sämtliche Gewebe
[* 2] und Organe eines Lebewesens mit Ausnahme des
Keimplasmas bildet. So knüpft der Zeugungsstoff, wenn auch
in kleinsten Teilchen, immer wieder materiell an den Zeugungsstoff der
Vorfahren an, das
Keimplasma ist kontinuierlich. (S.
Darwinismus und Fortpflanzung.)
Alle diese Hypothesen haben ihre Bekämpfer gefunden, - noch ist dies Problem der Erblichkeit und
Vererbung nicht gelöst, wir erkennen leicht deren Erscheinungen, aber unsere Hilfsmittel reichen zur Erkenntnis der
Ursachen derselben nicht aus. -
Vgl.
Lucas,
Traité de l'hérédité naturelle (2 Bde., Par.
1847-50);
Darwin, Das
Variieren der
Tiere und
Pflanzen im Zustande der Domestikation (übersetzt von J. V.
Carus, 2 Bde., Stuttg.
1868; 2. Aufl. 1873);
Locher-Wild,Über Familienanlage und Erblichkeit (Zür. 1874);
Ribot, Die Erblichkeit (deutsch von Hotzen, Lpz. 1876);
Erbzinsleihe, eine der Formen des sog. geteilten Eigentums.
Sie gewährt ein erbliches und veräußerliches Nutzungsrecht an Grundstücken, namentlich an Bauerngütern, und steht in
den meisten Fällen der röm.
Emphyteuse (s. d.) sehr nahe. Der Erbpächter (Erbzinsmann, Grundholde, Erbmeier)
hat jährlich einen sog.
Kanon,
d. i. eine
Geld- oder Körnerabgabe, außerdem regelmäßig bei jedem Besitzwechsel
ein Laudemium oder Mortuarium an den Grundherrn zu entrichten.
Bei der
Begründung einer neuen Erbpacht pflegt der Erbpächter eine gewisse Anzahlung, das Erbbestandgeld (s.
Erbbestand) zu leisten. Der Grundherr hat bei
Veräußerungen in der Regel das
Vorkaufsrecht; Verpfändungen und
Teilungen können
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden, und bei
Deterioration des Gutes, schlechter Wirtschaft des
Erbpächters, längerer Versäumnis der Zinszahlung kann er das Gut zurückziehen. Die in der Gesetzgebung seit einem Jahrhundert
vorherrschende individualistisch-liberale Strömung führte in manchen
Staaten in Zusammenhang mit der Bauernbefreiung zur
Beseitigung der Erbpacht und aller andern
Arten des geteilten Eigentums. So hob insbesondere das preuß. Gesetz
vom das Eigentumsrecht des Grundherrn ohne
Entschädigung auf, verlieh dem Erbpächter das volle Eigentum, indem
die auf dem Grundstück haftenden beständigen
Abgaben und Leistungen in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden, und bestimmte
ferner, daß in Zukunft bei erblicher Überlassung eines Grundstücks nur die Übertragung des vollen
Eigentums zulässig sei, daß die Ablösbarkeit der
Renten nie für länger als 30 Jahre vertragsmäßig ausgeschlossen werden,
auch deren Ablösungsbetrag das Fünfundzwanzigfache der
Rente nicht übersteigen dürfe.
Ebenso schließt die franz. Gesetzgebung eine eigentliche Erbpacht aus, wenn sie auch
Pachtverhältnisse von
langer
Dauer gestattet. In neuerer Zeit ist in
Deutschland
[* 5] die Wiedereinführung
der Erbpacht vielfach empfohlen worden als ein
Mittel, um den
Bauern- und Kleingrundbesitzerstand namentlich in den Gebieten östlich
der
Elbe zu mehren und bisher unbebauten
Moor- und Heideboden in ertragsfähige Ackerländereien umzugestalten. Man konnte
dabei auf die nicht unbefriedigenden Ergebnisse derselben in
Mecklenburg-Schwerin (s.
Domänen), in den
Moorkolonien von Hannover
[* 6] und Oldenburg,
[* 7] in
Holland (wo die Erbpacht unter dem
Namen Beklemmrecht namentlich in der
Provinz Groningen
von Bedeutung ist) und in andern
Ländern verweisen.
Die Erbpacht bietet für die Zwecke der innern
Kolonisation den Vorzug, daß sie den Erwerb eines dauernden
Besitzes mit einer verhältnismäßig
kleinen, etwa nur den Gebäudewert repräsentierenden Anzahlung, ja sogar ohne eine solche gestattet
und dem Grundherrn eine Handhabe bietet,
Teilungen und Zersplitterungen der neu errichteten
Stellen zu verhindern. Andererseits
schließt aber die Erbpacht die Gefahr der Auferlegung schädlicher
Beschränkungen in der Benutzung der Grundstücke sowie der
Entstebung bedenklicher socialer Abhängigkeitsverhältnisse in sich. Aus diesem
Grunde haben die preuß.
Gesetzgeber die Wiederzulassung der Erbpacht abgelehnt und statt derselben zur Förderung der innern
Kolonisation das
Institut des
Rentengutes (s. d.) 1890 neu belebt; dasselbe besitzt alle Vorzüge der Erbpacht, vermeidet
aber im wesentlichen deren Nachteile. -
Vgl. Ruprecht, Die Erbpacht (Gött. 1882);
Paasche, Erbpacht und Rentengüter
als
Mittel zur Schaffung und
Erhaltung eines ländlichen
Mittel- und Kleinbesitzes (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie
und
Statistik»,
Neue Folge, Bd. 14,
Jena 1886).
ein
Titel, welchen in den deutschen
Herzog- und Fürstentümern der älteste, zur
Thronfolge
berechtigte Sohn des
Souveräns führt; auch dem zur unmittelbaren
Thronfolge berechtigten ältesten Enkel des vorverstorbenen
ältesten
Sohnes wird dieser
Titel beigelegt. Dagegen pflegen andere
Agnaten, wenn sie die nächste
Anwartschaft zur
Thronfolge
nur deshalb haben, weil Descendenten oder nähere
Agnaten nicht vorhanden sind, diesen
Titel nicht zu führen.
Auch der älteste, erbberechtigte Sohn der mediatisierten, ehemals reichsunmittelbaren deutschen Fürstenhäuser wird Erbprinz genannt.
Die Gemahlin eines Erbprinz heißt Erbprinzessin. - In denjenigen
Staaten, deren
Souverän den
TitelKaiser oder König führt, heißt
der Erbprinz meist Kronprinz (s. d.); in den Großherzogtümern
wird er Erbgroßherzog genannt, während er in den Kurfürstentümern ehemals Kurprinz hieß.
(Vomitus), die stoßweise Entleerung des flüssigen Mageninhalts nach oben durch den
Schlund und die Mundöffnung,
während man das Aufsteigen des gasartigen Mageninhalts durch die
Speiseröhre als
Aufstoßen (s. d.) bezeichnet. Eingeleitet
wird das Erbrechen in der Regel durch das Gefühl des Ekels (s. d.),
Zusammenlaufen von
Speichel im Munde, Ausbrechen von Schweiß; das
Gesicht
[* 9] wird blaß, ein Gefühl von Schwäche verbreitet
sich über den ganzen Körper und der Puls wird klein und beschleunigt.
Endlich ziehen sich die
¶
mehr
Bauchmuskeln und das Zwerchfell stark zusammen, und mit größerer oder geringerer Anstrengung wird alles ausgeworfen, was
der Magen
[* 11] enthält, zuerst die genossenen Speisen und Getränke, dann Schleim aus Magen und Speiseröhre, endlich Galle, die aus
dem Zwölfsingerdarm herübertritt und durch ihren grünen Farbstoff dem Erbrochenen eine grüne Farbe erteilt, und
oft auch der Schleim aus der Luftröhre und den Lungen, in Krankheiten auch mancherlei abnorme Stoffe, z. B. Blut (s. Blutbrechen),
Kot (s. Miserere), eigentümliche Pilzformen (s. Sarcine), Eingeweidewürmeru. dgl. Ist das Erbrechen vorüber, so stellt sich Mattigkeit
und Schlaf oder, war die Anstrengung nicht sehr bedeutend, bald das vorige Wohlbefinden wieder ein.
Die Ursachen des Erbrechen sind verschieden. In der ersten Kindheitsperiode ist es infolge der mehr senkrechten Lagerung
des Magens fast normal und ohne alle Beschwerden sowie bei manchen Tieren das Erbrechen eine normale Lebensverrichtung ist (z. B. das
Ausbrechen des Gewölles bei manchen Raubvögeln). Der Säugling entfernt das Übermaß der genossenen
Milch durch ein dem Aufstoßen ähnliches, müheloses Brechen, übrigens entsteht das Erbrechen entweder durch Reizung des Magens, besonders
des untern Magenmundes, z. B. durch Überfüllung des Magens, durch in den Magen gebrachte Gifte oder Reizmittel (s. Brechmittel),
durch Entzündung oder Geschwüre des Magens, Magenkrebs, durch Verengerung des Magenausganges, des Darms
u. s. w., oder durch eine von den Nerven,
[* 12] besonders vom Gehirn,
[* 13] ausgehende krankhafte Erregung (z. B. bei Schwindel, heftigem
Kopfschmerz, Hirnerschütterung, Hirnhautentzündung, bei Bauchfell- oder Unterleibsentzündungen, in Anschluß an Narkosen,
z. B. besonders mit Chloroform oder Äther, bei der Seekrankheit und andern stark schaukelnden und drehenden Bewegungen), welche
Gehirnerregung auch eine reflektierte (s. Reflexbewegungen) sein kann, besonders
vom Schlund und Zäpfchen aus (wenn man den Finger in den Hals steckt oder das Zäpfchen mit einer Federpose kitzelt), und bei
Leiden
[* 14] anderer Organe, am häufigsten der Leber, der Nieren, der Gebärmutter
[* 15] und des Bauchfells, oder psychisch durch die Einwirkung
ekelerregender Vorstellungen und gewisser Gemütserregungen. Überaus hartnäckiges Erbrechen findet sich
bei der Brightschen Krankheit (s. d.) als Ausdruck der chronischen Harnstoffvergiftung oder Urämie. Willkürlich können manche,
namentlich hysterische Personen, durch Verschlucken von atmosphärischer Luft Erbrechen hervorrufen.
Die Behandlung des Erbrechen ist je nach der vorliegenden Grundursache verschieden. Wo der Magen gereizt ist, passen nach
Umständen: das Verschlucken von kaltem Wasser oder Eisstückchen, von kohlensäurehaltigen Getränken (Brausepulver, Soda-
oder Selterwasser, mitunter Champagner), im Notfall Narkotika (z.B. Opium, Belladonna, Bittermandelwasser, Nux vomica in sehr
geringer Dosis), daneben äußerlich auf die Magengegend kalte Umschläge, Senfteige oder Einreibungen mit Senfspiritus. In
andern Fällen sind ätherisch-ölige Mittel (z. B. Kamille, Baldrian, Pomeranzen, auch schwarzer Kaffee)
oder zusammenziehende Stoffe (z. B. Gerbsäure, Kreosot, Wismutweiß) oder säuretilgende Mittel (z. B. doppeltkohlensaures Natron,
Magnesia) angezeigt.
Erfolgt das Erbrechen nur mit großer Anstrengung, so kann man es durch Trinken von warmem Wasser oder Kamillenthee
sowie durch Frottieren der Magengegend zu befördern suchen. Wenn das Erbrechen vom
Gehirn ausgeht oder wenn es
sehr schnell wiederkehrt, ist horizontale Lage, körperliche und geistige Ruhe, Dunkelheit u. s. w. am besten. Wenn Gesunde
plötzlich heftig erbrechen, denke man zunächst immer an Vergiftung oder an Brucheinklemmung. Das bei Schwangern häufig vorkommende
hartnäckige Erbrechen erfordert nur dann einen ärztlichen Eingriff, wenn die Ernährung derMutter darunter leidet.
Häufig widersteht es der ärztlichen Kunst, und es muß dann in besonders heftigen Fällen zur künstlichen Frühgeburt geschritten
werden.
einerseits die Rechtsgrundsätze, nach welchen der Übergang der durch den Tod eines Menschen nicht erlöschenden
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse, in welchen der Verstorbene als Berechtigter oder Verpflichteter stand, auf
einen andern sich vollzieht; andererseits das Recht einer den Erblasser überlebenden Person, ihn zu beerben oder das Recht desjenigen,
der Erbe geworden ist, auf die Gesamtheit des Nachlasses. Das Erbrecht beruht auf folgendem Grundgedanken: Der Einzelne
als endliche, vergängliche Person findet durch den Tod sein Ende.
Diese Person als Individuum und alle nur mit der Person zusammenhängenden Rechte und Pflichten, z. B. viele
öffentliche Rechte, aber auch die familienrechtlichen Befugnisse, hören mit dem Tode auf. Die vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse
aber bleiben, von gewissen Ausnahmen abgesehen, bestehen und gehen auf andere Personen über. Der Ausgangspunkt der Vererbung
ist einerseits, daß das, was der Erblasser an Vermögensrechten erworben hat, mit seinem Tode nicht als
herrenloses Gut ins Freie fällt, sondern den ihm am nächsten stehenden Personen, also seiner Familie, oder dem, welchen er
durch die Einsetzung als Erben als den ihm am nächsten Stehenden bezeichnet hat, verbleibt. Er hat, was er hinterläßt, mittelbar
für diese Personen erworben, wie ein sorgsamer Hausvater für seine Kinder spart. Andererseits muß seinen
Gläubigern das Recht verbleiben, sich aus dem Nachlaß zu befriedigen. Beides ist eine Konsequenz aus der Anerkennung des Privateigentums
als einer Grundlage unserer rechtlichen Einrichtungen. Deshalb wenden sich auch die Socialisten, die das Privateigentum anfechten,
mit besonderer Schärfe gegen die Fortdauer des Erbrecht (S. Eigentum.)
Nach allen in Deutschland geltenden Rechten kommen Vermögensgegenstände vor, über welche in der Regel letztwillig nicht
verfügt werden kann, z. B. Lehen, Fideïkommisse u. s. w. Auch diese Vermögensgegenstände unterliegen nicht dem freien
Zugriffe, sobald derjenige, welchem der Gegenstand gehörte, verstorben ist; sie sind also auch einem
Erbrecht unterworfen. Allein einmal tritt insoweit eine Gesamtrechtsnachfolge, also eine Haftung für die Schulden
des letzten Besitzers, nicht oder nur mit Beschränkungen ein, und dann wird der Rechtsnachfolger nach besondern Vorschriften
bestimmt oder ist im voraus bestimmt (successio ex pacto et providentia majorum), d. h. der Lehnsnachfolger, welcher
nicht Nachkomme des letzten Besitzers ist, und der Fideïkommißnachfolger beerben nicht den letzten Lehns- oder Fideïkommißbesitzer;
sie erhalten das Lehns- oder Fide/ikommißvermögcn aus der Zuwendung des ursprünglichen Stifters oder ersten Erwerbers.
Wer zur Gesamtrechtsnachfolge berufen sei, bestimmt sich entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (s. Gesetzliche Erbfolge)
oder nach der
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forlaufend
letzt-235
willigen Verfügung des Erblassers, mag diese eine letztwillige Verfügung im engern Sinne, also ein Testament (s. Letztwillige
Verfügung) oder ein Erb- vertrag (s. d.) sein. Neben diesen Verufungsgründen kommt, soweit gewisse
Personen als Erben eingesetzt werden müssen, das sog. Noterbrecht (s. Noterben und Enterbung), soweit gewissen Personen nur ein
ge- wisser Betrag hinterlassen werden muft, das Pflicht- teilsrccht (s. Pflichtteil)
in Frage. Die Rechtsnormen des Erbschaftserwerb beschränken sich nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge und deren Grund, l^ie umfassen auch
den Erwerb der Erbschaft (f. Erb- schaftserwerb und Erbteilung), die Sondernachfolge durch Vermächtnis und die Lebre vom Testaments-
vollstrecker. -
Vgl. Mayer, Die Lehre
[* 17] vom Erbschaftserwerb nach bcutigem röm. Recht (Berl. 1840);
Vering, Römi- sches
Erbschaftserwerb in histor. und dogmatischer Entwicklung (Heidelb. 1861);
Koeppen, System des heutigen rö- mischen Erbschaftserwerb (Jena 1862-64);
ders.,
Lehrbuch des heutigen römischen Erbschaftserwerb (2 Abteil., Würzb. 1886-88);
Echirmer, Handbuch des römischen Erbschaftserwerb (Lpz. 1863); Tewes, System des Erbschaftserwerb nach heutigem röm. Reckt l2 Abteil.,ebd.
1863-64);
Zürn, Handbuch des preuß. Grbrezeß, s. Erbteilung. ^E.
(Berl. 1892).
Grbrichter, ein Richter, dessen Amt ein erd- licher Besitz ist (f. Erbgerichtsbarkeit); dann aber auch wie Richter vielfach den
Schulzen bezeicknet, der Erbschulze, also der Ortsvorsteher, welcher sein Amt kraft des ererbten Erbsckulzenguts
(Erbricbter- lehns) ausübt. Die Einrichtung ist in Deutschland durch die Gesetzgebung dieses Jahrhunderts besei- tigt, in
den östl. Provinzen Preußens
[* 18] erst durch die Nreisordnung vom Erbschaft, in der Nechtssprache das Vermögen des
Erblassers, welches auf den Erben übergeht.
Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch umschreibt im §. 2000: «das
auf andere übergehende Vermögen eines Verstorbenen in seiner Gesamtbcit ist die Erbschaftserwerb», fügt
aber vorsorglich hinzu: «die Erbschaftserwerb umfaßt die Rechte und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen». Alan spricht auch von Erbschaftserwerb zur
Bezeichnung der recht- licken Stellung, in welcher der Erbe sich befindet, z. B. «die
Erbschaftserwerb wird verkauft», «jemand bat eine Erbschaftserwerb ge-
macht». Endlich wird der Ausdruck Erbschaftserwerb auch verwendet, um das Recht, Erbe zu werden, zu bezeichnen, z. B. jemand hat Aussicht auf
eine Erbschaftserwerb. Das Preuft.
Allg. Landrecht versteht unter Verlassenschaft den In- begriff aller Sachen und Rechte eines Verstorbenen
und unter Erbschaftserwerb diesen Inbegriff in Beziehung auf den- jenigen, welcher denselben überkommt, l, 2, §ß. 34, 35, ergänzt aber
die letztere Umschreibung in I, 9, §. 350 durch Beifügung der «Pflichten»
zu den «Sachen und Rechten». Entsprechend bestimmt das Osterr. Vürgerl. Gesetzbuch im §. 532: die Verlassen- schaft in
Beziehung auf den Erben wird Erbschaftserwerb genannt. Neben dem Worte Erbschaftserwerb wird nicht selten für die Gesamtheit
der einzelnen Stücke oder Bestandteile des Vermögens des Erblassers, sowohl der ak- tiven als der passiven, wenn die Veziebuug
auf den Erben nicht in Betracht kommt, der AusdruckVer- lassenschaft oder Nachlaß gebraucht. Jedoch ist
die Gesetzessprache nicht immer genau in der Unter- scheidung, z. B. beim Gebrauch der Worte
Erb- schaftsgläubiger und Nachlaßgläubiger. - Die Zivilprozeßordnung fpricht im §. 28 von einem Ge- richtsstände der
Erbschaftserwerb. Zuständig ist das Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat.
In diesem Gerichtsstande können auch Klagen der Nachlaß - gläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben als solche
erhoben werden unter den dort angegebenen Voraussetzungen, außerdem Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen
oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Teilung der Erbschaftserwerb zum Gegenstände haben.
Ruhende Erbschaftserwerb (Ü6i'6äitH8 Mcon") heißt die Erbschaftserwerb, für welche
ein Erbe deshalb noch nicht vorhanden ist, weil es nach dem geltenden Rechte zuvor einer Erb- schaftsantretung (f. Erbschaftserwerb)
bedarf, oder weil eine wirksame Erbschaftsberufung noch nicht vorliegt, z. B. nach Gemeinem
Rechte im Falle einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung. Von einem Pfleger loni-Htoi-) der ruhenden
Erbschaftserwerb wird im Gemeinen Rechte mindestens in einigen hierher gehörenden Fällen gesprochen, z. V. wenn der vermutliche Erbe noch
nicht geboren ist, oder wenn der Rechtsstreit über die Erbschaftserwerb noch nicht sofort entschieden werden kann,
etwa wegen Unmündigkeit des angeblichen Erben (s. lüai-donmunm eäicwni), und Sicherheit nicht geleistet wird,
und in ähnlichen Fällen.
Für diejenigen Rechte, welche einen Erbschaftserwerb kraft des Gesetzes kennen, soll eine ruhende Erbschaftserwerb nicht vorkommen
können: sofern man nicht hier- her den Fall rechnet, daß die Erbschaftserwerb ihren Herrn noch nicht gefunden hat.
Gegenübergestellt wird im röm. Rechte Hm-eclit^g und I^UM'IIM 1)08868810 (s. d.). Erbschaftserwerb, der
Übergang der Erb- schaft auf den durch Gesetz oder letztwillige Ver- fügung (Testament oder Erbvertrag) zum Erwerb berufenen
Erben, welcher den Erblasser überlebt hat.
Doch giebt es auch Fälle, in welchen das Recht auf den Erwerb und selbst von solchen Personen, welche vor dem Erblasser verstorben
sind, auf andere Personen übergeht. (S. Transmission.)
[* 19] Bezüglich des Erbschaftserwerb giebt es zwei Systeme; nach dem
einen tritt der Erbschaftserwerb obne Zuthun des Erben ein mit der Berufung, doch verbleibt dem Erben das Recht, die erworbene Erbschaft innerhalb
gesetzlich bestimmter Frist wie- der auszuschl a g e n. Das gilt nach Prcuß. Allg. Landr. I, 9, §z. 307 -
369/382, 384, 385 (das Ausschlagungsrecht erlischt 6 Wochen nach erlang- ter Wissenschaft von dem Anfalle oder, wenn der Aufenthalt
des Erben über 40 Meilen von dem letzten Wohnorte des Erblassers entfernt ist, binnen 3 Monaten), nach HamburgerRecht, nach
lübcck- schem Gesetz von 1862, nach franz. Recht für den gesetzlichen Erben und für den durch letztwillige
VerfügungBerufenen, sofern dem letztern nicht Vorbehaltserbcn gegenüber stehen ((^oäo civil Art. 724, Abs. 1, 1006). Dies
System galt im Mittel- alter überhaupt nach dem Grundsatz: 1^6 inort zaizit w vil (frz., d. i.: Der Tote ergreift den Leben-
den).
Für diesen Grundsatz hat sich mit Recht der TeutscheEntwurf entschieden, §z. 2025 fg. Er gilt auch bezüglich der 8ui, d. h.
derjenigen Abkömm- linge des Erblassers, welche sich bei dessen Tode in seiner väterlichen Gewalt befunden haben oder befunden
haben würden, wenn sie schon geboren gewesen wären, nach Gemeinem Recht, bestätigt für Bremen
[* 20] durch
ein Gesetz von 1843, für Oldenburg durch ein Gesetz von 1873. Nach dem andern System wird der zum Erwerb Berufene nur Erbe,
wenn er Erbe sein zu wollen erklärt (A ntretung der Erbschaft, aäitio bers- äitktis) oder wenn er sich durch solche Handlungen,
welche sich nur in diesem Sinne verstehen lassen, als
¶
forlaufend
236
Erbe zeigt (pro lisreäe F68tio). Der Erbe kann also die Erbschaft an t r e t e n oder au s sch l a g e n, ebenso wie auch nach
den geltenden Rechten der Vedachte das Vermächtnis (s. d.) ausschlagen kann (nach Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch
jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge- meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner
nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8, nach den Thüringer Erbgesetzen, nach
dem (^odo civil in andern als den oben bezeichneten Fällen und endlich nach dem Asterr. Bürgerl.Gcsetzb.§§.547,550,533,534.
Nach beiden Systemen ist die Ausschlagung (abgesehen von der Ausschlagung der 8ui, die noch in drei Jahren
zurückgenommen werden taun), nach dem zweiten auch die einmal erklärte Erbschaftsantretung (ab- gesehen etwa von einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, s. d.) unwiderruflich.
Auch nach dem ersten System schließt die innerhalb der Frist abge- gebene Erllürung, Erbe sein zu wollen,
das Recht der Ausschlagung aus. Für die Erklärung der An- nahme oder der Ausschlagung ist nach Gemeinem Recht, nach dem Sächs.
Gesetzbuch und nach den Thüringer Erbgesetzen keine Form vorgeschrieben, nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §§. 398 fg. muß
die Entsagung vor Gericht oder in notariell beglaubig- ter, eigenhändig unterschriebener Urkunde, nach
l^oäe civil Art. 784 zu gerichtlichem Protokoll, nach dem DeutschenEntwurf in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Ausschlagung und Antritt werden auf die Zeit des Anfalls der Erbschaft zurückbezogen, sodah im Fall des Antritts der Erwerb
als schon beim Anfall gemacht, im Falle des Ausschlagens der Ausschlagende als niemals berufen gilt. Eine
Erbschaft kann derselben Person aus meh- rern Gründen anfallen, z. V. aus dem Testamente und auf Grund der gesetzlichen Erbfolge.
Im röm. Rechte konnte dies so, daß ein Teil der Erbschaft aus dem Testamente, ein anderer kraft gesetzlicher Erbfolge
erworben wurde, nur bei Soldatentesta- menten vorkommen.
Einige geltende Rechte geben besondere Vorschriften, z. V. Prcusi. Allg. Landr. 1,9, §§. 401 (Ausschließung von der gesetzlichen
Erbfolge, wenn aus dem Testamente entsagt wird), 405 (Unabhängigkeitdes Vertragserbrechts); Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 808 (wie
erstere Vorschrift). In einem gewissen Zusammenhange mit dem Erbschaftskauf steht die Frage, ob
und inwieweit der Erbe eigenmäch- tig von dem Nachlaß Besitz ergreifen kann. Wäh- rend für das Gemeine Recht in dieser Hinsicht
Be- schränkungen nicht bestehen, bestimmen einzelne Rechte, daß der Erbe sich stets gegenüber dem Nach- laßgerichte als
Erbe auszuweisen habe, und daß ihm der Nachlaß, erst nachdem dies geschehen, von dem Gerichte ausgehändigt
werde (z.B. in Württem- berg und Baden;
[* 22] vgl. neuestens die Vadische Ver- ordnung vom Auf ähnlichem Boden steht
das osterr.
Recht, welches davon ausgeht, daß das Erbrecht vor Gericht verhandelt und von dem Gerichte die Einantwortung des Nachlasses
bewirkt wird, daß also der Nachlaß nur dem rechten Erben ausgefolgt wird, aber auch nur der reine Nach-
laß, d. h. frei von Schulden und Lasten. Das Bayrische Landr. 111, 1, 8.17 läßt stets die Ver- lassenschaft obsignieren
(man spricht demgemäß von Obsignation des Nachlasses), d. h. versiegeln, bez. in gerichtliche Obhut nehmen,
mit der einzigen Ausnahme, wenn nach dem Tode der Ehefrau der Mann noch lebt; in einer großen Zahl von
Fällen soll nach dem
Gcneralmandat vom das Gericht sich einmischen.
AndereRechte lassen den Nachlaß nur in gewissen Fällen versiegeln oder sogar inventarisieren, insbesondere wenn der Erbe
unbekannt oder abwesend oder minderjährig ist, oder sich nicht meldet. Zu den letztern gehört der Ooäe
civil, Art. 819; ihm ist aber überdies eine gerichtliche Einweisung in gewissen Fällen bekannt, z. V. wenn uneheliche Kinder
als gesetzliche Erben oder der über- lebende Gatte oder der Fiskus erben (Art. 724, 770, 773) und in
einigen Fällen der testamentarischen Erbfolge (Art. 1007, 1008). (S. Erbe.) Zu den lctztern gehört weiter mit einigen Maßgaben
das preuß. Recht (Preuß. Allg. Landr. I, 9, §z. 461 fg., Vormundschaftsordnung vom ß. 15). Das Sächs.
Bürgert. Gesetzbuch schreibt im §. 2349 vor, daß die Erbteilung gerichtlich zu erfolgen habe, wenn
ein Erbe darauf anträgt oder wenn Bevor- mundete als Erben beteiligt sind. Von den Rechten geringern Geltungsgebietes wird
zum Teil vorge- schrieben, es müsse stets ein Verfahren vor dem Nachlaßgerichte stattfinden, falls das Inventarrecht geltend
gemacht wird. Wenn derjenige, welchem die Erbschaft kraft Testa- ments als Alleinerben angefallen ist,
ausschlägt, so wird nach Gemeinem Rechte das Testament in der Regel unwirksam (äestituturn), indessen giebt es ge- wisse
Ausnahmefälle (s.Transmission); sind mehrere Erben eingesetzt, so tritt Anwachsung (s. Anwach- sungsrecht) ein, sofern ein
Ersatzerbe nicht bezeichnet ist; in Ermangelung eines solchen und emes Mit- erben fällt die Erbschaft
an den gesetzlichen Erben.
Handelt es sich um einen gesetzlichen Erben, der an- zutreten hat, so fällt die Erbschaft nach einigen dem Fiskus, nach andern
den folgenden gesetzlichen Erben an, soweit nicht auch hierÄnwachsung platzgreift. In Ansehung des 8uu3, für welchen der
Erbschafts- antritt erforderlich ist, wird es rechtlich so angeseben, als wenn er gar nicht Erbe geworden
wäre. Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch greift zu der Annabme (Fiktion), als wäre der Ausschlagende vor dem Erb- lasser gestorben
(ebenso für die Fälle der Unwürdig- keit und Enterbung, §z. 2278, 2599). Das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 406 läßt
denjenigen an die Stelle des Ausschlagenden treten, welchen der rechts- beständige Wille des Erblassers
oder in dessen Er- mangelung die Gesetze als den nächsten nach ihm be- rufen. - Der ^oclo civil bestimmt in Art. 785, 786,
der Ausschlagende sei so anzusehen (68t c6U86), als wäre er nie Erbe geworden; wenn das Anwack- sungsrecht
nicht Raum finde, so sei der nächstfol- gende Grad berufen.
Grbschaftsgebühren, s. Erbschaftssteuer. Grbschaftsgeld, s. Abschoß. Grbschaftskauf. Zum Verkauf einer Erbschaft ! ist derjenige
berechtigt, welchem eine Erbschaft an- gefallen ist. Nach Gemeinem Recht, dem Sächs. Ge- setzb. §8. 2372 fg., dem Ooäs civil
Art. 1696 fg., Österr. Gesetzb. §'§. 1278 fg., dem Züricher Gesetzb. tz§. 2141 fg. und dem DeutschenEntwurf §z. 488 fg. hat der Erbschaftskauf die Bedeutung, daß der Verkäufer die einzelnen zur Erbschaft gehörigen
Gegenstände dem Käufer zu übertragen hat, die machen zum Besitz nnd Eigentum, die Forderungen durch Abtretung, soweit der
Erbschaftsverkäufer von dem Erbschaftskauf zur Erbfchaft gehörige Gegenstände veräußert, For- derungen eingezogen hat, nnift er dem
Käufer den Wert gewähren. Dagegen ist der Käufer dem Ver- käufer verpflichtet, die Erbschaftsschulden zu
¶
forlaufend
bezah-237
len, die Erbschaftslasten zu übernehmen, sodaß zwischen den Vertragschließenden dasselbe Resultat herbeizuführen ist,
wie wenn der KäuferErbe ge- worden wäre. Doch haftet der Erbschaftsverkäufer für die EntWährung (s. d.)
einzelner Erbschafts- sachen nicht, wenn er in dieser Beziehung keine Garantie übernommen hat. Dagegen hat er für den Bestand
des Erbrechts einzustehen, auf dessen Grund er veräußert hat. Die Erbschaftsgläubiger verlieren ihre
Rechte gegen den Verkäufer nicht, sie können sich aber auch unmittelbar an den Erb- schaftskäufer halten, welcher mit dem
Erbschaftssteuer die Erb- schaftsfchulden übernommen hat.
Die Erbschafts- klage (s. d.) gegen dritte Personen und die Klagen gegen den Miterben stehen dem Käufer
nach Ge- meinem Necht und nach dem Sächs. Bürgert. Ge- setzb. ß. 2379 ohne weiteres zu; nach dem Teut- schen Entwurf §. 490,
wenn sie ilnn abgetreten sind. Nach Preuß. Mg. Landr. I, 11, §ß. 445 fg. hat der Erbschaftssteuer die Bedeutung, daß das Erbrecht und
in dem- selben alle zur Erbfchaft gehörigen Rechte unmittel- bar auf den Erben übergehen; doch bleibt
den Gläu- bigern und Vermächtnisnehmern auch hier der Ver- käufer neben dem Käufer verhaftet.
Eine bcfondere Form ist für den Erbschaftssteuer in den Gesetzen nicht vorgeschrie- ben, vielmehr sind die allgemeinen
landesgesetzlichen Vorschriften über die Form der Verträge maßgebend. Grbschaftsklage (lat. Ii6reäitHti8
Mitio). Da der Erbe alle die Rechte, welche zum Vermögen des Erblassers gehören, so hat, wie sie derErblasser hatte, kann er
Klagen aus solchen Rechten so anstellen, wie sie derErblasser hätte erheben können, z. B. dachen, welche sich im Besitz dritter
Personen befinden, aber dem Erblasser gehörten, von diesen mit der Eigen- tumsklage (Vindikation) abfordern,
die Kaufklage auf Leistung der dem ErblaMr verkauften, aber nicht gelieferten Ware erheben.
Das sind die sog. erbschaftlichen Singularklagen. Behauptet aber der dritte Besitzer von Erbschaftsfachen oder der Besitzer
des ganzen Nachlasses, selbst Erbe zu sein oder be- sitzt er ohne Titel, so kann der Erbe auch gegen ihn
die Erbschaftssteuer auf Herausgabe alles dessen erheben, was er vom Nachlaß innehat, wenn dies auch nur eine einzelne
Sache ist, auch auf Zahlung einer Schuld, wenn der Beklagte behauptet, von Zablung der- selben dadurch befreit zu sein, daß
er selbst der Erbe des Gläubigers ist.
Die Erbschaftssteuer hat die Natur einer dinglichen Klage (s. ^ctio), weil sie gegen jeden
dritten^Vesitzer geht, welcher so wie angegeben be- sitzt, (^ie ist der Vindikation (s. Eigentumsklage)
verwaudt, geht auch wie diese gegen den sog. ücwz 1)03868801'. Eine negatorische Erbschaftssteuer hat
das Recht nicht ausgebildet. Nach röm. Recht konnte der Beklagte, welcher Erbe zu sein behauptete, fordern,
daß er nur mit der Erbschaftssteuer, nicht mit der erbschaftlicken Singular- tlage belangt würde (us pi'^^näicium Ii6i'6äit^ti t^lU).
Diese Einrede wurde auch im heutigen Ge- nieinen Rocht zugelassen. Das Reichsgericht hat aber ausgesprochen, daß sie,
seit die Civilprozeß- ordnung gilt, soweit nicht mehr gilt, als die Erbschaftssteuer im konkreten Fall nicht die
Haftung des Beklagten ein- schränkt. (Vgl. Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 1, Nr. 1353 ä,
1600.) Jeden- falls kann die Singularklage event, mit der Erbschaftssteuer ver- bunden werden. Die Erbschaftssteuer kann
auch dcr erheben, welcher loco kercxlis ist, also dem Erbschaftsver- mächtnisnehmer (s. Erbschaftsvermächtnis).
Die Klage erstreckt sich auch auf dasjenige, was an die Stelle von
Nachlaßgegenständen getreten ist. Be- schränkter als
bei der Eigentumsklage (Vindikation) ist die Haftung des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers, ausgedehnter als dort ist sein
Anspruch auf den Ersatz von Verwendungen. In dem Rechtsstreite liegt dem Beklagten ob, wenn Kläger sein
Erbreckt darthut und feststeht, daß der Beklagte in den Be- sitz des Nachlasses gekommen ist, ein Nachlaßver- zeichnis aufzustellen
und dasselbe durch einen Offen- barungseid zu bekräftigen. Das Sächs. Vürgerl. Gesetzbuch hat im Anschluß an das Gemeine
Recht in den §§. 2291-2323 ein- gehende Vorschriften über die Erbschaftssteuer und Klagen auf einzelne Erbsckaftsgegenstä'ndc
aufgenommen. Das Preuß. Allg. Landrecht fowie der (^oäe civil haben sich völlig der Regelung enthalten. - Das Osterr. Bürgert.
Gesetzbuch beschränkt sich darauf, in den zz. 823, 824 die Zulässigkeit der Klage auszu- sprechen und
in Ansehung der bezogenen Früchte und der Verwendungen auf die Grundsätze der^ Eigentumsklage zu verweisen. - Der Deutscke
Ent- wurf giebt die Erbschaftssteuer gegen den, welcher auf Grund eines von ibm in Änspruck genommenen Erbrechts einen Erbschaftsgegenstand
vorenthält (ß. 2080), regelt die Haftung des Erbschaftsbesitzers in einer der Tbatsache, daß er eine
Masse besitzt, entsprechen- den Weise (§§. 2082, 2084), läßt ihn, wenn er mit Eingularklagen belangt wird, nur nach Maßgabe
der Erbschaftssteuer basten (§. 2088) und giebt eine der Erbschaftssteuer analoge Klage einer für tot erklärten oder für tot erachteten Perfon, wenn
sie thatsächlich noch lebt (§. 2089). Erbschaftssteuer, eine allgemeine Vermögens- steuer, die nicht
regelmäßig periodisch, sondern nur dann erhoben wird, wenn ein Vermögen wegen des Todes seines Besitzers in andere Hände
über- geht.
Man unterscheidet die Erbschaftsgebüh- ren, welche die mittels Stempel oder in anderer Form erhobene Vergütung für die
staatliche Mit- wirkung bei der Nachlaßregulicrung darstellen, und die eigentliche Erbschaftssteuer, die
von einigen auf eine Art von Mitcrdcrecht de5 Staates zurückgeführt, von andern aber nur als eine den allgemeinen finanzwirtfchaft-
licken Principien entsprechende Besteuerung eines außerordentlichen, unverdienten Vermögenszuwach- ses angesehen wird.
Von socialistischer Seite ist man über den erstern Standpunkt noch weit hin- ausgegangen, indem man
unter dem Namen einer Erbschaftssteuer eine allgemeine Konfiskation des Privatver- mögens durchführen wollte. Abgesehen
von solchen ertremen Anschauungen ist es ohne Zweifel den finanMiffenschaftlichen Grundfätzen angemessen, daß die Erbschaftssteuer mit
der Entfernung der Verwandtfchaft der Erbenden einen steigenden Prozentsatz des über- gehenden Vermögens bilde, der sein
Marimum bei dem Erblasser gar nicht verwandten Erben erreicht.
Vermächtnisse und Schenkungen von Todes wegen sind natürlick ebenfalls entfprcchend zu behandeln. Hn den deutfchen Staaten
bestehen mit Ausnahme Elsaß-Lothringens uur unvollständige Erbschaftssteuer, nämlich solche, welche die Erbfolge
in direkter Linie frei lassen und nur Seitenvcrwandte oder NichtVerwandte tref- fen. In Preußen wurde im Winter 1890 feitens
der Regierung eine Neuregelung der Erbschaftssteuer vorgeschlagen, wobei auch Ehegatten und Kinder zur Erbschaftssteuer heran- gezogen werden sollten.
Der Versuch ist indes nicht gelungen; vielmehr gelangten nur die gleichzeitig vorgeschlagenen technischen Verbesserungen
des Ge- setzes vom zur Annabme (Gesetz vom Die zur Zeit in Deutschland gel- tenden
Erbschaftssteuersätze (ProzentevomWerte des
¶
forlaufend
238
Anfalls) sind für die wichtigern Verwandtschafts- grade folgende: Verwandt- schaftsgrade Z-N Ehegatten Geschwister Geschw
isterd esccn- dentenerstenGrades Geschwisterdesceu- denten folgender Grade Sonstige Verwandte dritten Grades . . . Sonstige
Verwandte vierten Grades. . . Sonstige Verwandte fünften Grades. . . Sonstige Verwandte sechsten Grades. . . Entferntere Ver-
wandte NichtVerwandte . . . 8! Sachsen
[* 25] ^" Baden Hessen
[* 26] 2 3 23 3'/. 4bez.5 bez. 0 4bez.8 4
4bez.6 bez. 8 3'/2 10 6bez.8 6 6bcz.8 6 10 8 8 8 10 8 8 8 10 8 8 8 88 1010 88 3 bez. 9 61/2
?bez. 8 6'/2 7 bez. 9 KleineAnfälle sind in Prenßen und Sachsen ibis 150 M.), in Hessen (bis 100 M.), in Bayern
[* 27] (bis 50 M.),
in Württemberg
[* 28] bei beweglichem Vermögen (bis 100 M.) steuerfrei; in Baden und Elsaß-Lothringen
[* 29] sind
auch diese steuerpflichtig. Leibliche eheliche Verwandte in auf- und abstei- gender Linie und uneheliche Kinder der Mutter sind
(mit Ausnahme von Elfaß-Lothringen) steuer- frei; von Adoptivkindern und deren Descendenten werden in Preußen 2 Proz., von
Stiefkindern und deren Descendenten und ^tiefeltern, Schwieger- kindcrn und Schwiegereltern, natürlichen,
aber vom Erzeuger anerkannten Kindern 4 Proz. erhoben. Der Ertrag der Erbschaftsvermächtnis ist für 1891/92 in
Preußen auf 7,6 Mill., für 1891 in Bayern auf 2 Mill., in Würt- temberg auf 0,7 Mill. M. veranschlagt. In denNiederlanden
zahlen die Descendenten und die mit Kindern überlebenden Ehegenossen 1 Proz.; die Erbschaftsvermächtnis steigt
für sonstige Erben bis zu 10 Proz. In Osterreich beträgt die Steuer bei Ver- erbung von den Eltern auf die Kinder 1 Proz. und
steigt in den übrigen Fällen auf 4 und 8 Proz. In Frankreich wird die Erbschaftsvermächtnis hauptfächlich mittels der Einregistrierung und
zwar in allen Fällen erhoben, in einem Betrage von 1 bis 9 Proz. In England
bestehen drei Arten von Erbschaftsvermächtnis, die I'rodaw Dut^, eine Gebühr für die Bestätigung des Testaments (der bei Intestaterbschaften
die I^ttsr ok^ämiuisti-atioQ äut^ entspricht), die I^6Fac^ vut^, vom beweglichen Vermögen im Betrage von 1 bis zu 10 Proz.,
je nach dem Verwandtschaftsgrad zu entrichten, und die 8ucc688i0ii Dut^ mit gleichen Sätzen für die
Vererbung des unbeweglichen Vermögens. -
Vgl. H. von Scheel, Erbschaftsvermächtnis und Erdrechtsreform (2. Aufl., Jena 1877);
Krüger, Die Erbschaftsvermächtnis nach
ihrer Ausübung in den auherdeutschen Staaten.
Die Berechtigung ihrer Reform in Deutschland und ihrer Einführung
als Reichssteuer (Tüb. 1889); A. Eschenbach, Erb- rechtsreform und Erbschaftsvermächtnis (Berl. 1891); Labus, Das Erb- schaftssteuergesetz vom (2.
Ausg. 1891).
Erb fchaftsv ermäch tnis, Universalfide'i- kommiß, das einem Erben (und zwar sowohl einem gesetzlichen Erben als einem durch
den Erb- lasser Berufenen) oder einem diefem Gleichgestellten (Fiduziar, Vorerbe) auferlegte Vermächtnis,
die Erbschaft ganz oder zum Teil an einen andern (Fidelkommissar, Nacherben) herauszugeben. Das Erbschaftsvermächtnis, zu unterscheiden von dem
Vermächtnisse einer Erbschaft, welches meist nur vorkommt, wenn der Erblasser die von ihm erworbene Erbschaft eines Dritten
durch Vermächtnis zuwendet, wird im Sächs.
Bürgert. Gesetzbuch Erbanw artschaft genannt. §. 2503 lautet: «Der
Erblasser kann anordnen, daß sein Erbe die
Erbschaft oder einen Erbteil einem Dritten, Anwärter, herausgeben oder hinterlassen
soll, Fide'ikommiß.» Das Preuß. Allg. Landreckt spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i- kommissarischen Substitution,
I, 12, §.53. Die Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12, §§. 466 fg. beschränkt sich in der
Hauptsache auf den Grundsatz, daß bis zum Eintrittedes Substitutions- falles der eingesetzte Erbe alle Rechte und Verbind-
lichkeiten eines Nieftbrauchers hat. Nach dem §. 55, 1,12 gilt jedoch die side'ikommissarische Substitution nur zum Besten
des ersten und zweiten Substituten, soweit nicht ein Familiensideikommiß vorliegt. - Das Österr.
Bürgert. Gesetzb. §. 608 beschränkt noch weiter, wenn es bestimmt: «der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er
die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse», und
dies in den §§. 611,612 dahin erläutert: sofern die Substituten Zeitgenossen des Erblassers sind, könne
sich die Substitution auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen;
sofern folche Nacherben, welche zur Zeit der Testamentserrichtung
noch nicht geboren sind, substituiert seien, gelte die Substitu- tion bei unbeweglichen Gütern nur auf den ersten Grad, bei
Geldsummen und anderen beweglichen Sachen könne sie sich auf den zweiten Grad erstrecken.
Der (^0(16
oivil und das BadischeLandrecht ver- bieten im Art. 896 die 8iili8tiwtiou8. Das Vadische Landrecht übersetzt After erb setzungen
und fügt Ausnahmen bei in Ansehung gewisser Güter des Staatsoberhauptes und seiner Familie, sowie der stamm- oder lehnerbberechtigten
Familien, unter Verweisung auf die Verordnung des Staatsober- hauptes. Beide Gesetzbücher durchbrechen
die Regel in Art. 1048 fg. durch die Zulassung von Verfügun- gen zu Gunsten der Enkel des Erblassers oder der Geschwisterkinder
des kinderlosen Erblassers; in bei- den Fällen heißt es: «unter der Bedingung geben, daß sie dieses Vermögen (bei Geschwistern
den nicht zu einem Pflichtteil gehörenden Teil) ihren jetzigen und künftigen Kindern, jedoch nur des
ersten Grades, wieder abtreten sollen» (rsnärs).
Die Regel 86in6i dm'68 86m^6r dereZ (s. Erbe) ließ es dem röm. Rechte unthunlich erscheinen, daß jemand die ganze Erbschaft
wieder herausgebe. Man suchte das Bedürfnis zunächst durch Anordnung eines Vermächtnisses zu befriedigen. Damit wurden
die Schwierigkeiten vermieden, welche sich daraus er- geben, daß die Erbeseigenschaft zunächst dem Vor- erben, dann aber
dem Nacherben zustehen sollte, Schwierigkeiten, welche vorzugsweise die Nachlaß- gläubiger bedrohten.
Allein nun ergaben sich andere Schwierigkeiten. Der Vorerbe blieb den Nachlaß- gläubigern verhaftet, wenn er den Nachlaß
dem Nacherben herausgegeben hatte. Das 86N3,w8oou- 8u1tum 'Il6l)6i1iHiium suchte dem Mangel abzuhelfen;
nach demselben vertritt der Nacherbe nach Heraus- gabe der Erbschaft an ihn den Erblasser und steht an stelle des Erben. Eine
weitere Abhilfe brachte das 86UHtii8C0Q8ii1tiiin1^6FH8i^niiirl. Dasselbe half dem Nacherben, wenn der Vorerbe wegen der Heraus-
gabepflicht sich weigerte, die Erbschaft anzutreten; es gab prätorischen Zwang zum Antritt auf Antrag¶