545 öffentlichem unbefugtem
Glücksspiel (s. d.), der verdorbenen Getränke und Eßwaaren, welche feilgehalten
sind, der Fußangeln und verbotenen Waffen,
[* 2] welche gelegt oder geführt werden (§§. 360, 367); oder obligatorisch. Hierher
gehören:
Münzfälschung (s. d.), Wilddiebstahl (s. d.),
unbefugtes Fischen von
Ausländern in Küstengewässern (s. Fischereischutz),
Bestechung (s. d.) bezüglich des Empfangenen
oder seines Werts, ungeaichte oder unrichtige
Maße und Gewichte, vorschriftswidrige Schankgefäße (Gesetz
vom betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße),
Nachdrucke und ähnliches, gesundheitsschädliche
Nahrungsmittel
[* 3] (s. d.), die
Zoll- und Steuerdefraudationen und die
Konterbande bezüglich der defraudierten u.s.w.
Gegenstände und oft der gebrauchten Geräte, die gegen Einfuhrverbote bei Viehseuchen eingeführten Viehstücke
(Gesetz vom betr.
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen), das unbefugt nachgemachte Reichskassenscheinpapier
(Gesetz vom und Vorräte von
Sprengstoffen nach Maßgabe des
Sprengstoffgesetzes (s. d.). – Nach Österr.
Strafgesetz
(§§. 240, 241) verfallen konfiscierte Waren, Feilschaften, Geräte dem Armenfonds des Orts der begangenen That. Auch die
Kassen und Gerätschaften geheimer Gesellschaften sind verfallen (§. 296). Der Österr.
Entwurf von 1889 sieht die Konditionierung
[* 4] vor
bei den Werkzeugen und Produkten des
Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens wie das deutsche Gesetz, und bei den
Bestechungen.
inPreußen
[* 5] die Zeit von 1862 bis 1866, in der
Bismarck, als das Abgeordnetenhaus
die zur Militärorganisation notwendigen
Mittel verweigerte, die Regierung ohne gesetzlich festgestelltes
Budget weiterführte.
(S.
Preußen, Geschichte.)
(mittellat.), Gegenüberstellung, der gerichtliche
Akt, bei welchem mehrere
Personen, deren Aussagen miteinander
im
Widerspruch stehen, zum Zweck der
Aufklärung und Beseitigung dieses
Widerspruchs
zugleich vorgelassen und angehalten werden,
einander ihre abweichenden Angaben ins
Gesicht
[* 10] zu sagen. Die Deutsche
[* 11] Strafprozeßordnung (§. 58) erklärt
im
Vorverfahren die Gegenüberstellung mit andern Zeugen oder mit dem Beschuldigten nur dann als statthaft, wenn sie ohne
Nachteil für die Sache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt werden kann, was namentlich von Rekognition zur Feststellung
der
Identität des Angeschuldigten gelten dürfte.
In der ursprünglichen Bedeutung
(confusio = Zusammengießung)
wird das Wort noch juristisch gebraucht, s. Commixtio. über KonfusionderRechte s.
Vereinigung.
Hauptort (mit 15000 E., hauptsächlich Mohammedaner) der Landschaft Kong, im Innern des
franz. Protektorats
Côte d'Ivoire
(Elfenbeinküste) im nordwestl.
Afrika,
[* 13] wurde 1888 zum erstenmal von einem Europäer betreten,
von dem franz.
KapitänBinger (s. d.).
Es ist einer der größten Handelsplätze von Westsudan,
[* 14] mit Baumwollweberei, Färberei
und Pferdezucht
[* 15] und liegt in einer welligen Ebene (700 m).
(lat.), ein durch Vermittelung bewegter
Gewässer entstandenes Gestein, das aus lauter nuß- bis über
kopfgroßen, abgerundeten Gesteinsrollstücken (Geröllen, Geschieben) besteht, die durch ein kieseliges, kalkiges, thoniges,
eisenschüssiges oder sandiges
Cement miteinander verkittet sind.
Handelsbezeichnung für mehrere aus
Benzidin hergestellte
Azofarbstoffe (s. d.), die
Baumwolle
[* 17] ohne
Beize direkt anfärben. Kongo sind rote, Kongo-Korinth braunviolette Farbstoffe. – Kongo oder Kamphu
heißt auch eine Sorte schwarzen
Thees.
Kongo
(Congo) oder Zaire, größter
StromAfrikas, an der Westküste mündend, 4200 km lang, mit einem
Stromgebiet von 3206050
qkm, nach dem
Amazonenstrom
[* 18] der größte der Erde, entspringt 1600 m ü.d.M. als
Tschambesi ungefähr in
9° südl.
Br. und 32° östl. L. (von Greenwich) zwischen
Njassa- und Tanganikasee, umfließt das Südende des Bangweolosees,
dessen
Ausfluß
[* 19] er aufnimmt,
¶
mehr
546 geht dann unter dem NamenLuapula nach N. und strömt nach etwa 300 km gewundenen Laufs in den See Meru oder Moero (Mkata), 850 m
ü.d.M. Von hier richtet er seinen Lauf nach NNW., vereinigt sich bei Ankoro unter 6° 30' südl.
Br. und 27° östl. L. mit dem Lualaba (s. d.), dann unter 5° 40' südl. Br. und 26° 45' östl. L. mit
dem Lukuga (s. d.), dem Ausfluß des Tanganikasees, weiter nördlich mit dem Luama, welcher dem Westgebirge des Tanganika entquillt,
und erreicht, angewachsen bis zu einer Breite
[* 21] von 1000 m, in 4° 15' südl. Br. und 26° 16' östl. L. von
Greenwich im LandeManjema den Ort Njangwe unter der Benennung Lualaba.
Zwischen Njangwe und dem Äquator erhält er, in direkt nördl. Richtung fließend und schiffbar, von rechts zahlreiche unerforschte
Zuflüsse aus dem mächtigen Waldgebiete, darunter den Lira, Ulindi, Lowwa, Munduku (Leopoldfluß) und Lindi. Die teilweise
von Njangwe abwärts durch Stromschnellen gestörte Schiffbarkeit wird durch sieben Katarakte, die Stanleyfälle
(7. Katarakt in 0° 30' nördl. Br.; 450 m ü.d.M.), vollkommen unterbrochen. Unmittelbar nach diesen wendet er sich als schiffbarer
Strom nach NW., dann von dem 23.° östl. L. nach W. und von
dem 20.° fast unausgesetzt nach SSW.
Bis zur Mündung des Kassai fließt er, nach dem Einfluß des Aruwimi bis auf 20 km sich verbreiternd, durch meist dichtbewaldetes,
versumpftes Land, mit einer Unzahl von Inseln übersät. Darauf verengt sich das Flußbett, bis zuletzt das westafrik. Schiefergebirge
fast senkrecht auf die Uferränder stößt. Zwischen der Mündung des Aruwimi und des Kassai, in der tiefsten
Rinne des eigentlichen Kongobeckens, erhält der Strom Zuflüsse, von denen einige ihm den Rang als Hauptstrom streitig machen,
nämlich von rechts den Aruwimi (s. d.), den Rubi (200 km schiffbar), Mongalla (550 m breit an der Mündung, 450 [?] km lang
und 325 km schiffbar), den Mobangi (s. Uelle), Sanga (1560 [?] km lang und 750 km schiffbar), Likuala
(600 [?] km lang und 300 km schiffbar), Alima (s. d.) und Lesini (250 km lang und 150 km schiffbar); von links den
Lomami oder Boloko (800 km schiffbar), Lulongo (960 km schiffbar), Ikelemba, den Ruki (Bussira, Tschuapa,
schiffbar bis 2° 15' und 23° 50'; endlich den Kassai (s. d.) oder Kwa.
Nach der Aufnahme des letztern Flusses verengt sich das von Bergen
[* 22] eingeschlossene Bett
[* 23] auf 3 bis 2 km, bis es sich bei 4° 10'
südl. Br. noch einmal zum Stanley Pool (s. d., 280 m ü.d.M., 60 m tief bei 210 qkm
Fläche) erweitert. Darauf folgen auf einer Strecke von 275 km (bis Boma) 32 größere Wasserfälle oder Stromschnellen, die
sog. Livingstonefälle. Der Strom fällt im ganzen um 255 m. Steil abfallende Felsmassen von 100 bis 300 m zwängen den
vielfach gewundenen Lauf auf 450–300 m, bei den Jellalafällen auf 225 m ein, während zahlreiche tief
eingerissene Flüsse
[* 24] und Bäche in die tobenden Wassermengen sich stürzen.
Bei Vivi enden die Stromschnellen. Zwischen Banana und Shark Point mündet der Kongo, 11 km breit und 300 m tief, mit einem Volumen
von 50000 cbm in der Sekunde, in das Meer, bleibt 22 km seewärts noch durch süßes Wasser auf der Oberfläche, 40 km
durch seine Strömung, 64 km durch eine theegelbliche, und 450 km durch eine bräunliche Färbung bemerkbar. Von der Mündung
aus hat er sich ein unterseeisches, 27 km langes Bett gegraben, dessen 360 m tiefe Sohle von 180 m hohen
Ufern umsäumt wird.
Jährlich setzt der Kongo eine erdige
Masse von 350 Mill. cbm in die Tiefe des Oceans ab. Der Kongo ist schiffbar für große Dampfer
bis Boma und Matadi, dann vom Stanley Pool bis zu den Stanleyfällen (1600 km); in Verbindung mit dem Kassai und Sankuru
gewährt er eine 1265 km lange fahrbare Wasserstraße in das Innere des Kontinents. Die Schiffbarkeit des Kongo mit seinen Nebenflüssen
beträgt im ganzen eine Länge von 11500 km. Sie wird beeinflußt durch ein bedeutendes Steigen
und Fallen
[* 25] des Flusses zweimal im Jahre; an der Mündung ist der höchste Stand im Mai und Dezember, der
niedrigste im März und August. – Die Erforschungsgeschichte des Kongogebietes s. Afrika (Bd. 1, S. 191b).
Litteratur. Burton, Two trips toGorilla-Landand the Cataracts of theCongo (2 Bde., Lond. 1875);
Johnston, Der Kongo Reise von
seiner Mündung bis Bolobo (aus dem Englischen von W. von Freeden, Lpz. 1884);
Wauters, Le
[* 26] Congoau pointde vue économique (Brüss. 1885);
schmalspurige (0,75 m) Bahn von Matadi am linken Ufer des Kongo bis nach dem 435 km entfernten Stanley Pool,
übernommen durch die gebildete Kongobahn-Gesellschaft mit einem Kapital von 20 Mill. M., an dem sich der StaatBelgien
[* 30] mit 8 Mill. M. beteiligte. Am konnte die ersteStrecke bis Nkenge (40 km) dem Verkehr übergeben
werden.
die in Berlin
[* 31] vom bis abgehaltene internationale Konferenz zur Regelung der Handelsfreiheit
am Kongo und Niger. An derselben nahmen 14 Staaten teil. Die «Erklärung in betreff der Freiheit des Handels
im Gebiete des Kongo, seiner Mündungen und der benachbarten Gebiete» wurde angenommen. Dieser zufolge sollte der Handel
aller Nationen vollständige Freiheit, insbesondere von Zöllen, genießen in allen Gebieten, die das Becken des Kongo und seiner
Nebenflüsse bilden, einschließlich des Tanganikasees, und in dem Gebiete, das sich östlich des Kongobeckens
hinzieht bis zum Indischen Ocean, vom 5.° nördl. Br. Bis zur Mündung des Sambesi im Süden, wobei für diese östl. Strecke
ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß der Grundsatz der Handelsfreiheit keine Anwendung finde auf die Gebiete, die gegenwärtig
einem freien und unabhängigen Staat angehören, und daß die Mächte ihren Einfluß bei den eingeborenen
Beherrschern des ostafrik.
Küstengebiets zur Geltung bringen würden, um der Durchfuhr der Waren aller Nationen die günstigsten Bestimmungen zu sichern.
Alle Mächte, welche Souveränitätsrechte oder sonstigen Einfluß in den genannten Gebieten besitzen, übernahmen die
Verpflichtung, über eine menschenwürdige Behandlung der eingeborenen Bevölkerung
[* 32] zu wachen, die Aufhebung
der Sklaverei allmählich anzubahnen und die Unter- Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
¶
mehr
547 drückung des Sklavenhandels ernstlich in Angriff zu nehmen, die christl. Missionen, die Gelehrten zu beschützen, religiöse
Duldung den Eingeborenen wie den Fremden zu gewährleisten. Die Neutralität des Kongogebietes wurde für die Dauer gesichert.
Daran schloß sich die Schiffahrtsakte, wodurch die Schiffahrt auf dem Kongo und dessen Nebenflüssen einschließlich des
Seengebietes und der Verkehr auf den Seitenkanälen und Eisenbahnen für frei erklärt wurde für alle Nationen, und Freiheit
von Abgaben oder Zöllen für die Kongoschiffahrt festgestellt wurde, mit Ausnahme von solchen, die den Charakter der Entschädigung
tragen, wie Hafenzölle, Lotsenabgaben u.s.w.
Auf den gleichen Grundsätzen beruht die Schiffahrtsakte für den Niger, für dessen Unterlauf England,
für dessen Oberlauf Frankreich die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Schiffahrtsfreiheit zu übernehmen hatten. Die Generalakte,
vom datiert und 38 Artikel enthaltend, wurde von sämtlichen Mächten unterzeichnet und der Zutritt weiterer Mächte
vorbehalten. Die Aktenstücke sind mitgeteilt in Stanleys Werk «Der Kongo und die Gründung des Kongostaates»
(2. Aufl., 2 Bde., Lpz.
1887).
Kongo, Negerreich in der portug. KolonieAngola in Westafrika, südlich vom untern Kongo auf einer Hochfläche
des Randgebirges, umfaßt die nächste Umgebung der Hauptstadt San Salvador
[* 34] oder Ambassi. Diese, auf einem
Hügel (460 m) gelegen, hat 700 E., kath. Missionsstation, franz.,
portug. und holländ. Faktoreien. Die Bewohner, Muschikongo vom Stamme der Bafiote oder Kabinda (s. d.), führen ein träges
Leben und prunken mit ihrem Christentum, das aber die Polygamie nicht abzuschaffen vermochte. – Das
Kongoreich bestand vom 16. bis Mitte des 17. Jahrh. aus den Ländern nördlich des Kongo bis zum Kuilu und südlich bis zum M'brische.
Damals gründeten die Portugiesen ihre ersten Niederlassungen und Missionen. Als das Reich 1668 zerfiel, schwand auch die Pracht
der Hauptstadt. Die christl. Religion verwandelte sich in einen abergläubischen Fetischdienst, und zur
Zeit herrscht der Negerfürst des Kongoreich nominell als Vasall der portug. Regierung in Loanda.
[* 35] (officiell: État Indépendant duCongo), die unter SouveränitätLeopolds II., Königs der Belgier, stehende
neutrale Kolonie in Afrika. (S. Karte: Äquatorialafrika,
[* 36] Bd. 1, S. 190.) Grenzen
[* 37] und Oberflächengestaltung. Die Grenze verläuft nördlich der Kongomündung zuerst nördlich, dann nordöstlich
längs des Tschiloango, der den Kongostaat vom portug. Kabinda trennt, dann in Windungen östlich bis an den Kongo bei Manjanga, von
hier diesen Strom und den Mobangi entlang bis zum 4.° nördl. Br., dann gerade östlich bis zum 30.°
östl. L., wendet sich nach S., am Westufer des Tanganika und Moërosees entlang, bis sie unter dem 13.° südl. Breite den
südlichst gelegenen Punkt auf dem Loangwa-Kafue-Plateau (wo früher das nicht vorhandene Lokingagebirge angegeben wurde)
erreicht; von hier verfolgt sie bis zum Dilolosee die Wasserscheide zwischen Luapula, Lualaba und den Zuflüssen
des Sambesi, biegt dann nach N. um, längs des Kassai. bis 7.° südl. Br., von hier westlich zum Kuilu, diesen aufwärts bis
zum 8.°, dann nach W. bis zum Kuango, längs
dieses Flusses nach N. bis zum 5.°48', von wo aus sie direkt westlich bis zum
Kongo und an dessen linkem Ufer hinab bis zum Meere verläuft.
Der Kongostaat umfaßt den größten Teil des Kongostromgebietes, nämlich 2252780 qkm mit (schätzungsweise) 19 Mill. E. Von dieser
ungeheuren Ländermasse blieben bisher noch unerforscht und noch nicht der europ. Machtsphäre
unterworfen die Gebiete östlich vom mittlern Kongo zwischen dem Aruwimi und dem 4.° südl. Br. Das westafrik.
Randgebirge, das von Gabun aus südsüdöstlich gegen und jenseit des Kongostaat verläuft und im K. eine etwas über 100 km breite
flache Küstenzone frei läßt, erhebt sich als breite Mauer im W. des ebenen innersten Beckens, welches im N., O. und S. von
allmählich ansteigenden Erhebungen abermals umschlossen wird. Granit und Gneis geben dem durchschnittlich 700 m
hohen Randgebirge die gipfellosen flach gewölbten Formen und dessen Thälern einen schluchtartigen Charakter, den Niederungen
aber durch die Produkte ihrer Verwitterung eine ungemein starke, poröse Lateritbedeckung. Die Hochfläche im Innern dagegen
wird teils von außerordentlich fruchtbarem Boden bedeckt, teils von größern Sumpfstrecken erfüllt.
Klima,
[* 38] Pflanzen und Tierwelt. Das Klima der Küste und des untern Flußthals ist von dem der innern Hochfläche verschieden. Am
untern Kongo dauert die Regenzeit von Mitte Februar bis Anfang Mai und mit Unterbrechungen von Oktober bis Ende Dezember. Wolkenlos
ist der Himmel
[* 39] von Mai bis September. In den heißesten Monaten, Januar und April, steigt die Temperatur
bis auf 33° C., im kühlsten Monat (Juli) sinkt sie oft bis auf 12° C. Der heftige Temperaturwechsel und die drückende
Feuchtigkeit während der Regenzeit machen das Klima sehr ungesund.
Nach dem Innern nimmt die Regenmenge und in einzelnen Gegenden auch die Wärme
[* 40] zu. Am mittlern Kongo dauert
die kleine und große Regenzeit von August bis Ende Mai;
das Maximum der Temperatur von 30° C. sinkt bis zum Minimum von 22°
C. herab. In Katanga setzt die Regenzeit im September ein und hört Ende April auf;
die Hitze steigert
sich bis zu 37° C., Abkühlung bis zu 23° C. tritt häufig, ja in einzelnen Fällen bis zu 5° C. ein. – Die Küsten- und
Bergregion ist wenig fruchtbar: die lange anhaltende Dürre und der sperrige Laterit machen üppiges Wachstum unmöglich;
kahl flacht sich das Gebirge zu baumlosen Savannen ab, und die Rinnsale der Flüsse begleiten Baobab, Palmen,
[* 41] wilder Kaffee und Orangen.
Zwischen dem Kongobogen und Sankuru dagegen breitet sich ein ungeheures von Savannenstrichen durchzogenes
Waldmeer, das sich nach Osten bis zum Albert- und Tanganikasee erstreckt, aus, hier trifft man auf Kautschukbäume in üppigster
Fülle, in den bebauten Feldern auf Maniok, Hirse,
[* 42] Bananen, Ananas, Zuckerrohr und Tabak.
[* 43] In demLande zwischen
dem Kassai, Sankuru und obern Lomami gedeihen die Feldfrüchte in Menge, auch die Kautschukliane in den Wäldern; weniger allgemein
fruchtbar, doch reich an Kupfererzen sind die Savannengegenden von Katanga. – Auch die Tierwelt hat sich mehr in das
fruchtbare Innere zurückgezogen, so Büffel- und Antilopenherden; mehr und mehr verringert sich aber überall die Anzahl der
Elefanten. Die Flußpferde sind es allein, denen man in Massen begegnet. Haustiere sind Ziegen und Hühner.
[* 44] Eingeführte
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
¶
mehr
548 Pferde,
[* 46] Esel und Ochsen gehen in der Trockenzeit zu Grunde. Die Bevölkerung ist ein buntes Gemisch von Stämmen der Banturasse.
Besonders zu nennen sind von W. nach O. geordnet: am untern Kongostaat die Kabinda (s. d.);
zwischen Boma und Manjanga die stolzen,
den Weißen oft feindlich gesinnten Basundi, die neben Fischfang, Weberei
[* 47] und Töpferei auch Handelsgeschäfte
nach dem obern Kongostaat betreiben;
die Ubangi zwischen Alima und
Mobangi und die kriegerischen, über 130000 Köpfe zählenden Bangala zwischen dem Äquator und dem 2.° nördl. Br.;
die Basoko
am Aruwimi, vortreffliche Waffenschmiede, welche sich Kanus für 50 Ruderer bauen und in Jambumba mit 8000 E.
ein Centrum besitzen;
innerhalb des Kongobogens, etwa zwischen 2° nördl. Br. und 1° südl. Br., der weitverbreitete Stamm
der Balolo;
an der Mündung des Kassai die fleißigen und intelligenten Wabuma, welche als Händler und Schiffer nach dem
Stanley Pool ziehen;
südöstlich stromaufwärts die wilden, menschenfressenden Bakutu, Bassongo Mino und Bakuba, unter denen
zerstreut die Batua (s. d.), eine Zwergrasse, wohnen;
in Katanga Lufui, am Tanganikasee Myala und Albertville (Lutuka).
Verwaltung. Der Kongostaat wird unter der Souveränität des Königs der Belgier von einer Centralregierung in Brüssel
[* 49] und dem Generalgouverneur
in Boma regiert und ist in 13 Verwaltungsdistrikte eingeteilt. Dem Gouverneur zur Verfügung steht eine Truppe (8 Compagnien)
von 3520 Haussa- und Bangalanegern unter 80 europ. Offizieren und eine Flottille
von 7 Dampfern auf dem untern und 12 auf dem obern Kongo. Im Budget für 1893 stehen als Einnahmen 2000000 Frs. aus Steuern undZöllen und fast 3 Mill. Frs. als Zuschuß von Belgien; der Hauptposten unter den Ausgaben beträgt etwas über 2 Mill. Frs. für
die Kolonialtruppe.
Geschichte. Der Kongostaat ist von der «InternationalenAfrikanischen Gesellschaft» gegründet worden, welche unter
dem Protektorat Leopolds II. von Belgien von Stanley geleitet wurde. Dieselbe erwarb 1881–84 teilweise durch Abschluß von
Verträgen mit den Häuptlingen ein ungeheures Gebiet und stellte sich zur Aufgabe, das Kongogebiet dem freien Handelsverkehr
aller Nationen zu erschließen; in der Lösung dieser Aufgabe wurde sie durch die Beschlüsse der Afrikanischen
oder Kongokonferenz (s. d.) unterstützt.
Schwierigkeiten machte die Regelung der Besitzverhältnisse an der Kongomündung. wurde die dortige Grenze gegen
das portug. Gebiet festgestellt. König Leopold II. von Belgien nahm 1885 mit Zustimmung der belg. Kammern den TitelSouverän
des Kongostaat an. 1890 wurde ein Übereinkommen getroffen, demzufolge Belgien dem Kongostaat ein unverzinsliches Darlehen
von 25 Mill. Frs. bis 1900 bewilligte und dafür sich das Recht vorbehielt, nach Ablauf
[* 58] jener Periode den Kongostaat zu annektieren,
falls nicht dieser es vorzöge, das Darlehen in weitern 10 Jahren zurückzuzahlen.
Gemäß einem Vertrag von 1891 mit Portugal
[* 59] wurden die Grenzen des Kongostaat nach S. durch Einverleibung von Muata Jamvos Reich
(Lunda) am Kuango und Kassai beträchtlich erweitert. Die Expeditionen von Stairs, Delcommune und Bia 1891/92 unterwarfen Katanga
der Herrschaft des Kongostaat. Mit demselben Gedanken der Gebietsvergrößerung unternahm van Kerkhove 1890 einen mit starker Truppenmacht
ausgerüsteten Zug
vom Stanley Pool nach NO. und drang durch die Niamniam- und Monbuttuländer bis nach Wadelai
am Nil vor (1892). Er selbst wurde auf dem Rückmarsch getötet.
Kerkhove hatte im Norden
[* 60] des Aruwimi die Bandenführer und Sendlinge der am mittlern Kongo ansässigen Araber bekämpft und
diese im Elfenbeinhandel und Sklavenraub schwer geschädigt. Die Kunde davon rief eine Empörung gegen
alle Weißen am Kongo und Tanganikasee hervor, welcher im Mai 1892 Hodister mit seinen Gefährten zum Opfer fiel. Der Kongostaat entsandte
eine durch die Negerstämme vom Sankuru und Lomami verstärkte Truppenmacht unter Kapitän Dhanis gegen die Araber. Dhanis schlug
sie im Nov. 1892 südöstlich von Ngongo Luita, eroberte Febr. 1893
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
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mehr
549 Njangwe und im April darauf Kassongo. Am mittlern Kongo, bei den Stanleyfällen und Kirundu, kämpften siegreich im Mai 1893 Kapitän
Ponthier und die Lieutenants Chaltin und Tobbak. Kapitän Jacques, in Albertville durch Rumaliza von Ujiji aus hart bedrängt,
trieb im Sept. 1892, unterstützt von Delcommune und Joubert, die Angreifer erfolgreich zurück. Ein
neuer Angriff Rumalizas wurde im Sept. 1893 von Dhanis und Ponthier zurückgeschlagen, wobei letzterer das Leben einbüßte.
Litteratur. Wauters, Les Belges auCongo (Brüss. 1884);
Stanley, Der Kongo und die Gründung des Kongostaat (2. Aufl., Lpz. 1887);
Chavanne, Reisen und Forschungen im K. (Jena
[* 62] 1887);
im Mönchswesen die Vereinigung mehrerer derselben Regel folgenden Klöster.
Die erste Kongregation ist der von Benedikt von Nursia im 6. Jahrh. gestiftete Benediktinerorden, dessen Beispiele die Cistercienser, Dominikaner,
Franziskaner, später auch die Jesuiten folgten. Es entstanden auf diese Weise förmliche Mönchsstaaten,
die eine außerordentliche Macht erhielten und die Stützen der röm. Hierarchie (s. Orden,
[* 64] geistliche) geworden sind. Kongregation heißen
ferner die Abteilungen des Kardinalkollegiums zu Rom
[* 65] (s. Kardinal).
Hierher gehören seit Sixtus V. die Congregatiosancti officii oder inquisitiones (s. Inquisition), aus 12 Kardinälen und mehrern
nur beratenden Beisitzern(Consultores oder Qualificatores sancti officii) zusammengesetzt, zur Untersuchung
von Ketzereien, wöchentlich zweimal unter dem Vorsitze des Papstes versammelt;
die Congregatioindicis für die Büchercensur
und für die Anfertigung des lndex librorum prohibitorum (s. Index);
die Congregatiode propaganda fide für das Missionswesen
(s. Propaganda);
die Congregatiosuper negotiis episcoporum et regularium für die Angelegenheiten der Bischöfe,
Ordensgeistlichen, Äbte und ihrer Streitigkeiten, bestehend aus mindestens 12 Kardinälen, jede Woche einmal versammelt;
die Congregatioindulgentiarum et sacrarum reliquiarum für Ablaß- und Reliquienangelegenheiten;
die Congregatiosuperstaturegularium und die Congregatiosuper disciplina regulari, beide für das Klosterwesen;
im Völkerrecht Bezeichnung für wichtigere und feierlichere Versammlungen von Vertretern einer größern Zahl von Staaten im
Unterschiede von der einfachern Konferenz (s. d.). Im 17. und 18. Jahrh.
führen diesen Namen die großen Versammlungen, welche die Friedensschlüsse von Münster
[* 66] und Osnabrück
[* 67] (1648), Nimwegen
[* 68] (1679),
Ryswijk (1697), Utrecht
[* 69] (1713) u. a. zu stande brachten. Diesen reiht sich der Wiener Kongregationisten (1815) an, und da auf diesem die Großmächte
durch ihre Souveräne selbst oder doch ihre Minister des Auswärtigen vertreten waren, erhielten den Namen
weiter die ebenso gebildeten Versammlungen von Aachen
[* 70] (1818), Troppau
[* 71] (1819), Laibach
[* 72] (1820) und Verona
[* 73] (1822). Von den spätern
polit.
Versammlungen des Jahrhunderts werden nur der Pariser (1856) und Berliner
[* 74] Kongregationisten (1878) so bezeichnet. Auch von den
Versammlungen zur Gründung und Fortbildung der Welt-Post- und Telegraphenvereine sind mehrere als Welt-Post- und Telegraphen-Kongreß
bezeichnet worden, weil auch hier meist die verantwortlichen Leiter der betreffenden Verwaltungen erschienen. – Aus dem
Völkerrecht ist das Wort in das Staatsrecht übergegangen, indem zunächst die Vereinigung von Vertretern der ehemaligen engl.
Kolonien in Amerika als (s. Kontinentalkongreß) bezeichnet und dieser Name in der Unionsverfassung für
die aus Senat und Repräsentantenhaus bestehende bundesstaatliche Gesamtvertretung beibehalten wurde. Wohl nach diesem Vorbilde,
vielleicht aber auch in der Erinnerung an die alte Selbständigkeit der Provinzen wurde der belgische konstituierende Kongregationisten von 1830 benannt.
Endlich hat die franz. Verfassung von 1875 das Wort für den Fall übernommen, daß Senat und Deputiertenkammer
zu gemeinschaftlicher Beschlußfassung, wie bei der Wahl des Präsidenten der Rupublik (Anmerkung des Editors: richtig: Republik
), zusammentreten.
deutscherLandwirte, trat als freie landwirtschaftliche Vereinigung zuerst unter dem Namen «Kongreß norddeutscher
Landwirte» im Febr. 1868 in Berlin zusammen. Trotz der 1872 erfolgten Erweiterung des Rahmens blieb die
Mitgliedschaft thatsächlich fast ganz auf Norddeutschland beschränkt. Durch sachliche Behandlung der Vorlagen über Kredit-,
Genossenschafts- und Vereinswesen, über Verkehrs- und Arbeiterverhältnisse sowie über Zolltarif erlangte er bald eine bedeutsame
Stellung in der agrarpolit. Bewegung. Anfang 1894 ist der kongreß deutscher Landwirte aufgegangen in die Vereinigung derSteuer- und Wirtschaftsreformer
(s. Agrarier).
(lat.), in der Geometrie soviel wie Gleichheit und Ähnlichkeit
[* 75] oder Übereinstimmung in Größe und Gestalt.
Kongruént heißen zwei
[* 61]
Figuren, wenn sie sich so übereinander gelegt denken lassen, daß jedes Stück, d. h. jeder Punkt,
jede Linie und jeder Flächenteil, der einen mit einem entsprechenden (homologen) Stück der andern zusammenfällt.
Das mathem. Zeichen für kongruent ist ~=. Zwei Dreiecke sind kongruent, wenn sie übereinstimmen in
1) zwei Seiten und dem von denselben eingeschlossenen Winkel,
[* 76] 2) einer Seite und den beiden dieser anliegenden
Winkeln, 3) in den drei Seiten, 4) in zwei Seiten und dem der größern Seite gegenüber
liegenden Winkel. In der Zahlentheorie heißen zwei ganze Zahlen kongruent, wenn sie bei der Division durch eine dritte Zahl,
den Modul, denselben Rest lassen. Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
¶
forlaufend
550
Das Zeichen für diese Art König ist: ^, und die Schreib- weise des ganzen Ausdrucks ist: 22 ^ 7 (moä. 5), d. h. die Zahl 22 ist
mit der Zahl 7 kongruent in Bezug auf den Modul 5. Aongsberg, Bergstadt im norweg. Amte Vus- kcrud, 84 km im WSW. von
Kristiania,
[* 78] in dem engen Thale des Lagen, am Fuße des 909 m hohen Ionsknudcn und an der Hugsund-König-Eisenbahn (28 km) gelegen,
ist Sitz des norweg. Bergamtes und der königl. Münze, hat (1891) 5297 E., ein Denk- mal Christians IV., nur wenige Steinbauten,
eine Mittelschule, ein Eisenwerk, Gewehr- und Pulver- fabrikation.
Sie verdankt ihr Entstehen den 1623 entdeckten, jetzt staatlichen Silbergrubcn (6 km im W. der Stadt). Das Bergwerk lieferte
1886-90 jährlich durchschnittlich 6100 k^ reines Silber. Die besten Gruben sind «Armen-Grube», «Gottes-Hilfe-
Grubc» und «Hans-Sachsen-Grube». Kongsvinger, Stadt im norweg. Amte Hede- marken, am Glommen, 33 km von der schwed. Grenze,mit
(1891) 1308 E.; von 1683 bis zur schwed.- norweg. Union als Grcnzfestung
bedeutungsvoll. Kongsvingerbahn, normalspurige Norweg. Staatsbahn (115 km lang, 1862 und 1865 eröffnet) von Lillesstrüm
über Skarnäs und Kongsvinger bis zur schwed. Grenze (Richtung Charlottenberg). Konia.
1) Türk. Wilajet im südl. Kleinasien, hat 91600 ykm und 1088000 E., zerfällt in die fünf Sandfchaks
König, Tekke, Hamid, Nigde, Vuldur (Burdur) und umfaßt die alten Landschaften Kappa- docien, Pisidien, Pamphylien und West-Cilicien.
- 2) Hauptstadt des Wilajets König, auch Konija (grch. Ikonion; lat. Iconium, im spätern Mittelalter auch Künija, Cunin, Connie,
Stancona), liegt auf oder Hochebene (s.Karamanicn) in 1150 m Höhe, lehnt sich an die Citadelle an und
hat etwa 40000 E., aber nur Lehmhütten und leicht gezimmerte Häuser. In König sind die bedeutendsten Reste seldschukisch-arab.
Baukunst
[* 79] erhalten, beachtenswert namentlich durcb die Steinmetzarbeit und die Arabesken. Wichtig ist die Ausfuhr der einheimischen
Erzeugnisse, zu deren Absatz eine 450 km lange Bahn nach Eskischehr deutschen Unternehmern konzessioniert
wurde. - In byzant.Zeit war Iconium (^itz des Erzbischofs von Lykaonien. Seit 1097 machte der Seldschuken- sultan Kilidsch-Arslan
I. die Stadt Iconinm oder Rum, wie die Orientalen sie nannten, zu seiner Residenz und begründete daselbst auf Kosten der
Byzantiner ein mächtiges Reich, das bis zu seiner Unterjochung durch die Mongolen die Vorherrschaft in
Kleinasien behauptete, den Kreuzfahrern heftigen Widerstand entgegensetzte und sich endlich auch das Reich der Danischmend (s. d.)
unterwarf.
Mit den Byzantinern stand es in ununterbrochenem Kriege. erfocht hier KaiserFriedrich I. Bar- barossa einen Sieg über
die Seldschuken und nahm die Stadt, nicht aber die Burg ein. Seit 1244 wur- den die Sultane von Iconium von
den Mongolen ein- und abgesetzt-, der letzte, Masud II., starb 1308. Nährend die osman. Türken sich in Kleinasien aus- breiteten,
behauptete sich die Dynastie Karaman, deren Stifter sich um 1277 Iconiums bemächtigt hatte, in Lykaonien,
Kappadocien, Galatien und im wcstl.
Cilicien. Doch 1392 mußte sie die Ober- boheit der Pforte anerkennen. 1466 wurde König von Mohammed I. erobert und ein Teil der
Bewohner nach Konstantinopel
[* 80] verpflanzt. Konibo, s. Amerikanische Rasse (Bd.
1, S. 527a). Konier, Volksstamm,
s. Kyneten. Koniferen,
[* 81] s. Nadelhölzer.
[* 82] Koniferengeist, ein zur Verbesserung der Zim- merluft empfohlenes
Mittel, ist der Hauptsache nach eine Lösung von Fichtennadclöl oder Terpentinöl und andern ätherischen Ölen in Weingeist.
Koniferm oderAbietin, ein Glykosid von der Zusammensetzung (^ff^ ^ 4- 2II2 0, das sich im Kambialsafte von Koniferen findet.
Es bildet glän- zende Nadeln,
[* 83] verwittert an der Luft und schmilzt bei 185°. Mit Phenol und Salzsäure
befeuchtet wird es dunkelblau. Durch Kochen mit Säuren oder durch die Einwirkung des Fermentes Emulsin wird es in Traubenzucker
und Koniferylalkohol, Oiolli-zO", gefpalten. Dieser schmilzt bei 75° und giebt mit Chromsäurclösung oxydiert Vanillin (s. d.).
Ehe man bequemere Methoden zur Ge- winnung dieses letztcrn wertvollen Körpers kannte, diente das König als
Ausgangsmatcrial zur Tar- stellung des Vanillins.
König, altdeutsch Chunig oder Kuning, von got. kuui; althochdeutsch duinui, d. h.
Geschlecht, im german. Altertum das in Krieg und Frieden ständige Oberhaupt eines Stammes. Erblichkeit ge- hörte ursprünglich
nicht zum Wesen desselben; doch wurde bei allen german. Völkern der König, solange
es möglich war, aus derselben Familie, der 8tii^s rsFia, genommen. Mit Rücksicht auf die in Europa
[* 84] bestehende Klassifikation
heißen aber König seit der Auf- hebung des alten Wahlkönigtums in Deutschland
[* 85] und Polen insbesondere die erblichen Oberhäupter
eines selbständigen größern Staates, die den öer- zögen und Fürsten im Range vorangehen und son-
stige, durch das Ceremoniell bestimmte Vorzüge (königl. Ehren, Iionoi-eZ regii), wie die
Führung der königl. Krone im Wappen,
[* 86] die Anrede mit Ew. Maje- stät, zu beanspruchen
haben.
Nach den Anschauun- gen des Mittelalters konnten nur die röm.-deutschen Kaiser das Königtum verleihen, wie dieselben denn
auch wirklich die poln. und böhm. Königswürde schufen. Grundsätzlich
aber beanspruchten die Päpste für sich allein das Recht, die Königswürde zu ver- leihen (so noch die Encyklika Clemens'
XI. von 1701). Napoleon I., welcher das ReichKaiserKarls d. Gr. erneuern wollte, gründete die Königreiche Etrurien, Italien,
[* 87] Holland, Westfalen
[* 88] und erhob die Kurfür- sten von Bayern,
[* 89] Württemberg
[* 90] und Sachsen
[* 91] zu König. Unter den heutigen
Verhältnissen müßte die letzte Garantie einer derartigen Erhebung in der Aner- kennung der übrigen Mächte liegen, was man
schon 1701, als Friedrich I. Preußen zum Königreich er- hob, als die Hauptsache ansah.
Den Königstitel führen in Europa nur wirklich regierende König oder solche, die für ihre Person die Krone
niedergelegt haben. Im vormaligen DeutschenReiche hieß der noch bei Lebzeiten eines Kaisers (s. d.) gewählte Nachfolger römifcher
und so legte auch Napo- leon I., nachdem er Rom mitFrankreich vereinigt hatte, seinem Sohne den Titel eines König von
Rom bei. (S. Deutscher König.) -
Vgl. Hinrichs, Die König (Lpz. 1852);
Sybel, Die Entstehung des deutschen (4 Bde., Franks. 1861-62):
Dahn, Die König der Ger- manen (Abteil. 1-6, Würzb. 1861-71).
König, im Münzwesen
[* 92] Bezeichnung für kegel- förmige Barren (s. d.). König, Eva, die Gattin von Gotthold Ephraim i Lcssing
(s. d.). Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
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