Die
hodiérno (lat.), am heutigen Tage. ^[= im gewöhnlichen Leben die Zeit der Anwesenheit der Sonne über dem Horizont. Die in diesem ...]
hodiérno (lat.), am heutigen Tage. ^[= im gewöhnlichen Leben die Zeit der Anwesenheit der Sonne über dem Horizont. Die in diesem ...]
Stadt und Hauptort eines Distrikts (1159 qkm, 68886 E.)im Großherzogtum Luxemburg, [* 2] 28 km von Luxemburg, in reizender Gegend links von der zur Mosel gehenden Sauer (Sure) und am Fuße des Herren- und Schützenbergs, an den Linien Ettelbrück-Diekirch (4,1 km) der Elsaß-Lothr. Eisenbahnen, Diekirch-Wasserbillig-Grevenmacher (Prinz Heinrichbahn, 55 km) und der Nebenlinie Diekirch-Vianden (13,8 km) der Luxemb. Kantonaleisenbahn, hat (1890) 3500 kath. E., Post, Telegraph, [* 3] Fernsprecheinrichtung, Bezirksgericht;
alte (9. Jahrh.) Kirche, neue stattliche St. Lorenzkirche in roman. Stil mit einer Pietas von Achtermann;
ein großherzogl. Gymnasium (seit 1891, Direktor Dr. Müllendorfs, 9 Lehrer, 7 Klassen, 230 Schüler), verbunden mit Knabenpensionat, Privaterziehungsinstitut für junge Mädchen und Pensionat, geleitet von Schwestern der christl. Lehre; [* 4]
große Aktienbrauerei, bedeutende Dampfsägen, Ziegeleien und lebhaften Handel mit Tuch und Leder. - Die Herrschaft Diekirch gehörte früher der mächtigen Familie von Esch an der Sauer;
Robert von Elch trat 1221 einen Teil davon an Wallram, den Grafen von Luxemburg, ab;
1266 verkaufte Gottfried von Esch den übrigen Teil an Heinrich von Luxemburg.
Johann der Blinde ließ 1330 Diekirch mit Befestigungen umgeben, die jetzt beseitigt sind.
Aug. Friedr. Adrian, Obstbaumzüchter, geb. zu Gladenbach in Oberhessen, widmete sich zu Gießen [* 5] und Straßburg [* 6] mediz. Studien und ward 1782 Amtsphysikus zu Gladenbach, 1790 Physikus zu Dietz und Brunnenarzt zu Ems; [* 7] 1830 legte er sein Amt nieder. Diel starb Von seinen noch jetzt wertvollen pomolog. Werken sind zu nennen: «Anleitung zu einer Obstorangerie in Scherben» (2 Bde., Frankf. 1798; 3. Aufl. 1804),
«Versuch einer systematischen Beschreibung der in Deutschland [* 8] gewöbnlichen Kernobstsorten» (21 Bdchn., ebd. 1799-1819),
«Systematische Beschreibung der in Deutschland vorhandenen Kernobstsorten» (6 Bde., Stuttg. und Tüb. 1821-32),
«Systematisches Verzeichnis der vorzüglichsten, in Deutschland vorhandenen Obstsorten» (Frankf. 1818; Fortsetzung 1 u. 2, Lpz. 1829-33). Die von ihm aufgestellte Klassifikation der Obstsorten hat allgemeine Annahme gefunden und ist den von Lucas verbesserten Systemen zu Grunde gelegt. (S. Apfel, Bd. 1, S. 731 b, und Birne, Bd. 3, S. 32 a.) Nach ihm ist Diels Butterbirne benannt.
Deele, soviel wie Brett (s. d.);
dann jeder aus Brettern gebildete Fußboden (s. d.).
Im niedersächs. Bauernhause sowie in Norddeutschland bedeutet Diele soviel wie Flur oder Tenne (s. Bauernhaus, [* 9] Bd. 2, E. 509 a).
Wenn man zwei voneinander isolierte, parallele Metallplatten aufstellt, kann man dieselben als Frantlinsche Tafel benutzen und wie eine Leidener [* 10] Flasche [* 11] laden. Benutzt man nun diese Tafel als Maßflasche, um eine andere Leidener Flasche zu einem bestimmten elektrischen Potential zu laden, so zeigt es sich, daß die Tafel eine viel kleinere elektrische Kapacität hat, wenn die Platten nur durch Luft getrennt sind, als wenn der ganze Zwischenraum derselben z. B. durch eine Schwefelplatte ausgefüllt ist. Im erstern Falle ist nämlich ungefähr die dreifache Anzahl der Maßtafelentladungen nötig, um die Leidener Flasche zur gleichen Schlagweite zu laden wie im zweiten Falle.
Die Kapacität des Schwefelkondensators ist also ungefähr dreimal so groß als die Kapacität eines Luftkondensators von gleicher Größe und Gestalt. Man drückt dies so aus, daß man sagt, die Dielektrizitätskonstante des Schwefels sei 3. Entsprechend ist sie für Harz 1,77, Glas [* 12] 1,90, Hartgummi 3,15, Glimmer 5. Die Dielektrizitätskonstante für verschiedene Gase [* 13] sind, unter sonst gleichen Verhältnissen, so wenig verschieden, daß man sie nahezu alle gleich der der Luft, mithin = 1 setzen darf. Die Bestimmung der Dielektrizitätskonstante ist sehr schwierig; es haben sich damit Faraday, Werner Siemens, Gibson, Barllay, Boltzmann u. a. beschäftigt.
Die verschiedene Kapacität gleicher Kondensatoren aus verschiedenem Stoff wurde von Faraday entdeckt, aber lange nicht beachtet. Erst als man bei Legung der transatlantischen Kabel auf die große, vom Stoff abhängige Kapacität derselben aufmerksam wurde, als man sah, daß sich ein Kabel wie eine Leidener Flasche lade, daß durch die große Kapacität die Geschwindigkeit der telegr. Zeichengebung vermindert werde, ging man auf das genauere Studium der Dielektrizitätskonstante ein. (S. Dielektrische Polarisation.) Nach Maxwells elektromagnetischer Lichttheorie (s. Elektro-Optik) ist der Brechungsexponent gleich der Quadratwurzel aus der Dielektrizitätskonstante.
Körper, Nichtleiter, Körper, welche Dielektrische Polarisation (s. d.) zeigen.
Polarisation. [* 14] Wenn ein Nichtleiter der elettrischen Influenz ausgesetzt ist, so tritt auch in diesem eine Verteilung der elektrischen Ladung ein. Während aber die Ladung in den Leitern frei beweglich ist, bleiben in Nichtleitern die Ladungen an die kleinsten Teile, Moleküle, gebunden. Man kann sich z. B. vorstellen, daß die Moleküle eines Nichtleiters auf der dein positiv elektrischen Korper zugewendeten Seite negativ, auf der abgewendeten Seite positiv geladen seien. Im Innern heben sich die entgegengesetzten, sich berührenden Ladungen in beiden Fällen in ihrer Wirkung auf, und es bleiben scheinbar nur entgegengesetzte Ladungen an den Enden des Stabes oder an den Grenzflächen der Platte übrig. Den Verteilungszustand, in den ein Nichtleiter durch Iufluenz gerät, nennt man Dielektrische Polarisation Nach Faradays Anschauung findet jede elektrische Fernwirkung durch Dielektrische Polarisation der zwischenliegenden Nichtleiter statt, wobei auch der leere Raum als ein polarisierbarer Nichtleiter angesehen wird.
[* 15] (Mutulus), eine bei der dor.
Säulenordnung [* 16] (s. d.) vorkommende plattenförmige Verzierung der untern Fläche der Hängeplatte am Hauptgesims.
s. Sägen. [* 17]
s. Beinschienen. ^[= Teil der Rüstung (s. d.), im Altertum zum Schutz des Schienbeins vom Knöchel bis zum Knie. ...]
Jak. Fürchtegott, Genremaler, geb. 1809 in Sachsenhausen bei Frankfurt [* 18] a. M., besuchte seit 1835 die Akademie in Düsseldorf; [* 19]
vornehmlich stellte er Scenen häuslichen Stilllebens dar.
D.s Technik zeigt große Zierlichkeit, seine Aquarelle haben eine fast miniaturenartige Feinheit.
Die Mehrzahl befindet sich im Besitz Frankfurter Kunstfreunde. Dielmann starb in Frankfurt a. M.
Hermann Alex., Philolog, geb. in Biebrich [* 20] a. Rh., studierte klassische Philologie und Philosophie in Berlin [* 21] und Bonn, [* 22] war Lehrer am Gymnasium zu Flensburg, [* 23] seit 1873 am Johanneum in Hamburg, [* 24] seit 1877 am Königsstädtischen Gymnasium in Berlin und wurde 1881 zum ordentlichen Mitgliede der Berliner [* 25] Akademie der Wissenschaften, 1882 zum außerord., 1886 zum ord. Professor an der Universität Berlin ernannt. Er veröffentlichte: «De Galeni historia philosopha» (Bonn ¶
1871), «Doxographi graeci» (Berl. 1819; Preisschrift der Akademie),
«Simplicii in Aristotelis Physica commentaria» («Commentaria in Aristotelem graeca», IX, ebd. 1882),
«Sibyllinische Blätter» (ebd. 1890). Diels ist Redacteur der von der Akademie veranstalteten Ausgabe der griech. Kommentare zu Aristoteles sowie Mitherausgeber des «Archivs für Geschichte der Philosophie» (Berl. 1887 fg.).
1) Bezirk im schweiz. Kanton Zürich, [* 27] hat 157,9 qkm und (1890) 13510 E., darunter 537 Katholiken, in 25 Gemeinden. -
2) Dorf und Hauptort des Bezirks Dielsdorf, an der Linie Niederwenigen-Oberglatt der Schweiz. [* 28]
Nordostbahn, hat (1890) 736 E., darunter 53 Katholiken, Post, Telegraph, Kalksteinbrüche.
Pflanzengattung, s. Diclytra.
früheres Feldmaß in der hannov.
Landdrostei Aurich [* 29] (um Emden [* 30] u. s. w.) von 400 preuß. Quadratruten oder (die Längenrute zu 12 Fuß) 57600 preuß. Quadratfuß = 56,73833 a oder ziemlich genau 2 1/6 ehemaliger hannov.
Morgen. Außer diesem gewohnlichen Feld-Diemat kam ein größeres Moor-Diemat vor, = 450 größere Quadratruten (die Längenrute zu 15 preuß. Fuß) oder 101250 preuß. Quadratfu0 = 99,73535 a = etwas reichlich 3 4/5 ehemalige hannov.
Morgen. Es waren 512 Moor-Diemat = 900 gewöhnliche Diemat (S. Demat.)
s. Feime. [* 31]
linker Nebenfluß der Weser, entspringt hart an der westfäl.
Grenze am (Kahlen) Pön in Waldeck, [* 32] durchfließt in einem ziemlich tiefen Thale dieses Fürstentum, begleitet ungefähr von Warburg an in nordostwärts gerichtetem Laufe die Grenze zwischen deu preuß. Provinzen Hessen-Nassau [* 33] und Westfalen [* 34] und mündet nach 80 km Lauf bei Carlshafen.
Zuflüsse sind rechts, oberhalb Warburg die Twiste, bei Liebenau die Warme und bei Trendelburg die Esse, links die Hoppke.
Anton van, niederländ. Staatsmann, geb. 1593 in Culenborg, wurde 1625 Mitglied des Hohen Rats der Ostindischen Compagnie, 1632 Generaldirektor und 1636 Generalgouverneur des niederländ. Ostindien. [* 35] Er sandte 1642 eine Entdeckungsexpedition unter Abel Tasman (s. d.) aus und starb in Batavia. [* 36]
Nach ihm hieß Tasmania früher Van Diemensland.
perdidi (lat.), ich habe einen Tag verloren, nach Sueton («Leben des Titus», Kap. 8) ein Ausspruch des röm. Kaisers Titus, als er eines Abends daran dachte, daß er an jenem Tage noch keinem Menschen etwas Gutes erwiesen hatte.
Stadt in Siebenbürgen, s. Déva. ^[= # deutsch rumän. Gyéva, Stadt mit geordnetem Magistrat und Hauptort des Stuhlbezirks ...]
Brüder und Dienende Schwestern, die die häuslichen Bedürfnisse besorgenden Bewohner eines Mönchs- oder Nonnenklosters.
In den geistlichen Ritterorden des Mittelalters hießen Dienende Brüder besonders die als gemeine Soldaten dienenden nichtadligen Brüder;
bei den Freimaurern diejenigen Mitglieder, welche die Aufwartungverrichten.
der heiligen Jungfrau, geistlicher Orden, [* 37] s. Serviten. ^[= (lat. Servi beatae Mariae virginis), Brüder vom Ave Maria und ...]
s. Gebühren.
Jos., Mathematiker, geb. zu Hausen in Baden, [* 38] bildete sich für das Lehrfach aus, wurde Lehrer, 1849 Vorstand der höhern Bürgerschule in Ettenheim und 1850 Professor der Mathematik am Polytechnikum zu Karlsruhe. [* 39] Infolge einer Krankheit sah er sich genötigt, Ende 1868 seine Stelle niederzulegen; von 1879 bis 1888 war er Direktor der «Allgemeinen Versorgungsanstalt» in Karlsruhe (Lebens- und Rentenversicherung). Er schrieb: «Ausgleichung der Beobachtungsfehler nach der Methode der kleinsten Quadratsummen» (Braunschw. 1857),
«Abbildung krummer Oberflächen aufeinander und Anwendung derselben auf höhere Geodäsie» (ebd. 1858),
«Studien zur analytischen Mechanik» (Stuttg. 1863),
«Theorie der elliptischen Integrale und Funktionen» (ebd. 1865),
«Theorie und Auflösung der höhern Gleichungen» (ebd. 1866),
«Handbuch der ebenen und sphärischen Trigonometrie» [* 40] (3. Aufl., ebd. 1867),
«Grundriß der Variationsrechnung» (Braunschw. 1867),
«Die Differential- und Integralrechnung» [* 41] (3. Aufl., 2 Bde., Stuttg. 1868, und als 3. Bd.: «Integration der partiellen Differentialgleichungen», 1863).
s. Reallasten.
s. Adel ^[= im staatsrechtlichen Sinne ein Stand, der Ehren- und andere Rechte vor den übrigen Staatsbürgern ...] (Bd. 1, S. 134 a).
der dritte Tag der Woche; die Bezeichnung Dienstag entstand durch Einschaltung eines n aus der in Mitteldeutschland noch gegenwärtig üblichen Form Diestag (angelfächs. Tivesdäg, altfries. Tysdei, altnord. Tysdagr, engl. Tuesday) und bedeutet: der dem Kriegs- oder Siegesgott, dem Zio (altnord. Tyr, s. d.) geweihte Tag. Er ist altdeutsche Übertragung des lat. Dies Martis (franz. Mardi). Unmittelbar an die althochdeutsche Namensform Zio (im Genitiv Ziwes) lehnt sich die noch in oberdeutschen (alamann.) Mundarten gebräuchliche Form Zistag, Zistig. In Bayern [* 42] hieß der Kriegsgott Er, weshalb der Dienstag dort noch jetzt auch Erchtag oder Ertag heißt.
die im Soldatenstande zugebrachte Zeit, die meist nach vollen Jahren berechnet wird, wobei Kriegsjahre doppelt, in Festungshaft oder nicht unverschuldeter Kriegsgefangenschaft zugebrachte Jahre gar nicht veranschlagt werden.
Nach dem Dienstalter wird bei Unteroffizieren und Offizieren meist die Beförderung bestimmt;
innerhalb derselben Charge bestimmt stets das Dienstalter die Reihenfolge, über den Einfluß des Dienstalter auf die Pension s. Invalidenversorgung.
diejenigen Ansprüche, welche ein Beamter infolge seiner Anstellung an den Staat, die Gemeinde u. s. w., eine Militärperson infolge geleisteter Dienste [* 43] erhebt oder zu erheben berechtigt ist. Sie sind verschiedenartiger, teils ehrenrechtlicher, teils vermögensrechtlicher Natur. Unter den letztern sind die wichtigsten die Rechte auf Gehalt, beim Soldaten Löhnung, und das Recht auf die Pension. Die diese betreffenden Verhältnisse sind in den Pensionsgesetzen der verschiedenen Staaten geregelt worden. (S. auch Anstellungsberechtigung, Invalidenversorgung, Militäranwärter.) In manchen Heeren gewährt eine bestimmte in einer Charge geleistete Dienstzeit Anspruch auf eine Dienstzulage, ebenso in den meisten die Zurücklegung bestimmter Dienstzeit den Anspruch auf Dienstauszeichnungen.
Letztere bestehen in verschiedener Form, in Frankreich z. B. für die Unterchargen in Chevrons (s. d.), in Deutschland in auf der Brust zu tragenden Zeichen. Preußen [* 44] hat ein Dienstkreuz für 25jährige Dienstzeit von Offizieren, Dienstauszeichnungen in Schnallenform für 9-, 15- und 21jährige Dienstzeit von Mannschaften des aktiven Dienststandes und die Landwehr-Dienstauszeichnung in zwei Klassen, ein Kreuz [* 45] für 20jährige Dienstzeit von Offizieren und eine Schnalle für Offiziere und Mannschaften der Landwehr nach erfüllter Dienstpflicht, wenn sie einen Feldzug mitgemacht haben oder wenigstens drei Monate zum aktiven Dienste bei außerordentlicher Veranlassung ¶
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berufen waren. Bayern verleiht den Ludwigsorden (s.d.) für 50jährige Dienste, Dienstkreuze für 40- und 24jährige Dienstzeit in zwei Klassen, Dienstaus- zeichnnngen und Landwebr-Dienstauszeichnungen analog den preußischen. Sachsen [* 47] hat sich seit 1874 hierin den preuft. Einrichtnngen angeschlossen. Die Dienste können infolge Verbrechen oder Vergehen verlorengehen. Der Verlust der durch den Militär- dienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durck Nichterspruch aberkannt werden können, tritt ein als Folge der Bestrafung mit Entfernung aus dem Heer oder der Marine, mit Dienstentlassung, mit Ver- setzung in die Weite Klasse des Soldatcnstandes und mit Degradation; letzteres jedoch nur in der Art, daß zwar die Versorgungsansprüche eines Unteroffiziers, nickt aber diejenigen eines Gemeinen verlustig gehen.
Selbst dnrch Nichterspruch dürfen nicht aberkannt werden: die den Offizieren und Sanitätsoffizieren gebührenden sog. Pensionserhöhungcn sowie die Pensionen, Pensions- und Verstümmclungszulagen der zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge- hörenden Personen des Soldatenstandes. Dienstanszeichnnngcn, s. Dienstansprüche. Dienstbarkeit, Servitut, ein dingliches Necht an fremder Sache, sie sei ein Grnndstück oder be- weglich. Die Sache selbst dient dem Dienstbarkeit- berechtigten, der Eigentümer der dienenden Sache hat das zu dulden, oder er hat etwas zu unter- lassen (z. B. einen Nenbau, durch welchen die Aus- sicht genommen wird).
Aber die Dienste verpflichtet den Eigentümer der dienenden Sache nicht zu Posi- tiven Leistnngen. Das ist der wichtige Unterschied der Servitutcn von den Neallasten (s. d.); wichtig, weil die Grnnddienstbarkeit ohne Eintrag in das Grundbuch bestellt werden kann, z. V. in Preusieu, die Neallast aber nicht; ferner weil Neallasten durcbweg ablösbar sind, aber nicht Dienste. Doch haftet der Eigentümer des belasteten Grnndstücks zu ge- wissen Nebcnleistuugen. Daß der Waldeigentümer den Holznngsberechtigten die Stellen anweist, wo das Recht auszuüben ist, schließt nicht aus, daß es sich um eine Dienste und nicht nm eine Neallast han- delt.
Die Dienste ist eine persönliche, wenn sie einem bestimmten Menschen oder einer bestimmten jurist. Person (Innung, Stadt, dem Staat) zusteht. Sie darf von denselben nicht dem Nechtsbestande nach (nur bezüglich der Ausübung) veräußert werden, und endigt mit dem Tode der Person, bei jurist. Personen nach 100 Jahren. Doch kann nach Preuft. Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be- steht (§.179). Solche persönlichen Dienste sind der Nieß- brauch (s. d.), das Gebrauchsrecht (s. II3U8), das Wohnungsrecht (s. d.), im geltenden Preuft.
Allg. Landrecht das vererbliche Necht des Mieters nnd Pächters, welchem die vermietete Sache oder das verpachtete Grnndstück übergeben sind. Deshalb gilt dort der Satz «Kauf bricht Miete» nicht. Die Ser- vitut ist eine Grunddienstbarkeit (s. d.), wenn dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks die Dienste an einem andern Grundstück znsteht. Der Berechtigte darf vermöge der Dienste entweder selbst in Bezug auf den Gegenstand etwas thnn, z. V. Früchte davon ziehen, einen Weg gebrauchen (affirmative ^er- vi tuten) oder dem Eigentümer einen gewissen Gebrauch, z. V. das Höherbauen seines Hauses, das Verbauen eines Fensters u. s. w. untersagen (negative Servituten). Die Klage aus der Dienste wird OoQfsääoi'iH genannt.
Sie geht gegen den Eigentümer wie gegen jeden Dritten, welcher dazu Anlaß giebt, auf Anerkennung, Unterlassung wei- terer Störung, Herstellung eines dem Inhalt des Nechts entsprechenden Znstandes. Dienstboten, s. Gesinde. Dienstbotensteuer, s. Lurussteuern. Dienste, persönliche, menschliche Arbeits- leistungen, welche als solche die direkte Befriedi- gung persönlicher Bedürfnisse anderer gewähren und auf Grund dieses ihres Gebranchswerts auch einen Tansckwert und dadnrch neben den Sach- gütern und der auf die Erzeugung und Bewegung von Sackgütern gerichteten menschlichen Arbeits- kraft die Bedeutung von tauschwirtschaftlichen Gü- tern erlangen.
Manche persönlichen Dienste sind auch mit sachlichen Arbeiten verbunden, so namentlich in der Hauswirtschaft. Andere dagegen dienen ausschließlich der immateriellen Produttion und ein Teil, wie namentlich die Dienste der Staatsbeamten, der Geistlichen, Arzte u. s. w., bildet eine unentbehr- liche Grundlage der Knltur. Eine in der Volts- wirtschastslebre viel verhandelte Frage ist die, ob die Dienstleistungen als produktiv zu gelten hätten (s. Produktivität). Der Betrieb der persönlichen Dienste, der höhcrn wie der niedern, ist, auch abgesehen von den Beamten, im ganzen noch weit mehr der staatlichen Negclung unterworfen als die materielle Güterproduktion. Es hängt dies damit zusammen, daß bei den erstcrn Person und Person sich unmit- telbar gegenüberstehen, daher eher die Gefahr einer persönlichen Schädigung durch den Unbernfenen vorliegt, und auch leicht persönliche Reibungen ent- stehen.
Daher wird auch in Staaten mit hock ent- wickelter Gewerbefreiheit von denjenigen, welche als Lehrer, Advokaten, Arzte, Hebammen u. s. w. wir- ken wollen, ein Besähignngsnachweis verlangt; die Befugnis zu künstlerischen Schaustellungen wird meistens im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit von einer besondern Konzession abhängig gemacht, und nock weiter gehenden Beschränkungen unter- liegen solche Aufführungen, die ein höheres künst- lerisches Interesse gar nicht besitzen.
Personen, die auf der öffentlichen Strafte ihre Dienste anbieten, wie Droschkenkutscher und Dienstmänner (s. Dienstmann- institute), stehen ebendeswegen unter der oft weit- gehenden Ordnungsgewalt der Polizei, und es kön- nen namentlich auch Taxen für sie vorgeschrieben werden. Anch die Verhältnisse der häuslichen Dienst- boten, des sog. Gesindes (s. d.), stehen vielfach noch unter besondern gesetzlichen Vorschriften. Diese Gesindeordnungen enthalten in Deutschland hier und da noch Anklänge an die Leibeigenschaft, aus der das Gesindcwesen teilweise hervorgegangen ist.
Doch hat man auch in durchaus modernen Dienst- botcngesetzcn auf die besonders engen häuslichen Beziebungen, die zwischen der Dienstherrschaft und den Dienstboten bestehen, einige Nücksicht nehmen ! müssen. Für die einem andern geleisteten Dienste kann ^ beim Mangel eines dahin gehenden Vertrags nicht ! in jedem Falle ein Entgelt gefordert werden. Zahl- ! reiche Dienste werden aus Freundschaft oder Gefälligkeit ! geleistet. Daranf beruht namentlich der Auftrag ' (s. d.) und die nützliche Geschäftsführung (s. d.). ^ Deshalb können auch Kinder, welche an dem Haus- ' halte der Eltern teilnehmen und unter deren Er- ^ ziehungsgewalt stehen, beim Mangel einer Ver- , abredung selbst für wirtschaftliche Dienste keine Ver- i gütung fordern (Preuh. Allg. Landr. II, 2, z§. 121 ¶
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-123; Deutscher Entwurf §.1499). Ergiebt sich aber aus den Umständen, daß jemand, welcher sich von einem Tritten Diensteinkommen leisten ließ, nur erwarten konnte, dieselben seien ihm gegen Entgelt geleistet - und das wird gewöhnlich der Fall sein, wenn der Tritte solche Diensteinkommen gewerbsmäßig gegen Entgelt leistet - so gilt eine angemessene, zunächst von dem Dritten zu berechnende Vergütung als stillschweigend verabredet (Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 820,1231; Deutscher Entwurf §. 559). Ein Kaufmann, der in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Diensteinkommen leistet, kann nach Art. 290 des Deutschen Handelsgesetzbuches dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision fordern.
Dienste, in der Architektur die schlanken, säulenartigen Verstärkungen der Pfeiler und Wände an got. Kirchen, auf welchen die Nippen der Ge- wölbe aufsitzen. Jene stärkern Diensteinkommen, welche die Gurt- bogen tragen, nennt man alte Diensteinkommen, die schwächern, für die Diagonalen, junge Diensteinkommen Gewöhnlich haben die Diensteinkommen Sockel und einen Knauf. [* 49] Doch verschwinden die letztern im 15. Jahrh., sodaß der Dienst unmittel- bar in die Nippe übergeht. Diensteid, s. Amtseid. Diensteinkommen, alles Einkommen, welches als Folge eines bestimmten dauernden Dienstes, sei es öffentlichen oder privaten, bezogen wird. Im engern Sinne nennt man Diensteinkommen das Einkommen der Beamten, so auch in der Geschgebungssprache.
Für dieses Diensteinkommen gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften. Solche finden sich, im wesentlichen übereinstimmend, im einzelnen jedoch mannigfach verschieden, in den Beamtengesetzen aller Einzelstaaten; gewissermaßen einen zusammenfassenden Abschluß der deutschen Ent- wicklung geben die Vorschriften des Reichsbeamten- gesetzes vom Das Diensteinkommen kann nicht nnter die privatrechtlichen Gesichtspunkte einer Be- lohnung für geleistete Dienste gestellt werden, son- dern bildet eine Art Alimentation, welche der Staat oder die Gemeinde in Form einer nach Art und Be- deutung des Dienstes abgestuften Ncnte denjenigen Personen gewähren, welche ihnen dauernd, meist auf Lebenszeit, ihre Arbeitskrast widmen.
Demgemäß wird auch bei Krankheit und meist auch bei Urlaub - doch bestehen hier Modifikationen - das Diensteinkommen weiter entrichtet. Das Diensteinkommen wird teils nach, teils vor der Dienstzeit, teils monatlich, teils vierteljährlich entrichtet, nach der neuern Gesetzgebung meist vor- her und vierteljährlich. Das Diensteinkommen wurde früher in weitem Umfange in Naturalien gegeben; heute ist dies die Ausnahme, nur Dienstwohnungen sind auch jetzt noch sehr häusig, im übrigen kommt Na- turalleistung in erheblicherm Umfange nur mehr bei Kirchendienern vor.
Disciplinarbcstrafung kann eine Minderung oder völlige Entziehung des Diensteinkommen zur Folge haben. Das Diensteinkommen ist nach der Deutschen Civilprozeßordnung nur in beschränkter Weise ge- richtliches Exekutionsobjekt (§z. 715, 749). Als Wartegeld erscheint das Diensteinkommen bei zeitweilig in Nuhc- stand versetzten Beamten; als Pension dei dauern- der Dienstunfähigkeit. Hierüber sind überall genaue Eondervorschriften (vgl. Reichsgesetze vom und dazu die besondern Gesetzc für Militürpersonen) erlassen worden. Auch dic ^Witwen- und Waisengeldcr stellen eine besondcrc Art des Diensteinkommen dar (vgl/Neichsgesetz vom und kaiserl. Verordnung vom und serner Reichs gcsetz vom und taiserl. Verordnung vom Der sog. Wohnungsgeldzuschuß (Neichsgesetz vom gehört rechtlich zum Diensteinkommen, nicht dagegen Ersatz für Varauslagen und vorübergehende Nemunera- tionen, nur nach einzelnen Gesetzen die sog. Ne- präsentationsgelder.
Das Diensteinkommen kann nach den meisten Gesetzen vor den Civilgerichten eingeklagt werden, nach dem Reichsbeamtengesetz jedoch nur 6 Monate lang nach Erledigung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges; oberste gerichtliche Instanz ist das Reichsgericht. Die Pension, nach einzelnen Gesetzen auch das Witwengeld werden nach dem Diensteinkommen berechnet. Vielfach hat das Diensteinkommen steuerrechtliche Privilegien, so in Preußen nur Heranziehung mit der Hälfte zu Kommunalsteuern; vollkommene Freiheit von solchen besteht für das Diensteinkommen der Militärpersonen im Gebiet des ehemaligen Norddeutschen Bundes, bei Unter- offizieren und Gemeinen auch von direkten Staats- steucrn im ganzen Reichsgebiet; für die Berechnung der Mietssteuer von Dienstwohnungen der Rcichs- beamtcn darf kein höherer Betrag als 15 Proz. des baren Diensteinkommen angesetzt werden (Gesetz vom Das Diensteinkommen im deutschen Heere und in der deutschen Marine setzt sich zusammen aus dem Chargengehalt (bei den Mannschaften Löhnung) mit den etatsmttßigcn Stellenzulagen (nur für gewisse Stellen) und aus dem Scrvis und Wohnungsgeld- zuschuß; ferner gehören hierher in gewissem Sinne die Tischgelder, die Kommandozulagen (beim Ver- lassen der Garnison), die Tagegelder (bei dienstlichen Reisen); endlich auch die den Inhabern verschiedener Dienstauszeichnungen gezahlten Ehrenzulagen. An Chargen geh alt erhalten monatlich, von kleinen Unterschieden einzelner Truppenteile abge- sehen : Generalfeldmarfchall, General, Generallieute- nant 1000 M.;
Generalmajor 750 M.;
Stabsoffi- zier in der Stellung als Brigade- oder Regiments- commandeur 650 M.;
Stabsoffizier beim Kriegs- ministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train und bei der Kavallerie und Artillerie 475 M.; Stabsoffizier der Infanterie 450 M.;
Hauptmann (Rittmeister) erster Klasse beim Kriegsministcrium, Generalstab, Ingcnieurkorps, Travn, bci der Kaval- lerie und Artillerie 325 M.;
Hauptmann erster Klasse im übrigen 300 M.;
Hauptmann (Rittmeister) zwei- ter Klasse beim Kriegsministerium, Generalstab, In- genieurkorps, Train, bei der Kavallerie und Artille- rie 210 M.;
Hauptmann zweiter Klasse im übrigen 180 M.;Prennerlieutenant
der Kavallerie, Artillerie, des Ingenicurkorps und Trains 105 M.;
Premier- lieutenant der Infanterie 90 M.;
Sckondelieutcnant der Fuhartillerie, des Ingenieurkorps 99 M.;
Se- kondelieutenant der Kavallerie, Feldartillerie, des Trains 84 M.;
Sckondelieutenant der Infanterie (fowie außeretatmäßige Sekondelieutenants der Artillerie und der Ingenicure) 75 M. - In der Marine erhält an Chargcngehalt: der kommandie- rende Admiral 1000 M. (dazu 1500 M. monat- liche Stellenzulage);
Staatssekretär des Reichs- Marineamtcs 2000 M.;
Viceadmiral 1100 M.; Konteradmiral 825 M.;
Kapitän zur ^-ee 700 M.; Korvettenkapitän 525 M.;
Kapitänlieutenant erster Klasse 375 M., zweiter Klasse 260 M.;
Lieute- nant zur See 125 M.;
Unterlieutenant zur See 100 M. Bei der Marine-Infanterie erhält der Stabsoffizier mit Negimentscommandeursrang 700 M., als Bataillonskommandeur 525 M.;
Haupt- mann erster Klasse 350 M., zweiter Klasse 230 M.; Premierlicutenant 115 M.;
^ekondelieutenant 100 M. Ferner der Stabsingenieur 600 M.;
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Maschinen-279
obenngenieur 590 M.;
Maschineningenieur, Ober- zahlmeister 375 M.: Maschinenunteringenieur 300 M.; Marinezahlmeister 275 M. Der Generalarzt der Marine erhält 6-700M.;
Oberstabsarzt erster Klasse 450-525 M., zweiter Klasse 350 M.;
Stabs- arzt 230 M.;
Assistenzarzt erster Klasse 115 M., zweiter Klasse 100 M. Obcrdeckoffiziere empfangen 162,50 M., Deckoffiziere 125 M. Gebalt. An Löhnung bezieht monatlich: Feldwebel 60 M.; Vicefeldwebel45 M.'.
Sergeant 36 M.;
Unter- offizier 25,50 M.;
Unterossizier der Kavallerie und Artillerie 27 M.;
Portepcefähnrich 27 Vt.;
Kapitu- lanten 16,50 M.;
Gefreite 12 M. (bei den berittenen Truppen 13,50 M.);
Gemeine 10,50 M. (bez. 12 M.). - In der Marine erhält der Feldwebel und Wacht- meister 69 M.;
Vicefeldwebel, Obermaat, Stabs- hoboist 60 M.;
Seekadctt, Vicefeckadctt, Maat 45 M.; Obermatrose, Oberheizer u. s. w. 24 M.;
Ma- trose, Heizer, Handwerker, Kadett, Scbiffsjungen- unterosfizier 19,50 M.;
Schiffsjunge 12 M.^Nur für die Marine-Infanterie gelten dieselben ^ätze wie für das Heer, nur daß der Gefreite 15 M. erhält. Die etatsmähige Stellenzulage beträgt u. a. monatlich für einen kommandierenden Gene- ral sowie für den Chef des Generalstabes der Ar- mee 1500 M.;
sür einen Generalinspecteur je nach seiner Anciennetät 500, 1000 oder 1500 M.;
für den Gouverneur von Berlin 1250 M.;
für einen Divisionscommandeur sowie für einen Departe- mentsdirektor im Kriegsministerium 375 M.;
für einen Brigadecommandeur und entsprechende an- dere Dienststellen 75 M.;
für den Commandeur der Haupt-Kadettenanstalt 75 M.;
für den Compagnie- chef im Kadettenkorps 25 M.;
für den Militärlehrer im Kadettenkorps 60 M.;
für einen Adjutanten, Afsistenten, Compagnieofsizicr oder Reitlehrer im Kadettenkorps 40 M.;
für Lehrer, Inspektionsoffi- ziere und Vureauchefs der Kriegsfchulen 37,59 Vt.; für einen (inaktiven) Vezirkscommandeur, je nach- dem 90,120,150 M.;
für einen (inaktiven) Vezirks- offizier 60 M. - Ebenso sind Stellenzulagen für die Stationschefs (monatlich 625 M.), Adjutanten (monatlich 18 M.), den Direktor, Direktionooffizier, die Lehrer und Infpektionsofsiziere der Vtarine- Akademie und -Schule ausgefetzt.
Auf den in Dienst gestellten Schiffen erhalten die Kapitulanten des Maschinenpcrsonals besondere Stellen- und Fachzulagen (bis zu 1 M. täglich). Dienstalterzulagen, beginnend mit monat- lich 3 M., steigend bis monatlich 30 M., erhalten alle Unteroffiziere und Deckoffizierc der Marine. Beurlaubte Offiziere erleiden, wenn feitens der den Urlaub erteilenden Vorgesetzten nickt aus- nahmsweise andere Bestimmung getroffen ist, wäh- rend der ersten 1^ Monate des Urlaubs keine Ge- haltsverkürzung.
Für weitere 4^ Monat tritt ein Abzug vom Gehalt ein, welcher je nach der Größe des Gchalts täglich 1 M. bis 16,50 M. beträgt. Nach Ablauf [* 51] von 6 Monaten wird der Gehalt tageweise mit dem vollen Betrage in Abzug gebracht. Ist der Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit erteilt, so findet bis zur Dauer von 6 Monaten kein Gehalts- abzug statt; zur weitern Zahlung des Gehalts bedars es der allerhöchsten Genehmigung. Nur mit Ver- büßung von Festungshaft oder Gefängnis ist ein Gc- daltsabzug von täglich 1 M. bis 16,50 M. verbunden.
Über Tischgelder, Messcgelder, Tafelgclder, Tage- gelder, Servis und Wohnungsgeldzuschuß, See- fahrtszulage und Ehrenzulagen s. die betr. Artikel. Dienstenthebung, s. Amtsenthebung und Dis- ciplinargcwalt. Dienstentlassung, die Entlassung eines Be- amten aus dem Dienst (s. Amtsenthebung). Dienstleute als militärische Ehrenstrafe (nur gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere und im Offizierrange stehende Mitglieder des Maschineningenieurkorps zulässig) bat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst erworbenen Ansprüche, soweit die- selben durch den Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die Offtziersuniform zu tragen, zur Folge.
Der des Dienstes entlassene Offizier behält aber den Offizier- titel, Orden und Ehrenzeichen und kann wieder ein- treten (aber nicht als Offizier). Auf Dienstleute wird z. B. erkannt: bei Bruch des Stubenarrestes, bei Thät- lichkeiten gegen Vorgesetzte, bei Herausforderung eines Vorgefetzten zum Zweikampfe aus dienstlicher Veranlassung und Annahme eines solchen Zwei- kampfes seitens des Vorgesetzten, bei Mißhandlung Untergebener im wiederholten Rückfalle ueben Ge- fängnis- oder Festungshaft.
Dienstgeheimnis, s. Amtsgeheimnis. Dienstgratial, in Österreich [* 52] eine Abfindungs- summe, die frühern Militärpcrsonen, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, welche auf Invaliden- verforgung Verzicht leisten, bei ihrem Austritt aus dem Militär gewährt wird; ihre Hohe richtet sich nach der Waffengattung und nach dem bekleideten Grade. Dienstgut, s. Dienstleute und Pomjestje. Dienstkreuz, s. Dienstansprüche. Dienstleute (russ. ^u^ii^js huäi), Bezeichnung für die verschiedenen Klassen der den russ. Fürsten zum Dienst verpflichteten Leute.
In der ältesten Zeit bilden sie seine Gefolgschaft (Oi-uxina, f. Dru- shina), später seinen Hof [* 53] (1)vor) und werden daher Dworjane (Hofleute) genannt. Die Glieder [* 54] der Gefolgschaft (äru^iniMi) haben sich in Unter- thanen verwandelt und zerfallen in Klassen, welche ihre Ausbildung im moskauischen Groftfürstentum crbalten. Hier entwickelt sich auch das Dienst- gütersystem. Wer auf feinem Erb- und Eigentum (otcina. oder votcina, von ot6c, «Vater») faß, war dem Großfürsten zum Dienst verpflichtet.
Leuten, die ihm dienen wollten, verlieh der Großfürst Land (Dienst gut, pom^t^), von dem sie mit einer entsprechenden Anzahl ihrer Leute den Dienst zu leisten batten. Die Zugehörigkeit zur Klasse der Dienstleute verlieh dein Einzelnen ein Recht auf Land. Die Zahl der Dienstgüter überstieg bald die der Erb- güter (s. Pomjestje). Nach Feldzügen oder einer Reihe von Dienstjahren erhielten die Dienstleute ein gewisses Landmaß zu ihren Gütern zugeteilt. Wer nicht selbst den Dienst leisten konnte, hatte einen Stell- vertreter zu stellen (ä^to^nv^je hnäi), ebenso die Geistlichkeit von ihren Gütern.
In der ältern Zeit hatten sämtlicke Bischöfe ihre Dienstleute, unter deren An- führung ihre Leute den Fürsten und Großfürsten Heeresfolge leisteten, und welche ihre Güter verwal- teten. Besonders groß und bedeutend war der Hof des Bischofs, später Erzbifchofs, von Nowgorod. In späterer Zeit hatte nur der Patriarch noch seine eigenen Dienstleute, soqar seine Bojaren. Im moskauischen Zarcntum (16. Jahrh.) finden sich neun Klassen der Dienstleute. Die obersten drei bildeten den Rat des Zaren und seine unmittelbare Um- gebung. Aus ihnen wurden die wichtigsten Hos- und Staatsämter besetzt, ihre Mitglieder wurden zu Chefs der moskauischen Behörden (pi-ik^), zu ¶
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Statthaltern, später Woiwoden in den großen Pro- vinzen ernannt, endlich zu Heerführern. Die vierte Klasse bildeten die eigentlichen Hof- und Vureau- beamten. Die fünfte und sechste Klasse gehören zn den mittlern Klassen; aus ihnen wurden Verwal- tungsbeamte, Statthalter resp. Woiwodcn und An- führer von Regimentern spoiiy gewählt. Die siebente, ! achte und neunte Klasse gehören zu den niedern Dienstmiete ! Da die Dienstmiete sich selbst unterhalten mußten, so! konnten die FeldZüge meist nur kurz sein, dauerten sie länger, so wurde das Heer vom Zaren unter- halten.
In der ältern Zeit bildeten die Dienstmiete mit ihren Bauern das Heer. Seit dem 16. Jahrh, kamen stehende Truppen, Strelitzen (s. d.), Artilleristen (M8kHli) und angeworbene fremde Söldner auf. Peter d. Gr. organisierte das Heer nach europ. Muster. Den Unterhalt übernahm der Staat. Die auf dem Lande (den Dienst- und Erbgütern) liegende Dienstpflicht wurde zu einer persönlichen und alle Diensttlassen zu einem Stande, dem Adel (s. Rus- sischer Adel) vereinigt. Gericht.
Dienstliste, im österr. Strafprozeß, s. Schwur- Dienstmögde Christi, eine 1848 zu Dernbach in Nassau entstandene, 1870 von Pius IX. bestä- tigte, in Westdeutschland ziemlich verbreitete Ge- nossenschaft zur Pflege armer Kranken. Dienstmann, f. Dienstmanninstitute. Dienstmannen, s. Ministerialen. Dienstmanninstitute, Einrichtungen, welche den Zweck verfolgen, dem Publikum Dienst- und Arbcitsleute zur Besorgung von Votengängen, Transport kleinerer Lasten u. s. w. gegen eine nach einem bestimmten, von der Ortspolizeibehörde ge- nehmigten Tarif festgesetzte Gcldentschädigung zur Verfügung zu stellen.
Die Berechtigung der polizei- lichen Taren beruht in Deutschland auf §. 76 der Gewerbeordnung. In den größern Städten fand man auch früher schon Leute, die auf den Straßen bereit standen, um dergleichen Dienste zu verrichten, so unter andern die sog. Eckensteher zu Berlin. Die Aufgabe der Dienstmiete ist, daß sie diesen Dienst organi- sieren, daß sie zuverlässige Leute dazu heranziehen, Bürgschaft für ihre Zuverlässigkeit leisten, durch eine gleichmäßige Kleidung die Dienstmänner kennt- lich machen.
Neben den Dienstmiete haben sich auch einzelne selbständige Dienstmänner diesem Geschäfte gewid- met. Am besten sind wenige große Institute mit Gcsamtbürgschaft, die sich das Vertrauen durch gute Haltung erwerben, derart, daß man auf ihre Kleidung und Abzeichen hin unbedenklich die Dienste jedem einzelnen anvertraut. DieseInstitute brauchen nicht notwendig die Unternehmung eines Kapi- talisten zu sein; sie können ebensogut Genossen- schaften durch die Verewigung einer größeren Anzahl tüchtiger Dienstmänner bilden.
Für jede übernom- mene Bestellung übergiebt der Dienstmann dem Besteller eine Marke des Instituts, die auf den Betrag des für die Bestellung empfangenen Lohns und auf die Höhe der Garantie lautet und so zugleich als Kontrolle für die Dienstmiete und als Garantieschein für den Austraggeber dient. Dienstmiete, der Vertrag, durch welchen sich der eine verpflichtet, dem andern Dienste gegen Entgelt Zu leisten. Das Gebiet dieses Vertragsver- dältnisses ist außerordentlich weit; der Dienstmiet- vertrag und der Kaufvertrag sind die wichtigsten Verträge des Privatreckts, ohne welche die bürger- liche Gesellschaft nicht bestehen könnte.
Der Ver- trag umfaßt von dem einfachsten Verhältnisse des Arbeitgebers, welcher einen Dienstmann für einen Weg mietet, die Verhältnisse der Herrschaft zu dem Gesinde, zu den Hausoffizianten und Stützen der Hausfrau, des Arbeitgebers zu den gewerblichen, landwirtschaftlichen und Fabrikarbeitern, des Mei- sters zu seinen Gesellen, des Kaufmanns und In- dustriellen zu seinem gesamten Geschäftspersonal bis hinauf zum Fabrikdirektor und Prokuristen, des Theateruntornehmers zu den von ihm engagierten Künstlern, das Vertragsverhältnis zum Privat- lehrer, zum Erzieher und zur Erzieherin der Kinder.
Das Verhältnis erstreckt sich auf die einfachsten körperlichen Arbeiten und auf lebenslängliche künst- lerische, wissenschaftliche und gewerbliche Berufe. Der Vertrag wird begrenzt durch die Verhältnisse des öffentlichen Dienstes. Der Staatsbeamte, der Kirchenbcamte und der Gemeindebeamte stehen nicht in einem privatrechtlichen Abhängigkeitsver- hältnis, sie erhalten auch keinen Lohn für geleistete Dienste, sondern ein Gehalt, was im Verhältnis zur Erfüllung der dienstlichen Pflichten keine Gegen- leistung für die Leistung ist.
Der Vertrag wird andererseits begrenzt durch die Werkverdingung (s. d.), bei welcher es sich nicht bloß um Leistung von Diensten, sondern um deren Resultat, die Her- stellung eines Werkes handelt. Minderjährige be- dürfen zur Vermietung ihrer Dienste der Ermäch- tigung des Vaters oder Vormundes, welche auch generell erteilt wird, aber auch, wenn sie erteilt war, unbeschadet der erworbenen Rechte dritter Per- sonen wieder zurückgezogen und eingeschränkt wer- den kann.
Ehefrauen bedürfen nach den Landes- gesetzgebungen, insonderheit wenn sie in ein Ge- sindeverhältnis eintreten, der Genehmigung des Ehemanns. Über die von beiden Seiten zu erfüllen- den Verpflichtungen pflegen bei den umfassendem und wichtigern Verhältnissen schriftliche eingehende Verträge abgeschlossen zu werden. Wo solche Ver- träge nicht geschlossen sind, oder soweit sie keine Be- stimmungen treffen, normiert das Gesetz. Der Dienstleistende (Vermieter) hat die versprochenen Dienste und zwar, wenn nichts anderes bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist, in Person zu leisten.
Der Lohn kann nach der Zeit der Arbeit, nach dem Stück oder nach der Qualität und der Menge der Arbeit bezahlt werden. Er ist post- nnmLranäo oder in bestimmten Zeitabschnitten zu zahlen. Bezüglich der Ausführung der Arbeiten ist der Vermieter, soweit sich nicht etwas anderes aus der Natur der zu leistenden Dienste ergiebt, an" die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Beide Teile haften für ihre Verschuldung, der Ver- mieter insonderheit dafür, daß er die Fähigkeiten zu dem Dienste, welche er vermietet hat, habe.
Doch pflegt der Maßstab [* 56] der Sorgfalt bei dem Gesinde herabgesetzt zu sein. Wird der Vermieter durch einen Zufall unfähig oder behindert, die Dienste zu leisten, so fällt die Verpflichtung des Mieters zur Gegenleistung ohne Entschädigungspflicht des Ver- mieters hinweg. Eine vorübergehende Behinderung ist bei dauernden Dienstverhältnissen ohne Einfluß. Kann der Mieter aus einem ihn treffenden Zufall von den Diensten keinen Gebrauch machen, so hat er nach Gemeinem Recht und nach Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §. 870 gleichwohl die Gegenleistung zu gewähren, nach Osterr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1155 den Dienstleistenden zu entschädigen. Nach Preuh. Allg. Landr. 1,11, S. 917 wird auch in diesem Fall der Arbeitgeber von seiner Verbindlichkeit der ¶