920 Postsendungen von mehr als 400 M. und
Pakete über 5 kg bei den Postämtern abgeholt werden. (S.
Bestellgebühr.) Zur
Beförderung
an die Postanstalt sind anzunehmen: Briefsendungen aller Art, Zeitungsbestellungen,
Bestellungen auf Postwertzeichen,
Stempel-,
statist.
Marken; ferner gegen Gebühr von je 5
Pf. Einschreibebriefe, Postanweisungen,
Pakete bis 2½ kg,Briefe
mit Wertangabe; zu je 10
Pf.
Telegramme.
Post zweiter
Klasse,
Telegraph,
[* 7] eine kath. Präparandenanstalt, 6 Schwefelquellen,
von denen die Wiesenquelle (27° C.) und Mariannenquelle (20°) zum Trinken, die Georgenquelle (29°)
und Marienquelle (28,5°) zum
Baden
[* 8] benutzt werden, einen Kurpark, 3 Badeanstalten (Georgenbad, Marienbad, ein Kuppelbau,
Steinbad mit
Moorbädern) und 2 Wasserheilanstalten,
Thalheim und Germaniabad (1893: 6016 Kurgäste).
Joseph, Ärztlicher Ratgeber für die Besucher L.s (Landeck 1890).
–
2) LandeckinWestpreußen,
[* 11] Stadt im
Kreis Schlochau des preuß. Reg.-Bez. Marienwerder,
[* 12] an der
Küddow, hat (1890) 958 E., darunter 28 Katholiken
und 166 Israeliten, Post,
Telegraph, Oberförsterei; Tuchweberei und
Wollspinnerei.
1) Bezirkshauptmannschaft in
Tirol,
[* 13] hat 1877,56 qkm und (1890) 23201 (11204 männl., 11997 weibl.) deutsche kath.
E., 35 Gemeinden mit 52 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke Landeck, Nauders und Ried.
–
2) Dorf und Sitz der Bezirkshauptmannschaft sowie eines Bezirksgerichts (1039,35 qkm, 13893 E.), am Einfluß der
Rosanna in den
Inn, der Landeck in die Gemeinden Angedair (rechts vom Inn, 877 E.) und
Perfuchs (links, 1067 E.) teilt, in 813 m
Höhe, an der
Arlbergbahn, hat (1890) 1944 E., Post,
Telegraph, nahebei Schloß Landeck mit schöner Aussicht und jenseits des Inn
die Ruinen der
Burg Schroffenstein.
(spr. länn-),Richard, der Entdecker des untern Nigerlaufs, geb. zu
Truro in
Cornwall, drang mit
Clapperton (s. d.) 1825 von der
Bai vonBenin aus bis nach
Sokoto vor und kehrte 1828 nach
England zurück. Sein
Bericht bewog die Regierung, ihn mit der Untersuchung des Nigerlaufs zu beauftragen. In
Begleitung seines
Bruders John führte er 1830 diesen
Auftrag aus. Von
Negern zu Kirri gefangen und an einen Sklavenhändler verkauft, wurden
die
Brüder Lander nach
Kap
Formoso gebracht und dort von einem Schiffsherrn aus Liverpool
[* 15] ausgelöst.
Sie gingen nach England zurück (Juni 1831), veröffentlichten das «Journal ofan expedition to explore the course and termination of theNiger» (3 Bde., Lond. 1832; 2. Aufl.
1845; deutsch Lpz. 1833), und unternahmen 1832 mit einer von Liverpooler Kaufleuten
ausgerüsteten Expedition eine abermalige Beschiffung des
Niger. Auf einem Ausfluge den Braßfluß hinauf wurden die Reisenden von
Negern überfallen und zur Flucht genötigt. Lander starb an den Folgen einer Schußwunde auf Fernando
Po. Eine
Beschreibung dieser Expedition veröffentlichten L.s Begleiter
Laird und Oldfield (2 Bde., Lond.
1837).
(spr. langdernoh),Stadt im
ArrondissementBrest des franz. Depart.
Finistère, an der Mündung des Elorn
in den Goulet de
Brest, an der Linie Savenay-Landerneau (273 km) der Orléansbahn und der Linie
Rennes-Brest der
Westbahn, hat (1891) 6394, als Gemeinde 8497 E., Hospital,
Schiffbau, Schiffahrt, Leinenspinnerei,
Weberei,
[* 16] Fabriken für
Kerzen,
Leder,
Hüte, Papier und Wagen sowie Pferdemärkte.
(spr. langd,LesLandes), die längs der
Küste des Biscayischen
Meerbusens zwischen
Gironde und Pyrenäen in
einer Länge von 230 km und in Dreiecksform 90–150 km landeinwärts sich erstreckenden Sandflächen,
die unmittelbar am
Meere von Salzlachen, Seen und Dünen, im Innern von
Heiden, Morästen, hier und da von Weidestrecken,
Oasen
mit
Fichten und
Weilern unterbrochen, einen der ödesten Flecke Europas bilden. Die mit Schilf eingefaßten Küstenseen (s.
Etang) liegen einige 20 m über dem Meeresspiegel.
Die Dünen sind 1,7 km breit, 32–70 m hoch, zuweilen durch
Thäler, sog. Lettes, zerschnitten, und verändern
stets ihre Gestalt durch den
Wind, der sie jedes Jahr um etwa 20 m weiter ins Land vorschreiten läßt. Das 1789 auf Neckers
Veranlassung begonnene Besäen und Bepflanzen mit
Fichten, Korkbäumen und Strandkiefern
(PinuspinasterSol.) hat sich erfolgreich erwiesen, sodaß jetzt schon der größte
Teil der Dünen mit
Wald bedeckt ist. Hinter den Dünenhügeln
entfaltet sich ein langer grüner
Streifen und ein ungeheurer
Wald von Seefichten und
Weiden. Die wenigen Bewohner,
Parens genannt,
in zerstreuten Dörfern im östl.
Teile der Landes, sind gascognischer
Abstammung, wohnen in elenden Hütten
[* 17] und laufen, ihre Herden hütend, auf hohen
Stelzen über die Sand-und Wasserflächen hin. –
(spr. langd,DepartementdesLandes), Departement
Frankreichs, umfaßt die ehemaligen Landschaften Pays-des-Landes,
Chalosse und Condomois von Gascogne, einen
Teil von
Bordelais und Guyenne und ein
Stück von
Béarn, bildet
die Diöcese des
Bischofs von
Aire und zerfällt in die drei
Arrondissements Mont-de-Marsan, St. Sever und
Dax mit 28 Kantonen
und 333 Gemeinden. Hauptstadt ist Mont-de-Marsan. Das Departement Landes zählt (1891) auf 9321 qkm 297842 E., ist
also nach dem der
Gironde das größte, aber infolge der geringen Ertragsfähigkeit des
Bodens eins von
den am dünnsten bevölkerten (32 auf 1 qkm). Der
Adour bildet die Grenze zwischen den Heideflächen und dem kleinern Hügelland
im
Süden,
¶
forlaufend
921
welches ertragsfähiger ist und Chalosse genannt ! wird. 1892 wurden in dem Departement auf! 35000 Ka 546000 kl Weizen und
auf 52 800 ba z 528000dl Roggen, ferner auf 18811 Kg.
mit Reben bepflanztem Boden 245800 kl Wein gebaut. Außer- dem gewinnt man Mais (1550000 kl), Hirse,
[* 19] Holz,
[* 20] Kork
[* 21] und Harz. Das Departement gehört mit :;4509Ka Wald zu den stärker bewaldeten des Landes. Die Industrie ist unbedeutend. Der
Handel wird durch die Schiffbarkeit des Adour, der Midouze, des Gave-de-Pau sowie durch die Nähe von Bayonne und die Eisenbahn
gefördert, welche von Bordeaux
[* 22] nach dem Etang d'Arcachon und von diesem südwärts über Dax nach Bayonne
führt, mit Zweigbahnen nach Pau
[* 23] und Tarbes (im ganzen 275 km). Man züchtet Pferde
[* 24] (1887: 23 760), Rinder
[* 25] (101794) und Sckafe
(326020) und führt hauptsächlich Schweine,
[* 26] Schafe,
[* 27] Schinken, Kork, Holz, Teer und Harz aus.
Von Mineralquellen sind besonders die zu Pouillon und Dax zu erwähnen. -^
Vgl. Iacquot und Naulin, 3tHti3tiqn6
FsoloFitiue et 3.3r0H0iQi(iu6 äu äepart. ä63 1^,. (Mont-de-Mar- Landesacht, s. Acht. ^san 1874).
Landesadvokat, s. Hof- und Gerichtsadvokaten. Landesältefter, in der sächs. Oberlausitz der Vorstand der
gesamten Korporationen der Provin- ziallandstände (Besitzer der Rittergüter, Vertreter der. Vierstädte, Vertreter der Landgemeinden
und kleinen Städte); in der preuh. Oberlausitz ehemals der Vor- stand des frühern Görlitzer Kreises
der gesamten Oberlausitz, seit 1815 der Vorsitzer des «Kommunal- landtags des
Königlich
[* 28] Preuß. Markgraftums Ober- lausitz» (bis 1869); die Taxatoren der landschaft- lichen Kreditinstitute in Schlesien.
Landesaufnahme, die Gesamtheit der auf die Vermessung (s. Feldmehkunst) und Kartierung eines Landes (Staates)
bezüglichen Arbeiten. - In Preußen
[* 29] ist Landeshoheit seit 1875 die dienstliche Bezeichnung eines Teils des Großen Generalstabes, der
unter einen besondern Chef der Landeshoheit gestellt ist.
Die Landeshoheit glie- dert sich in eine trigonometr., topogr., kartogr. Ab- teilung und die Plankämmer. Die trigonometr.
Abteilung bearbeitet die gesamte Landestriangula- tion und die Nivellements, die topogr. Abteilung alle
Neuaufnahmen und die Rekognoscierung älterer Karten. Aufgabe der kartogr. Abteilung ist die Ver- öffentlichung der Originalaufnahmen
(in 1:25000) in Lithographie sowie die Herstellung der Karte des DeutschenReichs (1:100000) in Kupferstich und aller sonstigen
Kartenwerke und die Kurrenthaltung der vorhandenen Karten. Die Plantammer ver- mittelt den geschäftlichen
Verkehr mit den Verlags- buchhandlungen. Die ganze Landeshoheit zählt ein Personal . von etwa 300 Personen, darunter etwa 60 Offiziere.
-
Vgl. von Morozowicz, Die königl. preußische Landeshoheit (Beiheft zum «Militär-Wochenblatt»,
Verl. 1879).
Landesausschuß, die Volksvertretung in Gsah-Lothringen (s. d., Bd.
6, S. 52 a). Landesbestallter, der Vertreter der Landes- ältesten (s. d.) in der sächs. Oberlausitz
und des Landeshauptmanns (früher ebenfalls Landesältester genannt) in der preuß. Oberlausitz.
^S. 749 a). Landesdirektor oder Landeshauptmann, im preuß. Staate der Chef einer Behörde, welche die laufenden Geschäfte
der kommunalen Provin- zialverwaltung wahrnimmt. Nach der Provin- zialordnung vom ist in jeder
der Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg,
[* 30] Pommern,
[* 31]
Schlesien und Sachsen
[* 32] vom Provin- ziallandtage ein Landeshoheit auf mindestens 6 bis
höchstens 12 Jahre zu wählen.
Demselben stehen nach Be- darf Hilfsorgane mit dem Titel Landesrat (s. d.) sowie technische Beamte, insbesondere für Bau- wesen,
zur Seite. In Hannover
[* 33] besteht das Landes- direktorium aus dem Landeshoheit, zwei Schatzräten, einem Ober-Wegebautechniker
und einem Provinzialforst- meister; dasselbe verwaltet das provinzialständische Vermögen. Für den Reg.-Vez. Cassel besteht
für denselben Zweck eine Landesdirektion, welche aus dem Landeshoheit, fünf Landesräten und zwei technischen Re-
ferenten (für Forst- und Medizinalsacken) zusammen- gesetzt ist. - Im Fürstentum Waldeck
[* 34] leitet seit
dem mit Preußen geschlossenen Accessions- vertrage ein Landeshoheit die gesamte innere Verwaltung.
Landeseisenbahnrat, s. Eisenbahnbeiräte (Bd.
5, E. 850 a). Landesfahne, s. Defension. Landesfarben, s. Nationalfarben.
Landesgericht, Oberstes, auf Grund des §. 8 des Cinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- gesetz für das Deutsche Reich
[* 35] die Bezeichnung eines etwa zu errichtenden höchsten Gerichtshofs eines Bundesstaates. Dieser Paragraph
gestattet, daß, wenn in einem Vundesstaat mehrere Oberlandes- gerichte errichtet werden, durch die Gesetzgebung desselben
die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Re- visionen und Beschwerden in bürgerlichen
Nechts- streitigkeiten einem obersten Landeshoheit zugewiesen werden.
Ausgenommen sind jedoch die zur Zuständigkeit des vormaligen Reichs-Oberhandelsgerichts gehörigen und
die durch besondere Reichsgesetze dem Reichs- gericht zugewiesenen Sachen. Von diesem Vorbehalt hat nur Bayern,
[* 36] als der einzige
Bundesstaat außer Preußen, in welchem mehrere Oberlandesgerichte er- richtet sind, Gebrauch gemacht. Das oberste Landeshoheit für
Bayern hat seinen Sitz in München
[* 37] und ist mit 1 Präsidenten (12600 M.), 1 Senatspräsidenten (von 6660 bis 7920 M.
steigend) und 16 Räten (5760 M. Anfangsgehalt) besetzt.
Bei demselben fungiert ein Oberstaatsanwalt. In Österreich
[* 38] ist Landeshoheit Bezeichnung für die Kol- legialgerichtshöfe erster Instanz
in den Hauptstädten der Kronländer. Die sachliche Zuständigkeit dieser 15 Landeshoheit ist übrigens
die gleiche wie die der übrigen Kollegialgerichtshöfe erster Instanz, welche den Na- men Kreisgericht führen. Landesgesetz,
in Deutschland
[* 39] das Gesetz oder eine andere Rechtsnorm (Gewohnheitsrechtssatz) eines Einzelstaates im Gegensatz zu Reichsgesetz,
über das Verhältnis beider zu einander s. Deutsch- land undDeutsches Reich (Bd. 5, S. 146 fg.).
Landeshage, s. Burg (Bd. 3, S. 751 d). Landeshauptmann, s.
Landesdirektor. Landeshoheit oder Land es Herrlichkeit. Der Ausdruck Landesherr, im allgemeinen so- viel wie Fürst, Beherrscher
eines Landes, war vorzugsweise in den einzelnen Territorien (Län- dern) des alten DeutschenReichs gebräuchlich ge- worden.
Die Herzogtümer, Mark- und Landgraf- ^ schaften, auch einfachen Fürstentümer und Reichs- grafschaften,
früher bloße Neichsämter, die von den Königen verliehen wurden, hatten sich allmählich teils durch das Erblichwerden
der Ltmter und Lehne, teils dadurch, daß die großen Vasallen eine bedeu- tende Anzahl von eigentlich dem König vorbehalte-
nen Rechten (Regalien) an sich dx^Mm, w fast
¶
forlaufend
922
unabhängige, mit beinahe allen Attributen der Staatsgewalt ausgestattete Besitztümer regierender Familien verwandelt. Über
der Landeskulturrentenbanken stand nur die Macht des Kaisers, welcher staatsrechtlich Träger
[* 41] der Souveränität war. Dieses Verhältnis, welches
gleichermaßen, die Erblichkeit abgerechnet, in den geistlichen Ländern Platz griff, pflegt man, im Ge- gensatz zu der frühern
bloß amtsmähigen Stellung der Beteiligten, als und Landesherrlichkeit zu bezeichnen. Hauptsächlich
seit dem 13. Jahrh, hat sich die Landeskulturrentenbanken ausgebildet und nach und nach die Ein- heit des Reichs zerbröckelt, bis dann der West-
fälische Friede (Art. 8, ß. 1) sie als das Recht der Reichsstände verfassungsmäßig anerkannte.
Nach den Revolutionskriegen zu Anfang des 19. Jahrh, ist ein großer Teil dieser Landesherrschaften durch
die Säkularisation der geistlichen Fürstentümer und die Mediatisierung vieler Dynastien untergegangen, während die übrigbleibenden
die Souveränität er- langten, sich dann aber 1866 und 1871 wieder zu dem Norddeutschen Bunde und dem neuen DeutschenReiche
vereinigten, in welchem die Souveränität nicht wie im alten Reiche vom Kaiser, sondern von der jurist.
Einheit der «verbündeten Regierungen» getragen wird. -
Vgl. Verchtold, Die Entwicklung der Landeskulturrentenbanken in Deutschland (Tl. 1, Münch.
1863), und für das frühere Reichsstaatsrecht I. I. Moser, Von der Landeskulturrentenbanken der deutschen Reichsstände
(Stuttg. 1773).
Landeshut.
1) Kreis im preuß. Reg.-Bcz. Liegnitz,
[* 42] hat 397,27 hkm und (1890) 48831 (22564 männl., 26 267 weibl.)
E., 3 Städte, 57 Land- gemeinden und 20 Gutsbezirke. - 2) Kreisstadt im Kreis Landeskulturrentenbanken, am Vober, der hier den Ziederbach auf- nimmt,
am Fuße des Landesbuter Kamms und an der Linie Ruhbank-Liebau der Preuß. Staatsbahnen,
[* 43] Sitz des Landratsamtes,
eines Amtsgerichts (Land- gericht Hirschberg),
[* 44] einerHandelskammerund Reichs- banknebenstelle, hat (1890) 7572 E., darunter 2659 Katholiken
und 147 Israeliten, Postamt erster Klasse, Telegraph, evang. Gnadenkirche (1709 - 20), eine der sechs Gnadenkirchen, welche
KaiserJosephI. den schles. Protestanten zu errichten gestattete, mit der Wallenberg-Bibliothek (6000 Bände),
eine kath. Kirche (1294), ein Standbild des ehemaligen Ober- präsidenten GrafenEberhard zu Stolberg-Wernige- rode, 1879 vom
Johanniterorden errichtet, ein Real- gymnasium, eine Wasserleitung,
[* 45] einen Schlachthof und im nahen Leppersdorf ein Kreiskrankenhaus.
- 1292 erhielt Landeskulturrentenbanken Stadtrecht; im Dreißigjährigen und in den SchlesischenKriegen hatte es sehr zu leiden.
Am schlug Winterseldt mit 3300 Preu- hen 7000 Österreicher unter Nadasdy; besonders bekannt aber ist die Stadt
durch den Überfall vom bei dem Fouque' von Laudon ge- schlagen wurde. -
Vgl. Perschke, Beschreibung und Geschichte
der Stadt Landeskulturrentenbanken (Bresl. 1829);
von Sodcn- stern, Feldzug des Generals Fouque' 1760 (2. Aufl., Cassel 1867).
Landeskirche, evangelische, in Deutsch- land die durch die Landesgrenzen umschriebene und mit dem Staat verwachsene Religionsgemeinschaft
der Evangelischen, die unter Leitung des Staats- oberhauptes und der von ihm eingefetzten kirchlichen Behörden steht. Der Begriff
erklärt sich aus der Ge- schichte der kirchlichen Reformation, wie sie nach dem Reichstag zu Speyer
[* 46] 1526 von
den Landesherren und in den FreienStädten durchgeführt wurde mit dem Erfolg, daß in ihren Gebieten die evang. Religion die
einzig geltende
war und die oberste Kirchengewalt in die Hände der Regenten kam.
Unter der Herr- schaft der Toleranzidee, durch die gesetzliche Ge- währung der Religionsfreiheit, den
Zuwachs kath. Landesteile und die Einwanderung Andersgläu- biger ist im Laufe der Zeiten der Begriff der aus- schließlich
geltenden Landeskulturrentenbanken durchbrochen worden, in- dem der kath. Kirche Gleichberechtigung und andern KirchenAnerkennung oder doch Duldung
gewährt wurde. Doch genießt die evangelische Landeskulturrentenbanken überall noch gewisse
Vorrechte von feiten des Staates, wie sie auch demselben gegenüber noch mancherlei beson- dere Pflichten und Beschränkungen
zu tragen hat.
Den von Preußen 1866 annektierten Provinzen ist der Vorzug geblieben, ihre landeskirchliche Abgren- zung und Besonderheit
zu behalten, sodaß sie von der preußischen Landeskulturrentenbanken unabhängige Kirchenkörper bilden, obwohl
auch ihr oberstes Regiment in den Händen des Königs ruht. So giebt es eine hannoverische, schleswig-holsteinische ebenso
wie eine preuh^che, hessische, mecklenburgische, sächsische, altenburgische, hamburgische u. s. w.
Landeskulturrentenbanken Landeskokarde, s. Kokarde.
Landeskreditkaffen, die durch den Staat oder die Provinz unterhaltenen Kreditinstitute, welche gewöhnlich in erster Linie
dem Vodenkredit gewid- met sind, zuweilen aber auch noch andere Kredit- geschäfte pflegen. Damit unterscheiden
sie sich von den soq. Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche lediglich Meliorationskredit
gewähren. In Deutsch- land hatten die Landeskulturrentenbanken sich insbesondere in den kleinern Staaten entwickelt, wie namentlich die herzogt.
Landesbank in Sachsen-Altenburg (von 1792), die Landesbank in Wiesbaden
[* 47] (von 1840), die land- ständische
Bank des königlich sächs. Markgrafentums Oberlausitz in Bautzen
[* 48] (von 1844), dieL. in Sachsen- Gotha,
[* 49] Oldenburg,
[* 50] Sachsen-Meiningen,
Sachsen- Weimar,
[* 51] Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen
[* 52] und Hessen.
[* 53]
Der Umstand, daß der Staat für diefe Institute die Haftung übernimmt, bewirkt regelmäßig, daß sie ihre Geschäfte auf
das eigene Staatsgebiet befchränken. In Osterreich haben in neuerer Zeit zahlreiche Kronländer ähnliche
Institute ins Leben gerufen, welche unter Haftung und Leitung des Landes Kreditgeschäfte betreiben und namentlich Immobiliardarlehen
gewähren, so Böhmen
[* 54] (Landesgefetz von 1867), Schlesien (1867), Niederösterreich (1889) u. a. -
Handwörterbuch der
Staatswissensckaften, Bd. 4 (Jena
[* 56] 1892).
Landeskrone, Berg bei Görlitz
[* 57] (s. d.). ftung. Landeskulturgesetzgebung, s. Agrargesetzge-
Landeskulturrat, im Königreich Sachsen ein aus 26 Mitgliedern bestehendes, dem Ministerium des Innern beratend zur Seite
stehendes, technisch- landwirtschaftliches Kollegium. Landeskulturrentenbanken, Bodenkultur- ren tenbanken, öffentliche
Anstalten mit dem Zwecke, den Grundbesitzern behufs Durchführung größerer kostspieligerer Bodenmeliorationen
einen geeigneten, d. h. langfristigen, auf Seite des Gläu- bigers unkündbaren Kredit zu gewähren.
Der Staat fördert oder vermittelt diese Kreditgewährung, weil die Durchführung solcher Kulturunternehmungen (Urbarmachung
unproduktiver Flächen, Bewässe- rungs- und Entwässerungsanlagen u. s. w.) auch dem öffentlichen
Interesse dient und ohne be- sondere Unterstützung vielleicht schwer zu stände käme. Die Mittel, welche
dem Staate hier zu
¶
forlaufend
Ge-923 Laudesmann - Landesunion böte stehen, sind die Einrichtung öffentlicher Kredit- anstalten, kostenfreie Verwaltung
derselben, Staats- garantie für die zur Beschaffung des Kapitals aus- gegebenen verzinslichen Rentenbriefe, Gebühren- freiheiten
u. s. w. Die Landesunion sind in Sachfen und Bavern Staatsan- stalten. In Preußen wurde durch Gesetz vom den Provinzial-(Kommunal-)
verbänden die Einrichtung von Landesunion gestattet; doch haben bisher nur Schlesien, Schleswig-Holstein
[* 59] und Pofen von diefer Befugnis
Gebrauch gemacht, und unter diesen auch wieder nur Schlesien mit bedeutenderm Erfolge, des- sen Bank während ihres zehnjährigen
Bestehens bis zum zufammen 1,5 Mill. M. Darlehen bewilligt hat. Durchaus befriedigend sind
jedoch die Erfolge diefer Institute in den andern Staaten. In Sachsen waren bis Ende 1893.im ganzen 11133 einzelne Anlagekapitale
mit einem Gesamtbetrage von 18,9 Mill. M. gewährt worden. In Bayern betrug bis Ende 1893 die Summe der Darlehen 1,7 Mill.
M., der Darlehnsnehmer 2848. - In andern Staaten gegründete Landesunion wurden in der Folge durch Kreditinstitute
mit umfassendem Zwecken er- feht, fo namentlich in Hessen.
Vgl. Stengel,
[* 60] Wörterbuch des deutschen Ver- waltungsrechts, Bd. 2 (Freib.
i. Vr. 1890), S. 13 fg.; Schiff, Zur Frage der Organisation des landwirt- schaftlichen Kredits
(Lpz. 1892).
Landesmann, Zeinr., Pseudonym Hiero- nymus Lorm, Dichter und Schriftsteller, qeb. zu Nikolsburg
in Mähren, seit dem 15. Jahr des Gehörs ganz, des Augenlichts fast völlig beraubt. Er verlebte seine Jugend in Wien
[* 61] und schrieb 1843 seine
mohammed. Faustsage «Abdul» (Berl.
1852). 1846 verließ er Wien infolge seines gegen die Censur gerichteten Buches«Wiens poet. Schwingen und
Federn» (Lpz. 1847) und wandte sich nach Berlin,
[* 62] kehrte aber 1848 nach Baden bei Wien zurück, wohnte seit 1873 in Dresden
[* 63] und
sie- delte im Frühjahr 1892 nach Vrünn über. Er schrieb: «Gräfenberger Aquarelle» (Berl. 1848),
die Romane «Ein Zögling
des Jahres 1848» (3 Bde., Wien 1855- 3. Aufl. u. d. T. «Gabriel Solmar», 2 Bde., ebd. 1863; auch in Reclams
«Universalbibliothek»),
«Auf dem einfamen Schlosse»
(Brest. 1887) u. a. Auf dem Gebiete des Dra- mas veröffentlichte er die Lustfpiele «Der
Herzens- schlüssel», «Die Alten und die Jungen». Seine «Ge- dichte» erschienenZamburg 1870 (2. Aufl. 1875;
neue Aufl., Dresd. 1877; Gefamtausgabe der «Gedichte», 6. Aufl.,
ebd. 1892),
feine Novellen u. d. T. «Am Kamin» (2
Bde., Verl. 1857; 2. Aufl., Hamb.
1879), «Intimes Leben» (Prag
[* 64] 1860; 2. Aufl., Hamb. 1878) u. s. w. 1887 erhielt 2. den
von der «Allgemeinen Kunst-Chronik» zu Wien ausgesetzten Preis für die beste Künstlernovelle mit feiner
Erzählung «Das Kopftuch der Madonna». Als Essayist bewäbrte er sich unter anderm in den «Philofophifch-kritischen
Streifzügen» (Berl. 1873),
Das Landesunion besteht aus 19 von den Haupt- und Centralvereinen auf 3 Jahre zu wählenden und 9 vom Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu ernen- nenden Mitgliedern. Es dient dem letztern als tech- nischer Beirat (Regulativ
vom Im März 1894 ist eine Vermehrung der Zahl der ge- wählten Mitglieder auf 25 beschlossen
worden. Landesordnungen, Bezeichnung der in ver- schiedenen deutschen Territorien seit dem 15. Jahrh, erlassenen Polizei-
und Gerichtsverfassungsgesetze, die sich aber zum Teil auch auf Privatrcchtsverhält- nisse beziehen. ^Landesregierung (s. d.).
Landespräsident, in Osterreich der Chef der Landesrat, Titel der dem Landesdirektor (s. d.) zur Mitwirkung
bei Erledigung der Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung in Gemäßheit des §. 93 der Provinzialordnung vom zugeordneten
obern Beamten.
Durch Pro- vinzialstatut wird bestimmt, ob diese Beamten be- ratende oder beschließende Stimmen haben und ob sie für die gesamten
Geschäfte oder für einzelne Zweige dem Landesdirektor zugeordnet werden. Sie werden vom Provinziallandtage
gewählt, vom Landesdircktor in ihr Amt eingeführt und vereidigt und sind mittelbare Staatsbeamte. Wenn ihnen jurist. oder
technische Funktionen zugewiesen sind, dürfen sie einen entsprechenden Titel, wie «Landes- syndikus» oder «Landesbaurat»,
führen (Preußische Provinzialordnung §. 93, und Kabinettsorder vom Landesregierung, die
Verwaltungsbehörden der kleinern osterr.
Kronländer (Salzburg,
[* 66] Kram, Kärnten, Schlesien und Bukowina) im Gegensatz zu der Statthalterei (s. d.) der größern Kronländer.
An ihrer Spitze steht der Landespräsident mit Re- gicrungsräten; ihm unterstehen unmittelbar der Landesschulrat, der Landcsfanitätsrat
und einzelne Landeskommissionen (z. B. für agrarische Opera- tionen u. s. w.), ferner in erster Instanz
die Bezirks- hauptmannschaften und die Kommunalämter der mit eigenem Statut versehenen Städte. Landesunion heißt auch die oberste
Verwaltungsbehörde für Bosnien
[* 67] und Herzegowina in Serajewo.
Früher hieß Landesunion auch in den kleinern deutfchen Staaten die oberste Iustiz- und Verwaltungsbehörde. Landesschulen, s. Fürstenschulen.
Landesschützen, die zur osterr. Landwehr ge- hörigen Landwehrtruppen von Tirol und Vorarlberg. Landestrauer,
die allgemeine Trauer, welche nach dem Tode des Landesherrn, der Gemahlin und Witwe desselben ausgeschrieben zu werden pflegt.
Während der Landesunion, für welche in den verschiedenen Ländern sehr verschiedene Bestimmungen ü'ber Dauer, Umfang u. s. w. herrschen,
sind die lauten Vergnügungen, wie Theater,
[* 68] Konzerte u. s. w., ein- gestellt; in sämtlichen Kirchen des
Landes werden die Kirchenglocken täglich eine bestimmte Zeit ge- läutet. Auch für die großjährigen Prinzen und Prinzessinnen
findet in den meisten Ländern eine wenigstens kurze öffentliche Trauer statt, und zwar derart, daß bis zur Beisetzung der
Leiche die öffent- lichen Vergnügungen unterbleiben. Für Preußen gilt heute noch ein Reglement von 1797. Landesunion
oder kürzer Union, in Mecklen- burg Bezeichnung des staatsrechtlichen Verhältnisses, in dem die Landstände beider Herzogtümer
und diese
¶
forlaufend
924
selbst zueinander stehen. Seinen Ursprung hat das Verhältnis in dem Bündnis, welches «Prälaten, Mannen und Städte» der Herzogtümer
Mecklenbnrg zur Aufrechthaltung und gemein- > 1'amen Verteidigung ihrer ständischen Rechte mit- > einander
abschlössen. Das Bündnis erlangte wieder- ! holt landesherrliche Bestätigung und kaiserl. Aner- l tennung. 1621 und 1663 widersprachen
die meck- lenb. Stände mit Erfolg den auf eine vollständige, auch die ständische Körperschaft ergreifende Landes- teilung
gerichteten Plänen des Herrscherhauses.
Später erstrebten beide Landesherren wegen der aus diesem Verhältnis für die Abgrenzung der Regierungsgewalt sich ergebenden
Schwierigkeiten eine Anfhebung der Nnion und schlössen die sog.
Auseinandersetzungskonvention, die jedoch durch den «landesgrundgesetzlichen Erbver-
gleich», den derHerzog von Mecklenburg-Schwerin mit den Ständen einging und dem der Herzog von Mecklenburg-Strelitz beitrat,
wieder rückgängig gemacht wurde.
Die Union hat sich seitdem mit der alten Landesver- fassung unverändert erhalten, nachdem beide durch
das mecklenb.-schwerin. Staatsgrundgesetz von 1849 eine Zeit lang aufgehoben waren. Dem Groß- herzog von Mecklenburg-Schwerin
steht allein die hoheitliche Stellung zu der Gesamtheit der Land- stände zu, während der Großherzog von Mecklenburg- Strelitz
[* 70] nur zu den Ständen seines Landes (des Stargardischen Kreises) in hoheitlicher Beziehung steht. Der erstere
hat die Initiative und die Lcitnng des Ganzen, der letztere ist auf die stände des Kreises Stargard
[* 71] und deren Angelegenheiten
beschränkt, doch sind wiederholt die Stände eines der beiden Grohherzogtümer zu Verhandlungen über dessen be- sondere
Angelegenheiten zusammen berufen worden, und anf solchen sog. Konvokationstagen ist auch über
gemeinsame Angelegenheiten verhandelt worden.
Landesvater, Studentenlied («Alles schweige! Jeder neige ernsten Tönen nun sein Ohr!»),
das bei feierlichen Kommersen gesungen
wird, wobei die Mützen mit dem Schläger durchbohrt werden. Der Landesverteidigungs-Kommandant wurde mit Benutzung älterer Studentenlieder und nach deren
Melodie von dem AltonaerRechts- kandidaten Aug. Niemann, der 1782 zu Kiel
[* 72] stu- dierte, verfaßt. Dem Anfange
einer Strophe jener alten Lieder: «Landes-Vater! Schutz und Rater» entstammt der Name. Auch der ganze Vorgang und das in die
Kopfbedeckung gestoßene Lock wird Landesverteidigungs-Kommandant genannt. Der Landesverteidigungs-Kommandant soll
freimaurerischen Ursprungs sein; die ersten Spuren des Brauches finden sich in Zachariäs «Renommist», 1744. Landesverkehrsverband,
s. Eisenbahnver- bände (Bd.
5, S. 912b). Landesvermessung, soviel wie Landesauf- nahme (s. d.) oder Feldmeßkunst
(s. d.) überhaupt. Landesverrat. Das Gesetz (§§.87-93 des Reichs-Strafgesetzbuches
und Gesetz vom scheidet zwischen dem militärischen und dem diplomatischenL. Zum militärischen Landesverteidigungs-Kommandant gehören
vier Fälle:
1) Die Konspiration mit einer auslän- dischen Negierung, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich
zu veranlassen.
2) Die Dienstleistung in der feindlichen Kriegsmacht wäh- rend eines gegen das Deutsche Reich ausgebroche- nen Krieges, oder
das Waffentragen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen. (Auch der Deutsche ist strafbar, welcher schon früher
in fremden Kriegsdiensten stand und
nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt.)
3) Die vorsätzliche Begünstigung einer feindlichen Macht während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges oder
Benachteiligung der Kriegsmacht des DeutschenReichs oder der Bundes- genossen desselben.
4) Die Begünstigung (s. zu 3) wird besonders streng (Regelstrafe lebenslängliches Zuchthaus) bestraft,
wenn Festungen oder Teile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche
Gewalt gebracht, oder Festungswerke, Kriegsschiffe, öffentliche Gelder, Zeughäuser u. s. w. in feindliche Gewalt gebracht
oder Brücken
[* 73] und Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes zerstört oder unbrauchbar gemacht werden, oder wenn dem Feinde Mannschaften
zugeführt oder Angehörige der deutschen oder einer verbünde- ten Kriegsmacht verleitet werden, zum
Feinde über- zugehen, wenn Operationspläne, Festungspläne oder Pläne von festen Stellungen mitgeteilt wer- den, wenn ein
Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder verbündeten Kriegsmacht erregt wird, endlich der Spionendienst. Lebenslängliches
Zuchthaus tritt auch ein im Falle zu 1, wenn der Krieg wirklich ausgebrochen ist, im Falle zu 2, wenn
der Kombattant u. s. w. nicht schon vorher in frem- den Kriegsdiensten stand. Sonst geht
die Regel- strafe bis 15 Jahre Zuchthaus und ist im Falle mildernder Umstände Festungshaft. - Der diplo- matische Landesverteidigungs-Kommandant besteht
in der Mitteilung von Staats- geheimnissen an fremde Negierungen, in der Ver- nichtnng, Verfälschung oder
Unterdrückung von Staatsurkunden und in der verräterischen Ausfüh- rung von Staatsgeschäften (Strafe: Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren
oder Festung).
[* 74] - Vom Landesverteidigungs-Kommandant verschie- den ist der Verrat militärischer Geheimnisse und der
Kriegsverrat: der «im Felde» von Per- sonen des Soldatenstandes oder von andern Per- sonen auf dem Kriegsschauplatze
und nach dein Militärstrafgesetzbuch begangene Landesverteidigungs-Kommandant. - Im Osterr.
Strafgesetz wird der Landesverteidigungs-Kommandant als Ausspähung (Spio- nerie) im §. 67 und im Gesetz vom behandelt. Der Strafgesetzentwurf
von 1889 hat wesentlich deutsches Recht, nennt übrigens den Landesverteidigungs-Kommandant Staatsverrat. Landesversicherungsamt, die Centralbehörde einzelner
Bundesstaaten, der auf dem Gebiet der Unfallversicherung und Invaliditäts- und Alters- versicherung die
Rechtsprechung in höchster Instanz sowie gewisse Verwaltungsaufgaben obliegen. Die Organisation, der Wirkungskreis und das
Ver- fahren vor den Landesverteidigungs-Kommandant sind nach Analogie des Reichs- versicherungsamtes (s. d.) geregelt.
Bisher sind in Bayern, Sachsen, Württemberg,
[* 75] Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Rcuß älterer
Linie Landesverteidigungs-Kommandant errichtet worden. (S. Invali- ditäts- und Altersversicherungsgesetz.) Landesverteidigungs
- Distriktskomman- danten, in Tirol und Vorarlberg die dem Land- sturm-Territorial-Kommando(Landesverteidigungs- Kommando)
unterstellten Hilfsorgane. Landesverteidigungs - Kommandant, in Österreich der Kommandant der Landesschützen (s. d.), gleichzeitig
Korpskommandant des 14. Korps, mit dem Sitz in Innsbruck.
[* 76] Seine Stellung ist die gleiche wie die der österr.
Landwehrkommandanten. Er ist ebenso wie diese dem Ministerium sür Landes- verteidigung und dem Landwehr-Oberkommando unterstellt,
zugleich jadoch Mitglied der Landes- verteidigungs-Oberbehörde (s. d.).
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forlaufend
925 Laudesverteidigungs-Kommission - Landfriede Landesverteidigungs-Kommission, einc seit 1875 in Deutschland bestehende militär^
Behörde, die zeitweise zusammentritt, um über Fragen der sog. großen Landesverteidigung,
d. h. den Bau und die Schleifungen von Festungen, Küstenbesestigung sowie über Angelegenheiten, die sich auf Neu- und Umgestaltungen
im Heerwesen beziehen, zu beraten. Grundsätzliche Mitglieder der Kommission sind: der Chef des Generalstabes
der Armee, die General- inspecteure der Fußartillerie und des Ingenieur- korps, der kommandierende Admiral und der Direk- tor
des Allgemeinen Kriegsdepartements (dieser als Vertreter des Kriegsministeriums), außerdem einige besonders berufene Generale.
Vorsitzende dieser Kommission waren Kronprinz Friedrich Wilhelm und dann Graf Moltke; seit dem Tode des letztern
Prinz Albrecht von Preußen, Regent von Braunschweig.
[* 78] Landesverteidigungs-Oberbehörde, die in Tirol und Vorarlberg zur Leitung
der polit.-militar. Angelegenheiten der Landesverteidigung bestehende Behörde. Ihr ist übertragen die Vorberatung der militär.
Gesetzesvorlagen, der Durchführungsfragen in betreff militär. Gesetze sowie die Vorbereitung
der Maßnahmen zur raschen Aufbietung und Erhaltung der Streitkräfte und zur wirksamen Unterstützung
der Landesverteidigung.
Die Landfriede steht unter dem Mi- nisterium für Landesverteidigung. Mitglieder sind der Statthalter, der Landeshauptmann, drei Land-
tagsabgeordnete, drei Referenten, der Landesver- teidigungs-Kommandant und zwei Offiziere der Landesschützen. Für Vorarlberg
besteht unter der Landfriede noch ein besonderes Komitee (ein polit. Beamter, ein Offizier der Landesschützen,
ein Abgeordneter des Landesausschusses). Landesverweisung, s. Ausweisung. Landeswappen, s. Wappen.
[* 79]
Landeszeit, einheitliche, s. Eisenbahnzelt Landfcsten, s. Land. Md. 5, S. 918 d). Landfolge, die Verpflichtung der Landesein-
wohner, auf Erfordern der Landesherrschaft ge- meine Dienste,
[* 80] d. h. Dienste, welche keine besondere
Vorbildung erfordern, zu Kriegszwecken, zum Zweck der Landespolizei und bei allgemeiner Landesnot, insbesondere
bei Überschwemmungen, Deichbrüchen u. dgl., zu
leisten. Gegenwärtig ist die Landfriede zu Kriegs- zwecken durch die Militärgesetze, insbesondere das Landsturmgesetz und die Gesetze
über die Natural- lieferungen und Kriegsleistungen geregelt.
Die Landfriede zu Polizei- und Gerichtszwecken (sog. Gerichts- folge, Nacheile) ist von keiner praktischen Be- deutung
meh'e und nur in dem Rechte der Behörden zum Aufgebot der Bevölkerung
[* 81] zur Hilfsleistung in Notfällen (Wassersnot, Feuersnot,
Unterstützung der Post bei Naturereignissen, Hilfeleistung dei See- not von Schiffen) hat sich ein Nest der Landfriede erhalten.
Landfriede, ein Rechtsinstitut des Mittelalters zur Aufrechthaltung des öffentlichen Friedens, als die königl.
Gewalt dazu nicht mehr ausreichte. (S. Gottesfriede.) Man unterscheidet:
1) Die gesetzlichen oder gemeinen Landfriede, in welchen das Fehderecht anerkannt und näher be- stimmt wurde. Der älteste teilweise
erhaltene Reichs- landfricdc ist der Mainzer KaiserHeinrichs IV. von 1103, auf vier Jahre beschworen. Dann treten be- deutsam
erst wieder die unter KaiserFriedrich I. hervor, unter denen der wichtigste 1187 zu Nürnberg
[* 82] das Verbot
der Fehde dahin beschränkte, daß der, den man aus gerechter Ursache befehden wolle, bei Strafe der Ehrlosigkeit wenigstens
drei Tage vorher davon benachrichtigt werden
solle.
Dieses sog. Ab- sagen, das mittels eines Fehdcbriefs geschah,, fand noch am
leichtesten Eingang, da man es für ritterlich und edel hielt, nur den im Kampfe Vor- bereiteten anzugreifen. Die Sicherheit
aber, die hierdurch jedem, dem nicht abgesagt war, gewährt wurde, nannte man den Landfriede. Eine mittelbar drückende
Folge des Faustrechts waren für die Reifenden die Erpressungen uuter dem Namen des Geleits (s. d.). Zwar
verbot König Philipp von Schwaben 1201 in dem Geseye gegen Friedensbrüche alle Erpressungen von den Reijenden auf das strengste,
und ähnliche Gesetze erließen Otto IV. 1208 zu Frankfurt,
[* 83] Hein- rich (VII.) 1234 zu Frankfurt und vor allem Fried- rich II. 1235 zu
Mainz;
[* 84] doch die Unruhen im Reiche verhinderten die Kaifer, diefen Gesetzen Nachdruck zu geben.
Daher mußten die Unterthanen und vov allem die Städte selbst dem Übel zu steuern suchen. Zu diesem Zwecke entstanden der
Bund derHansa und der Rheinische Städtebund. In Osterreich, Bayern^ Meißen
[* 85] und Thüringen, wo die Fürsten die Zügel der Regierung
kräftiger erfaßt hatten, gelang es, den Gewaltthätigkeiten fo ziemlich ein Ende zu machen; anderwärts,
besonders am Rhein, stiegen aber die Unordnungen und Unsicherheiten aufs äußerste, so- daß viele Hunderte von Rittern lediglich
vom Raube lebten.
Die Abhilse der Übel suchte man weniger in den allgemeinen Landfriedensgeboten, obwohl diese nach dem Muster des
Gesetzes von 1235 häufig genug erneuert wurden, als vielmehr in 2) besondern örtlichen oder auf Zeit ge- schlossenen
Landfriede. So hatte schon Friedrich I. 1179 einen Landfriede allein für den Mittclrhein erlassen. Rudolf von Habsburg verbot auf dem Reichstage
zu Würz- burg 1287 alle Fehden auf drei Jahre; allein dieser 1291 zu Speyer auf sechs Jahre verlängerte
Landfriede war mit seinem Tode auch sogleich vergessen, sodah sein Nachfolger Adolf von Nassau Mühe hatte, ihn 1293 zu Köln
[* 86] wieder
für drei Jahre bewilligt zu erhalten.
Solche unter die Autorität des Reichs gestellten Landfriede machten jedoch Verabredungen unter den näher Be- teiligten
keineswegs überflüssig, wodurch die Vei- tretendcn sich auf bestimmte Zeit verpflichteten, allen Fehden zu entsagen. Einen
derartig verabredeten Landfriede der schwäb. Grafen und Städte bestätigte 1307 Albrecht I. zu Speyer auf zwei Jahre, und zwar so,,
daß die nicht Veitretenden vom allgemeinen Landfriede aus- geschlossen sein sollten. Einen ähnlichen Bund er-
richteten 1319 die rhein. Städte, den sie 1332 er- neuerten.
Ihrem Beispiele folgten viele andere Städte und Fürsten im Elsaß, in Bayern, Franken, Schwaben, in der Wetterau, Lothringen,
Sachsen und Westfalen,
[* 87] überall setzte man Todesstrafe auf den Landfriedensbruch. Indes arteten auch diefe Verbindungen, besonders
gegen Ende des 14. Jahrh., auf das verderblichste- aus. Zur Erhaltung des Friedens ausgerichtet^ dienten
sie bald nur, die Fehden allgemeiner und ernsthafter zu machen, indem sie vom Schutz zum Trutz übergingen und die Verbündeten
auch im An- griff einander beistandcn. So fchlossen die schwäb. Städte 1376 den sog. GroßenBund gegen den Bischof Gerhard
von Worms,
[* 88] die GrafenEberhard und Ulrich von Württemberg und den von Hohen- lohe und führten offenen Krieg gegen sie. Durch
Vermittelung König Wenzels wurde 1389 der Landfriede zu Eger
[* 89] auf fechs Jahre errichtet, der aber erst durch den Vertrag zu Heidelberg
[* 90] seine Wirkung erhielt. Für jeden der vier BezirkeSchwaben, Bayern,.
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