die Ermittelung der
Geschwindigkeit (s. d.) durch Versuche und
Apparate (Geschwindigkeitsmesser).
Man findet dieGeschwindigkeit, indem man die Maßzahl der
von dem bewegten Körper zurückgelegten
Strecke
durch die Anzahl der dazu verbrauchten Sekunden dividiert.
Die Geschwindigkeitsmessung an der Oberfläche der
Flüsse
[* 4] und
Kanäle erfolgt, indem man einen Schwimmer (ein Holzstück, eine wasserdicht verschlossene
Flasche
[* 5]
u. dgl. m.) die
Geschwindigkeit des Wassers in der Mitte des
Bettes annehmen läßt und dann an
einer
Uhr
[* 6] die Sekundenzahl beobachtet, die der Schwimmer braucht, um einen größern gemessenen Weg zurückzulegen. Die Wassergeschwindigkeit
unter der Oberfläche mißt man mittels des Woltmannschen Flügels (s. d.) oder
der Pitotschen
Röhre (s. d.). Die Geschwindigkeitsmessung bei rotierenden Körpern
erfolgt zunächst mittels Zählung der
Umläufe in einer Minute, woraus dann die lineare
Geschwindigkeit
am
Umfange berechnet wird. Bei schnellen Rotationen ist die Drehachse mit einer Schraube ohne Ende versehen, die ein
Räder-
und
Zählwerk
[* 7]
(Tourenzähler) in
Bewegung setzt, woraus dann wieder wie vorhin die Umfangsgeschwindigkeit sich ermitteln läßt.
–
Über Geschwindigkeitsmessung der Eisenbahnzüge s. Eisenbahnfahrgeschwindigkeit; über
die Geschwindigkeitsmessung der
Geschosse
[* 8] s.
Chronoskop
[* 9] und
Chronograph; über die Geschwindigkeitsmessung des Lichts s. Lichtgeschwindigkeit, über
die Geschwindigkeitsmessung des
Schalls s.
Schallgeschwindigkeit.
Personen, welche von denselben Eltern abstammen oder doch den
Vater oder die
Mutter gemeinsam haben im Verhältnis
zueinander. Geschwister stehen im nächsten
Grad der Seitenverwandten (s. d.). Die Rechtsquellen nennen die von
denselben Eltern abstammenden vollbürtige oder leibliche (germani), diejenigen, welche nur den
Vater oder die
Mutter gemeinsam
haben, halbbürtige Geschwister (consanguinei, uterini). Die letztern werden auch Stiefgeschwister genannt; diesen
Ausdruck beziehen aber andere nur auf die sog. zusammengebrachtenKinder, d. h. die die Eltern aus einer
frühern
Ehe mitbrachten, im Verhältnis zueinander. (S. auch halbbürtige Geschwister.)
werden zumeist nur die
Kinder leiblicher
Geschwister (s. d.), im weitern
Sinne jedoch (dann aber in der
Regel mit einem darauf hinweisenden Zusatze) auch die
Kinder von Halbgeschwistern im Verhältnis zueinander
genannt.
Die
Ausdrücke der franz.
Sprache
[* 10] cousin und cousine sind in vielen Gegenden üblich;
manche verwenden dafür Vetter
und Muhme oder
Base.
Da grundsätzlich dieGeschworenen keine Diäten erhalten,
haben sich an mehrern Orten
Vereine gebildet, welche durch Beiträge die
Mittel aufbringen, um denjenigen ihrer Mitglieder,
welche als
Geschworene einberufen werden, für die Zeit ihrer Einberufung Diäten zu zahlen.
(engl. juryman; frz. juré), Bezeichnung
für die im
Strafprozeß eidlich in Pflicht genommenen, meistens rechtsunkundigen Vertrauensmänner aus
dem
Volke, welche in den durch das Gesetz bestimmten schwerern Verbrechensfällen durch ihren
Spruch (Wahrspruch,
Verdikt) die
ihnen vom Gericht vorgelegten
Thatfragen zu beantworten haben und damit die Anwendung des einschlagenden Gesetzes durch die
rechtsgelehrten
Richter vorbereiten (s. Schwurgericht). In England und Nordamerika
[* 11] werden Geschworener auch
im Civilprozeß hinzugezogen. – Im
Bergrecht war früher Geschworener oder
¶
mehr
Berggeschworener ein Gerichtsschöffe, der vom Bergrichter für jeden zu entscheidenden Fall besonders gewählt und vereidigt
wurde. In spätern Zeiten bezeichnete man damit einen Revierbeamten, dessen Stellung im wesentlichen der der jetzigen Bergmeister
entsprach. (S. auch Bergbehörde.)
(Tumor), in der Medizin im allgemeinen jede nicht durch das normale Wachstum bedingte
Umfangszunahme irgend eines innern oder äußern Körperteils; gleichbedeutend mit Anschwellung. So spricht man z. B.
von einer Drüsengeschwulst und meint damit die krankhafte Vergrößerung einer Drüse, und in demselben Sinne nennt man auch
die wassersüchtige Anschwellung eines Gliedes Geschwulst ohne jedweden weitern Zusatz. Häufiger bezeichnet man
mit Geschwulst jede abnorme Hervorragung an der Oberfläche eines Körperteils oder Organs, dessen Namen man dann mit dem Namen des
betreffenden Körperteils oder Organs verbindet, wie Kniegeschwulst, Pulsadergeschwulst, Lebergeschwulst. Eine noch engere
Bedeutung endlich hat in neuerer Zeit die pathol. Anatomie dem Worte gegeben: sie versteht nämlich unter
Geschwulst (Gewächs, Neoplasma, Pseudoplasma, Aftergebilde) eine durch krankhafte Neubildung an der Oberfläche oder im Innern eines
Organs entstandene Masse, welche ein zusammenhängendes und gegen ihre Umgebung mehr oder minder scharf abgegrenztes Ganzes
bildet.
Man unterscheidet verschiedene Formen derartiger Neubildungen oder Geschwulst: 1) Balggeschwülste oder Cysten, s. Balggeschwulst;
12) Krebsgeschwülste oder Carcinome, s. Krebs.
[* 13] Endlich können auch die Tuberkeln sowie die syphilitischen Neubildungen (Syphilome,
gummata) in der Gestalt mehr oder minder umfangreicher Geschwulst auftreten.
Derartige Geschwulst bleiben entweder während des ganzen Lebens unverändert und ohne wesentlichen Einfluß auf den
Gesamtorganismus fortbestehen, wie viele angeborene Hautgeschwülste, Fettgeschwülsteu. dgl. (sog. gutartige Geschwulst), oder
sie besitzen ein unaufhaltsames Wachstum und führen, sich selbst überlassen, durch fortgesetzte Wucherung und die allmähliche
Zerstörung lebenswichtiger Organe oder durch Verschleppung der Geschwulstkeime mittels der Blut- und Lymphgefäße mit allgemeiner
Vergiftung des Blutes zum Tode (sog. bösartige oder maligne Geschwulst). Über die Entstehuug und Ursachen der Geschwulst sind
unsere Kenntnisse noch sehr mangelhaft. Häufig sind erbliche Anlagen, ein gewisses Lebensalter, gewisse epidemische und endemische
Verhältnisse (wie z. B. beim Kropf) sowie übermäßige körperliche und geistige Anstrengungen als disponierende Momente
zu betrachten; nicht selten entstehen Geschwulst nach gewissen mechan.
und chem. Insulten (Schlag, Stoß, Druck u. dgl.) sowie nach manchen Krankheiten, wie Syphilis, Rotz, Typhus u. a.
Die Behandlung der Geschwulst kann in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle nur eine chirurgische sein, Ätzen, Abbinden,
[* 14] Abquetschen
oder Ausschneiden mittels des Messers; doch kommt auch eine Spontanheilung vor, indem durch Entzündung
eine Vereiterung und Schrumpfung oder Abstoßung der Geschwulst erfolgt. Von einer arzneilichen Behandlung ist fast nur bei den syphilitischen
Geschwulstformen Heilung zu erwarten.
Die Lehre
[* 15] von den krankhaften Geschwulst (Onkologie) bildet einen der wichtigsten Abschnitte der pathol. Gewebelehre. -
Vgl. Virchow,
Die krankhaften Geschwulst (3 Bde., Berl.
1863-67);
(Ulcus), ein langsam durch allmählichen Zerfall der Gewebe
[* 17] entstandener Substanzverlust, der meist nur eine
geringe Neigung zu heilen besitzt und die Quelle
[* 18] einer fortdauernden Eiterabsonderung ist. Die Ursachen
der Geschwür sind entweder allgemeine oder örtliche. Zu den allgemeinen gehören besonders die sog.
Kachexien und Dyskrasien, insbesondere die skrofulöse, tuberkulöse, syphilitische Allgemeinerkrankung; bei den örtlichen
ist schon eine Abnormität, eine lokale Entzündung, eine andauernde örtliche Reizung durch mechan. oder chem.
Schädlichkeiten, Wunde oder Absceß vorhanden, die durch unzweckmäßige Behandlung oder andere den Heilprozeß
störende Einflüsse in ein Geschwür verwandelt werden.
Hat das Geschwür kanalartige Gestalt, sodaß es die Haut
[* 19] oder eine Schleimhaut mit einem tiefer liegenden Gewebe verbindet, so heißt
es ein Hohlgeschwür oder eine Fistel (s. d.). Rinnen- oder spaltenförmige Geschwür (am
häufigsten in der Achselhöhle, am After und Mundwinkel) werden als Fissuren (Spaltgeschwüre oder Rhagaden (Schrunden) bezeichnet.
Wenn ein Geschwür infolge von örtlichen Reizungen besonders schmerzhaft und entzündet ist, so nennt man es ein
erethisches oder Reizgeschwür, bei vorwiegendem Gewebszerfall und geringer Neigung zur Heilung ein atonisches oder torpides,
bei überwiegender Gewebsneubildung ein wucherndes oder fungöses Geschwür. Bisweilen wird die
Heilung eines Geschwür dadurch verhindert, daß seine Ränder hart und schwielig (kallöses Geschwür) oder
ausgebuchtet und von Eiter unterminiert sind (sinuöses Geschwür), oder daß der Geschwürsgrund mit schmutziger, stinkender, jauchiger
Flüssigkeit, selbst mit brandigen Gewebsfetzen bedeckt ist (jauchiges Geschwür). Die Heilung der Geschwür erfolgt
unter günstigen Verhältnissen in der Regel derart, daß sich der Geschwürszustand zunächst von allen abgestorbenen Gewebsresten
reinigt und sich sodann mit roten wuchernden Fleischwärzchen bedeckt, die allmählich den Substanzverlust ausfüllen und
sich schließlich vom Geschwürsrande her überhäuten.
Was die Behandlung der Geschwür betrifft, so sind vor allem Ruhe des betreffenden Teils und größte Reinlichkeit
die Haupterfordernisse, sowie eine angemessene, Ersatz gebende Diät. Bei zögernder Organisation benutzt man auch mit Vorteil
leichte Reizmittel. Sehr schmerzhafte Geschwür sind mit milden und kühlenden Salben (Bleisalben, Zinksalben) zu bedecken, schwammige
Geschwür mit üppig wuchernden Fleischwärzchen öfters mit Höllenstein zu bestreichen. Die skrofulösen, syphilitischen
und tuberkulösen Geschwür erfordern zu ihrer Beseitigung neben einer energischen örtlichen Behandlung auch durchaus
eine sorgfältige
¶
mehr
Behandlung des betreffenden dyskrasischen Leidens. Bei manchen hartnäckigen Geschwür sieht man von der Überpflanzung kleiner Hautstückchen
auf den Geschwürsgrund gute Erfolge (s. Transplantation). Gleichsam als Abzugskanal erzeugt man Geschwür künstlich durch verschiedene
Mittel, so durch das Haarseil (s. d.), die Fontanelle, das Glüheisen, reizende Salben u. a. Dinge. Die Lehre von den
Geschwür heißt Helkologie. –
Vgl. Maas, Die Behandlung von Geschwür (Lpz. 1873);
(ital. sol bemolle maggiore; frz. sol bémol
majeur; engl. g flat major), die selten gebräuchliche Dur-Tonart, bei der h, e, a, d, g, c um einen halben
Ton erniedrigt werden, also 6 ♭ vorgezeichnet sind, gleich dem parallelen Es-moll. (S. Ton und Tonarten.)
der ausgelernte Gehilfe in einem Handwerk. Zur Zeit des Zunftzwanges wurde der Lehrling
nach abgelaufener Lehrzeit einer Gesellenprüfung unterworfen, und wenn er sie bestanden hatte, zum Gesell gesprochen;
er konnte dann seine gewerbliche Arbeit nur im Dienste
[* 29] eines Handwerksmeisters leisten, mußte eine gewisse Zeit wandern,
d. h. auswärts arbeiten, und wurde selbständiger Handwerker (Meister) nur nach bestandener Meisterprüfung. Zur Zeit der
mittelalterlichen Blüte
[* 30] des Zunftzwanges bei den meisten Innungen eingegliedert in den Haushalt ihres
Meisters, genossen sie eine sorgsame gewerbliche Erziehung, thatkräftigen Schutz und Fürsorge in Zeiten der Not und Krankheit.
Dieses patriarchalische Verhältnis lockerte sich jedoch und an seine Stelle trat eine strenge sociale Scheidung zu der Zeit,
als die Meister der Zünfte, reich und übermütig gemacht durch monopolartige Handwerksausnutzung und
die am Stadtregiment erlangte Beteiligung, ihre angemaßten Rechte und Vorteile vermehrten, ihrer Pflichten gegen die Gesell aber
vergaßen, und diese aus einer Übergangsklasse zur Selbständigkeit des Meistertums zu einer abgeschlossenen Klasse dauernd
unselbständiger Hilfsarbeiter herabsanken. Zu derselben Zeit (im 14. Jahrh.) begannen
auch als eine Rückwirkung der streng in sich abgeschlossenen Verbände der Meister, der Zünfte (s. d.), die Bewegungen der
Gesell; ihre äußere Form war die genossenschaftliche Vereinigung.
Zunächst entstanden kirchliche Gesellenbrüderschaften zur Förderung und Befriedigung der religiösen Gefühle und zur
Bethätigung derselben in der Armen- und Krankenpflege der Genossen mit absolutem Beitritts- und Beitragszwang
für alle Gesell (S. Brüderschaft.) Bald jedoch schon trat an die Stelle solcher rein kirchlicher Vereinigung die weltliche Interessengenossenschaft,
die Gesellenschaft, als ein straff disciplinierter Schutz-, Wohlfahrts- und Aufsichtsverein für die Gesell und als
ein offenkundiger Verband
[* 31] zu Kampf und Notwehr gegen die Meister und ihre Zünfte.
Die
Organisation dieser Gesellenschaften, denen sämtliche Gesell desselben Handwerks angehörten, war eine sehr entwickelte;
die Formeln, Vorschriften, Gebräuche und Ceremonien mancherlei Art, auf Handel und Wandel der Gesell bezüglich, waren eigentümlich
und reizvoll in Sprache und Erscheinung, durchsetzt mit Erinnerungen an die ursprüngliche, rein kirchliche Entstehung. Eine
eigene Gerichtsbarkeit beaufsichtigte und beschützte das Leben und die Thätigkeit der Genossen.
Durch Erheben von Beiträgen und Strafgeldern wurden eigene Vermögen geschaffen und aus diesen wandernde Gesell, kranke
und arme Genossen unterstützt. Mittelpunkt des Vereinslebens, zugleich Arbeitsvermittelungsstelle, war die Herberge. Regelung
des Arbeitsangebotes, der Arbeitsbedingungen, des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit waren socialpolit. Bestrebungen
von weittragender Bedeutung: Streitigkeiten mit den Meistern führten jetzt schon zu planmäßigen Arbeitseinstellungen. Dem
Beispiele der Zünfte folgend, schlossen sich auch die Gesellenschaften im weitern Verlauf ihrer Entwicklung zu größern Verbänden,
zu Haupt- und Nebenladen, zusammen und bildeten vielfach weitausgedehnte, mächtige Vereinigungen.
Hand
[* 32] in Hand mit dem Sinken der Zünfte begann dann aber auch der Zerfall der Gesellenschaften. Die strenge
Zucht lockerte sich mehr und mehr; wüstes Herbergsleben, Roheit, Arbeitsscheu, Blauer Montag, unbegründete Arbeitseinstellungen,
große Gesellenaufstände, Verrufserklärungen gegen die Meister traten an ihre Stelle. Der unaufhaltsam sich vollziehende
Untergang war teilweise ein natürlicher (der vielbrauchende Kriegsdienst fand bereitwilligen Ersatz in
den arbeitsscheuen, an unruhiges Wanderleben bereits gewöhnten Gesell), teilweise ein gewaltsamer durch gesetzliche
Eingriffe des Reichs und der Einzelstaaten; vollständig ausgerottet und unmöglich gemacht wurden die Gesellenschaften aber
erst, nachdem mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftslebens der eigentümlichen Bewegung jeglicher Nährboden entzogen worden
war. Über die der deutschen ähnliche Entwicklung französischer Gesellenschaften s. Compagnonnage.
Seit dem Gesetz des Norddeutschen Bundes vom ist das den Zünften zustehende Recht, wo dasselbe noch bestand, andere
vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben. Für den Betrieb eines Gewerbes (mit gewissen Ausnahmen) ist ein Befähigungsnachweis
(s. d.) nicht mehr erforderlich. Doch können die neugebildeten
Innungen Gesellen- und Meisterprüfungen veranstalten (Gewerbeordnung von 1883; §. 97a). Nach jenem Gesetze darf hinfort jeder
Gewerbtreibende (nicht bloß der Handwerksmeister) in beliebiger Zahl halten; die Gesell sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber
unbeschränkt. Nach der Gewerbeordnung unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Gesell zwar im übrigen
der freien Vereinbarung, doch hat das Gesetz gewisse Beschränkungen aufgestellt. (S. Dienstmiete, Bd. 5, S. 281 u. 282.)
Nach der Gewerbeordn. §. 100a nehmen die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesell an den Innungsversammlungen
und an der Verwaltung der Innung insoweit teil, als dies in dem Innungsstatut vorgesehen ist. Eine Teilnahme
muß ihnen eingeräumt werden an der Abnahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Verwaltung von Einrichtungen,
für welche sie Beiträge errichten, eine besondere Mühewaltung übernehmen
¶
forlaufend
929
oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Solche Unterstützungskassen sind bei den Innungen in Aussicht genomnien.
llber die Erledigung von Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und ihren Arbeitgebern s. Gewerbegerichte, llber Krankenversicherung und
Unfallversicherung s. diese Artikel; über Alters- und Invaliditätsversicherung s. Altersrente uud Invaliditäts- und Altersversicherung.
llber die srühere Bezeichnung Gesellschaft beim Berg- bau s. Eigenlehner. ^Eigenlehner (s. d.).
Gesellenbau, der Betrieb eines Bergwerks durch Gefellenschaft, s. Eigenlehner und Gesell. Gesellenvereine, die auf kath.-konfessioneller
Grundlage und unter dem leitenden Eiufluß der Geistlichkeit seit den vierziger Jahren des 19.^Jahrb. bestebenden Vereine
von Handwerksgesellen. Sie sind ome Schöpfung des Kolner Domvikars Kolping lgest.
1865) und sollen die Gesellen vor schlechter Gesell- schaft bewahren, sie namentlich den Herbergsspelun- ken und dem liederlichen
Wirtshausleben entzieben; zur Verwirklichung desselben gewähren sie billige Wohnung und Beköstigung den ortsanwesenden
Ge- sellen, unentgeltliche Beherbergung reisenden und stellenlosen Gesellen;
Spar- und Hilfs-, namentlich Krankenkassen sind
gegründet worden;
auch Arbeits- vermittelung und Auskunft wird von den Vereinen nach Möglichkeit geboten.
Wöchentlich einmal pflegen die ordentlichen Versammlungen des Vereins statt- zufinden, die durch Beratungen, Vorträge, auch
durch Gesang, Musikaufführungen und gesellige Unter- haltungen ausgefüllt werden. Die größern Vereine, Unterrichtskurse
in sprachen, Buchhaltung u. s. w. organisiert. Die Lokalvereine haben eigsne Vor- standschaften,
die zum Teil aus nicht zum Gesellen- stande gehörenden Ehrenmitgliedern, namentlich Meistern, bestehen.
Die Vorstandschaft wählt einen Präses, der immer ein kath. Geistlicher sein und vom Bischof bestätigt werden muß und auch
nur vom Bischof abgesetzt werden kann.
Als ordentliche Mit- glieder können in der Regel nur unverheiratete katb. Handwerksgesellen aufgenommen werden.
Die weg- ziehenden Mitglieder erhalten ein Wanderbuch und können auf Grund desselben bei andern Vereinen wieder eintreten.
in Beziehung, indem sie zunächst größere Verbände meistens innerhalb einer Diöcese unter einem Diö- cesanpräses bilden,
die ihrerseits wieder unter einem Generalpräses stehen, der seinen Sitz in Köln
[* 34] hat. 1894 zählte der große
kath. Gesellenverein gegen 900 Zweigvcreine mit über 100000 Mitgliedern und 190 eigenen Hospizen;
davon entfallen auf: Staaten iVereinelHospize Preußen,
[* 35] Baden,
[* 36] Württembevq . . ! 477 132 Sachsen 10 4 Bayern 185 41 Österreich-Ungarn
160 36 Luxemburg 2 1 Schweiz 30 4 Niederlande 8 7 Belgien 3 1 Frankreich, England, Dänemark,
[* 37] Schweden,
[* 38] Rom 5 Amerika 4 Ägypten
[* 39] (Alerandrien) 1 Ein Verzeichnis der Vereine enthält das vom Gene- ralpräsidium
herauvgcgc'bcllc «Wanderbüchlein».
Vvockhaus' Ku"vl.'rsations'Lcxitoil. 11. Aufl.. VII. Die größten Vereine, zum Teil über 1000 Mit- gliederumfassend, giebt
es in Köln, Wien,
[* 40] München,
[* 41] Düsseldorf
[* 42] und Stuttgart.
[* 43] Die Mitgliederzahl des Kölner
[* 44] Vereins stellt sich
auf 1000 ledige Gesellen nnd 400
verheiratete Gesellen und Meister. Er ge- währt jährlich über 3000 durchreisenden Gesellen
m zwei Hospizen. Aufnahme und gegen mäßige Ver- gütung ständige Wohnung und Kost an 255 Ge- sellen. Die Krankenkasse zählt 700 Mitglieder,
die Sparkasse ein Vermögen von 200000 M. - llber das prot. Gegenstück zu diesen katholischen Gesellschaft s.
Iünglingsvereine. In Frankreich entsprechen den Gesellschaft die l^6i'ci08 ccit1i0li(inc8 (1'mivi-i6r3; um ihre Verbreitung hat sich
besonders der GrafA. de Mun verdient gemacht. Als Organe der katholischen Gesellschaft erscheinen in Köln die «Rhein.
Volksblätter» und in München der «Arbeiterfreund». -
Dehn, Die katholischen in Deutschland l Berl. 1882);
.Handwörterbuch der Staatswissen- schaften, Bd. 3 (Jena
[* 46] 1892), S. 837 fg. Gesellschaft in sociologischer Bedeutung, s. Sociologie. - Civilrechtlich heißt Gesellschaft die
Ver- bindung von zwei oder mehrern Personen durch einen Vertrag zur Erreichung eines gememsamcn Zweckes mit gemeinsamen Kräften
oder Mitteln (Preuß.Allg. ^andr. 1,17, §.109; Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 1175; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1359;
0l)ä" civil Art. 1852 ;Schloeizer Obligationenrecht Art. 524).
Der Gesellschaft charakteristisch ist die Gleichartigkeit des Interesses und der Rechtsstellung
der Gesellschafter^ Wenn ein Geschäftsinhaber seinem Handlungsgehilfen einen Anteil am Gewinn sichert (coinmig im"i-6886),
so oestebt zwischen ihnen keineG. Der gemeinschaftliche ^weck kann Vermögenserwerb (s. Erwerbsgesell-
schaft), gemeinschaftlicher Genuß, ein wissenschaft- licher, künstlerischer, wohlthätiger sein; einige Ge- setze sprechen
nur von vermögensrechtlichen Vor- teilen. Von den handelsrechtlichen Gesellschaft (s.
Aktie undAktiengesellschaft,Gelegenheitsgesellschaft,Konl- manditgesellschaft, Ossene Handelsgesellschaft, Stille Gesellschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung), den Genossenschaften (s. d.) und Erwerbs-
und Wirt- schaftsgcnofsenschaften (s. d.) scheidet sich die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts oder einfache Gesellschaft (Schweizer 51 bligationenrecht Art. 524). Übrigens kann sich eins Gesellschaft nicht bloß auf
den gesamten Erwerb, sondern auch auf das ganze Vermögen beziehen (so^tHg oinnium donoi'aia).
Der Vertrag bedarf, um das Gesellschaftsverhältnis unter den Kontrahenten, alfo ein Forderungsrecht zu begründen, keiller
besondern Form. Nach Preuh. Allg. Landr. §. 170 müssen der Zweck der Verbindung und das Verhältnis der Verbundenen bei
und zur Erlangung desselben bei Strafe der Nichtigkeit durch einen schriftlichen Ver- trag festgesetzt
werden. Ist ohne schriftlichen Ver- trag durch die gemeinschaftlichen Verwendungen der Gesellschafter etwas erworben, so wird
ein solcher Erwerb als gemeinschaftliches Eigentum (s. Gemein- schaft) beurteilt (ß. 177). Eine
allgemeine Gemein- schaft des Erwerbs soll nur durch einen gerichtlich geschlossenen Vertrag gültig eingegangen werden
(§. 178). Der Deutsche
[* 47] Entwurf §. 350 fordert ge- richtliche oder notarielle Errichtung, wenn jemand sein ganzes Vermögen
oder einen Bruchteil davon überträgt; der einem Gegenstand von mehr als 150 Frs. den 59
¶
forlaufend
930
Zcugenbeweis aus und läßt nur den Beweis durch die über die Gesellschaft errichtete Urkunde zu. Soweit die von den einzelnen Gesellschaftern
eingebrachten Sachen, namentlich Grundstücke, zu gemeinschaftlichem Eigen- tum gemacht werden sollen, sind die bei solchem
Er- werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren. (Preuh. Allg. Landr. §. 199.) Über die Verhältnisse
der Gesellschafter unterein- ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts- vertrag, soweit derselbe uicht verfügt, das
Gesetz.
Danach hat jeder Gesellschafter einen Veitrag zu leisten; die Beiträge können nach Art und Größe ungleich sein, in Geld,
Sachen, Forderung oder Ar- beit bestehen. Ist nichts anderes vereinbart, so sollen die Beiträge gleich
sein und in der Art und in dem Umfange geleistet werden, wie es der Ge- sellschaftszweck fordert. Indessen kann kein Gesell-
schafter von den übrigen gezwungen werden, den ursprünglich vereinbarten Beitrag zu erhöhen: nur kann er, wenn der gemeinsame
Zweck ohne weitere Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er- böhung bereiten übrigen Gesellschaftern
nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der zum Betriebe eines gemeinschaftlichen Geschäfts zu- sammengetragene Fonds
ist nach Preuß. Allg. Landr. ß. 198 von der Zeit des geschlossenen Vertrags an als gemeinschaftliches Eigentum anznfehen.
Ist im Vertrage über den Anteil des einzelnen am Gewinn und Verlust nichts bestimmt, so sollen die An-
teile nach Preuh. Allg. Landr. §§. 244, 251-258, dem Österr. Gesetzb. §. 1193, dem ^oäß civil Art. 1853 den Beiträgen
entsprechen, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1365, Schweizer Obligationenenrecht Art. 530, dem DeutschenEntwurf §. 647 und dem gemeinen Recht
aber gleiche fein. Im übrigen kön- nen die Anteiledes Gesellschafters am Gewinn andere sciu als am Verlust; es kann auch
verabredet sein, daß ein Gesellschafter nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt sein soll, nach SchweizerObli- gationenrecht
Art. 531, sofern er zu dem gemein- samen Zweck Arbeit beizutragen hat. Ein Vertrag, welcher dem einen allen
Gewinn, dem andern allen Verlust von der Gesellschaft zuweist - 8oci6w8 loonina - ist nach gemeinem Recht ungültig; nach Preuß.
Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be- stehen kann, Gewinn und Verlust
nach gesetzlichen Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. ß. 1362 ist ein Vertrag,
nach welchem ein Teilhaber am Verlust teilnehmen soll, ohne einen Ge- winn zu haben, nicht als Gesellschaftsvertrag zu be-
trachten. Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Ver- lust vereinbart, so gilt die Vereinbarung für beides.
Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilli- gung aller Gesellschafter gefaßt werden, ^oll ver- tragsmäßig die Stimmenmehrheit
entfcheiden, so ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personcn- zahl zu berechnen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1367; SchweizerObligationenrecht Art. 532; Prenß. Allg. Landr. §. 209, nach welchem jedoch auch ohne besondere Verabredung
Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, wenn sich die Gesellschafter nicht eimgen).
Die Gefchäftsführung soll, wenn etwas anderes nicht bestimmt ist, nach Preuß. Allg. Land- recht, nach Sächs. Nürgerl.
Gesetzbuch und nach dem DeutschenEntwurf den sämtlichen Gesell- schaftern gemeinschaftlich sein; jedoch braucht nach Allg.
Landrecht, wer sich nur zu pekuniären Leistungen verpflichtet hat,
nur zu Handlungen zugezogen zu
werden, die dem Gesellschaftöver- trage fremd sind. Nach ^oäs civil Art. 1859 und SchweizerObligationenrecht Art. 533 u. 534 kann
jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übri- gen handeln; doch kann jeder Mitgesellschafter die Handlung durch feinen
Widerspruch hindern.
Steht einem oder mehrern Gesellschaftern die Geschäfts- führung uach dem Vertrage zu, fo kann dieselbe
nach neuern Gesetzen aus wichtigen Gründen, na- mentlich wegen grober Pflichtwidrigkeit, widerrufen werden (Sächs. Bürgert.
Gesetzb. §. 1368; SchweizerObligationenrecht Art. 539; ^oäs civil Art. 1856; Deutscher Entwurf §. 638). Kein Gesellschafter
darf zu feinem besondern Vor- teil Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft ganz
oder teilweise vereitelt wird; jeder Gesell- schafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg- falt anzuwenden, welche er in
eigenen Angelegen- heiten anwendet. Er hat herauszugeben, was er in Gesellschaftsangelegenheiten eingenommen bat, und Gefellfchaftsgelder
zu verzinfen, welche er in eige- nem Nutzen verwendet hat.
Über die Geschäfte, welche er für die Gesellschaft führt, hat er Rechenschaft zu geben, kann aber feinerfeits
Erstattung der Aus- lagen und Befreiung von den im Interesse der Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten bis auf feinen An- teil
fordern. Haben die Gefellschafter durch einen legitimierten Vertreter mit einem Dritten kontra- hiert,
so haften die einzelnen Gesellschafter dem Dritten uach gemeinem Recht solidarisch; nach Preuß. Allg. Landrecht und nach SchweizerObliga- tionenrecht ebenso aber auch dann, wenn sie zusam- men persönlich kontrahiert haben, während sie in diesem
Fall nach gemeinem Recht, nach Sächs. und Österr.
Bürgert. Gesetzbuch in jedem Falle nach ibren Gesellschaftsanteilen (aber nicht bloß mit diesen), nach
franz. Recht in jedem Falle nach glei- chen Teilen haften sollen. Der Deutfche Entwurf folgt letzterm Rechte. Die Gesellschaft wird anfgelöst,
wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen ist, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist; nach gemeinem Recht,
nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, dem Ooäs civil, den: SchweizerÖbligationenrecht durch den Tod auck
nur eines Gesellschafters, wenn nicht im voraus bestimmt war, daß die Gesellschaft mit den Erben fort- gesetzt werde;
eine Bestimmung,
welche nach röm. Recht ungültig ist.
Das Preuß. Allg. Landr. tz. 278 hat für diefen Fall viele Unterscheidungen;
bei Gesellschaft, deren Zweck nicht im Betriebe eines ge- meinschaftlichen Geschäfts besteht, soll durch den Tod eines Gefellfchafters
nichts geändert werden. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1206 fg. hat detaillierte Bestimmungen. Die Gesellschaft findet
fer- ner ein Ende durch Konkurs eines Gesellschafters, Ablauf
[* 49] der Zeit, auf welche sie geschlossen, und
durch Kündigung. Diese ist nach gemeinem Recht auch vor Ablauf der Zeit gestattet.
Liegen aber in solchem Falle keine guten Gründe vor, so befreit man sich nicht von dem Mitgesellschafter, aber man befreit
diefen von sich, d. h. man hat von den laufen- den Geschäften den weitern Verlust zu tragen ohne Anspruch
auf Gewinn. Eben dasselbe gilt bei arg- listiger Kündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Die neuern
Gesetze lassen die Kündigung bei nur aus unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit'geschlossenen Gesellschaft zu, sonst nur aus wich-
tigen Gründen. Nach Beendigung der Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern
¶
forlaufend
931
wie bei andern Gemeinschaften. Wenn sich ein Ge- sellschafter im Konkurse befindet, haben die übrigen wegen ihrer auf das
Gesellschaftsverhältnis sich be- ziehenden Forderungen aus dem bei der Ausein- andersetzung ermittelten Anteile des Gemeinschuld-
ners Abgesonderte Befriedigung (s. d.) zu ver- langen nach der Deutschen Konkursordn. §. 44. Gesellschaft, Photographische,
in Berlin,
[* 51] s. Photographische Gesellschaft. Gesellschaft der Freunde, s. Quäker.
Gesellschaft der Friedensfreunde, s Frie- dellsfreunde. ^s. Teutsche Union. Gesellschaft der 22 verbündeten Männer, Gesellschaft
des heiligen HerzensJesu, s. 8oc^t('! än 8licl6'(^cNur. Gesellschaft deutscher Naturforscher und Ärzte, s. Naturforschervcrsammlungen.
Gesellschaft für deutsche Grziehungs- und Schulgeschichte, gegründet mit dem Sitz Berlin,
bezweckt die systematische Samm- lung und Erforschung des zerstreuten, für die Ent- wicklung der deutschen Schule wichtigen
Materials. Sie veröffentlicht es teils in den von K. Kehrback geleiteten «NonumsMa
(^6rmHuia,6 pasäHFOFica», teils in den «Mitteilungen der Gesellschaft f.
d. E. u. S.» Der Jahresbeitrag der Mitglieder beträgt 5 M. Gesellschaft für deutsche Kolonisation, s
Deutsch-Ostafrikanischc Gesellschaft. Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien, gegründet 1871 als Fortsetzung des
«Vereins zur Förderung der bildenden Künste» daselbst, ^ie hat den Zweck, ihren Mitgliedern hervorragende Werke
der graphischen Künste in möglichster Voll- endung durch Kupserstich, Radierung, Holzschnitt und andere künstlerische
Vervielfältigungsmittel zugäng- lich zu inacken. Hauptunternehmungen sind: das «Galeriewerk» älterer und neuerer Meister
(1873 fg.; darunterL. Iaeobys Stich nach Raffaels «Sckule von Athen»),
[* 52]
die Zeitschrift «Die graphischen Künste» (1879 fg.)
und Werke zur Geschichte der graphischen Künste («Die vervielfältigende Kunst
der Gegen- wart», «Die Rubensstecher»). Aufterdem wurden herausgegeben:
zahlreiche Einzelblätter, das «Al- bum» (Iabrgänge 1871- 78),
M. von Schwinds «Schöne Melusine», Führichs «Verlorner Sohn» u. a.
Die G.f.v.K. hat eine eigene Kupferdruckerei (seit 1876; 15 Pressen) und Galvanoplastische Anstalt und be- steht (18W)
aus 100 Gründern (Beitrag jährlich 50 Fl. oder 100 M.; auf eiumal )000 Fl. oder 2000 M.) und l 100 Mitgliedern
(jährlicher Beitrag 15Fl. oder W M.), an deren Spitze ein Kuratorium mit Verwaltungsrat steht (Präsident LeopoldFrei- herr
von Wieser). Von Zeit zu Zeit werden von der Gesellschaft f. v.
K. internationale Ausstellungen der gra- phischen Künste in Wien veranstaltet.
Generalagent für Deutschland ist HermannVogel in Leipzig.
[* 54] Gesellschaft Jesu, s. Jesuiten. Gesellschaft mitbefchränkterHaftung.
Nach einem engl. Vorbild, der (^oinplui^ Innitcä d)' L^ai 6", ist durch das Neicksgefetz vom diese
neue Form einer Handelsgesellschaft in Deutschland eingeführt worden. Sie steht zwischen der Offenen
Handelsgesellschaft (s. d.) und der Aktiengesellschaft (f. Aktie und Aktiengesellschaft) in der Mitte. Wie bei dieser haftet
den Gläubigern nur das Gesell- schastsvermöaen, kcm Gesellschafter persönlich.
Wie beide kann sie Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor
Gericht klagen und verklagt werden.
Aber, da die Übertragung der Ge- sellschaftsanteile an erschwerende Bedingungen ge- knüpft ist, sind
Gesellschaften diefer Art für einen kleinern Kreis von Personen berechnet als die Aktien- gesellschaften, sodaß die thatsächliche
Beteiligung der Gesellschafter an der Geschäftsführung erleichtert ist. Die m. b. H. soll also
nicht bloße Kapital- gesellschaft sein. Es ist ferner in Aussicht genommen, andere wirtschaftliche Leistungen
der Gesellschafter, z. B. die Rübenlieferung für eine von der Gesell- schast betriebene Zuckerfabrik, diefer Gesellschafts-
form einzufügen.
Das Gesetz erklärt ausdrücklich, daß Gesellschaften dieser Art zu jedem gesetzlich zu- lässigen Zweck errichtet werden
können, also nicht bloß zu Handelszwecken, obwohl eine auch zu andern Zwecken errichtete m.
b. H. Handelsgesellschaft ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Ab- schlusses in gerichtlicher oder notarieller Form.
Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Das Gefetz bestimmt in §. 3, welche Bestimmungen der Vertrag enthalten
muß.
Die Firma (s.d.) muß entweder von dem Gegen- stande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der
Gesellschafter oder den Namen wenig- stens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andentenden
Zu- satz entbalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht auf- genommen werden. Sie
muß in jedem Fall den Zusatz haben «mit beschränkter Haftung».
Die Bei- behaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übertragenen Gefchäfts ist nicht ausgeschlossen.
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 20000 M., die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens 500 M.
betragen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die ein- zelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden, muß aber bei
jedem in Mark durch 100 teilbar sein. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gefell- schaft mehrere
Stammcinlagen übernehmen. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblicb. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem
ur- sprünglichen Geschäftsanteile weitere Geschäftsan- teile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller
Form geschlossenen Vertrages. Teile eines Geschäftsan- teils können nur mit schriftlicher Genehmigung der Gefellfchaft abgetreten
werden. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Ge- schäftsfübrer haben. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder
andere Perfonen bestellt werden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesell- schaft gerichtlich und außergerichtlich.
Ist nichts über die Art der Zeichnung bestimmt, so muß sie durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen.
Die Einfchrän- tung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer bat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wir- kung.
Die Geschäftsführer haften der Gefellschaft für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Haben sie ihre Obliegenheiten
verletzt, so haften sie für den Schaden folidarisck. Die Bestellung der Ge- schäftsführer ist widerruflich,
unbeschadet der Ent- schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Der Gesellsckaftsvertrag fowie die Personen der Gesckästsfübrer
sind zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Gericht, in dessen Be- 59*
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