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^alte des einen Teils, in die ein Nand oder Vor- sprung des andern Teils eingreift. So kommt der Familie vor bei der Verbindung von Brettern zu Scha- lungen und Fußboden auf Nut (Falz) und Feder (Spund); bei der Verbindung der Balken mit dem Scbwarteneinschube der Fchlboden; bei dem An- fchlag der Fenster-, Tbür- und Ladenflügel an die Futter derselben oder an die Gewände u. s. w. Er wird meist mittels eines besondern Werkzeugs, dem Falz- oder Nuthobel (familie .Hobel), und auf dcr Falz- oder Hobelbank hergestellt.
Bei Fenstern kommt noch der sog. Kittfalz vor, der zur Befestigung, und Dichtung der Glasscheiben mittels des Fen- ! ster- oder Glaserkittes dient. Bei den Metalldächern, wie Kupfer-, Zink-, Blei- und Eiscndlechdachungen, sowie bei der Herstellung von Bleckgefäßen, dient der Familie häufig an Stelle des Nietens und Lötens zur Vereinigung der Einzelteile (s. Falzen). Je nach der besondern Bildung des Familie, die seine Haltbarkeit bedingt, unterscheidet man den einfachen (s. nach- stehende [* 1] Fig. 1 u. 3) und doppelten Familie [* 1] lFig. 2 u. 4), den stehenden [* 1] (Fig. 1 u. 9) und liegenden Familie [* 1] (Fig. 3 u. 4) sowie den Familie mit besondern: Falzstreifen oder [* 1] Fig. 1. [* 1] Fig. 2. [* 1] Fig. ?. [* 1] Fig. 4. [* 1] Fig. 5. Deckfalz [* 1] (Fig. 5). Bei jedem Familie hängt die Festigkeit [* 2] der Verbindung von der Pressung ab, unter der die Falznaht geschlossen wurde.
Eine schwacke Pressung gestattet bei gerader Falznaht die gegenseitige Ver- schiebung der zusammengefügten Teile und macht den Familie, da er zugleich bei entsprechend gewählter Form einen wasserdichten Abschluß gewährt, zu einem geschätzten Verbindungsmittel bei Dachdeckungen aus Blech. Falzeifen, s. Lederfabrikation. Falzen, im allgemeinen das Umbiegen und Zusammenlegen einer Fläche; in der Blechbearbei- tung (s. d.) das Verbinden zweier Blechteile durch Zusammenhaken der hakenförmig umgebogenen, geraden oder gekrümmten Ränder derselben^ Die Verbindung selbst heißt Falz (s. d.). über Familie in der Buchbinderei s. d. (Bd. 3, S. 650a), in der Lederfabrikation familie Dollieren.
Falzen, in der Jägersprache, s. Balzen. Falzmaschine, eine mechan. Einrichtung zum Umbiegen des geraden Randes einer Blechtafel oder einer Pappe, auch zum Brechen (Falzen) von Druck- bogen (s. Blechbearbeitung, [* 3] Bd. 3, S. 106a. und Buchbinderei, Bd. 3, S. 650a). Falzverschlntz, s. Blechbüchsen. [* 4] Fama (lat., «Gerücht»; grch. 1'k6M6 oder 088a), Personifikation des Gerüchts oder der ^age, die schon von Hesiod geschildert wird und bei Sophokles ein Kind der Hoffnung heißt.
Sie hatte in Athen [* 5] einen Altar. [* 6] Virgil nennt Familie die jüngste Tochter der Erde, die Schwester des Enceladus (Enkelados) und Cöus (Koios). Die Erde gebar sie, um sich wegen Nieder- werfung ihrer Söhne, der Titanen und Giganten, an den Göttern zu rächen. Ovid beschreibt ihre Wohnung als einen Palast mit tausend Öffnungen und aus tönendem Erz gemacht. Famagufta (grch. Ämmacköstos), Hauptort des Distrikts Familie (2107 ywn) auf der Ostküste Cyperns, hat (1891) mit Varosia 3367 E., eine Moschee (ehe- mals Kathedrale), zahlreiche Ruinen von Kirchen und Palästen und einen Hafen, der, von den Eng- ländern verbessert, der herabgekommenen Stadt neucn Ausschwung zu geben verspricht. In der Nähe Salamis (s. d.). - Familie, als^ama^ußu8ta, vielleicht an Stelle einer ältern Stadt Arsinoe, in der röm. Kaiserzeit gegründet, wurde unter den Byzantinern Bisckofssitz, später seit Ausgang des 12. Jahrb. n. Chr. unter Guido von Lusignan und dessen Nach- folgern die reichste Stadt der Insel.
Später kam sie an die Genuesen (1373) und an die Venetiancr , die starke, zum Teil noch heute vorhandene Befestigungen anlegten. Doch mußte sich die Stadt, nach zehnmonatiger Belagerung, 1571 den Türken ergeben. Seitdem ist sie in Verfall geraten. Famars (spr. -mähr), Flecken im franz. Depart. Nord, 5 1 südlich von Valenciennes, hat (189 l) 915 E. und ist bekannt durch seine röm. Altertümer (28000 Gegenstände). Eine Mauer ist der Rest des alten ^anum Naiti8 (Marstempels).
Famatma (Sierra Familie), Gebirgszug in der ar- gcntin. Provinz Rioja, östlich von den Cordilleren, im Mittel 3000 in hoch, erreicht im Nevado de Familie (29" der Breite) [* 7] 6020 in Höhe und setzt sich unter andern Namen nach S. bis nach Mcndoza, nach N. bis Catamarca fort. Die Haupt- tette bildet Granit, zu dessen Seite sich silurische Schiefer und rhätische Sandsteine an- lagern. Dazu treten Porphyr und Trachyte. Gegen den 30.° wird das Gebirge schnell niedriger und wendet sich nach ^O. Im mittlern Teil gewinnt man Silber, Gold, [* 8] Kupfer [* 9] und Wismut, nament- ttch der steile Ostabfall ist reich an Metallen. Im S. vom Orte Familie, in 1150 m Höhe, liegt Chilecito (Villa Argentina), [* 10] der Mittelpunkt des Berg- baues, mit 4000 E. und einer Bank.
Famenne, gut angebaute Landschaft in den belg. Provinzen Luxemburg [* 11] und Namur, [* 12] zwischen dem Condroz und den Ardennen, mit dem Hauptort Marckc, von der Lesse und dcr Ourthe durchflossen. Der Name stammt von den i^aEinaiii der Römerzeit. Familiär (lat.), Vertrauter, Hausfreund;
auch Diener (namentlich der Inquisition);
familiär, in der Weise eine^ zur Familie Gehörigen, vertraut; Familiarität, familiäres Benehmen;
sich fa- miliarisieren, sich vertraut machen mit jemand oder etwas. 1^mi1ig.i' in den Klöstern die in einem gewissen Verbände mit dem Orden [* 13] stehen- den Dienerund Handwerker;
1^iniliar68 des Papstes oder der Bischöfe, die zu ihrem Hofhalte oder Haus- balte gehörenden Personen. Familie (lat.). Im röm. Recht bezeichnete lami- lia die Gesamtheit dessen, was einer Person gehört; dazu wurden nach den Anschauungen der ältesten Zeit auch Frau, Kinder und Sklaven gerechnet. Später umfaßte die Bezeichnung f^mUig., abgesehen von einigen Bedeutungen, welche sich auf das Ver- hältnis der Sklaven und Freigelassenen beziehen, die Mitglieder eines größern Kreises unter sich ver- wandter Personen, welche den gleichen Beinamen lcoAnomeiij führten. Auch bei uns hat das Wort Familie verschiedene Bedeutungen. Im engern Sinne bezeichnet es die Genossenschaft zwischen den Ehe- gatten und deren Kindern, im weitern Sinne den Kreis [* 14] der Verwandten, welche durch gemeinschaft- liche Abstammung verbunden sind, ohne Unter- scheidung, ob die Verwandtschaft durch Männer oder Frauen vermittelt ist; vgl. z. B. Preuß. Allg. ¶
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Landr. 1,1, §§. 3-5. Den Anschauungen mancher Gegenden entspricht es noch heute, anch die Diener- schaft, insbesondere das Gesinde (vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,1, §. 4), mit zur Familienfideikommiß zu zählen. In den der Vergangenheit an: aber das Prenß. Allg. Land- recht bringt noch die Vorschriften über Gesinde und .hausoffizianten in II, 5 im engsten Anscklnsse an die übrigen Lehren [* 16] des Familienrechts und vor Be- handlung der erlaubten Gesellschaften, Korpora- tionen und Gemeinden in II, 6. Diesem Begriffe entsprechend behandelt das Fa- milienrecht die Rechtsverhältnisse zwischen Ehe- gatten, zwischen Eltern und Kindern, zwischen Vor- mund und Mündel.
Das eheliche und das elterliche Verhältnis sind durch die Familienfideikommiß selbst gegeben. Die Vormundschaft ist bestimmt, dem Minderjährigen einen Schutz zu gewähreu, welchen das elterliche .haus nicht mehr gewähren kann. Diesem .haupt- falle der Vormundschaft werden andere Fälle der Vormundschaft und Pflegschaft angereiht. Das Familienrecht wird nicht ausschließlich durch Rechts- sätze geregelt. Das Familienverhältnis ist zugleich ein sittliches Verhältnis. ( Ehe ^nnd Eltern.) Liebe, Gehorsam, Wohlwollen und ^orge für die Person sollen das Familienverhältnis durchdringen; dies sind innere Beziehungen, welche das Sitten- gesetz aufstellt und welche das Recht nicht vorschrei- ben, der Nichter nicht erzwingen kann. Es bestehen nicht einfache Schuldverhältnisse, durch welche be- stimmt begrenzte Rechtsverhältnisse sich ergeben, vielmehr wird der ganze Mensch davon ergriffen.
Selbst die vermögensrechtlichen Verhältnisse, welche sich neben den dem Personenrechte angehörenden ergeben, lassen sich nicht in allen Einzelheiten durch feste Sätze regeln. Zugleich ist aber die Familienfideikommiß die wichtigste Grundlage des öffentlichen Rechts; auf ibr bernht die staat- liche Ordnung. Deshalb findet sich anch die An- sicht vertreten, das Familienrecht gehöre dein öffent- lichen Rechte an. Einige geltende Rechte weisen der Gemeinde, als der weitern Familienfideikommiß, eine wesent- liche Mitwirkung bei der Vormundschaft zu. So übt in Württemberg [* 17] ein von den: Gemeinderat zu diesem Zwecke gewählter Ausschuß, das sog. Waisen- gericht, die Obervormnndschaft über die Mehrzahl der Einwohner (sog. Nichteremte) ans;
so bilden in Mecklenburg [* 18] in den Städten die Magistrate be- sondere Waisengerichte zu dem gleichen Zwecke. Auch in Lübeck [* 19] und .Hamburg [* 20] bestehen besondere Vormundschaftsbehörden, in welchen Richter nur teilweise mitwirken;
in Bremen [* 21] (nicht für Bremer- haven) können wenigstens nichtrichterliche Personen zu Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde bestellt werden.
Eine gewisse Mitwirkung der Gemeinde bei der Vormundschaft findet sich in vielen Staaten, z. B. in Baden [* 22] (sog. Waisenrichter), in .Hessen, [* 23] aber auch in Preußen [* 24] in dem sog. Waisenrate (s. d.). Der (^oäe eivil Art. 400-415 überträgt die Be- fugnisse der Obervormundschaft einem sog. Fami- lienrate unter Mitwirkung und Vorsitz des Frie- densrichters (s. Familienrat). Die preuß. Vormund- schaftsordnung vom hat die Nechts- bildung aufgenommen, jedoch nicht so, daß ein Familienrat gebildet werden muß.
Familienrechtliche Verhältnisse können Gegen- stand einer Feststellnngsklage sein (vgl. Sächs.Vür- gerl. Gesetzb. iK 1855-57). Diese Klage ist der Verjährung entzogen (§. 151 des Sächs. Bürgert. Gesetzbuchs; Gesetzb. 8§. 1458-81; Deutscher Entwurf §. 161 der zweiten Lesung). Der (^oäe civil und dav Ba- dische Landr. Art. 329, 330 beschränken jedoch das Recht der Erben eines Kindes, den ehelichen Stand des Kindes geltend zu machen, sofern das Kind selbst diese Ansprüche nicht verfolgt hat. Ob andere familienrechtliche Ansprüche der Verjährung ent- zogen seien, ist nach dem geltenden Recht nicht mit Sicherheit festzustellen. - Einige Rechtslehrer fassen die Familienfideikommiß, insbesondere aber die Familienfideikommiß des hohen Adels, als eine Juristische Person anf. Wesentlich verschieden von der Auffassung der Familienfideikommiß in unsern Rechten ist die Auffassung bei den Serben, Kroaten und andern slaw.Völkern in Ansehung der Familienfideikommiß auf dem Lande, welche Inokosna. genannt wird.
Vgl. darüber Bogisic, Do 1a loi'ins, dit6 luoko^i^, ä6 1^ i^miiiü ringle (Par. 1884) und Sumner-Maine, D6 i'oi'AHuißHtion Mi'iäiciuO äs 1a tamilie c1i62 163 81^v68 än 8iiä ^t eli6ö 108 Il^poutes (ebd. 1880).
Diese Familienfideikommiß gleicht mehr einer Genossenschaft, welcher ein männliches und ein weibliches Familienhaupt vorstehen; die Vefuguisse der letztern sind in man- chen Beziehungen gegenüber unserm Recht sehr be- schränkte, in anderer Hinsicht wesentlich erweiterte.
Vgl. Hruza, Beiträge zur Geschichte des griech. und röm. Familienrechts. I u. II (Lpz. 1892-94).
In der Naturgeschichte nennt man Familienfideikommiß jede kleinere Abteilung des natürlichen Systems, in welche die in gewissen gemeinschaftlichen Merkmalen näher miteinander übereinstimmenden Gattungen von Natnrkörpern nach ihrer natürlichen Verwandt- schaft zusammengestellt sind. Der Cbarakter der Familienfideikommiß wird durch allgemeine Analogie aller Teile be- stimmt. Die Familienfideikommiß zerfällt weiter in Unterfamilien und Gattungen; mehrere verwandte Familienfideikommiß zusammen bilden Ordnungen und mehrere zusammengehörige Ordnungen Klassen.
Natürliche Familienfideikommiß aus der Ord- nung der Singvögel sind z. B. die echten Sänger (3v1viil!ll6) mit den Gattungen 8vlvia, I.n3ciuia, Ilo^uln" u. s. w.; natürliche Pflanzenfamilien sind u. a. die Schmetterlingsblütler mit den Gattungen 1^0w8) I^n^iiiu8, I^odinia. sowie die Rosaceen mit ?I'MNI8,1508H u. s. w. sziskaner (s. d.). ssamilienbrüder, eiue Kongregation der Fran- Familienfide'l'kommiß, eine Vermögensmasse (znmeist ein Grundstück von größerm Umfange), welche vermöge einer Anordnung in der Weise für unveräußerlich erklärt ist, daft sie für immer bei einer gewissen Familie, sei es des Stifters, sei es eines Dritten, verbleiben und in dieser Fa- milie auf näher bezeichnete Personen nacheinander übergehen soll (man spricht daher von einer 8uo c088io 0x Mot,o et pi'oviäeiitiH m^jm-nm).
Dem Fide'l'kommißbesitzer ist daher jede Verfügung unter- sagt, durch welche das Vermögen ans der Familie herausgebracht oder dessen Bestand gefährdet wird; er darf auch eine letztwillige Verfügung über das- selbe nicht treffen. Der Zweck dieser Nechtsbildung ist, den Glanz der Familie zu erhalten, dieser die ge- sellschaftliche Stellnng dauernd zu sichern. Das Familienfideikommiß ist daher wohl zu unterscheiden von dem Fide'i'kom- miß des röm. Rechts. (S. Erbschaftsvermächtnis und Vermächtnis.) Zwar kennt auch das röm. Recht ein Kä0icoinini88uln t^niilias; allein hier wird nur dem Beschwerten auferlegt, das Vermächtnis einer Person aus der Familie zu hinterlassen, die dann ihrerseits die gleiche Verpflichtung baben kann, immerhin beschränkt ans vier Generationen. Der ¶
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Beschwerte hat demgemäß ein Bestimmungsrecht, welches bei dem Familienorden stets fehlt. Verboten sind Familienorden in Oldenburg [* 26] (Gesetz vom und Frankfurt [* 27] a. M. (Gesetz vom Auch der franz. ^oäe civil Art. 896, 897, 1048-50 verbot Familienorden und machte nur eine Aus- nahme für die durch kaiserl. Dotation errichteten Ma- jorate. In der bayr. Pfalz und in Elsaß-Lothringen [* 28] sind daher Familienorden nicht zulässig. Dagegen ist die Errich- tung zugelassen in Rheinpreußen durch Verordnnng vom in Baden durch das Landrecht Satz 577ca., in Nheinhessen durch Gesetz vom Für Preußen ist das in der Ver- fassnngsurkunde ausgesprochene Verbot, Familienorden zu er- richten, durch Gesetz vom aufgehoben.
Die Errichtung eines Familienorden setzt eine ausdrückliche Willenserklärung des Begründers voraus; dieser darf dadurch weder feine Gläubiger uoch Pflicht- teilsberechtigte verletzen. Nach dem bayr. und bad. Rechte können Familienorden nur für adlige Nach- folger errichtet werden; die Erklärung des Begrün- ders kann anch nicht eine letztwillige fein. Nach einer Mehrzahl von Nechten ist landesherrliche Ge- nehmigung erforderlich (Braunfchweig, Weimar, [* 29] Baden, Hannover, [* 30] Hessen; nach dem Sächs. Bür- gert. Gesetzb. §. 2538 nur, wenn spätere 'Ände- rungen ausgeschlossen sein sollen; nach Preuß. Allg. Landr.1l, 4, ß. 56 nur, wenn der Neinertrag 30000 M. übersteigt), nach andern Nechten gericht- liche Bestätigung (Preuß. Allg. Landr.11,4, §.62; Bayern); [* 31] nach dem österr.
Gesetz vom 13. Inni 1868 muß die Errichtung von der gesetzgebenden Gewalt bestätigt werden. Soweit Grnndbuchrecht gilt, ist die Eintragung der Eigenschaft als Familienorden in das Grundbnck vorgeschrieben, z. B. Preuh. Grund- buchordn. §. 74. Gegenstand des Familienorden können nur solche Gegen- stände sein, welche einen dauernden Ertrag gewäh- ren und selbst von Dauer find. Von den Grund- stücken sind nach Preuh. Allg. Landr. II, 4, §§. 48, 60, nach den Nechten von Bayern und Vraun- schweig- nur landwirtschaftliche geeignet.
Selb- ständige Nechte und Nechte, welche Renten gewäh- ren , können nach den meisten Nechten als Gegen- stand dienen. Bewegliche Sachen können nnr als Zubehör von Grundstücken Gegenstand eines Familienorden sein. Geldkapitalien können in Bayern, Baden, Hessen und Vraunschweig uur in Verbindung mit Grundstücken Gegenstand eines Familienorden sein, nach andern Nechten anch selbständig, sofern sie gehörig fundiert sind. Das Preuß. Allg. Landr. II, 4, tz§. 51, 59 er- fordert für den Gegenstand einen Reinertrag von mindestens 7500 M., für Geldside'ikommisse ein Ka- pital von 30000 M.; für Hannover find 3600 M. Neinertrag ansreichend; für Braunschweig [* 32] sind 9000 M. ^Reinertrag erforderlich u. s. w. Einige Rechte setzen fest, daß ein gewisser Höchstertrag, z. B. in Baden von 8000 bis 30000 Gulden Nein- ertrag, je nach dem Stande des Stifters, nicht überschritten werden darf.
Für das Gemeine Recht schreiben einige dem jeweiligen Besitzer nur Nutz- eigentum an dem Gegenstande zu, andere erklären ihn für einen beschränkten Eigentümer. Für die letz- tere Anffassung haben sich entschieden da- Sacks. Bürgers. Gesenb. A 2514, 2529, das Vadiscke Landr. Satz 577 c für die erstere Auffassuug das Preuft. Allg. Landr. N, 4, §. 72, Bayrisches Fami- lienfide'l'kommiß-Edikt §8-42, 44, Hess. Familicn- fide'ikommiß-Edikt §. 15, Österr. Vürgerl.
Gesetzb. 8. 629; jedoch bestimmt die Preuß. Grundbuchordn. §.52, daß der Iide'i'kommißbcsitzcr als Eigentümer einzutragen sei. Die geltenden Nechte regeln im einzelnen die Nechte und Pflichten des Fide'l'kommisibesitzers so- wie die Haftung des Familienorden für Schulden, zum Teil so, daß nur die von allen Anwärtern, d. h. denjenigen, welche künftig Rechtsnachfolger werden können, gebilligten Schulden Familienfide'ikommißschulden sind (Sachsen [* 33] und Hessen), zum Teil dahin, daß nnr landesherrlich genehmigte Schnlden Fannlienfide'i- kommißschnlden sind (Brannschweig, Hannover), znm Teil dahin, daß der Besitzer mit Genehmigung des Gerichts bis zu einem Drittel des Wertes ver- schulden kann (Österreich), [* 34] jedoch mit Haftung nur der Einkünfte, teils mit näherer Unterscheidung ver- schiedener Arten von Schulden (Preußen, Bayern).
Die Eigenschaft als Anwärter ist im geltenden 'Rechte zum Teil näher bestimmt; öfter sind auch die Rechte der Anwärter näher geregelt. Nach einigen Rechten muß stets ein Inventar errichtet werden; auch soll der jeweilige Besitzer Sicherheit bestellen. Das Familienorden erlischt, wenn kein Anwärter mebr vorbanden ist; jedoch ist auch für diesen Fall in Baden (Satz 577 cu) der Übergang auf weibliche Familienglieder gesetzlich geregelt. Ob ein Familienorden dnrch Familienschluß (s. d.), d. h. übereinstimmende Willenserklärung sämtlicher berechtigten Anwärter, aufgehoben werden tann, ist für das Gemeine 'Recht streitig.
Die neuern Rechte gehen auseinan- der. Für das Preuß. Allg. Landrecht hat das Gesetz vom in Verbindung mit dem Edikt vom §. 9, die Aufhebung zugelassen. Das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §. 253'.i verlangt nur die Einwilligung sämtlicher am Leben befindlicher Anwärter, jedoch mit einigen weitern Beschränkungen der Zulässigteit. Bayern und Öster- reich erfordern die Zuziehung eines Pflegers für die Nachkommen; überdies muffen weitere Voraus- fetzungen zutreffen.
Bayern, Sachfen und Anhalt [* 35] verlangen gerichtliche Genehmigung des Auflöfungs- beschlusses, Baden und Vraunschweig landesherrliche Genehmigung. Soweit ein Zwangsverkauf des Familienorden wegen gewisser Schulden zulässig ist (vgl. z. V. Preusi. Allg. Landr. 11,4,8 110; Hess. Familienfideitommiß- Edikt Art. 29; Vraunfchw. Familienfide'ikommiß- Edikt §. 8), erlischt das Familienorden mit dem Zwangsverkaufe. Nach dem Vadischen Landr. l^atz 577 c8 erlischt das Familienorden durch Verkauf außer der Familie.
Der Deutsche [* 36] Entwurf überläßt die Familienorden dem Lan- desrechte (Einführungsgesetz, Motivs, S. 157 fg.). (S. auch Fanlilienstiftung.)
Vgl. (5. von Ealza-Lichtenau, Die Lehre [* 37] von Familien-, Stamm- und Gefchlechtssideikonimisseu (Lpz. 1838);
Lewis, Das Recht des Familienorden (Berl. 1868); von Miaskowfki, Das Erbrecht und die Grund- eigentumsverteilung im Deutfchen Reiche, Abteil. 2 (Lpz. 1884), S. 5 fg. Familienherd, s. Kocheinrichtungen. Familienkompakt, s Eanada (Bd. 3,S. 892a).
Familienmünzen, s. Konsularmünzen. Familienname, s. Personenname und Nameli- recht. Familienorden, soviel wie Hausorden (s. d.). Familienorden (Ehulah Chaum Kl'ow), siames. Orden, gestiftet von Kaiser Chnlalongkorn l 16. Nov. 1873. Er hat drei Klassen (20, 30 und 100 Mitglieder), wird nur an Inländer verliehen ! und an blaßrotem Bande getragen. ¶
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Familienpakt, F amilie ll statut, H aus - gesetz, eine Rechtssatzung, welche dio Mitglieder einer Familie über familienrechtliche Angelegen- heiten, insbesondere über die Ehe und die Erbfolge, treffen. Das Motiv zum Erlaß derselben besteht hauptsächlich darin, die durch das Gemeine Recht drohende Zersplitterung des Vermögens abzuwen- den und Fürsorge zu treffen, daß weder durch ver- heiratete Töchter das Vermögen an andere Familien falle, noch durch Teilungen unter den löhnen oder Agnaten Macht und Glanz des Hauses herabge- mindert werde. Familienrecht sind daher vorzugsweise in der Zeit nach dem Eindringen des röm. Rechts in den adligen Familien üblich geworden und soll- ten denselben einen Schutz gegen den Zelotismus und die Borniertheit der damaligen Romanisten gewähren, welche alle Rechtsverhältnisse ausschließ- lich nach den Regeln des röm. Rechts beurteilten.
Man bediente sich zu diesem Zwecke der Formen des röm. Rechts selbst, und zwar entweder der des Vertrags oder der des Fide'l'kommisses, und suchte durch falsch angewendete Stellen des (Corpus ^nris die Gültigkeit derselben zu stützen; in Wahrheit ist weder ein Vertrag noch eine letztwillige side'ikom- missarische Anordnung im stände, die folgenden Generationen zu binden und auch für dritte Perso- nen Rechtswirksamkeit zu haben. Die Familienrecht waren viel- mehr Akte einer Familiengesetzgebung oder Autono- mie und sie werden daher mit Recht H a u s g esetz e genannt. Das Recht zur Gesetzgebuug steht nun aber den Familien im allgemeinen nicht zu; es ist mit der staatlichen Rechtsordnung nicht vereinbar, daß dieselbe durch eine ihr derogierende Gesetzge- bung von Familien und andern engern Verbänden aufgelöst wird. Nur gewisse hervorragende Fami- lien, welche sich ihre korporative Verfassung erhal- ten haben und deren Familiengüterordnung in engem Zusammenhange mit dem öffentlichen Recht stand, genossen das Vorrecht der Autonomie (familienrecht d.), nämlich die reichsfürstlichen, reichsgräflichen und reichsritterschaftlichen.
Mit dem Untergang des Reichs wurde ihnen von den souverän gewordenen Rheinbundsfürsten dieses Recht vielfach bestritten und die Anwendung der Hausgesetze in künftigen Erbfällen untersagt; die Vundesakte, Art. 14, erkannte jedoch für die media- tisterten reichsständischcn und reichsritterschaftlichen Familien das Recht der Autonomie und die fort- dauernde Geltung der bestehenden Hausgesetze wie- der an und legte den Familien nur die Verpflich- tung auf, lMsgesetzliche Anordnungen zur Kennt- nis des Souveräns zu bringen.
Was den Inhalt der Familienrecht anlangt, so betreffen sie ineist in erster Reihe die Erbfolgeordnung hinsichtlich der Hausfamilien- güter, deren Unteilbarkeit und Vererbung im Hannsstamme sie sichern und zwar durchweg durch Einführung der Primogenitur (familienrecht d.). Sie bestim- men ferner die Versorgung der Witwen, Töchter und jüngern Söhne und deren Apanagen, sowie die Erbfolge für den Fall, daß ein Zweig des Hau- ses ausstirbt. Die Bestimmungen über die Erb- folgeordnung fetzen aber auch Anordnungen über die Erbfolgefäbigkeit voraus und demgemäß ent- balten die Familienrecht auch Bestimmungen über die Ehe- schließungen und Ebenbürtigkeit.
Außer der Erb- folge betreffen sie ferner die Bevormundung min- derjähriger Familienglieder und die vormundschaft- liche Verwaltung der Familiengüter, und im Zu- sammenhange damit enthalten sie meistens auch Bestimmungen über den Eintritt der Großjährigkeil. Endlich wird die Verfassung der Familie, die Stel- lung des Oberhauptes, die Abhaltung von Fami- lientagen, die Fassung von Familienschlüssen u.dgl. normiert. Hervorzuheben ist die Bezugnahme der preuh.
Verfassungsurkunde, Art. 53, auf die königl. Hausgesetze in Bezug auf die Thronfolge, fowie die durch §. 72 des Gefetzes vom haus- gesetzlich zugelassene Bestellung besonderer Standes- beamten für die landesherrlichen Familien. Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser gab H. Schulze heraus (3 Bde., Jena [* 39] 1862-83). ^ Familienrat. Schon im röm. Recht kamen Fälle vor, in welchen die Anhörung von Familien- gliedern leou^ilium pi'opilKiuorum) vorgeschrieben wurde.
Ein Familienrecht im Sinne des neuern Rechts ist dies nicht. In den neuern Rechten finden sich ähnliche Vorschriften, vgl. z. B. Preuß.
Allg. Landr. II, 3, 88.10 fg.;
Sächf. Bürgerl. Gesetzb. §. 1882;
Österr. Bürgert.Gesetzb.§§. 189fg.;
den Deutschen Entwurf §. 1678;
Motive dazu IV, 1149 fg. Im lüoä" civil Art. 405-416 (vgl. lüoä" äs proekäurs Art. 882 -889) ist ein Familienrecht lwie das Vadische Landrecht coi^eil äo f^inilw übersetzt) geregelt.
Dieser Familienrecht ist in der Regel eine Versammlung von Verwandten und Verschwägerten des Mündels, welche unter dem Vorsitz des Friedensrichters die Vormundschaft be- aufsichtigt, den Vormund ernennt oder absetzt, ihn zu gewissen Rechtsgeschäften ermächtigt und über verschiedene Geschäfte ihre Ansicht zu äußern hat. Der Familienrecht wird für jeden Fall besonders berufen. Regelmäßig sollen sechs Personen, zur Hälfte aus den väterlichen Verwandten, zur Hälfte aus den mütterlichen Verwandten, mit Berücksichtigung der Gradesnähe, gewählt werden.
Gewisse Personen sind von selbst Mitglieder des Familienrecht, z. B. Vorfahren, vollbürtige Brüder des Mündels, Ehemänner voll- bürtiger Schwestern u. s. w. Der Familienrecht hat bei jeder Vormundschaft oder Pflegschaft gewisse ihm zuge- wiefene Rechte auszuüben. Das elscch-lothr. Gesetz vom beschränkt die Zahl auf vier Mit- glieder. Abweichend hiervon kennt die Preutz. Vor- mundschaftsordnung vom welche auch in Nheinpreußen gilt, in den §8- 71 fg- einen Familienrecht, welcher nur auf Anordnung des Vaters oder der Mutter des Mündels, auf Antrag von Verwandten oder Verschwägerten oder von feiten des Vormunds oder Gegenvormunds gebildet wird, und zwar aus zwei, höchstens sechs Personen neben dem Richter als Vorsitzendem.
Der Familienrecht der Preuß. Vormund- schaftsordnung ist aufzulösen, sobald es an der erfor- derlichen Zahl geeigneter Perfonen fehlt. Der Familienrecht des Ooäß oivil greift in mancher Beziehung in die Ver- waltung selbst ein, der des preuß. Rechts tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts; die Mitglieder des letztern haften wie der Vormundschastsrichter. Gegen die Vefchlüfse des Familienrecht findet nach preuß. Recht nur Beschwerde statt (8- 78), nach dem (^oäe civil können die Beschlüsse durch Klage bei dem ordent- lichen Gericht angefochten werden. Der Deutsche Entwurf hat sich in den 88-1712 fg. mehr dem preuß. Recht angeschlossen (Motive IV, 1203 fg.), jedoch mit zahlreichen Abweichungen. -
Vgl. schenk, Der Familienrecht (Wien [* 40] 1863);
derf., Die Magistratur im franz. Vormundschaftsrechte (ebd. 1864);
Dernburg, Das Vormundschaftsrecht der preuft.
Monarchie (3. Aufl. von Schultzenstein, Berl. 1886).
Familienrecht, s. Familie und Bürgerliches Recht. ¶
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Familienfchluß, der unter Leitung und Ge- nehmigung des Gerichts zu stände gekommene Be- schluß über die Veränderung der Stiftungsurkun- den bei Familienstiftungen, Familienftde'ikommissen und Lehen, über die Veräußerung des Gegen- standes dieser und über die gänzliche Aufhebung der Stiftung oder des Familienside'ikommifses seitens der zu der berechtigten Familie gehören- den Mitglieder. Der Zweck eines Famine ist, die Ver- hältnisse, welche an sich der Einwirkung dnrch andere Personen entzogen sein sollen, umzuge- stalten, wenn dies dem veränderten Interesse der Familie oder den veränderten Zeitverhältnissen entspricht, und sogar das Rechtsverhältnis auf- zulösen, sofern es dem beabsichtigten Ziele nicht mehr zu dienen vermag.
Der Ausdruck Famine fin- det sich im Preuß. Allg. Landr. II, 4 und in dem prcuß. Gese.tz vom über Famine bei Familienfideikommissen, Familienstiftungen und Lehen. Das letztere Gesetz bestimmt die Zusam- mcnberufung aller zu einem Termin und tennt sogar den Verlust des Widerspruchrechts im Falle des Ausbleibens in diesem Termin. Die übrigen geltenden Rechte verlangen, insbesondere zur Auf- lösung eines Familienside'l'kommisses, den einstim- migen Beschluß aller Beteiligten, meist auch eine Genehmigung durch das Gericht oder gar des Lan- desherrn; mitunter müssen noch weitere Voraus- setzungen erfüllt sein, z. B. in Sachsen und Sachsen- Weimar, daß das Fide'i'kommiß wenigstens schon in die dritte Hand [* 42] gekommen ist und der derzeitige Inhaber mindestens im dritten Grade der Ver- wandtschaft von dem Stifter entfernt ist.
Vgl. z.B. Hess. Gesetz von 1858, Bayrisches Editt 92 - 96, Vadisches Landr.
Satz 577 ^^, von 1858, anhält. Gesetz von 1870, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. A 2538, 2539, 2541, Weimar. Patent von 1826. -
Vgl. Stobbe, .yandbuch des deutschen Pri- vatrechts, Bd. 2 (2. Aufl., Berl. 1883), ß. 140, VII: von Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigen- tumsverteilung im Deutschen Reiche, Abteil. 2 (Lpz. 1884), S. 42, 43. Familienstand, die Rechtsstellung zu einer Familie, besonders soweit sie einen Einfluß auf die Handlungsfähigkeit (s.d.) haben kann, z.B. also ob eine Frauensperson unverheiratet oder ob sie ver- heiratet ist und deshalb nur mit Zustimmung ihres Ehemanns sich rechtsgültig verpflichten kann, od jemand selbständig und deshalb, wenn er volljährig ist, sich verpflichten kann, oder ob er Hauskind und als solches, wenn er minderjährig ist, durch den Vater vertreten wird, sodah ihm nicht ein Vormund zu bestellen ist.
Nach dem Deutschen Entwurf, ß. 1556, soll die elterliche Gewalt über einen Minderjährigen, dessen Famine nach der Feststellung des Vormundschafts- gerichts nicht zu ermitteln sst, mit Ausnahme der elterlichen Nutznießung bis zu dem Zeitpunkt ruhen, in welchem der Famine bekannt geworden ist. Der Satz, daß ein eheliches Kind nur mit Einwilligung seines Vaters oder seiner Mutter, ein uneheliches Kind nur mit Einwilligung seiner Mutter an Kindesstatt angenommen werden kann, §. 5610, soll keine An- wendung finden, wenn der Famine nicht zu ermitteln ist, wie z. B. bei Findelkindern. Familienstiftung, die Widmung eines be- stimmten Vermögens zum dauernden Vorteil der einzelnen nacheinander in das Leben tretenden Mit- glieder einer gewissen Familie oder einzelner Ange- höriger der Familie. Unerheblich ist, ob vorge- schrieben ist, daß die für den Stiftungszweck be- stimmten Vermögensgegenstände selbst oder deren Wert dauernd zu erhalten ist. Vorzugsweise werden in dieser Gestalt zugewendet bestimmte Hebungen für alle oder gewisse (z. B. arme) Familienmit- glieder, Ausstattungen für weibliche Mitglieder, Zubußen für studierende Söhne u. dgl. Es ist oft schwer, namentlich bei der Fassung der Ur- kunden, festzustellen, ob eine Famine oder ein Familien- fide'ikonnnift (s. d.) vorliege. Das Preuß. Allg. Landr. II, 4, §§. 21 fg. umschreibt Famine als «An- ordnung, durch welche jemand gewisse.Hebungen von bestimmten Grundstücken oder Kapitalien für eine Familie ausfetzt oder anweist, oder die Auö- übung gewisser Vorrechte und Befugnisse einer Familie verschafft oder zueignet» und unterscheidet davon als Familienfide'ikommiß, «wenn verordnet ist, daß ein gewisses Grundstück oder Kapital bei einer Familie verbleiben soll», überwiegend wird in der Wissenschaft der Unterschied darin ge- sucht, daß Famine vorliege, wenn die Auordnung einer festen Rechtsnachfolge nicht beabsichtigt sei, und wenn den einzelnen Beteiligten ein persönlicher An- spruch gegen die Stiftung, nicht ein unmittelbares dinglichem Recht an dem gewidmeten Vermögen zu- stehen soll. Das Preust. Ällg. Landrecht hat allein von den neuern Gesetzbüchern die Famine eingehend ge- regelt. Danach soll die Famine durch einseitige Ver- fügung unter Lebenden oder durch letztwillige Ver- fügung errichtet werden können. Die Stiftung foll von dem Verfügenden oder von dem Vorsteher der Familie dem ordentlichen perfönlichen Richter des Stifters vcrlautbart und von diesem bestätigt wer- den. Nach der Prüfung und Bestätigung kann der Stifter selbst nichts me'or ändern. Die Verwaltung soll nach den in der Urkunde enthaltenen Anwci^ snngen des Stifters geführt werden. Auch für die Famine forgt das preuß. Gesetz vom daß durch Familienschluß (s. d.) Änderungen oder sogar die Aufhebung erfolgen können. -
Vgl. Hinschius invonHoltzenoorffs «Rechts-Lerikon»,Bd. 1 ß.Aufl., Lpz. 1880);
Motive zum Deutschen Entwurf 1,124 und zum Einführnngsgesetz Handbuch des deutschenPrivatrechts, Bd. 1 (2. Aufl., Verl. 1882), S. 513; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland [* 43] geltenden Rechts, betr. Stamm- güter u. s. w. (ebd. 1879), ^. 1 fg. Familienwohnhäuscr für Arbeiter, s. Ar beiterwohnungen (Bd. 1, S. 818 n).
I'a.iniliersinVnt (frz., spr. -liärmäng), vertrau- lich, ungezwungen, frei. Familiften (I^milia. HaiittUiä, Liebesbrü- derschaft; holl. lluig äer I^LtVIch, religiöse Sekte mystischer Richtung, kam im 16. Jahrh, in Holland und England auf. Ihr Stifter, .Heinrich Niclaes, geb. um 1501 zu Münster, [* 44] ein Schüler des David Joris (s. d.), wirkte in den bedeutendsten Städten der Niederlande, [* 45] dann 20 Jahre in Emden, [* 46] vorüber- gebend auch in England, wo Elisabeth 1580 seine Schriften verbrennen ließ, und starb in den siebziger Jahren des 16. Jahrb., nachdem er auch litterarisch sebr thätig gewesen. Gegen Glaubenssätze und kirch- liche Ceremonien gleichgültig, sah er das Wesen der Religion in der Liebe. Die Famine verschwanden um die Mitte des 17. Jahrh. -
Vgl. Nippold in der «Zeit- schrift für die histor. Theologie» (Gotha [* 47] 1862).
Familiftere (frz., spr. -stähr), s. Phalanstere. Famine (spr. fämmin), Port, Hafen an dem Famine-Reach genannten Teile der ¶
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560 Straße auf der Brunswickhalbinsel Patagoniens. Hier gründete 1584 ein span. Kapitän die Kolonie San Felipe. Von den 300 Kolonisten starben 298 den Hungertod; einer der Überlebenden wurde 1587 von Cavendish aufgenommen, der den Platz Port Falsches («Hungerhafen») benannte. Von 1843 bis 1853 bestand hier eine chilen. Strafkolonie.