Angabe Herodots, daß Nachbaur alle Monumente seiner Vorganger habe zerstören lassen, wird durch die Überreste der
Keilschristlitteratur widerlegt. Die nach ihm benannte
Ära (s. d., Bd.
1, S. 780 a) wurde in
Babylonien selbst nicht gebraucht; dort wurde nach den Jahren der regierenden Könige gerechnet. Nabonid,
Nabönnidos, auch Labynetos (griech. Form des babylon.
Nabünä'id), neu- babylon. König (555 - 538 v. Chr.),
nach dessen
Tode das babylon.
Weltreich an die
Perser fiel, war nicht aus königl. Geblüt; wahrscheinlich war er an der Ermordung
seines Vorgängers Labarosoarchos beteiligt gewesen.
Von seinen polit. Unterneh- mungen ist aus den
Keilinschriften noch nichts be- kannt. Diese (die sog.
Annalen N.s) berichten nur von seinen
Kanal- und Tempelbauten in
Babel, Ur, Sippar und Charran, und ihre
Berichte sind inso-
fern von hervorragender Wichtigkeit, als sich darin chronol. Angaben über verschiedene altbabylon. Re- genten finden. Die
zahlreichen, aus N.s Regierungs- zeit datierten Kontrakte sind gesammelt vonStraß- maier,
Inschriften
von Nabonidus (4 Hefte, Lpz. 1887-89). über N.s Vauinschriften im allgemeinen vgl.
Bezold in den «ki-ocesäin^F» der socist^ ok Lidlical ^reksLolo^ (Jan.
1889). Nabopolasfar, biblische Form des babylon. Nabüpalusur («der
Gott
Nebo beschütze den Sohn»), babylon. König (625 - 605 v. Chr.), von
Geburt ein
Chaldäer, Begründer des sog.
neubabv- lonischen
Reichs, zerstörte nach den griech. Schrift- stellern im
Verein mit Kyaxares Ninive (606?). Nachbaur trug viel
zur Verschönerung
Babylons, auch zur Kanalisationsanlage bei. Nabothseier, s.
Gebärmutter.
[* 2] Nabuchodonöfor, griech. Form
von Nebu- kadnezar (s. d.). Nabulus, das Sichem (s. d.)
der
Bibel,
[* 3] später dem
KaiserFlavius Vespanianus zu Ehren
Fla- via Neapolis, auch bloß Neapolis
(«Neu- stadt»)
genannt, Stadt in
Palästina,
[* 4] 56 km nördlich von
Jerusalem
[* 5] in einem quellenreichen, 90 m brei- ten
Thal
[* 6] Mischen dem
Dschebelet-Tor (Garizim 868 m) im
S. und dem
Dschebel es-Suleimije
(Ebal 938 m) im N., gerade auf der
Wasserscheide (572 m) zwischen dem
Mittelmeer und dem
Jordan.
Der Ort hat etwa 16000 E., darunter 600
Christen, meist Griechen, einige Katholiken und
Protestanten, 200
Juden und 130 Samaritaner
oder Samariter. Die Häuser sind aus
Stein gebaut und zum
Teil ansehnlich, die
Bazare gut eingerichtet und ziemlich lebhast.
Nachbaur treibt lebhaften
Handel mit Seife, die in 22 Siedereien aus
Olivenöl bereitet wird, mit Getreide,
[* 7] Wolle
und
Baumwolle,
[* 8] auch mit Vieh nach
Jaffa und dem Ostjordanlande. Die fruchtbare Umgebung liefert vortrefflichen Weizen
(«Hand
[* 9] Gottes»);
das Klima ist mild.
Noch im vorigen Jahrhundert war Nachbaur und Umgegend unter ein- geborenen Häuptlingen so gut wie unabhängig. Erst
Ibrahim Pascha von
Ägypten
[* 10] hat 1834 ihre Macht gebrochen. Nachbaur hat jetzt türk.
Besatzung. Der Iakobsbrunnen
(Evang.
Joh. 4, 5. fg.), 2 km südöstlich von der Stadt, unter den Trümmern einer alten
Kirche gelegen, ist eine cylindcrförmige
Cisterne, gegenwärtig stark verschüttet, jedoch noch 23 m tief, ohne Wasser. Einige hundert Schritt nördlich
von ihm zeigt man
JosephsGrab, einen kleinen, aber festen^
Bau mit einem Dach.
[* 11]
X2.0, Natsch (ind., «Tanz»),
s.
Bajaderen. Naeahuita, s.
Anacahuiteholz. Nachahmung, rechtlich eine Handlung nach dem
Muster
einer fremden Handlung oder
die
Dar- stellung eines Gegenstandes nach einem Vorbild oder der
Darstellung desselben Gegenstandes
durch einen andern. Die 35. ist unerlaubt, verpflichtet zum
Schadenersatz und wird bestraft, wenn das
Original gesetzlich geschützt ist, wie beim Erfinderpatent (s.Patent), Gebrauchsmuster (s.d.),
Geschmacksmuster (s.
Musterschutz),
dem
Warenzeichen (s.
Markenschutz) und wie der
Nachdruck (s. d.), die Nachbildung und die unbefugte Aufführung beim
Urheberrecht
(s.d.).
In der
Musik ist Nachbaur (Imitation) die Wiederholung und kunstvolle Umbildung der einzelnen Motive.
Mittel der Nachbaur sind die Wiederholung aus anderer Tonstufe, die Wiederholung in Gegenbewegung, die Verlängerung
[* 12] und die Verkürzung des Motivs. Nachbarlosung, s. Losung (juristisch). Nachbarrecht, der
Inbegriff der Rechtsgrund- sätze,
welche sich auf das Verhältnis der benachbarten Grundeigentümer beziehen. Hierher gehören dieBe- stimmungen
über Grenze (s. d.) und
Notweg (s. d.). Ferner die Vorschriften, wonach der Nachbardie ge- meinüblichen Einwirkungen, die
sich von einem Grundstück auf das andere erstrecken, dulden muß, wie Zusendungen von
Rauch,
Dampf,
[* 13]
Staub, Wärme,
[* 14] Erschütterungen
u. s. w., wenn sie nicht das orts- übliche
Maß überschreiten; ebenso den natürlichen Wasserabfluß (abweichend
die preuh. Vorschriften über Vorflut, f. d.).
Der Nachbar darf nicht so tief und fo nahe der Grenze graben, daß er dem
Gebäude des andern fchadet. Grenzeinrichtungen
(Mauern,
Gräben, Hecken, Planken) sind gemein- schaftlich zu erbalten. Oft werden
Merkmale auf- gestellt (Anbringung der
Pfosten
bei Planken, der
Nischen beiMauern), welche das Eigentum des einen Nachbarn beweisen sollen
(Preuß. AUg.
Landr. I, 8, §§. 121,154,156,162-, Ooäk civil Art. 666, 670; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 366). Bei Pflanzenanlagen
wird bestimmt, wie weit das Hin- überreichen der Zweige (15 Fuß über der Erde) ge- duldet werden muß, die
Teilung derFrüchte des Grenzbaumes, das
Recht zum Abholen übergefalle- ner
Früchte, sofern sie nicht als
Früchte
des Nach- bargrundstücks gelten (Bürgert. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 15] §. 911). (S. auch Legalservituten.) Nachbarschaftsgilden,
engl. NeiZKdourliooä Auilds, in den Verewigten
Staaten von
Amerika
[* 16] und in England
Vereinigungen, die den Zweck haben, einenAusgleich
der socialen Gegensätze vorzubereiten und namentlich die untern
Stände auf eine höhere
Stufe der menschlichen
Gesellschaft zu heben.
Ihr Wesen besteht darin, daß die Arbeiterfamilien einer oder mehrerer
Straßen einer Stadt eine Reihe von
Vereinigungen (jede
nicht größer als etwa 100 Fa- milien, die in nächster Nachbarschaft wohnen) bil- den und dazu gebracht
werden, von innen heraus, durch eigene materielle und geistige
Mittel einzeln oder im
Verein mit benachbarten
VereinigungenReformen im Hauswesen, in der Erziehung, im
Gewerbe, in der Art der Erholung und in der
Sorge für die Zukunft hervorzubringen.
Reli- gion und Politik bleiben dabei gänzlich ausge- schlossen. Die ersten Nachbaur entstanden 1837 in
den Arbeitervierteln
Amerikas (Neuyork,
[* 17] Vrooklyn,
Philadelphia)
[* 18] und wurden 1889 auch nach
London
[* 19] übertragen. -
Nachbaur,Franz, Opernsänger, geb. zu Schloß Gießen
[* 20] am
Bodensee, besuchte das
¶
mehr
Polytechnikum in Stuttgart,
[* 22] ging 1856, zuerst als Chorist in Basel,
[* 23] zur Bühne, bildete sich bei Lamperti in Mailand
[* 24] aus und wurde
nach kürzern Engagements in Hannover,
[* 25] Prag
[* 26] und Darmstadt
[* 27] 1866 Mitglied des Münchener Hoftheaters. Hier erfreute er sich der
besondern Gunst des Königs Ludwig II. und ward, durch eine schöne Stimme und vorzügliche, namentlich
im Falsett hervorragende Technik unterstützt, für einzelne Partien des lyrischen Tenorfachs (besonders GeorgeBrown in der
«WeißenDame») das durch ganz Deutschland
[* 28] anerkannte und für häufige Gastspiele begehrte Muster. 1889 nahm er seinen Abschied.
-
Vgl. Franz N. Ein Künstlerjubiläum 1858 - 83; von einem Freunde.
eine Art der Gesichtstäuschungen, die darin besteht, daß Lichteindrücke auf der Netzhaut auch dann noch
fortdauern (nachklingen, abklingen), wenn das den betreffenden Lichteindruck erzeugende Objekt der Außenwelt nicht mehr
auf das Auge
[* 29] wirkt. Schließt man bei Betrachtung einer Gasflamme rasch die Augen, so sieht man die Flamme
[* 30] noch einen Augenblick bei geschlossenen Augen. Durch die Reaktion der von dem Bilde getroffenen Netzhautteile geht dieses positive
Nachbild in ein negatives Nachbild über (sog. successiver Kontrast, im Gegensatz
zu den simultanen, s. Kontrastfarben), bei dem die hellen Stellen des Gegenstandes dunkel, die dunkeln hell und
statt der ursprünglichen die Komplementärfarben erscheinen. (S. Gesichtstäuschungen.)
eine nach schweren Verletzungen oder größern Operationen auftretende, manchmal sehr gefährliche Form
der Blutung. Nachblutung entstehen meist dadurch, daß Gerinnsel, welche die verletzten Blutgefäße bisher verschlossen hatten, durch
den Druck des Blutes ausgestoßen werden, seltener dadurch, daß Teile der Gefäßwand oder die Unterbindungsstellen
brandig abgestoßen werden und so das Lumen der Gefäße freigelegt wird. (S. auch Blutung.)
die mechan. Vervielfältigung eines gesetzlich geschützten Schriftwerks, geschützter
geogr., topogr., naturwissenschaftlicher, architektonischer, technischer und ähnlicher Zeichnungen,
musikalischer Kompositionen (nach mehrern Gesetzen von Kunstwerken überhaupt), dramat. Kompositionen, wenn sie ohne Genehmigung
des Urhebers oder desjenigen, auf welchen das Urheberrecht übergegangen ist, erfolgt. Seit das Urheberrecht an Schriftwerken,
Kunstwerken und namentlich musikalischen Kompositionen anerkannt ist, haben die einzelnen Staaten Gesetze
gegen den Nachdruck erlassen, welche den Thatbestand des Nachdruck feststellen, Strafen androhen, die Entschädigung des Verletzten bestimmen.
(S. Urheberrecht.) Es handelt sich dabei nur um Erzeugnisse einer geistigen Thätigkeit, welche sich zur litterar.
Verwertung eignen. Speisekarten, Fahrpläne, Theaterzettel, Zeitungsinserate u. dgl. sind nicht Gegenstand
verbotenen Nachdruck. Ein Nachdruck wird auch an nicht veröffentlichten Manuskripten begangen, oder durch den
ohne Genehmigung des Urhebers erfolgten Abdruck von Vorträgen, welche zum Zweck der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung
gehalten wurden. Als Nachdruck ist aber nicht anzusehen der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der
kommunalen, kirchlichen sowie der polit. und ähnlicher Versammlungen gehalten werden. In Belgien
[* 33] steht indessen dem Urheber
allein das Recht zu, solche Reden in einer besondern Ausgabe erscheinen zu lassen; in Ungarn
[* 34] wird als Nachdruck angesehen die ohne
Einwilligung des betreffenden Redners erfolgte Kollektivausgabe der in öffentlichen Verhandlungen oder Beratungen bei
verschiedenen Gelegenheiten über verschiedene Gegenstände gehaltenen Reden. In Spanien
[* 35] ist der Verfasser Eigentümer seiner
parlamentarischen Reden;
dieselben können ohne seine Erlaubnis oder ohne diejenige seiner Rechtsvertreter nur im «Diario
de las Sesiones» der gesetzgebenden Versammlung und in den öffentlichen Zeitungen nachgedruckt werden;
in England kann sich der Verfasser eines Vortrags das Urheberrecht durch eine vorgängige Anzeige an zwei
Friedensrichter sichern.
Als Nachdruck wird ferner nicht angesehen der Abdruck von Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstücken
und Verhandlungen aller Art. Anders in Spanien und Ungarn. Als Nachdruck gilt nicht der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und
andern öffentlichen Blättern, mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen
sowie von größern Mitteilungen, sofern an deren Spitze derAbdruck untersagt ist. Nach der Revision der BernerKonvention -
einer in Bern
[* 37] abgeschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft verschiedener Staaten zum Schutz von Werken der Litteratur
und Kunst - von 1896 dürfen Zeitungsartikel über wissenschaftliche, künstlerische oder litterar.
Gegenstände nur mit Erlaubnis, andere im Original oder in Übersetzung im ganzen Unionsgebiet reproduziert werden, insofern
nicht die Verfasser oder Herausgeber dies ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt, daß das Verbot in allgemeiner
Weise an der Spitze jeder einzelnen Nummer gemacht ist. In keinem Fall kann sich aber das Verbot auf Artikel
polit. Inhalts oder auf die Wiedergabe der Tagesneuigkeiten oder die vermischten Nachrichten erstrecken.
Als Nachdruck wird endlich in Deutschland nicht angesehen das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleiner Teile eines bereits
veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerm Umfang in ein
größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen,
welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen litterar.
Zweck veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle
[* 38] angegeben ist. Ähnliche Bestimmungen
enthalten die Gesetze für Österreich
[* 39] die Schweiz,
[* 40] Ungarn.
Das Urheberrecht an litterar, und künstlerischen Erzeugnissen reicht nicht so weit wie das durch Patent geschützte Erfinderrecht.
Es ist kein verbotener Nachdruck, wenn der Zeit nach später ein anderer Schriftsteller denselben Gegenstand in ähnlicher
Weise behandelt. Nachdruck liegt aber vor, wenn das spätere Produkt nur unwesentlich von
dem Original abweicht, demselben
¶
mehr
ohne selbständige geistige Arbeit ganz oder zu einem erheblichen Teile ohne qualitative Änderung entnommen ist. Der Nachdruck kann
auch durch eine Formveränderung erfolgen (Dramatisierung einer Novelle), die sog. Adaption,
wenn die neue Form das Originalwerk mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft
eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Die franz. Gerichte erklären
jede Benutzung eines fremden Werkes schlechthin für unzulässig. Nach dem deutschen Gesetz (§. 46) werden besonders als
Nachdruck einer musikalischen Komposition alle Bearbeitungen derselben angesehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet
werden können, insbesondere Auszüge, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, Abdruck von einzelnen
Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.
Über das Anführen einzelner Stellen, Aufnahme kleiner Kompositionen in ein Sammelwerk sind ähnliche Bestimmungen gegeben wie
bezüglich des litterar. Eigentums (§. 47). Als Nachdruck ist ferner nicht anzusehen die Benutzung eines bereits
veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text in Verbindung mit
der Komposition abgedruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition Bedeutung
haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien.
Nach dem Schlußprotokoll zur BernerKonvention ist Fabrikation und Verkauf von Instrumenten, welche zur mechan. Wiedergabe
von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, keine unerlaubte musikalische Nachbildung.
Nach Ansicht des deutschen Reichsgerichts (anders in der Schweiz, in Österreich-Ungarn,
[* 42] Frankreich) gilt dies nicht für die
auswechselbaren Notenscheiben an den mechan. Musikwerken, wie dem Aristonu. dgl.; dadurch ist die deutsche Fabrikation gegenüber
dem Ausland benachteiligt. Die deutsche Reichsregierung strebte bei Revision der BernerKonvention nach
Beseitigung dieser Ungleichheit.
Eine erlaubte Übersetzung genießt selbst wieder den Schutz gegen Nachdruck. Handelt es sich um ein Werk, dessen Übersetzung jedermann
freisteht, so hat der erste Übersetzer keinen Einspruch gegen die selbständige Übersetzung durch einen andern. Übersetzungen,
welche ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes verbreitet sind, gelten den Franzosen schlechthin
als Nachdruck. Nach der Revision der BernerKonvention soll das Übersetzungsrecht der einem Verbandslande angehörigen Urheber oder
ihrer Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern 50 (bisher 10) Jahre lang nach Veröffentlichung des Originalwerkes in einem
der Verbandsländer unter der Voraussetzung geschützt sein, daß die autorisierte Übersetzung innerhalb
des 1. Jahrzehnts nach Erscheinen des Originals veröffentlicht wird. In Deutschland und Ungarn gelten Übersetzungen ohne Genehmigung
des Urhebers schlechthin als Nachdruck, wenn von einem zuerst in einer toten Sprache erschienenen Werke die Übersetzung in einer lebenden
Sprache herausgegeben wird; ebenso wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen
Werke eine Übersetzung in eine dieser Sprachen veranstaltet wird.
Ebenso verhält es sich mit der Übersetzung eines Manuskripts, welches gegen Nachdruck geschützt ist. Sonst findet ein Schutz nur
statt, wenn der Urheber sich das Recht der Übersetzung auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes
vorbehalten bat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung
der vorbehaltenen Übersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes
binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird; bei dramat. Werken muß die
Übersetzung binnen sechs Monaten beendet sein. In der Schweiz und jetzt auch in Österreich ist der Urheber geschützt, wenn
die Übersetzung in fünf Jahren, in Italien, wenn sie in zehn Jahren erschienen ist.
Nach deutschem Gesetz ist auch Nachdruck der unerlaubte Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem zwischen beiden
bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; ebenso die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens
des Verlegers, als demselben gestattet ist.
Die BernerKonvention sichert den Schutz gegen Nachdruck im ganzen Verbandsgebiet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
[* 43] Haïti,
[* 44] Italien, Luxemburg, Monaco,
[* 45] Montenegro,
[* 46] Norwegen,
[* 47] Schweiz, Spanien, Tunis),
[* 48] wenn der Urheber oder seine Rechtsnachfolger
einem Verbandsland angehörten, für die in einem Verbandsland veröffentlichten wie für die überhaupt nicht veröffentlichten
Werke. Der Genuß der Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche
durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; dieselben können in den übrigen Ländern die
Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.
Ursprungsland ist das Land der ersten Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung gleichzeitig in mehrern
Verbandsländern stattfand, das die kürzeste Schutzfrist gewährende. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt
das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Der Schutz wird auch gewährt dem Verleger eines in einem Verbandslande
veröffentlichten Werkes, dessen Urheber einem Nichtverbandslande angehört. Weitergehende Sonderverträge unter den Vertragsstaaten
sind daneben zulässig (Deutschland mit der Schweiz, Frankreich, Belgien, Italien).
Nachdruck, sowie gewerbsmäßige Feilhaltung, Verkauf und Verbreitung nachgedruckter Werke werden auf Antrag des Verletzten
in Deutschland mit Geldstrafe bis zu 3000 M., im Unvermögensfalle mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der Nachdruck unterliegt
der Einziehung und verpflichtet zum Schadenersatz, statt dessen auch auf Buße (s. d.) erkannt werden kann. In Deutschland tritt
die strafrechtliche und die civilrechtliche Haftung schon bei Fahrlässigkeit, die Haftung auf Herausgabe
der Bereicherung und die
¶
mehr
Einziehung auch ohne Verschulden ein. In andern Gesetzen wird nur der wissentliche oder dieser und der grobfahrlässige Nachdruck bestraft.
In Italien erfolgt die Verfolgung von Amts wegen. Zur Erleichterung des gerichtlichen Verfahrens sind in einzelnen Staaten litterar.
und musikalische Sachverständigenvereine gebildet, welche den Gerichten Gutachten über die Frage zu erstatten
haben, ob ein Nachdruck vorliegt. Über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb derselben im DeutschenReich ist von dem Reichskanzleramt
die Instruktion vom erlassen.
ehedem die Pflicht aller Gerichtseingesessenen, einem flüchtigen Verbrecher, der wahrscheinlich auf einem
gewissen Wege aufgefunden werden konnte und noch nicht weit entfernt war, nachzueilen (s.
Landfolge).
die Fortdauer der Empfindung über die Zeitdauer der die Empfindung selbst verursachenden Reizwirkung
auf die Nervenendigungen der Sinnesorgane hinaus.
Die Nachempfindung beruht auf der Fortdauer des Erregungszustandes in diesen Nervenendigungen.
Am intensivsten treten die Nachempfindung beim Sehorgan auf in Form der Nachbilder (s. d.).
derjenige, welcher nach einem andern Erbe werden soll (s. Erbschaftsvermächtnis). So das Bürgerl. Gesetzbuch
für das Deutsche Reich §.2100. Das Badische Landr. Satz 898 gebraucht das Wort Nacherbsetzung jedoch für die Ersatzberufung,
die Vulgarsubstitution (s. Substitution). Im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 604 fg. wird das Wort Nacherbe zur
Bezeichnung des Vulgarsubstituten und des fideïkommissarischen Substituten gebraucht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2187 fg.
spricht gleichfalls von Nacherbeinsetzung statt von Ersatzberufung, nennt aber den fideïkommissarischen Substituten Anwärter.
Das Preuß. Allg. Landrecht spricht in beiden Fällen von einem Substituten, I, 12, §§. 50 fg., 458 fg.
Christi (lat. imitatio Christi), die von
Matth.
16, 24. hergenommene Bezeichnung für die echte, in hingebender Gottesliebe und werkthätigem Christentum beruhende Frömmigkeit
gegenüber von Mönchsmoral und äußerlicher Ascese. Besonders berühmt ist das unter dem Namen «Von der Nachfolge Christi»
(«De imitatione Christi») seit 1415 verbreitete Erbauungsbuch, das etwa 5000mal aufgelegt,
in fast alle bekannten Sprachen übersetzt wurde und außer der Bibel wohl das verbreitetste Buch der Welt ist.
Ziemlich allgemein wird es demThomas (s. d.) a Kempis zugeschrieben; und es spricht auch für dessen Urheberschaft, das Zeugnis
verschiedener Zeit- und Ordensgenossen. Freilich ist die Autorschaft desThomas auch schon frühe angefochten
worden und unwiderleglich läßt sie sich nicht beweisen. Namentlich wurde Joh. von Gerson (s. d.)
für den Verfasser gehalten; andere schrieben sie dem heil. Bernhard, noch andere dem Joh. Gersen, Gessen oder Gesen, einem
Benediktinerabt von Vercelli (um 1230), zu. Neuere gute Ausgaben des lat. Textes sind von Hirsche
[* 52] (Berl.
1874; 2. Aufl. 1891), Ruelens (im Faksimile, Lpz. 1879), Schwermer (Lindau
[* 53] 1882), Hölscher (Münster
[* 54] 1887), Gerlach (Freib. i. Br.
1889), Wolfsgruber (2. Aufl., Augsb. 1890); deutsche Übersetzungen, außer den beiThomas (s. d.) angeführten Gesamtausgaben,
von Ebert (Cass. 1882; 3. Aufl., Lpz. 1883), eine illustrierte von
Görres, mit
Bildern von Führich (2. Aufl., Lpz. 1875; Volksausg. 1884), mit orientierender Einleitung
von Fromm (Gotha
[* 55] 1889) und in freier Weisevon Schmidt (Anklam
[* 56] 1890). Über den Streit betreffend die Autorschaft vgl. Malou,
Recherches sur le véritable auteur du livre de l' Imitation de Jésus-Christ (3. Aufl., Tournai 1858);
Hirsche,
Prolegomena zu einer neuen Ausgabe der Imitatio Christi (3 Bde., Berl.
1873, 1883 u. 1893);
Kettlewell, The autorship of the: De imitatione Christi (Lond. 1877);
das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen
gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen (Deutsche Konkursordnung §. 152;
Österr. Konkursordnung §. 54).
eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf
[* 58] der frühern Frist zur Nachholung der Leistung
erteilt wird. Nachfrist ist namentlich die Frist, welche der Verkäufer oder Käufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
Art. 356 der säumigen andern Partei zur Nachholung der Leistung lassen muß, wenn er Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt. Sie braucht nicht gewährt zu werden, wenn die Natur des Geschäfts
das nicht zuläßt. Die Börsenordnungen enthalten Bestimmungen über die zu gewährende Nachfrist bei
Cassageschäften.
s. Bier^[= und Bierbrauerei. A. Technisches. Bier ist ein durch geistige (weinige, alkoholische) Gärung ...] und Bierbrauerei,
[* 59] Spiritusfabrikation
[* 60] und Weinbereitung.
nach dem Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen
Zeit geborene Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat.
Wortes Posthumus (weiblich Posthuma). Alle geltenden Rechte treffen auf dem Gebiete des Erbrechts Vorsorge, daß ein solches
Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit des Todes des Erblassers bereits geboren. Ferner heißen Nachgeborene diejenigen
Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden Rechte gestattet, teils
allgemein, teils unter gewissen Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort Nachgeborene in
den Fällen, wo die Erstgeburt Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)
oder Nochgeschäft, ein Prämiengeschäft (s. d.), bei welchem
sich der Käufer das Recht vorbehält, eine gleiche Quantität derselben Ware, desselben Papiers, wie er
sie zu einem bestimmten
¶
forlaufend
139
Preise (Kurse) fest gekauft hat, zu demselben Preise ein- oder mehreremal am Erklärungstage nachzu- fordern, oder bei welchem
sich der Verkäufer das Recht vorbehält, entsprechend nachzuliefern.
Die Prämie wird in der Regel nicht besonders berechnet,
sondern liegt im Preife oder Kurse, zu welchem fest gekauft oder verkauft ist.
Verwandt dem Nachnahme ist der
Schluß auf fest und offen (s. Prämiengefchäft).
Nachgeschmack, f. Gesckmack. Nachgurten, f. Sattelselbstgurter. Brauerei.
Nachguß, Nachgußlvürze, f. Vier und Bier Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die Landespolizeibehörde.
Nachhaltsbetrieb,
ein Forstbetrieb, der für die Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so daß dadurch der Boden derHolzzucht gewidmet
bleibt. Nachhand, s. Hinterhand.
Nachharken, s. Nachlese. Nachhirn, der an das Hinterhirn sich anschlie-
ßende Teil des Rückenmarks zur Zeit der Entwick- lung des Gehirns.
Aus ihm und dem Hintcrhirn bildet sich Kleinhirn und verlängertes
Mark. Nachhut, s. Arrieregarde.
Teil des russ. Gouvernements Eriwan in Transkaukasien, im KleinenKaukasus, an der
Grenze Persiens, von diesem durch den Aras getrennt, hat 4301,5 lilim, 87333 E., Acker-, Obst-, Weinbau, Viehzucht,
[* 63] Gewinnung
von Steinsalz und Mühlsteinen. - 2) Kreisstadt im Kreis Nachnahme, hat (1886) 6939 E., meist Armenier und Tataren, Post, Telegraph,
[* 64] 1 russ., 3 armenisch-gregorian.
Kirchen, 4 Moscheen: Obst-, Seiden-, Weinbau, bedeutenden Handel. - 3) Stadt im Kreis Rostow des russ. Gebietes
der Donischen Kosaken, rechts am Don und an der Eisenbahn Koslow-Woronesch-Nostow, hat (1885) 19453 E., meist Armenier, 6 armenisch-gregorian., 1 russ.
Kirche, in der Nähe ein armenisches Kloster;
Handel. Nachkomme, soviel wie Abkömmling (s. d.). Nachlatz, erbrechtlich
die Gesamtheit des Ver- mögens eines Verstorbenen.
Die Bezeichnung um- faßt sowohl die Aktivbestandteile als die Schulden
(s. Erbschaft).
scieren (s. d.). Nachlassen, in der Technologie foviel wie Adou- Nachlaßinventar, s. Inventar. Nachlatzkonkurs,
der Konkurs (s. d.), welcher über die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen
er- öffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder welche der berufene Erbe nicht oder noch nicht
oder nur mit der Rechtswohltbat des Inventars (f. In- ventarrecht) angetreten hat (s.
Konkursverfahren).
Nachlatzpfleger, eine Person, die zur Verwal- tung des Nachlasies nach röm. Recht bestellt wird, wenn der
voraussichtliche Erbe noch nicht geboren ist und wenn der Streit über die Erbschaft wegen Unmündigkeit
desjenigen, welcher sie in Anspruch nimmt, nicht sofort entschieden wird und keiner der- jenigen, welcher die Erbschaft beansprucht,
Sicher- beit leistet (s. (^ai-doniauuin ollictum).
Nach heu- tigem Recht wird er schon bestellt, wenn nur der Erbe mit der
Antretung zaudert oder die Erben nicht an- wesend sind;
ihm wird gestattet, alle Handlungen vorzunehmen,
welche für den Bestand des Nachlasses erforderlich sind;
unter dieser Voraussetzung kann der Pfleger Veräußerungen vornehmen,
gefährdete Forderungen einziehen und den Nachlaß gegenüber Glaubigern im Rechtsstreite vertreten.
Soweit nach dem geltenden
Rechte das Gericht oder Behörden von Amts wegen bei der Regelung des Nachlasses thätig werden (s. Erbschaftserwcrb),
mebren
sich die Fälle, in welchen ein Nachnahme erforderlich wird.
Die Stellung, des Pflegers endet, fobald die Erbschaft dem Erben
oder in Ermangelung eines Erben dem Fiskus aus- geantwortet worden ist.
Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich befaßt
sich in den §8.1960-62 mit dem Nachnahme. -
Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (Tüb. 1880-86), §.211;
Stobbe, Handbuch des Teutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl.^
Verl. 1894), §. 277, Nr. 3. Nachlaßvertrag, derjenige Vertrag, durch welchen ein Gläubiger feinem Schuldner defsen Schuld
teilweise erläßt. Im Konkursverfahren kann ein folcher Nachlaß von einer bestimmten Mehrheit der Konkursgläubiger
auch gegen den Willen der übrigen bewilligt werden. Nachlauf, s. Entfuseln und Spiritusfabrikation.
Nachlese, Ährenlesen,
Stoppeln, Nach- harken, das Aufsuchen und Aneignen der vom Nutzungsberechtigten bei der Ernte
[* 65] liegen gelassenen Feldfrüchte
(auch der hängen gebliebenen Wein- trauben) durch andere Personen.
Auf Grund von. Kap. 23, Vers 22 des 3.,
und Kap. 24, Vers 19-21 des 5. Buchs Mose ist die Nachnahme im Mittelalter als ein Recht der Armen in Anspruch genommen und nament- lich
in Frankreich durch königl. Edikte als solches (äroit (l6.FiHug.S6) anerkannt worden.
Wo einHer- kommen oder andere Nechtstitel
nicht bestehen, ist die ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten vor- genommene Nachnahme verboten
und strafbar.
Vielfach ist die Ausübung der Nachnahme auch polizeilich geregelt. Nachleuchtende Glasröhren, s. Elektrische
[* 66] Lichtersckeinungcn.
Nachlieferung, die Nachholung einer nicht rechtzeitig bewirkten Lieferung (s. Nachfrist), aber auch die Erfüllung der nicht
fest abgeschlossenen Lie- ferung beim Nachgefchäft (s. d.), wenn sie oder ihre Abnahme verlangt wird.
Nachmann, :m Wechselrecht, s. Wechselregreß.
Nachmittagsblume, s. N686nidi'7antii6nium.
Nachnahme (frz. i'6mdoui'86M6nt),
im Fracht- geschäft und im Güterverkehr der Eisenbahnen die Entnahme eines im Frachtbrief bezeichneten Geld- betrags, den der
Frachtführer oder die Verwaltung der Eisenbahn vor oder gleichzeitig mit der Aus- händigung der Sendung von dem Empfänger
zu er- heben und nach Eingang dem Absender zuzustellen bat.
Gewöhnlich fetzt sich der Spediteur auf diese
Weise in den Besitz seiner Auslagen und Provision. Nachnahme bei der Po st, srüherPostvorschuß genannt, sind im deutschen Reichspostgebiet
einschließ- lich Bayern
[* 67] und Württemberg
[* 68] bis zu 400 M. ein- schließlich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen
und- Warenproben sowie bei Paketen zulässig.
Das Meistgewicbt derBriefe (250^), Drucksacken (1000 3), Warenproben (250 3) und
Pakete (50 k^) mit Nachnahme ist gleich demjenigen der gleichartigen Sendungen ohne Nachnahme. Die Sendungen
müssen in der Ausschrift (bei Paketen auch auf dem Paket felbft) mit dem Vermerk «Nachnahme von ... M___Pf.» (Mark-
summe in Zahlen und Buchstäben) und mit der dentlichen Adresse des Absenders versehen sein. Wird eine Nachnahmesendung, auch
die mit «post- lagernd» bezeichnete, nicht innerhalb sieben Tagen nach dem Eingänge eingelöst, so wird sie an den Aufgeber
zurückgefandt, fofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt zu erlassen ist.
die'" erlassen ist.
Die Rücksendung erfolgt sofort, wenn ^ Nachnahmesendung seitens des Absenders mit
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forlaufend
140
-dem Vermerk «sogleich zurück» versehen ist. Im Fall der Nachsendung wird
für jeden neuen Bestimmungs- ort eine besondere Einlösungsfrist von sieben Tagen berechnet.
Eingelöste Nachnahmebeträge
werden den Absendern mittels Postanweisung zugesandt.
Mit dem Porto für die Sendung kommt eine Vorzeige- gebühr von 10 Pf.
zur Erhebung.
Die Gebühr für ^die Übermittelung des eingezogenen Betrags an den Absender beträgt':
bis5M. 10 Pf., über 5-100 M. 20 Pf., über 100-200 M. 30 Pf., über 200 - 400M.40Pf.
Porto wird wie für die betreffenden
Sendungen 'berechnet und mit der Einziehungsgebühr von 10 Pf. von der Bestimmungspostanstalt erhoben.
Für die mit Nachtfalter belasteten
Pakete wird außer dem Porto eine besondere Gebühr von 1 Pf. für jede Mark, minde- stens 20 Pf. (im Wechfelverkehr
zwischen Deutsch- land undÖsterreich-Ungarn mindestens 10 Pf.) erhoben. Nächod, Stadt in der österr.
Vezirkshauptmann- schaft
Neustadt
[* 75] a. d. Mettau in Böhmen,
[* 76] 5 km von der preuß. Grenze, am Ausgang des Lewin- Nächoder Passes, am rechten
Ufer der Mettau, an der Linie Chotzen-Halbstadt der Österr.-Ungar.
Staats- bahn, Sitz eines Bezirksgerichts (124 ykm, 30120 E.),
hat (1890) 5304, als Gemeinde 6364 meist czech.
E., ein altes Bergschloß mit reichem Archiv und einer Sammlung histor.
Auf dem Ringplatze steht seit 1350 die Dekanatskirche.
Das alte Schloß ist seit 1864 Fide'l'kommihherrschaft Hes Fürsten
Lippe-Schaumburg (6669 iia). - Nachtfalter ist bekannt durch das Gefecht vom in welchem der linke Flügel der Armee des
preuß. Kronprinzen (5. und Teile des 6. Armee- korps) unter General von Steinmetz das österr. 6. Armeekorps
unter Feldmarschalllieutenant von Ramming schlug und dadurch Böhmen der preuß. ZweitenArmee öffnete. Nachportomarken, s.
Postwertzeichen.
Nachrichter, soviel wie Scharfrichter (s. d.). Nachscheb, der alte Name von Karschi (s. d.). Nachfchieber,
s. Raupen. Nachschlag, in der Musik die Untersekunde als vorletzte Note im Triller.
Der Nachtfalter ist nur dann
selbst- verständlich, wenn der getrillerten Hauptnote die Obersekunde nachfolgt. In andern Fällen muß er besonders vorgeschrieben
werden.
Die ältere Zeit be- diente sich als Zeichen hierfür der
[* 69]
Figur ^ ;
in der Gegenwart macht man ihn durch Noten kenntlich.
Nachschlüssel, s. Schloß. Nachschub, die Zuführung von Menschen, Pfer- den, Verpflegungsmitteln, Munition,
Kriegsmate- rial und allen sonstigen Bedürfnissen eines im Kriege befindlichen Heers.
Die Regelung des Nachtfalter ist Sache der Etappenbehörden.
(Für Deutschland die Kriegs-Etappenordnung vom Die Operationsfähigkeit eines Heers wird wesent- lich beeinflußt
von einer ausreichenden und ununter- brochenen Vorführung des Nachtfalter bis zu den Vedarfs-
stellen bei den Truppen. Nachschwaden, s. Schlagende Wetter.
Nachschwarm, s. Biene
[* 77] (Bd. 2, S. 985 d). Nach Sicht, Nachsichtwechsel,
s. Sichtwechsel.
Nachsommer, Altweibersommer, In- dianersommer (in Nordamerika),
[* 78] St. Mau- ritiussommer (in Frankreich), ein
durch trockne Witterung bei angenehmer Temperatur vorteilhaft gegen einen vorangegangenen kühlen Sommer
ab- stechender Herbst (September und Oktober). Nachspiel, kleinere dramat. Dichtungen, die, wie bei den Griechen das Satyrsyiel,
nach größern Stücken gespielt wurden. - In der Musik heißen Nachtfalter (?08tluäwm) Orgclstücke, die sich zum Schluß des Gottesdienstes
oder anderer kirchlichen Feierlichkei- ten eignen.
Bei Gesangstücken nennt man Nachtfalter einen schließenden
selbständigen Instrumentalabschnitt.
Nächstebretk,
Nachbargemeinde von Barmen
[* 79] Nachsteuer, s. Abzugsgeld. l(s. d.). Nacht, der Zeitraum vom Untergang bis zum Wiederaufgang der
Sonne.
[* 80]
Derselbe ist ebenso ver- schieden nach den Jahreszeiten
[* 81] wie nach der geogr. Breite
[* 82] der Orte.
Unter dem Äquator herrscht
be- ständig gleiche Dauer des Tags und der Nachtfalter oder Tag- und Nachtgleiche, zwischen den Polen und dem «Äquator
aber verursacht die Schiefe
[* 83] der Ekliptik eine ungleiche Dauer der Nachtfalter und Tage. (S. Tag.) Nachtaffen (^Mii)itli6cn8), ein Geschlecht
süd- amerik. Affen
[* 84] mit großen Augen, kleinen Ohren, einem buschigen Schwanz von mehr wie Körper- länge
und hintern Gliedmaßen, die länger als die vordern sind. Die Tiere sind, worauf die Entwick- lung ihres Gesichtsorgans und
ihr sehr weicher Pelz hinweist, durchaus nächtlich, leben von Früchten, Insekten,
[* 85] Vogeleiern u. s. w. Ihr Verbreitungs- bezirk
erstreckt sich nach Norden
[* 86] um einige Grad über den Äquator hinaus, nach Süden ungefähr bis zum 25.»,
und sie repräsentieren in Südamerika
[* 87] gewisser- maßen die Halbaffen.
[* 88]
Der häufigste ^7ctipitk6cu8, Nachtfalter ti-ivii-^w8 6^-"?/
(s. Tafel: Affen der Neuen Welt,
[* 69]
Fig. 5), hat eine Körperlänge von 40 und eine Schwanzlä'nge von 45 cm;
er ist graubraun,
unterhalb mit einem Stich ins Rötliche, über den Augen weiß, von der Stirn und jederseits vom Mundwinkel
zieht ein schwarzer Streben nach dem Scheitel. Er bewohnt Nordwestbrasilien.
Nachtarbeit, Nachtschicht, die industrielle
Thätigkeit zur Nachtzeit, über die gesetzliche Ein- schränkung derselben s. Fabrikgesetzgebung.
Nachtblume,
s. Jasmin. Nachtbogen, die Ergänzung des Tagbogens (s. d.) zu 24 Stunden oder 360 Grad. Nachtfalter, nach
Linnli früher alle gröhern Schmetterlinge,
[* 89] welche erst nach der Dämmerung fliegen und am Tage versteckt sitzen.
Heute hat
man dieselben in verschiedene'Familien verteilt, unter welchen die Spinner (Lomd^eiäae) haup^ächkch
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