Verordnung vom weitgehende bergbauliche Befugnisse eingeräumt.
bergrecht. In
Österreich-Ungarn
[* 2] wurde das Bergrecht kodifiziert durch das allgemeine Berggesetz vom Abweichend
von den deutschen Bergrecht sind die Grundsätze vom Schürfen, von der Bergwerksverleihung, sowie die Bestimmungen
über die Gewerkschaft und das Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten.
Über letztere
steht eine Novelle bevor. Das Knappschaftswesen
(Bruderladen) ist durch Gesetz vom neu geregelt.
Für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau
[* 3] ist bezüglich der Gewinnung von Erdharzen ein
besonderes Gesetz am erlassen. Dieselben sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht entzogen;
es kann aber das
Recht auf deren Gewinnung als selbständige Gerechtigkeit konstituiert werden, die dann ebenso wie die ältern
Bergbauberechtigungen bergrechtlichen Normen unterliegt.
Das österreichische Bergrecht ist mit Abänderungen durch Gesetz vom in
Bosnien
[* 4] und der
Herzegowina eingeführt. Es ist
hier das
Bergregal aufgegeben; das
Recht zu schürfen von der Erlaubnis der
Bergbehörde unabhängig gemacht;
die Grundsätze von der Verleihung sind entsprechend dem deutschen
Recht vereinfacht, die Hilfsbaurechte nach deutschen Grundsätzen
geregelt, bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbauunternehmern und den Grundeigentümern die neuern
Entwürfe zu
Grunde gelegt.
Eine Nachbildung des österr. Gesetzes vom ist das serbische Gesetz vom doch ist
dabei vielfach auch das französische, sächsische und preußische Bergrecht berücksichtigt.
c.
Frankreich. Das Gesetz vom beruht auf der Grundlage der
Bergbaufreiheit und des vom Grundeigentum getrennten
unabhängigen
Bergwerkseigentums; von dem deutschen Bergrecht unterscheidet es sich im wesentlichen dadurch,
daß es die Erwerbung nicht von dem
Rechte des ersten Finders und des ersten
Muthers abhängig macht, sondern lediglich von
der
Konzession der Staatsbehörde, in deren Ermessen gestellt ist, ob
Bergwerkseigentum verliehen, und welchem Bewerber es
zu teil werden soll.
Die besondern Bestimmungen über eine
Klasse nutzbarerMineralien
[* 5] (minières, Gräbereien), welche zwar
im Eigentum des Grundbesitzers verbleiben, aber mit einer Einschränkung zu Gunsten desjenigen, welcher eine Permission zur
Gewinnung oder Verhüttung solcher
Mineralien (Raseneisenerz, Vitriol und Alaunerze) von der Staatsbehörde erlangt, sind
durch die Novelle vom beseitigt. Einschränkungen hat das
Recht des Grundeigentümers erlitten durch
die Novelle vom Ein der Deputiertenkammer vorgelegter
Entwurf eines neuen Berggesetzes ist bisher nicht
Gesetz geworden. Für die franz.
Kolonien sind besondere Verordnungen erlassen.
d.
Italien
[* 6] fehlt ein einheitliches Berggesetz. Es bestehen in den verschiedenen
Teilen je nach ihrer polit. Vergangenheit die
verschiedensten Grundsätze nebeneinander zu
Recht: von der vollständigen
Vereinigung des unterirdischen
Eigentums mit dem Grundeigentum bis zur vollständigen Unabhängigkeit des einen von dem andern. Unter anderm gilt im ehemaligen
Königreich
Sardinien,
[* 7] in der
Lombardei und den
Marken das Gesetz vom eine Nachbildung des
franz. Gesetzes vom mit
Abweichungen. Im ehemaligen Königreich Neapel
[* 8] gilt das neapolit.
Gesetz vom Bergwerke auf metallische und halbmetallische
Stoffe, Schwefelgewinnungen und Steinbrüche verbleiben
hiernach ohne Einschränkung dem Grundeigentümer;
Bergwerke auf Metalle
u. dgl. können zwar ebenfalls vom Grundeigentümer
betrieben werden; sie können aber, wenn er selbst keine Gewinnung eröffnet, von der Regierung andern
Personen verliehen werden und zwar unter Bevorzugung des ersten Finders. In
Sicilien gilt neben diesem Gesetz noch die Kabinettsorder
vom über Schwefelgewinnung,
[* 9] welche nur mit Erlaubnis der
Behörde gegen eine
Abgabe eröffnet werden darf. In
Venedig
[* 10] und Mantua
[* 11] gilt das österr. Gesetz vom An Versuchen, ein einheitliches in
Italien einzuführen,
hat es seit dem J. 1860 nicht gefehlt. Mehrfach sind dem Parlament
Entwürfe vorgelegt; eine Einigung der gesetzgebenden
Faktoren
hat sich bisher nicht erzielen lassen.
e. Abgesehen von den obenerwähnten ital. Territorien gilt das franz.
System zur Zeit noch:
1) in
Belgien,
[* 12] wo das Gesetz vom mit der gesamten franz. Gesetzgebung unmittelbar
eingeführt wurde und durch die spätern Gesetze nur geringfügige Änderungen erlitten hat;
3) in der
Türkei
[* 13] (Berggesetz vom 9. Muharrem 1278 -
4) in
Griechenland
[* 14] (Berggesetz vom Letztere beiden Gesetze sind fast wörtliche Nachbildungen
des franz. Gesetzes.
f.
Spanien
[* 15] und die ihm unterworfenen Gebiete
Amerikas hatten den höhern Aufschwung ihres
Bergbaues aus
Deutschland
[* 16] erhalten;
es war daher natürlich, daß auch die Principien des deutschen Bergrecht dort Eingang fanden. Das Dekret vom erhob
das französische Bergrecht zum Gesetz. Das Gesetz vom hat dasselbe wieder beseitigt und ist zu den altspan.
Grundsätzen zurückgekehrt. In neuester Zeit ist das Bergrecht neu kodifiziert in
Uruguay,
[* 17] in
Chile und Mexiko.
[* 18]
g. In
Rußland brachte das Gesetz der Kaiserin
Katharina II. vom den Grundsatz zur Geltung,
daß das
Recht des Grundeigentums auch die
Mineralien umfasse, daß jedermann auf seinem
Grund sie aufsuchen und entweder selbst
ausbeuten oder ihre Ausbeutung andern übertragen könne, sowie daß an den öffentlichen Schatz nur
Abgaben, freilich oft
von recht bedeutender Höhe, zu zahlen sind. Das neueste Berggesetz
Rußlands ist in dem 7.
Bande des Svod
zakonov vom J. 1857, einige 30 Druckbogen stark, enthalten.
Über 500 Gesetze und Verordnungen vom bis haben das Material zu dieser umfangreichen Zusammenstellung
gebildet. In
Kap. III, §§. 559-563 sind bezüglich des Privateigentums die obengedachten Grundsätze
zum
Ausdruck gebracht. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über den
Bergbau
[* 19] auf Kronländereien
(Kap. l, §§. 437-441).
Hier hat ein jeder, sie mögen in Kronwerke einbegrenzt sein oder nicht, das
Recht, nach vorgängiger Schürferlaubnis,
Erz
zu suchen. Geschieht die Entdeckung des Minerals auf einbegrenztem Kronlande, so hat der Finder das
Recht,
die Grube zu betreiben, muß aber gegen Empfang der festgesetzten Bezahlung das
Erz an diejenige Hütte abliefern, in deren
Bezirk die Grube liegt,
¶
mehr
oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör
des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk
[* 21] einbegrenztem Kronlande entdeckt worden
ist, so hat der Finder das Recht, behufs Gewinnung und Verarbeitung des Erzes ein besonderes Werk zu errichten
und kann in diesem Falle bei der Behörde um Zuteilung von Land undWald nachsuchen. Ausgenommen von diesen Regeln sind Goldgruben,
welche auf Kronland aufgefunden werden. Dieselben werden nur auf Grund besonderer Verträge, deren Begutachtung und Bestätigung
von den höhern Behörden abhängt, in Privatbesitz abgegeben. - Änderungen hat der Svod zakonov bezüglich
des in neuerer Zeit erlitten durch eine Bergordnung für das Land des Donschen Kosakenheers vom und durch das Gesetz
über die Privatgoldgräbereien vom 24. Mai sowie durch das Gesetz vom Letzteres erweitert
den Begriff der freien Kronländereien und enthält eingehende Vorschriften über Schürfen, Verleihung, die gegenseitigen
Verhältnisse der Bergbautreibenden und die Befugnisse der Behörden.
Abweichende Grundsätze enthält das Berggesetz für Polen vom Nach demselben dürfen Mineralien, welche zu ihrer
Gewinnung bergmännische Arbeit, wie industrielle Anlagen erfordern, nur in von der Behörde zu diesem Zweck
verliehenen, bestimmt abgegrenzten Räumen gefördert werden. Die Verleihung erfordert eine Einigung mit dem Grundeigentümer,
event. Enteignung hinsichtlich des Minerals durch Ukas.
Für Finland ist das Berggesetz vom in Kraft.
[* 22] Dasselbe beruht auf dem Princip der Bergbaufreiheit und schließt
sich im wesentlichen der ältern schwed. Gesetzgebung an. Auch das derselben
eigentümliche Mitbaurecht des Grundeigentümers zur Hälfte ist beibehalten.
h. In Schweden
[* 23] beruht die Berggesetzgebung auf den Principien der Bergbaufreiheit und des Bergregals. Nach dem Gesetz vom sind
dem Mutungsrecht unterworfen alle Metalle und Erze, Schwefelkies, Graphit und Steinkohlen, Halden auflässiger
Gruben. Die Aufsuchung und Ausbeutung von Steinkohlenfunden ist durch Gesetz vom besonders geregelt.
i. In England hat sich das Bergregal nur hinsichtlich der Gold- und Silbergruben erhalten; rücksichtlich des übrigen Bergbaues
ist durch den Begriff der sog. Royalty ein neues Rechtsinstitut entstanden, das in seiner
weitern Entwicklung sich verschiedenartig gestaltet hat. Teils ist nämlich die Royalty einzelnen Privaten nach der größern
oder geringern Ausdehnung
[* 24] ihrer Besitzungen bewilligt, teils ist sie jedem Grundbesitzer subkonzediert, teils ist sie dem
Souverän reserviert. So wird sie z. B. in Cornwallis (Zinn) vom Fürsten von Wallis,
in Derbyshire
(Blei)
[* 25] von der Königin geübt.
Die neuere engl. Gesetzgebung umfaßt hauptsächlich das Gebiet der Bergpolizei. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden
Gesetze vom sie führen den Titel: An Act to consolidate and amend the Acts relating to the Regulation of Coal-Mines
and certain other Mines (35 and 36 Vict. Chapter 77). Das letztere ist modifiziert durch das Gesetz vom (49
and 50 Vict. Chapter 40). Am trat das Zinnbergwerksgesetz (50 and 51 Vict. Chapter 58) in Kraft, das die Lohnverhältnisse,
ferner die Verwaltung der Knappschaftskassen, die Entscheidung, von
Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern, die Pfandbestellung
von Bergwerken, deren Verpachtung, die Aufgabe von Bergwerksanteilen, die Rechnungsführung, die Konsolidation von Bergwerken
und die Auflösung von Gesellschaften kasuistisch regelt. -
Vgl. Baldwin, Die engl. Bergwerksgesetze (Stuttg. 1894).
k. In denVereinigten Staaten
[* 26] von Amerika
[* 27] ist das Eigentum aller Mineralvorkommnisse an das Eigentum der Oberfläche des Bodens
(das Grundeigentum) gebunden; der Grundeigentümer kann daher frei über diese Mineralschätze verfügen,
sie selbst ausbeuten oder durch andere ausbeuten lassen. Nur hinsichtlich der öffentlichen Ländereien hat die Gesetzgebung
Ausnahmen statuiert. Durch Kongreßakte vom ist der Bergbau auf Gold,
[* 28] Silber, Zinnober- und Kupfererze in den öffentlichen
Bergwerksländereien (mineral lands) für frei erklärt. Es sind dadurch sowohl den derzeitigen Besitzern
solcher Lagerstätten und der darauf eröffneten Bergwerke, als auch allen künftigen Bergbaulustigen die Mittel an die Hand
[* 29] gegeben, sich unter Beachtung wenig lästiger Formen und gegen geringen Kostenaufwand einen das Eigentum sichernden Titel
zu verschaffen. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten, nicht aber nach Geviertfeldern.
- Bezüglich des Steinkohlenbergbaues sind in den einzelnen Staaten Gesetze erlassen, die sich meistens auf die Bergpolizei
und Sicherung der Arbeiter beziehen. Eine Zusammenstellung der bergrechtlichen Bestimmungen in Nordamerika
[* 30] geben Sickels, The
United States Mining Laws (San Francisco 1881), Copp, United States mineral lands (2. Aufl., Washingt.
1882), Wilson, Manual of Mining Laws (Colorado 1881).
l. Auch Japan hat 1873 (im 6. Jahre Meiji) ein Berggesetz erhalten. In demselben ist kein dem Volke eigentümliches, mit seinen
übrigen Rechtseinrichtungen verwachsenes Landesrecht zum Ausdruck gelangt. Die meisten Bestimmungen lassen erkennen, daß
sie dem einen oder andern deutschen Berggesetze nachgebildet sind.
Dabei verleugnet das Gesetz seinen
orient. Ursprung insofern nicht, als der Regierungswillkür ein übergroßer Spielraum gelassen und der für das deutsche
Bergrecht charakteristisch gesicherte Rechtsboden nicht betreten worden ist. Originell ist das Gesetz in keiner Weise. Der Wortlaut
ist in deutscher Übersetzung mitgeteilt in Brasserts "Zeitschrift für Bergrecht" (XXV, 22 fg.).
II. Bergrechtliche Litteratur.
a. Deutsches Recht. C. Hahn,
[* 31] Allgemeines Berggesetz für die preuß. Staaten vom Nebst vollständigen Materialien
(Berl. 1865); Kommentare zum Preuß. Berggesetz von von Beughem (Neuwied 1865), Wachler (Bresl. 1865), Huyssen (2. Ausg.,
Essen
[* 32] 1867),Koch (Berl. 1870), Oppenhoff (ebd. 1870), Busse (Bresl. 1880), von Rönne (Berl. 1887), Arndt
(2. Aufl., Halle
[* 33] 1888), Brassert (Bonn
[* 34] 1888), Klostermann (5. Aufl., Berl. 1893), Buff (2. Aufl., Essen 1894);
Stupp, Das Berggesetz
für das Königreich Bayern
[* 35] vom mit Erläuterungen (Münch. 1879);
Francke, Die Berggesetzgebung des Königreichs
Sachsen
[* 36] (Lpz. 1888);
Wähle, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich
¶
mehr
Sachsen (Freib. 1891);
Achenbach, Das gemeine deutsche Bergrecht (Tl. 1, Bonn 1871);
Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrecht (Berl.
1871);
Zeitschriften. «Zeitschrift fürBerg-, Hütten- und Salinenwesen im preuß. Staate», hg. im Ministerium der öffentlichen
Arbeiten (Berlin);
[* 38] «Zeitschrift für Bergrecht», hg.
von Brassert (Bonn).
bergrecht Österreich.
[* 39] Bearbeitungen des Allgemeinen Österr. Berggesetzes vom G. von Gränzenstein (Wien
[* 40] 1854), F. Stamm
(Prag
[* 41] 1855); O. Frhr. von Hingenau, Handbuch der Bergrechtskunde (Wien 1855), G. Wenzel (ebd. 1855); K.von Scheuchenstuel,
Motive zum Österr. Berggesetz (ebd. 1855), R. Manger (Prag 1857, 1801);
Franz Schneider, Lehrbuch des
Bergrecht (3. Aufl., 2. Abdr., ebd. 1872);
Haberer und Zechner, Handbuch des österreichischen Bergrecht (Wien 1884);
Leuthold, Das österreichische
in seinen Grundzügen (Lpz. 1887).
czech. Hory Kašperké, königl. Bergstadt in der österr. Bezirkshauptmannschaft
Schüttenhofen in Böhmen,
[* 42] hat (1890) 2446 E. (98 Czechen), Post, Telegraph,
[* 43] Bezirksgericht (14 Gemeinden, 76 Ortschaften, 16 869 E.),
eine staatliche Fachschule für Holzindustrie sowie Feldwirtschaft und Viehzucht.
[* 44] Die Stadt, ursprünglich eine deutsche
Kolonie«Reichenstein», hat drei Kirchen, davon die Nikolauskirche aus dem J. 1332, ein Rathaus (1539) und eine Brauerei.
Auf dem nahen Schloßberge (890 m) die Ruinen der von Karl IV. 1356 gebauten, 1655 auf Befehl der Regierung
zerstörten königl. Burg Karlsberg (czech. Kašperk). Bergreichenstein war in der Mitte des 14. Jahrh. der Mittelpunkt einer bedeutenden
Montanindustrie. Unter König Johann waren 300 Quickmühlen zur Goldgewinnung
[* 45] im Gange. Außerdem fand man Saphire, Granate und
andere Edelsteine.
[* 46] Von König Johann (1310-46) erhielt die Stadt ihre ersten Freiheiten. Karl IV. bewilligte
ihr die Handelsstraße durch den Böhmerwald (1366), die noch jetzt unter dem Namen«Goldener
[* 47] Steg» bekannt ist. Kaiser Maximilian
II. verlieh ihr das Stadtwappen (1572); Rudolf II. erhob sie (1584) zur Königl. Bergstadt. Im Dreißigjährigen Kriege gerieten
die Werke ins Stocken und wurden seither nicht mehr aufgenommen.
auch Bergreihen und Bergreigen, Lieder, die von Bergleuten und für Bergleute gedichtet sind, bergmännische
Volkslieder. Sie sind weltlichen oder geistlichen Inhalts und schildern Freuden und Leiden
[* 48] des Bergbaues meist lyrisch, zuweilen
auch episch und an bestimmte Ereignisse anknüpfend; der Grundton ist gläubiges Gottvertrauen. Doch
heißen auch von Bergleuten ohne Bezug auf ihren Beruf gedichtete Lieder; so wird Bergreien geradezu ein Ausdruck für Volkslied im allgemeinen.
Die Heimat der Bergreien ist das Erzgebirge (mit den Bergstädten Schneeberg, Annaberg,
[* 49] Joachimsthal u. a.) und Thüringen. Dort erschien
die erste Sammlung «Etliche geistlich und weltlich Bergkreien»
(Zwickau
[* 50] 1531); eine
vermehrte Ausg. dieser Lieder (Nürnb. um
1534) gab Schade als «Bergreien, eine Liedersammlung des 16. Jahrh.»
(Weim. 1854", ein anderes Liederbuch des 16. Jahrh. Meier («Bergreihen»,
Halle 1894) neu heraus. Ein berühmtes Liederbuch von Knaust: «Gassenhauer, Reuter- und Bergliedlein» (Frankf. 1571),
enthielt
christl. Umdichtungen der ersten Volkslieder. Die sorgfältigste Sammlung alter Bergreien ist von R. Köhler,
«Alte Bergmannslieder» (Wenn. 1858). Neuere Sammlungen teils altüberlieferter, teils neugedichteter Bergmannslieder:
«Sächsische Bergreien» (hg. von M. Döring, 2 Hefte, Grimma
[* 51] 1839-40; neue Ausg., Freiberg
[* 52] 1845);
(Ovis montanaCuv.) oder Bighorn (d. h. Dickhorn), Name des einzigen amerik. Wildschafes; es findet sich
im Felsengebirge und in Kalifornien vom 68. bis 40.° nördl. Br. Die Hörner sind sehr stark und dick, dabei fast kreisförmig
gebogen; das Vließ ist unten heller, oben dunkler graubraun und wird bei alten Tieren fast weiß. Die Länge beträgt 1,10-1,13
m, die Höhe des Widerristes 1-1,3 m (s. Tafel: Schafe
[* 54] II,
[* 37]
Fig. 3). Das Tier scheint nur eine Lokalrasse
des Wildschafes zu sein, das in verschiedenen Rassen die Gebirge der Alten Welt bewohnt. Am nächsten verwandt ist das Wildschaf
Kamtschatkas, der Kurilen und Alëuten (Ovis nivicola Ensch.).
ein uraltes, aus dem 13. Jahrh. stammendes Berggericht,
vor welchem wichtige Bergrechtsfälle zum Spruch kamen (Bergprozeß) und bergrechtliche Fragen erledigt wurden (Bergurteil
von Bergrechts wegen).
Die alten Schöppenstühle zu Freiberg, Clausthal,
[* 55] Joachimsthal spielten noch im 18. Jahrh. eine Rolle,
machten aber später geordneten Berggerichten Platz.
Lehranstalten niederer Ordnung, die bestimmt sind, junge, körperlich kräftige und befähigte Männer
aus dem Arbeiterstande zu Unteraufsehern, Steigern, Obersteigern und Werkmeistern für den Erz- und Kohlenbergbau heranzubilden.
Der Unterricht zielt meist nur auf die Praxis hin; außer in der Bergbaukunst und der niedern Markscheidekunst wird im Zeichnen,
in der niedern Mathematik, Geometrie, Mineralogie und Physik sowie in der Buch- und Rechnungsführung unterrichtet.
Die Bergschüler haben neben dem Unterricht, der ihnen frei gewährt wird, gegen Löhnung auf einer Grube als wirkliche Bergarbeiter
ihre Schichten zu verfahren. Es giebt daher Bergschulen nur an solchen Orten, wo Bergbau in unmittelbarer Nähe betrieben wird. Die
für die Bergschulen nötige Vorbildung können sich die jungen Arbeiter in Bergvorschulen (gewissermaßen bergmännischen
Fortbildungsschulen) oder durch Privatfleiß erwerben; übrigens wird nicht mehr verlangt, als die Bürgerschule giebt.
ein pechschwarzes oder bläulichschwarzes, undurchsichtiges, sehr weiches und mildes thonartiges Mineral,
das sich fettig anfühlt, nicht abfärbt, aber wie schwarze Kreide schreibt und an der Zunge klebt. Es findet
sich bei Olkusz in Polen,
¶
mehr
Bilin in Böhmen, auch bei Waltershausen in Thüringen, hier in 15 cm mächtigen Lagern zwischen Lehm und Thon und wird unter dem
NamenBockseife zum Waschen grober Zeuge benutzt. Die meiste Bergseife ist wohl nur ein von Bitumen oder Kohle gefärbter fetter eisenhaltiger
Letten oder Thon.
Brynjulf, norweg. Bildbauer, geb. in
Voß bei Bergen
[* 57] als Sohn eines Bauern, trat in das AtelierJerichaus in Kopenhagen
[* 58] und arbeitete dann unter der Leitung H. W.
Bissens, der ihm die Ausführung mehrerer Marmorarbeiten für das Thorwaldsenmuseum übertrug. Einen Aufenthalt in Rom
[* 59] 1864-65
ausgenommen, lebte Bergslien seit 1861 hauptsächlich in Kristiania.
[* 60] 1868 schuf er die Reiterstatue
des Königs KarlJohann (Bernadotte) auf dem Schloßplatz zu Kristiania, die enthüllt wurde. Weniger gelungen ist
die Statue des Dichters Wergeland daselbst. Ferner lieferte er eine Reihe vortrefflicher Porträtbüsten berühmter Norweger.
Sein Bruder Knut Bergslien, geb. bildete sich in Düsseldorf
[* 61] als Genremaler aus und lebt jetzt ebenfalls
in Kristiania.
Jörgen Vilh., dän. Schriftsteller, geb. zu
Kopenhagen, studierte seit 1854 auf der dortigen UniversitätMedizin, später Naturwissenschaften, besonders Zoologie, und
ging 1861 nach Italien, um, namentlich in Messina,
[* 62] die Fauna des Mittelmeers
[* 63] zu erforschen. Heimgekehrt
veröffentlichte er die Monographien «Philichthys Xiphiae» (Kopenh.
1864) und «Iagttagelser om den italienske Tarantel» (ebd. 1865). Durch anhaltenden Gebrauch des Mikroskops zog er sich ein
Augenleiden zu, infolgedessen er einige Zeit erblindete. In dieser unfreiwilligen Ruhe trat er als Lyriker und Novellist auf und
diktierte zunächst seinen Novellencyklus «FraPiazza del Popolo» (Kopenh. 1866 u. ö.; deutsch von
Strodtmann, Berl. 1870, und von Busch, Brem. 1871),
dem die Gedichte «I Ry og Nœ» (Kopenh. 1867 u. ö.) folgten. Bei einem zweiten
Aufenthalt in Rom (1868),
wo sein Augenleiden teilweise gehoben ward, verfaßte er den Roman«Fra den gamle Fabrik» (1869; deutsch, 2. Aufl.,
Lpz. 1874),
einfacher gehaltene Jugenderinnerungen, die einen erheblichen Fortschritt bekunden. Es folgten der Briefroman
«I Sabinerbjergene» (1871; deutsch vonPeters, Brem. 1872),
die Gedichtsammlungen «Hjemvee» (1872) und «Blomstervignetter»
(2. Aufl. 1873),
die Erzählung «Bruden fra Rörvig» (1872; deutsch von Strodtmann, Berl. 1872); die Gespensternovellen «Gjengangerfortœlinger»
(1871; deutsch von Strodtmann, Berl. 1873; von Lange, Lpz. 1877),
die «Italienske Noveller» (1874; deutsch
Berl. 1876; Lpz. 1876),
«Hvem var han?» (1879),
als einzige nicht diktierte auch am meisten ausgearbeitet, «Fra gamle Dage»
(1885),
«Danske Folkesagns-Eventyr» (1889). Im Frühling 1872 ging er zum drittenmal nach Italien,
um die letzten Studien zu seinem großen Werke «Rom under Pius IX.» (Kopenh. 1874-77) zu machen, dessen
Text zu franz. Bildern Rom als den Herd des Ultramontanismus schildert. Gegenwärtig lebt Bergsöe wieder in Kopenhagen. In der letzten
Zeit hat er sich besonders durch nationale Werke hervorgethan; so erschien 1889 «Dansk
Fodselsdags Album», 1890 «Krigsminder fra Felttogene i vore
første Frihedsaar». «FraMark og Skov» (1880) giebt treffliche allgemeinverständliche Bilder aus dem Insektenleben. Seine
Romane
zeugen von scharfer Beobachtung, lebhafter Phantasie und großer Formvollendung und überragen auch an Originalität
weit seine lyrischen Erzeugnisse.
bei zoolog. NamenAbkürzung für den Entomologen I. A. Bergst Bergsträßer, geb. zu
Idstein im Nassau-Usingischen, gest. als Rektor des Lyceums in Hanau.
[* 65]
die ungefähr 52 km lange, auf dem rechten Rheinufer am Fuß des Odenwaldes sich hinziehende, vielleicht
schon von den Römern angelegte Kunststraße (Platea montana), von Bessungen in der Nähe von Darmstadt
[* 66] bis Heidelberg,
[* 67] im weitern Sinne aber der ganze fruchtbare Strich der nächsten Umgebung derselben. Unter den die Bergstraße begleitenden
Bergen des Odenwaldes ragt der 515 m hohe Melibocus bei Zwingenberg empor. Längs der Bergstraße führt die Main-Neckarbahn von
Darmstadt über Zwingenberg, Bensheim und Heppenheim bis Weinheim.
Edle Weinsorten, vorzügliches Kernobst, Mandeln und Edelkastanien, die mit Walnußbäumen ganze Wälder bilden, gedeihen hier
bei einem überaus milden Klima.
[* 68] Natur und Kunst haben die Umgebung zu einer der reizendsten Gegenden Deutschlands
[* 69] gemacht.
Die Bergstraße ist reich an Burgruinen und andern merkwürdigen Baudenkmälern und war im Mittelalter
größtenteils in den Händen der Geistlichkeit, weshalb sie im Volksmunde auch jetzt noch zuweilen Pfaffenstraße heißt.
-
Vgl. Franck, Die Burgen
[* 70] der hessischen Bergstraße (Heppenh. 1868);
Führer durch die und den Odenwald (3. Aufl., Weinh. 1882);
Pasqué,
Die Bergstraße (Zür. 1884);
Windhaus, Führer durch den Odenwald und die Bergstraße (2. Aufl.
1886) Luks, Die und der Odenwald (Berl. 1893).
Per Axel, schwed. Staatsmann, geb. zu
Lund, trat in den Justizdienst und wurde 1853 Assessor im Hofgericht von Kristianstad. Seit 1867 gehörte er fast ununterbrochen
entweder in der Zweiten oder in der Ersten Kammer dem Reichstage an, wo er sich als kühner und scharfsinniger Redner großes
Ansehen erwarb. Er trat 1870 als Minister des Innern in die Regierung und übte bis 1875 in dieser Stellung
bedeutenden Einfluß aus, besonders auf die Entwicklung des Eisenbahnwesens. Seit 1876 wirkte Bergström als Landeshauptmann in Örebro-Län,
mit Ausnahme einer kurzen Zeit 1888-89, während der er Justizminister war. Er starb in Örebro. Als Abgeordneter
genoß er großes Ansehen und wurde als eine Autorität in allen Gesetzesfragen geschätzt.
Lockerung durch Frostwirkung, indem das Wasser in
¶
mehr
Gesteinsklüfte eindringt und sich durch Gefrieren ausdehnt; unterirdische Stauung von Wassern auf undurchlässigen Schichten
und Erweichung der letztern, so daß die darüber lagernden Schichten ihren Halt verlieren und herabgleiten (Bergrutsch). Je
nach der Verschiedenheit dieser Ursachen und nach der Beschaffenheit des in Bewegung versetzten Materials lassen sich unterscheiden:
Felsstürze, bei denen Blöcke gespaltener und gelockerter Gesteinsmassen die Hauptrolle spielen;
Schlammströme, erweichte Schichtenkomplexe, durch das Gewicht der auflagernden Massen herausgequetscht;
und endlich
gemischte Bergstürze, aus Felsblöcken, Erde und Schlamm bestehend.
Nur die größten derartigen Erscheinungen verdienen
die Namen Bergsturz
[* 74] oder Bergrutsch. Besonders denkwürdig sind die Bergstürze von Plurs im Bergell (s. d.),
sodann der gemischte Bergrutsch von Goldau wo sich vom Roßberge dem Rigi gegenüber Nagelfluhbänke ablösten und
mit Felsblöcken und Schlamm das blühende Thal
[* 75] mit 450 Menschen begruben; ferner die Stürze von Felsberg in Graubünden
1842 und 1843,
an der Südseite der Diablerets 1714 und 1749, bei Bilten in Glarus
1868, am Böttstein in Aargau
1876, bei Caub am Rhein und
bei Elm in Glarus -
(spr. bärg) oder Berghen, Hauptstadt des Kantons Bergues (119,53 qkm, 13 Gemeinden, 15 138 E.) und Festung
[* 77] im Arrondissement
Dunkerque (Dünkirchen)
[* 78] des franz. Depart. Nord, an der Vereinigung des Colmekanals und der beiden nach Dünkirchen und Veurne
gehenden Kanäle und an der Linie Hazebrouck-Dunkerque der Franz. Nordbahn, 58 km im Nordwesten von Lille,
[* 79] hat (1891) 4910, als Gemeinde 5380 E., Post und Telegraph, einen alten Turm
[* 80] (Beffroi), ein Stadthaus (mit Museum); betrieben
wird Fabrikation von Leder, Hüten, Öl und Seife; Getreide- und Viehhandel. Vier detachierte Forts, von denen zwei die Strecke
nach Dünkirchen beherrschen, schützen den Ort. Auf dem Hügel, der ehemals die Abtei des heil. Winoc
trug, stehen zwei Signaltürme für die Schiffer. Bergues wurde 1667 von Ludwig XIV. erobert, kam im Aachener Frieden an Frankreich
und wurde 1793 von den Engländern vergeblich belagert.
roman. Bravoign, Dorf im Kreis
[* 81] Bergün (5 Gemeinden, 1094 E.), BezirkAlbula des schweiz. Kantons Graubünden,
in 1388 m
Höhe, an der Albula und der gleichnamigen Paßstraße, hat (1888) 435 evang.
E., Post, Telegraph, altroman. Kirche und stattlichen Gefängnisturm. Unterhalb des Dorfs durchbricht die Albula die großartige
Felsenschlucht des Bergünersteins (Il Crap, 1304 m), durch die zuerst 1696 ein Fahrweg gesprengt worden
ist. Nach dem Hauptorte Bergün wird oft auch das ganze Thal vom Albulapasse bis zur Mündung des Davoser Landwassers Bergün benannt;
dasselbe wird im W. von der Kette des Piz d'Aela (3340 m), im O., wo die Seitenthäler Val Tisch, Val Tuors und das Stulserthal
liegen, durch die nördl. Ausläufer des vergletscherten Piz Kesch (3422 m) eingeschlossen und ist reich
an wilden, romantischen Scenerien. Hauptbeschäftigung der Bewohner, die zu drei Vierteln romanisch sind, ist Alpenwirtschaft.
Auf
ehemaligen Bergbau weisen die verlassenen und verfallenen Eisenwerke von Bellaluna an der Mündung des Stulserthales.
eine durch Anbringung eines Gradbogens verbesserte Setzwage, besteht aus zwei starken, etwa 70 cm langen
und rechtwinklig zusammengefügten Latten. Etwa in der Mitte der beiden Schenkel ist ein metallener Gradbogen angebracht,
dessen Mittelpunkt in der Spitze des rechten Winkels liegt und von dem aus ein gewöhnliches Lot noch etwas über den Gradbogen
hinausreichend herabhängt. Das Instrument wird in Verbindung mit einem etwa 3 m langen Richtscheit gebraucht, auf dessen Mitte
es gestellt wird, und zeigt durch den Ausschlag des Lotes von dem Nullpunkt des Gradbogens den Neigungswinkel
des Richtscheits gegen die Wagerechte an.
a. Zuweilen bestehen die Abgaben darin, daß von dem Bruttoertrage des Bergwerks, ohne Rücksicht darauf,
ob dasselbe Reinertrag liefert, ein gewisser Teil (der Zehnte, Zwanzigste, Fünfzigste, Urbar, Frone) vorweg für den Staat
erhoben wird. Dies System war im Mittelalter vorherrschend; jetzt gilt es noch in Anhalt
[* 82] (2 Proz.), Braunschweig
[* 83] (2 Proz.),
Sachsen-Gotha, Waldeck-Pyrmont, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Spanien; bis 1895 galt es auch
noch in Preußen,
[* 84] wo die Bergwerksabgabe jetzt Besteuerungsobjekt der Gemeinden ist.
d. Nicht selten beansprucht der Staat je nach der Größe des verliehenen Feldes gewisse Feldes- und Maßenabgaben. Dies geschieht
in Frankreich (10 Frs. für den Quadratkilometer), Belgien, Griechenland, Sardinien (50 Cent. für den Hektar), Spanien, Bayern, Elsaß-Lothringen,
im Königreich Sachsen (für jede Maßeinheit bei Gold- und Silberbergwerken eine Grubensteuer von 30 Pf.,
sonst
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mehr
von 20 Pf., außerdem eine Schürfsteuer von 10 Pf. für 1000 Quadratlachter), in Reuß j. L., Österreich (Maßengebühr und
Freischurfgebühr).
e. In ältern Zeiten war es üblich, daß für bestimmte Leistungen, die der Staat gewährte, eine besondere Abgabe erhoben
wurde. Dahin gehören die Quatembergelder, welche zur Unterhaltung der Bergbehörden, und die Rezeßgelder,
welche zur Anerkennung des landesherrlichen Hoheitsrechts gezahlt wurden. Das Quatembergeld besteht noch in Bayern und Schwarzburg-Rudolstadt;
das Rezeßgeld wird noch in Waldeck
[* 89] und Pyrmont erhoben.
a. Grundrente, die nach manchen Gesetzgebungen an den Eigentümer der Grundstücke
zu entrichten ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die
nach der Cleve-MärkischenBergordnung zu entrichtende Tradde (s. d.);
die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe
(Grundrecht);
bergwerksabgabe die Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer eine bestimmte Quote der Bruttoausbeute gewähren;
III. Abgaben an Kirchen, Schulen, Armen- und Knappschaftskassen. Die Form hierfür war in ältern Zeiten der Freikux, der in einer
bestimmten Quote des Bruttoertrags bestand. Sie haben jetzt meistens nur histor. Bedeutung.
Eisenbahnen, die bergbaulichen Zwecken dienen. Hinsichtlich der technischen Ausführung unterscheiden
sich die Bergwerksbahnen von andern Eisenbahnen nicht; sie können normalspurig und schmalspurig hergestellt sein,
mit tierischen oder mit mechan. Kräften betrieben werden; ihr einziges
Unterscheidungsmerkmal von den andern Eisenbahnen besteht darin, daß sie vornehmlich oder ausschließlich der Beförderung
von Erzeugnissen des Bergbaues dienen.
In der Geschichte des Eisenbahnwesens spielen die Bergwerksbahnen eine wichtige Rolle, sie sind die Vorläufer unserer heutigen Eisenbahnen.
Die erste Lokomotivbahn der Welt war die Bergwerksbahn bei Newcastle.
[* 91] Die Kohlengebiete an der Ruhr und
der Saar hatten schon 1826 über 60 km Bergwerksbahnen. Zu den ältern gehören auch die Bahnen von Prag nach Lahna, von Gmunden nach Linz
[* 92] und nach Budweis, von St. Etiene nach Andrezieux, vornehmlich aber die BahnStockton-Darlington, auf der mit der von GeorgStephenson
erdachten Lokomotive
[* 93] der erste mit Personen besetzte Wagenzug, mit einer Geschwindigkeit von 10 km
in der Stunde, befördert wurde.
Eine der bekanntesten Bergwerksbahnen ist die Ergastirionbahn (18 km) auf der Halbinsel Laurion in Attika, die eine hellenische Aktiengesellschaft
zur Ausbeutung der noch aus dem Betriebe des Altertums übriggebliebenen Blei- und Silbererzhalden erbaut
bat. An der span. Küste, unweit Bilbao,
[* 94] wird seit kurzem eine Bergwerksbahn unter Wasser verwendet. Weil daselbst die Brandung
so stark und der Strand so flach ist, daß Schiffe
[* 95] nicht heranfahren können, um aus den dortigen Bergwerken die Erze (die u. a.
von Krupp in Masse bezogen werden) an Bord zu nehmen, hat man ein Gleis in das Meer
hinein bis zu der Stelle
geführt, wo die Tiefe für die Dampfer ausreicht.
Auf diesem Gleis, das anscheinend keine weitere Befestigung hat als seine eigene Schwere, fährt ein Wagen mit hohem Gerüst.
Dasselbe dient einem zweiten, 100000 kg Erz fassenden Wagen zur Unterlage, der unter Benutzung einer Rinne
von der Höhe der Strandfelsen aus gefüllt wird. Sobald dies geschehen ist, wird das Gerüst losgemacht, um mittels des untern
Wagens auf dem Gleis langsam der Stelle zuzugleiten, wo die Schiffe vor Anker
[* 96] liegen. Die Beförderung der ganzen Vorrichtung
zurück an das Ufer wird durch Drahtseilbetrieb bewirkt. Es soll selbst bei bewegter See möglich sein,
mit täglich 50 Fahrten 5 Mill. kg Erze zu verladen. In rechtlicher Beziehung werden die ausschließlich bergbaulichen Zwecken
dienenden Bergwerksbahnen gewöhnlich nicht zu den Eisenbahnen gerechnet.
Nach dem Preuß. Berggesetz vom bilden die Bergwerksbahnen einen Teil des Bergwerks; sie unterstehen nicht
der Aufsicht der Eisenbahn, sondern wie die Bergwerke der Aufsicht der Bergbehörden, von denen auch der zu ihrer Anlage erforderliche
Grund und Boden in Gemeinschaft mit dem Bezirksausschuß enteignet wird. Am 1. Jan.bez. gab es bei Deutschen Eisenbahnen
insgesamt 2903,28 km Anschlußbahnen (Bergwerks-, Industrie-, land- und forstwirtschaftliche u. dgl. Bahnen), gegen 2724,33 km
im Vorjahre, wovon auf preuß. Staatsbahnen
[* 97] 1807 km entfielen. Im Besitze der einzelnen deutschen Bahnverwaltungen befanden
sich nur 282,72 km normalspurige und 33 km schmalspurige Anschlußbahnen, die übrigen Bahnen sind Privateigentum der Gruben,
Hütten
[* 98] u. s. w. Die schmalspurigen Anschlußbahnen haben Spurweiten von 0,460 m bis 1 m. Von den normalspurigen
Bahnen werden 1559 km mit Dampf-, 627 km mit Pferdekraft betrieben, von den schmalspurigen Bahnen 454 km mit Dampf- und 263 km
mit Pferdekraft. (S. auch Transportable Eisenbahnen.) -
Vgl. Röll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens,
Bd. 1 (Wien 1890).
Begriff des Bergwerkseigentums. Bergwerk bezeichnet im allgemeinsten Sinne das Bergbaugewerbe überhaupt.
Neben diesem allgemeinen Sinne wohnt dem Worte eine engere, sehr verschiedenartige Bedeutung bei. Man versteht nämlich darunter
entweder die mineralführende Lagerstätte, oder das verliehene Mineral, das Grubengebäude, oder auch die Bergbauberechtigung
selbst, sei es mit, sei es ohne Zubehör. In einzelnen Rechten ist der Begriff noch weiter ausgedehnt,
indem auch die verschiedenen Objekte des Bergregals, wie Hütten, Aufbereitungsanstalten u. dgl. m. dem Bergwerk zugerechnet
werden.
Danach bestimmt sich auch der Begriff des Bergwerkseigentum, so daß dieser in den einzelnen Rechtsgebieten sich verschieden gestaltet. Das
Preuß. Allg. Berggesetz vom beschränkt das Bergwerkseigentum auf die Befugnis, das in der Verleihungsurkunde
benannte Mineral nach den Bestimmungen des Gesetzes im verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle dazu erforderlichen
Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. Aufbereitungsanstalten, d. h. Anstalten, welche die mechanische Bearbeitung
der Mineralien bezwecken, können Zubehör des Bergwerks sein und unterliegen der Aufsicht der Bergbehörden;
ihr Betrieb ist aber so wenig, wie der der Hüttenwerke, wo die chemische Umsetzung der Mineralien vorgenommen wird (s. Metallurgie),
unter den Begriff des
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