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vorkommende Übelstände gerügt werden. Statist. Angaben über die s. Handel.
vorkommende Übelstände gerügt werden. Statist. Angaben über die s. Handel.
s. Exportbonifikation
s. Ausfuhr ^[= oder Export, die eine Seite des internationalen Handels, die andere ist die Einfuhr (s. d.) ...] und Handel.
(frz. primes d'exportation; engl. bounties), staatliche Unterstützungen, die gewissen Gewerbezweigen zum Zwecke der Förderung ihrer Ausfuhr gewährt werden. Sie entstanden zur Zeit des herrschenden Merkantilsystems (s. d.), als es sich in erster Linie darum handelte, Industriezweige, die im Inlande noch gar nicht, oder doch nicht in genügendem Umfange betrieben wurden, ins Leben zu rufen, zur Blüte [* 2] zu bringen oder exportfähig zumachen. Die Ausfuhrprämie kann in verschiedener Form gewährt werden. Am klarsten erscheint sie, wenn sie ohne weitere Bedingung lediglich auf Grund der Ausfuhr einer gewissen Ware bewilligt wird.
Derart waren die in England bereits um 1688 eingeführten Ausfuhrprämien für Weizen, Gerste, [* 3] Malz und Hafergrütze. Sie wurden indes nur gezahlt, wenn der Preis des Getreides unter eine bestimmte Grenze gefallen war, und nach mehrfachen Abänderungen und Suspensionen 1806 ganz aufgehoben. Als solche Prämie besteht gegenwärtig nur noch diejenige, die in Frankreich für die Ausfuhr der von franz. Fischern gelieferten Stockfische gegeben wird, gleichviel ob diese direkt aus Neufundland oder aus franz. Specialentrepots ausgeführt werden. In Deutschland [* 4] wurde 1887 eine unmittelbare Getreideausfuhrprämie in Vorschlag gebracht, und es wurde im Reichstage auch darüber verhandelt, jedoch ohne Erfolg.
Das Gesetz vom betreffend die Aufhebung des Identitätsnachweises (s. d.) beim Getreideexport, gewährt keine Prämien, sondern hat die Einfuhrscheine geschaffen, in der Absicht, auf diesem Wege den Getreidehandel zu erleichtern und die Landwirtschaft, namentlich die des Ostens und Nordens, zu fördern. Größtenteils erscheinen die Ausfuhrprämien heute in der Form der Rückerstattung eines die Ausfuhrware belastenden Steuer- oder Zollbetrags. Handelt es sich nur darum, daß die thatsächliche Belastung zurückgezahlt wird, so spricht man von Zoll- oder Ausfuhrvergütung, Exportbonifikation (s. d.), drawback. Erst wenn die gewährte Vergütung die wirkliche Belastung übersteigt, zeigen sich in mehr oder weniger versteckter Gestalt die Prämien.
Solche Ausfuhrprämien sind nach dem Vorgange Frankreichs, das zuerst für den Kolonialzucker, seit 1826 auch für den Rübenzucker erhebliche Prämien bewilligte, heute in vielen Staaten üblich, namentlich auf dem Gebiete der Zuckerindustrie. Sie werden teils offen, teils indirekt gewährt. Ersteres geschieht auf Grund der Fabrikatsteuer, indem ein bestimmter Satz für jede zur Ausfuhr gelangte Gewichtseinheit bezahlt wird. Derart gewährt Österreich-Ungarn [* 5] für 100 kg Zucker [* 6] eine offene Prämie von 1,50 Fl. bei mindestens 88 Proz. Polarisation, [* 7] von 1,60 Fl. bei mindestens 93 Proz. und von 2,30 Fl. bei Raffinade mit mehr als 99,5 Proz. Zuckergehalt. In Deutschland sind die seit 1861 üblich gewesenen und wiederholt geänderten Steuerrückvergütungen bei der Ausfuhr 1892 beseitigt worden.
Dafür wird vom bis eine feste Prämie («Ausfuhrzuschuß») von 1,25 M. pro 100 kg Rohzucker von 90 bis 98 Proz. Zuckergehalt, von 2 M. für Kandis, Brot- und Krystallzucker von mindestens 99,5 Proz. Zuckergehalt, von 1,65 M. für allen übrigen satten Zucker bewilligt. Vom bis sollen diese Sätze auf 1 M., 1,75 M. und 1,40 M. vermindert werden und später ganz fortfallen. Die Höhe der wirklich gezahlten deutschen Ausfuhrprämien berechnete sich pro Metercentner Rohzucker:
1883/84 auf | 3,72 M. |
1884/85 " | 4,15 " |
1885/86 " | 4,88 " |
1886/87 " | 4,55 " |
1887/88 " | 4,98 " |
1888/89 " | 2,22 " |
1889/90 " | 2,39 " |
1890/91 " | 2,28 " |
1891/92 " | 2,27 " |
1892/93 " | 1,25 " |
Indirekte Ausfuhrprämien ergeben sich auf Grund der Rübengewichts-, Saft- und Typensystemsbesteuerung aus einer zu niedrigen gesetzlichen Ausbeuteannahme der Rohprodukte (Rüben- und Rübensäfte) und Halbfabrikate (Rohzucker). So geschieht es in Belgien, [* 8] den Niederlanden, Frankreich und Rußland. Die in Frankreich gezahlte Prämie berechnete sich durchschnittlich pro 100 kg Rohzucker:
1884/85 auf | 6,30 M. |
1885/86 " | 10,19 " |
1886/87 " | 11,65 " |
1887/88 " | 9,58 " |
1888/89 " | 7,43 " |
1889/90 " | 8,20 " |
1890/91 " | 4,50 " |
Die Verschiedenartigkeit der Prämiensätze hat von jeher zu außerordentlich häufigen Veränderungen in der Gesetzgebung Veranlassung geboten. Um die unsichern Zustünde im internationalen Zuckerhandel zu beseitigen und rationelle Grundsätze der Besteuerung in die Gesetzgebung einzuführen, traten wiederholt wichtige Produktions- und Konsumtionsländer zu Konferenzen zusammen, so 1862 und 1864 in Paris, [* 9] 1871-75 in London, [* 10] ohne indes das erstrebte Ziel, die Beseitigung der Ausfuhrprämien, zu erreichen. Auch die Londoner Zuckerkonvention vom führte nicht zu dem gewünschten Resultat.
Eine dritte Form der Ausfuhrprämien entsteht im Anschluß an den Veredelungsverkehr (s. d.). Sie zeigen sich hier namentlich dann, wenn nicht an der Identität des eingeführten Rohstoffes festgehalten wird, sondern irgend ein anderer in verarbeiteter Form ausgeführt werden darf. Die Prämie wird hier nicht unmittelbar vom Staate gezahlt, sondern erscheint in Form eines Zollausfalls bei der Einfuhr der rohen Stoffe. Derartige Ausfuhrprämien haben oft Unzufriedenheit erregt und zu Repressalien der Nachbarstaaten Veranlassung geboten. (S. Acquit-à-caution.)
Im allgemeinen hat sich in neuerer Zeit die Überzeugung Bahn gebrochen, daß die Ausfuhrprämien zur Hebung [* 11] des gesamten wirtschaftlichen Lebens kein geeignetes Mittel sind. Allerdings sind z. B. die Zuckerindustrie und die Landwirtschaft durch sie in hohem Maße kapitalkräftig und entwicklungsfähig gemacht worden, auch die Verbilligung der Zuckerpreise innerhalb der letzten Jahrzehnte dürfte vorzugsweise auf sie zurückzuführen sein; aber man kann doch nicht in Abrede stellen, daß andere Staatsinteressen dadurch nachteilig berührt werden.
Vgl. Leris, Die französischen Ausfuhrprämien (Bonn [* 12] 1870), sowie desselben Abhandlungen: und Identitätsnachweis (im «Handwörterbuche der Staatswissenschaften»);
von Kaufmann, Die Zuckerindustrie in ihrer wirtschaftlichen und steuerfiskalischen Bedeutung für die Staaten Europas (Berl. 1878);
Herbertz, im Wochenblatt «Die deutsche Zuckerindustrie», Jahrg. 1887-39 (Berlin); [* 13]
Paasche, Zuckerindustrie und Zuckerhandel der Welt (Jena [* 14] 1891),
und desselben Abhandlung: Zuckerindustrie und Zuckersteuer im «Handwörterbuch der Staatswissenschaft» (Bd. 6, Jena 1894).
s. Eisenbahntarife. ¶
besondere Behörden, welche für Reichs und Staatsbetriebe die Unfallversicherung an stelle der Berufsgenossenschaften durchzuführen haben. Sie haben die Obliegenheiten des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung, werden von dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde bestellt und bleiben unter deren Aufsicht; ihre Entscheidungen hinsichtlich der Unfallentschädigungen unterliegen aber der Anfechtung mittels Berufung an ein Schiedsgericht, von denen mindestens je eins für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde errichtet sein muß, sowie an das Reichs-(oder Landes-) Versicherungsamt.
Ihre Thätigkeit wird durch Ausführungsvorschriften geregelt, deren Erlaß dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde zusteht. Die Ausführungsbehörden sind zuerst durch das sog. Ausdehnungsgesetz (s. d.) geschaffen worden, baden aber demnächst auch in dem landwirtschaftlichen, Bau- und See-Unfallversicherungsgesetz ihre Stelle gefunden. In der Bau-Unfallversicherung können Ausführungsbehörden auch für Kommunalverwaltungen und andere öffentliche Korporationen errichtet werden, wenn diese zur selbständigen Durchführung der Unfallversicherung für ihre Regiebauten für leistungsfähig erklärt worden sind (§. 4, Ziffer 3, §. 46 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom
zur praktischen Durchführung von Gesetzen erlassene Bestimmungen, die die technische und formelle Handhabung erleichtern und Gleichmäßigkeit sickern sollen. Ausführungsbestimmungen wurden gegeben bei Einführung des Handelsgesetzbuchs (s. d.), der Grund- und Hypothekenbuch-, der Patentgesetze u. a. Über die besondere Bedeutung der Ausführungsbestimmungen bei der Unfallversicherung s. Ausführungsbehörden. (S. auch Einführungsgesetz.)
Ausfuhrverbote für gewisse Waren, insbesondere Edelmetalle, wurden schon zur Zeit Ciceros von den Römern und späterhin, zuerst in Frankreich zu Anfang des 14. Jahrh., erlassen, weil man von der Anschauung ausging, der Wohlstand eines Volks sei bedingt durch einen möglichst großen Vorrat an edlen Metallen, welcher geeignet sei, der schnell zunehmenden Münzverschlechterung vorzubeugen. Ihren Höhepunkt erreichte diese Maßregel in der Periode des Merkantilismus, wo die in mehrern Ländern Europas, so besonders in Spanien, [* 16] Frankreich, England, Belgien und Holland, auch auf Rohstoffe und Lebensmittel (Rohzucker, Baumwolle, [* 17] Getreide [* 18] u. s. w.) ausgedehnt wurden. In Deutschland blieben im Mittelalter die Ausfuhrverbote im wesentlichen auf Gold [* 19] und Silber beschränkt; so wurde in der deutschen Münzordnung Karls V. von 1524 und dem Frankfurter Reichstagsabschied vom die Ausfuhr edler Metalle bei Todesstrafe verboten.
Die Ausfuhrverbote, aus denen allmählich die Ausfuhrzölle (s. d.) hervorgingen, werden in der neuern Zeit in Europa [* 20] und andern Kulturländern in der Regel nur aus polizeilichen und militärischen Gründen und auch nur für einige Artikel, z. B. Waffen [* 21] und Munition, erlassen. bei Lebensmitteln kommen sie vorübergehend als Notstandsmaßregel vor. So verbot Rußland wegen Mißernte 1891 zunächst die Ausfuhr von Roggen, dann von allen Getreidearten (welche Maßregel 1892 zurückgenommen wurde), Deutschland sowie Österreich [* 22] und Ungarn [* 23] 1893 wegen anhaltender Dürre die Ausfuhr von Futtermitteln.
s. Exportbonifikation und Ausfuhrprämien. ^[= (frz. primes d'exportation; engl. bounties), staatliche Unterstützungen, die gewissen Gewerbezweige ...]
Ausfuhrzölle wurden im Mittelalter, wie die Eingangszölle, lediglich im fiskalischen Interesse erhoben; man glaubte, daß dieselben hauptsächlich vom Auslande getragen würden. Mit dem Aufkommen der merkantilistischen Principien (s. Merkantilsystem) trat immer mehr die Tendenz hervor, nur Rohstoffe und Lebensmittel, soweit deren Ausfuhr nicht verboten war (s. Ausfuhrverbote), mit Ausfuhrzölle zu belasten, die Fabrikate dagegen freizulassen. In diesem Sinne ging namentlich Colbert bei der Aufstellung des Tarifs von 1664 vor, aber aus finanziellen Gründen war er noch nicht im stande, die Ausfuhrzölle auf Fabrikate gänzlich abzuschaffen.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrh. waren Ausfuhrzölle auf Rohstoffe in den Tarifen der meisten Staaten (auch in dem des Zollvereins) noch zahlreich zu finden. Erst durch die an den franz.-engl. Handelsvertrag (1860) anknüpfende Reform wurden sie fast gänzlich beseitigt. Der Zollverein erhob seit 1865 nur noch einen kleinen Ausfuhrzoll von Lumpen und andern Abfällen zur Papierfabrikation, [* 24] der seit ebenfalls wegfiel. Von den europ. Staaten erheben noch Ausfuhrzölle die Schweiz [* 25] für frisches Fleisch, ferner für rohe Häute und Felle, Knochen, [* 26] Alteisen, Nutz- und Schlachttiere, Österreich-Ungarn für Lumpen, Italien [* 27] für Kunstgegenstände, Schwefel und Sämereien. In den weniger entwickelten oder halbcivilisierten Staaten, namentlich solchen, die überwiegend Passivhandel (s. Aktivhandel) treiben oder für gewisse Produkte (wie China [* 28] für Thee, Peru [* 29] für Guano, Brasilien [* 30] für Brasilholz, Chile [* 31] für Salpeter, Canada für Holz, [* 32] Cuba für Habanatabak) eine Art von natürlichem Monopol haben, spielen die Ausfuhrzölle als Finanzquelle noch jetzt eine bedeutende Rolle.
in litterar. und buchhändlerischer Hinsicht Bezeichnung einer durch den Druck vervielfältigten Schrift. Eine erste, zweite, dritte u. s. w. Ausgabe ist nach dem Entwurf einer Verlagsordnung (s. o.) für den deutschen Buchhandel (1891) zu unterscheiden, wenn die Herausgabe der bereits gedruckten oder in Druck begriffenen Auflage eines Werkes in äüßerlich veränderter Form oder veränderter Einteilung erfolgt (Titel-, Band-, Lieferungsausgabe), oder wenn der Neudruck eines Werkes in äußerlich veränderter Form geschieht (Quart-, Taschen-, Prachtausgabe).
Bei alten Schriftstellern u. dgl. haben die nach Handschriften bearbeiteten Ausgabe besondere Bedeutung wegen der Verschiedenheit der Lesarten. Vorzüglich geschätzt sind die Ausgabe aus der frühesten Zeit der Erfindung der Buchdruckerkunst, die Inkunabeln (s. d.) und die ersten Drucke eines Klassikers (editiones principes) wegen der Seltenheit, die Ausgabe mancher Druckereien, wie die der Aldus, Giunti und Stephanus wegen der Korrektheit, die der Elzeviere wegen des saubern Druckes, endlich die von Baskerville, Didot, Bodoni u. a. wegen der Pracht ihrer Ausstattung. (S. auch Auflage.)
auch bloß Reservate genannt, die am Schlusse einer Budgetperiode (Etatperiode) unverwendet gebliebenen Summen von solchen Ausgabenbewilligungen, denen zufolge einer ausdrücklichen Bestimmung im Staatsbudget (Staatsbaushaltsetat) oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung die Eigenschaft der Übertragbarkeit (s. d.) beiwohnt.
im Staatsrechnungswesen Ausgabebeträge, die zur Zeit des Abschlusses der Kassenbücher hinsichtlich des Gegenstandes, ihrer Höhe und der Empfangsberechtigten genau feststehen, aber ¶
unter obwaltenden Umständen noch nicht haben ausgezahlt werden können, obgleich die Verbindlichkeit zu ihrer Zahlung bereits entstanden ist.
soviel wie Ausfuhrzölle (s. d.). ^[= A. wurden im Mittelalter, wie die Eingangszölle, lediglich im fiskalischen Interesse erhoben; ...]
soviel wie Auszug (s. d.). ^[= # Altenteil, Leibzucht, Inbegriff der Leistungen, welche zur Versorgung eines abtretenden ...]
in der Botanik, s. Blatt. ^[= # nennt man im gewöhnlichen Leben jedes flächenförmige grün gefärbte Pflanzenorgan. In der ...] [* 34]
im Bergwesen diejenigen Stellen, wo Schichten oder Schichtengruppen mit Lagerstätten zu Tage treten, also von der Erdoberfläche geschnitten werden.
Stehen die Schichten senkrecht («auf dem Kopfe»),
so nennt man ihr Ausgehendes Schichtenköpfe.
heißt ein Geweih oder Gehörn, bei welchem die bogenförmigen Stangen seitlich weit auseinander gehen, so daß sie sich der Horizontalen zuneigen.
Dadurch entsteht die weite Auslage im Gegensatz zur steilen, bei der die Stangen ziemlich senkrecht gerichtet sind.
s. Blatt. ^[= # nennt man im gewöhnlichen Leben jedes flächenförmige grün gefärbte Pflanzenorgan. In der ...]
Punkte, s. Singularitäten. ^[= oder ausgezeichnete Punkte einer Kurve sind solche Punkte, in denen sich die Kurve anders verhält, ...]
Verbrechen, s. Verbrechen. ^[= # Das Reichsstrafgesetzbuch hat, ebenso wie andere neuere Gesetzgebungen, nach dem Vorgange des ...]
Österreichisch-Ungarischer, wird der zwischen Österreich und Ungarn auf 10 Jahre abgeschlossene Staatsvertrag genannt, der 21. Dez. die kaiserl. Sanktion erhielt;
er betraf die Frage über die Anteile der beiden Reichshälften an den gemeinsamen Ausgaben, die Verteilung der Staatsschuld und das Zoll- und Handelsbündnis.
Nach lebhaften Debatten kam Juni 1878 ein neuer Ausgleich zu stände, Mai 1887 wurde nach mehr als einjähriger Verhandlung wieder ein Ausgleich auf 10 Jahre (vom ab) geschlossen.
auch Accord-, Moratorialverfahren oder Stundungsverfahren, dasjenige Verfahren, welches bestimmt ist, den Eintritt des Konkurses abzuwenden. In Deutschland wurde bei Aufstellung der Konkursordnung ein gerichtliches Verfahren dieser Art für überflüssig gehalten. Auch wurden in §. 4 des Einführungsgesetzes die Vorschriften der Landesgesetze über gerichtliche, zur Abwendung eines Konkursverfahrens dienende Stundungs- und Nachlaßverhandlungen aufgehoben. In Österreich wird auch der Zwangsvergleich als Zwangsausgleich oder als Ausgleichsverfahren bezeichnet. Das frühere gerichtliche Ausgleichsverfahren, eine Abart des Konkursverfahrens, ist hier durch das Gesetz vom durch welches die Konkursordnung eingeführt wurde, beseitigt worden.
(Übertragung des Wortes Kollationspflicht), die Verpflichtung gewisser Miterben, sich mit Rücksicht auf dasjenige, was der einzelne Miterbe aus dem Vermögen des Erblassers bei dessen Lebzeiten vorweg erhalten hat, miteinander auszugleichen.
Als berechtigt, die Ausgleichung zu fordern, werden im Gemeinen Rechte nur angesehen Abkömmlinge (s. d.), welche neben andern Abkömmlingen einen gemeinschaftlichen Vorfahren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge beerben, oder welche zwar auf Grund einer letztwilligen Verfügung erben, aber nur sofern sie in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung erben würden und soweit der Erblasser die Ausgleichung nicht verboten hat. Die neuern Gesetzbücher, z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2371, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche [* 35] Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet das Gemeine Recht nach der herrschenden Auffassung nur die Abkömmlinge.
Inwieweit die an die Stelle eines ausgleichungspflichtigen Abkömmlings Tretenden ausgleichungspflichtig sind, sofern sie nicht selbst zur Zeit des Vorwegerhaltens berechtigt sind, ist im Gemeinen Rechte nicht unbestritten. Die neuern Rechte bestimmen zumeist eine in Ansehung des auf den Abkömmling Gelangten, das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 359-363, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2359, der Code civil Art. 848 nur, wenn der entferntere Abkömmling kraft des Eintrittsrechts (Repräsentationsrechts) erbt. Andere Rechte bezeichnen jeden Noterben als ausgleichungspflichtig, der Code civil Art. 843 «tout héritier venant à une succession». Wegen des Begriffs «Erbe» im franz. Recht vgl. Erbe. - Gegenstand der Ausgleichung ist alles, was mit der Auflage, dasselbe auf den Erbteil anzurechnen (zu konferieren), zugewendet ist; überdies, ohne solche Auflage, nach Gemeinem Recht namentlich das zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung Zugewendete, also Mitgift, Ausstattung, zur Errichtung eines eigenen Hausstandes Gegebenes u. s. w., nur bedingt Schenkungen unter Lebenden. Der Code civil läßt nach Art. 843 fg. alle Vorteile anrechnen, welche dem Erden direkt oder indirekt, aber freigebig zugewendet sind; das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 327-329 außer der Ausstattung u. s. w. geschenkte «Grundstücke, Gerechtigkeiten und ausstehende Kapitalien». Ihm ist darin das Gothaer Erbgesetz von 1844 gefolgt.
Die Art der Ausgleichung ist verschieden geordnet. Im Gemeinen Rechte spricht man von einem Einwerfen, der Code civil redet von einem «rapport» in Art. 857 fg. Auch die älteste deutschrechtliche Auffassung soll die des Einbringens in die Erbschaft sein; so bestimmt noch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2363, 2367, jedoch mit einem Wahlrechte des Verpflichteten. Andere Rechte entscheiden für ein Vorausverabfolgen von ebensoviel, z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 303, 309, oder von «Erhalten des nämlichen Betrages vor der Teilung», z. B. Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 793. Im württemb. Rechte finden sich beide Arten der Ausgleichung nebeneinander. Für das Gemeine Recht wird auch von einem Anrechnen bei der Naturalteilung des Nachlasses gesprochen, jedoch bestehen über diesen Punkt Meinungsverschiedenheiten.
Verschieden bestimmen ferner die geltenden Rechte, in welcher Weise die Anordnung, daß oder daß nicht auszugleichen sei, wirksam getroffen werden kann. Zum Teil ist vorgeschrieben, daß die Ausgleichung nie dazu führen dürfe, daß der Verpflichtete mehr als seinen Erbteil zu gewähren habe, vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2361. Nach Gemeinem Rechte besteht kein Zwang zur Ausgleichung, aber eine Weigerung, der Verpflichtung zu genügen, hat die Folge, daß der Verpflichtete seinen Erbteil an die Berechtigten verliert; indessen wird häufiger die Vorschrift des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs als mit dem Gemeinen Rechte übereinstimmend erachtet.
Der Deutsche Entwurf hat in den §§. 2157 fg., Motive V, 698 fg. den Gegenstand so geregelt, daß nur ein Forderungsrecht auf Ausgleichung gewährt wird, und zwar nur Abkömmlingen, welche auf Grund der gesetzlichen Erbfolge berufen sind, in Gestalt einer Wertausgleichung.
Vgl. Stobbe, Handbuch, §. 284.
Alle Messungen, bei denen besonders große Genauigkeit erforderlich ist, bereiten infolge von störenden Einflüssen ¶
(Unvollkommenheit der menschlichen Sinne und der Instrumente, Wechsel der Temperatur, der Beleuchtung [* 37] u. a.) stets sehr große und nie ganz zu überwindende Schwierigkeiten. Ein Teil dieser Einflüsse folgt bestimmten Gesetzen oder ist in sich gleichbleibend und kann daher durch Rechnung bestimmt und mehr oder weniger unschädlich gemacht werden, ein anderer Teil aber, namentlich zufällige Fehler, entzieht sich der genauen Feststellung. Es ist nun Sache der Ausgleichungsrechnung, aus den mit zufälligen Fehlern behafteten Einzelmessungen denjenigen Mittelwert zu finden, der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung dem wahren Werte am nächsten kommt. Die einfachste Art der Ausgleichungsrechnung besteht in der Berechnung des arithmetischen Mittels aus einer Reihe von Einzelbeobachtungen. Präcisionsmessungen werden jetzt in der Regel nach der sog. «Methode der kleinsten Quadrate» (s. d.) ausgeglichen.
Vgl. Vogler, Grundzüge der Ausgleichungsrechnung (Braunschw. 1883).
s. Übergangsabgaben. ^[= Übergangssteuern, die Abgaben, die von Staaten des Deutschen Reichs, die innere Steuern auf ...]
soviel wie Adoucieren (s. d.). ^[= (frz., spr. adußi-), Anlassen, Nachlassen oder Tempern, ein technolog. Ausdruck für Glühprozesse, ...]
s. Amalgamation. ^[= ein Hüttenprozeß, bei dem die Gewinnung des Silbers und Goldes aus Erzen und Hüttenprodukten ...] [* 38]
von Werken der Kunst und der Kultur vergangener Zeiten wurden seit dem Wiederaufleben der Wissenschaften, besonders aber seit dem Beginn der klassischen Studien vereinzelt teils von Reisenden, teils von kunstliebenden Fürsten veranstaltet. Sie begannen auf ital. Boden, wo die erste bedeutendere Ausgrabung röm. Altertümer 1515 auf Papst Leos X. Befehl durch Raffael Santi zu Rom [* 39] unternommen wurde. Doch wurden sie, ebensowenig wie in den nächstfolgenden Jahrhunderten, nachhaltig und planmäßig genug betrieben, und selbst eine Entdeckung, wie die von Herculanum (s. d.) 1719, konnte fast wieder in Vergessenheit geraten.
Die erste allgemein interessierende Ausgrabung war die von Pompeji [* 40] (s. d.). Fast alle bis zur Mitte des 18. Jahrh. gemachten Entdeckungen von Altertümern sind zufällige Funde, deren Bedeutung nur von wenigen gewürdigt ward. Erst als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. durch Winckelmann die Wissenschaft der Archäologie begründet war, begann eine systematische Ausgrabung alter Denkmäler. Namentlich unternahmen die Franzosen während der kurzen Zeit ihrer Herrschaft in Ägypten, [* 41] Italien und anderwärts in großartigem Maßstabe.
Mit Beginn des 19. Jahrh. brach besonders für die Erforschung und Ausgrabung der antiken Monumente Griechenlands eine thätige Periode an. 1811 wurden auf der Insel Ägina bedeutende Funde gemacht (s. Äginetische Kunst), 1812 in Phigalia ein Tempel [* 42] mit reichen Friesskulpturen entdeckt, 1820 die berühmte Venus von Milo gefunden. Von Bedeutung war die franz. Expedition nach dem Peloponnes 1828-31, welche zu den ersten in Olympia (s. d.) den Anstoß gab. Seitdem blieb die schon von Winckelmann geplante Erforschung dieser wichtigsten Stätte im Vordergrunde des Interesses, bis sie schließlich von der Deutschen Reichsregierung 1875-81 durchgeführt wurde.
Für die systematische Forschung in Griechenland [* 43] hat vor allen Ludwig Roß (s. d.) Großes geleistet; seine Ausgrabungen auf der Akropolis [* 44] von Athen, [* 45] die Aufdeckung von zahlreichen Gräbern in Attika sowie die erste Kunde über die Altertümer der griech. Inseln 1840 gehören zu den wichtigsten Arbeiten auf diesem Felde der Archäologie. In Athen begann Strack 1862 die Ausgrabungen des Theaters am südöstl. Fuße der Akropolis, die dann durch die Archäologische Gesellschaft in Athen weiter geführt und 1885 vom Deutschen Archäologischen Institut unter Leitung Dörpfelds von neuem aufgenommen wurde.
Dieser grub unter anderm seit 1891 noch am Westabhang der Akropolis. Die Archäologische Gesellschaft hat auch wiederholt auf dem öffentlichen Begräbnisplatze im äußern Kerameikos (s. Athen, S. 21b) Ausgrabungen angestellt, bei denen viele Grabmonumente, darunter manche von bedeutendem histor. und künstlerischem Werte, zum Vorschein gekommen sind. Von epochemachender Bedeutung sind die 1871 begonnenen Ausgrabungen Schliemanns (s. d.) in Mykenä [* 46] (s. d.), Tiryns (s. d.) und Troja [* 47] (s. d.) gewesen.
Sie gaben zum erstenmal ein zusammenfassendes Bild von der Kultur und Kunst in der vorhomerischen Zeit. Seit 1887 hat die griech. Regierung die Bloßlegung des von Schliemann unberührt gelassenen Teiles von Mykenä erfolgreich in Angriff genommen. Zahlreich sind die Ausgrabungen an berühmten Kultusstätten des griech. Festlandes: so wurden in Eleusis 1883-88 der Demetertempel mit seinem Bezirk, in Oropos an der Grenze von Attika und Böotien das Amphiareion, in Epidaurus seit 1882 das Heiligtum des Asklepios, [* 48] auf der Landenge von Korinth [* 49] der Festbezirk des isthmischen Poseidon, [* 50] in Arkadien die Heiligtümer von Lykosura ausgegraben.
Die École française machte 1885 am Tempel des Apollon [* 51] Ptoios in Böotien und 1887 in Mantinea; eine durch Kleinfunde bedeutende Ausgrabung des Deutschen Archäologischen Instituts (1888) führte zur Aufdeckung des Kabirenheiligtums bei Theben. Die amerik. Schule unternahm 1886 am Theater [* 52] in Sicyon und 1887 am Dionysosheiligtum in Ikaria am Pentelikon, 1889 in Platää, seit 1891 am Heraion (Argos). Zu den überraschendsten Ergebnissen haben die der griech. Regierung auf der Akropolis zu Athen (1882-88) geführt; sie verdeutlichen das Bild der Burg vor dem Perserbrande mit den Befestigungen, Tempelbauten und ihrem reichen künstlerischen Schmuck. Die franz. Regierung begann 1893 Ausgrabungen auf dem Tempelgebiet von Delphi, die sich als sehr ertragreich herausstellten. Über die Ausgrabungen auf griech. Boden geben die «Praktika» (Athen 1880) und das «Deltion» (ebd. 1888) sowie die Zeitschriften der verschiedenen archäol. Institute in Athen (s. Archäologie und Archäologisches Institut) Auskunft.
Die Erforschung der griechischen Inseln ist durch die auf Conzes Anregung von der österr. Regierung zweimal unternommene Expedition nach Samothrake (1875 u. 1880) und durch die Ausgrabung, welche die École française auf Delos (s. d.) seit 1877 vornahm, erheblich gefördert. Das auf Kreta 1884 von Fabricius und Halbherr entdeckte Stadtrecht von Gortyn bildet ein Dokument ersten Ranges für die Kenntnis altgriech. Rechts- und Kulturzustände. Die Funde in den Nekropolen von Cvpern öffnen Einblicke in eine sehr alte Periode vorhellenischer und hellenischer Kunst und Kultur und klären über deren Beziehungen zum Orient, namentlich Phönizien, mannigfach auf.
Die Denkmäler auf kleinasiatischem Boden sind seit den dreißiger Jahren namentlich durch engl. und franz. Expeditionen aufgedeckt worden. Newtons [* 53] Ausgrabung des Mausoleums in Halikarnaß (1857).und Woods in Ephesus (1876) lieferten dem Britischen Museum vorzügliche Skulpturwerke. Von der Ruinenstätte von Giölbaschi (s. d.) in Lycien brachte eine österr. Expedition 1882 sehr interessante ¶
Reliefdarstellungen aus der griech. Heroensage heim. In Assus in Mysien, wo schon früher archaische Reliefs von dem Fries eines dorischen Tempels gefunden worden waren, haben die Amerikaner (1881) mit Erfolg gegraben. Von dem großartigsten Erfolge war die von Humann und Conze 1878-86 geleitete Ausgrabung auf der Akropolis des alten Pergamon [* 55] (s. d.) gekrönt, welche dem Berliner [* 56] Museum einen wahren Schatz hellenistischer Skulpturwerke zuführte. Auch Humanns in Magnesia am Mäander [* 57] (seit 1891) brachten viel und vielerlei Ertrag.
Von franz. Unternehmungen der letztern Zeit sind namentlich Rayets in Milet (1874) und die an Terrakottenfunden reichen der Nekropole in Myrina (1880) zu nennen. Eine von Humann, Puchstein und von Luschan 1882-83 unternommene Reise nach Kommagene und Syrien hatte die Aufdeckung des mit kolossalen Statuen geschmückten Grabes des Königs Antiochus von Kommagene (1. Jahrh. v. Chr.) und die Erforschung verschiedener hethitischer Bauanlagen zur Folge. Eine der letztern, die von Sendjirli, wurde 1888-94 durch Humann, von Luschan und Koldewey auf Kosten des Berliner Orientkomitees ausgegraben; von den Funden gelangte ein großer Teil in das Berliner Museum. Eine durch Hamdi Bei, den Direktor des Konstantinopeler Museums, ausgebeutete Grabanlage in Saida lieferte eine Anzahl vorzüglicher Sarkophage aus hellenistischer Zeit mit reichem Reliefschmuck und gut erhaltener Bemalung. Berichte über die Funde im Orient erscheinen von S. Reinach in der «Revue archéologique».
In Ägypten ergaben die englischen Ausgrabungen des Egypt Exploration Fund in Naukratis zum erstenmal das Bild einer hellenistischen Handelsstadt mit ihren Straßen, Tempeln, Faktoreien, während die in andern Ruinenstätten des Deltas, besonders in Tanis, Bubastis und Tell el-Maschuta (im Lande Gosen) wichtige Aufschlüsse über altägypt. Geschichte und Geographie geliefert haben. Die Veröffentlichungen über diese Ausgrabungen liegen in den «Memories of the Egypt Exploration Fund» vor.
Auch die privatim unternommenen Ausgrabungen des Engländers Flinders Petrie (s. d.) haben namentlich im Fajum interessante archäol. Resultate gegeben. Über den Fund von El-Amarna s. d. Für die altägypt. Zeit von hoher Nichtigkeit war auch die Auffindung der Königsgräber der 19. Dynastie in Theben mit ihren zum Teil vorzüglich konservierten Mumien, unter denen die von Maspero 1886 enthüllte Mumie Ramses' II. noch die Züge des vor 3000 Jahren verstorbenen Herrschers trefflich bewahrt hatte. Gleichfalls in Theben ist 1891 ein unversehrtes Massengrab thebanischer Ammonspriester aufgedeckt worden. Die franz. Kolonien Algier und Tunis [* 58] liefern besonders eine große Menge lat. Inschriften. - Über die in Mesopotamien s. Babylon und Ninive; über die in Persien [* 59] s. Persepolis und Susa.
Die in Italien sind besonders in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh, mit Eifer betrieben worden. Namentlich haben sich die Gräber in dem alten Etrurien und Großgriechenland als unerschöpfliche Fundgruben für bemalte Thongefäße, Gold- und Silberschmuck, Waffen, Spiegel [* 60] und andere Geräte erwiesen. In Vulci (s. d.) wurden 1828 über 3000 bemalte Vasen [* 61] nebst interessanten Wandgemälden und einer Fülle von Bronze-, Gold- und Silbergegenständen ausgegraben.
Ebenso lieferten und liefern noch immer die in den Gräbern von Tarquinii (s. d.), Chiusi (s. d.) und anderer etrusk. Nekrepolen (auch Bologna) reiches Material. Nicht minder ergiebig sind die Gräberfunde in Unteritalien, wo zumal in Capua, Cnosa, Ruvo Terrakotten [* 62] sowie kostbarer Gräberschmuck zu Tage kommen. In Rom sind besonders die auf Kosten der ital. Regierung betriebenen Ausgrabungen auf dem röm. Forum, [* 63] dem Palatinischen Berg, dem Esquilin zu erwähnen. Zahlreiche Einzelfunde wurden bei den Arbeiten der Tiberregulierung gemacht.
Diese letztern führten auch in dem Garten [* 64] der Farnesina zur Freilegung eines vornehmen Privathauses aus der ersten röm. Kaiserzeit, dessen kostbare Wandmalereien von der Dekorationskunst dieser Periode einen noch höhern Begriff geben als die in Pompeji und Herculanum. In der Umgebung Roms sind in dem Haine der Arvalischen Brüder Ausgrabungen unter Leitung des Archäologischen Instituts vorgenommen worden. Auch an der Ausgrabung eines architektonisch wichtigen Tempels in Alatri (1889) und eines in Lokri in Unteritalien (1889) war das Deutsche Archäologische Institut beteiligt. In Pompeji werden die Ausgrabungen regelmäßig, fortgesetzt. In Unteritalien wurden Ausgrabungen einer Nekropole bei Sybaris vorgenommen und reiche Terrakottenfunde bei Tarent gemacht. Auch in Selinus (s. d.) auf Sicilien werden die Ausgrabungen mit Erfolg fortgesetzt. Über die und archäol. Funde in Italien geben regelmäßigen Bericht die seit 1876 zu Rom in Monatsheften erscheinenden «Notizie degli scavi di antichit à communicate alla R. Accademia de Lincei»; speciell für Rom giebt das seit 1872 erscheinende «Bulletino della commissione archeologica municipale» (jetzt comunale) Bericht.
In Rußland finden regelmäßige Ausgrabungen auf Kosten der Regierung unter Leitung der Kaiserl. Archäologischen Kommission besonders in der Gegend von Kertsch (s. d.),
auf der Halbinsel Taman und an den Ufern des Dnjeprs statt, worüber die «Comptesrendus de la commission impériale archéologique» (Petersb. 1859 fg.) Bericht erstatten.
In Deutschland sind in der neuesten Zeit Ausgrabungen gemacht namentlich am röm. Grenzwall (limes) in Württemberg [* 65] und Baden, [* 66] in Mainz, [* 67] Köln, [* 68] Trier [* 69] u. s. w. Die Funde haben, wie die neuesten Ausgrabungen an den alten Römerstätten Frankreichs, Englands und Spaniens, ein überwiegend lokales Interesse.
Bedeutend war auch in der neuern Zeit die Zahl der zufälligen Ausgrabungen. Das meiste Aufsehen unter allen diesen Funden hat der sog. Hildesheimer [* 70] Silberschatz (s. d.) gemacht. (S. auch Amerikanische Altertümer, Dolmen, Pfahlbauten, [* 71] Prähistorische Thongefäße, Urgeschichte.)
ein einfacher oder doppelter Posten, der auf Seeschiffen die der Fahrt drohenden Hindernisse, sowie das Insichtkommen von Schiffen und Land zu melden hat. Er bat seinen Standort bei Tage auf der Vormarsrah, nachts auf der Back bei dem Kranbalken.
s. Ablieferung ^[= im Handelsrecht beim Warenkauf diejenige Handlung des Verkäufers oder seines Stellvertreters, ...] und Bestellung.
früher Bezeichnung für die ersten gedruckten Bogen [* 72] eines Werkes, die von dem Drucker besonders ausgehängt, d. h. auf eine Schnur zum Trocknen beiseite gehängt und nicht mit in die Auflage gezählt wurden. Jetzt werden sie einfach von dem Überschuß der Auflage jedes Bogens entnommen. Sie sind dazu bestimmt, noch während des Druckes dem Verfasser, Verleger, Korrektor u. s. w. zum Nachlesen oder zum Vergleich mit den in Korrektur vorliegenden noch ungedruckten ¶
Bogen zu dienen. Die ältern Drucker benutzten die Aushängebogen auch zum öffentlichen Aushang, um das Erscheinen des Werkes anzuzeigen.
in der Jägersprache: ein von den Hunden gefangenes Wildschwein an den Hinterläufen in die Höhe heben, um es unschädlich zu machen.
Dem ausgehobenen Schwein [* 74] wird der Fang hinter dem Blatt mit dem Waidmesser gegeben.
Über in der Landwirtschaft s. Auswintern.
s. Ersatzwesen.
oder Ausspitzen, im Bergbau [* 75] die Abnahme der Mächtigkeit (Dicke) einer Lagerstätte bis zu dem Grade, daß die parallelen Begrenzungsflächen (Hangendes und Liegendes oder Dach [* 76] und Sohle) sich berühren.
Gewöhnlich bleibt ein Besteg, durch dessen Verfolgung man die Stellen findet, wo die Lagerstätte sich wieder «aufthut».
(lat. Auscii), Volksstamm in der röm. Provinz Aquitania an der Grenze des Narbonensischen Galliens.
Die alte Hauptstadt der Ausker Elimberris heißt jetzt Auch (s. d.).
s. Klarieren. ^[= (lat., d. i. klären, bereinigen, freimachen), im Seewesen das Erledigen der Zollanforderungen ...]
s. Klaubarbeit.
Befreien des Nadelbolzsamens aus dem Zapfengehäuse.
s. Ausladung. ^[= # Vorladung, Vorsprung, das Maß, um welches die vorderste Kante eines Gesimses oder ...]
[* 77] (lat., d. b. kunstgemäßes Horchen), diejenige ärztliche Untersuchungsmethode, bei welcher der Arzt die im Körper des zu Untersuchenden entstehenden Geräusche wahrnimmt und unterscheidet, um daraus auf den normalen oder krankhaften Zustand der innern Teile zu schließen. Die Auskultation bildet mit der Perkussion (s. d.) zusammen einen Hauptfortschritt der neuern Medizin, Laennec erfand zuerst (1816) die Kunst, durch Anlegen des Ohrs an den Körper oder durch ein zwischen beide angebrachtes Hörrohr (Stethoskop, s. d.) Geräusche und Tone im Innern des Körpers zu unterscheiden.
Ersteres nennt man die unmittelbare Auskultation, letzteres die mittelbare oder die Stethoskopie. Man unterscheidet auf diese Weise 1) Töne und Geräusche im Herzen und den großen Gefäßen, 2) Töne und Geräusche in den Atmungswerkzeugen, 3) das Stoßen oder Reiben fester Körper aneinander, z. B. das Knistern gebrochener Knochenenden, das Klappen der an einen Blasenstein anschlagenden Steinsonde, das Reiben rauher Stellen im Herzbeutel oder Rippenfell u. s. w. Die vernommenen Töne und Geräusche sind entweder normale oder krankhafte. In vielen fällen sind letztere so bezeichnend, daß sie an sich schon eine Diagnose vorhandener Krankheiten begründen können.
In den meisten Fällen ist aber eine genaue Beachtung und Benutzung beider Klassen (der normalen wie der krankhaften) sowie außerdem aller andern Zeichen und eine Zurückführung derselben auf die Sätze der pathol. Anatomie nötig. Die Auskultation erfordert ein feines Ohr, [* 78] gute Einschulung und stete Übung. Sie wurde zuerst in Frankreich allgemein; späterhin ist sie aber durch die Wiener und Prager Schule, besonders durch Skoda und dessen Schüler sehr vervollkommnet und den deutschen Ärzten zugänglich geworden. Die beiden klassischen Werke über Auskultation sind: Laennec, «Von den Krankheiten der Lungen und des Herzens und der mittelbaren Auskultation» (deutsch, 2 Bde., Lpz. 1832),
und Skoda, «Über Perkussion und Auskultation» (6. Aufl., Wien [* 79] 1864). Die neuern Ergebnisse der Auskultation behandeln ausführlich P. Niemeyer im «Handbuch der theoretischen und klinischen Perkussion und Auskultation» (2 Bde., Erlangen [* 80] 1868-71) und Gerhardt, «Lehrbuch der und Perkussion» (5. Aufl., Tüb. 1890).
(lat., «Zuhörer»),
Titel junger Justiz- oder Verwaltungsbeamten, welche noch im Vorbereitungsdienste stehen und zu ihrer Ausbildung namentlich den Sitzungen der Behörde beizuwohnen haben. In Preußen [* 81] führten diesen Titel bis 1869 Rechtskandidaten, die nach Bestehung der ersten Prüfung bei einem Gericht zur Ausbildung eintraten, während sie seitdem den Titel Referendar (s. d.) führen.
(lat.), kunstgemäß behorchen, s. Auskultation, ^[= (lat., d. b. kunstgemäßes Horchen), diejenige ärztliche Untersuchungsmethode, bei welcher ...]
Auskunftsbureaus, im heutigen kaufmännischen Verkehr Einrichtungen, die die Beurteilung der Kreditfähigkeit zum Zweck haben. Sie sind notwendig geworden, da der rege Wettbewerb einerseits zwingt, mit der Krediterteilung so weit als möglich zu gehen, andererseits die Ausdehnung [* 82] des Geschäftslebens, der Wechsel in den Geschäftsinhabern, die häufigen Veränderungen der Preis- und Absatzverhältnisse die Beurteilung der Kreditfähigkeit in hohem Maße erschweren; das Mittel der Gefälligkeitsauskünfte bei Geschäftsfreunden, Kaufleuten desselben Platzes u. s. w. wird immer ungenügender.
Die Bedeutung der Auskunftsstellen für die Förderung des kaufmännischen Kreditverkehrs beruht auf ihrer ständigen und möglichst ausgedehnten Verbindung mit vertrauenswürdigen Korrespondenten, auf der berufsmäßigen Schulung ihrer Beamten und auf der zweckmäßigen Benutzung des nach Umfang ihrer Thätigkeit mehr und mehr sich ansammelnden Materials für Erforschung und Beurteilung der Kreditverhältnisse. Sie entstanden in den vierziger Jahren in Amerika; [* 83] in Deutschland ist namentlich das Auskunftsbureau («Auskunftei») von Schimmelpfeng in Berlin zu hohem Ansehen gelangt; dasselbe unterhält außer Filialen in Deutschland Zweigniederlassungen in Wien, Budapest, [* 84] London, Paris und Amsterdam [* 85] und steht mit The Bradstreet Company in Neuyork [* 86] in einem Verhältnis gegenseitiger Vertretung.
Nach Ausweis seines Berichts für das J. 1890 beschäftigt es über 300 Beamte; die Zahl der Auskünfte während eines Jahres beläuft sich jetzt auf über 1 Million. Amerik. und engl. Auskunftsbureaus geben zum Gebrauch ihrer Kunden sog. Referenzbücher heraus, die möglichst vollständige Verzeichnisse der kaufmännischen Firmen mit kurzen Angaben über Fach und Kreditfähigkeit enthalten. In Österreich wurde die Führung von Auskunftsstellen an die Erteilung einer behördlichen Genehmigung gebunden. -
Vgl. die verschiedenen Schriften von Schimmelpfeng, insbesondere Die Auskunft und ihre Gegner (Berl. 1891), dann die Jahresberichte seines Instituts, Roscher in der «Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft», 1877; Gerlach, Die berufsmäßige Krediterkundigung in Deutschland (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Jena 1890).
(S. auch Schutzgemeinschaften für Handel und Gewerbe, Kreditreformvereine.)
In Eisenbahnangelegenheiten sind Auskunftsstellen diejenigen von einzelnen Verwaltungen an größern Orten getroffenen Einrichtungen, welche dem Publikum Gelegenheit geben, sich über Tarif- und Verkehrsverhältnisse schnell und sicher zu unterrichten. Die Auskunft wird mündlich oder schriftlich unentgeltlich erteilt, über die Tarife im Personen-, Gepäck-, Vieh- und Güterverkehr, über Zollabfertigungen, Fahrpläne, Verkehrswege, Anschlüsse, ¶