die geschmolzene
Masse siedet bei 245°. Das Exalgin besitzt antiseptische und temperaturerniedrigende
Eigenschaften und wirkt in hervorragender
Weise auf die Sensibilität, weshalb es neuerdings (in Einzelgaben von 0,1-25 g)
als schmerzstillendes
Mittel gegen
Migräne, Neuralgien und
Gelenkrheumatismus verwendet wird.
(span.), seit der Revolution von 1820 Bezeichnung der extrem
liberalen Partei in
Spanien,
[* 2] im Gegensatze zu den Moderados, Gemäßigten, und den zwischen beiden stehenden Progressisten;
1822 hatten
sie in den Cortes das Übergewicht, doch dauerte die Herrschaft ihres
Terrorismus nur kurze Zeit.
Nach der Eroberung von
Cadiz
[* 3] durch die franz. Invasionsarmee hatte ihre Macht ein Ende.
(lat.), die
Steigerung der Gefühls- und Willensthätigkeit zur Höhe des
Affekts und der Leidenschaft. Entsteht
die Exaltation wie gewöhnlich im Anschluß an entsprechende äußere Einflüsse oder motivierbare
Gedanken, so kann sie mit einer
Steigerung der intellektuellen Leistungen wie der planvollen Willensenergie einhergehen; in höherm
Grade leidet
die Besonnenheit, und das
Handeln wird dem entsprechend ziel- und zwecklos. Letzteres findet sich ganz besonders bei jenen
Exaltationsformen, die als Teilerscheinungen von
Geisteskrankheit auftreten. Die Exaltation entsteht hier entweder selbständig (primär),
d. h. ohne nachweisbare innere und äußere Vorgänge, durch organische Hirnerregung, z. B.
bei der maniakalischen Exaltation, oder im Anschluß an
Wahnideen und
Sinnestäuschungen erregenden
Inhalts, z. B.
bei der exaltierten Verrücktheit mit
Größenwahn (s. d.).
(lat.), auf
Universitäten ein
Kolleg zum Zweck einer Repetition über gehörte Vorlesungen und einer
Vorbereitung auf das
Examen, gewöhnlich von jüngern
Docenten (Repetenten) gehalten.
Exanthēsis,Ausbruch eines
Hautausschlags. - Exanthem nannte man früher auch einige
durch
Pilze
[* 6] hervorgerufene Pflanzenkrankheiten
[* 7] wegen der bei der Sporenbildung der betreffenden
Pilze auf der Oberfläche in
Form von Pusteln auftretenden Sporenhäufchen.
(grch.), das Gebiet eines
Exarchen (s. d.), eine
Provinz im byzant.
Reich. Besonders versteht man darunter das
Exarchat von Ravenna, das anfangs nach der Vernichtung des Ostgotenreichs durch
Justinians Feldherrn
Belisar und Narses (555) das ganze
Italien
[* 8] umfaßte, bald aber durch die Eroberungen der Langobarden (seit 568) sehr verkleinert
und in mehrere
Teile zerrissen wurde. Bei
AlboinsTode (573) bestand es aus dem Küstenstrich von Rimini bis
Ancona,
[* 9] aus der
spätern
Romagna mit Ravenna, wo derExarch seinen Sitz hatte, aus
Rom und
[* 10] seiner Umgebung, aus dem Gebiet
von Genua
[* 11] und aus Unteritalien.
Der erste
Exarch war Narses, der die neu eroberte ital.
Provinz 555-567 kraftvoll und einsichtig regierte, dann aber abberufen
ward und noch in demselben Jahre starb. Sein Nachfolger
Flavius Longinus (567-584) konnte sich der eindringenden
Langobarden nicht erwehren und ihre immer weiter greifenden Eroberungen nicht hindern. 592 stellte der
ExarchRomanos durch
die Eroberung von Sutrium, Horta,
Ameria,
Perusia und andern
Städten die
Verbindung zwischen dem röm. und ravennatischen Gebiet
wieder her, doch blieb der
Besitz dieses Landstrichs immer streitig. Um 610 suchte sich der
Exarch Eleutherios
selbständig zu machen und ließ sich zum
Kaiser des Occidents ausrufen, wurde aber bald darauf ermordet.
Der Langobardenkönig Rothari (636-652) eroberte Genua mit Ligurien; als gefährlichster Feind der byzant. Herrschaft zeigte
sich aber König
Liutprand (712-744), der die letzten griech. Besitzungen in
Italien seinem
Reiche einzuverleiben suchte.
Wesentlich unterstützt wurde er in seinen Bestrebungen durch den beginnenden
Bilderstreit (s.
Bilderdienst und
Bilderverehrung),
in dem die
Italiener auf Seiten des Papstes und der Bilderverehrer standen und sich gegen die bilderstürmenden
Byzantiner
empörten. In
Rom wurde der byzant.
Dux verjagt, und
Gregor II. riß die weltliche Herrschaft der Stadt
an sich. Ravenna fiel 728 bei Gelegenheit
eines
Aufstandes in
LiutprandsHände, doch gelang es dem
Exarchen Eutychios im folgenden Jahre noch einmal, mit Hilfe
Venedigs,
das schon seit 697 einen eigenen Dux gewählt hatte und nur noch nominell unter byzant. Hoheit stand, die Langobarden zu
besiegen und ihnen Ravenna wieder zu entreißen. Erst König
Aistulf (749-756) verdrängte die
Byzantiner
gänzlich aus Mittelitalien.
Schon 750 besaß er den größten
Teil des Exarchat und 751 bemächtigte er sich auch Ravennas und vertrieb den
Exarchen Eutychios.
Die
Exarchen mußten fortan ihren Sitz in Neapel
[* 12] oder
Syrakus
[* 13] nehmen, bis die Saracenen sie aus
Sicilien
und endlich die
Normannen im 11. Jahrh. den an die
Stelle der
Exarchen getretene Katapan auch aus Unteritalien endgültig verdrängten.
Den letzten Rest bvzant. Hoheit über
Rom hatte schon Pippin der
Kleine vernichtet, der 754 und 756, von Papst
Stephan II. gerufen,
in
Italien erschien und
Aistulf zwang, seine Eroberungen herauszugeben, die durch die sog. Pippinische
Schenkung in den
Besitz des Papstes gelangten und den
Grund zum Kirchenstaat legten. (S.
Pentapolis.) -
Statthalter in Ober- und Mittelitalien, 540-751 (Berl. 1888);
Hartmann, Untersuchungen zur Geschichte der byzant.
Verwaltung in
Italien, 540-750 (Lpz. 1889); Diehl, Études sur l'administration byzantine
dans l'exarchat de Ravenne, 568-751 (Par. 1889); Grudenzi,
Sui rapporti tra l'Italia e l'imperio del
Oriente, 476-554
(Bologna
1888).
Exarthrōma, Exarthrōsis (grch.), soviel wie
Exartikulation (s. d.). ^[= (lat.), die Ablösung eines Gliedes in einem Gelenke durch Eröffnung und Durchtrennung der ...]¶
(lat.), die Ablösung eines Gliedes in einem Gelenke durch Eröffnung und Durchtrennung der Gelenkbänder,
unterscheidet sich von der Amputation (s. d.) im wesentlichen dadurch, daß bei ihr der Knochen
[* 15] nicht durchsägt wird. Die
Amputation gestattet, das Glied
[* 16] in jeder beliebigen Höhe seiner Kontinuität abzusetzen und dadurch dem ersten Grundsatze
der Chirurgie, immer soviel als möglich von dem kranken Gliede zu erhalten, gerecht zu werden, während
die Exartikulation nur an wenigen, durch die Gelenke gegebenen Stellen möglich ist. Ob im gegebenen Falle der Amputation oder der der Vorzug
zu geben ist, hängt ausschließlich von der die Entfernung des Gliedes erheischenden Ursache und den übrigen
individuellen Verhältnissen ab.
(lat.), bei den alten Römern derAkt, durch den ein Tempel
[* 19] oder ein anderer geweihter Gegenstand seines
heiligen Charakters entkleidet, dem profanen Gebrauche wieder anheimgegeben wurde.
ein Titel, welchen zuerst die langobard., dann die fränk. Könige und
deutschen Kaiser bis zum 14. Jahrh. führten. Darauf wurde er im 15. Jahrh.
von den ital. Fürsten angenommen, die ihn jedoch, seitdem 1593 der franz.
Gesandte in Rom, Herzog von Revers, sich desselben bediente, was andere Gesandte ersten Ranges nachahmten, gegen Altezza vertauschten.
Die Kurfürsten erhielten im Westfälischen Frieden, die übrigen Fürsten erst später das Recht, Gesandte
mit dem Titel Excellenz
zu ernennen, worauf dann die Reichsgrafen, welche diesen Titel eine Zeit lang ebenfalls geführt hatten, statt
desselben das PrädikatErlaucht oder Hochgräfliche Gnaden annahmen.
Seit 1654 fingen die Franzosen an, ihren höchsten Civil- oder Militärbeamten den Titel Excellenz. (Excellence)
beizulegen, und diesem Beispiele eiferte man auch bald in Deutschland
[* 20] nach, wo im 18. Jahrh. sogar akademische Docenten und
Professoren (Schulexcellenz) jene Auszeichnung in Anspruch nahmen. So ist der Titel Excellenz fast durchgängig, mit Ausnahme Frankreichs,
wo er den Ducs zukommt, und Italiens
[* 21] (Eccelenza), wo jeder Adlige denselben führt, in einen Amts- oder
Diensttitel umgewandelt worden, der aber in der Regel nicht mit dem Amte aufhört, und in neuerer Zeit nur von Ministern,
Wirklichen Geheimräten, Oberpräsidenten, von den ersten Hof- und Militärwürden (vom Generallieutenant und Viceadmiral
aufwärts) und Botschaftern geführt wird. In Frankreich lehnten denselben 1830 die Minister förmlich
ab; doch kam er bald wieder in Gebrauch. In Amerika
[* 22] führt der Präsident der Vereinigten Staaten
[* 23] sowie der Gouverneur von
Massachusetts ebenfalls den Titel Excellenz (Excěllency), doch ersterer nicht offiziell durch die Konstitution der Vereinigten Staaten,
letzterer dagegen durch die des Staates Massachusetts. In Preußen
[* 24] haben auch die Erzbischöfe vom Staat
den Titel Excellenz.
[* 14] Excentrik oder excentrische Scheibe, ein Maschinenteil, welcher dazu dient, von einer rotierenden Welle kleinere
hin und hergehende Bewegungen abzuleiten. Das Excenter ist als der in Form einer Scheibe erweiterte Zapfen
[* 25] einer
Kurbel
[* 26] aufzufassen, dessen Durchmesser größer als der der Welle ist und der, auf die Welle aufgesteckt, an jeder Stelle innerhalb
ihrer Länge befestigt werden kann. Die Welle braucht nicht gekröpft oder durch excentrische Ausdrehungen geschwächt zu
werden, wie es zur Erzielung der gleichen geradlinigen Bewegung ohne die Anordnung eines Excenter notwendig sein
würde.
Die Excenterscheibe wird fast durchgängig aus Gußeisen hergestellt. Um die Bewegung derselben auf den gewünschten gerade
geführten Punkt zu übertragen, wird sie von einem zweiteiligen Bügel, dem Excenterbügel, umfaßt, mit welchem die Excenterstange
in Verbindung steht, die an ihrem andern Ende mittels eines Gelenks drehbar mit dem zu bewegenden Maschinenteil
verbunden ist. In beistehender Abbildung des Excenter mit Bügel und Stange für eine stehende Dampfmaschine
[* 27] bezeichnet W die rotierende
Welle, A die mittels Keils mit derselben verbundene Excenterscheibe, E den zweiteiligen mit einem Schmiergefäß versehenen
Bügel, S die Excenterstange. Die hauptsächlichste Anwendung findet das Excenter bei Dampfmaschinen
[* 28] zur Bewegung der Steue-
rungsschieber, wobei die Schieberstange durch ein besonderes Führungsstück oder bei kleinen Maschinen nur durch die Stopfbüchse
[* 30] des Schieberkastens gerade geführt wird, und für den Betrieb der Speisepumpen, bei welchem das Ende der Excenterstange direkt
und drehbar mit dem Pumpenkolben (Plunger) verbunden ist.
in der Mathematik bei einem Kegelschnitt der Abstand eines Brennpunktes vom Mittelpunkt
(lineare Excentricität);
im Gegensatz zur linearen Excentricität bezeichnet als numerische Excentricität jenen Abstand, dividiert
durch die halbe Hauptachse. – In der Psychologie ist Excentricität Bezeichnung der Gedanken oder Handlungen, die auf den Mangel eines
einheitlichen, das Denken und Handeln stetig beherrschenden und nach vernunftgemäßen Begriffen regulierenden
geistigen Kerns der Persönlichkeit hinweisen und dabei den Eindruck des überspannten und Phantastischen gewähren.
(neulat.) heißen in der Geometrie solche in einer Ebene liegende Kreise
[* 31] oder solche Kugeln, die keinen
gemeinschaftlichen Mittelpunkt haben.
Ein excentrischer Winkel,
[* 32] im Gegensatz zu einem Centriwinkel, ist ein
von zwei Sehnen eines Kreises, die sich nicht im Mittelpunkte desselben schneiden, gebildeter Winkel. – Excentrisch in der
Ethik, s. Excentricität.
Geschosse,
[* 33] eiserne Hohlkugeln mit excentrischer Schwerpunktslage, durch die man in der letzten Periode
der glatten Geschütze
[* 34] eine regelmäßige Geschoßdrehung und erhöhte Trefffähigkeit erreichte.
Die Ermittelung dieser Schwerpunktlage
nannte man das Polen der Geschosse.
Exception (lat.), Ausnahme, Einschränkung; in juristisch-technischer Bedeutung
die Einrede (s. d.). Wenn Kläger und Beklagter im alten Rom vor dem Prätor verhandelt hatten, unterschrieb der Prätor in
einer Formel den Streitfall durch eine an den Richter erteilte Anweisung. Auf heutige Verhältnisse übertragen
etwa so: «Wenn es klar ist, daß A. Meyer dem C. Schulze (aus dem an dessen Order ausgestellten eigenen Wechsel vom per
zweitausend Mark schuldet, verurteilen Sie ihn zur Zahlung von zweitausend Mark samt 6 Proz. Zinsen seit Wenn es
nicht klar ist, weisen Sie die Klage ab.» Die Erfordernisse der Schuld hatte, soweit sie sich unmittelbar aus dem
Wechselrecht ergeben, der Richter sämtlich zu untersuchen und festzustellen, also zunächst, daß der Wechsel echt war.
Dahin gehörte aber auch die Erörterung solcher vom Beklagten vor dem Richter geltend gemachten Einreden,
aus denen sich ergiebt, daß gesetzlich eine Wechselschuld nicht entstanden oder erloschen sei, z. B.
daß der Beklagte handlungsunfähig war, als er den Wechsel ausstellte, oder daß der Wechsel nachträglich in der Summe gefälscht
sei, oder daß ihn der Beklagte dem Kläger gezahlt habe. Man faßte diese Verteidigung unter dem Ausdruck
zusammen, der Beklagte schulde nicht von Rechts wegen (ipso jure).
Nun ging aber der Prätor weiter, er gestattete kraft seiner Amtsgewalt dem Beklagten Einreden, von denen im Gesetz damals
noch nichts stand. Das war eins der Mittel, durch welche der Prätor der Billigkeit (s. d.) die Schranken des Rechts öffnete,
ähnlich wie in England und Nordamerika
[* 35] zwischen equity und common law unterschieden wird. Wollte sich
der Beklagte auf solche durch Billigkeit gestützte Einreden berufen, so mußte er sie gegen den Anspruch strengen Rechts vor
dem Prätor geltend machen.
Dieser machte dann einen entsprechenden Vorbehalt in der Formel, so z. B. die berühmte Exceptio doli
(Einrede der Arglist). Dieselbe war als Ausnahme von der Anweisung zur Verurteilung gefaßt: si in ea re nihil dolo maloA. A.factum sit neque fiat (es sei denn, daß Kläger sich einer Arglist schuldig gemacht hat oder arglistig fordert). Nun würde
sich der Beklagte vor dem Richter haben berufen dürfen, der Wechsel sei über eine Spielschuld ausgestellt,
oder Beklagter habe keine Valuta erhalten u. dgl. Es gab eine Reihe von Geschäften, bei denen es dieser Einrückung der Exceptio doli
in die Formel nicht bedürfte, weil dieselbe von vornherein einen Zusatz erhielt, welcher jene Exceptio mit umfaßte:
Der Richter sollte zu dem verurteilen, was der Beklagte nach Treu und Glaubenexbona fide leisten müsse.
Das war der Fall bei den sog. Bonaefidei-Kontrakten, z. B. dem Depositum (s. d.),
Commodatum (s. d.), dem Kauf, der Miete. Heute versteht es sich von selbst bei Verträgen und Rechtsgeschäften aller Art und
in allen Prozessen, daß nur zu dem zu verurteilen ist, was der Beklagte nach Treu und Glauben schuldet.
Heute haben wir keine Prozeßformel mehr, der Richter urteilt nicht nach der Anweisung eines Oberbeamten, sondern nach dem
Gesetz oder einer sonst gültigen Rechtsnorm.
Gleichwohl zerlegen die Juristen auch noch heute die Rechtsverhältnisse in Anspruch(actio) und Gegenanspruch
(exceptio). Sie reden weiter noch von replica, welche dem Kläger gegen die Exceptio des Beklagten, und von duplica,
welche dem Beklagten gegen die replica des Klägers zusteht. Das sind Hilfsmittel der jurist. Konstruktion, wie sich solcher
auch andere Wissenschaften bedienen. Und diese, die korrekte Erfassung, Durchdringung und Aburteilung
eines vorliegenden Rechtsfalles erleichternden Hilfsmittel sind auch nicht ohne praktische Bedeutung.
Denn wenn der Grund der Ungültigkeit des erhobenen Anspruchs in einer dem Beklagten zustehenden Exceptio liegt, so kann der Anspruch
gültig werden, wenn die Exceptio z. B. durch Anerkennung des Anspruchs, Verzicht auf die Exceptio hinwegfällt. In
ähnlicher Weise kann eine Replik oder eine Duplik hinweg fallen. Jede Exceptio wird mittels Einrede im Sinn des heutigen Prozesses
geltend gemacht, aber nicht jeder Einrede liegt eine Exceptio im Sinne der Römer zu Grunde. Außer der Exceptio, replica und duplica doli,
welche in zahlreichen Prozessen, – in Wechselprozessen auf Grund Art. 82 der Wechselordnung – noch
heute verhandelt werden, spricht man z. B. von einer Exceptio non adimpleti contractus.
Bei allen gegenseitigen Verträgen, wie Kauf, Gesellschaft u. s. w. kann der Beklagte, wenn er nicht nach dem Gesetze oder
der Vertragsberedung vorzuleisten hat, fordern, daß der Kläger seine Verbindlichkeit erfülle, wenn er
die Erfüllung des Beklagten fordert. Dies macht der Beklagte geltend, wenn Kläger z. B.
die Waren fordert, ohne den Preis bezahlt zu haben. War die Erfüllung ungenügend und hatte z. B. die gelieferte Ware Mängel,
so fordert der auf den Kaufpreis belangte Beklagte vor derZahlung bessere Erfüllung mit der Exceptionon riteadimpleti contractus. Mit der Exceptio divisionis beansprucht der Korrealschuldner (s. Einer fürAlle) z. B. einer von mehrern Bürgen,
welcher auf die
¶
mehr
ganze Schuld belangt wird, daß Kläger die übrigen heranzieht. –
Vgl. Koschembahr-Lyskowski, Die Theorie der Exceptionen
(Bd. 1, Berl. 1893).
(lat.), Überschreitung des Maßes, Ausschweifung, insbesondere Übertretung von Polizeigesetzen,
die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit bezwecken; beim Militär die von den Soldaten in
Trunkenheit oder aus Mutwillen verübten Vergehen, welche nicht unmittelbar den Kriegsgesetzen unterliegen. Man spricht auch
von Excéß des Angestifteten hinsichtlich der Mittel oder der Art des Verbrechens, ebenso von Excéß bei der Notwehr
(s. d.), z. B. in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, für welche Überschreitung der Grenzen
[* 37] der Verteidigung §. 53 des
Reichsstrafgesetzbuches von Strafe absieht. – SphärischerExcéß heißt in der sphärischen Trigonometrie
[* 38] diejenige Größe, um
welche die Winkel eines Dreiecks zu groß gemessen werden, so daß also ihre Summe nicht genau 180°,
sondern einen etwas größern Wert hat. Der Excéß wird erst bei solchen Dreiecken bemerkbar, deren Seitenlänge
mindestens 10 km beträgt. Kleinere Dreiecke können ohne Fehler als ebene betrachtet werden. –
Vgl. Baeyer, Das Messen auf
der sphäroidischen Erdoberfläche (Berl. 1862);
von Bauernfeind, Elemente der Vermessungskunde (7. Aufl., 2 Bde.,
Stuttg. 1890).
(engl., spr. -tschécker; frz.
échiquier,d. i. Schachbrett), Name des Schatzkammergerichts (Court of Exchequer) in England, wahrscheinlich wegen des nach
Art eines Schachbretts gewürfelten (chequered) Fußbodens oder Teppichs, der auch in der Normandie und
früher im FränkischenReiche eine Auszeichnung des Saals für das höchste Gericht der Pairs war. Das Schatzkammergericht
ist die oberste Behörde für alle die Staatseinkünfte betreffenden Angelegenheiten, und als Schatzmeister und Siegelbewahrer
desselben führt der engl. Finanzminister den TitelChancellor of the Exchequer. (S. auch Englische
[* 40] Verfassung,
S. 146b).)
Bills (engl., spr. -tschécker) oder Schatzkammerscheine, Schuldverschreibungen,
die das engl. Finanzministerium auf Grund eines Parlamentsbeschlusses ausgiebt, um sich auf kurze Fristen und ohne Vermehrung
der fundierten StaatsschuldGeld zu verschaffen. Sie bilden eine Form der schwebenden Schuld und sollen normalerweise
nur zur Vorwegnahme von Einkünften dienen, die im laufenden Finanzjahre oder wenigstens im nächstfolgenden mit Sicherheit
in Aussicht stehen.
Als unmittelbare Vorläufer der Exchequer Bills sind die unter Wilhelm III. ausgegebenen Exchequertallies und Ordersof payment anzusehen,
die bei der Geldkrisis von 1696 ein Disagio von 40 bis 60 Proz. aufwiesen.
Die nach der Einziehung derselben ausgegebenen Exchequer Bills galten anfangs als eine Art von Geldsurrogaten,
da ein Teil derselben aus Abschnitten von 10 und sogar von 5 Pfd. St. bestand. In der spätern Zeit jedoch lauteten sie
mindestens auf 100 Pfd. St.,
und es giebt auch Stücke von 200, 500 und 1000 Pfd. St. Die Verzinsung wurde
bis 1861 tageweise (1–3 Penny auf 100 Pfd. St. täglich) berechnet und von Zeit zu Zeit nach dem
Stande des Geldmarktes von der Regierung abgeändert, und zwar nicht nur für die auszugebenden, sondern oft auch für die
bereits im Umlauf befindlichen.
Ein Jahr nach ihrer Ausgabe mußten die Scheine dem Schatzamt eingereicht werden, entweder zur Einlösung gegen bar oder zum
Umtausch gegen neue. Außerdem wurden sie bis zum J. 1838 während ihrer einjährigen Umlaufszeit von den öffentlichen Kassen
mit Rechnung der aufgelaufenen Zinsen in Zahlung genommen. Die Verzinsung blieb dann so lange suspendiert,
bis sie wieder ausgegeben wurden. 1838 wurde jedoch die Bestimmung getroffen, daß sie erst 12 Monate nach ihrer Ausgabe zu
Steuerzahlungen verwendet werden könnten.
Einige nicht unwichtige Abänderungen erfuhren die Exchequer Bills nach den VorschlägenGladstones 1861. Nach dieser neuen Einrichtung
gelten diejenigen, die 12 Monate nach dem Datum der Ausgabe nicht präsentiert werden, als auf weitere 12 Monate
verlängert; jedoch soll ihre Umlaufdauer im ganzen nicht über 5 Jahre ausgedehnt werden. Die Fälligkeitstermine sind im
März und Juni. Die Zinsen werden jetzt werden jetzt halbjährlich gegen Coupons von der Bank von England ausgezahlt und in
Prozenten (meistens 2–3 Proz.) auf das Jahr ausgedrückt.
Reduktionen erfolgen nur an den Terminen der neuen Ausgaben. Zu Steuerzahlungen können die Exchequer Bills jetzt schon in der zweiten
Hälfte der einjährigen Umlaufsperiode verwendet werden. In der Regel stehen die Exchequer Bills, da sie leichter
veräußerlich und verpfändbar sind als Consols, auf einem relativ höhern Kurse als die letztern; doch
hat ihre Beliebtheit im Vergleich mit den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts, als sie den Gegenstand großer Spekulationen
bildeten, abgenommen.
Auch war in den Napoleonischen Kriegen die durch Exchequer Bills repräsentierte Staatsschuld, trotz mehrfacher Umwandlung großer Beträge
derselben in Consols, weit größer als in der neuern Zeit. Sie belief sich z. B. 1813 auf 45406400
Pfd. St., wozu noch beinahe 8 Mill. in andern Verschreibungen (Marinescheinen u. s. w.)
als Bestandteile der schwebenden Schuld hinzukamen. Dagegen waren sie Ende März 1874, und zwar damals als alleinige Träger
[* 41] der schwebenden Schuld, auf 4479600 Pfd. St. gesunken.
Aus Anlaß des Krimkrieges waren 1854 auch sog. ExchequerBonds geschaffen worden, die sich von den Bills
dadurch unterschieden, daß sie eine Verfallszeit von mehrern (3–5) Jahren hatten. Gladstones Hoffnung, daß die Kosten
des ganzen Krieges auf diese Art mittels der schwebenden Schuld bestritten werden könnten, ging indes nicht in Erfüllung. 1874 fing
man abermals an, ExchequerBonds auszugeben, deren Gesamtsumme bald die der Exchequer Bills übertraf und 1880 den Betrag von 15751100
Pfd. St. erreichte, während die Exchequer Bills sich gleichzeitig nur auf 5162800 Pfd.
St. beliefen.
Seit 1877 endlich werden auch sog. Treasury Bills ausgegeben, welche unverzinslich sind, eine Laufzeit
von 3 oder 6 Monaten haben und wie Wechsel diskontiert werden. Während die gesamte schwebende Schuld(unfunded debt), durch
E.B., ExchequerBonds und Treasury Bills dargestellt, 1889 nur 16093322 Pfd. St. betrug, stieg sie 1890 infolge der Konversion
der 3proz. Consols in
¶
forlaufend
2¾pro-461
zcntiae, wobei viele Staatsgläubiger statt des Um- tausches Rückzahlung verlangten, auf 32252305 Pfd.
St., betrug 36140079 Pfd. St. und hatte folgenden Stand: Treasury Bills 12376000 Pfd. St. Exchequer Bills
3558000 ' " ExchequerBonds . . . 18 483000 » " Temporary Advances
896000 » " (Zeitweilige Vorschüsse.) ^313990 M. StI Gxchequer Bonds, s. Exchequer Bills. ^xoiViens, foviel wie (^0ii8titu6N8
(f. 0.). Gxcision (lat.), Ausschneidung: Excisur, Ausschnitt. Excitieren (lat.), anregen, antreiben; exci- täbel, erregbar:
Excitabilität, Erregbarkeit; ^xcitant5a, erregende, reizende Heilmittel; Ex- citat, der Gcmeinschuldner im Konkurs: Exci-
tation, Erregung, Aufmunterung; excitativ, erregend, annehmend, antreibend; Ex citat 0- rium, obrigkeitliches
Anmahnungsschreiben. üxolusiva (lat., zu ergänzen Ltmtentm). Bei der Papstwahl hat sich herkömmlich seit dem 17. Jahrb.
die Befugnis herausgebildet, daß die größern katd. StaatenOsterreich, Frankreich, Spanien, früher Neapel) bei jeder Wahl
je einen Kardinal für pafsiv wahlunfähig erklären dürfen. Diese Ausschließung von der Wählbarkeit
wird N. genannt. Rechtssätze über die 15. sind nicht vorhanden. (S. Papstwabl.) ^ Archivalisches Material über die histor.
Entwick- lung giebt Wahrmund, Das Ausschließungsrecht. üxoosoaria ^ , Vlindbaum, Pflanzengat- tung aus der Familie
der Euphorbiaceen
[* 43] (s. d.) mit gegen 20 Arten im tropischen und subtropischen Asten, Afrika
[* 44] und Amerika. Es
sind Bäume oder strauchartige Gewächfe mit unansehnlichen Blüten. Von N. ^FNiiockH 2v. (Ostindien
[* 45] und Molukken), einem hohen
Baume, kommt das wohlriecbende Holz
[* 46] als Aloe- oder auch fälschlich Adlerholz (s. Agalloche- holz) in den Handel und dient zum
Räuchern sowie zu feinen Tischlerarbeiten. üx ooinini88iönb (lat.), infolge Auftrags. üx oonoessis
(lat.), nach dem Zugestandenen. Hxouä., Abkürzung für I^xcüäit (lat., »hat es gedruckt"); es wurde auf alten Kupferstichen
dem Namen des Druckers beigesetzt; 8culp8. 6t excuä. so. i. 8culp8it 6t excuäit, «hat
es gestochen und ge- druckt»),
wenn der Stecher zugleich Drucker oder Verleger des Blattes war. üxousex! (frz., spr.
-kusch), entschuldigen Sie! üxo^., engl. Abkürzung für NxceliLncx (Ex- cellenz, s. d.).^ ^scheido. üx äsorsto (lat.),
auf Grund gerichtlichen Be- Exdiktätor, s. Nx. Gxe (Ex), Fluß in den engl. Grasschaften So- merset und Devon,
[* 47] entspringt auf dem
Exmoor- höhen, nur 7 kin südlich vom Vristolkanal, flicßt zuerst nach SO., dann
nach S., berührt Dulverton, Tiverton, Exetcr, beginnt bei Topsham sein 13 km langes Ästuar und mündet nach einem Laufe
von 88 km bei Exmouth in den Kanal.
[* 48] üxsat (lat.), «er mag hinausgehen!»
bifchöft.
Erlaubnis für einen Geistlichen, in einem andern Sprengel eine Anstellung anzunehmen. üxsäbntia. (lat.), Ätzmittel. Gxedra
(grch.), in den griech. Gymnasien eine halbrunde,
mit Sitzen versehene Nische der Säulcn- büU?; vlnivm.Wohnhaus das Gesellschaftszimmer, dessen beide Enden in einen Halbkreis
mit einer an der Wand umherlausenden Bank zum Sitzen aus- liefen; im mittelalterlichen Kirchenban soviel wie Apsis (s. d.) oder
überhaupt Anbau. In neuerer Zeit nennt man Exegese
einen nach außen sich öffnenden Nischenbau
an einem Gebäude, z. V. im Garten
[* 49] des Vatikans oder am neuen Hoftheater zu Dresden.
[* 50]
Gxegefe (grch.), Ertlärung oder Ausdeutung; vorzugsweise Bezeichnung für die Auslegung der Heiligen Schrift. Gelehrte Schriftausleger
heißen Exegeten. Ist die Exegese zugleich Wort- und Sach- ertlärung und erllä'rt sie eine Schrift nach
ihrem Zufammenhange vollständig, so heißt sie Kommen- tar; die Erörterung einzelner Wörter und Sätze nennt man Schollen.
Die wissenschaftliche Dar- stellung der Regeln und Hilfsmittel der Auslegung heißt Hermeneutik (s. d.). Zur Zeit Iefu, als
die Anschauungen des Judentums vielfach über den ursprünglichen Gedankengehalt des Alten Testa- ments hinausgewachsen waren,
übten die Rabbiner Alexandrias und Palästinas die sog. AllegorischeAuflegung (s. d.) und auf gleiche Weise
fuchten die ältesten Christen die Mefsianität Jesu, Paulus und seine Schule das Recht der gesetzesfreien Heiden- mission aus
dem Alten Testament zu erweisen.
Origenes brachte zuerst durch scharfe Unterscheidung des buchstäblichen, moralischen (oder tropischen) und mystischen
(oder pneumatischen) Sinnes die grammatische Ertlärung zu einer, wenn auch noch beschränkten Geltung. Noch strengere wissenschaft-
liche Grundsätze befolgte die fyrifche histor.-exegc- tifche Schule, deren namhaftester Vertreter Theo- dorns von Mopfuestia
war. Seit der Ausbildung der kirchlichen Orthodoxie fank die Schriftauslegung zu bloß traditioneller Fortpflanzung der in
bcsow dern Sammlungen zusammengestellten Erklärungen der Väter (^HtenllL, s. 0.) herab.
Solche Kompilation nen blieben bis in das 12. Jahrh, die einzigen exegetischen Arbeiten. Dahin gehören auch die Sammlungen
des Isioor, Bcda, Alkuin, Nhabanus Maurus, Haimo, Nalafrid Strabo u. s. w. Tüch- tigeres wurde nur von jüo. Gelehrten, wie
von Salomo Iarchi, Aben-Esra und DavidKimchi für die Exegese des Alten Testaments geleistet. Erst seit dem 13. Jahrh,
findet man bei einzelnen Theologen, wie namentlich bei Nikolaus (s. d.) von Lyra,
[* 51] das Stre- ben nach grammatisch-historischer
Exegese wieder.
Doch blieb die Schriftauslegung in der kath. Kirche an das kirchliche Dogma gebunden. Vielfach schied man in dem
Schriftworte einen vierfachen Sinn:
1) den Wortsinn, der die Thatsache feststellt, 2) den , allegorischen Sinn, welcher den Glaubenbestimmen, ! 3) den tropologischen
oder moralischen Sinn, der ! auf das sittliche Leben, 4) den anagogischen Sinn, der auf die Erhebung des Gemüts wirken soll.
Durch das Wiederaufleben der Wissenschaften und die Humanisten des 15. Jahrh, wurde wieder eine bessere
Exegese angebahnt, namentlich dnrch Laurentius Valla, Erasmus, Jakob Faber Stapulensis u. a. Luther stellte die Forderung auf, sich
streng an den Wortsinn zu halten, und drang deshalb auf ein gründliches Studium der alten Sprachen. Dock
[* 52] hat auch er von der
allegorischen Exegese sich nicht frei gehalten, und feine zahlreichen Schriftkommentare dienen
vielmehr praktisch-erbaulichen als wissen- schaftlichen Zwecken. Auch stand die Gebunden- heit des dogmatischen Denkens an
die Autorität der Schrift als des göttlichen Wortes einem un- . befangenen geschichtlichen Schriftverständnisfe im
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forlaufend
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Wege. Trotzdem bezeichnen die Auslegungen eines Luther, Melanchthon, Calvin und Veza den An- fang einer neuen Periode in der Geschichte
der Exekutive Matthias Flacius stellte in seiner «Olaviä Zcrip- tur36
8acra6» (1567) zuerst die neuen Hermeneu- tischen Grundsätze zusammen; Glassius und Bur- torf machten sich um Erforschung
der biblischen Sprache
[* 54] verdient. Allerdings führte zuerst die über- handnehmende Orthodoxie, welche anch
die Schrift- forschung namentlich in den sog. Beweisstellen für dogmatische Sätze an eine exegetische Tradition band (orthodoxe
Exekutive), danach der nur auf Erbau- lichkeit der Auslegung sehende Pietismus einen neuen Stillstand im Ausbaue der Exekutive herbei; desto
gröher waren aber die Fortschritte, die sie seit Mitte des 18. Jahrh, machte, besonders nachdem Joh.
Aug. Ernesti und I. Sal. Eemler tüchtige Grund- sätze über Hermeneutik aufgestellt hatten.
Aus einer Verbindung der neuern philol. Grund- sätze mit den Ergebnissen der histor. Bibelkritik ging die neuere, grammatisch-historische
Exekutive hervor. Außer den lexikographischen und grammatischen Arbeiten von Gcsenius, Ewald u. a. für das Alte,
von Winer, Vuttmann, K. H. A. Lipsius, Wahl, Bretschneider, Wilibald Grimm für das NeueTesta- ment, sind namentlich zahlreiche
Kommentare zu nennen, welche die biblischen Schriften nach den Grundsätzen der neuern Exekutive behandeln: für das Alte Testament
von Rosenmüller, Hirzcl, Gesenius, Ewald, Tuch, Umbreit, De Wette, Knobel, Hitzig, Olshausen, Camphausen,
Merx, Smend u. a.;
Kritik durch F. Chr.
Vaur und die sog. Tübinger Schule hat sür die der neutestament- lichen Schriften reiche Früchte getragen.
Im Gegen- satze zu dieser grammatisch-historischen Exekutive kam na- mentlich seit der Reaktionszeit 1850 die sog.
theo- logische Exekutive wieder auf, eine Mischung orthodoxer und erbaulicher Schriftauslegung. Vertreter dieser Richtungsind: Herm.
Olshausen, Hengstenberg, Harleß, Delitzsch,
[* 55] Keil, Kurz, Hävernik,'von Hof- mann (in Erlangen),
[* 56] Vaumgarten,
Luthardt, Auberlen, Köhler'u. a. -
Exegeten, s. Exegese. «ein Denkmal, dauernder als Erz, habe ich er- richtet», Citat aus Horaz' «Oden» (III,
30, i). Exekrieren (lat.), verwünschen, verfluchen; Exekration, Verwünschnng, Fluch; exekrabel,
fluchwürdig, abscheulich. Exekutieren (lat.), ausführen, vollstrecken, be- sonders ein Urteil vollstrecken, einen Verbrecher
hin- richten (vgl. Exekution). Exekution (lat.), im allgemeinen
die Erzwingung einer geschuldeten Leistung (einer positiven oder negativen) auf rechtlich geordnetem
Wege.
Sie kommt für das Privat- wie für das öffentliche Recht in Betracht. Betreffs des erstern Gebietes, also we- gen der Exekutive in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, s. Zwangsvollstreckung. Auf letzterm Gebiete ist zu unterscheiden
zwischen Exekutive im Strafprozesse, worunter insbesondere auch die Vollstreckung der Todesstrafe verstanden wird,
Exekutive
im Verwaltungs- wege, d. h. zur Erzwingung von Anordnungen der Verwaltungsbehörden, und Exekutive im staatsrecht- lichen Sinne.
Wegen der beiden erstern Exekutive s. Voll- streckung der Strafurteile und Verwaltungszwang.
Die letztere kann bei einem Staatenbund oder Bundesstaat derart erforderlich werden, daß ein- zelne Glieder
[* 58] vom Ganzen zur
Erfüllung ihrer ver- fassungsmäßigen Verpflichtungen gegen das Ganze angehalten werden, was naturgemäß
durch militär. Mittel geschehen wird. Schon das ehemalige Deutsche
[* 59] Reich besaß eine (seit 1555 so genannte) Exeku- tion s o r
d n u n g, welche, gestützt auf die Einteilung des Reichs in Kreise und auf die Autorität des Reichs- kammergerichts,
den Land- und Neligionsfrieden im Reiche sichern sollte, indes bei dem Übergewicht, welches die Landeshoheit bereits erlangt
hatte, ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochte.
Auch der infolge des Pariser Friedens vom begründete Deutsche Bund sah in der Bundesakte vom und in der
Wiener Schlußakte vom (Art. 31 fg.) eine Bundeserekution vor, welche indes an sich schwerfällig
und, wie die Ereig- nisse bis zum I. 1866 gelehrt haben, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zweifelhafter Natur war. Die Ver-
fassung des DeutschenReichs vom hat zur Sicherstellung der den Einzelstaaten ver- fassungsmäßig
obliegenden Bundespstichten den Art. 19 aufgenommen.
Darin ist bestimmt, daß, wenn Bundesglieder ihre Bundcspflichten nicht er- füllen, sie dazu im Wege der Exekutive angehalten
werden können, welche vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken ist. Exekutionsordnung, s. Exekution.
Gxekutionssystem, im Gegensatz zu dem Aban- donsystem (s. Abandon), welches durch Abandon des Schiffsvermögens
oder der Ladung, die Ver- hinderung der Exekution (Zwangsvollstreckung) er- möglicht, das Princip mancher Seerechte, nach
wel- chem den Gläubigern des Reeders und der Ladungs- interessenten auf Grund eines zu ihren Gunsten gefällten Urteils gestattet
wird, eine normale Exe- kution in das Vermögen der Schuldner zu voll- ziehen, wenn auch regelmäßig
nur in einen beschränk- ten Teil des Vermögens (Schiffsvermögen, s. d.) oder zwar in das ganze Vermögen,
aber nur bis zu eurer von vornherein festgesetzten Grenze.
Die letztere Art der Beschränkung ist dem engl., die erstere dem deutschen, schwed.
und norweg. Seerecht eigen. Exekuttve, Exekutivgewalt oder Voll- streckende
Gewalt, der Gegensatz zur legislati- ven und zur richterlichen Gewalt nach der seit dem 18. Jahrh.,
namentlich unter dem Einfluß von Mon- tesquieu aufgekommenen Theorie von der Teilung der Gewalten im Staate. Diefe Theorie hat
lange Zeit die wissenschaftliche Auffassung des Staates be- herrscht, ist in viele Verfassungen, namentlich
auch in die der nordamerik.
Union, ^owie in die belgische und von hier aus in die preußische übergegangen und hat noch jetzt eine weite Verbreitung
in den polit. Anschauungen der Menge. In der Wissen- schaft ist sie überwunden; es ist von verschiedenen Standpunkten aus,
neuerdings besonders von Ger- ber und Laband, dargethan worden, daß diese Theorie mit dem Begriff und
Wesen des Staates als einer organischen Einheit im Widerspruch steht, daß sie logisch unhaltbar und praktisch unausführbar
ist. Die Theorie von der Teilung der Gewalten war
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