Das Gesetz scheidet zwischen betrüglichem und einfachem Bankrott. Ersterer liegt vor, wenn der
Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften und
Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der
Absicht, die
Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite geschafft oder Schulden
oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind
(Strafe: Zuchthaus bis 15 Jahre,
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3
Monaten), letzterer, wenn der Schuldner ohne böswillige
Absicht durch Aufwand,
Spiel oder Differenzhandel (s. Differenzgeschäfte) mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige
Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder die
Bilanz nicht vorschriftsmäßig gezogen hat
(Strafe: Gefängnis bis
zu 2 Jahren). In beiden Fällen des Bankrott ist Strafbarkeit begründet, wenn der Schuldner
Handelsbücher
zu führen unterlassen hat, deren
Führung ihm gesetzlich oblag, oder wenn er dieselben verheimlicht oder vernichtet oder
so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren.
Bei Beantwortung der Frage, wann ein Aufwand im
Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, ist zwar - nach den
vom
Deutschen Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen - auch auf die sociale
Stellung des Schuldners Rücksicht zu nehmen.
Es braucht ein Fabrikant oder
Kaufmann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, deshalb nicht wie ein
Tagelöhner zu leben. Aber
derselbe darf nicht seine
Ausgaben nach dem
Beispiel derjenigen Standesgenossen einrichten, welche sich
in günstiger Lebenslage befinden. Auch sind
Aufgaben, welche
an sich hätten vermieden werden können, nicht aus dem
Grunde
als gerechtfertigt anzusehen, weil der Schuldner sie zur
Erhaltung seines Kredite für notwendig hielt;
denn er soll nach dem
Gesetz seine
Ausgaben so einrichten, daß sie nicht auf Unkosten der
Gläubiger erfolgen.
Die Bestrafung wegen unordentlicher
Buchführung ist abhängig von der Pflicht zur
Buchführung; diese liegt ob jedem
Kaufmann,
nicht aber den Hökern,
Trödlern, Hausierern und dergleichen Handelsleuten von geringem
Gewerbebetriebe, ferner nicht Wirten,
gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern und
Personen, deren
Gewerbe nicht über den
Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht (Art.
28, 10, Handelsgesetzbuch). (S. auch
Handelsbücher.)
1)
Begünstigung eines
Gläubigers vor den übrigen durch Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, welche derselbe nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte
(Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren).
Strafbar ist der Schuldner; der
Gläubiger, welcher einfach das freiwillig Gebotene annimmt, nicht, wohl aber, wenn er den
Schuldner anstiftete. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines
Handelns unterliegt andern Regeln.
2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse
durch einen andern
oder die
Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren
(Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umständen Gefängnis bis 5 Jahre oder Geldstrafe bis 6000 M.).
3) ErkaufteAbstimmung eines Konkursgläubigers
(Strafe: Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr).
4)
Veräußerung oder Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in derAbsicht,
die Befriedigung des
Gläubigers zu vereiteln
(Strafe - nur auf
Antrag -: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Hier steht der
Anspruch
eines
Gläubigers auf Befriedigung unter dem Schutze des
Strafgesetzes, während beim eigentlichen Bankrott die
Ansprüche sämtlicher
Konkursgläubiger in Frage sind.
Die Zahl der 1887 von deutschen Gerichten wegen und der oben zu 1-3 genannten
Vergehen Abgeurteilten betrug
1019, die der Verurteilten 780.
Das Österr.
Strafgesetz straft den betrüglichen Bankrott als
Betrug mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren, den einfachen Bankrott, für
den bezüglich der Handelsleute besondere Bestimmungen gegeben sind, mit strengem
Arrest von 3
Monaten bis 1 Jahr
(§§. 199, 202, 486). Der
Entwurf von 1889 hat im wesentlichen dieselben Satzungen wie das
deutsche Recht.
Vgl. Neumever, Histor. und dogmat.
Darstellung des strafbaren Bankrott
(Münch. 1891); G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in histor.-dogmat.
Entwicklung (ebd.1893).
(spr. bänks),SirJoseph, Beförderer der Naturforschung, geb. zu
London,
[* 2] stammte
aus ursprünglich schwed. Familie, ward auf den Schulen in
Eton und Oxford
[* 3] gebildet, machte 1766 eine
Reise nach
Neufundland
und Labrador, begleitete 1768-71 Cook auf seiner ersten
Reise um die Welt und besuchte 1772 die westlichen schott.
Inseln und
Island,
[* 4] die ihm reiche
Ausbeute für die Naturgeschichte gewährten. Er wurde 1777 Präsident der Königlichen
Societät, 1781
Baronet, 1797 Mitglied des königl.
GeheimenRats und 1802 Mitglied des
FranzösischenInstituts. Seine berühmte
Bibliothek beschrieb Dryander in «Catalogus bibliothecae historico-naturalis
J. Banks» (5 Bde., Lond.
1796-1800). Besonders machte er sich verdient durch die
Begründung und Leitung der
AfricanAssociation 1788. Er
starb
(spr. bänks),NathanielPrentiß, nordamerik. Staatsmann, geb. zu
Waltham in Massachusetts, widmete sich dem Rechtsstudium, wurde Sachwalter, 1849 Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft
von Massachusetts und 1851 deren Präsident. Nachdem er 1852 als Abgeordneter in den
Kongreß eingetreten
war, wo er als Mitglied der republikanischen Partei gegen die weitere Ausbreitung der
Sklaverei wirkte, und dann 1857 das
Gouvernement seines Heimatsstaates, 1860 die Vetriebsdirektion der Illinois-Eisenbahn übernommen hatte, erhielt er beim
Ausbruch des Bürgerkrieges im
Bundesheer die
Stelle eines Divisionsgenerals im 5. Korps, mit dem er am
obern
Potomac und im Shenandoahthale ohne sonderlichen Erfolg kämpfte. Im Aug. 1862 bei Cedar-Mountain geschlagen, gelang
ihm 1863 nur die Einnahme von Opelousas und
Port-Hudson, worauf er abberufen wurde. Von 1864 bis 1873 und wieder
1889-91 war er Mitglied des
Kongresses. Er starb
Banknoten genüge, um schädliche Einwirkungen derselben, wie namentlich allgemeine Preissteigerungen und Austreibung des Metallgeldes,
zu verhindern. Namentlich in einem Lande mit hoch entwickeltem Depositensystem, wie in England, bilden die Banknoten nur einen
mäßigen Teil des durch den Kredit erzeugten Zuwachses des Umlaufs; werden die Noten vermehrt, so werden nach der
Auffassung der Bankschule dafür andere Kreditmittel überflüssig, und der Stand des Umlaufs im ganzen bleibt annähernd ungeändert.
Überhaupt und nach dieser Theorie die Banken nicht im stände, die Große ihrer Notenausgabe nach Belieben zu regulieren; der
Verkehr bedarf bei jedem Grade seiner Entwicklung nur einer gewissen Menge Noten; tritt Geschäftsstille
ein, so fließen die Noten, sei es als Depositen, sei es durch Bezahlung von Wechseln und Darlehen, an die Banken zurück und
können nicht wieder in gleichen: Betrage ausgegeben werden, weil das Bedürfnis nach Einlösung von Wechseln und Vorschüssen
abgenommen hat.
Die Erfahrungen, die in der neuern Zeit hinsichtlich der gewaltigen, die Notenemission fast erreichenden
oder gar übersteigenden Baranhäufungen bei den großen Banken gemacht worden sind, sprechen im ganzen zu Gunsten der Bankschule. Jedenfalls
wird diese Theorie um so genauer zutreffen, je mehr neben, den Banknoten- das Depositen-, Check- und Girowesen ausgebildet
ist. Als Vertreter der Bankschule sind zu nennen Tooke, Fullarton, Courcelle-Seneuil, und inDeutschland
[* 6] Ad. Wagner.
Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt die Currencyschule (s. d.) ein.
L., Gattung austral. Sträucher aus der Familie der Proteaceen (s. d.). Es sind nahezu 50 Arten bekannt mit immergrünen,
lederartigen, einfachen, bisweilen nadelförmigen, oft filzigen oder seidenhaarigen Blättern und paarweise gestellten, von
je drei gefärbten Deckblättern umgebenen Blüten, welche walzenförmige Kätzchen bilden und eine vierteilige
Blütenhülle besitzen, deren hoble Zipfel oft vier Staubbeutel einschließen. Der Griffel ist entweder so lang wie die Blume
oder viel länger, weit aus ihr hervorragend.
Die holzige, zweifächerige Frucht enthält viele geflügelte Samen.
[* 7] Die Banksien sind schon seit lange
Zierden der Gewächshäuser, in denen jetzt viele Arten kultiviert werden. Die gewöhnlichsten sind:
Banksia ericaefolia L. fil.
(s. Textfig. 2 zum ArtikelThymelinen)
[* 8] mit nadelförmigen Blättern, Banksia australis R. Br. mit linealen, abgestutzten
Blättern, Banksia speciosa R. Br. Mit linealen, halbgefiederten,
unterseits schneeweißfilzigen Blättern, u. a. m. Alle verlangen Heideboden und sorgfältige Pflege.
(spr. bänks), eine kleine Gruppe melanes. Inseln, zwischen den Santa-Cruz-Inseln und den NeuenHebriden,
oft als nördlichste Gruppe den 1etztern zugerechnet, unter 13° südl. Br. und 168° östl. L. von Greenwich, noch unabhängig,
in der engl. Interessensphäre gelegen, nach SirJosephBanks (s. d.) benannt. Die wichtigsten sind: Gaua oder Santa Maria,
Banua Lava, Uraparapara mit dem besten Hafen im Osten, Balua oder Saddle-Insel und Mota, die kleinste der genannten, mit dem
Hauptsitze der Mission;
Die fleischige Kapselfrucht hat 4-6 cm im Durchmesser, ist etwas zusammengedrückt, sonst rundlich und olivenfarbig; sie
enthält gewöhnlich 1-2 Samen mit steinharter, runzliger, dunkelbrauner Schale. Die Samen wiegen 12-15
g. Auf den Südsee-Inseln benutzen die Eingeborenen schon seit lange diese ölreichen Samen als Beleuchtungsmaterial, indem
sie die zerstoßenen Samen mit Baumwolle
[* 14] zusammenkneten und den so erhaltenen Teig in Stücke von Bambusrohr füllen, wodurch
sie eine Art von Kerzen gewinnen (daher Kerzenbaum). Die Bankulnüsse bilden einen beträchtlichen Handelsartikel
und werden in England und in Hamburg
[* 15] eingeführt, wo man ans dem Samen derselben das Öl (s. Bankulöl) auspreßt, das übrigens
auch von den Tropenländern direkt eingeführt wird. Die Samen geben 50-60 Proz. fettes Öl.
(mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital.,
span. und portug. Bando; sämtliche Formen sind wohl ans dem got. Bandvjan, d. i. bezeichnen oder verbindlich
machen, entstanden), in der frank. Verfassung und im Mittelalter die der öffentlichen Gewalt, dem Könige, Grafen, Fürsten
u. s. w. zustehende Befugnis, bei Strafe zu gebieten oder zu verbieten. Am höchsten stand der Königsbann, durch den die
Übertretung eines königl. Befehls mit 60 Solidi gebüßt wurde.
Deu Grafen ermächtigte der Bann nur zur Verhängung einer geringern Buße. Bannen bedeutete daher zunächst soviel als befehlen,
auferlegen, z. B. das Erscheinen vor Gericht (bannitio, Vorladung) oder bei kriegerischem Aufgebote (Heerbann, s. d.). Seit
der Ausbildung eines öffentlichen Strafrechts sprach man von einem Blutbanne oder der Gerichtsbarkeit
über Leben und Tod (judicum capitale), die in der ältern Zeit dem Inhaber vom Könige verliehen sein mußte. Bann bedeutet
ferner den Bezirk, durch welchen die Gewalt des Bannherrn sich erstreckt, sowie den Befehl oder das Verbot selbst, auch die
durch denselben festgesetzte Strafe.
Außerdem ist Bann gleichbedeutend mit Acht (s. d.) im Sinne von Ausschluß aus der Rechtsgemeinschaft. In
einer engern Bedeutung gehört dann Bann (s. Kirchenbann) dem geistlichen Rechte an, die Acht dem weltlichen. Danach erklären
sich die Bezeichnungen Gerichtsbann, Burgbann (die einem Burgherrn zustehende Gerichtsbarkeit oder deren Bezirk), Bannmeile
(der räumliche Umfang der Gewalt). Im AusdruckeBannrecht (s. d.) ist Bann zur Bezeichnung einer gewerblichen
Ausschließungsbefugnis abgeschwächt.
Vgl. W. Sickel, Zur Geschichte des Bann (Marburger Universitätsprogramm, 1886).
¶
Panier (aus frz. bannière), das Feldzeichen, unter dem sich die zu einem
Kriegszuge berufenen Mannschaften sammelten, unterscheidet sich in der äußern Form von der Fahne dadurch, daß letztere
unmittelbar am Schaft, das aber an einer mit dem Schaft verbundenen Querstange befestigt war. Ursprünglich
hatte allein der Landes- oder Kriegsherr das Recht, das Banner zu erbeben und die Gefolgschaft hierdurch zum Kriegszug aufzubieten.
Bei der Ausbildung des Lehnswesens wurde das Recht, ein Banner zu führen, von dem Landesherrn auch auf die größeren Vasallen
übertragen, die hierdurch den höhern Rang eines Bannerherrn erhielten im Gegensatz zu den niedern Vasallen,
die nur die Spitzfahne (s. d.) zu führen berechtigt waren.
Das Banner des Kriegsherrn war das Hauptbanner; wenn dasselbe entfaltet wurde, mußten ursprünglich alle andern eingezogen werden;
später kam dieser Gebrauch außer Übung. Historisch bekannte Hauptbanner sind das deutsche Reichsbanner, das unter OttoI.
das Bild des Erzengels Michael, seit den Staufern den Adler
[* 17] zeigte, und die franz. Oriflamme (s. d.);
auch die Fahne des Propheten gehört hierher. Die StädteItaliens
[* 18] in ihrer höchsten Blüte
[* 19] führten ihre Banner auf einem besondern
Wagen, dem Carroccio (s. d.), eine Sitte, die auch von deutschen Reichsstädten mehrfach geübt wurde, z. B. von Köln
[* 20] in der Schlacht bei Worringen 1248. - Die Bedeutung Banner als Feldzeichen eines Kriegsaufgebots hat diese Bezeichnung
mehrfach auf dieses Aufgebot selbst übertragen lassen, besonders zur Zeit der deutschen Befreiungskriege, z. B. Banner der freiwilligen Sachsen
(s. d.). - Im deutschen Kartenspiel bezeichnet das Banner die Zehn.
derfreiwilligenSachsen,
[* 21] eine nach der Schlacht bei Leipzig
[* 22] 1813 unter dem russ. Gouvernement gegen die Franzosen
ausgerüstete Schar, die bereits 1814 wieder auseinander ging, nachdem sie eine kurze Zeit bei der Blockade von Mainz
[* 23] Verwendung
gefunden.
(frz. couronne de banneret), ein mit Steinen besetzter flacher Stirnreif, der
ähnlich der Eisernen Krone des eigentlichen Kronencharakters entbehrt. (S. Tafel: Kronen
[* 24] II,
[* 16]
Fig. 3.)
Wälder und Jagdgebiete, in denen allen außer dem Inhaber des Forstrechts die eigentumsmäßige Benutzung
und die Jagd unter bedeutenden Strafen untersagt war. Ursprünglich wurden Bannforsten von den Königen wohl nur zum Zwecke
der Jagd errichtet (Wildbann), etwa seit der Mitte des 8. Jahrh. Namentlich im 9. Jahrh, fand
infolge der großen Jagdliebe der frank. Könige eine bedeutende Erweiterung der Bannforsten statt. Nicht immer waren
die Bannforsten im vollen Privateigentum ihrer Inhaber befindlich, sondern umfaßten auch Gemeinde- oder Mark-, wohl auch Privatwaldungen,
oft ganze große Landgebiete.
Die Strafe für Verletzung des Königsbannes betrug gewöhnlich 60 Schillinge, mitunter auch mehr. Bis etwa zum 13. Jahrh.
galt es als Grundsatz, daß eigentlich nur die Könige den Bann aussprechen konnten, doch wurde einzelnen weltlichen und geistlichen
Großen das Bannrecht verliehen, d. h. die bereits im Besitz dieser Herren befindlichen Waldungen durften
auf Grund königl. Schenkung oder Beleihung mit dem Bann belegt werden; es fand also die Verschenkung des Bannrechts statt,
ohne daß dabei gleichzeitig
Grund und Boden mit verschenkt wurde. Wahrscheinlich jedoch schon unter den letzten Karolingern,
noch mehr unter den spätern Kaisern und zur Zeit des Interregnums maßten sich weltliche und geistliche
Große dieses Recht selbst an, doch waren die Strafen für Verletzung des Bannes in den nicht königl. Forsten meist etwas niedriger
bemessen.
War der ursprüngliche Zweck der Bannlegung hauptsächlich nur die Erhaltung der Jagd und Ausschließung aller übrigen von
derselben, so nahm man allmählich mehr und mehr auch Bedacht aus Schonung des Holzes und Verhütung
der Waldverwüstungen durch Rodungsverbote u. s. w., Regelung der Waldnutzungen überhaupt.
Dort, wo dem Bannherrn nicht gehörende Gebiete, namentlich Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in den Bannforsten mit eingeschlossen
wurden, blieb den Eigentümern das Nutzungsrecht zwar gewahrt, mitunter verloren sie aber im Laufe der
Zeit ihr Eigentumsrecht ganz; aus Eigentümern wurden Nutzungsberechtigte.
Mit der Ausbildung des Lehnswesens war das Recht des Forst- oder Wildbannes ein Recht geworden, das zu Lehn vergeben wurde, die
Befugnis, Waldrodungen zu verbieten, Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben, war mit diesem Recht verbunden. Zur
Zeit Friedrichs II. hörte die Errichtung von Bannforsten seitens der Kaiser auf, mit vielen übrigen Regalien nahmen
die einzelnen Landesherren das Bannrecht für sich allein in Anspruch. Sie dehnten dieses Recht möglichst weit aus, indem sie
einmal das Jagdrecht größerm, oder geringerm Erfolge als Regal auf ihrem ganzen Territorium in Anspruch nahmen, dann aber
auch die mit dem Bann verbundenen Rechte und Befugnisse zu der das ganze Land betreffenden Forsthoheit
entwickelten. So liegen in den Bannforsten die ersten Keime der Forsthoheit und des Jagdregals.
auch Banngerechtigkeiten, Zwangsrechte, Zwangs- und Bannrechte, Befugnisse, jemandem
die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse des Haushalts und des wirtschaftlichen Lebens bei jedem andern als
den Berechtigten zu untersagen (Mühlenzwang, Brau- und Brennereigerechtigkeit, Weinkelterbann, Bannweinschank, Backofenzwang,
Abdeckereigerechtigkeit, Schornsteinfegergerechtigkeit): Sie sind besonders geartete dingliche Verfügungsrechte, welche
sich von den auf Monopolen und Regalien oder auf besondern Privilegien beruhenden gewerblichen Verbietungsrechten
oder Exklusivrechten (Kruggerechtigkeit, Baderei, Apothekergerechtigkeit) dadurch unterscheiden, daß sich das Vertretungsrecht
wesentlich gegen
¶
mehr
die Konsumenten richtet, welche verpflichtet werden, ihre Bedürfnisse nur bei dem Inhaber der Banngerechtigkeit zu befriedigen,
während jene exklusiven Gewerbeberechtigten, sofern ein Bannrecht mit ihnen verbunden ist, ein Verbietungsrecht nur gegen
die gleichartigen Produzenten gewähren.
Die Bannrechte sind als Ausflüsse der altdeutschen Herrschafts- und Vogteiverhältnisse anzusehen. Nachdem seit Anfang dieses
Jahrhunderts die deutschen Landesgesetzgebungen mit dem Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen Verbietungsrechten ziemlich
aufgeräumt haben (Bayern,
[* 26] Edikt vom Preuß. Gewerbeordnung vom Sächs. Gewerbegesetz vom
württemb. Gesetz vom hat die Reichsgewerbeordnung von 1869 dahin eingegriffen, daß vom alle
gewerblichen Verbietungsrechte, die mit solchen verbundenen oder ohne Entschädigung aufhebbaren Zwangs- und Bannrechte, ganz
allgemein der Mahlzwang, der Branntweinzwang und Brauzwang sowie die Bannrechte der städtischen Bäcker und Fleischer, aufgehoben, oder,
sofern es sich um Zwangs- und Bannrechte handelte, welche den Grundbesitz oder Korporationen oder Gemeinden
belasten, also alle Zwangs- und Bannrechte, bei denen die Verpflichtung keine rein persönliche ist oder nicht von der begrenzten
Lebensdauer des Verpflichteten abhängt, für ablösbar erklärt werden, auch Neubegründung ausgeschlossen wird.
Die Zwangs- und Bannrechte und Verbietungsrechte, welche in betreff der von der Gewerbeordnung (§. 6, §. 7, Nr.
1) nicht ergriffenen Thätigkeiten bestehen (besonders kommen die Apothekenberechtigung und die Abdeckereigerechtigkeiten
in Betracht), bleiben nach Landesrecht zu beurteilen, welches übrigens mit der Beseitigung weiter vorgeschritten ist (preuß.
Gesetz vom
(nicht zu verwechseln mit Bannforst, s. d.), soviel wie Schutzwald (s. d.).
Der Ausdruck Bannwald ist namentlich in einigen Alpengegenden, so z. B.
auch in Österreich
[* 27] üblich. Nach dem Österr. Forstgesetz vom J. 1852 kann auf Antrag der Ortsgemeinde oder der sonst dabei
Beteiligten oder auch auf Anzeige eines öffentlichen Beamten ein Wald, der Schutz gegen Lawinen, gegen Felsstürze, Gebirgsschutt
u. s. w. gewährt, von Staats wegen in Bann gelegt werdend. Diese Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung
und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besondern Waldbehandlung, und die mit der Bewirtschaftung eines solchen
Bannwald Beauftragten sind dafür besonders in Eid und Pflicht zu nehmen.
Vorzüglich zu Gunsten von Eisenbahnunternehmungen im Gebirge finden solche Bannlegungen statt. Durch k. k. Ministerialerlaß
von 1874 wurde in Österreich bestimmt, daß die Entschädigung des Waldbesitzers für die ihm auferlegte
Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes im Wege des Expropriationsverfahrens zu erfolgen hat.
(spr. bannjos,d. i. Bäder), Name vieler Ortschaften in Spanien
[* 28] sowie in den span. Kolonien. Zu den berühmtesten
gehört Banos de Béjar, Dorf und Badeort mit (1887) 1792 E. in der span. ProvinzCaceres, am Passe Puerto
de Banos, über den eine Straße und die Eisenbahn von Salamanca nach Caceres führt.
Der Ort liegt überaus malerisch und anmutig
im Thale von Ambros,
am Eingange einer engen und reichbewaldeten Schlucht und hat alkalische Schwefelquellen
von 44° C.
deFrance (spr. bank de frangß,Bank von Frankreich). In Frankreich hatten die Erfahrungen, die man mit der 1716 von
Law gegründeten Banque générale gemacht hatte, das Banknotenwesen auf lange Zeit in Mißkredit gebracht; danach wurde 1776 die
«Caisse d'escompte» errichtet, die auch Noten ausgab und trotz des ihr 1787 verliehenen Notenprivilegs
mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, bis sie 1793 infolge der riesig gesteigerten Anforderungen des Staates an
die Bank (die Staatsschuld belief sich 1790 auf 400 Mill. Frs.) und infolge der Assignatenwirtschaft (s. Assignaten) wieder aufgehoben
wurde.
Die gegenwärtig bestehende F. wurde durch das Vorgehen der Konsularregierung 1800 als große privilegierte
Zentralbank ins Leben gerufen; sie bildete eine Aktiengesellschaft, besaß ein Kapital von 30 Mill. Frs. und war neben andern
Banken berechtigt, Banknoten (billets au porteur et à vue) auszugeben. Es bestanden damals in Paris
[* 29] noch einige kleinere
Noten ausgebende Anstalten; aber durch ein Gesetz von 1803 wurde das Emissionsrecht diesen entzogen und ausschließlich
der neuen Bank übertragen, deren Grundkapital gleichzeitig auf 45 Mill. Frs. erhöht wurde.
Auch in den Departements sollte keine BankNoten ausgeben dürfen, es sei denn auf Grund eines besondern Privilegiums bis zu
einer von der Regierung festgesetzten Höhe. Nach einer Krisis 1805, bei der die Bank die Einlösung ihrer
Noten teilweise einstellen mußte, wurde sie 1806 in noch engere Beziehungen zum Staate gebracht, der sich namentlich jetzt
die Ernennung des Gouverneurs und der beiden Untergouverneure vorbehielt. Zugleich wurde das Kapital der Bank durch
Verdoppelung auf 90 Mill. Frs. gebracht, bald nachher jedoch wieder auf 67900000 Frs. herabgesetzt.
Unter der Restauration genehmigte man eine Anzahl Notenbanken in den Departements, die aber später (1848) mit der F.
verschmolzen wurden, deren Kapital dadurch auf 93250000 Frs. stieg. Die Februarrepublik, die in ihren Geldverlegenheiten ihre
Zuflucht zu der Bank nehmen mußte, verfügte den Zwangskurs der Noten, deren Höchstsumme für die Dauer der Uneinlösbarkeit
zuerst auf 350 Mill., nach der Aufhebung der Departementalbanken aber auf 452 Mill. und 1849 auf 525 Mill. Frs. festgesetzt
wurde.
Die Bank bestand diese Kreditprobe sehr gut; nur während weniger Tage entstand ein erhebliches Agio bis 12 Proz.
für Goldmünzen gegen die Banknoten, nicht aber für Silbergeld. Die Bank nahm die Barzahlungen thatsächlich schon in der
zweiten Hälfte des Jahres wieder auf, wenn auch die gesetzliche Wiederherstellung der Einlöslichkeit erst im Aug. 1850 erfolgte.
Damit hörte zugleich die Beschränkung der Notenausgabe wieder auf. Durch das Gesetz vom wurde
das Vorrecht der Bank bis 1897 ausgedehnt und ihr Kapital auf 182500000 Frs. erhöht, jedoch mußte sie andererseits dem Staate
durch Übernahme von 3prozentiger Rente ein Darlehn von 100 Mill. Frs. gewähren; der Zinsfuß der Bank, welcher bisher der Maximalgrenze
von 6 Proz. unterworfen war, durfte erhobt werden unter der Bedingung, daß die daraus sich ergebenden Gewinne einen eigenen
Reservefonds zu bilden haben; das niedrigste Notenstück wurde mit 50 Frs. bestimmt und
¶
mehr
der Bank die Errichtung von weitern Nebenstellen auf Verlangen der Regierung aufgetragen. Nach den ersten Niederlagen der Franzosen 1870 brachte
das Gesetz vom 12. Aug. abermals den Zwangskurs der Noten, welche im Mindestbetrage von 20 Frs. ausgegeben wurden, und der Staat
ließ sich einen Kredit bis zu 1500 Mill. Frs. bei der Bank eröffnen. Der Höchstbetrag der zulässigen
Notenausgabe wurde anfangs auf 1800, im Dez. 1871 infolge der Staatsanleihe von 2 Milliarden auf 2800 und durch ein Gesetz
von 1884 auf 3500 Mill. Frs. gesetzt. Auch diesmal hat sich der Kredit der Bank glänzend bewährt. Das Goldagio stieg nur
ganz vorübergehend (im Nov. 1871) auf 3 Proz. und verschwand in den folgenden
Jahren bald vollständig, obwohl die Barzahlung gesetzlich erst 1878 wiederhergestellt wurde, nachdem der Staat seine Bankschuld,
die auf über 1300 Mill. Frs. gestiegen war, bis auf 300 Mill. zurückgezahlt hatte.
Zur Beurteilung der Lage der Bank diene der Wochenausweis vom
Im J. 1893 wurde neben einem Giroverkehr in der Höhe von 37340 Mill. Frs. ein Umsatz von 12893 Mill. Frs.
erzielt. Der Diskont betrug vom ab unverändert 2½ Proz. Diskontiert wurden Wechsel
in einem Betrage von 8922 Mill. Der Notenumlauf betrug im Maximum 3590, im Minimum 3256 Mill. Frs. Bemerkenswert
ist die sehr umfangreiche Diskontierung kleiner Wechsel; 1893 wurden 26183 Stück bis 10 Frs. und darunter, 931002 Stück im
Betrage von 11 bis 50 Frs. und 1168292 Stück im Betrage von 51 bis 100 Frs. diskontiert.
Neben der Centralbank giebt es noch (Ende 1893) 94 Succursalen, 38 Hilfsbureaus, 21 mit einer der Zweiganstalten
und 105 zur Diskontierung von Wechseln
mit der Bank verbundene Plätze, zusammen 259 sog. Bankplätze. Die Dividenden der
Bank sind ganz ansehnlich, aber dock sehr veränderlich; in den siebziger Jahren betrugen sie 21-25 Proz., 1873 sogar 36 Proz.,
nur ein paar Jahre hindurch 9-10, 1886: 15,5, 1887: 15, 1888: 14,2, 1889: 15,2, 1890: 15,7, 1891: 16,
1892: 13, 1893: 12,4, 1894: 11,3 Proz. Am standen die Aktien in Paris 3600 Frs. per Stück zu 1000 Frs.
Die Frage der Erneuerung des 1897 ablaufenden Bankprivilegiums stand schon 1892 in Verhandlung; von dem der Kammer
damals vorgelegten Entwurf, nach welchem das Privileg der Bank gegen Zahlung einer Rente an den Staat und Verzicht auf die Zinsen
von dem 140-Millionen-Vorschuß und einem neuen Anlehen von 40 Mill. Frs. sowie einige sonstige auf den Bankbetrieb bezughabende
Leistungen bis Ende 1920 ausgedehnt und die Notenhöhe auf 4 Milliarden Frs. gebracht werden sollte, ist
nur die letztere Bestimmung einstweilen Gesetz geworden.
Vgl. Courtois, Histoire des banques en France (2. Aufl., Par. 1881);
Buchdrucker- und Buchhändlerfamilie. Emanuel Baensch, geb. in Quedlinburg,
[* 32] seit 1811 Kaufmann in Magdeburg,
[* 33] übernahm daselbst 1826 die Karl Strubesche Buchdruckerei (gegründet 1817), die er mit Rücksicht auf das Geschäft
eines ältern Bruders unter der Firma «E. Baensch jun.»
fortführte. Er starb ihm zu Ehren wurde 1878 von Mitgliedern der Familie die «Emanuel
Baensch-Stiftung» in Magdeburg (6000 M. Kapital, bis 50000 M. steigend) errichtet.
Die Firma ging über auf seinen Sohn Robert Baensch (geb.
gest.
seit 1878 an dessen Sohn Emanuel Baensch, geb. Das Geschäft umfaßt Buchdruckerei, den Verlag des
«Magdeburger Anzeigers» (seit 1873), Steindruckerei (seit 1839). Schriftgießerei, Stereotypie, Buchbinderei mit Dampfmaschine,
[* 34] 2 Gasmotoren,
Notationsmaschine und 18 Pressen und beschäftigt 200 Personen, für die eine Haus-Zuschußkrankenkasse (seit 1888)
mit Sterbe- und Witwengeldern sowie ein Haustarif mit steigender Alterszulage errichtet ist. - Ein anderer Sohn Emanuels,
Emil Baensch, geb. errichtete 1841 in Magdeburg eine Sortimentsbuchhandlung mit Verlag, wurde 1856 königl. Hofbuchhändler
und starb Das Sortimentsgeschäft ging 1872 an G. A. Glöckner, 1875 an C. E. Klotz über.
Den Verlag übernahm 1860 Wilhelm Baensch, den spätern 1881 RaimundBredow in Leipzig. Ein Sohn Emils, Johannes Baensch-Drugulin,
geb. ist seit 1883 Mitinhaber der Firma W. Drugulin (s. d.)
in Leipzig. - Ein Bruder von Emil, Wilhelm Baensch, geb. kaufte 1848 den
Verlag von Ferd. Rubach in Berlin,
[* 35] der bis 1835 in Magdeburg war und einem 1668 gegründeten Geschäft entstammte, und verlegte
ihn nebst andern erkauften Verlagsartikeln unter eigenem Namen nach Leipzig.
Von 1850 bis 1867 war mit dem Verlage ein Kommissionsgeschäft verbunden. 1862 wurde eine eigene Buchdruckerei errichtet, 1875 Verlag
und Buchdruckerei nach Dresden
[* 36] verlegt. Baensch ist württemb. Geb. Kommerzienrat, war 1860-85 württemb. Konsul
für Sachsen, wurde 1871 in den Adelsstand erhoben und mit seinem Sohne William von Baensch, der seit 1888 Mitbesitzer des Geschäfts
ist, 1892 zum königlich sächs. Hofverlagsbuchhändler ernannt. Das Geschäft hat Dampfmaschine, 12 Schnellpressen, 19 Hilfsmaschinen
und bis 80 Personen. Neben dem DresdenerGeschäft¶
mehr
384 wurde 1880 unter der gleichen Firma «Wilhelm Baensch» eine Buchdruckerei
und Verlagsbuchhandlung (die «Neue Deutsche
[* 38] Jagdzeitung» u.a.) in Berlin errichtet. Sie ging 1888 an Henry von Baensch, den ältesten
Sohn des Gründers, der jedoch als Kommanditist beteiligt blieb, über, und wird von jenem gemeinschaftlich mit Oskar Stein
weitergeführt. Sie hat 2 Gasmotoren, 2 Rotations-, 14 Hilfsmaschinen, 8 Schnellpressen und beschäftigt
60–120 Personen.
westlichste Residentschaft der niederländ. Insel Java mit 7326 qkm Flächeninhalt. Die Küste von Bantam ist
im N. flach, voll von Morästen und sehr ungesund; im W., an der Sundastraße, sowie auch im S. hoch, häufig steil abfallend
und von Klippen
[* 40] umgeben; das Innere, namentlich der südlichern Hälfte, ist gebirgig. Höchste Punkte sind die Vulkane
[* 41] Karang, 1900 m,
und der Pulosari, 1275 m hoch, beide nicht mehr thätig. Die Bevölkerung beträgt (1891) 613545 E., darunter 259 Europäer
und 1559 Chinesen.
Die Eingeborenen treiben namentlich Bau von Reis, Kaffee, Zuckerrohr und Indigo.
[* 42] Sie sind Sundanesen, durch Sprache
[* 43] und Sitte von
den eigentlichen Javanen (Bewohnern der Osthälfte Javas) unterschieden. Hauptort und Sitz des Residenten ist Serang, in der
Volkssprache Ceram, an der Hauptheerstraße der Insel. Andere Orte sind Anjer und Bantam, an der Bai von Bantam, Hauptstadt
des frühern Reichs und im 16. und 17. Jahrh, als Handelsplatz, besonders für Pfeffer, weltberühmt, jetzt aber nur ein ganz
unbedeutender, ungesunder Platz.
Das Reich Bantam entstand auf den Trümmern des alten, nach der Einführung des Islams im westl. Java 1443 zu
Grunde gegangenen Hindureichs Padjadjaran. Mit Bantam schlossen zuerst die Portugiesen von Malaka aus 1522, später (1596) die
Holländer und 1602 die Engländer Handelsverträge. Beide letztgenannten errichteten daselbst Handelsfaktoreien; die
der Engländer bestand bis 1683, die der Holländer wurde 1610 nach Jacatra (seit 1619 Batavia
[* 44] genannt)
verlegt. Die Sultane von Bantam kamen immer mehr unter den Einfluß der Niederländer, wurden abhängig und endlich Vasallen, bis
zuletzt (1813) das Reich Bantam zu bestehen aufhörte.
eine Bezeichnung, welche die Engländer für alle ganz kleinen Hühnerrassen brauchen; sie soll von einem
Landstrich der Insel Java hergeleitet sein, von wo aus kleine Hühnchen zuerst nach England gebracht wurden. (S. Tafel: Geflügel,
[* 37]
Fig. 35.) Die eigentliche Heimat des Bantamhuhn ist jedoch Japan.
[* 45] Es ist von gedrungenem Körper mit breiter Brust und auffallend durch
die straffe Haltung. Man unterscheidet weiße, schwarze, blaue, gesperberte, Gold- und Silberbantams,
letztere beiden auch unter dem Namen Sebrightbantams zusammenfassend. Zu den Bantamhuhn im weitern Sinne rechnet man noch die japanischen
Bantamhuhn oder Chabos, die Zwerghühner und die Zwergkämpfer (s. d.). Das Bantamhuhn ist lediglich Luxushuhn.
nach dem Engländer William Banting (spr.
bännt-, geb.
1797, gest. 1878) benannt, gegen die Fettsucht (s. d.) gerichtete Kurmethode, welche die mannigfachen Beschwerden, die mit
der übermäßigen Fettbildung verbunden sind, dadurch zu beseitigen sucht, daß aus der Diät alle fetten,
zucker- und stärkemehlhaltigen Speisen möglichst verbannt werden. Bei der Bantingdiät genießt also der Patient vorzugsweise
Fleischspeisen, mit Zusatz von nur wenig Brot
[* 46] oder Zwieback, dazu etwas grünes Gemüse oder Kompott, vermeidet aber Mehlspeisen,
Kartoffeln, Milch, Zucker,
[* 47] alle fetten Gerichte, ebenso Bier, Portwein und Champagner, während gewöhnlicher
Wein, namentlich Rotwein, gestattet ist. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die Bantingkur im allgemeinen
auf richtige physiol. Grundsätze sich stützt, wie sie sich denn auch in vielen Fällen
als wirksam erwiesen hat.
Das Körperfett bildet sich nämlich teils aus den Fetten der Nahrung, teils aus den stärkemehl- und
zuckerhaltigen Substanzen. Nichtsdestoweniger ist es niemand zu raten, sein Heil in der Bantingkur suchen zu wollen, ohne mit einem
Arzte zuvor über seinen Leibeszustand Rücksprache genommen zu haben. Namentlich bei schwächlichen und bejahrten Personen
kann ein plötzlicher Wechsel der Diät geradezu gefährlich werden, überhaupt ist eine übertriebene
Anwendung der Bantingdiät, also die strengste Ausschließung von allem Zucker-, Stärke- und Fetthaltigen aus der Nahrung,
durchaus zu widerraten, da jene Substanzen, in mäßigen Mengen zugeführt, ebenso notwendige Nahrungsmittel
[* 48] für den Menschen
sind wie die das Fleisch vorzugsweise zusammensetzenden Eiweißkörper.
Wohl aber kann es jedem, der zur Fettleibigkeit einige Neigung hat, nur nützlich sein, wenn er sich in
dem Genuß jener «Fettbildner» eine weise Beschränkung auferlegt. J. Vogel schlägt folgende Modifikation der Bantingkur vor: Als
Frühstück Kaffee ohne Milch und Zucker mit wenig trocknem, geröstetem Brot oder Zwieback;
als zweites Frühstück ein paar
weiche Eier
[* 49] oder etwas kaltes Fleisch, auch roher, magerer Schinken mit etwas Thee oder leichtem Wein, als
Mittagessen dünne Fleischbrühsuppe, magerem Fleisch gekocht oder gebraten, leichtes Gemüse oder Kompott, einige Kartoffeln
und etwas Brot;
abends Fleischbrühsuppe oder Thee mit kaltem Fleisch, magerm Schinken, weichen
Eiern, Salat und etwasBrot. Der Erfinder der Bantingkur ist nicht Banting selbst, sondern dieser, ein Kaufmann
in Kensington, hat sie nur auf den Rat seines Arztes, des Dr. William Harvey (gest. Jan. 1877 in London), mit großem Erfolge
an sich erprobt.
Bestrebt, seinen Leidensgefährten hilfreich zu sein, hat dann Banting die Kurmethode in einem offenen Briefe
(«Letter on corpulence, addressed to the public», Lond. 1863) näher beschrieben.
Dieser Brief erlebte in kurzer Zeit mehrere Auflagen und machte den Namen Bantings und die Bantingkur schnell berühmt. –
A-Bantu, Gesamtname für alle die Völker, welche Afrika,
[* 50] ungefähr vom 5.° nördl.
Br. angefangen, von der Wasserscheide des Kongo bis hinab zur Südspitze bewohnen, mit Ausschluß der Hottentotten- und Buschmännergebiete
im äußersten SW. Sie gehören zu der sog. Kafirrasse und stellen, wenn auch nicht streng ethnologisch,
doch
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