sowohl auf einer anomalen Reaktion des Sehsinns, sondern vielmehr darauf, daß die
Bedingungen bei Übertragung des Reizes
auf den Sehsinn teils ungewöhnliche, teils pathologisch veränderte sind.
Dieser
Kategorie von Gesichtstäuschungen gegenüber ist weiter eine andere aufzustellen, deren Zustandekommen nicht
ungewöhnliche oder pathologisch veränderte Zustände des Sehsinns voraussetzt, sondern aus der physiol.
Natur, man kann auch sagen, aus der Unvollkommenheit, die jener selbst im Normalzustände zeigt, unmittelbar folgt.
Sehen
[* 2] wir z. B. den beim
Blitzen in einer zickzackförmigen
Bahn sich bewegenden elektrischen Funken als eine zickzackförmige Linie,
einen im
Kreise
[* 3] schnell geschwungenen feurigen Punkt als einen leuchtenden
Kreis,
[* 4] so sind diese Formen
der Täuschungen durch eine physiol. Ungenauigkeit der Sehperception, dadurch nämlich bedingt,
daß hinreichend schnell wiederholte Eindrücke dieselbe Wirkung auf das
Auge
[* 5] machen, wie ein ununterbrochener Eindruck.
Auf diesem Princip beruhen manche Spielereien, die Stroboskopische Scheibe, das
Thaumatrop u. s. w. Auch die unter dem
Namen
der Irradiation
[* 6] (s. d.) zusammenzufassenden Erscheinungen gehören zum
Teil hierher, ebenso das Auftreten von Nachbildern (s.d.) nach längerm Anschauen von Gesichtsobjekten. Die
Nachbilder sind
positive oder gleichfarbige, wenn sie in der dem entschwundenen Gegenstände gleichfarbigen, negative oder komplementäre,
wenn sie in seiner Komplementärfarbe erscheinen. Offenbar liegt auch hier eine Unvollkommenheit zu
Grunde, insofern die Reizung
selbst die Einwirkung des Reizes überdauert und der
Inhalt jener dem des letztern nicht mehr gleich ist
(negative
Nachbilder). Ferner beruhen auf Gesichtstäuschungen das körperliche
Sehen im
Stereoskop,
[* 7] die scheinbare Verschiebung der sog. Zöllnerschen
Muster, die scheinbare
Bewegung der eigenen
Person beim starren Hinsehen auf eine bewegte Wasserfläche u. s. w.
Sind die genanntenPhänomene einzelne
Beispiele solcher Täuschungen, die, weil sie aus der physiol. Natur
des Gesichtssinnes hervorgehen, als streng physiologische Gesichtstäuschungen bezeichnet werden können, so stehen
ihnen die optischen Täuschungen im engern
Sinne als dadurch bedingte gegenüber, daß die rein optischen Gesetze des
Sehens
benutzt werden, um mittels derselben gewisse Täuschungen hervorzurufen. So erscheinen z. B.
alle durch ein Glasprisma gesehenen Objekte infolge der
Ablenkung, welche die durch dasselbe tretenden
Lichtstrahlen erfahren,
nach
Richtung der Prismenkante hin verschoben.
Die scheinbare Vergrößerung bei Anwendung der
Lupen oder des Mikroskops, die Konstruktion der
Fernrohre, das scheinbare Heranrücken
der zu sehenden Gegenstände, das Kurzsichtige durch das Tragen der Konkavgläser, das scheinbare Fernrücken,
das Weitsichtige mit Hilfe der Konvexgläser erzielen u. s. w., dies alles beruht im
Grunde auf solchen von einem bestimmten
Zweck geleiteten und durch sinnreiche Anwendung der optischen Eigenschaften der hierzu benutzten
Apparate auf die optischen
Gesetze des
Auges erreichten Täuschungen.
ein altdeutsches Wort, das ursprünglich das Gefolge (s. d.)
bezeichnete. Jetzt nennt man Gesinde oder Dienstboten diejenigen
Personen, welche sich aus einen längern Zeitraum unter Einreihung
in das Hauswesen der Dienstherrschaft verpflichten, letzterer ausschließlich und gegen Gewährung einer
bestimmten Vergütung (meist in Kost, Wohnung und einem Lohn in
Geld bestehend) ihre Zeit und ihre Kräfte zur Verrichtung
gewisser niederer häuslicher, einschließlich der landwirtschaftlichen, eine besondere Kunstfertigkeit nicht erfordernden
Arbeiten zu widmen (Hausgesinde,
bez. Wirtschafts- oder Gutsgesinde).
Ein Dienst im
Gewerbe des Dienstherrn
(Gesellen, Handlungsgehilfen, Schreiber) ist nicht Gesindedienst.
Dagegen sind in
Preußen
[* 11] die Stromschiffleute der Gesindeordnung unterstellt. Erzieher und Erzieherinnen, Privatsekretäre,
Kaplane, obschon sie dem Hausstande angehören, zählen nicht zu dem Gesinde. Von dem gemeinen Gesinde unterscheidet
das
Preuß. Allg.
Landrecht die Hausoffizianten als die
Personen, welche im Hause, der Land- oder Forstwirtschaft eine mehr
intellektuelle Thätigkeit im Dienst zu entwickeln haben, insbesondere auch die
Aufsicht über das gemeine Gesinde führen, z. B.
die
Inspektoren, Rentmeister, Forstverwalter.
Dem Verhältnis zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten liegt ein
Vertrag zu
Grunde, allein wegen der verschiedenen eigentümlichen
Verhältnisse sind für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete, s. d.)
mehrfach modifiziert. Nur dort, wo die franz. Gesetzgebung noch gilt (Elsaß-Lothringen
[* 12] und
bayr. Rheinpfalz), fallen die
Rechte und Pflichten zwischen Herrschaft und Gesinde, den röm. Principien folgend,
ausschließlich unter den
Begriff der Dienstmiete.
Einerseits lassen sich die von dem Dienstboten zu gewährenden Leistungen nicht so scharf abgrenzen, wie bei andern
Verträgen, und andererseits muß der Dienstherrschaft aus dem Eintritt des Dienstboten in sein Hauswesen manches besondere
Recht (der
Beaufsichtigung, einer gewissen Disciplinargewalt, Forderung von Gehorsam, Ehrerbietung und
Treue u. s. w.) erwachsen.
Diese Rücksichten haben den
Erlaß besonderer, die
Rechte und Pflichten beider
Teile besonders regelnder Gesetze und Verordnungen,
Gesindeordnungen (s. d.), notwendig gemacht.
Zur
Kontrolle solcher
Personen, welche gewerbsmäßig Dienstverträge vermitteln (Gesindemäkler), sowie zur
Aufsicht über
das dienstlos gewordene hat sich der
Erlaß polizeilicher Verordnungen notwendig gemacht.
BeimAbgänge des Dienstboten hat
die seitherige Dienstherrschaft demselben ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über die geleisteten Dienste
[* 13] und (nach Sächsischer
Gesindeordnung: auf Verlangen) über sein Verhalten auszustellen, welches in ein von der Polizeibehörde
auszufertigendes Dienstbuch (Gesindezeugnisbuch) einzutragen ist. In Rücksicht auf das eigentümliche, gewissermaßen patriarchalische
Verhältnis, welches der Eintritt des Dienstboten in das Hauswesen der Dienstherrschaft mit sich bringt, hat das Strafgesetzbuch
für das
Deutsche Reich
[* 14] bestimmt, eine Bestrafung der von Dienstboten gegen ihre Herrschaft verübten
geringfügigern Diebstähle oder
Unterschlagungen nur auf
Antrag eintreten zu lassen. Der hohe Wert eines guten Gesinde für den
Bürger sowohl als für den Landwirt hat Regierungen, Gemeinden und Privatvereine veranlaßt, Prämien für besondere
Treue und langes Verbleiben im Dienste auszusetzen. Ebenso haben sich
Asyle (s. d.) gebildet, welche dem dienstlos
¶
Gesindekrankenkassen -
* 15 Seite 57.944.
forlaufend
ge-942
wordeuen Gesindeordnungen und besonders den dann leicht der Vcrfübrnng ausgesetzten weiblichen Dienstboten Obdach
und Kost gewähren. Anch besondere Ge- sindekrankenkassen sind an vielen Orten ein- gerichtet worden, ans welchen die Knrkosten
sür erkrankte Dienstboten bestritten werden, infolge- dessen die oft zu Weiterungen und Differenzen An- laß gebende Heranziehung
der Dienstherrschaften, resp. der Gemeinden vermieden wird. Hinsichtlich
der Stellung des Gesindeordnungen zu den social- polit.
Arbeiterversicherungsgesetzen ist Folgendes hervorzuheben. Der allgemeinen Krankenver- sicherungs Pflicht unterliegt das
Gesindeordnungen im allge- meinen nicht; jedoch besteht in einzelnen deutschen Bundesstaaten kraft Landesgesetzes eine besondere Krankenversicherung
der Dienstboten, durch welche denselben insbesondere freie Kur in Krankheits- fällen gewährt wird. Nach
Reichsgesetz sind die Dienstboten nnr berechtigt, freiwillig der Gemeinde- krankenversichernng (s.
Gemeindeversicherung) bei- zutreten (§. 4 des Krankenversicherungsgesetzes), können dnrch Kassenstatut aber auch berechtigt
wer- den, freiwillig einer Ortskrankenkasse beizutreten s§. 26, Absatz 3, Ziffer 5 des Krankenversicherungs- gesetzes).
Sofern Dienstboten hiernach freiwillig beitreten, haben sie die vollen Versicherungsbeiträge selbst
zu entrichten. Ist einUntcrstützungsfall eines versicherten Dienstboten eingetreten, so geht der An- spruch des letztern
gegen die Dienstherrschaft znr Höhe der von der Gemeindekrankenversichernng oder Krankenkasse geleisteten Unterstützung
auf die Ge- meindekrankenversicherung oder Krankenkasse über (§. 57, Abs. 4 des In Württemberg
[* 16] ist durch
Gesetz vom die Krankenversicherung aller Dienstboten obliga- torisch gemacht; die Versicherungsbeiträge werden
von den Dienstherren erhoben; diese sind jedoch be- rechtigt, zwei Drittel derselben von dem gezahlten Lohn in Abzug zu bringen.
In Bayern
[* 17] ist durch Gesetz vom die Gemeinde verpflichtet, den erkrankten Dienstboten freie
ärztliche Behand- lung, Arznei und Pflege zu gewähren und ist be- rechtigt, Beiträge zu erheben/In Baden
[* 18] kann lant Gesetz
vom die Krankenversicherung der Dienstboten durch Gemeindcstatut obligatorisch gemacht werden. - Der Unfallversicherung
unterliegt das Gesindeordnungen nur dann, wenn und soweit das- selbe in einem der Unfallversicherung
unterliegen- den Betriebe beschäftigt ist. Die Beiträge entrichtet ausschließlich die Dienstherrschaft, nicht das Gesindeordnungen. -
Der Invaliditäts- und Altersversicherung ist das in vollem Umfange, ebenso wie alle an- dern Personen der arbeitenden Klassen,
kraft ge- setzlichen Zwanges immer unterworfen (§. 1 des Invaliditätsgesetzes), und zwar hat die Dienstherr- schaft
die Versicherungsbeiträge selbst zu entrichten; sie ist aber kraft Gesetzes (ß. 19, Absatz 2; §. 109, Absatz 3 des Invaliditätsgesetzev)
berechtigt, bei der Lohnzahlung die Hälfte dieser Beiträge den Dienst- boten vom Lobne einzubehalten, und die Dienst- boten
sind verpflichtet, den Abzug diefer ihnen traft Gesetzes zufallenden Beiträge sich gefallen zu lassen.
lS. auch Arbeitgeber.) Die Versicherung richtet sich nicht nach der thatsächlichen Höhe des Lohnes, son- dern nach dem für
den Dienstort auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes allgemein festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher (männlicher
bez. weiblicher) Tagearbeiter. sGesinde.
Gefindekrankenkassen, Gesindemskler, s.
Gesindeordnuttgell, gesetzliche Verordnungen, die das Verhältnis
zwischen Herrschaft und Ge- sinde (s. d.) in Bezug auf die gegenseitigen Ver- pflichtungen und Rechte bestimmen.
Für die preuß. Provinzen, in denen das AllgemeineLandrecht gilt, ist die Gesindeordnnng vom für die Nheinprovinz
die vom er- lassen. Neuere Gesindeordnungen sind u. a. die für Baden vom für Bremen
[* 19] vom
für Hessen
[* 20] vom für Sachfen vom In Österreich
[* 21] gelten lokale und provinzielle Gesindeordnungen. Die Schweiz
[* 22] hat das
Dienstboten- verhältnis grundsätzlich dem Dienst(miet-)vertrag unterstellt (Öbligationenrecht §. 344). Der Entwurf eines
Einführungsgesetzes zum DeutschenBürgerl.
Gesetzbuch Art. 46 will die landesgesetzlichen Vor- schriften, welche dem Gesinderecht angehören, unbe-
schadet einzelner Vorschriften des Bürgerl. Gesetz- duchs, aufrechterhalten. Der Gesindevertrag wird nach altem deutschen
Recht mündlich oder durch Geben und Nehmen des Mietgeldes geschlossen. Daran haben die meisten Gesindeordnungen festgehalten. Sie gehen
darin auseinander, ob das Mietgeld anf den Lohn anzurechnen sei. Minderjährige Dienst- boten bedürfen
der Zustimmung des Vormunds oder Vaters, Ehefrauen der des Ehemanns; doch wird in Preußen und Sachsen
[* 23] die einmal erteilte Genehmigung
als ein für allemal erteilt an- gefehen, wenn sie nicht ausdrücklich nur für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte
Zeit ge- geben ist.
Minderjährige, welche sich mit Geneh- migung ihrer Eltern außerhalb des Hauses befin- den und ihr Fortkommen
selbst haben suchen müssen, bedürfen in Sachfen keiner Einwilligung ihrer ge- setzlichen Vertreter znr Vermietung. Der Dienst-
bote hat sich mit einem von der Polizeibehörde aus- zustellenden Gesindebuch zu versehen. Bei dem An- tritt eines neuen
Dienstes hat der Dienstbote die Entlassung aus dem bisherigen Dienste nachzu- weisen. Das weibliche Dienstpersonal zu mieten,
ist die Ehefrau legitimiert, vorbehaltlich eines Kün- digungsrechtes des Ehemanns.
Über die Zeit des Dienstantritts und die Dauer des Mißverhältnisses entscheidet der Vertrag, und wenn dieser nickts be-
stimmt, Ortsgebrauch oder das Gesetz. Ist der Dienstvertrag auf Lebenszeit (oder nach SchweizerObligationenrecht
auf eine die Lebensdauer des Dienstboten voraussichtlich überschreitende Zeitfrist) oder nach dem DeutschenEntwurf auf länger
als 10 Jahre abgeschlossen, so kann der Dienstbote das Verhältnis kündigen (nach dem DeutschenEntwurf aber erst nach 10 Jahren).
Gesindezeugnisbuch - G
* 25 Seite 57.945.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate sSchweizer Obligationenrecht Art. 345; Deutscher Entwurf §. 564).
Nach andern Gesetzen kann ein auf längere Zeit geschlossener Ver- trag von jedem Teile gekündigt werden. Ein über die ursprüngliche
Mietzeit hinaus fortgesetzter Miet- vertrag gilt als prolongiert. In der Schweiz gelten die ersten 2 Wochen für beide Teile
als Probezeit, innerhalb welcher jedem Auslösung des Verhält- nisses nach dreitä'gigerKündigung freisteht
(Art. 344). Weigert sich das Gesinde den Dienst anzutreten, so kann es nach den meisten Gesetzen polizeilich zwangs- weise
zugeführt werden und ist schadenersatzpflichtig, nach einigen Gesetzen auch strafbar. Die Herrschaft ist im Falle widerrechtlicher
Weigerung oder vor- zeitiger Entlassung verpflichtet, den Lohn zuzahlen und wegen Kost und Wohnung zu
entschädigen. Aus wichtigen Gründen kann jeder Teil vor Ablauf
[* 24]
¶
forlaufend
943
der Zeit das Verhältnis lösen, die Herrschaft ins- besondere wegen Untreue, beharrlichen Ungehor- sams, Beleidigung, liederlichen
Lebenswandels, ge- sanglicher Einziehung; der Dienstbote wegen Miß- dandlunqen, Verleitung zu unsittlichen Handlungen, Gefahr
für die Gesundheit, Vorenthaltung des ge- bührenden Lohnes oder der Kost, wegen Konkurses der Herrschaft; nach vielen Gesetzen
wegen Verbei- ratung des Dienstboten. Soweit es sich um reine Civilansprüche handelt, bleibt die Entscheidung
den Amtsgerichten überlassen, während die Erörterung und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Dienstherrschaften
und Dienstboten, die durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider Teile gegeneinander veranlaßt werden, den Polizei-
behörden zukommt.
Beim Konkurs der Herrschaft steht den Dienstlohnforderungen des letzten Iabres ein Vorrecht zu. Gesindezeugnisbuch,
s. Gesinde Vo3"lno11 (ital. 801 deinolie innwi-e; frz. 801 !6ino1
ininkui-; engl. F üat iniuor), die selten vor- kommende Moll-Tonart, bei der 9 !? vorgezeichnet sind. (S. Ton und Tonarten.)
Gesner,Joh. Matthias, Humanist, geb. zuRoth bei Nürnberg,
[* 26] wurde, uachdem er seine Studien in
Jena
[* 27] vollendet hatte und in dem Hause des Theologen Buddeus Hauslehrer gewesen war, als welcher er 1714 eine treffliche Arbeit
über die Lueian zugeschriebene Schrift «I'Iiilopati'is» ver- öffentlicht
hatte, 1715 Konrettor und Bibliothekar zu Weimar,
[* 28] 1729 Rektor des Gymnasiums zu Ans- bach, 1730 Rektor der
Thomasschule zu Leipzig.
[* 29]
Unterstützt von Joh. A. Eruesti und Joh. Sebastian Bach, stellte er hier die in Verfall gekommene Zucht ber und gestaltete
den Unterricht in den alten Sprachen vollkommen um, davon ausgebend, daß die Alten nicht nur um der Sprache,
[* 30] sondern namentlich
auch nm des Inhalts und der Dar- stellnng willen zu lesen seien. Bei der Gründung der Universität Göttingen
[* 31] wurde Gesnera 1734 Pro- fessor der Beredsamkeit, in der Folge auch Biblio- thekar und starb daselbst Durch seine Ausgaben
der «8ciiptot'68 rei ru8ti (Lpz. 1735 u.
ö.)', des Quintilian (Gott. 1738), Claudian (2 Tle., Lpz. 1759), Plinius des Jüngern (ebd. 1739 u. ö.)
und des Horaz (ebd. 1752) veranlaßte er eine fruchtbare Erklärungsmethode der alten Klassiker und durch seine »I'i'imaß
liueae i8^o^c8 in 6in- ditious'in univ6r83i6in" (hg. von N. Niclao, 2 Bde.,
ebd. 1771) bereitete er ein encyklopäd. Studium der Wissenschaften vor. Auch gab er den Faberschen «'1'ti68auru8
6ruäitioui8 8c1ioiH8ticH6» (Lpz. 1739) heraus, sowie einen Movu8 liu^uae et 6rnäiti0iii8
U0MÄNH6 t^63ani-u8" (4 Bde., ebd. 1746-48),
Gesner, Konr. von, oft ilnrichtig Geßner ge- schrieben, latinisiert Gesnerus, Polyhistor uud Linguist,
geb. zu Zürich,
[* 35] studierte zu Straßburg,
[* 36] Vourges, Paris
[* 37] und Venedig,
[* 38] erhielt dann in seiner Vaterstadt
ein ärmliches Scbulamt. Um sich eine bessere Lage zu bereiten, ging er wieder aus die Universität, und zwar nach Basel,
[* 39] wo er nun
vorzugsweise Medizin studierte.
Hierauf wurde er 1537 Professor der griech. Sprache zu Lansanne und dann nach kurzem Aufenthalt
in Montpellier
[* 40] Professor der Physik zu Zürich,
wo er zugleich als praktischer Arzt wirkte. Er starb an
der Pest, nachdem er ein Jahr zuvor in den Adel- stand erhoben worden war.
In der Litteratur- geschichte brach Gesnera eine neue Bahn durch seine «IMIiotdeccT uuivoi 891i8, 86N ^tHiu omnimn 3ci'ipt0i-nin
I0cui)i6ti88inni3 in ti'ilni8 liu^ui^. (^ia6ca, I^tiua 6t Ilkdiaica 6X8taiitiuin ot(/.» (4 Bde.,
Zür. 1545 - 49). Er stellte das Studium der Naturgeschichte wieder her, schrieb eine «I1i8t»ii^ auimalimn"
(4 Bde., Zür. 1551 - 58), errichtete
einen botan. Garten
[* 41] und legte das erste Natu- ralienkabinett au. Gesnera ist der Erfinder der botan.
Methode, indem er das Pflanzenreich nach dem Ebarakter des Samens und der Blume in Ge- schlechter, Arten
und Klassen orduete. Seine «Opm-ii, dotauica» gab schmiedet (2 Bde.,
Nürnb. 1753fg.) beraus. Außerdem schrieb er über Heilquellen, über Arzneimittel, über den Pilatusberg, über alpine Milchwirtschaft,
über die Natur und die Verwandt- schaft der Sprachen («Mithridates», Zür. 1555) und edierte und kommentierte
zahlreiche alte Schriftsteller, bearbeitete lat. und griech.
Lexika, verfaßte griecb. Gedichte, übersetzte auch viel aus dem Griechischen ins Lateinische. -
Vgl. Joh. Hanhart, Konrad
Gesnera (Winterthur 1824).
Vssnera. M"i-t., Pflauzengattung aus der Fa- milie der Gcsneraceen (s. d.) mit
gegen 50 Arten, die sämtlick in den Tropeugegenden Südamerikas, besonders Brasiliens, wachsen. Es sind
ausdauernde krautartige Gewächse mit knolligen Wnrzelstocken und ansehnlichen lebhaft gefärbten Blüten. Zahl- reiche Arten
und Varietäten werden als Topfzier- pflanzen knltiviert. (^. DouliLl^ari ^so?'t., eine der schönsten Arten der Gattung,
mit großen herzförmi- gen Blättern und einer Rispe großer, etwas hän- gender, zinnoberroter, im Schlunde
gelblichweißer Blumen, balten manche für einen Bastard aus (^. /^6,-.; (^. I.eopoläi Fc/teickil). besitzt eine große
platte Knolle und einen Stengel,
[* 42] der auf seiner Spitze eine große doldige Rispe langer scharlachroter Blumen und unterhalb derselben
zwei bis drei große, fast wirte'ige, oben grüne, unten violett-purpurne Blät- ter trägt.
Gesneraceen - Gespinst
* 44 Seite 57.946.
Von dieser Art haben die Gewächshäuser mehrere präcbtige Farbenvarietäten, wie lilacinn, 1-086H u. a.
(^r. I) ^?'?M. hat eine ebenso große und ähnlich gebildete Knolle und einen ein- fachen Stengel, in der Mitte desselben große
herz- förmige, wirtelige Blätter und auf der spitze über- einander gestellte Trugdoldcn rosenroter,
auf dem Saume außen und innen karminrot gestreifter Blu- men, (x. (Mu886iiiaua ^/oi't. kann über 1 in hoch werden; ihre
einfachen, wollig behaarten Stengel tragen die länglichen Blätter bloß in der Mitte oder an den untern zwei Dritteln, und
die hängenden Blumen stehen in einfachen Trauben und sind orange- oder scharlachrot. Von andern Arten,
die lnnsichtlich des Kolorits wenig Abwechseluug zeigen, werden (^. umdeii^tiT ^in iuHci'08wcl!)'H ^?'n Nid6i'08a ^/sll't.
und P0i)'luit1ia. Dc^?6. am meisten kultiviert. Sämtliche Arten müssen im Warmhause kultiviert, im Winter während der Ruhezeit
trocken gehalten und im Frühjahr bei Beginn des Wachs- tums in kräftige sandige Lauberde verpflanzt wer-
den. Während der Blüte,
[* 43] die gewöhnlich Mitte
¶
forlaufend
944 Gesncraceen - Gespinstfasern
[* 45] Sommer eintritt, können sie zur Dekoration im Zimmer benntzt werden. Die Vermehrung geschieht
durch Samen
[* 46] oder Knollenteilung. Gesneraceen sl^neraceaL), Pflanzenfamilie aus der Ordnuug der Labiatifloren s^'. d.) mit
gegeu 700 fast sämtlich tropischen und subtropischen Arten. Es sind ein- oder mehrjährige Gewächse mit meist viereckigen,
bisweilen holzigen und kletternden Steugeln und gegenständigen, bisweilen abwech- selnden, in vielen
Fällen quirligen Blättern.
Die meist farbenprächtigen Blumen sind traubig oder büschelig geordnet und haben eine rohrige, glocken- förmige oder zweilippige,
immer fünflappige Vlu- menkrone. Statt der normalen fünf Staubgesäsie finden fich bisweilen nur vier oder gar nur zwei
ausgebildet. Der meist ganz freie Fruchtknoten ist einfächerig, an der Basis oft von einem fleischigen
Ringe umgeben und geht in einen langen fadenför- migen Griffel mit kopsförmiger oder zwcilappiger Narbe aus.
Die Frucht ist eine zweiklappige, viel- samige Kapsel, seltener eine Beere. Wegen der Schönheit der Blüten hält man zahlreiche
Arten, vorzugsweise (i^nora, (^loxiiiill. und ^o1iim0M!8 ss. d.), in den Gewächshäusern. riner in
(-aliia. L^ica, Vritaunien gegenüber, ist wahrscheinlich mit dem von Cäsar erwähnten Itii8 10i'w3 identisch, hieß seit
dem 4. Jahrh. n. (5hr. Vononia sjetzt Boulogne-sur-Mcr) llnd war meist der Überfahrtsort nach Britannien. Gespalten wird
ein Wappenschild oder eine Wappenfigur durch einen senkrechten Schnitt.
Der Spaltung oder dem Spalt entspricht der Pfahlff. d.). Der Gegenfatz von gespalten ist Geteilt ss. d.). Gespannarbeit, die
Benutzuug tierischer Ar- beitskräfte zur Ackerbestellung, Fuhren jeder Art, Arbeit am Göpel
[* 47] u. s. w. Der Bedarf an Gespinstfasern richtet
sich in einer Landwirtschaft nach dem Betriebssystem ss. d.) und nach den klimatischen Verhältnissen.
Die Frühjahrs- und Herbstzeit nimmt die meiste in Anspruch und nach diesem Bedarf berechnet sich die gesamte ^pannviehhaltung.
Man rechnet, daß ein Pferd
[* 48] nötig ist bei: gebundenem Voden lusem Boden (prcnß. Morgen) sehr intensivem Betriebe. 22-31
30-40 mittel intensivem Betriebe 36-45 49-54 extensivem Betriebe . . . 54-65 67-76 Im nordöstl. Deutschland
[* 49] und in den gebirgigen Teilen ist der Bedarf an um etwa 20 Proz. höher. Gefpanschaft sIspanschaft), f.
Komitat. Gespärre, im Bauwesen, s. Gebinde. Gespenster, s. Geisterseherei. Gefpensthenschrecken, s. 1 ^^miä^L. Gespenstkrebse
sl^6inc"äiis)äl,.),
s. Flohkrebse. Gefpenstmotten, soviel wie Federmotten ss. d.). Gespenstschrecken,
soviel wie Gespenstheu- Gespensttier, s. Koboldmati. schrecken. Gesperr heißen in der Jägersprache
vornehmlich die von einer Fasanenhenne ausgebrüteten jungen Fasanen. Auch beim Haselwild sagt man Gespinstfasern Gesperre
sind Getriebe,
[* 50] welche dazu dienen, Maschinenteile zeitweise zu hindern, die ihnen eigen- tümlichen Bewegungen zu machen.
Man kann lau- sende Gespinstfasern und ruhende Gespinstfasern unterscheiden.
Laufende Gespinstfasern sind folche, bei denen die Hinderung der Be- wegung nur nach einer Richtung hin ersolgt, ruhende Gespinstfasern solche, bei
denen die Bewegung für Hin- und Rückgang unmöglich gemacht ist. Die Anwendung der in der Technik ist eine außerordentlich
mannig- faltige. Die verschiedenen
Arten der Gespinstfasern kommen in Anwendung als Sperrwerke bei den Winden,
[* 51] als
Spann werke bei verschiedenen Dampfinaschinen- steuerungen, als Fang werke bei den Fangvor- richtungen an Aufzügen und Förderanlagen,
als Schaltwerke bei den Zählwerken und den Zu- schiebungen der Wertzeugmaschinen, als Schließ - werke bei den Schlössern
und als He mm werke in Uhrhemmungen. -
Vgl. Reuleaur, Der Kon- strukteur (4. Aufl., Braun'fchw. 1882-89).
Gesperrte Handwerke nannte man in der Epoche des Zunftwesens ss. Zünfte) solche, deren Mitglieder sich zwar im Lande oder
an einem ein- zelnen Orte zunftmä'ßig hielten, aber gegen Aus- wärtige die Handwerksgewohnheiten nicht beobach- teten.
Sie verboten die Wanderschaft, damit die Kunst als ein Geheimnis im Lande bleibe. Sie fin- den sich wesentlich
in Nürnberg für jene großen In- dustriezweige, in denen es sich auszeichnete: wie Drahtzieherei, Vildermacherei, Handwerk
der Ala- basterer, Kompahmacher, Fingerhuter u. s. w. Gespilderecht, s.
Retrakt.
Gefpinstblattwespen, s. Blattwespcn. Gespinstfaden, s. Fasergebilde. Gespinstfasern,
das Rohmaterial der Tcrtil- indnstrie ss. d.), entstammen namentlich dem Pflan- zen- und Tierreiche. Pflanzenfasern
sind, ana- tomisch betrachtet, sehr verschiedenartige Gebilde. Einzellige Haare
[* 52] sind: Baumwolle
[* 53] ss. d., vege- tabilische Seide
[* 54] ss.
Kokos-
palme): monokotyle Sklerenchymfaserbün- del: Manilahanf ss. d.), Neuseeländischer Flachs ss. I'Iiormiuni); Gefähbündelgruppen:
Til- landsiafaser ss. Oin v^ütai), Kitulfaser ss. (^ai-Ma), Piassave ss. ^twlsa)-. Blätter: Esparto ss. d.). Als tierische
Faserstofse kommen die feinern Haare und die Seide in Betracht. Außer der Wolle des Schafes mit feinen
Abarten sLandschaf, Hcid- schnuckc, Merinoschaf, engl. Schaf
[* 57] u. s. w.)
werden die Haare der Kaschmirzicge sKaschmirwolle), der Angoraziege sMoh airwolle), des Lama sLam aw olle), des Alpakas A l
p a k a w o l l e), des Vicuna sVicunawolle) und des Kamels sKa- melwolle) als Gespinstfasern verwendet.
Die Seide ist ein Sekret der Kopfdrüsen verschiedener Schmctlerlings- raupenund heißt echte Seide, wenn sie vom Maul- beerspinncr
s^omd^x inori) stammt, während die Fäden anderer verwandter Schmetterlingsarten als wilde Seide bezeichnet werden. M u s
chelscide ss. d.) heißt ein von gewissen Arten der Steckmuscheln herrührendes Gespinst. Künstliche Seide, deren
Herstellung versuchsweise unternommen wurde, be- steht z. V. aus künstlichen Kollodiumfäden.
Gespinstfaserpflanzen
* 45 Seite 57.947.
Mineralische Gespinstfasern spielen eine untergeordnete Rolle; zu ihnen sind zu rechnen die Metallfäden, die bei
den Vrokatstoffen und Tressen gebraucht werden ss. LeonischeWaren), sowie die Asbe st w olle ss. Asbest) und Glasseide ss. Glasspinnerei).
Von großer Bedeutung ist die Unterscheidung der Gespinstfasern voneinander. Das Hauptmittel hierzu
bietet die mikroskopische Untersuchung. Nachstehende Ab- bildungen zeigen die wichtigsten Gespinstfasern, wie sie
sich unter dem Mikroskop
[* 58] bei 225facher Vergrößerung darstellen. Die Baum wo Ufas er
[* 44]
sFig.'i) ist als
¶
nn dcim Vertrocknen des Ieliinhalts zusammen- geklappter Schlauck, meist bandförmig plattgedrückt, an den Rändern wulstartig
verdickt, säst immer um '.bre Längsachse gedreht; feinere Sorten, wie ^o^v- l'iinn barIiH(i6N8o, zeigen jedoch auch mitunter
fast zylindrische, uur fcbwach gedrehte Form.
[* 45]
Fig. 2 in das mikroskopische Bild einer Flachsfaser. Die- selbe ist
glatt oder mit Längsstreifen versehen. Be- zeicknend sind Qucrsaltungen, die oft mil bannigen Verbreiterungen verbunden sind.
Tasselbe Bild zeigt auch der Hanf, gewöhnlich mit breiterm Hohl- räum liumon) versehen, Ein gelegentliäx'^ Unter- icheidungsmcrkmal
zwifchcn Flachv und Hanf bieten die Faserenden. Während die landen beim Flachs scharf .Zugespitzt sind
[* 45]
(Fig. 2 a),
hat der Hanf stumpfe, in vielen Fällen verzweigte Enden
[* 45]
iFig. 2d). Die ), u t e f a ser zeignet sieb in ibrem mittlern Teile
[* 45]
(Fig. 3) durch ibre glatte strukturlose Oberfläche,sowie durch stellenweise Verengung de5 Lumens aus', an den breiten En-
den
[* 45]
iFig. 3n) ist das Lumen siebt- lick erweitert. Das W ollhaar
[* 45]
(Fig. 4) hat ein schuppiges,
sebacb- telbalmartigeo 'Äußere und zeigt im Innern, so bei den gröbstenSor- len, zulveileit vereinzelte duntlc Partien(Ütartinseln).
DieSckilp- pen erklären die Verfilzbarkeit der Wolle und da5 kratzende, steuernde Gefühl, das diese auf der Haut
[* 60] hervorbringt.
Der Sci - den faden endlich
[* 45]
(Fig. 5) ist al5 Robsaden gemäß seiner Entstehung
li'. ^eide) aus zwei durä'" eilte Leimschicht verbundenen Elementar- ^'äden zusammengesetzt.
Bei Dehnungen der sehr elastischen Fäden bekommt die spröde Leimschicht ^ucrrissc. Im verarbeiteten Zustande (versponnen,
verwebt, gesärbt) sind bei den Geßner die ditrck blofte mitrosko- vifchc Betrachtung gewonitenen Unterscheidung^-
mertmale oft mebr oder weniger verwiscbt, ultd es lverden dann als weitere Ertennungsmittcl ck^em. 'Reagentien
benutzt, deren bezeichnende Wirkung namentlich in einem Aufquellen oder Auflösen oder in der Färbung bestimmter Faserteilc
beruht.
Na'bc- re5 über Abstammung, Anbau und Behandlung der einzelnen Geßner s. in deit Einzelartikeln: Alpata- wolle, Baumwolle, Flachs,
Halts u. s. w. über das Verspinnen s. Spinnerei. Littcratu r. Bernardilt, Xomen^Iiltui e udn^iie trofkopische
Untersuchung der Geßner iZür.18?3);
Wies- ner, Die Rohstoffe des Pflanzenreichs (Lpz. 1873); (')rothe, Katechismus der Spinnerei
u. s. w. «ebd. 1875); derf., Die Technologie der Geßner lBerl. 1876 -^82); Vetillart, ^tuäes !ui' 1e8 üw- vl^t^^3 textilo8 sPar.
^l876); von Höhnet, Die Mikroskopie der technisch verwendeten Faserstoffe (Wien
[* 61] 1887). Gefpinstfaferpflanzen
oder Tertilpflan - zen, die Pssaitzelt, die Gespinstfasern (s. d.) lieferit.
Gefpinftmotten, s. IIp0ii0iu6ut3.. . ^. Gcspinstwespen, f. Blattwespen. Gespötts svom lat. z^onzuL, LzionZH), Braut, Bräutigaln;
Gatte, Gattin. Gesprengt < A b
g c f p r e n g t) nenltt man eine Baukonstruktion, die auf zwei schrägen,
die Last auf seitliche stützen übertragenden Balken ruht. Lprengwerk.) Brcckhaiis' Konverianonz-Lexilon. 14. Ausi..
VII. Gessi lspr. dschessi), Romolo, ital. Afrikareisen- dcr, geb. zu
Ravenna, trat in das österr. Heer, mußte dasselbe aber nach dem Auf- stande von Venedig verlassen und
kämpfte unter Zchanwl gegen die Russen. Später war er ägypt. Offizier im Sudalt, wo er 1876 im Auftrage von Gordon Pascha
die Strecke des Nils oberhalb Dufile ausnabm, den Ausflnß des Nils aus dem Albert- ^ee feststellte und diesen zuerst umfuhr.
Nach einem mißlungenen Verfnch, von Fadafi aus in die Galla- läitder vorzudringen, unterdrückte er
einen Auf- stand im südl. Darfur und am Babr el-Ghafal. l^. wtlrde zum Pascha und Gouverneur der Bahr el-Gbasal-Provinz ernannt.
Im ^kt. 1880 kehrte er nebst Zoldaten uitd Gefangenelt von Mefchra er- ^^ek nach Cbartnm ztlrück, vermochte aber nicht die
ll!
[* 45]
Fig. 1. Fil,. '.'.
[* 45]
Fig. ^a.
[* 45]
Fig.^l).
[* 45]
Fig. 3.
[* 45]
Fig.^n.
[* 45]
Fig. 4.
[* 45]
Fig. 5. Pflaltzeltbarrelt
im Gazcllenstrom mit dem Dampfer zil durchbreeben, sodaß er drei Monate lang eingc- sel^losselt verbarren ntuftte, bi^ er 1881 dilrch
Marno befreit wurde. Er erlag den Anstrengungen nnd ' dellt ^tlntpsfieber ilt Sues1. Mai 1881. Aus sei-
nem Nachlaß erschielt das von seinem Sohn nnd ^ M. Eamperio berausgegebeite Werk: »80tt6 ;mm ! n^i 8l.ullui oslj^jans)" iMail.
1891). Gehler, N'amc eines aargauischen Ministerialen- geschlechts, dessen Name auf den tyrannischen Vogt übertragen worden
ist, der nach der Sage Tell (s. d.) zum Apfelschuß gezwungen hat und deshalb von
diesem ilt der Hohlen Gasse bei Küßnacht er- schossen wnrde. Johann von Müller nannte den von den ältern Ebroniken einfach
«Gesler» oder"Grißler" genannten Vogt «Hermann Geßner von Bruneck», ob- gleich eilt folcher erst um 1420 oder 1430 lebte. -
Vgl.
Rochholz, Tell und in Sage und Geschichte Meilbr. 1877);
ders., Die Aargauer in Urkunden von 1250 bis 1513 iebd.
1877).
Getzner, Ludwig, Jurist, geb. zu Artbansen im frühern Bistnm Münster,
[* 62] studierte zu Halle, Heidelberg
[* 63] und Berlin,
[* 64] war 1858-63 Stadt- richter in Berlin, arbeitete 1863-67 im Kriegs- ministcrium, dann bis 1869 im ^taatsministerium, endlich
im Ministerium des Auswärtigen, schied 1874 als Legationsrat aus, lebte darauf in Dres- den, zuletzt in
Berlin, wo er starb. Er scbrieb: «Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision der darüber geltenden Grundsätze
des Völkerrechts» (Brem. 1855),
«Krieg- sührendc und nentrale Mächte» (ebd. 1877),
Geßner (Salomon) - Ges
* 65 Seite 57.948.
«Die Staa.tsvcrträge im allgemeinen» (in Holtzcndorffs «Handbuch
des Völkerrechts», Bd. 3, Hamb.
1887). 60
¶
forlaufend
946
Geßner, ^alonwu, Idyllendickter und Kupfer- stecker, geb. zu Zürich
als der Sobn eines Buchhändlers,
kam selbst 1749 zu einem Ber- liner Buchbändler in die Lehre,
[* 66] verließ diese jeoock bald wider des Vaters Willen und versuchte
sich durch Zeichnen und Landschaftsmalerei seinen Unter- halt zu Verschaffen. Die Vekanntfchaft mit Ramler,
dem er seine dichterischen Versuche mitteilte, übte großen Einfluß auf die Bildung seines Geschmacks. Nachdem er nock Hamburg
[* 67] besucht und sich dort Hage- dorns Freundschaft erworben, kehrte er 1750 in feine Vaterstadt zurück.
Hier trat er mit dem «Lied eines Schweizers an sein bewaffnetes Mädchen» (1751; in Bodmers und Breitingers
Wochenschrift «Crito») und dem Poet. Gemälde «Die Nacht» (175)3) anonrnn als Dichter auf. Toch blieben
diefe Versuche ebenso wie der kleine Roman«Daphnis» (1754) unbeachtet. Seinen Rnf begründeten erst 1756 die in rbvtb- mischer
Prosa verfaßten «Idyllen», denen 1758 der «TodAbels», für dessen tragische Motive G.s zier- liches Talent
nicht ausreichte, 1769 das lieblicke Idyll «Der erste Schiffer» (im 4. Bde.
der «Schriften», der auch Schäferspiele enthält) folgte.
Nachdem ibn mehrere Jahre die zeichnenden Künste ausschließlich beschäftigt hatten, gab er 1772 eine neue Sammluug der
«Idyllen» in 5 Bänden mit vielen Vignetten in Radierung von eigener Hand
[* 68] heraus, später übernahm er die
Buchhandlung seines Vaters. Auch wurde er Mitglied des GroßenRats in Zürich
und Oberaufseher über die Hoch- und Fronwälder des Kantons Zürich.
Er starb zu Zürich.
G.s idyllische Poesie wurde in Deutschland mit Beifall, in Frankreich, wo sie durch HabersÜber-
tragungen bekannt und von vielen Dichtern nach- gebildet wurde, mit Enthusiasmus aufgenommen.
Seine Idyllen zeicknen sich durch melodische Sprache und manches zierliche Detail in der Naturmalerei aus, doch fehlt es ihnen
an Gedankeninhalt und böbern Intentionen, seiner Hirtenwelt an Wahr- heit und Charakteristik. Indes hat er zu einer beweglichern
und einschmeichelndem Gestaltung der deutschen Prosa unstreitig viel beigetragen. Auch als Kupferstecher
sowie als Landschaftsmaler er- warb er sich Verdienste durch anmutige Nach- abmung der Natur. Seine Radierungen (zuletzt 2 Bde.,
Zür. 1823) umfassen 336 Blätter. Gesamt- ausgaben von G.s «Schriften» sind wiederholt er-
schienen (2 Bde., Zür. 1777-78; 3 Bde., 1789 u. ö.;
zuletzt 2 Bde., 1841),
Auswabl von A. Frey in Kürschners «Deutscher Nationallitteratur» (Stuttg. 1884). -
Gestade, s. Küste. Gestade-Inseln, s. Inseln. Lsbsta. st aota., die Protokolle der Beamten im alten Rom,
[* 69] auch der städtischen
Beamten. Das übertrug sicb mit der röm. Etaatsverfassung anf das deutsche
Mittelalter, da die städtischen Beamten die freiwillige Gerichtsbarkeit ausübten; die Protokolle waren die A68ta municiMiia.
Gestände, in der Iägerfprache stellenweise Be- zeichnuug für das Nest der Falken und Reiher. Gestandert, s. Ständeruug.
Geständnis heißt im Prozeß eine Erkläruug, durch welche die vom Gegner behaupteten That- sachen als
richtig zugestanden werden.
Man unter- scheidet gerichtliches und außergerichtliches Gestänge. Unter gericktlickem Gestänge verstedt
man dasjenige, welches im Prozesse selbst als Parteierklaruug abgegeben ist. Im Strafprozeß kommt
das Gestänge nur als Beweis- mittel,
als Grund für die richterliche Überzeugung in Betracht, weil der Gegenstand des Strafprozessen, der Strafanspruch
des Staaten, der Verfügung der Parteien entzogen ist; der Staatvan nur denjenigen strafen, welcher eine strafbare Handlung
wirklich be- gangen hat.
Daher unterliegt im Strafprozeß das Gestänge, das gerichtliche wie das außergerichtliche, der richterlichen Würdigung und ist
erheblich nur, soweit es glaubwürdig ist. Der Beschuldigte kann trotz seines Gestänge freigesprochen
werden; wenn nämlich der Richter dem Gestänge keinen Glauben schenkt. Die Be- stimmung früherer Landesgesetze, daß ein umfassen-
des Gestänge des Angeklagten den Wabrspruck der Ge- schworenen im schwurgerichtlicken Verfahren über- flüssig mache, ist in die
deutsche Strafprozeßord- nung nicht übergegangen. Im Civilprozeß dar das im Laufe dos Rechtsstreits
vor Gerickt erklärte Gestänge die Wirkuug, daß die zugestandene Thatsache des Beweises nicht bedarf: hier ist es nicht Beweis- mittel,
sondern Willenserklärung, darauf gerichtet, die Thatsache für den Prozeß festzustellen, und als solche auch für die höhern
Instanzen wirksam, weil dieParteien über den Streitgegenstand, ihr privates Rechtsverhältnis, frei
verfügen können (fofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, wie in Ebe- und Entmündigungssachen, hat es diese Wirkung
nickt, sondern kann auch nnr als Beweismittel in Betracht kommen; Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich §§. 577, 611,
024, 626). Einer Annahme des Gegners bedarf das gerichtliche Gestänge zu seiner Wirk- samkeit nicht.
Ein gerichtliches Gestänge wird in seiner Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm selbständige andere
Behauptungen hinzugefügt werden; der Grundsatz des franz. Rechts von der «Unteilbarkeit des Gestänge» ist von der DeutschenCivil-
prozeßordnung nicht angenommen. Ob aber eine einräumende Erkläruug bei Hinzufügung anderer (nicht selbständiger) Zusätze
oder Einschränkungen noch als Gestänge anzusehen ist oder vielmehr ein indirek- tes Leugnen
enthält, ist nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Die frühere gemeinrechtliche Theorie sprach hier von einem qualifizierten
Gestänge. Der Widerruf nimmt dem Gestänge seine Wirksamkeit nur dann, wenn der Widerrufende nickt nur beweist, daß das Gestänge der
Wahrbeit nicht entsprickt, sondern auck, daß es durch einen Irrtum veranlaßt ist. - Vgl. Civilprozesiordn. 88- 261-263.
Das außergerichtliche Gestänge kann im Civilprozeß wie im Strafprozeß als Beweismittel in Betracht kommen; seine Beweiskraft berubt
auf der Erwägung, daß nicht leicht jemand zu seinen Ungunsten etwas Unwahres sagen werde. Im Strafprozeß
bildet das von einem Freigesprochenen später vor Gericht oder anßergerichtlich glaubwürdig abgelegte Gestänge der
straf- baren Handlung cinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen. -
Vgl. Strafprozeßordnung
für das Deutsche Reich 8- 402, Nr. 4; Osterr.
Strafprozeßordn. 8- ^55. Gestängbohrer, s. Bergbobrer. Gestänge, in der
Technik arial aneinander ge- fügte und miteinander verbundene steife oder be- wogliche Stangen von Holz
[* 70] oder Eisen
[* 71] zum Zwecke der Kraftübertragung, sei es nun durch Echub, Zug
oder wie bei don Bohrgestängen durch Stoß. Man unterscheidet
Bohr-, Fabr-, Kunst-, Förder-, Pum- pen-, Strecken-, Feldgestänge, welck letztere Kunst- gestänge über Tage sind. (^.
Bergbau.)
[* 72]
¶