bestimmungen des ab- gelaufenen Planes befolgt worden sind, ob und welche Gründe etwa
vorgekommene Abweichungen von diesen Bestimmungen rechtfertigen.
9) Unter- suchungen darüber, wie sich die Bestimmungen des Planes bewährt haben.
Hier und da sind noch fünf- jährige oder Zwischenrevisionen gebräuch- lich,
denen allerdings nicht die Aufgabe zufällt, einen neuen Wirtschaslsplan aufzustellen, sondern sie haben nur den noch geltenden
Plan zu berich- tigen und zu ergänzen. über Brückenrevisiou s. Vrückcnprobe.
Revisionskollegium, s. Oberlandeskultur- gericht. ^ Nevlsor (lat.),
jemand, der eine Revision (s. d.) vornimmt, besonders Beamter, der die Rechnungen zu prüfen hat. «veckung. Asviva.1 (engl.,
spr. nweiwel), religiöse Er- Revocieren, s. Revozicren.
Rövoil (spr. -wöäll), Louise, s. Colet. Revokabel (lat.), widerruflich,
heißt das Eigen- tum oder ein anderes Recht im franz. Recht, wenn es zufolge des Erwerbsaktes (z. B. einer
in demselben enthaltenen auflösenden Bedingung) an den Ver- äußerer zurückfallen kann, was in Beziehung auf das Verhältnis
zu dritten Personen entweder so geschehen kann, als ob die Sache niemals ihren Herrn gewechselt hätte (l68o1viwi' ex wnc),
oder so, daß erst vom Tage des Rückfalls der Erwerber das Eigen- tum verliert (i'680lvitnr 6x iiune).
Revokation (lat.), Zurückrufung, Widerruf. Revokatorienklage, das Rechtsmittel, durch das eine verbotene Lehnsveräußerung
angefochten wird.
Sie steht dem Lehnsherrn sowie den Lehns- folgern zu. Revokatorium (lat.), Abberufungsschreiben.
revol- tieren, aufwiegeln, sich empören. Revolution (vom spätlat. i-Lvolutio,
Umwäl- zung, Umgestaltung), in der physischen und auch in der moralischen Welt jene plötzlichen, anscheinend den gesetzlichen
Laus der Dinge unterbrechen- den Erschütterungen, in denen das Alte zer- stört und aufgegeben, zugleich aber auch eine neue
Lebensgestalt vorbereitet wird.
Man spricht demnach von N. in der Natur über- haupt, im tierischen Organismus,
im Ge- biete des sittlichen und des denkenden Geistes. Besonders im polit. Leben nennt man Revolver
[* 38] die gewaltsame, das bestehende
Recht durch- brechende oder vcrnichtendeNcuordnung dcr öffentlichen Angelegenheiten, im Gegensatz zur Reform, die auf dem
Wege der Gesetz- gebung und durch die bestehenden staatlichen Organe die Neugestaltung herbeiführt.
Unter den Umwälzungen, die in der Geschichte der german.-roman. Völker den Namen von Revolver in jenem Sinne verdienen, sind es
namentlich zwci große Katastrophen, die einen wahrhaften Wende- punkt
im europ. Kulturleben bezeichnen und an die sich mehr
oder weniger die übrigen gewaltsamen Peränderungen dcs Zeitalters knüpfen.
Diese Um- wälzungen sind
die englischen Revolver (s. Großbritannien
[* 39] und Irland, Bd. 8, S. 432 fg.) im 17. und die fran- zösischen
(s. Frankreich, Bd. 7, S. 92 fg.) seit dem Ende des 18. Jahrh.
^ Revolutionär (frz.), auf dem Wege der Revolu- tion (s. d.),
umstürzlerisch;
Revolutionskalender,
französischer, s.Ka lender (Bd. 10, S. 41 a).
ftionskriege. Nevolutionskriege, s. Französische Revolu- Revolutionstribunal,
der Gerichtshof, dessen sich die Machthaber der Revolution in Frankreich als Werkzeug ihrer blutigen Politik bedienten.
Das
Gericht wurde eingerichtet und sollte alle auf Revolution und Gegenrevolution bezügliche Verbrechen,
und zwar ohne Zulässigkeit einer Appel- lation richten.
Den Namen ^i-idnnNi i-evolution- ng,ir6 erhielt das Gericht erst im
Okt. 1793 mit dem Prozeß der Gironde.
Die Terroristen stellten den fanatischen Fouquier-Tinville (s. d.) als öffentlichen
Ankläger an, der blindlings die von Robespierre diktierten Blutbefehle ansführte.
Vom bis Zum wurden 2774 Personen
durch das Revolver unter die Guillotine befördert.
De- finitiv aufgehoben wurde das Revolver durch ein Dekret des Konvents vom -
Revolver (vom engl. to revoivs, umdrehen, da- her l6vo1v6i'-pi8tul), Drehpistole, Drehling, eine mit einem Drchmechanismus
versehene kurze Handfeuerwaffe,
[* 40] mittels deren man eine Anzahl Schüffe schnell hintereinander abgeben kann.
Bei alten Konstruktionen
sind mehrere Laufe um eine gemeinsame Achse drehbar, bei neuern ist die Dreh- barkeit auf die mehrere
(meist fechs) Patronenlager enthaltende Trommel (Walze) befchränkt, vor der sich ein einziger feststehender Lauf befindet.
Das
Schloß ist gleichfalls gemeinsam.
Die Revolver haben jetzt in allen Heeren die Pistolen
[* 41] als Ordonnanzwaffen verdrängt.
Der Revolver ist
eine deutsche Erfindung.
Der Amerikaner Eolt (1840) erweckte sie zu neuem Leben unter Verwendung der
Perkussionszündung. Um die Entwicklung des N. haben sich Adams- Teane, Lefaucheux, Chamelot-Delvigne, Galand, Schmidt (Schweiz),
[* 42] Smith - Wesson u. a. verdient gemacht.
Die im deutschen Heere eingeführten Revolver heißen «Revolver 79 und 83». Vorstehende
Ab- bildung zeigt einen Revolver nach Galandschem System. Nach Abfeuern sämtlicher Patronen wird durch einen
Druck auf den Drücker ^V, der sich um 3. dreht, der Teil c über der Walze ^V aus den Zähnen bei d
¶
mehr
Lager-811 löst und der Lauf mit der Walze durch einen Druck nach vorn um d gedreht.
Dabei tritt die Nase n
[* 44] in die Vertiefung
e derAchseB und bewegt sich in derselben, wodurch B nebst der am obern Ende der Walze W aufsitzenden Platte P nach oben geschoben,
die um B liegende Spiralfeder S zusammengedrückt wird und die Patronenhülsen aus ihren Kammern herausgehoben
werden.
Sowie die Nase n die Vertiefung e wieder verläßt, schnellt die Achse B mit der Platte wieder herunter, und die Hülsen
fallen heraus.
Zur Führung der AchseB in der Bohrung der Walze dient eine Nut, die der Vertiefung e entgegengesetzt
liegt, und in die ein kleiner Dorn der Ausbohrung E eingreift.
Der Visiereinschnitt ist auf dem Drücker A angebracht.
Die
Scheibe D bildet das Widerlager für den Boden der Patronen.
Wird zur Abgabe eines Schusses der Abzug C nach hinten gedrückt,
so dreht sich ebenfalls der Hahn
[* 45] H nach hinten, spannt die Feder und schnellt dann ohne zu ruhen wieder
vor.
Gleichzeitig dreht in der Scheibe D ein Hebelarm das Zahnrad in der Mitte der Platte P und mit derselben die Walze W,
so daß die abzufeuernde Patrone mit ihrem Zündhütchen genau vor den Stift des Hahns H zu liegen kommt.
–
Vgl. Mattenheimer, Die Rückladungsgewehre (Darmst. 1889).
Revolverkanonen, soviel wie Kartätschgeschütze (s. d.). ^[= im engern Sinne Geschütze, die nur Kartätschen verschießen sollen, z. B. glatte leichte Geschütz ...]
(frz., spr. rewüh), Heerschau, ursprünglich die
Musterung von Truppen in Bezug auf ihren Zustand und Ausrüstung: seit Gustav Adolf auch in Bezug auf ihre
Ausbildung für den Krieg. Der jetzt veraltete Ausdruck Revue findet sich noch in dem in Deutschland
[* 46] üblichen Revuegeschenk wieder,
einem Geldgeschenk, das Unteroffiziere und Gemeine bei Gelegenheit von Besichtigungen durch den Kaiser oder Landesherrn erhalten.
Revue ist ferner die Bezeichnung für Zeitschriften, die eine allgemeine Orientierung auf wissenschaftlichem, polit.
oder litterar. Gebiet zum Zweck haben.
in Paris erscheinende Halbmonatsschrift für Geschichte, Politik, Litteratur und Kunst, im Besitz einer Aktiengesellschaft,
seit 1893 hg. von Ferd. Brunetière (s. d.). Die Revue wurde 1831 von François Buloz (s. d.) begründet und von
ihm bis zu seinem Tode (1877), danach von seinem Sohn Charles Buloz bis 1893 geleitet. Sie ist die vornehmste und bedeutendste
franz. Zeitschrift, an der sich seit ihrer Gründung bis zur Gegenwart die hervorragendsten
Schriftsteller Frankreichs beteiligt haben.
(spr. rebéll),Jean François, franz. Revolutionsmann, geb. zu
Colmar,
[* 47] studierte die Rechte, ließ sich dann in seiner Vaterstadt als Advokat nieder und war beim Ausbruch der Revolution Vorsteher
(bâtonnier) seiner Korporation. Für den Amtsbezirk Colmar zu den Generalständen abgeordnet, unterstützte er alle Maßregeln,
die zur Gründung der Republik beitrugen. In denKonvent trat er für Neubreisach ein. Zur Zeit der VerurteilungLudwigs XVI. befand er sich als Konventsdeputierter bei der Rheinarmee; in gleicher Eigenschaft ging er hierauf in die
Vendée.
Nach dem Sturz Robespierres schloß er sich den Thermidorianern an, die ihn in den Sicherheits-, den Wohlfahrtsausschuß und
zum Präsidium des Konvents beförderten. Nach der Auflösung desselben in den Rat der Alten gewählt, dessen Sekretär
[* 48] er war,
wurde er Mitglied des Direktoriums, wo er durch seine Arbeitskraft und Erfahrung, aber auch durch seine Rücksichtslosigkeit
hervorragte. Am schied er aus dem Direktorium, wo mit Sieyès ein anderes System zur Geltung
kam, und trat wieder in den Rat der Alten ein, bis ihn der Staatsstreich des 18. Brumaire vom polit. Leben gänzlich
entfernte. Er starb in Colmar.
Sawod,Bergwerks- und Hüttenort im Kreis
[* 49] Jekaterinburg des russ. Gouvernements Perm,
an der Rewda, hat (1888) 9914 E., Eisen- und Kupferhütten, auch werden andere Metalle, namentlich Nickel und etwas Gold
[* 50] gewonnen.
(lat., d. i. Ordner), nach der Überlieferung in den ersten dritthalbhundert Jahren der röm.
Geschichte Bezeichnung des Königs in Rom wie in den übrigen lat. und den meisten ital. Städten. Das
röm. Königtum war in der Zeit, wo es in der Geschichte hervortritt, nicht mehr ein Erbkönigtum, sondern eine Art von Wahlkönigtum,
das die Erbfolge nur nebenbei berücksichtigte. Der Träger
[* 52] der Königsgewalt wurde nach dem Tode des Königs der
Senat, aus dem die Interreges (s. Interrex) hervorgingen, bis der neue König durch Senat und Bürgerschaft
gewählt war.
Der König war ursprünglich nahezu unumschränkter Herr: Oberpriester, Oberfeldherr, Oberrichter. Die Insignien der königl.
Würde bestanden in den zwölf Liktoren mit den Fasces,
[* 53] dem elfenbeinernen Sitz (sella curulis) oder Thronstuhl und der
purpurfarbenen Toga.
[* 54] Als man die Königsherrschaft stürzte, blieb der Name des Rex mit gewissen opferpriesterlichen Funktionen,
welche man sich loszutrennen scheute, in dem Opferkönig (Rex sacrificulus oder Rex sacrorum) erhalten, dessen
lebenslängliches Amt stets patricisch blieb; er hatte seine eigene Wohnung an der Viasacra und war vom Kriegsdienste befreit,
durfte aber keine Magistratur bekleiden. Die Königsgewalt lebte zeitweise nahezu im alten Umfange in der Diktatur (s. Diktator)
auf.
(spr. rä'boh), Marie Roch Louis, franz. Schriftsteller,
geb. zu Marseille,
[* 56] bereiste als Kaufmann die Levante und Indien und ließ sich 1829 in Paris nieder. Er übernahm
die Leitung der «Histoire scientifique et militaire de l'expédition françaiseenÉgypte» (10 Bde., 1830–36),
die Bearbeitung der «Voyage autour du monde» von Dumont
d'Urville (2 Bde., 1833) und der «Voyagedans les deux Amériques» von d'Orbiguy (1835). Seine socialwissenschaftlichen Studien erschienen gesammelt als «Études surles réformateurs ou socialistes modernes» (2 Bde., 1840–43; 7. Aufl.
1864); sie trugen ihm den Montyonschen Preis (1841) und eine Stelle in der Akademie der moralischen und
polit. Wissenschaften (1850) ein. GroßePopularität erwarb ihm der Roman«JérômePaturotà larecherche d'une position sociale»
(3 Bde., 1843 u. ö.),
eine satir. Schilderung der franz. Gesellschaft unter der Juliregierung. Diesem Roman ließ er «J. Paturotà larecherche de la¶