Gelbschoten,
chinesische, die Früchte einiger Gardenia-Arten, die einen gelben Farbstoff liefern (s. Färbepflanzen und Gardenia).
chinesische, die Früchte einiger Gardenia-Arten, die einen gelben Farbstoff liefern (s. Färbepflanzen und Gardenia).
Xanthopsie, diejenige Störung des Sehvermögens, bei der alle hellen Gegenstände gelblich gefärbt erscheinen; sie findet sich bisweilen bei der Gelbsucht (s. d.) und wird hier wahrscheinlich von der Gelbfärbung der durchsichtigen Augenmedien bedingt. Auch nach dem Genusse des Santonins (s. d.) tritt ein. Diese merkwürdige Santoninwirkung ist im wesentlichen als Violettblindheit aufzufassen, indem durch die Einwirkung des Santonins auf die Sehnervenausbreitung in der Netzhaut die violett empfindenden Nervenfasern zuerst erregt, dann vorübergehend ermüdet oder gelähmt werden; in der That geht dem Gelbsehen zunächst immer ein kurzes Stadium des Violettsehens voraus.
eine Art des Seidenspinners, s. Seidenraupe und Seidenzucht.
s. Beutelstare. ^[= oder Krähenstärlinge, auch Stirnvögel (Cassicus, Ostinops), schlanke Vögel von mehr als ...]
gallige Dyskrasie oder Cholämie (Ikterus, Morbus regius), die gelbliche Verfärbung der äußern Haut [* 2] und der sichtbaren Schleimhäute, ist keine selbständige Krankheit, sondern nur ein eigenartiges Krankheitssymptom, das sich bei verschiedenartigen Erkrankungen des Gallenapparats und mancherlei andern Affektionen einstellen kann und durch die Beimischung von Gallenbestandteilen, insonderheit von Gallenfarbstoff und Gallensäuren, zum Blute und zu den Gewebssäften zu stande kommt.
In den weitaus häufigsten Fällen entsteht die Gelbsucht dadurch, daß die in der Leber fertig gebildete Galle infolge mechan. Hindernisse nicht aus der Leber und Gallenblase in den Zwölffingerdarm abfließen kann, deshalb von den Blut- und Lymphgefäßen aufgesogen (resorbiert) wird und so in das Blut gelangt: d. i. der sog. Resorptions- oder Lebericterus (Icterus hepatogenes); in andern, seltenern Fällen ist die Gelbfärbung dadurch bedingt, daß innerhalb der Blutgefäße eine Zersetzung der roten Blutkörperchen [* 3] erfolgt und deren Farbstoff in Gallenfarbstoff verwandelt wird: d.i. der sog. Bluticterus, Gelbsucht ohne Gallenresorption (Icterus haematogenes).
Eine Resorption der Galle und damit Gelbsucht erfolgt regelmäßig, sobald durch eine mechan. Ursache der Gallenabfluß gehindert wird und hierdurch die Galle innerhalb der Gallenwege unter einem höhern Drucke steht als das Blut innerhalb der Lebergefäße. Am häufigsten kommt es zu einer derartigen mechan. Behinderung des Gallenabflusses beim Katarrh der Gallenwege, wenn infolge von Diätfehlern ein Magenkatarrh sich auf den benachbarten Zwölffingerdarm ausbreitet und eine Verschwellung und Verstopfung der Gallenwege zur Folge hat (sog. katarrhalische Gelbsucht), weiterhin bei Einklemmung von Gallensteinen (s. d.) im Gallengang, bei krampfhafter Kontraktion des letztern, bei Kompression der Gallenwege durch Geschwülste, Narbenmassen u. dgl. Die Erkrankungen des eigentlichen Leberparenchyms pflegen nur dann mit Gelbsucht verbunden zu sein, wenn sie einen abnormen Druck auf die Gallenwege ausüben. Auch die Ursachen des sog. Bluticterus sind sehr verschieden: heftige Gemütsbewegungen, gewisse Vergiftungen (Äther, Chloroform, Chloral, Phosphor, Schlangenbisse) und manche schwere Infektionskrankheiten (Pyämie, Kindbettfieber, Rückfallstyphus u. a.) gehen nicht selten mit galliger Verfärbung der Haut einher.
Die Gelbsucht beginnt gewöhnlich mit einer gelblichen Färbung der weißen Augenhaut (der Sklerotika), woran sich schon nach wenigen Tagen eine bald nur leicht gelbliche, bald intensiv safrangelbe Verfärbung der äußern Haut anschließt, die in den höchsten Graden der in das Grünliche, selbst Mahagonifarbene bis schwärzliche geht (Icterus niger oder Melanicterus). Am intensivsten ist diese Färbung an allen Körperstellen, an denen die Oberhaut sehr zart und dünn ist, so an der Ellenbeuge und auf der Brust, und daß auch die äußerlich sichtbaren Schleimhäute gelb gefärbt sind, erkennt man mit Leichtigkeit, wenn man an der Lippe [* 4] oder dem Zahnfleisch durch einen Fingerdruck das Blut entfernt, wobei nicht ein weißer, sondern ein gelber Fleck entstebt.
Bei Lampen- und Kerzenlicht verschwindet übrigens die Gelbfärbung der Haut und der Sklerotika vollständig, sodaß man die in den Abendstunden nicht erkennen kann. Auch der Harn des Kranken erscheint dunkelgelb oder selbst braun und bildet beim Schütteln einen gelben Schaum; zuweilen sind auch andere Säfte des Körpers, wie der Speichel, Schweiß, die Milch u. dgl. gallig gefärbt. Infolge des verhinderten Übertritts der Galle in den Darmkanal liegt die Verdauung der Gelbsüchtigen schwer danieder; es bestehen gewöhnlich große Appetitlosigkeit, Übelkeit, auffallender Widerwille gegen Fleisch- und Fettnahrung und anhaltende Stuhlverstopfung; die Ausleerungen sind gänzlich gallenarm, weiß, thonartig fest, und bei längerer Dauer der Krankheit tritt gewöhnlich starke Abmagerung ein.
Weiterhin ruft die Anwesenheit der Gallensäuren im Blute eine Reihe charakteristischer Störungen hervor: die Kranken sind in der Regel verdrießlich, mürrisch und sehr leicht reizbar, klagen über große Mattigkeit, Schwäche und Abspannung, über Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit, ja bisweilen stellen sich sogar schwerere Hirnsymptome, wie Schwindel, Delirien, Krampfanfälle, Schlafsucht u. dgl. ein (sog. bösartige Gelbsucht, Icterus gravis). Bisweilen ist Gelbsehen vorhanden, weil auch die brechenden Medien des Augapfels gelblich verfärbt sind. Fast immer besteht Pulsverlangsamung, die bis zu 40, ja bis zu 20 Schlägen in der Minute herabsinken kann. Viele Kranke werden von einem unerträglichen Hautjucken gequält; die Haut selbst ist gewöhnlich trocken, spröde und mit kleinen Schüppchen bedeckt.
Dauer und Verlauf der Gelbsucht ist je nach der vorliegenden Grundursache verschieden. Während leichtere Fälle, namentlich die so häufige katarrhalische Form, gewöhnlich binnen wenigen Wochen in Genesung übergehen, erstrecken sich andere über Monate, selbst über Jahre, ja in einzelnen Fällen bleibt die icterische Färbung bis zum Lebensende bestehen. Die Genesung giebt sich zuerst immer dadurch zu erkennen, daß die Stuhlentleerungen anfangen sich wieder zu färben, dann wird der Harn allmählich wieder heller, und erst ganz zuletzt verschwindet die gelbe Hautfarbe. Als günstige Zeichen gelten auch die Zunahme des Appetits und die Besserung der Gemütsstimmung.
Die Behandlung der Gelbsucht ist je nach dem vorhandenen Grundleiden verschieden; in allen Fällen ist aber ein sorgfältig geregeltes diätetisches Verhalten von der größten Bedeutung. Gelbsüchtige sollen sich vor Gemütsaufregungen jedweder Art, vor körperlichen Anstrengungen, übermäßiger geistiger Thätigkeit und vor Erkältungen sorgfältig in ¶
Acht nehmen und ihrer geschwächten Verdauung entsprechend nur eine ganz leicht verdauliche, aber nahrhafte Kost (fettlose, jedoch kräftige Suppen, mageres Fleisch, kalten Braten, Gemüse, geschmortes Obst) wählen: dagegen sind alle Fette und fetten Speisen, insbesondere Bratensaucen und Butter streng zu vermeiden, da dieselben beim Abschluß der Galle vom Darme fast gar nicht resorbiert und deshalb schlecht vertragen werden. Als Getränk dienen am besten Wasser, Selters- und Sodawasser, Citronenlimonade; stärkere alkoholische Getränke sind durchaus zu vermeiden.
Die oft hartnäckige Verstopfung erfordert die Anwendung von erweichenden Klystieren oder milden vegetabilischen Abführmitteln (Sennesblatter, Latwerge, Rhabarber); gegen die oft äußerst lästige Blähsucht, welche auf fehlerhaften Umsetzungen des Darminhalts infolge des Gallenmangels im Darm [* 6] beruht, wird der Gebrauch der gereinigten Ochsengalle empfohlen. Gegen die katarrhalische Form der Gelbsucht erfreuen sich die Mineralwässer von Karlsbad, Marienbad und Kissingen [* 7] eines wohlverdienten Rufs. Das lästige Hautjucken wird am besten durch kalte Abwaschungen, durch laue Bäder mit nachfolgender Regendouche oder durch Dampf-, Seifen- und Pottaschenbäder bekämpft.
Die Gelbsucht der Neugeborenen entsteht in den meisten Fällen wahrscheinlich durch den Zerfall einer großen Menge von Blutkörperchen nach der Abnabelung des Kindes und bedarf keiner besondern Behandlung, da sie gewöhnlich schon nach wenigen Tagen von selbst verschwindet. -
der Haustiere kann nach den verschiedensten Veranlassungen auftreten. In der Regel sind es Erkrankungen des Anfangsteiles des Dünndarms oder Erkrankungen der Gallenwege (z. B. Gallensteine), die den Abfluß der Galle verhindern und dadurch veranlassen, daß dieselbe in das Blut zurückgesaugt und hierauf in den verschiedenen Geweben abgelagert wird. Eine besondere Rolle spielt die Gelbsucht der Schafe, [* 8] die nach der Fütterung von Lupinen auftritt (s. Lupinose). Von der Gelbsucht wohl zu unterscheiden ist die erst am geschlachteten Tiere erkennbare Gelbfärbung des Fettes, wie sie häufig bei Weidevieh (z. B. den sog. Husumer Ochsen) beobachtet wird.
volkstümlicher Name des Goldlack, s. Cheiranthus. ^[= L., Pflanzengattung aus der Familie der Kruciferen (s. d.) mit 12 sehr variabeln Arten, vornehmlich ...]
soviel wie Beutelstare (s. d.). ^[= oder Krähenstärlinge, auch Stirnvögel (Cassicus, Ostinops), schlanke Vögel von mehr als ...]
Pflanzengattung, s. Curcuma.
(spr. -tschitsch), Eugen, österr. Nautiker, geb. zu Cattaro, trat in die k. k. Kriegsmarine, wurde 1873 Linienschiffsfähnrich und war längere Zeit der Marinesternwarte zugeteilt. 1878 trat Gelcich aus dem aktiven Marinedienst aus und wurde zum provisorischen Leiter der Nautischen Schule in Cattaro ernannt. Seit 1881 ist Gelcich Direktor der Nautischen Schule in Lussinpiccolo. Außer einer großen Zahl von in Fachzeitschriften veröffentlichten Abhandlungen, darunter die «Kritischen Studien zur Columbusgeschichte» in der «Zeitschrift der Berliner [* 9] Gesellschaft für Erdkunde», [* 10] schrieb er: «Die Theorie des Schiffsmagnetismus» (Wien [* 11] 1877),
«Physische Geographie des Meeres» (ebd. 1880),
" (Corso di astronomia nautica» (ebd. 1381),
«Trigonometria piana e sferica» (ebd. 1881),
«Studien über die Entwicklungsgeschichte der Schiffahrt mit besonderer Berücksichtigung der nautischen Wissenschaften» (Laibach [* 12] 1881),
«Die Insel Lussin als klimatischer Winterkurort» (Wien 1888),
«Geschichte der Uhrmacherkunst» (Weim. 1887),
«Estudios sobre el desenvolvimiento historico de la navegción» (Valencia [* 13] 1889),
«La scoperta d'America e Cristoforo Colombo [* 14] nella letteratura moderna» (Görz [* 15] 1890),
«Magnetische [* 16] Ortsbestimmungen an den südöstl. Grenzen [* 17] der Monarchie» (Wien 1887),
«Zwei Briefe über die Maghellanische Weltumsegelung» (ebd. 1890),
«Die Uhrmacherkunst» (mit Dietzschold, ebd. 1892),
«Die Tabellen der Uhrmacherkunst und die Behandlung der Präcisionsuhren» (ebd. 1892),
«Die Instrumente und die wissenschaftlichen Hilfsmittel der Nautik zur Zeit der Entdeckung Amerikas» (in der von Neumeyer herausgegebenen Festschrift der hamburg. Amerikafeier, Hamb. 1892) u. s. w.
I. Geld (mittelhochdeutsch gelt, d. i. Vergeltung, Ersatz) ist dasjenige wirtschaftliche Gut, welches entweder auf Grund einer Verkehrsgewohnheit oder einer staatlichen Anordnung als allgemeines Tauschmittel und als Maßstab [* 18] für den Tauschwert aller andern Güter verwendet wird. Die Schwerfälligkeit des reinen Tauschverkehrs tritt mit der Ausbildung der Arbeitsteilung und der dadurch bedingten Vermehrung der einzelnen Tauschakte immer mehr hervor und wird nur durch Einführung eines allgemeinen Tauschmittels beseitigt, durch welches der Tausch in zwei voneinander zeitlich und örtlich getrennte Geschäfte (in Verkauf und Einkauf) zerlegt wird.
Mit dieser Funktion des in der Wirtschaft verbindet sich zugleich die andere, daß man den Tauschwert aller Waren und Leistungen in dem Geld festsetzt und daß es, als das geeignetste Mittel zur Aufbewahrung und Übertragung von Werten, der allgemeine Wertträger wird. Während nun ursprünglich diese Aufgaben des Geld aus dem Verkehrsbedürfnis herauswuchsen und ihm ohne Zwang, aber auch ohne Ordnung zufielen, machte sich auf höhern Kulturstufen mit dem wachsenden Umfang des Verkehrs und der Wichtigkeit des Geld das Bedürfnis geltend, das Geldwesen unter die Hoheit des Staates zu stellen und gewissen Geldsorten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu verleihen.
II. Die Vorteile des Geld für die Volkswirtschaft bestehen hauptsächlich in folgendem: Durch das Geld als Tauschmittel wird der Güterumsatz erleichtert und beschleunigt und damit die Arbeitsteilung in der Produktion und im Handel ungemein gefördert, sodaß die Menschen mit wirtschaftlichen Gütern leichter, besser und billiger als vorher versorgt werden. Da man zugleich in dem ein für die praktischen Bedürfnisse genügendes Preismaß erhält und somit den Wert der Güter und Leistungen besser beurteilen kann als in der Tausch- oder Naturalwirtschaft (s. d.), so wird die Güterverteilung gerechter und gleichmäßiger.
Auch eignet sich das Geld als die umlaufsfähigste und wertbeständigste Ware viel besser als andere Güter zur Wertanhäufung und Wertübertragung, sodaß die Kapitalbildung in größerm Maßstabe erst mit Hilfe des Geld vor sich geht. Damit bewirkte das Geld auch einen Umschwung in den polit. und socialen Verhältnissen, insofern mit dem Wachstum des beweglichen Vermögens die Übermacht des Grundbesitzes schwinden und die Gliederung der Gesellschaft nach gleichwertigen Berufszweigen eintreten mußte. Es ist einleuchtend, daß diese Wirkungen des Geld nur ganz allmählich in Erscheinung treten ¶
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und daß die Umbildung der Naturalwirtschaft zu einer vollständigen Geldwirtschaft (s. d.) sich nur in einem langsamen Werdeprozeß vollzieht. Auf hohen Kulturstufen zeigt dann auch diese Wirt- schaftsform gewisse Schattenseiten, welche man vor- zugsweise der Übermacht des Geld als des Repräsen- tanten des beweglichen Kapitals zuschreibt. (S. Geldherrschaft.) III. Als Geldstoff kann jede Ware dlenen, die wegen ihrer allgemeinen Beliebtheit leicht wieder abgesetzt werden, bequem und ohne an Wert zu ver- lieren aufbewahrt werden kann und sich außerdem nach Maß oder Zahl leicht teilen läßt.
Für Volks- stamme, deren beweglicher Reichtum hauptsächlich aus Herden bestand, bot sich zunächst das Vieh als geldartiges Vermittelungsgut dar, und man sieht in der Ableituug des lat. Wortes i^cuniH (Geld) von pccu5 (Vieh) eine Erinnerung an diese erste Phase der Entwicklung des Geld. Außerdem aber findet man in der alten wie in der neuen Zeit noch zahlreiche andere Arten von unvollkommenen Geld- waren: Biber- und Zobelfelle und anderes Pelz- werk bei Iägcrvölkern, Kakaobohnen und Zinnstücke bei den alten Mexikanern, Theeziegel in Hochasien, Baumwollzeuge, Kupfer- und Eisenstäbe in Afrika, [* 20] Tabak [* 21] in der ersten Periode der Kolonisation von Virginien und Maryland, Kaurimuscheln in Indien und Afrika u. s. w. Als die vorzüglichsten Geld- stosse haben sich jedoch für alle Kulturvölker die Edel- metalle Gold [* 22] und Silber erwiesen.
Ursprünglich deruhte der Wert dieserMetalle auf ihrerVerwendung ;u Schmuck und Geräten, und sie wurden ihrer Selten- heit wegen schon hoch geschätzt, ehe sie als Geld dienten, ^ie hatten daher von vornherein einen hohen speci- fischen Wert, d. h. einen großen Wert bei kleiner Menge, und vor den ihnen hierin gleichen Perlen und Edelsteinen besitzen sie, als Geldstoffe behandelt, außer dem Vorteil der Teilbarkeit und Wiederzu- sammensetzbarkeit noch den wesentlichen Vorzug, daß ihr Wert wegen der Gleichartigkeit ihrer Ma- terie dem Gewicht einfach proportional ist und daß sie durch den Gebrauch wenig abgenutzt werden.
Auch die Besonderheiten der Farbe und des Klanges, die Dauerhaftigkeit des Gepräges und die leichte Kon- trollierbarkeit in Bezug auf Qualität und Gewicht bat wesentlich zur Einführung und Verbreitung des Edelmetallgeldes beigetragen. So waren Gold und Silber mehr als ein Jahrtausend vor Christi Ge- burt in Vorderasien als Geld im Gebrauch, jedoch lange Zeit nur in Form von Barren und Ringen von annähernd abgestuftem Gewichst. Erst im 7. Jahrh, v. Chr. begann sin den griech. Städten Kleinasiens) die Prägung von Münzen [* 23] (s. Münze und Münz- wesen), d. h. es wurden zuerst Goldstücke, dann auch Silberstücke zur Garantie ihres Gewichts und ibrer Feinheit mit einem staatlichen Stempel ver- sehen und dadurch ausschließlich für den Gelddienst bestimmt.
Jedoch zogen gerade die Hauptvertreter des damaligen Welthandels, die Phönizier und ihre Kolonien, noch lange das Barrengeld dem gepräg- ten vor, wie denn auch bis auf die neueste Zeit in (5hina das Hauptgeld aus Silberbarren bestand (erst 1889 ließ China in [* 24] Birmingham [* 25] Sildermünzen prägen) und auch in Hamburg [* 26] bis 187^ die Mark Banco durch Barrensilber repräsentiert wurde. In Rom [* 27] wurden Silbermünzen erst seit dem I. 268 v. Chr. und die ersten Goldmünzen erst später ge- schlagen, nacbdcm vorher nur Kupfer [* 28] die Rolle de5 GeldstoM gespielt hatte.
IV. Bezüglich des Geldwerten ist zunächst daran festzuhalten, daß jedc^ache, die als Geld dienen soll, Wert besitzen muß. Dieser Wert kann nun aller- dings künstlich mittels des öffentlichen oder privaten Kredits gefchaffen werden, aber als vollkommenes Geld ist doch nur dasjenige zu betrachten, welches seinen vollen Wert in seinen: Stosse selbst trägt. Es ist dies der Fall, wenn das geprägte Geld und das durch Einschmelzung desselben gewonnene Barren- metall, abgesehen allenfalls von einer kleinen, durch die Prägungskosten bedingten Differenz, den sog. Prägc- oder Schlags ch atz (s. Münze und Münz- wescn), gleichwertig sind, oder mit andern Worten, wenn der Real-, Sach- oder Stoffwert des Geld dem Nominal-, Nenn- oder Prägungswert desselben gleich ist.
Diese Bedingung stellt man ganz besonders an das eigentlicheWährungsgeld oder Courantgeld (s. Courant), welches das Haupt- zahlungsmittel des Landes (die Landesvaluta) bildet und von den Staatsangehörigen in jedem Be- trage zum Nennwerte angenommen werden muß. Welche Währung (s. d.) ein Land hat, ob sie eine Gold-, Silber- oder Doppelwährung (s. die einzelnen Artikel) ist, hängt lediglich davon ab, ob dieses Wäh- rungsgeld aus Gold, Silber oder aus beiden Metallen zugleich hergestellt wird.
Weicht der Sachwert des Geld durch absichtliche unterwertige Prägung oder durch Rückgang des Preises der Edelmetalle von dem Nennwert desselben bedeutend ab, so wird das in gewissem Grade zum Kreditgeld, weil nun sein Nennwert nicht mehr voll sachlich begründet ist. Aber die Macht, welche der Staat durch die Verleihungder Währungseigenschaft auf die Wertbestimmung einer Geldart ausüben kann, ist so groß, daß wirklich ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Nennwert derselben und ihrem innern Stoffwert aufrecht erhal- ten werden kann, ja daß sogar, wie das Papiergeld (s. d.) mit Zwangskurs beweist, Währungsgeld ohne allen stofflichen Wert, sich in Umlauf zu behaupten vermag.
Der ^taat nimmt eben das Kreditgeld nicht nur selbst bei seinen Kassen zum Nennwert an, sondern er giebt auch allen Schuldnern das Recht, ihre Gläubiger mit diesem Geld zu seinem Nennwerte zu bezahlen, sodaß es für die erstern privatwirtschaft- lich unzweifelhaft diefen Wert wirklich besitzt, wenn es auch innerlich minderwertig ist. Gewi^e Münzen haben nur den Charakter von Handelsgeld, d. h. es ist ihnen von Staats wegen keinerlei Zahlungskraft beigelegt, sondern ihre An- nahme und Bewertung ist dem freien Übereinkommen überlassen.
Ihr Wert in dem gesetzlichen Währungs- geld wird deshalb als Handels wert und insofern er im Kurszettel ausgedrückt wird, als Kurswert bezeichnet. Dabin gehören die im Lande selbst ge- prägten Handels- oder Fabrikationsmünzen (s. Münze und Münzwesen) [* 29] und die im Inlande kur- sierenden ausländischen Geldsorten. Dient eine Geldeinheit nur zur Verrechnung, ohne daß sie wirklich durch Münzen repräsentiert wird, so nennt man sie Rechnungsgeld (s. d.). Als eine untergeordnete Geldart ist noch die Scheidemünze (s. d.) zu nennen, die zu kleinern Zablungen verwendet wird. Ihrer Unterwertigkeit wegen darf dieselbe nur auf Rechnung des Staa- tes, nicht für Privatrechnung geprägt werden. Da- gegen ist es durchaus zweckmäßig/daß die Münz- i anstalten, insoweit sie nicht für Staatsrechnung ! beschäftigt sind, vollwertiges Währungsgeld und ! Handelsmünzen für jeden Privaten, der Barren ¶
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einliefert, gegen eine nur die Herstellungskosten deckende Gebühr ausprägen. Von dem Nenn- bez. Kurswert des Geld zu unter- scheiden ist sein Tans ch wert oder der Geldpreis, d. i. der Wert des Geld im Verhältnis zu allen andern Gütern. Er bewegt sich natürlich in entgegengesetzter Richtung wie die Warenpreise, d. h. das Geld ist wohl- feil, wenn alle andern Waren geldtcuer, es ist um- gekehrt teuer, wenn sie geldbillig sind. Auf dieses Verhältuis zwischen dein Geld- und Warenwert ist die künstliche Fixierung des Geldwertes durch den Staat ohne wesentlichen Einstuft; es wird vielmehr vorzugsweise durch die Angebot- und Nachfrage- Verhältnisse einerseits des Geld und andererseits der Waren bestimmt.
Von plötzlichen Geldzu- und Ab- flüssen (durch Kriegsentschädigungen, Auffindung von Minen, Mfternten u. s. w.) abgegeben, kommt für ein und dasselbe Land bei geordneten Geld- verhältnissen und in kurzen Zeiträumen die Geld- wertänderung praktisch wenig in Betracht. V. Im allgemeinen betrachten heutzutage alle Staaten die selbständige Ordnung ihres Geldwesens als ein wesentliches Hoheitsrecht. Doch steht das- selbe in Deutschland [* 31] dem Reiche selbst, ebenso in den Vereinigten Staaten [* 32] von Amerika [* 33] und in der Schweiz [* 34] nicht der einzclstaatlicben, sondern der Bundesgesetzgebung zu. Diese Münzhoheit ist zu unterscheiden vom Münzregal (s. d.), d. l. dem ausschließlichen Rechte des Staates Münzen zu prägen, welches in Deutschland den Einzel- staaten zusteht.
Auch haben in einigen Fällen ganz selbständige Staaten vertragsmäßig Münzeinigun- gen geschlossen, vermöge welcher sie entweder ein gleiches Geldsystem herstellten oder wenigstens ge- wisse gemeinschaftliche Normen für ihr Geldwesen annahmen. (S. Münzkonvention.) In einzelnen Staaten ist auch gewissen fremden Münzen gesetz- liche Zahlungskraft verliehen worden, wie in Por- tugal dem engl. Sovereign. Dagegen hat sich der Gedanke der Herstellung einer allgemeinen inter- nationalen Münzeinheit oder wenigstens eines «ge- meinschaftlichen Nenners» für alle Münzsysteme, die 1867 aus einer internationalen Münzkonferenz in Paris [* 35] ernstlich besprochen und von feiten Frank- reichs und zeitweise auch Englands begünstigt wurde, als praktisch undurchführbar erwiesen.
Früher haben die Staaten ihre auf dem Münz- regal beruhende Macht mehr oder weniger miß- braucht, indem sie mit Hilfe künstlicher oder gewalt- samer Maßregeln eine möglichst große Differenz zwischen dein Nennwert und dem Sachwert ihrer Münzen, namentlich der kleinern, ausrecht zu er- halten suchten. Auch in der nenestcn Zeit sind noch merkwürdige Beispiele der Prägung von unterwertigen Währungsmünzen vorgekommen. Die Staaten der Lateinischen Münzkonvention (s. d.) haben noch bis 1878 neue silberne Fünffrankenstücke mit dem alten Nennwert ausgegeben, obwohl die- selben infolge der ^ilberentwertuug innerlich fast um 15 Proz. unterwcrtig geworden, und die Vereinigten Staaten prägen noch jetzt silberne Standard-Dollars mit s allerdings nicht ganz unbedingter) gesetzlicher Zahlungskraft zu deren ursprünglichem Werte gegen Gold (s. Dollar, Vlandbill undWindombill).
Der österr. Silbergulden ist schon seit^Jahren höher be- wertet als die in ihm enthaltene ^ilbermenge; dies beruht auf der 1879 verfügten Einstellung der Aus- prägungen, mit Ausnahme einer kleinen Menge für ReHnung des Staates, der dadurch einen Gewinn erzielte. Abgesehen aber vondennach der Entwertung des Silbers noch vorgenommenen Prägungen findet sich in den Vereinigten Staaten, in Deutschland, Holland und den Staaten der lat. Münzkonvention zusammen noch eine ungeheuere Summe von älterm Währungsgeld, welches nur durch die ihm zustehende gesetzliche Zahlungskraft seinen frühern Nennwert neben dem Golde behauptet.
Würden diese Münzen cingeschmolzen, so würde das Barrenmetall bedeu- tend weniger wert sein als der gegenwärtige Nenn- wert jener Münzen, was für die betreffenden Staaten einen großen Verlust ergeben würde. Sollen doch nach neuerer Schä'tzuug gegen 4 Milliarden Frs. in Silberfünffrankenstücken existieren, wovon auf Rechnung Frankreichs allein 3100 Mill. Frs.kommen. Die Summe der nach den Gesetzen von 1878 und 1891 geprägten, in Umlauf oder im Besitz des Schatz- amtes der Vereinigten Staaten von Amerika befind- lichen Silberdollarsbetrugi.Jan.1892:411543740, wozu dann noch 77327102 Mill. Doll. ^chatzamt- noten, bedeckt durch Silberbarren, kamen.
Der Vorrat Deutschlands [* 36] an Silberthalern wurde für Anfang 1892 von Soetbeer auf 440 Mill. M. geschätzt; hier- von kommen aber jetzt die zur Einziehung, bez. zur Übergabe anÖsterreich bestimmten Thalerstücke österr. Gepräges von rund 70 Mill. M. in Abzug. Jeder Versuch, dieses Silber zu verkaufen, würde aber natürlich seinen Preis noch weiter herabdrücken. Wenn aber die Staaten wirklich das silberne Wäh- rungsgeld beseitigen wollen, so darf dies in keinem Falle auf Kosten der zufälligen letzten Inhaber die- ser Münzen geschehen. Denn diese haben dieselben angenommen nicht als bloß gestempelte Silber- stücke, sondern als gesetzliches Zahlungsmittel, und als solches haben sie es einem staatlichen Gebote gemäß annehmen müssen. Der Staat ist daher auch verpflichtet, den Verlust zu tragen, den die Entwertuug des Silbers infolge der Verdrängung desselben aus der selbständigen Gcldfunktiou mit sich bringt; er muß also das Silbergeld gegen Goldgeld einlösen oder es bei seinen Kassen zum Nennwert annehmen, um es zum Marktpreise zu verkaufen. Wenn die so entstehenden Verluste em- pfindlich sind, so ist doch andererseits die Bei- behaltung der großeir Summen von künstlich im Werte gesteigertem Silbergelde namentlich für die Staaten der lat. Münzkonvention und für die Ver- einigten Staaten von Amerika sehr bedenklich, wie sich namentlich in unruhigen Zeiten, bei Krisen und bei starken Goldabflüssen herausstellen würde.
Dieses Geld ist jetzt Kreditgeld, es nähert sich also der Natur des Papiergeldes und bei Krediterschütterungen be- steht daher die Gefabr, daß es seinen künstlichen Wert nicht behaupten kann, daß also ein Goldagio ent- steht und der Wert der Landesvaluta im internatio- nalen Wechselverkehr sich nach dem Silbergelde regele. Als Ausweg schlagen nun die Vertreter der Doppelwährung (s-o.) die Hebung des Silber- Werts vor, indem die Hauptstaaten die sreie Prägung von Währungssilbermünzen nach einem durch inter- nationales Übereinkommen festzustellenden Wert- verhältnisse gestatten sollen. Dieser Vorschlag ist eine der möglichen Lösungen der sog. Währungs- frage, nämlich der Frage i aus welchem Edelmetall soll das Hauptgeld, das Währungsgeld, hergestellt werden? Früher lautete gewöhnlich die Antwort: für reiche Nationen aus Gold, für weniger reiche und fortgeschrittene aus Silber. Man hielt es dabei sür selbstverständlich, daß in jedem Lande nur ein ¶
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Währungsmetall Geltung haben ka-nn, und sah iu den Vcrsucken, eine Doppelwährung mit festem ge- setzlichen Wertverhältnis der beiden Metalle her- zustellen, eine Verletzung der wirtschaftlichen Natur- gesetze und ein aussichtsloses Vemüben. Nun ist es allerdings richtig, daß in Ländern mit isolierter Doppelwährung, wie früher in Frankreich, that- sächlich einmal der Silber- und das andere Mal der Goldumlanf vorgeherrscht hat und daß die Währung faktisch zu einer sog. A l t e r n a t i v w ä b r u n g wurde.
Doch darf andererseits auch die oben besprochene große Macht des Staates, auf den Wert einer Geld- forte durch Verleibung der gesetzlichen Zablungskrast einzuwirken, nicht unterschätzt werden, zumal wenn alle .Kulturstaaten dasselbe Wertverbältnis der bei- den Metalle annähmen, was allerdings nach den Verhandlungen und Ergebnissen verschiedener ^)Nünz- konferenzen, zuletzt der zu Brüssel [* 38] in den letzten Monaten des I. 1892, ziemlich aussichtslos ist. Vl. Der Geldbedarf eines Landes ist einerseits adbängig von der Größe der durch Geldbrief vermittelten Umsätze in Waren und sonstigen Leistungen, an- dererseits von der Schnelligkeit des Geldumlaufs, von der Menge und Umlaufgeschwindigkeit der Geldsurrogate (s. d.), sowie von der Intensität der- jenigen Krediteinrichtungen, welcke eine Abrecknung von Schuld und Forderung ohne Anwendung des Geldbrief ermöglichen (s. Geldumlauf).
Nach O. Haupt be- trug der Besitz, bez. der Umlauf an Courant- und Papiergeld lalso mit Ausschluß der Scheidemünze) in Millionen anfangs 1892: Staaten Österreich-Ungarn [* 39] . . . Fl. Deutsches Reich . . . . M. Frankreich Frs. England Pfd. St. Nordamerika Dollar Italien Lire Gold Silber Un- gedecktes Papiergeld Holland 51. 197 601 2500 430 450 3900 3200 572 118 _ 108 671 458 419 485 81 847 64 135 98 Neuerdings (1892) hat der amerik. Münzdirektor Leech, eine Autorität auf dem Gebiete des Münz- wesens, eine neue Zusammenstellung über den mut- maßlichen Vorrat an gemünztem in den HaupMndern der Erde entworfen, nach weleber derselbe beträgt: an Goldmünzen 3 711845000' Silber-Eourant 3395412000; Silberscheidemünzen 514166000 Doll. Solche Schätzungen geben aber nur annäbernd ein Bild von dem Geldvorrat. iS. Münze und Münzwesen, Handel und Wäbruug.) Vli.
Juristisch kommen beim Geldbrief die einzelnen Geldstücke oder solche Banknoten, welche gesetzlick Zahlungsmittel sind (die Species), in Betracht, zu- nächst als Gegenstand des Eigentums und des Be- sitzes. In dieser Funktion tritt das Geldbrief bervor in jeder Barzahlung, durch welche Eigentum an den gezabl- ten Geldstücken übertragen werden soll, die Zahlung mag erfolgen, um zu schenken oder zu kaufen oder zu tauschen; oder um eine Sckuld zu begründen, wie beim Tarlehn; oder um eine Geldschuld zu tilgen.
Nach gemeinem Recht kann der Eigentümer seine Geldstücke so lange von dem dritten Besitzer vindi- zieren, als sie erkennbar (von anderm Geldbrief unter- scheidbar, ;. B. durch die Nummer der Banknote, einen ^teck an der Goldmünze, versiegelte Geld- roüen) sind. Die Verfolgbarkeit des Eigentums an Vrockhaus' KonversationZ-Lexiton. 14. Aufl.. VII. Banknoten, welche gesetzliches Zahlungsmittel, also Geldbrief sind, reicht also weiter als die Verfolgbarkeit anderer Banknoten, welche nur Inhaberpapiere sind und desbalb nach Art. 307 des Deutschen Handels- gesetzbuches dein redlichenErwerberniemalsabgefor- dert werden können, auch wenn sie dem Eigentümer gestoblen oder von demselben verloren waren.
Da- gegen findet nach ß- «96 des Sächs. Bürgerl. Gesetz- bucbes bei'.Vtetallgeld undPapiergeld die Eigentums- klage nur gegen den statt, welcher zur Zeit der Er- werbung in unredlichem Glauben war; dasselbe gilt nacb Preuß. Allg. Landr. 1,15, ß. 46, sofern der red- licke Erwerber das noch unterscheidbare Geldbrief nickt unentgeltlich erworben hat. Nach t^sterr. Bürgerl. Gesetzb. 8- '^l ist bares Geldbrief, welches mit anderm Geldbrief vermengt ist, kein Gegenstand der Eigentums- klage, wenn nickt solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigentunisrecht beweisen kann und aus denen der Beklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtigt sei. Wo, wie im franz. Necht, der Grundsatz gilt, daß beweg- liche Sacken nur, wenn sie gestohlen und verloren waren, vindiziert werden können, gilt dies beim Mangel besonderer Vorschriften auch von Geld- stücken. Der Deutscke Entwurf §. 879 fchließt die Vindikation von in demfelben Umfang aus wie das Handelsgesetzbuch die von Inhaberpapieren. Geldstücke können ferner Gegenstand eines For- derungsrechts sein, so z. B. wenn verscklossenes Geldbrief binterlegt, oder wenn Geldstücke Gegenstand eines Fracktvertrags sind. Für diesen Fall schreibt das Handelsgesetzbuch Art. 395,608 vor, daß der Fracht- fübrer bez. Verfrackter für den Verlust oder die Ne- sckädigung nur baftet, wenn diese Beschaffenheit des Frachtguts und sein Wert (bei der Abladung) an- gegeben sind. Litteratu r. Hoffmann, Die Lebre vom Geldbrief (Berl. 1838); Oppenbeim, Die Natur des Geldbrief (Mainz [* 40] 1855)); Grote, Die Geldlebre lLpz. 1865); M. Chevalier, 1.Ä M0uiiHj6 (2. Aufl., Par. 1866); Ievons, Geldbrief und Geldverkebr (Bd. 21 der "Internationalen wissen- schaftlicken Bibliothek», Lpz. 1876);
Knies, Geldbrief und Credit, Abteil. 1: Das Geldbrief (2. Aufl., Verl. 1885)' Röscher, System der Volkswirtschaft.
Bd. 1: Grund- lagen der Nationalökonomie (20. Aufl., Stuttg. 1892);
Nasse, Das Geld- und Münzwesen, in Sckönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Bd. 1 (3.Aufl.,Tüb.1890);
K.von Scherzerund Brataffevic, Der wirtschaftliche Verkehr der Gegenwart (Wien 1891);
Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3 lIena 1892), nackweis über Geld' und Münzwesen (Berl. 1892). Geld loder (ij binter einem Kurs ls. d.) auf dem Kurszettel bedeutet, daß die betreffenden Börfen- werte zu diesem Kurse gesucht waren, daß also Nach- frage zu diesem Preise vorhanden war. Mit Geldbrief gleichbedeutend ist daber «Gefragt». Ist ein Kurs mit (^ bezeicknct, so müssen sicb die Käufer wahr- scheinlich entschließen, einen noch etwas böhern Kurs zu bezahlen. Haben zu dem Geldkurse auch Abschlüsse stattgefunden, so wird derselbe mit (l und d^^. (be- zahlt) bezeichnet. Gegensatz von (^ ist 1 (Brief,s. d.). Geldbricf, bei der Post ein Brief, mit dem Geld oder Geldeswert (Gold, Silber, Papiergeld, Wertpapiere u. s. w.j unter einem Briefumschlag von starkem Papier oder Hanfpapier verfandt werden kann. Die Umschläge muffen aus einem Stück her- gestellt und durch mit demfelben Petfchaft in gutem Lack bergestelltc Siegelabdrücke dergestalt verschlos- 46 ¶
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scn sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Um- schlags oder des (^iegelverschlusses nicht möglich ist. Im Verkehr zwischen Deutschland und Osterreich sind Geldern bis zum Meistgewicht von 250 ^ zulässig und wird an Porto bei Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 20 Pf. und auf weitere Entfernungen 40 Pf. (für unfrankierte Sendungen 10 Pf. Zu- schlag) sowie eine Versicherungsgebühr von 5 Pf. für je 300 M., jedoch nicht unter 10 Pf., erhoben. Geldern kennt man im innern fchweiz.
Postverkehr nicht, dieselben fallen dort unter den Begriff der Pakete. (S. Postgeldsendungcn.) Geldbuße, s. Bnße (Bd. 3, S. 792); im ge- wöhnlichen Leben wird Geldern meist gleichbedeutend mit Geldstrafe (s. d.) gebraucht. Gelder (spr. chel-), Aert de, Holland. Maler, geb. 1645 zu Dordrecht, [* 42] gest. daselbst 1727, war einer der spätesten Schüler Rembrandts. Von seinen Gemäl- den sind zu nennen: Iuda und Thamar (Haag, [* 43] königl. Galerie), Die Iudenbraut (Alte Pinakothek in München), [* 44] Bildnis Peters d. Gr. (Amsterdam, [* 45] RiMmuseum).
Geldern, Gelderland, Provinz des König- reichs der Niederlande, [* 46] grenzt im N. an den Zuider- see, im O. an Overyssel, im SO. an die preuß. Provinzen Westfalen [* 47] und Rheinlande, im S. an Nordbrabant, im W. an Holland und Utrecht. [* 48] hat 5081,84 (ikni und (1892) 520210 E., d. i. 102 auf 1 Veluwe (schlechte Au) zwischen Arnheim, Zütphen und Amersfoort ist durchweg Geestland ohne Acker, ohne Wald und Wiese, nur Heide und Dünenhügel entbaltend. Ein Drittel der Provinz zwischen Maas und Rhein gehört dem fruchtbaren Marschlande der Betuwe (guten Au) an. Es ist dies das Inselland der alten Bataver, der spätere Batugau.
Etwa 36 Proz. der Geest sind gänzlich unbenutzt. Im ganzen sind 24 Proz. Ackerland, 26 Proz. Weide [* 49] und Wiese, 24,i Proz. unbebaut und 14,4 Proz. Wald. Außer den genannten größern Flüssen sind Eem, Linge, Berkel, Grift und Schipbeek bemerkenswert. Die mittlere Größe der 116 Gemeinden beträgt 43,8 (ikm. In Mittel- und Großstädten wohnen 15 Proz. der Gesamtbevölkerung. Haupterzeugnisse sind Cerea- lien, Tabak und Flachs. Kirschen, auch Birnen und 'Apfel bilden einen beträchtlichen Ausfuhrartikel nach der Provinz Holland und nach England. Der Vieh- stand ist bedeutend, die Pferde [* 50] sind auch im Aus- lande gesncht. Industriezweige sind hauptsächlich Ziegelbrennerei, Papier- und Baumwollfabrikation. Bedeutend sind auch Gerberei, Schuhmacherei und Brauerei. Der Handel bestcbt meist in Getreide- und Speditionshandel. Ein Kanal [* 51] geht von der Mel über Apcldoorn nach Zwolle; das Eisenbahn- netz ist ziemlich stark entwickelt. Hauptstadt ist Arn- heim. Die Hafenstädte Nijkerk, Haroerwijk und El- burg an derZuidersce sind ohne großen Verkehr; be- deutender sind Nimwegen, [* 52] Zütpben, Tiel, Apeldoorn, Kuilenborg, Zalt-Bommel (oder Bommel), Does- borgh und Wageningen.
G es chicht e. Die ältere Geschichte ist fabelhaft und voll innerer Widersprüche. Das eigentliche Stamm- land ist oas im Mittelalter sog. Gelre, das spätere Obergeldern an der Maas und Niers, ursprünglich eine kaiserl. Laudvogtei, deren Vögte aus dem Hause de Pont sich im 10. Jahrh, zu erblicken Herren von Gelre gemacht zu haben scheinen. Als Gründer der eigentlichen Grafschaft Gelre gilt Otto von Nassau, der um 1061 sich mit der Erbtochter Gelres aus dem Hause de Pont, in zweiter Ehe mit Sopbie von Zütphen vermählte.
Schon durch diese zweite Ehe soll Zütphen mit Gelre verbunden worden sein, nach andern Angaben erst durch die Ehe von Ottos Sohn Gerhard mit Ermgard von Zütphm; deren Sohn Heinrich war jedenfalls der erste, der sich 1130 Graf von Geldern und Zütphen nannte. Auch die Veluwe war ursprünglich eine gesonderte Grafschaft; Kaiser Heinrich IV. verlieh dieselbe dem Bischof von Utrecht, dieser wieder in Afterlehn dem Grafen von Löwen, [* 53] spätern Herzog von Brabant, dieser zuletzt dem Grafen von Geldern, sei es dem Grafen Otto 1. oder dem Grafen Heinrich I. Von großer Bedeutung für die Grafschaft war die Regierung Ottos III. des Lahmen (1229-71). Er erwarb von dem röm. König Wil- helm von Holland die Reichsstadt Nimwegen (1248). Unter ihm ist die Grasschaft fast zu ihrer vollen spä- tern Ausdehnung [* 54] gelangt; er besaß unter andern auch Gebiet um Venlo und Roermond, die Betuwe, Teile des Fieler- und Bommelerwaards.
Ottos III. Enkel Reinhold erhielt vom Kaiser Lndwig dem Bayer die Herzogswürde. In der nach- folgenden Zeit wurde das Land mehrfach durch zwei Parteien, die Hekeren und Bronkhorsten, beunruhigt, die sich von neuem erhoben, als der nassauische Her- zogsstamm 1371 mit Eduard ausstarb und zwei Erb- töchter auf die Nachfolge Ansprnch machten. Wilhelm von Iülich, der Sohn Marias von Geldern, trug endlich 1379 den Sieg davon und vereinigte so Geldern mit Iülich. Doch schon mit Wilhelms Bruder und Nachfolger, Reinhold IV. (gest. 1423), starb die neue Linie im Mannsstamm wieder aus.
Sein Nachfolger war der Enkel seiner Schwester, Arnold von Egmond. Iülich aber mußte dem Herzog von Berg abgetreten werden. 1472 verkaufte Arnold nach Enterbung des aufrührerischen Sohnes Adolf Geldern und Zütphen an Karl den Kühnen von Burgund. Doch hatte das burgund. Haus nach Arnolds Tode (1473) große Mühe, das Land zu behaupten, und es gelang seinem Enkel, Karl von Egmond, 1513, nach langjähriger Fchde und mit franz. Hilfe den größten Teil des Herzogtums dem burgund.
Erben, Kaiser Karl V., wieder zu entreißen. Nach seinem Tode 1538 hielt sich mit Hilfe der Stände Herzog Wilhelm von Eleve als Erbe Karls bis 1543, wo der stegreiche Kaiser Karl V. das Land den Niederlanden einverleibte. Seitdem gehörte Geldern zu den niederländ. Provin- zen. Es war in die vier Quartiere Roermond, Nim- wegen, Zütphen und Arnheim eingeteilt, von denen das erste, auch Obergeldern genannt, etwa der alten Landvogtei Gelre entsprach und bei der Krone Spanien [* 55] blieb, während die drei andern, die zusam- men Niedcrgeldern bildeten, in der niederländ. Revolution sich losrissen und der Utrechter Union 1579 beitraten.
Auf jenes spanische Geldern machte der König Friedrich I. von Preußen, [* 56] den Spanischen Erbfolgekrieg benutzend, Ansprüche, die er als Herzog von Eleve aus dem Testament Karls von Egmond herleitete. Er ließ Truppen unter dem General von Lottum vor die von den Fran- zosen besetzte dckam diese nach einer mehr als zwölfmonatigen Blockade in seine Gewalt, was dann die Besitzergrei- fung des größern Teils des Roermondschen oder Oberquartiers zur Folge hatte. Im Utrechter Frie- den vom ochielt Preußen das er- oberte Gebiet mit einer kleinen Erweiterung (das Land von Kessel mit Ausnahme von dem Dominium ¶