sämtlich Vorarbeiten für die «Dramaturgie der Klassiker» (2
Bde., Oldenb. 1881-82; 4. Aufl.
erweitert als «Dramaturgie des Schauspiels», 3 Bde.,
1890), die aus der Betrachtung
Shakespeares und unserer großen Klassiker und
Romantiker induktiv die dramaturgischen Gesetze
gewinnen will. Seine fernern dramat. Schöpfungen, eingeleitet durch eine
Beendigung von
Schillers «Malteser» (Frankf, a. M. 1884)
und eine Bearbeitung von
Shakespeares «Cymbeline» («Imogen»,
1885),
weisen einen Fortschritt auf: «GeroldWendel» (Oldenb. 1885; 2. Aufl. 1891),
«Eine
neue Welt» (ebd. 1885; 2. Aufl. 1890) und «Der
verlorene Sohn» (ebd. 1889). Daneben schrieb Bulthaupt
Texte zu
Opern, Oratorien u. s. w. von M.
Bruch
(«Achilleus»,
«Das Feuerkreuz»),
Reinthaler («Das Käthchen von Heilbronn»)
[* 2] u. a.,
die
Broschüre «Dumas,
Sardou und die Franzosenherrschaft auf der deutschen
Bühne» (Berl. 1888) und eine «Dramaturgie
der
Oper» (2 Bde., Lpz. 1887).
Auch gab er «Nachgelassene Gedichte
Franz von Holsteins, nebst
Biographie» (ebd. 1880) heraus. Formschön sind
B.s Gedichte «Durch Frost und Gluten» (Bresl.
1877),
während er auf epischem Gebiete («Der junge Mönch.
Novellette in Liedern», Norden
[* 3] 1879; 2. Aufl. 1880; «Vier
Novellen»,
Dresd. 1888) der Eigenart entbehrt.
(vom
Australischen woómera,
das ein Wurfbrett zum Speerschleudern bezeichnet), ein hölzernes Wurfgeschoß
der Eingeborenen
Australiens von der Form einer seitlich abgeflachten und in der Mitte knieartig eingebogenen, etwa 60 cm
langen Schiene aus hartem Holze (s. beistehende
[* 1]
Figuren).
Die Biegung des Bumerang liegt an der breitesten
Stelle, von welcher aus die Waffe nach beiden
Enden hin etwas
schmäler wird. Wird das Bumerang unter einem Winkel
[* 4] von 30 bis 45
Grad schräg aufwärts geworfen, so steigt es,
Kreise
[* 5] schlagend,
schräg auf in die Luft und, in einiger Höhe plötzlich umkehrend, kommt es, falls es sein Ziel nicht
getroffen hat, wieder zu seinem Entsender zurück. Ein
Gleiches ist auch der Fall, wenn es in entsprechender
Weise in wagerechter
Ebene geworfen wird. Es beruht diese eigentümliche Flugbahn auf dem Gesetz der Schraube.
Diese altertümliche Waffe ist bis jetzt von drei Punkten der Erde bekannt: Australien,
[* 6] wo sie eine Menge
mit verschiedenen
Namen bezeichnete
Abarten hat. (Vgl. R. Brough
Smith, The Aborigines of Victoria,
[* 7] Lond. 1878.) Ferner aus
Indien;
in Südindien (Präsidentschaft
Madras)
[* 8] war der Bumerang
(Tamil waleidaḍi, Sanskrit astra) die Waffe der Räuberkasten der
Kallar und Maravar;
in Gudschrat war er die Jagdwaffe (Katariyâ, zur Hasenjagd) der Kolihirten. (Vgl.
Egerton,
IndianArms, Lond. 1880.) In
Amerika
[* 9] ist der Bumerang nur den Moki-Indianern
Arizonas bekannt.
Man bedient sich des Bumerang auf
der Jagd und im
Kriege. Ob die in der Äneide genannte
Cateja, deren sich nach Isidor auch die
Gallier bedient haben und welche
als eine Wurfkeule von zerschmetternder Wirkung beschrieben wird, dem Bumerang ähnlich gewesen
ist oder eine
Wurfkeule wie die der Somali, ist nicht mehr zu entscheiden.
Heinr.,Graf von, Staatsmann und Geschichtschreiber, geb. zu
Weißenfels,
[* 10] bezog, in Schulpforta vorbereitet, 1713 die
UniversitätLeipzig
[* 11] und trat daselbst 1716 als Oberhofgerichtsassessor in kurfürstl.
Staatsdienst, wurde 1730 in das
Geheime Konsilium berufen, nach der Thronbesteigung
FriedrichAugusts II. 1733 unter dem Einflüsse
Brühls als Oberaufseher
der
GrafschaftMansfeld aber von
Dresden
[* 12] entfernt. 1740 ging Bünau als Gesandter nach Mainz
[* 13] und trat 1741 in die Dienste
[* 14]
Karls VII.,
der ihn namentlich zu diplomat.
Sendungen verwandte und zum Reichsgrafen erhob. Nach des
KaisersTod zog er sich nach Nöthnitz bei
Dresden
zurück, ging 1751 als Obervormundschaftlicher
Statthalter nach Eisenach
[* 15] und ward dann Premierminister des
HerzogsKonstantin
zu
Weimar,
[* 16] bis er im Sept. 1759 seine Entlassung nahm und sich nach dem nahen Gute Oßmannstedt zurückzog, wo er starb.
Eine Jugendarbeit B.s war die «Geschichte
KaiserFriedrichs I.» (1722). Seine durch umfassendes Quellenstudium
wie durch sorgfältige
Darstellung ausgezeichnete «Genaue und umständliche teutsche
Kayser- und Reichshistorie» (4 Bde., Lpz.
1728-43) blieb unvollendet.
Verdienstlich war auch seine «Historie des
Krieges zwischen
Frankreich, England und Teutschland» (französisch
u. deutsch, 4 Bde.,
Regensb. 1763-67). Seine treffliche, vorzüglich im Fache der Geschichte
sehr reich ausgestattete
Bibliothek von 42000
Bänden, die durch seines Bibliothekars J. M. Francke meisterhaften «Catalogus
bibliothecae Bunavianae» (7 Bde., Lpz.
1750-56) allgemein bekannt geworden, wurde 1764 für 40000 Thlr. für die königl.
Bibliothek zu
Dresden angekauft. -
Vgl.
Burscher, Leben B.s u. s. w. (Lpz. 1769),
und Sahrer von Sahr,
Biographie B.s
(Dresd. 1869).
bedeutet im biblischen
Sinne das Vertragsverhältnis zwischen Gott und seinem auserwählten
Volke Israel, welches
einerseits auf der Offenbarung des göttlichen Heilswillens, andererseits auf der Verpflichtung des
Volks,
die ihm auferlegten Gebote zu erfüllen, beruht. Der Bund. Wurde nach der
Darstellung der
Bücher Mosis schon mit
Abraham begründet
( Bund der Verheißung»),
mit den übrigen
Patriarchen erneuert, durch die
Beschneidung symbolisiert (daher «Bund der
Beschneidung»).
Dieser Bund wird wieder erneuert durch
Moses nach der
Befreiung Israels aus
Ägypten.
[* 17] Als Bundesurkunde brachte
Moses die
Tafeln der Zehn Gebote vom
Berge herab, die daher das
«Buch des Bund» oder schlechthin Bund genannt wurden. Allmählich
wurde der
Name auf die gesamten angeblich «mosaischen»
Schriften, endlich auf das
Alte Testament ausgedehnt. Auf
Grund der alttestamentlichen
¶
Sie war die Sprache
des Eroberervolks der Bunda, welches vor Ankunft der Portugiesen in diesen Gegenden die Stämme von Angola bis tief ins Innere
hinein sich unterworfen hatte.
Gegenwärtig herrscht die in Angola vom Luffuni bis zum Kuansa.
Sie wurde
bereits im 17. Jahrh. von den Missionaren grammatikalisch bearbeitet.
Bunde, Fleckensgemeinde im Kreis
[* 26] Weener des preuß. Reg.-Bez. Aurich,
[* 27] an der Linie Bremen-Leer-Neuschanz der Oldenb. Eisenbahn,
hat (1890) 1846 meist reform. E., Post, Telegraph,
[* 28] Dampfbäckerei, Fabrik landwirtschaftlicher Maschinen, Landwirtschaft und
bedeutende Viehzucht.
[* 29] Bund der Landwirte, der schönste Ort Ostfrieslands, liegt in dem vorzüglichsten Teile der dortigen Marsch, die seit 1600 dem
Dollart abgewonnen ist. Bei Bunderneuland, jetzt 10 km vom Meere, lag früher ein Hafen, in dem noch 1495 große
Schiffe
[* 30] landeten. Zum Kirchspiel Bund der Landwirte gehören noch Bunderhee, Bunder-Hammrich, Bunderneuland, Charlotten-Polder, Boen und der
südl. Teil von Beschotenweg, zusammen mit etwa 4000 E.
Die reichen Bergwerke und Diamantengruben (in Panna) werden nur schlecht ausgebeutet. Von Städten sind zu nennen Vidschawar,
Panna und Tschhatarpur. Eisenbahnen berühren Bundelkhand noch nicht. Bundelkhand hatte 1881 auf 53274 qkm 3622982
E., die einen Hindudialekt sprechen. Sie sind Radschputen, kriegerischer Natur und behielten auch unter der Moguldynastie,
die sie unterwarf, eine selbständige Stellung. Unter den einheimischen Herrschern wurde der Radscha Tschhatar-Sal von Panna
unter dem Titel Hindupati der berühmteste. Sein Geschlecht mußte den Mahratten Ende des 18. Jahrh.
weichen und das Land wurde mit deren Reich von den Engländern unterworfen.
Seit ist das Amt des ständigen eidgenössischen
Generalanwalts wiederhergestellt mit den Funktionen des frühern Bundesanwalt;
außerdem liegt ihm die Überwachung der Fremdenpolizei
bezüglich der die Sicherheit des Landes gefährdenden Personen ob, die Ausarbeitung strafrechtlicher Gesetzentwürfe u. dgl.
Bundesgesetz vom
im Staatenbund und Bundesstaat das Zwangsverfahren der Bundesgewalt gegen einzelne Bundesglieder.
Nach
der Verfassung des DeutschenReichs können Bundesglieder, wenn sie ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen,
dazu angehalten werden im Wege der Exekution, die vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken
ist.
in der Verfassung des Norddeutschen Bundes Bezeichnung für den König von Preußen,
[* 41] insofern die gesamte
Landmacht des Bundes unter seinen Befehl gestellt war.
Die desfallsigen Rechte des Bundesfeldherr waren durch die Art. 63, 64, 65 normiert.
Dieselben werden jetzt von dem DeutschenKaiser als solchem ausgeübt.
734 Chios, Rhodus, Kos und die Stadt Byzanz gegen Athen
[* 44] eröffneten, um sich von dem Bündnis mit diesem Staate loszureißen.
Er führte 355 zu einem Vertrage, durch welchen sie zu großem Schaden der Athener ihren Zweck wirklich erreichten.
2) Der Krieg, den unter der Oberleitung des Königs Philipp V. von Macedonien der Achäische Bund und die
übrigen griech. Verbündeten des Königs auf Veranlassung der Messenier seit dem Herbst des
J. 220 v.Chr. gegen die räuberischen Ätolier und deren Verbündete (Elis und Sparta) führten. Er wurde auf die Nachricht
vom Siege Hannibals über die Römer
[* 45] am Trasimenischen See 217 durch den Frieden zu Naupaktus beendigt,
da Philipp, um seine ganze Macht gegen die Römer wenden zu können, sich in Griechenland
[* 46] freie Hand
[* 47] schaffen wollte.
3) Der Kampf, den die meisten italischen Bundesgenossen der Römer im Spätjahr 91 v.Chr. gegen die röm. Republik eröffneten,
um diese zur endlichen Ausdehnung
[* 48] des Vollbürgerrechts über die Völker der italischen Halbinsel zu zwingen.
Der Krieg wurde mit furchtbarer Erbitterung geführt und schon 90 sahen die Römer sich genötigt, allen treu gebliebenen Bundesgenossen
das Bürgerrecht zu gewähren. Als sie auch jetzt des Aufstands noch nicht Herr wurden, versprachen sie es allen, die in 60 Tagen
die Waffen
[* 49] niederlegen und sich bei einem röm. Beamten melden wollten. Jetzt erst gelang es, den Widerstand
im Laufe der J. 89 und 88 meist zu überwältigen. Die noch weiter fechtenden Samniter und Lucanier dagegen setzten im Anschluß
an den nachher ausbrechenden Bürgerkrieg zwischen röm. Optimaten und Demokraten auf seiten
der letztern den Kampf fort. Ihr letztes Heer ging zu Grunde im Kampfe mit Sulla in der mörderischen Schlacht
bei Rom an
[* 50] der Porta Collina 1. Nov. 82 v.Chr.
(Tribunal fédéral), der Staatsgerichtshof der Schweiz in Lausanne,
[* 51] entscheidet Streitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen, Privaten und Kantonen, sowie Privatstreitigkeiten im Betrage von mehr als 3000 Frs.
in der Schweiz der Vorsteher der Bundeskanzlei, welcher von der Bundesversammlung je auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt wird.
Die Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und bei dem
Bundesrat. – Über dasAmt des Bundeskanzler im Norddeutschen Bunde s. Reichskanzler.
d.h. Gesetzeslade, die jüngere Bezeichnung der Lade Gottes oder Lade Jahwes, die sich in ältester Zeit
im Tempel
[* 57] zu Silo befand, nach wechselvollen Schicksalen durch David nach Jerusalem
[* 58] unter ein in seiner Burg stehendes Zelt gebracht
und schließlich von Salomo in den Tempel übergeführt wurde. Dort ist sie verschollen. Sie ist nur zu verstehen, wenn man
die Kisten vergleicht, die andere alte Völker für ihre Götter und Fetische besessen haben. Denn nach den ältesten histor.
Nachrichten, wie
sie die Bücher Samuelis und der Könige darbieten, dachten sich die alten Israeliten
die Gegenwart Jahwe Zebaoths in handgreiflichster Weise an die Lade geknüpft. Die Meinung, die Lade habe zur Aufbewahrung der
Gesetzestafeln gedient, ist eine Umbildung dieser ältesten Vorstellung. Eine große Rolle spielt diese Vorstellung im Zusammenhang
mit der Vorstellung von der Stiftshütte in der jüngsten Schicht des Pentateuchs. Nach dieser ist sie eine
Kiste von Akazienholz, 2½ Ellen lang, 1½ Ellen breit und ebenso hoch, innen und außen vergoldet. Auf dem goldenen Deckel
(dem sog. Gnadenstuhle) standen zwei goldene Cherubbilder mit ausgebreiteten Flügeln. An den
vier Ecken waren Ringe und durch diese Stangen gesteckt, um die Lade tragen zu können. Diese heilige Bundeslade soll
dem Volke Israel auf dem Zuge durch die Wüste vorangetragen worden sein.
in der Schweiz der Vorsitzende des Bundesrats (der obersten vollziehenden und leitenden Behörde der
Eidgenossenschaft, welche aus 7 Mitgliedern besteht), welcher von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für
die Dauer eines Jahres gewählt wird.
im DeutschenReich. I. Entstehung und rechtliche Natur. Als auf Grund des Prager Friedens die 22 deutschen Staaten
nördlich der Mainlinie sich durch den Vertrag vom verpflichtet hatten, ein neues deutsches Bundesverhältnis unter
FührungPreußens
[* 59] herzustellen, traten im Jan. 1867 Vertreter dieser Regierungen zur Beratung der von Preußen
vorgelegten Bundesverfassung in Berlin
[* 60] zusammen; die Aufgabe der Konferenz von Regierungsvertretern war in kurzer Zeit erledigt.
Diese histor. Thatsache ist der Ausgangspunkt des Bundesrat. Die neue Institution in vorhandene staatsrechtliche Kategorien unterzubringen,
erwies sich als unmöglich. Weder ist der Bundesrat eine Erste Kammer noch ein Ministerium; am
nächsten stehen ihm der schweiz. Ständerat und der Senat der nordamerik. Union; sie teilen mit dem Bundesrat den Gedanken einer Staatenvertretung,
allerdings mit dem bedeutsamen Unterschied, daß diese Staatenvertretungen republikanischer Bundesstaaten rein parlamentarisch
organisiert sind.
Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ist der Bundesrat der norddeutschen Bundesverfassung
eingefügt worden und so in die Reichsverfassung (Abschnitt III, Art. 6–10) übergegangen. Der deutsche Gesamtstaat war
von Anfang an nie als reine Monarchie gedacht, sondern, wenn auch unter preuß. Präsidium,
als ein föderativ-monarchisches Staatswesen. Demgemäß erscheint als Träger
[* 61] der Souveränität nicht der weiterhin mit der
Kaiserwürde ausgestattete Bundespräsident, sondern die korporative Einheit der bisherigen einzelnen
Träger der Souveränität.
Der kongruente staatsrechtliche Ausdruck jenes Grundgedankens wäre das Fürstenkollegium als oberster Regierungsfaktor des
deutschen Bundesstaates gewesen. An dessen Stelle wurde aber ein Vertretungskörper gesetzt, unser heutiger Bundesrat. Der Bundesrat ist somit
staatsrechtlich zu charakterisieren als der Repräsentant des Trägers der Souveränität und demgemäß
das oberste Regierungsorgan des Reichs. Eine Prärogative des Kaisers dem Bundesrat gegenüber besteht allerdings in folgenden Punkten:
1) Der Kaiser ernennt den verfassungsmäßigen Vorsitzenden des Bundesrat, den Reichskanzler (s.d.). Die Stellvertretung im Vorsitze
für den Fall, daß Preußen unvertreten
¶
2) Der Kaiser hat nach dem Wortlaut der Verfassung (Art. 12) das Recht, den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen;
diese aus einer quasiparlamentarischen Auffassung des Bundesrat hervorgegangenen Vorschriften sind für den Bundesrat ziemlich gegenstandslos,
da die thatsächlichen Verhältnisse sehr bald dazu führten, daß der Bundesrat, mit Ausnahme
kurzer Sommerferien, als permanentes Regierungsorgan des Reichs sich gestaltete. Dadurch haben auch die andern Verfassungsvorschriften
(Art. 13, 14): daß der Bundesrat alljährlich einmal, ferner daß er auf Verlangen von einem Drittel der Stimmen berufen werden
müsse, ihre praktische Bedeutung verloren.
II. Zusammensetzung des Bundesrat. Der Bundesrat ist somit dasjenige Reichsorgan,
in dem der Wille der Einzelstaaten im Reiche seinen gesetzlichen Ausdruck findet. Daraus ergiebt sich, daß alle Einzelstaaten
in demselben vertreten sein müssen; Elsaß-Lothringen
[* 64] trägt dermalen noch nicht den rechtlichen Charakter eines Einzelstaates,
kann somit eine beschließende Stimme im B. nicht haben; durch specialgesetzliche Vorschrift (Gesetz vom
§. 7) wurde jedoch dem Reichslande beratende Stimme im B. für Elsaß-Lothringen betreffende Sachen eingeräumt.
Aus dem Rechtscharakter des Bundesrat. Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ergiebt sich aber auch die
weitere Folge, daß die gleichzeitige Zugehörigkeit zu und Reichstag verfassungsmäßig ausgeschlossen
ist (Art. 9). Die außerordentlich große Verschiedenheit der thatsächlichen Bedeutung der einzelnen Gliedstaaten des Reichs
führte zu einer verschiedenartigen Abmessung des Stimmengewichts derselben im B.; jedoch hat diese Abstufung keinerlei principielle,
sondern lediglich quantitative Bedeutung; auch ihre positivrechtliche Gestaltung (Art. 6) beruht auf einer histor.
Jeder Einzelstaat kann so viele
Bevollmächtigte zum Bundesrat ernennen, als er nach der VerfassungStimmen zu führen hat;
für die Bevollmächtigten werden in der
Regel noch Stellvertreter ernannt;
die Stellung der am preuß. Hofe beglaubigten einzelstaatlichen Gesandten ist in zweckmäßiger
Weise mit der Stellung von Bevollmächtigten zum Bundesrat in Zusammenhang gesetzt worden;
nach der (nicht
publizierten) Geschäftsordnung vom (in Abänderung der ursprünglichen vom kann unter bestimmten
formellen Voraussetzungen (für eine Sitzung durch Auftrag des Bevollmächtigten, dauernd nur auf Grund besonderer Vollmacht
der Regierung) die Stimme mehrerer Bundesglieder von einem Bevollmächtigten abgegeben werden;
die in der Geschäftsordnung
vorgesehenen regelmäßigen Beratungen der ersten Bevollmächtigten, der Ministerkonferenz, scheint als
dauernde Einrichtung nicht in
Übung gekommen zu sein.
Daß die Stimme eines Staates, auch wenn sie mehrfach zählt, nur einheitlich
abgegeben werden kann (Art. 6), folgt aus der principiellen Natur des Bundesrat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die preuß. («Präsidial»-)Stimme (Art. 7,
Abs. 3). In Sachen der sog. Reservatrechte (s. d.) können die Bevollmächtigten der beteiligten Einzelstaaten
zwar mitberaten, sind aber von der Abstimmung ausgeschlossen (Art. 7, Abs. 4). Eine Berufung anf «mangelnde Instruktion» ist
durch die Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen; nicht instruierte, ebenso wie nicht vertretene «Stimmen werden nicht gezählt»
(Art. 7, Abs. 3).
III. Die persönliche Rechtsstellung der Bevollmächtigten zum Bundesrat ist, selbstverständlich
abgesehen vom Reichskanzler, nicht die von Reichsbeamten; sie verbleiben vielmehr, obwohl sie in ihrer Gesamtheit eine Reichsbehörde
darstellen, im Staatsdienst ihres Einzelstaates, beziehen demnach vom Reich weder Gehalt noch stehen sie unter dessen Disciplinargewalt.
Diesem Verhältnis giebt die Reichsverfassung in Art. 10 den allerdings unzutreffenden Ausdruck, daß
der Kaiser für den «üblichen diplomat. Schutz» der Mitglieder des Bundesrat zu
sorgen habe, unzutreffend deshalb, weil völkerrechtliche Begriffe und Voraussetzungen für das Verhältnis der Einzelstaaten
zum Reiche schlechterdings unanwendbar sind; doch hat im Gerichtsverfassungsgesetz §. 18, Abs. 2, wie in den beiden Prozeßordnungen
(Strafprozeßordn. §§. 49, 72; Civilprozeßordn. §§. 347, 367) der Gedanke noch eine weitere, übrigens unbedenkliche
Folge gefunden.
Die Abstimmung erfolgt dem Vertretungsgedanken entsprechend lediglich nach Instruktionen der Vertretenen;
über diese giebt
das Reichsrecht außer der oben erwähnten über Nichtinstruktion keine Vorschrift;
die Sache fällt somit ausschließlich
in das Gebiet des Partikularstaatsrechts;
mehrfache Anläufe, besonders in Bayern und Württemberg, das
Problem gesetzgeberisch zu lösen, im Sinne einer rechtsnotwendigen Mitwirkung der Volksvertretung für die Erteilung unternommen,
sind resultatlos verlaufen;
doch entbehrt die Behauptung des staatsrechtlichen Grundes, als sei nach dem geltenden Recht in
keinem Falle die Mitwirkung der Volksvertretung zur Erteilung von Instruktionen erforderlich, ebenso wie
die weitere, als seien Partikulargesetze zur Regelung dieses Verhältnisses wider die Reichsverfassung.
IV. Die Arbeiten des Bundesrat geschehen teils in Plenarverhandlungen, teils in Ausschußsitzungen. Es bestehen 11 Ausschüsse (Art.
8): 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für
Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
[* 71] 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen, 8) für die auswärtigen
Angelegenheiten, 9) für Elsaß-Lothringen, 10) für die Verfassung, 11) für die Geschäftsordnung;
Ausschüsse sowie die Stellvertreter werden vom Plenum des Bundesrat immer für ein Jahr durch Bezeichnung des Staates, dem die Entsendung
der Person anheimgestellt bleibt, gewählt. Der 8. Ausschuß wurde bei Ausrichtung des Reichs auf Verlangen Bayerns in die Verfassung
aufgenommen zum Zwecke einer mittelstaatlichen Kontrolle der auswärtigen Politik Preußens. AlleAnträge
von Bundesgliedern müssen zur Beratung gestellt werden (Art. 7, Abs. 2).
V. Die Funktionen des Bundesrat sind: A. Teilnahme an der Gesetzgebung. Reichsgesetze kommen zu stande durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß
von und Reichstag (Art. 5). Regelmäßig werden Gesetzentwürfe zuerst im B. festgestellt und sind dann nach Maßgabe der
Beschlüsse des Bundesrat im Namen des Kaisers dem Reichstag in Vorlage zu bringen (Art. 16); im Reichstag kann jedes
Mitglied des Bundesrat jederzeit das Wort zur Vertretung der Ansichten seiner Regierung ergreifen, auch dann, wenn diese im B. in der
Minderheit geblieben war (Art. 9). Bei der Beschlußfassung im B. entscheidet einfache Mehrheit, nur
1) Verfassungsänderungen sind abgelehnt, wenn 14 Stimmen dagegen sind (Art. 78, Abs. 2); 2) die sog. Reservatrechte (Ausnahmerechte)
können nur mit Zustimmung des beteiligten Einzelstaates aufgehoben werden (Art. 78, Abs. 2); 3) in Sachen des Heerwesens,
der Marine, der Zölle und der indirekten Steuern können Abänderungen der bestehenden Einrichtungen nur
mit Zustimmung Preußens (Art. 5, Abs. 2, 3) erfolgen. Der Bundesrat als Repräsentant des Trägers der Souveränität erteilt den Reichsgesetzen
die Sanktion, welcher Akt jedoch nicht zu äußerm Ausdruck gebracht wird. - Der hat Bundesrat das Verordnungsrecht des Reichs auszuüben,
und zwar ist er als Repräsentant des Trägers der Souveränität hierzu in erster Linie zuständig (Art.
7). Außerdem ist das Verordnungsrecht in weitem Umfange durch positive Vorschriften der Verfassung oder von Specialgesetzen
dem Kaiser, mehrfach auch andern Organen des Reichs oder den Einzelstaaten übertragen; überall aber, wo nicht eine derartige
besondere Vorschrift das Verordnungsrecht besonders regelt, ist der Bundesrat kompetent, so insbesondere
für das weite Gebiet des Zollwesens und der indirekten Steuern. Die Verordnungen des Bundesrat werden meist in dem seit 1873 erscheinenden
«Centralblatt für das Deutsche Reich» (s. d.) publiziert. - Dem Bundesrat sind sodann noch
C. verschiedene einzelne Funktionen übertragen, teils in Gemeinschaft mit dem Kaiser, teils in alleiniger
Zuständigkeit, welche sich nicht unter einen allgemeinen Gesichtspunkt stellen lassen.
Dahin gehören 1) das Recht der Zustimmung zu Kriegserklärungen, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet erfolgt
wäre (Art. 11, Abs. 2); 2) das Recht der Zustimmung zu Staatsverträgen, die in die Sphäre der Gesetzgebung
fallen (Art. 11, Abs. 3); 3) das Recht der Mitwirkung für Ernennung gewisser Kategorien von Beamten;
5) die Beschlußfassung über die gegen ein Bundesglied zu verhängende Exekution (Art. 19);
6) die gütliche Erledigung von nicht privatrechtlichen Streitigkeiten unter Bundesgliedern sowie
von Verfassungsstreitigkeiten in Einzelstaaten auf Anrufen eines Teiles (Art. 76);
7) die Beschlußfassung über die dem Reichskanzler alljährlich zu erteilende Entlastung in betreff der Reichsverwaltung
(Art. 72);
8) die Teilnahme an der Kontrolle der
Reichsschuldenverwaltung durch drei in die Reichsschuldenkommission zu entsendende Mitglieder;
9) die Entscheidung über Beschwerden wegen verzögerter oder verweigerter Rechtspflege gegen ein Bundesglied
(Art. 77);
10) die höchstinstanzliche Entscheidung von Streitfragen des Zoll- und indirekten Steuerrechts auf Anregung der Aufsichtsorgane
des Reichs über die Zoll- und Steuerverwaltung, sowie die Abrechnung der Zoll- und Steuergefälle mit den Einzelstaaten (Art.
36, Abs. 3, 39).
war eine niemals praktisch gewordene Einrichtung beim frühern DeutschenBunde, welche dazu bestimmt
war, Streitigkeiten einer deutschen Regierung mit ihren Ständen zu entscheiden.
staatsrechtliche Bezeichnung für diejenige Staatenverbindung, durch welche einzelne Staaten zu einem
souveränen Gesamtstaat mit föderativ organisierter Staatsgewalt zusammengefaßt werden. Das Staatsrecht der
Vereinigten Staaten
[* 73] von Amerika nennt den Bundesstaat Föderation oder Union, im Unterschiede zu der Konföderation oder dem Staatenbunde.
Der Bundesstaat unterscheidet sich zunächst von der Allianz (s. d.), der lediglich völkerrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten zur
Verfolgung wichtiger gemeinsamer polit.
Ziele. Den Wirkungen nach der Allianz verwandt, aber auf einem andern Rechtsboden erwachsen, erscheint
die sog. Personalunion, d. h. eine Verbindung mehrerer Staaten, welche lediglich auf der Gemeinschaft des Oberhauptes und der
Thronfolge beruht. Obwohl die Personalunion den Frieden zwischen den fraglichen Staaten und ihre Vereinigung zu gemeinsamem Schutz
und Trutz fordert, ist doch der Fall nicht ausgeschlossen, daß sich der Verband
[* 74] schwächer, als der Gegensatz
der unierten Staaten zeigt. So wurden beispielsweise der König von Dänemark,
[* 75] der zugleich Herzog von Schleswig
[* 76] und Holstein
war, und der Kaiser von Österreich,
[* 77] der zugleich König von Ungarn ist, mit sich selber, je nach der verschiedenen Staatsstellung,
in Konflikt und sogar in Krieg verwickelt.
Weitere Folgen hat schon die sog. Realunion, sofern man nämlich darunter
nicht bloß die Inkorporation (s. unten), oder Staatenzusammensetzungen mit einer gemeinsamen obersten
Gewalt, wie die von Großbritannien,
[* 78] sondern die Vereinigung mehrerer Staaten unter demselben Herrscher und zugleich durch gemeinsame
Institutionen (Gesamtgesetzgebung, Unionsministerien) versteht, wie z. B. Österreich-Ungarn
[* 79] durch die Delegationen und die
Reichsministerien verbunden und insofern nicht bloße Personalunion ist.
Diese Unionen sind weniger Bündnisse als Einungen vom Centrum aus. Dagegen ist die althergebrachte Form des Staatenbundes
eine dauerhafte, die bloße Allianz überschreitende Verbindung mehrerer Staaten in dem Sinne, daß wenn auch das Schwergewicht
durchaus auf die einzelnen Staaten und deren Organe fällt, dennoch ein geordnetes Zusammenwirken derselben
stattfindet und die Verbindung auch völkerrechtlich wie ein gemeinsames Staatswesen betrachtet wird. Von der Art waren die
althellen. und die altröm. wie die mittelalterlichen Städtebünde, in denen die Vertreter der verbündeten Städte und Staaten
zu gemeinsamen Tagsatzungen und Bundestagen zusammentraten und da Beschlüsse faßten. Aus den Kontingenten
der Staaten wurde dann ein Bundesheer gebildet und die finanziellen Bedürfnisse
¶
mehr
des Bundes durch Matrikularbeiträge aufgebracht. Für Streitigkeiten unter den verbündeten Staaten oder mit dem Bunde wurde
gewöhnlich ein schiedsrichterliches Verfahren angeordnet (Austrägalverfahren, s. d.). Der Verband hat einen völkerrechtlichen,
keinen staatsrechtlichen Charakter. Der Staatenbund hat keine Einheit, er ist schwach nach innen und nach außen. Er genügt
daher weder den Interessen noch der nationalen Machtentwicklung großer Völker.
Zuerst hat die Union derVereinigten Staaten von Amerika den Fortschritt aus dem Staatenbunde in die höhere Form des Bundesstaat oder
der Föderation gemacht, indem Hamilton den Gedanken aussprach und mit Hilfe der Konvention von 1787 zur Geltung brachte, daß
zwar die staatliche Existenz und Selbständigkeit der verbündeten Staaten erhalten bleiben solle, aber
trotzdem der Verband derselben als nationaler Gesamtstaat ausgebildet und mit eigenen Organen für Gesetzgebung, Regierung,
Rechtspflege ausgestattet werde, die verschieden sind von den entsprechenden Organen der verbündeten Staaten.
Damit wird auch die Gesamtheit zu einer souveränen, lebensfähigen und mächtigen Staatsperson erhoben.
Diese Verfassung wurde sodann 1848 von der Schweiz nachgebildet und mit den Modifikationen, welche die deutschen monarchischen
Staaten und die preußisch-deutscheEntwicklung forderten, auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und des DeutschenReichs 1871 angenommen. Der Bundesstaat ist staatsrechtlich, nicht mehr völkerrechtlich. Die Form nähert sich
dem Einheitsstaate, welcher eine Autonomie der Provinzen oder Kronländer verstattet (Österreich mit seinen
Kronländern, Ungarn mit seinen Nebenländern).
Die principielle Verschiedenheit des Bundesstaat vom Einheitsstaats liegt in der Organisation der Centralgewalt, welche
in letzterm einheitlich, in ersterm föderativ ist. Im DeutschenReich ist die Einheit der verbündeten Regierungen Träger
der souveränen Centralgewalt, derart, daß dieselbe durch einen Repräsentanten, den Bundesrat, zur Ausübung
gelangt. Der hat eine ihm eigene Gesetzgebung, Regierung, Gerichte, eigenes Heer und Marine, eigene Finanzen, eigene Diplomatie
und Konsularvertretung im Auslande.
Die Funktionen des Staates sind geteilt zwischen und Einzelstaaten, jedoch so, daß die Rechtssetzung des erstem stets
derjenigen der letztern vorgeht («Reichsrecht bricht Landesrecht») und
daß die Grenzen
[* 81] der Kompetenz durch den Bundesstaat gegenüber den Einzelstaaten gezogen werden, demgemäß auch
verändert werden können. Allerdings mögen bei der weitgezogenen autonomen Selbständigkeit der Einzelstaaten leicht Reibungen
und Schwierigkeiten vorkommen. Indessen lassen sich diese teils durch Kompetenzausscheidung, teils durch richterliche
Entscheidungen (Nordamerika),
[* 82] teils durch verfassungsmäßige Mittel (Deutsches Reich), insbesondere aber durch kluge Politik
der Centralgewalt zurückdämmen, und die Vorzüge der Einrichtung, welche zugleich die Macht und Wirksamkeit des gemeinsamen
nationalen Vaterlandes und die Freiheit der einzelnen kleinern Länder sichert, sind für die Völker so wertvoll, daß vor
diesem Interesse alle Bedenken zurücktreten.
Freilich scheint die Form des Bundesstaat doch nur eine Übergangsform zu sein. Wenn das Streben nach voller Staatseinheit
erwacht und das Bewußtsein der
innern Zusammengehörigkeit des ganzen Volks erstarkt, so liegt die Gefahr nahe, daß diese
Form in die der vollen Union umgewandelt werde. Die Einverleibung eines bisher selbständigen, wenn auch
nur halbsouveränen Partikularstaates in den Hauptstaat oder den Gesamtstaat wird Inkorporation genannt und, je nachdem man
sich auf den Standpunkt des letztern stellt, auch als Annexion bezeichnet oder, wenn man auf dem Standpunkte des erstern steht,
der freiwillig sich an den Hauptstaat oder Gesamtstaat anschließt, Accession genannt.
Beispiele für jene sind die Annexion von Hannover,
[* 83] Kurhessen, Nassau, Frankfurt,
[* 84] Schleswig-Holstein
[* 85] an Preußen 1866 und für
diese der Beitritt der ital. Mittelstaaten zum neugebildeten Königreich Italien.
[* 86] Für die staatsrechtliche Wissenschaft ist
der Begriff des Bundesstaat immer noch eine lebhaft umstrittene Kontroverse; bedeutende Schriftsteller wie Seydel verwerfen denselben
ganz und erklären nur den Begriff«Staatenbund» als dem Einheitsstaat gegenüber juristisch haltbar.
Litteratur. Außer den Werken über allgemeines und deutsches Staatsrecht vgl. Brie, Der Bundesstaat (1. Abteil., Lpz. 1874);
Jellinek, Die Lehre
[* 87] von den Staatenverbindungen (Wien
[* 88] 1882);
Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat (Lpz. 1892).
eine männliche Kopfbedeckung im 13., 14. und 15. Jahrh., die den Oberkopf
eng umschloß und vermittelst zweier Laschen, die häufig beide Wangen bedeckten, unter dem Kinn geknotet
ward. Sie wurde gewöhnlich von weißer Farbe, zuweilen auch rot oder grün oder buntstreifig getragen und nicht selten längs
dem Rande mit einer schmalen Einfassung verziert. Dante ist meist mit einer Bundhaube dargestellt. Auch Ludwig XI. trug sie in spätern
Jahren immer. Im 16. Jahrh. wird sie zur Calotte (s. d.). Die vorstehende
[* 80]
Figur ist nach dem
Grabmale des Acciajuoli in der Certosa bei Florenz.
[* 90]
früher eine Art großer Schuhe, die bis an die Knöchel reichten und mit Riemen gebunden wurden. Sie waren
in ältester Zeit oft nur aus Holz,
[* 91] meist aber aus hartem Rindsleder und so Zeichen des Bauernstandes, angeblich seit Karl
d. Gr., während der Adel Stiefel trug. Bei den tumultuarischen Unruhen im 16. Jahrh. machten die Bauern,
wohl zuerst bei dem 1502 in Untergrünbach im BistumSpeier
[* 92] sich erhebenden Aufstande, den Bundschuh zu ihrem Kriegs- und Wahrzeichen,
weshalb man mit diesem Namen auch die Aufstände während des Bauernkrieges belegte. Einen Bundschuh machen, hieß im 16. Jahrh.
«sich verschwören», auch von zwei oder drei Personen gebraucht, «Bundschüher», Empörer.
¶