Den
Namen Banken legen sich im uneigentlichen
Sinne auch manche
Institute bei, welche keins der oben aufgeführten
Geschäfte gewerbsmäßig
betreiben, sondern ganz andern wirtschaftlichen Zwecken dienen; namentlich haben ihn einige Versicherungsanstalten
angenommen, wie die beiden alten und berühmten Gothaer Versicherungsgesellschaften gegen Feuersgefahr und auf das Leben,
dann die
MecklenburgischeLebensversicherung- und Sparbank in Schwerin.
[* 2] Weiter gehören hierher die sog.
Baubanken in
Deutschland
[* 3] und
Österreich,
[* 4] deren Hauptzweck die Erwerbung, Parzellierung, Bebauung und
Veräußerung von Grundstücken, die Übernahme
und Ausführung von Bauunternehmungen ist, dann aber als bankartiges
Geschäft die Gewährung von
Darlehnen
für Bauten, woneben bisweilen in zweiter Linie auch einige andere
Bank- und Handelsgeschäfte betrieben werden. Dagegen sind
wirkliche Banken die Organe der Kreditvermittelung, die
Sparkassen (s. d.), dann die dem Kreditverkehr dienenden Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und verwandten Schöpfungen (s.Darlehnskassen,Darlehnsvereine,
Vorschuß- und Kreditvereine).
Über die Baulichkeiten der Banken s.
Bankgebäude.
(frz.
Banquette), die Verstärkung,
[* 10] auf der die Grundmauer aufsitzt (s.
Grundbau).
[* 11] - Bankett oder
Auftritt, eine Befestigung,
die feuernden Mannschaften hinter
Deckungen einen passenden
Standort geben soll, um den bequemen Gebrauch
der Schußwaffe zu ermöglichen. Ein Bankett wird notwendig, wenn die
Deckung eine größere Höhe als 1,30 m (Anschlagshöhe)
besitzt. Die
Breite
[* 12] des Bankett, meist für eingliedrige
Aufstellung berechnet, beträgt 1 m; zweigliedrige
Aufstellung erfordert
größere
Breite. Bei Erdwerken wird das Bankett meist auch aus Erde hergestellt; die zum Hinaufsteigen
dienende flache
Böschung heißt Bankettanlauf. Bei feldmäßiger Einrichtung von
Mauern und
Gebäuden können auch aus Tischen,
Stühlen,
Bänken,
Tonnen mit darüber gelegten Brettern hergestellt werden.
(engl.
bank holidays), in England
Tage, an denen alle
Banken geschlossen sind und Wechselzahlungen
unterbleiben, die aber keine kirchlichen Festtage sind. Das Bedürfnis der Einführung derartiger
Feiertage ergab sich namentlich
infolge der in
Großbritannien
[* 13] üblichen
strengen Feier des
Sonntags, an dem alle Museen, Kunstsammlungen u. s. w. geschlossen
sind. Die Bankfeiertage sollen Fabrikanten, Geschäftsleuten und Handwerkern sowie deren Angestellten
Zeit zur Erholung und Unterhaltung gewähren und wurden auf Anregung
Sir John Lubbocks 1871 gesetzlich eingeführt. In England
und
Irland sind Bankfeiertage der Ostermontag, der Pfingstmontag, der erste Montag im
August und in der Regel der 26. Dez.; fällt der 26. Dez. auf
einen
Sonntag, so tritt der 27. an seine
Stelle. In
Schottland sind Bankfeiertage der Neujahrstag, Karfreitag, die
ersten Montage im
Mai undAugust und in der Regel der Weihnachtstag; fällt letzterer auf einen
Sonntag, so ist der 26. Dez. Bankfeiertage. An
einem Bankfeiertage fällige Wechsel sind am nächsten nachfolgenden Geschäftstage zahlbar. Ergänzende Gesetze
aus den J. 1875 und 1880 haben die Einhaltung der Bankfeiertage als öffentliche
Feiertage auch für die
Zoll- und Steuerbehörden angeordnet.
Die Bankfeiertage haben sich jetzt so fest eingebürgert, daß sie fast allgemein beobachtet werden.
fürHandel und
Industrie, großes Kreditinstitut mit dem Sitze in
Darmstadt
[* 14] und
Berlin,
[* 15] nebst
Filiale in
Frankfurt
[* 16] a. M. und Kommanditen in vielen großen
Städten;
Konzession vom auf 99 Jahre, ursprünglich
mit einem Aktienkapital von 10 Mill.
Fl. süddeutsch (7
Fl. = 12 M.). Darauf erfolgten zwei weitere Begebungen in Höhe von 15 und
von 10 Mill.
Fl.
Laut 1889 abgeändertenStatuts können die auf 250
Fl. lautenden
Aktien in der
Weise umgetauscht
werden, daß 7
Aktien zu je 250
Fl. in 3 zu je 1000 M. verwandelt werden. 1889 wurden noch weitere 20 Mill. M. ausgegeben,
so daß nach vollzogenem Umtausch der sämtlichen Guldenaktien das Aktienkapital von 80 Mill. M. aus 80000
Aktien
zu 1000 M. bestehen wird. Die Rentabilität der
Aktien betrug 1854-93: 5½, 10⅔, 15, 5, 5¼,, 4, 4, 5, 6½, 5½, 6, 5½,
4½, 6½, 8, 10, 10, 15, 15, 10, 10, 6, 6, 6¾, 6¾, 9½, 9½, 10, 8¼, 8¼, 7, 6½, 7, 7, 9, 10½, 9,
5¼, 5¼, 5¼ Proz.
fürSüddeutschland, als Notenbank auf 50 Jahre konzessionierte
Bank mit dem Sitze in
Darmstadt. Das
Aktienkapital war häufigen
Veränderungen unterworfen. Erst 1871 wurden die bis dahin 40prozentigen
Aktien zu 250
Fl. süddeutsch
(7
Fl. = 12 M.) voll gezahlt und die Gesamtzahl auf 52241
Stück beschränkt. Vom ab wurden 128 M. 57
Pf.
auf jede
Aktie zurückgezahlt; es verblieben 52241
Aktien zu 300 M. = 15672300 M. Die
Bank darf bis 36981000 M.
Noten ausgeben;
davon 10 Mill. M. nicht durch Barvorrat gedeckt. Die
Noten werden im Großherzogtum Hessen
[* 17] auch von den
Staatskassen in
Zahlung genommen. Die Rentabilität der
Aktien betrug 1857-93: 4, 5, 4, 7⅓, 8 2/7, 9, 6, 8, 7½, 4, 5, 6,
7, 6¾, 8, 7, 7 3/10, 6½, 5¼, 5¼, 5¾, 5¼, 5⅙, 5⅙, 5¼, 5½, 5⅙, 4 7/10, 4⅖, 3⅝, 3 8/15, 3 7/10, 4,
4⅖, 4¾, 3 7/10, 4⅓ Proz.
oder einfach
Bank, die zur räumlichen Unterbringung der
Banken (s. d.) bestimmten Baulichkeiten. Die
Bank von England
zu
London,
[* 18] die 1788 von John
Soane erbaut wurde, zeigt das erste großartige
Beispiel einer solchen
Anlage. Damals hielt man
es noch für nötig, dasÄußere der Bankgebäude fensterlos zu gestalten, um die
Banken vor
Einbruch zu sichern.
Eine Säulenarchitektur belebt die Facaden. Die
Bank von Frankreich ist in einem alten, vielfach umgebauten
Pariser Palais
eingerichtet. Die
Österreichische Nationalbank zu
Wien
[* 19] baute
¶
mehr
1856-6l) H. von Feistel, die Kreditanstalt Fröhlich 1858-60, beide auf beschränkter Grundfläche. Die Berliner
[* 21] Reichsbank
errichtete 1869-76 Hitzig in edlem Renaissancestil. (S. Tafel: Bankgebäude I,
[* 20]
Fig. 1.) In neuerer Zeit hat man allerorten
begonnen, auch für die großen Privatbanken und die Filialen der Reichsbank Paläste aufzuführen, die den Reichtum der
Anstalten verkünden und das künstlerische Gesamtbild der betreffenden Städte zu beben bestimmt sind.
In den Bankgebäude ist der wichtigste Raum jener für den Verkehr des Publikums (Parteienraum). An diesen reihen
sich die durch Gitterwerk und Zahltische abgeschlossenen Kasse- und Bureauräume an, in welchen die Bankbeamten ihre Schreibtische
haben. Der Umfang dieser Räume und ihre Anordnung ist durch die Größe und Art des Bankgeschäftes bedingt.
An den Parteienraum schließen sich besondere Stuben für Besprechungen, Schreibstuben (Kundenräume), ferner die Stahlkammern
oder Tresors, welche durch starke Mauern und feuersichere Thüren von dem Gebäude getrennt werden.
Meist bestehen sie aus einem Eintrittszimmer, einer Treppe
[* 22] nach dem Keller und den in diesem liegenden
eigentlichen Tresors, in welchen die Depositen der Bank ihre feuer- und diebessichern Behältnisse haben. Für die Direktion
und den Verwaltungsrat werden besondere Zimmer angelegt. Der Bankverkehr wird meist im Erdgeschoß angeordnet, während in
den obern Räumen, wenn diese nicht für Privatwohnungen bestimmt sind, Bureaus, Sitzungszimmer und Dienstwohnungen
sich befinden.
Als Beispiel ist in Tafel: Bankgebäude I,
[* 20]
Fig. 2 u. 3 ein kleineres Bankgebäude, die Filiale der Böhmischen Unionbank in Reichenberg
[* 23] in Böhmen
[* 24] (erbaut 1890-91) dargestellt, deren Obergeschosse Wohnungen enthalten und in Taf. II
die Bayrische Vereinsbank in München
[* 25] (erbaut 1885-86, beide von W. Martens in Berlin), in welcher die Stahlkammer
unter dem glasbedeckten hofartigen Parteienraum sich findet und auch das Obergeschoß in den Geschäftsverkehr hineingezogen
wurde.
holidays (engl., spr. bänk hollidehs), s.
Bankfeiertage. ^[= (engl. bank holidays), in England Tage, an denen alle Banken geschlossen sind und Wechselzahlungen ...]
(frz. banquier, spr. bankjeh), ein Kaufmann (auch im handelsrechtlichen Sinne), der auf alleinige Rechnung oder
als unbeschränkt haftbarer Teilnehmer an einer Handelsgesellschaft berufsmäßig Geld-, Kredit- und Effektengeschäfte
macht. Die Geschäfte des Bankier sind im ganzen gleichartig mit denen der Aktienbanken, doch bleiben manche Zweige noch
immer mehr für den Einzelbetrieb geeignet und daher überwiegend den Bankier vorbehalten. So liegt z. B.
das eigentliche Geldwechselgeschäft vorzugsweise in den Händen kleinerer Bankierfirmen.
Früher hatte dasselbe eine weit größere Bedeutung als gegenwärtig; es wurde im Mittelalter von privilegierten «campsores»
betrieben, die dann in Italien
[* 26] den Namen «bancherii» erhielten und Wechsel- und andere Kreditgeschäfte
ihrer ursprünglichen Hauptthätigkeit beifügten. Die kleinern Bankier haben ferner vielfach die Kreditvermittelung
im kleinen Maßstabe nur wenig bemittelte Schuldner, meistens gegen Unterpfand oder Bürgschaft. Bei solchen
Geschäften werden verhältnismäßig hohe, oft auch übermäßige Zinsen berechnet.
Die mittlern und größern Bankier leisten dem gewerblichen und kaufmännischen Mittelstande einen nicht zu unterschätzenden
Dienst, indem sie denen Wechsel umlaufsfähig machen und die Diskontierung derselben durch die großen Banken, namentlich
durch
die Hauptnotenbanken ermöglichen. Diese Anstalten nehmen satzungsgemäß nur Wechsel mit in der
Regel drei, mindestens aber mit zwei anerkannt guten Unterschriften, und die Kaufleute mittlerer Stellung können daher mit
denselben nicht leicht unmittelbar in Verbindung treten.
Daher kann ein gut angeschriebener Bankier seine Unterschrift verwerten, indem er entweder gegen eine Vergütung
Bürgschaft leistet für den Wechsel, oder in der Art, daß er die Wechsel des Mittelstandes diskontiert und sie bei eigenem
Geldbedarf an eine größere Bank weiter begiebt (rediskontiert). Von großer Wichtigkeit für Privatbankiers ist auch die
Gewährung von Buchkrediten in laufender Rechnung (s. Kontokorrent), zumal die Notenbanken keinen offenen Kredit
gewähren und ihnen im DeutschenReiche die Acceptierung von Wechseln ausdrücklich verboten ist.
Die großen Bankier endlich, deren Vermögen in einzelnen Fällen das Kapital der größten Aktienbanken übersteigt, befassen
sich hauptsächlich mit den großen Geschäften in Wertpapieren, Begeben von Anleihen, Gründungen von Aktiengesellschaften u. s. w.
Sie sind häufig im stande, mit ihren gewaltigen vereinigten Mitteln die Börse zeitweise förmlich zu
beherrschen und daher mit großer Sicherheit zu arbeiten, während die kleinen Spekulanten nur blindlings dein Strome folgen.
Häufig treten auch mehrere Bankier zu einem «Konsortium» oder «Syndikat» zusammen, um mit vereinten Kräften ein Unternehmen zu
beginnen und bis zu dem gewünschten Ziele zu fordern. In der neuern Zeit sind zwar auch Aktiengesellschaften
(sog. Crédits mobiliers, Gründungs- oder Emissionsbanken) für Gründungen dieser Art entstanden,
aber solche Gesellschaften befinden sich gegenüber der vereinigten Macht der über Millionen verfügenden Einzelbankiers
im Nachteile. Oft sind auch ihre Leiter selbst große Bankier, die sie als stützen für ihre
eigenen Unternehmungen zu verwenden wissen.
(Gallus ferrugineusGm. oder bankivaTemm., s. Tafel: Hühnervögel
[* 27] I,
[* 20]
Fig. 5), derjenige Vogel, von dem mit
der größten Wahrscheinlichkeit unsere Haushühnerrassen abstammen. Der Hahn
[* 28] ist ein schönes, 66 cm
langes Tier, das auf dem Rücken und am Halse gelbe, orangene und braune Federn hat, an der Unterseite glänzendschwarz ist,
und dessen schwarze, sichelförmige Schwanzfedern 28 cm lang sind. Die kleinere Henne ist einfacher gefärbt und mit kürzerm
Schwanze. Das Bankivahuhn bewohnt Ostindien
[* 29] und die Sunda-Inseln. In die europ. Tiergärten gelangt es nur selten,
doch hat es sich in dem Londoner mehrmals fortgepflanzt.
auch Zollstab genannt, ein Tischlermaßstab aus einem einzigen Stück gut ausgetrockneten Holzes von
rechteckigem Querschnitt. Er ist gewöhnlich auf beiden Seiten geteilt und zeigt entweder bloß das Metermaß oder auf der
einen Seite dieses, auf der andern das Zollmaß;
Anweisungen einer Zettel- oder Notenbank (s. d.) auf sich selbst, auf runde
Summen laufend, deren Betrag dem Überbringer jederzeit auf Sicht seitens der Bank bar ausbezahlt werden muß. In rechtlicher
und ökonomischer Hinsicht wesentlich verschieden von dem eigentlichen
¶
mehr
Papiergelde, welches uneinlösbar ist, aber von dem ausgebenden Staat als Zahlung angenommen wird, also Zwangskurs in diesem
Sinne besitzt, kann den Banknoten auf Grund staatlicher Anordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, also Zwangskurs,
nicht nur gegen die ausstellende Bank, sondern auch gegen die öffentlichen Kassen des Staates und gegen jedermann,
verliehen werden. So haben die Noten der Bank von England zwar gesetzliche Zahlungskraft, aber nur unter der Bedingung der steten
Einlöslichkeit. (S. Bank of England.) Als eigentliche Regel eines gesunden Bankwesens muß gelten, daß die Annahme der Noten
dem freien Belieben anheimgestellt ist. Vermöge des Kredits einer gut situierten, allgemein bekannten
Bank, vermöge der Überlegenheit der Banknoten gegenüber andern Kreditpapieren als Umlaufsmittel zu dienen,
vermöge der Unbequemlichkeit, große Summen in Barem mit sich zu führen oder zu bezahlen, ist den auch ohne Zwangskurs bei
Befolgung einer gesunden Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.
Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der Banknoten besondere
Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils die Bereithaltung
eines entsprechenden Barschatzes, teils die Deckung des Überschusses der ausgegebenen Banknoten durch leicht in Münze umsetzbare
Forderungen; erfahrungsgemäß genügt dies, da namentlich bei ganz großen Instituten nicht alle Noten gleichzeitig
zurückströmen und selbst sog. runs (panikartiges massenhaftes Vorweisen der Noten zur Zahlung bei allgemeiner Krediterschütterung)
bei Zahlungsfähigkeit der Bank rasch vorübergehen. (Den Gegensatz hierzu bilden die drains, Anzapfungen, d. i. Metallentnahmen
zu Exportzwecken oder dergleichen, denen besonders durch eine geeignete Diskontopolitik vorgebeugt wird.) Allerdings fehlt
es auch nicht an Gegnern der Ausgabe von metallisch nicht voll gedeckten Banknoten; sie begründen ihren Standpunkt
damit, daß die durch die Notenausgabe bewirkte Geldvermehrung zur Geldentwertung, oder zu Schwankungen im Geldwerte führen
könne, daß dadurch Anreiz zu Überspekulationen geboten werde u. s. w. Sie empfehlen dagegen
die Ausgabe von Münzscheinen, die durch Münze oder Barren voll gedeckt sind, dem Verkehre aber gleichwohl
die Vorteile eines Papiergeldes bieten könnten. Umgekehrt wird die Ausgabe metallisch nicht voll gedeckter Banknoten als ein passendes
Mittel angesehen, den wechselnden Bedürfnissen an Umlaufsmitteln und Credit nachzukommen, eine auch in der Praxis vorherrschende
Anschauung. Weiterhin befaßt sich die Bankpolitik mit der Frage, ob die Notenausgabe in einem Lande nur
einer oder einer Anzahl von Banken zustehen, ferner ob sie ausschließlich einem Staatsinstitute vorbehalten bleiben solle.
Was die Deckung der Banknoten betrifft, so ist sie in der Regel nicht dem Belieben der Banken überlassen, sondern es sind hierfür
gewöhnlich in Bankgesetzen oder den Bankvorrechten bestimmte Grundsätze aufgestellt. Die wichtigsten
bestehenden Systeme der bloß teilweisen Bardeckung der Banknoten sind:
1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche) der unmittelbaren Kontingentierung, d. h. bis zu einem bestimmten Betrage
dürfen Noten ohne Bardeckung ausgegeben werden, jede Note über den festgesetzten Betrag hinaus ist voll in Barem zu decken.
2) Die Quotaldeckung, d. h. die Bardeckung, muß mindestens einen
bestimmten
Bruchteil des Notenumlaufs erreichen (meist ist Dritteldeckung üblich).
3) Das System der mittelbaren Kontingentierung, d. h. die Ausgabe metallisch unbedeckter Banknoten über eine bestimmte Summe, das
Kontingent hinaus, ist nicht schlechtweg verboten, sondern an Erschwernisse, nämlich die Entrichtung einer Notensteuer geknüpft.
Dieses System, welches der Bankleitung größere Freiheit gewährt und ihr namentlich auch bei Krisen eine
wirksame Unterstützung der Geschäftswelt gestattet, gilt derzeit in Verbindung mit dem Quotalsystem für die deutsche Reichsbank
und die Österreichisch-UngarischeBank.
4) Das nordamerik. System, welches die Höhe der statthaften Notenausgabe von der Größe des Bankvermögens abhängig
macht; die auszugebenden Banknoten werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür
diese als Pfand einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die höchstens zu 90 Proz. ihres Wertes berechnet
werden. Ferner müssen die Banken an den Hauptplätzen stets wenigstens 25 Proz., an den kleinern
wenigstens 15 Proz. des Betrages ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlicher Währung bereit halten. - Die
Zweckmäßigkeit der Aufstellung derartiger fester Vorschriften über die Notendeckung ist nicht unbestritten.
Man führt mit Recht an, daß dieselben den stets wechselnden Verhältnissen nicht genügend entsprechen und daß besonders
Zahlungseinstellungen der Banken wegen mangelnder Barmittel gesetzlich nicht vorgebeugt sei. Auch könnten
derlei Bestimmungen keinen Schutz gegen die eigentliche, den großen Notenbanken drohende Gefahr, nämlich die Inanspruchnahme
durch den Staat, gewähren; im übrigen sei der Schutz infolge der Verpflichtung zur Entgegennahme stets fälliger Depositen
u. s. w. nur unsicher.
Vgl. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br.
1873);
ders., Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und Banknoten (Berl. 1874).
Die ältern Banknoten, seit der Mitte des 17. bis gegen Ende des 18. Jahrh., wurden durchschnittlich
in einfachem Buchdruck ausgeführt. Die Wasserzeichen des verwendeten Papiers, die eigenhändigen Unterschriften der Bankbeamten,
Siegel (Papier- und Oblatenpressen, aber auch in Lack) und später kunstvolle Trockenstempel boten
anfangs hinreichende Garantie gegen Nachahmung. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrh, wurde mehr und mehr der Kupferstich
für Wertpapiere angewendet, sehr zum Besten ihres künstlerischen Aussehens, aber ohne viel Erfolg gegen Fälschung. Im 19. Jahrh,
erschwerte es die Lithographie und später die Photographie den offiziellen Banknotendruckereien, ihre
Fabrikate gegen Kopierungen zu schützen.
Heutzutage sucht man sich vor Nachahmungen hauptsächlich durch möglichst verwickelte mechan.
Operationen, nebenher durch künstlerisch ausgeführte Darstellungen zu schützen. Die mechan. Proceduren bestehen in farbigen
Unter- und Überdrucken, diese häufig in besonderer chem. Mischung, welche, dem Auge
[* 31] unerkennbar, bei der photogr. Reproduktion
grell und störend hervortritt, in der Anwendung äußerst genau arbeitender Relief und Guillochier-Maschinen (s.
Guillochieren),
[* 32] in dem Zusammenwirken des Kupfer- und Buchdrucks und in der Verwendung eigenartig hergestellter Papiere,
deren raffinierte Musterung lediglich Zufälligkeiten zu zeigen scheint, während eine Nachahmung,
¶
mehr
wenigstens dem Eingeweihten, sofort auffällig ist. Allein bei der jetzigen Verbreitung der Kenntnisse und Fertigkeiten der
Chemie und Photographie bieten alle diese Vorsichtsmaßregeln noch immer keinen unbedingten Schutz gegen Fälschung, wie das
Schicksal der russ. und nordamerik. Banknoten beweist. Andererseits hat dies fast alle Staatsdruckereien zu außerordentlich
hoher Kunstentwicklung genötigt. Außer der jetzt an der Spitze stehenden Reichsdruckerei in Berlin seien
ihrer vorzüglichen Leistungen wegen noch die AmericanBankNotes Company in Neuyork
[* 34] und die renommierten Firmen Banknotendruck Dondorf
in Frankfurt a. M. (Filiale in Jedo) und Giesecke & Devrient in Leipzig
[* 35] genannt.
ofEngland (Bank von England). Die Bank of England wurde durch königl. Charter vom nach einem von W. Paterson
entworfenen Plane gegründet und zwar, ähnlich wie die ital. Montes (s. d.),
als eine Gesellschaft von Staatsgläubigern, die für die Regierung eine Anleihe von 1200000 Pfd. St. (gegen 8 Proz.
Zins) aufbrachten und dafür unter der Firma «The Governor and Company of
the Bank of England» Korporationsrechte (s. Korporation) sowie das Recht Bankgeschäfte zu treiben erhielt.
Doch durfte die Gesellschaft ursprünglich nicht über jenen Kapitalbetrag hinaus, sei es bezüglich der Noten oder auf andere
Art, Verbindlichkeiten eingehen, und im Falle der Verletzung dieser Bestimmung sollten die einzelnen Mitglieder
persönlich für den Mehrbetrag an Schulden haften. In den ersten Jahren ihres Bestehens geriet die Bank mehrfach in Verlegenheit,
so daß ihre Noten, die damals noch wie Wechsel weiter gegeben wurden, 1696 über 20 Proz. im Kurse fielen.
Das Kapital der Bank wurde mehrfach erhöht und zwar immer um der Regierung neue Darlehen zu gewähren.
Andererseits wurde auch das Vorrecht der Gesellschaft immer wieder verlängert und teilweise auch erweitert. Besonders wichtig
war die Erneuerung desselben 1708; der früheste Kündigungstag für die Bankcharte wurde bis Aug. 1732 hinausgeschoben,
zugleich aber erhielt die Anstalt ein wichtiges Monopol, indem fortan keine andere Gesellschaft von mehr
als sechs Mitgliedern in England berechtigt sein sollte, Geld aufzunehmen oder zu schulden gegen Noten oder Wechsel, die auf Sicht
oder in weniger als 6 Monaten zahlbar wären. 1710 war das Kapital der Bank schon auf über 5½ Mill. und 1720 auf
nahezu 9 Mill. Pfd. St. gestiegen.
Bei der Erneuerung des Vorrechts 1742 (auf 22 Jahre) mußte die Bank der Regierung eine weitere Summe von 1600000 Pfd. St. und
zwar zinsfrei vorstrecken, was wieder eine Erhöhung desKapitals um 840000 Pfd. St. veranlaßte. Im ganzen beliefen sich die
Darlehen an die Regierung von 1694 bis 1746 auf 15962999 Pfd. St., während in derselben Zeit nur 4276199
Pfd. St. zurückgezahlt wurden. So entstand eine dauernde Schuld des Staates an die Bank von 11636800 Pfd. St., die bis 1816 umgeändert
blieb. Das Bankkapital dagegen wurde 1782 nochmals um 862400 Pfd. St. vermehrt
und dadurch auf 11642400 Pfd. St. gebracht. Nach dein Ausbruche des Krieges mit Frankreich verlangte die Regierung, abgesehen
von ihrer dauernden Schuld, immer größere Vorschüsse von der Bank, so daß die Einlöslichkeit der Noten ernstlich gefährdet
und im Febr. 1797 wirklich ausgesetzt wurde. (S. Bankrestriktion.)
Die
Banknoten wurden nun thatsächlich zu Papiergeld und erfuhren während der ganzen Kriegszeit die
wechselnden Geschicke eines solchen, bis durch die Peelsche Akte von 1819 die stufenweise Wiederaufnahme der Barzahlungen
innerhalb der J. 1820-23 angeordnet wurde. Mittlerweile war 1816 das Bankkapital auf 14553000 Pfd.
St. (seine heutige Höhe), und die dauernde Schuld des Staates auf 14686800 Pfd. St. gesteigert worden.
Die Krisis von 1825, bei der zahlreiche Provinzialbanken ihre Zahlungen einstellten und auch die Bank of England einen run (s. Banknoten)
zu bestehen hatte, durch den ihr Barvorrat auf 1260890 Pfd. St. sank, führte 1826 zu einem neuen
Bankgesetz, dessen wichtigste Bestimmung die war, daß fortan auch größere Bankgesellschaften ohne
staatliche Genehmigung, aber mit unbeschränkter Haftbarkeit aller Teilnehmer, außerhalb eines Bereichs von 65 engl.
Meilen um London, in dem das Monopol der Bank of England erhalten blieb, Noten ausgeben durften.
Merkwürdigerweise hatte bis dahin allgemein die Ansicht bestanden, das Vorrecht der Bank of England mache auch
die Gründung von Depositenbanken mit mehr als sechs Teilhabern unmöglich. Daß dieses nicht der Fall sei, wurde bei der
Erneuerung des Vorrechts 1833 ausdrücklich festgestellt: Joint-Stock-Bankgesellschaften mit beliebig großer Mitgliederzahl,
jedoch mit unbeschränkter Haftbarkeit, sollten auch in dem LondonerBezirke Bankgeschäfte machen dürfen, hier jedoch unter
Ausschluß des Notenrechts.
Schon 1834 wurde dann auch trotz des Widerspruchs der Bank of England die London and Westminster Bank als erste Joint-Stock-Bank in London
durch eine Parlamentsakte gegründet. In demselben Jahre hatten übrigens die Noten der Bank noch die weitere Bevorzugung erhalten,
daß sie als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) anerkannt wurden, solange die Bank ihrerseits
ihrer Einlösungspflicht nachkomme. Außerdem wurde bei dieser Gelegenheit die dauernde Staatsschuld bei der Bank um ein Viertel,
nämlich auf ihren gegenwärtigen Betrag von 11015100 Pfd. St., herabgesetzt.
Von der Erlaubnis, ihr Kapital ebenfalls um ein Viertel zu vermindern, machte die Bank keinen Gebrauch. Die Krisen 1837 und 1839 veranlaßten 1844 eine
wesentliche Umgestaltung sowohl der Bank of England wie des engl. Banknotenwesens
überhaupt durch ein grundlegendes neues Gesetz, die Peelsche Bankakte (s. Bankakte), die noch gegenwärtig in Kraft
[* 37] steht.
Bis dahin war der Bank sowohl hinsichtlich der Menge ihrer Noten wie auch der Art der Deckung derselben
vollkommen freie Hand
[* 38] gelassen worden.
Sie hatte aus freien Stücken den Grundsatz befolgt, daß ein Drittel der aufgegebenen Noten durch den Barvorrat gedeckt sein
müsse. Nach dem Gesetz von 1844 ist für die von der Notenabteilung getrennte Bankabteilung der Anstalt nicht mehr der Barvorrat,
sondern die sog. Notenreserve, die noch ohne Metalldeckung ausgegeben werden kann, der entscheidende Umstand.
Bei der Krisis von 1847 kam diese Reserve der Erschöpfung nahe, obwohl der Barvorrat noch beinahe 8½ Mill. Pfd.
St. betrug. Die Bank hätte daher ihre Diskontgeschäfte und Kreditbewilligungen zum Nachteile des soliden Handels, der sicherer
Zahlungsmittel bedurfte, einstellen müssen, wenn nicht die Regierung zeitweise die Bankakte aufgehoben
und die Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages der ungedeckten Notenausgabe erlaubt
¶
mehr
hätte, die sich übrigens nun, nachdem das Vertrauen zurückgekehrt war, als unnötig erwies.
Bei den Krisen von 1857 und 1866 wurden ebenfalls zeitweilige Aussetzungen der Bankakte unumgänglich, was jedenfalls nicht
für die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung spricht. Die Bank of England ist übrigens auch jetzt noch in ihrer
Verwaltung von der Regierung durchaus unabhängig, und ihre Beziehungen zu der letztern sind nur geschäftlicher
Art. Sie ist der Bankier des Staates und hat namentlich die Verwaltung der Staatsschuld in Händen, wofür sie eine beträchtliche
Vergütung erhält. Infolge der fortschreitenden Ausbildung des Depositen- und Clearinghouse-Systems hat sich die ungedeckte
Notenausgabe der Bank immer mehr vermindert, und in den letzten Jahren trat sogar häufig Überdeckung,
d. h. ein den Gesamtbarvorrat nicht erreichender Notenumlauf, ein.
Die jetzige amtliche Form des Ausweises der Bank of England erhellt aus folgendem Beispiele
1) Notenabteilung.
^[img]
2) Bankabteilung.
^[img]
In der sog. alten Form (vor dem Gesetz von 1844), in der die Bankausweise
sich häufig noch in der Presse
[* 40] vorfinden, lautet der vorstehende wie folgt:
^[img]
Zum Verständnis dieses Ausweises sei noch bemerkt, daß man unter Rest den Reservefonds versteht, daß die feste Regierungsschuld
und die andern Sicherheiten (16800000 Pfd. St.) das Kontingent der nicht metallisch gedeckten
Noten der Bank ausmachen, und daß man den Betrag der wirklich cirkulierenden Noten erhält, wenn man von den ausgegebenen Noten
der Notenabteilung die Notenreserve der Bankabteilung abzieht. Die Notenreserve und der Barbetrag der Bankabteilung machen
die Totalreserve, d. i. den flüssigen Betriebsfonds des Bankdepartements, aus (in obigem Beispiele 23972301 Pfd. St.).
Die Siebentagenoten, auch sog. Postnoten, sind eigene Wechsel der Bank, auf mindestens 5 Pfd. St. lautend und sieben Tage nach
Sicht zahlbar; dieselben wurden ursprünglich zur Erleichterung der Geldversendungen der Post eingeführt.
Vgl. außer den Schriftenvon Ad. Wagner (s. Banken) Francis, History of the Bank of England (2 Bde.,
Lond. 1847);
goldene Schaumünzen im Werte von 10 Dukaten, die aus verschiedenem Anlaß die Bank in Hamburg
[* 43] seit
dem Ende des 17. Jahrh. prägen ließ (s. Portugaleser).
die vorübergehende Enthebung einer Notenbank von der Verpflichtung, ihre Noten einlösen zu müssen;
besonders ist dieser Ausdruck aufgekommen von der Einstellung der Barzahlungen der Bank von England von
1797 bis zur Ausführung
der Peelschen Akte von 1819 (s. Bank of England). Der erste Bank restriction act datiert vom
nachdem das Ministerium schon 26. Febr. vorläufig eine ähnliche Maßregel getroffen hatte. Durch dieses Gesetz wird den Direktoren
der Bank verboten, Metallgeld auszugeben außer in Beträgen von weniger als 20 Shill., und die Bank wird gegen alle Angriffe
wegen ihres Zahlungsmodus sichergestellt.
Kein Schuldner sollte belangt werden können, der ein Zahlungsangebot in Banknoten gemacht hätte. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen,
die ursprünglich nur bis 24. Juni gelten sollten, wurde 22. Juni bis zur nächsten Parlamentssitzung, dann bis «sechs
Monate nach dem Friedensschluß» verlängert; doch erfolgte auch nach dem Frieden von Amiens
[* 44] eine weitere
Verlängerung.
[* 45] Eine Entwertung der Banknoten gegen Gold
[* 46] trat bis Sept. 1799 nicht ein; dann aber entwickelte sie sich rasch
und wurde sowohl in den ungünstigen Wechselkursen als in dem hohen Preise des Barrengoldes (in Banknoten ausgedrückt) unzweifelhaft
erkennbar.
Während früher die UnzeStandardgold 77 Shill. 6 Pence kostete, stieg ihr Preis im Febr. 1801 auf 84 Shill., 1809 auf 90 Shill.. 1814 auf 108 Shill. 1817 war
er Ende Februar auf 78 Shill. 6 Pence zurückgegangen, aber im August stieg er wieder auf 80 Shill. 6 Pence. Nach dem Gesetze
von 1819 traten bald wieder geordnete Verhältnisse ein, schneller als in den Übergangsbestimmungen
des Gesetzes angenommen war, und schon im Febr. 1821 stand der Goldpreis auf dem nunmehr gesetzlichen Pariwerte von 77 Shill.
10½ Pence. Eine parlamentarische Untersuchung über die Ursachen des hohen Goldpreises rief 1810 den berühmten Bullion Report
(s. Bullionausschuß) hervor. - Ähnliche Restriktionen finden sich bei andern großen Notenbanken (s. d.)
gleichfalls wiederholt vor.
(vom ital. Banco rotto, d. h. zerbrochene Bank, weil man demjenigen Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte,
auf offenem Markte seine Wechselbank zerbrach), das Unvermögen, seine Schulden zu bezahlen. Strafrechtlich verantwortlich
wurde seit dem Ausgange des Mittelalters der flüchtig gewordene, zahlungsunfähige Schuldner gemacht.
Lange Zeit gab es nur kasuistische Bestimmungen; erst die neuere Gesetzgebung hat positives Recht. Doch blieben - wesentlich
unter dem Einfluß des franz. Rechts - die Strafbestimmungen auf den kaufmännischen Bankrott beschränkt, bis die Deutsche
[* 47] Reichskonkursordnung
auch den Bankrott des Nichtkaufmanns unter Strafe stellte (§§. 209 fg.).
Die Strafbarkeit des Bankrotteurs beruht auf der Erwägung, daß, wie das Deutsche Reichsgericht sagt,
derjenige, welcher mit andern in Kreditbeziehungen tritt, und in besonders hohem Grade ein Kaufmann, solche Handlungen vermeiden
müsse, welche, wenn die Eventualität der Zahlungseinstellung oder des Konkurses an ihn
¶
Das Gesetz scheidet zwischen betrüglichem und einfachem Bankrott. Ersterer liegt vor, wenn der
Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der
Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite geschafft oder Schulden
oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind (Strafe: Zuchthaus bis 15 Jahre,
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten), letzterer, wenn der Schuldner ohne böswillige Absicht durch Aufwand,
Spiel oder Differenzhandel (s. Differenzgeschäfte) mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige
Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder die Bilanz nicht vorschriftsmäßig gezogen hat (Strafe: Gefängnis bis
zu 2 Jahren). In beiden Fällen des Bankrott ist Strafbarkeit begründet, wenn der Schuldner Handelsbücher
zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder wenn er dieselben verheimlicht oder vernichtet oder
so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren.
Bei Beantwortung der Frage, wann ein Aufwand im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, ist zwar - nach den
vom Deutschen Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen - auch auf die sociale Stellung des Schuldners Rücksicht zu nehmen.
Es braucht ein Fabrikant oder Kaufmann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, deshalb nicht wie ein Tagelöhner zu leben. Aber
derselbe darf nicht seine Ausgaben nach dem Beispiel derjenigen Standesgenossen einrichten, welche sich
in günstiger Lebenslage befinden. Auch sind Aufgaben, welche an sich hätten vermieden werden können, nicht aus dem Grunde
als gerechtfertigt anzusehen, weil der Schuldner sie zur Erhaltung seines Kredite für notwendig hielt; denn er soll nach dem
Gesetz seine Ausgaben so einrichten, daß sie nicht auf Unkosten der Gläubiger erfolgen.
Die Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung ist abhängig von der Pflicht zur Buchführung; diese liegt ob jedem Kaufmann,
nicht aber den Hökern, Trödlern, Hausierern und dergleichen Handelsleuten von geringem Gewerbebetriebe, ferner nicht Wirten,
gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht (Art.
28, 10, Handelsgesetzbuch). (S. auch Handelsbücher.)
1) Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen durch Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, welche derselbe nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren).
Strafbar ist der Schuldner; der Gläubiger, welcher einfach das freiwillig Gebotene annimmt, nicht, wohl aber, wenn er den
Schuldner anstiftete. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines Handelns unterliegt andern Regeln.
2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse
durch einen andern
oder die Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umständen Gefängnis bis 5 Jahre oder Geldstrafe bis 6000 M.).
3) Erkaufte Abstimmung eines Konkursgläubigers (Strafe: Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr).
4) Veräußerung oder Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht,
die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln (Strafe - nur auf Antrag -: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Hier steht der Anspruch
eines Gläubigers auf Befriedigung unter dem Schutze des Strafgesetzes, während beim eigentlichen Bankrott die Ansprüche sämtlicher
Konkursgläubiger in Frage sind.
Die Zahl der 1887 von deutschen Gerichten wegen und der oben zu 1-3 genannten Vergehen Abgeurteilten betrug
1019, die der Verurteilten 780.
Das Österr. Strafgesetz straft den betrüglichen Bankrott als Betrug mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren, den einfachen Bankrott, für
den bezüglich der Handelsleute besondere Bestimmungen gegeben sind, mit strengem Arrest von 3 Monaten bis 1 Jahr
(§§. 199, 202, 486). Der Entwurf von 1889 hat im wesentlichen dieselben Satzungen wie das deutsche Recht.
Vgl. Neumever, Histor. und dogmat.
Darstellung des strafbaren Bankrott (Münch. 1891); G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in histor.-dogmat.
Entwicklung (ebd.1893).
(spr. bänks),SirJoseph, Beförderer der Naturforschung, geb. zu London, stammte
aus ursprünglich schwed. Familie, ward auf den Schulen in Eton und Oxford
[* 49] gebildet, machte 1766 eine Reise nach Neufundland
und Labrador, begleitete 1768-71 Cook auf seiner ersten Reise um die Welt und besuchte 1772 die westlichen schott. Inseln und
Island,
[* 50] die ihm reiche Ausbeute für die Naturgeschichte gewährten. Er wurde 1777 Präsident der Königlichen
Societät, 1781 Baronet, 1797 Mitglied des königl. GeheimenRats und 1802 Mitglied des FranzösischenInstituts. Seine berühmte
Bibliothek beschrieb Dryander in «Catalogus bibliothecae historico-naturalis
J. Banks» (5 Bde., Lond.
1796-1800). Besonders machte er sich verdient durch die Begründung und Leitung der AfricanAssociation 1788. Er
starb
(spr. bänks), Nathaniel Prentiß, nordamerik. Staatsmann, geb. zu
Waltham in Massachusetts, widmete sich dem Rechtsstudium, wurde Sachwalter, 1849 Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft
von Massachusetts und 1851 deren Präsident. Nachdem er 1852 als Abgeordneter in den Kongreß eingetreten
war, wo er als Mitglied der republikanischen Partei gegen die weitere Ausbreitung der Sklaverei wirkte, und dann 1857 das
Gouvernement seines Heimatsstaates, 1860 die Vetriebsdirektion der Illinois-Eisenbahn übernommen hatte, erhielt er beim
Ausbruch des Bürgerkrieges im Bundesheer die Stelle eines Divisionsgenerals im 5. Korps, mit dem er am
obern Potomac und im Shenandoahthale ohne sonderlichen Erfolg kämpfte. Im Aug. 1862 bei Cedar-Mountain geschlagen, gelang
ihm 1863 nur die Einnahme von Opelousas und Port-Hudson, worauf er abberufen wurde. Von 1864 bis 1873 und wieder
1889-91 war er Mitglied des Kongresses. Er starb