innewohnende Seele ankündigt. Ebenso hat ein Kunstwerk Ausdruck, wenn es den Gegenstand,
den der Künstler darstellen wollte, in
kräftiger Lebendigkeit gleichsam beseelt zur
Anschauung bringt. - In etwas weiterm
Sinne faßt man in der Rhetorik und
Stilistik
als die wörtliche
Darstellung überhaupt, weshalb jedes Wort und jede Redensart ein Ausdruck genannt wird.
In der Mathematik versteht man unter arithmetischem und analytischem Ausdruck die Bezeichnung eines Anzahlbegriffs
durch eine
Verbindung von Zahlzeichen. So ist (12-9)/3+18 ein Ausdruck für 19.
alle körperlichen, äußerlich wahrnehmbaren
Veränderungen eines beseelten Organismus, wodurch
dieser seine innern Vorgänge reflektorisch, unwillkürlich oder willkürlich kundgiebt. DemAusdruck
der Gemütsbewegungen dienen alle wahrscheinlich durch vasomotorische
Veränderungen hervorgerufenen Zeichen erregter oder
niedergeschlagener Stimmung (s.
Affekt). Dazu kommt, daß Empfindungen von ähnlichem Gefühlston sich leicht verbinden und
gegenseitig verstärken, wodurch es sich erklärt, das,
Affekte von bestimmter Qualität in
Bewegungen ihren
Ausdruck finden,
die sich zunächst an einfache Sinnenreize von ähnlicher Gefühlsqualität geknüpft haben.
Endlich aber
ist das Princip der
Beziehung einer
Bewegung zu Sinnesvorstellungen wirksam, das sich namentlich in der
Gebärden- und Lautsprache
auf die mannigfaltigste
Weise äußert. Von dem letztern Ausdrucksmittel finden sich bei den
Tieren nur Anfänge, auf seiner
vielseitigen Ausgestaltung beruht großenteils das höhere Geistesleben.
Vgl. Ch.
Darwin, Der
Ausdruck der Gemütsbewegungen bei den
Menschen und den
Tieren (deutsch von J. B.
Carus, 4. Aufl.,
Stuttg. 1884);
in der
Physiologie die unsichtbare Ausscheidung von Wasser und andern flüchtigen oder gasförmigen
Stoffen
durch
Haut
[* 4] und
Lungen. Beide Organe geben bedeutende Mengen Wasser in Form von
Dampf
[* 5] und außerdem
Kohlensäure
an die Luft ab. Die Menge dieses unsichtbar ausgeschiedenen Wassers beläuft sich beim
Menschen in 24
Stunden auf reichlich 1 kg,
wovon man etwa zwei Drittel auf die
Haut und ein Drittel auf die
Lungen rechnen kann. Dagegen ist die Abscheidung
von
Kohlensäure in der
Lunge
[* 6] etwa 25-50 mal reichlicher als die durch die
Haut.
Außer dieser unsichtbaren Ausscheidung erfolgt auf der
Haut bekanntlich auch eine sichtbare,
d. i. der Schweiß (s. d.) und
der
Hauttalg. Beide enthalten flüchtige
Stoffe
(Fettsäuren) oder liefern flüchtige, ammoniakalische Zersetzungsprodukte,
die sich der unsichtbaren Hautausdünstung beimischen und derselben einen eigentümlichen
Geruch geben
können. Dasselbe gilt von flüchtigen
Stoffen, welche vom
Magen
[* 7] aus ins
Blut gelangt sind und sich der Ausdünstung beimischen können,
wie z. B. der
Alkohol, der zum
Teil in den
Lungen wieder ausgeschieden wird und der Ausdünstung derselben, d. h. dem
Atem, seinenGeruch
mitteilt.
Ist die Ausscheidung in den Schweißdrüsen so gering, daß von den Schweißporen immer ebensoviel abdunstet, als in den
Schweißdrüsen abgeschieden wird, so kann es nicht zur
Bildung sichtbaren Schweißes kommen; das Wasser und die sonstigen
flüchtigen
Bestandteile des Schweißes sind dann vollständig in der unsichtbaren Ausdünstung enthalten, während die
festen Schweißbestandteile
(Salze u. s. w.) auf der
Haut zurückbleiben.
Alles, was
die
Verdunstung im allgemeinen begünstigt,
wird auch die Hautausdünstung befördern, also geringer Wassergehalt der Luft, hohe
Temperatur und
Bewegung der Luft an der
Oberfläche des Körpers. Andererseits wirken auch innere Zustände des Organismus begünstigend, nämlich
Blutüberfüllung
der
Haut, raschererBlutumlauf (infolge von Körperanstrengungen, Erhitzung, Gemütsbewegungen u. s. w.)
sowie reichlicher Genuß von Getränken, welche das
Blut wässeriger machen.
die bei der
Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen nötige Aufteilung des gemeinschaftlichen
Vermögens. Diese Auseinandersetzung kann niemals durch einfache
Rechnung oder Aufteilung der vorhandenen
Aktiven erfolgen. Ein gemeinschaftliches
Vermögen, wie das von Eheleuten, Genossen, Gesellschaftern, besteht aus
Aktiven und
Passiven. Dazu treten
noch
Ansprüche der einzelnen Teilnehmer an die Gemeinschaft für Verwendungen, nicht gehobene Gewinnanteile,
Zinsen, Dienstleistungen,
oder
Ansprüche der Gemeinschaft an den einzelnen Teilnehmer.
Die Auseinandersetzung wird auch erforderlich, wenn ein einzelner Gesellschafter oder Genosse aus der Gesellschaft
oder Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Sie kann so erfolgen, daß unter den Teilenden
der Wert jedes einzelnen
Aktivums durch Einverständnis festgestellt wird. Von der
Summe der
Aktiven (einschließlich der
Ansprüche
der Gesamtheit an die Einzelnen) wird dann die
Summe der
Passiven (einschließlich der
Ansprüche der Einzelnen an die Gesamtheit)
abgezogen, hiernach die Quote, welche der Einzelne an dem Gesamtvermögen hat, durch Division in eine
bestimmte Zahl umgesetzt, zu welcher hinzugezählt wird, was er an die Gesamtheit zu fordern hat, abgerechnet, was er der
Gesamtheit schuldet, und dann werden ihm auf dies
Soll einzelne
Aktiven zum angenommenen Werte überwiesen, sei es zufolge
einer Vereinbarung, sei es nach einer
Entscheidung durch das Los oder durch Bestimmung eines gewählten
Dritten.
Die
Passiven werden aus den unaufgeteilten
Aktiven berichtigt oder von allen anteilig übernommen und dementsprechend Gegenwerte
zugeteilt. Dabei können Vorbebalte wegen
Ausfälle oder ungewisser
Aktiven oder
Passiven gemacht werden. Die Auseinandersetzung kann auch so
erfolgen, daß die ganze
Masse von einem der bisherigen Teilnehmer (oder einem Dritten) mit
Aktiven und
Passiven zu einem bestimmten Preise übernommen wird, in welchen sich die Teilnehmer teilen. Scheidet nur ein Genosse
oder ein Gesellschafter aus, so hat sie so zu erfolgen (s.
Ausschließung).
Sie kann endlich auch so erfolgen, daß die
Bestände und Sachen durch freihändigen Verkauf oder im Wege
der Versteigerung verkauft, die Außenstände eingezogen, die laufenden
Geschäfte abgewickelt, die
Passiven aus den Eingängen
abgeführt und die verbleibenden
Summen verteilt werden. Das ist der Weg der Liquidation (s. d.) der Offenen
Handelsgesellschaft. Da die
Rechte der unbefriedigten
Gläubiger durch die der Teilnehmer nicht beeinträchtigt
werden, können die einzelnen Teilnehmer, welche den
Gläubigern persönlich haften, auch nach der von ihnen belangt, und
dadurch nach der Auseinandersetzung Regreßansprüche unter den Teilnehmern erwachsen.
Über Auseinandersetzung unter den
Miterben s. Erbteilung. - Auseinandersetzung werden
auch die
Gemeinheitsteilungen (s. d.) genannt.
(lat. Electi), in der kirchlichen Sprache
[* 9] die von Gott zum Heile Auserkorenen, im Gegensatze zu den Verworfenen
(reprodi), den vom messianischen Heile oder von der ewigen Seligkeit Ausgeschlossenen. Im Alten Testament nennen sich die Juden
als Bevorzugte Gottes Auserwählte; die älteste Christengemeinde betrachtete sich ihrerseits als die Gemeinde der
Auserwählte, später unterschied man innerhalb der Kirche selbst wieder zwischen und Verworfenen. - Auserwählte oder Vollkommene (perfecti) nennen
sich in mehrern religiösen Gesellschaften die in die Geheimlehren Eingeweihten und in die strengste Ascese Eingetretenen,
z. B. bei den Manichäern (s. d.).
im Kriegswesen offensive Unternehmung einer Festungsbesatzung gegen die Einschließungs-
oder Belagerungstruppen. Man kann alle in zwei Gruppen scheiden: solche, welche die Weiterführung der Verteidigung namentlich
durch Zeitgewinn unterstützen, und solche, welche eine augenblickliche endgültige Entscheidung herbeiführen sollen. Zu
jener gehören alle Ausfall im eigentlichen Sinne des Wortes. So werden in dem ersten Stadium der Einschließung
größere Ausfall mit allen Waffen
[* 10] unternommen, um dem Gegner die Annäherung an die Festung
[* 11] und sein Festsetzen im Vorgelände
zu erschweren und Aufklärung über seine endgültige Absicht in der Wahl der Angriffsfront zu schaffen.
Hat der förmliche Angriff, die eigentliche Belagerung, begonnen, so sind große Ausfall nicht mehr angebracht,
aber zahlreiche kleinere Ausfall (nur Infanterie, vielleicht mit Zuteilung von technischen Truppen) werden versuchen, das Fortschreiten
der Angriffsarbeiten zu hindern, dem Feinde kleine errungene Vorteile wieder zu entreißen und ihm überhaupt möglichst Abbruch
zu thun. Fortgesetzte energische Ausfall, die außerdem vorteilhaft auf den Geist der Besatzung wirken, sind eine
wesentliche Bedingung einer gut durchgeführten hartnäckigen Verteidigung.
Zur zweiten Gruppe der Ausfall geboren solche Unternehmungen, die entweder durch Überwältigung des Angreifers der
Belagerung ein Ende zu machen oder die Besatzung unter Preisgabe der Festung zu retten versuchen. Einen Ausfall dieser Art erfolgreich
durchzuführen, wird eine Festungsbesatzung aus eigener Kraft
[* 12] nur unter ganz außerordentlichen Umständen
im stande sein; meist bedarf es hierzu des Eingreifens einer von außen kommenden Hilfe, der Entsatzarmee, die bei dem Durchbruchsversuche
der Besatzung die Hand
[* 13] reicht.
In der Fechtkunst
[* 14] ist Ausfall das schnelle Vorsetzen des vordern Fußes und die Verlegung des Körpergewichts auf
denselben. Der rückwärtige Fuß darf seinen Standort hierbei nicht verlassen. Das vordere Bein ist tief
gebogen, das rückwärtige gestreckt mit durchgedrücktem Knie. Der Ausfall dient zur Verstärkung
[* 15] des Stoßes, seltener Hiebes.
Auch das Wiederaufrichten nach dem Ausfall, das Zurückgehen in die Auslage, muß rasch erfolgen.
In der Jurisprudenz hat Ausfall verschiedene Bedeutungen. Eine Bedingung (s. d.) fällt aus, wenn es gewiß
wird, daß sie nicht eintritt. Ein Gläubiger fällt aus, soweit er aus einer Masse oder einem einzelnen Gegenstande, aus deren
Verwertung er seine Befriedigung erwartete, nichts erhält, weil der Erlös so weit nicht reicht.
die zu den Festungsbesatzungen gehörigen bespannten Batterien, die hauptsächlich
die äußern Unternehmungen
der Garnison begleiten und unterstützen sollen.
oder Ausfallsmuster, im Handel ein vom Verkäufer auf besondere Verabredung dem Käufervor der Lieferung
der Ware zu übergebender kleiner Teil derselben, damit der Käufer erfährt, wie die Ware ausfällt, und danach seine weitern
Verfügungen treffen kann. Dies kommt namentlich bei Waren vor, die der Verkäufer erst anzuschaffen
oder zu fabrizieren hat. Ausfallsprobe ist also etwas anderes als eine Probe, nach welcher gekauft ist. Unterläßt der Käufer zu rügen,
was ihm an der Ausfallsprobe nicht gefällt, so kann darin eine Billigung der Ware so weit gefunden werden,
als die demnächst gelieferte Ware mit der Ausfallsprobe übereinstimmt. Aber die Untersuchung der Ausfallsprobe befreit
den Käufer nicht von der Pflicht, die von auswärts gelieferte Ware selbst zu untersuchen und ihre Mängel zu rügen.
das Abbrennen einer kleinen Pulverladung in einem Geschütz vor Beginn des Scharfschießens, um die Feuchtigkeit
der Rohrwände, die sonst die Wirkung des ersten Schusses beeinträchtigen würde, zu beseitigen.
[* 16] die fortschreitende Bewegung einer tropfbaren oder gasförmigen Flüssigkeit durch eine Öffnung ihres Behälters.
Die hierbei geltenden Gesetze bilden einen Teil der Hydrodynamik (s. Hydraulik) oder der Aerodynamik (s. d.), je nachdem sie
sich auf die tropfbaren oder gasförmigen Flüssigkeiten beziehen. Die Geschwindigkeit, mit der eine Flüssigkeit aus der
Öffnung ihres Behälters tritt, nennt man ihre Ausflußgeschwindigkeit. Diese ist für eine tropfbare
Flüssigkeit, die durch eine Boden- oder Seitenwandöffnung ausströmt, gerade so groß wie die Geschwindigkeit, welche die
Flüssigkeit im freien Fall (s. d.) von dem Flüssigkeitsspiegel bis zur Ausflußöffnung
erlangt hatte. Dieses von Torricelli zuerst (1644) gefundene hydrodynamische Gesetz ist als das Torricellische Theorem
bekannt und wird durch die Formel
^[img]
ausgedrückt, wo v die Ausflußgeschwindigkeit, h die Tiefe der Ausflußöffnung unter dem Niveau und g die Beschleunigung der
Schwerkraft bedeutet. Die Ausflußgeschwindigkeit ist hiernach unabhängig von der specifischen Schwere der Flüssigkeit. Dadurch,
daß ein lotrecht aufwärts steigender Wasserstrahl sich nahezu bis zur Höhe des Wasserbehälters im
Spiegel
[* 17] erbebt, bestätigt sich mit Hilfe der Fallgesetze der TorricellischeSatz unmittelbar. Zum Nachweis bedient man sich
der Mariotteschen Ausflußflasche. (S.
[* 8]
Figur, S. 145a.) Dieselbe besitzt in dem Seitenrohr rs die Ausflußöffnung
o, die in der auswechselbaren Verschlußscheibe gh angebracht ist und verschiedene Formen erhalten kann.
Oben ist das Gefäß
[* 18] luftdicht verschlossen bis auf die an beiden Enden offene Röhre ba. Die Wassersäule im Gefäße oberhalb
a und die darüber befindliche Luft hält während des Ausfließens stets dem äußern Luftdrucke das Gleichgewicht.
[* 19] Der Ausfluß bei
o erfolgt also unter der gleichbleibenden Druckhöhe h=ao.
¶
mehr
Berechnet man hiernach die Ausflußgeschwindigkeit, so läßt sich die Ausflußparabel der gewissermaßen horizontal geworfenen
Flüssigkeit (s. Wurf) im voraus konstruieren und mit der wirklichen vergleichen. Die Ausflußgeschwindigkeiten aus kapillaren
Ansatzröhren weichen wegen der großen Reibung
[* 21] von denen aus weiten Röhren
[* 22] ab, indem sie sich bei letztern wie die Quadratwurzeln
aus den Druckhöhen, bei erstern dagegen einfach wie die Druckhöhen verhalten. Die Ausflußmenge Q in
Volumeneinheiten pro Sekunde ist das Produkt aus der Ausflußgeschwindigkeit und dem Flächeninhalt q der Ausflußöffnung,
also
^[img]
Wegen der Zusammenziehung (Kontraktion) des Ausflußstrahls ist in der Regel die wirklich ausgeflossene Flüssigkeitsmenge
kleiner als die theoretisch berechnete, so daß man letztere mit einem Kontraktionskoefficienten, der
für verschiedene Formen der Öffnung verschieden und, immer kleiner als 1 ist (z. B. 0,64
für runde Öffnungen in einer dünnen Wand), multiplizieren muß.
Der ausfließende Wasserstrahl ist anfangs zusammenhängend und kontrahiert, weiter von der Mündung entfernt in Tropfen geteilt.
Durch die Schwingungen des Öffnungsrandes gerät auch der Ausflußstrahl in Schwingung,
[* 23] infolgedessen
er Anschwellungen und Einschnürungen zeigt. Eingehendere Untersuchungen hierüber rühren von Savart und Plateau her. Die
ausströmenden Gase
[* 24] befolgen ebenfalls das Torricellische Theorem, wenn der Druck, unter dem das Gas ausströmt, durch die Höhe
h einer diesem Druck entsprechenden Gassäule von derselben Dichte ausgedrückt wird. Diese Gassäule
ist
Läßt man daher zwei verschiedene Gase unter gleichem Druck ausströmen, so verhalten sich die Ausflußgeschwindigkeiten umgekehrt,
wie die Wurzeln aus den Dichten. Diesen Satz benutzte Bunsen zu einer Methode der Dichtenbestimmung der Gase.
(Vgl. Bunsen, Gasometrische Methoden, 2. Aufl., Braunschw. 1877.)
Verbändeln, eine für Ziegelrohbauten wichtige Verrichtung, die darin besteht, daß man an den fertig gemauerten
Facaden den unregelmäßig aus den Fugen hervortretenden Mörtel herauskratzt und mit frischem, gewöhnlich
dunkelgefärbtem Mörtel oder auch Cement sauber verstreicht, wozu man die Fugkelle (Fugeisen, Streicheisen, Kratzeisen) benutzt,
die aus einer etwa 1 cm breiten, gewölbten und in eine Spitze (zum Kratzen) auslaufenden Klinge besteht. Durch das Ausfugen gewinnt
eine Rohfacade ein sauberes, malerisches Aussehen. Die Kosten für das Ausfugen mit Mörtel betragen
0,60 bis 0,80 M. für 1 qm Mauerfläche, mit Cement 0,70 bis 0,95 M.
oder Export, die eine Seite des internationalen Handels, die andere ist die
Einfuhr (s. d.) oder der Import.
Ein Volk führt Waren aus, entweder weil es sie unter günstigern Bedingungen herstellen kann als andere
Völker, oder weil es gewisser fremdländischer Produkte notwendig bedarf und für diese Gegenwerte liefern muß. Im
letztern Falle kann es vorkommen, daß die Erzeugungskosten der Ausfuhrartikel im Inlande erheblich höher sind, als
die der aus dem Auslande bezogenen Gegenstände. Im allgemeinen werden die Fälle der ersterwähnten Art
überwiegen, wobei sich die relativen Begünstigungen auf beiden Seiten mehr oder weniger ausgleichen.
Als besonders naturgemäß und für beide Teile vorteilhaft erscheint die der Naturerzeugnisse aus den Tropen nach den durch
Kohlen- und Eisenreichtum und die klimatischen Verhältnisse vorzugsweise für die industrielle Produktion ausgerüsteten
Ländern der gemäßigten Zone, die ihrerseits Fabrikate als Gegenwert ausführen. Je mehr eine Nation
im stande ist, die Ausfuhr ihrer industriellen Produkte auszudehnen, um so unabhängiger wird sie hinsichtlich ihres
Nahrungsbedarfs von ihrem eigenen Landbesitz, und um so höher kann ihre Bevölkerungsdichtigkeit steigen.
Aber andererseits kann die Notwendigkeit, einen bedeutenden Bruchteil der unentbehrlichen Lebensmittel
statt durch eigene Produktion durch den auswärtigen Handel zu beziehen, auch schlimme Folgen haben, namentlich in Kriegszeiten.
Für England ist schon seit längerer Zeit der Ausfuhrhandel in dieser Art eine wesentliche Existenzbedingung geworden; dabei
kommt diesem Staate neben seiner großartigen Seemacht besonders zu statten, daß er in seinem ungeheuren
Kolonialbesitz
[* 26] stets eine relativ gesicherte Kundschaft findet. Jedenfalls erscheint eine einseitige künstliche Begünstigung
der Ausfuhr, wie sie namentlich früher durch die Vertreter des Merkantilsystems (s. d.) herbeigeführt wurde, durchaus unzweckmäßig.
Da im auswärtigen Handel der Hauptsache nach Produkte mit Produkten bezahlt werden, so wird durch künstliche Beschränkung
der Einfuhr auch die Ausfuhr erschwert; daher findet man in dem Schutzzollsystem der neuern
Zeit, das sich von der merkantilistischen Rücksicht auf die Geldzufuhr ziemlich freigemacht hat, mancherlei Bemühungen
zur Erleichterung der Ausfuhr (S. Ausfuhrprämien, Exportbonifikation.) Förderung der Ausfuhr bezwecken auch Maßregeln der Privaten,
besonders der Exporteure, z. B. Ausstellungen, Associationen u. a. m. Solche Bestrebungen sind in neuester
Zeit in Deutschland
[* 27] namentlich in Verbindung mit der Kolonisationsfrage hervorgetreten. In Berlin
[* 28] hat sich 1879 ein «Centralverein
für Handelsgeographie und Förderung der deutschen Interessen im Auslande» gebildet, dessen Organ das Wochenblatt «Export»
ist. Im Jan. 1881 wurde in Düsseldorf
[* 29] ein «Westdeutscher Verein für Kolonisation und Export» gegründet.
Von amtlicher Seite wird ebenfalls auf die Hebung der deutschen Ausfuhr hingewirkt, indem in Konsular- und andern Berichten (die
das «Deutsche
[* 30] Handelsarchiv» veröffentlicht) den Exporteuren nützliche
Winke gegeben und
¶
mehr
vorkommende Übelstände gerügt werden. Statist. Angaben über die s. Handel.
(frz. primes d'exportation; engl. bounties),
staatliche Unterstützungen, die gewissen Gewerbezweigen zum Zwecke der Förderung ihrer Ausfuhr gewährt werden.
Sie entstanden zur Zeit des herrschenden Merkantilsystems (s. d.), als es sich in erster Linie
darum handelte, Industriezweige, die im Inlande noch gar nicht, oder doch nicht in genügendem Umfange betrieben wurden, ins
Leben zu rufen, zur Blüte
[* 32] zu bringen oder exportfähig zumachen. Die Ausfuhrprämie kann in verschiedener Form gewährt werden.
Am klarsten erscheint sie, wenn sie ohne weitere Bedingung lediglich auf Grund der Ausfuhr einer gewissen
Ware bewilligt wird.
Derart waren die in England bereits um 1688 eingeführten Ausfuhrprämien für Weizen, Gerste,
[* 33] Malz und Hafergrütze.
Sie wurden indes nur gezahlt, wenn der Preis des Getreides unter eine bestimmte Grenze gefallen war, und nach mehrfachen
Abänderungen und Suspensionen 1806 ganz aufgehoben. Als solche Prämie besteht gegenwärtig nur noch
diejenige, die in Frankreich für die Ausfuhr der von franz. Fischern gelieferten Stockfische gegeben wird, gleichviel ob diese
direkt aus Neufundland oder aus franz. Specialentrepots ausgeführt werden. In Deutschland wurde 1887 eine unmittelbare Getreideausfuhrprämie
in Vorschlag gebracht, und es wurde im Reichstage auch darüber verhandelt, jedoch ohne Erfolg.
Das Gesetz vom betreffend die Aufhebung des Identitätsnachweises (s. d.) beim Getreideexport, gewährt keine
Prämien, sondern hat die Einfuhrscheine geschaffen, in der Absicht, auf diesem Wege den Getreidehandel zu erleichtern und
die Landwirtschaft, namentlich die des Ostens und Nordens, zu fördern. Größtenteils erscheinen die Ausfuhrprämien heute
in der Form der Rückerstattung eines die Ausfuhrware belastenden Steuer- oder Zollbetrags. Handelt es sich nur darum, daß
die thatsächliche Belastung zurückgezahlt wird, so spricht man von Zoll- oder Ausfuhrvergütung, Exportbonifikation (s. d.),
drawback. Erst wenn die gewährte Vergütung die wirkliche Belastung übersteigt, zeigen sich in mehr oder weniger versteckter
Gestalt die Prämien.
Solche Ausfuhrprämien sind nach dem Vorgange Frankreichs, das zuerst für den Kolonialzucker, seit 1826 auch für den Rübenzucker erhebliche
Prämien bewilligte, heute in vielen Staaten üblich, namentlich auf dem Gebiete der Zuckerindustrie. Sie werden teils offen,
teils indirekt gewährt. Ersteres geschieht auf Grund der Fabrikatsteuer, indem ein bestimmter Satz für
jede zur Ausfuhr gelangte Gewichtseinheit bezahlt wird. Derart gewährt Österreich-Ungarn
[* 34] für 100 kg Zucker
[* 35] eine offene
Prämie von 1,50 Fl. bei mindestens 88 Proz. Polarisation,
[* 36] von 1,60 Fl. bei mindestens 93 Proz. und von 2,30 Fl. bei Raffinade
mit mehr als 99,5 Proz. Zuckergehalt. In Deutschland sind die seit 1861 üblich gewesenen und wiederholt
geänderten Steuerrückvergütungen bei der Ausfuhr 1892 beseitigt worden.
Dafür wird vom bis eine feste Prämie («Ausfuhrzuschuß»)
von 1,25 M. pro 100 kg Rohzucker von 90 bis 98 Proz. Zuckergehalt, von 2 M. für Kandis, Brot- und Krystallzucker
von mindestens 99,5 Proz. Zuckergehalt, von 1,65 M. für allen übrigen satten Zucker bewilligt.
Vom bis sollen diese Sätze auf 1 M., 1,75 M. und 1,40 M. vermindert werden und später ganz fortfallen.
Die Höhe der wirklich gezahlten deutschen Ausfuhrprämien berechnete sich
pro Metercentner Rohzucker:
1883/84 auf
3,72 M.
1884/85 "
4,15 "
1885/86 "
4,88 "
1886/87 "
4,55 "
1887/88 "
4,98 "
1888/89 "
2,22 "
1889/90 "
2,39 "
1890/91 "
2,28 "
1891/92 "
2,27 "
1892/93 "
1,25 "
Indirekte Ausfuhrprämien ergeben sich auf Grund der Rübengewichts-, Saft- und Typensystemsbesteuerung aus einer zu
niedrigen gesetzlichen Ausbeuteannahme der Rohprodukte (Rüben- und Rübensäfte) und Halbfabrikate (Rohzucker). So geschieht
es in Belgien,
[* 37] den Niederlanden, Frankreich und Rußland. Die in Frankreich gezahlte Prämie berechnete sich durchschnittlich
pro 100 kg Rohzucker:
1884/85 auf
6,30 M.
1885/86 "
10,19 "
1886/87 "
11,65 "
1887/88 "
9,58 "
1888/89 "
7,43 "
1889/90 "
8,20 "
1890/91 "
4,50 "
Die Verschiedenartigkeit der Prämiensätze hat von jeher zu außerordentlich häufigen Veränderungen in der Gesetzgebung
Veranlassung geboten. Um die unsichern Zustünde im internationalen Zuckerhandel zu beseitigen und rationelle Grundsätze
der Besteuerung in die Gesetzgebung einzuführen, traten wiederholt wichtige Produktions- und Konsumtionsländer
zu Konferenzen zusammen, so 1862 und 1864 in Paris,
[* 38] 1871-75 in London,
[* 39] ohne indes das erstrebte Ziel, die Beseitigung der Ausfuhrprämien, zu
erreichen. Auch die Londoner Zuckerkonvention vom führte nicht zu dem gewünschten Resultat.
Eine dritte Form der Ausfuhrprämien entsteht im Anschluß an den Veredelungsverkehr (s. d.).
Sie zeigen sich hier namentlich dann, wenn nicht an der Identität des eingeführten Rohstoffes festgehalten wird, sondern
irgend ein anderer in verarbeiteter Form ausgeführt werden darf. Die Prämie wird hier nicht unmittelbar vom Staate gezahlt,
sondern erscheint in Form eines Zollausfalls bei der Einfuhr der rohen Stoffe. Derartige Ausfuhrprämien haben oft
Unzufriedenheit erregt und zu Repressalien der Nachbarstaaten Veranlassung geboten. (S. Acquit-à-caution.)
Im allgemeinen hat sich in neuerer Zeit die Überzeugung Bahn gebrochen, daß die Ausfuhrprämien zur Hebung
[* 40] des gesamten wirtschaftlichen
Lebens kein geeignetes Mittel sind. Allerdings sind z. B. die Zuckerindustrie und die Landwirtschaft durch
sie in hohem Maße kapitalkräftig und entwicklungsfähig gemacht worden, auch die Verbilligung der Zuckerpreise innerhalb
der letzten Jahrzehnte dürfte vorzugsweise auf sie zurückzuführen sein; aber man kann doch nicht in Abrede stellen, daß
andere Staatsinteressen dadurch nachteilig berührt werden.
besondere Behörden, welche für Reichs und Staatsbetriebe die Unfallversicherung an stelle der
Berufsgenossenschaften durchzuführen haben. Sie haben die Obliegenheiten des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung,
werden von dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde bestellt und bleiben unter deren Aufsicht; ihre Entscheidungen
hinsichtlich der Unfallentschädigungen unterliegen aber der Anfechtung mittels Berufung an ein Schiedsgericht,
von denen mindestens je eins für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde errichtet sein muß, sowie an das Reichs-(oder
Landes-) Versicherungsamt.
Ihre Thätigkeit wird durch Ausführungsvorschriften geregelt, deren Erlaß dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde
zusteht. Die Ausführungsbehörden sind zuerst durch das sog. Ausdehnungsgesetz (s. d.) geschaffen worden, baden aber
demnächst auch in dem landwirtschaftlichen, Bau- und See-Unfallversicherungsgesetz ihre Stelle gefunden. In der Bau-Unfallversicherung
können Ausführungsbehörden auch für Kommunalverwaltungen und andere öffentliche Korporationen errichtet werden,
wenn diese zur selbständigen Durchführung der Unfallversicherung für ihre Regiebauten für leistungsfähig erklärt worden
sind (§. 4, Ziffer 3, §. 46 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom
zur praktischen Durchführung von Gesetzen erlassene Bestimmungen, die die technische und
formelle Handhabung erleichtern und Gleichmäßigkeit sickern sollen. Ausführungsbestimmungen wurden gegeben bei
Einführung des Handelsgesetzbuchs (s. d.), der Grund- und Hypothekenbuch-, der Patentgesetze u. a. Über die besondere Bedeutung
der Ausführungsbestimmungen bei der Unfallversicherung s. Ausführungsbehörden. (S. auch Einführungsgesetz.)
Ausfuhrverbote für gewisse Waren, insbesondere Edelmetalle, wurden schon zur Zeit Ciceros von den Römern und späterhin,
zuerst in Frankreich zu Anfang des 14. Jahrh., erlassen, weil man von der Anschauung ausging, der Wohlstand eines Volks sei
bedingt durch einen möglichst großen Vorrat an edlen Metallen, welcher geeignet sei, der schnell zunehmenden
Münzverschlechterung vorzubeugen. Ihren Höhepunkt erreichte diese Maßregel in der Periode des Merkantilismus, wo die in
mehrern Ländern Europas, so besonders in Spanien,
[* 44] Frankreich, England, Belgien und Holland, auch auf Rohstoffe und Lebensmittel
(Rohzucker, Baumwolle,
[* 45] Getreide
[* 46] u. s. w.) ausgedehnt wurden. In Deutschland blieben im Mittelalter die Ausfuhrverbote im wesentlichen
auf Gold
[* 47] und Silber beschränkt; so wurde in der deutschen Münzordnung Karls V. von 1524 und dem Frankfurter Reichstagsabschied
vom die Ausfuhr edler Metalle bei Todesstrafe verboten.
Die Ausfuhrverbote, aus denen allmählich die Ausfuhrzölle (s. d.) hervorgingen, werden in der neuern Zeit in Europa
[* 48] und
andern Kulturländern in der Regel nur aus polizeilichen und militärischen Gründen und auch nur für
einige Artikel, z. B. Waffen und Munition, erlassen. bei Lebensmitteln kommen sie vorübergehend
als Notstandsmaßregel vor. So verbot Rußland wegen Mißernte 1891 zunächst die Ausfuhr von Roggen, dann von allen Getreidearten
(welche Maßregel 1892 zurückgenommen wurde), Deutschland sowie Österreich
[* 49] und Ungarn
[* 50] 1893 wegen anhaltender
Dürre die Ausfuhr von Futtermitteln.
Ausfuhrzölle wurden im Mittelalter, wie die Eingangszölle,
lediglich im fiskalischen Interesse
erhoben; man glaubte, daß dieselben hauptsächlich vom Auslande getragen würden. Mit dem Aufkommen der merkantilistischen
Principien (s. Merkantilsystem) trat immer mehr die Tendenz hervor, nur Rohstoffe und Lebensmittel, soweit
deren Ausfuhr nicht verboten war (s. Ausfuhrverbote), mit Ausfuhrzölle zu belasten, die Fabrikate dagegen freizulassen. In diesem Sinne
ging namentlich Colbert bei der Aufstellung des Tarifs von 1664 vor, aber aus finanziellen Gründen war er noch nicht im stande,
die Ausfuhrzölle auf Fabrikate gänzlich abzuschaffen.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrh. waren Ausfuhrzölle auf Rohstoffe in den Tarifen der meisten Staaten (auch in dem des Zollvereins)
noch zahlreich zu finden. Erst durch die an den franz.-engl. Handelsvertrag (1860) anknüpfende
Reform wurden sie fast gänzlich beseitigt. Der Zollverein erhob seit 1865 nur noch einen kleinen
Ausfuhrzoll von Lumpen und andern Abfällen zur Papierfabrikation,
[* 51] der seit ebenfalls wegfiel. Von den europ.
Staaten erheben noch Ausfuhrzölle die Schweiz
[* 52] für frisches Fleisch, ferner für rohe Häute und Felle, Knochen,
[* 53] Alteisen, Nutz- und Schlachttiere,
Österreich-Ungarn für Lumpen, Italien
[* 54] für Kunstgegenstände, Schwefel und Sämereien. In den weniger entwickelten
oder halbcivilisierten Staaten, namentlich solchen, die überwiegend Passivhandel (s. Aktivhandel) treiben oder für gewisse
Produkte (wie China
[* 55] für Thee, Peru
[* 56] für Guano, Brasilien
[* 57] für Brasilholz, Chile
[* 58] für Salpeter, Canada für Holz,
[* 59] Cuba für Habanatabak)
eine Art von natürlichem Monopol haben, spielen die Ausfuhrzölle als Finanzquelle noch jetzt eine bedeutende Rolle.
in litterar. und buchhändlerischer Hinsicht Bezeichnung einer durch den Druck vervielfältigten Schrift.
Eine erste, zweite, dritte u. s. w. Ausgabe ist nach dem Entwurf einer Verlagsordnung (s. o.) für den deutschen Buchhandel (1891)
zu unterscheiden, wenn die Herausgabe der bereits gedruckten oder in Druck begriffenen Auflage eines Werkes in
äüßerlich veränderter Form oder veränderter Einteilung erfolgt (Titel-, Band-, Lieferungsausgabe), oder wenn der Neudruck
eines Werkes in äußerlich veränderter Form geschieht (Quart-, Taschen-, Prachtausgabe).
Bei alten Schriftstellern u. dgl. haben die nach Handschriften bearbeiteten Ausgabe besondere
Bedeutung wegen der Verschiedenheit der Lesarten. Vorzüglich geschätzt sind die Ausgabe aus der frühesten
Zeit der Erfindung der Buchdruckerkunst, die Inkunabeln (s. d.) und die ersten Drucke eines Klassikers
(editiones principes) wegen der Seltenheit, die Ausgabe mancher Druckereien, wie die der Aldus, Giunti und Stephanus wegen der Korrektheit,
die der Elzeviere wegen des saubern Druckes, endlich die von Baskerville, Didot, Bodoni u. a. wegen der
Pracht ihrer Ausstattung. (S. auch Auflage.)
auch bloß Reservate genannt, die am Schlusse einer Budgetperiode (Etatperiode) unverwendet gebliebenen
Summen von solchen Ausgabenbewilligungen, denen zufolge einer ausdrücklichen Bestimmung im Staatsbudget (Staatsbaushaltsetat)
oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung die Eigenschaft der Übertragbarkeit (s. d.) beiwohnt.
im Staatsrechnungswesen Ausgabebeträge, die zur Zeit des Abschlusses der Kassenbücher
hinsichtlich des Gegenstandes, ihrer Höhe und der Empfangsberechtigten genau feststehen, aber
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unter obwaltenden Umständen noch nicht haben ausgezahlt werden können, obgleich die Verbindlichkeit zu ihrer Zahlung bereits
entstanden ist.
er betraf die Frage über die Anteile der beiden
Reichshälften an den gemeinsamen Ausgaben, die Verteilung der Staatsschuld und das Zoll- und Handelsbündnis.
Nach lebhaften
Debatten kam Juni 1878 ein neuer Ausgleich zu stände, Mai 1887 wurde nach mehr als einjähriger Verhandlung wieder
ein Ausgleich auf 10 Jahre (vom ab) geschlossen.
auch Accord-, Moratorialverfahren oder Stundungsverfahren, dasjenige Verfahren,
welches bestimmt ist, den Eintritt des Konkurses abzuwenden. In Deutschland wurde bei Aufstellung der Konkursordnung ein gerichtliches
Verfahren dieser Art für überflüssig gehalten. Auch wurden in §. 4 des Einführungsgesetzes die Vorschriften der
Landesgesetze über gerichtliche, zur Abwendung eines Konkursverfahrens dienende Stundungs- und Nachlaßverhandlungen aufgehoben.
In Österreich wird auch der Zwangsvergleich als Zwangsausgleich oder als Ausgleichsverfahren bezeichnet. Das frühere gerichtliche
Ausgleichsverfahren, eine Abart des Konkursverfahrens, ist hier durch das Gesetz vom durch welches die Konkursordnung eingeführt
wurde, beseitigt worden.
(Übertragung des Wortes Kollationspflicht), die Verpflichtung gewisser Miterben, sich mit Rücksicht
auf dasjenige, was der einzelne Miterbe aus dem Vermögen des Erblassers bei dessen Lebzeiten vorweg erhalten
hat, miteinander auszugleichen.
Als berechtigt, die Ausgleichung zu fordern, werden im Gemeinen Rechte nur angesehen Abkömmlinge (s. d.), welche neben andern
Abkömmlingen einen gemeinschaftlichen Vorfahren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge beerben, oder welche zwar auf Grund einer
letztwilligen Verfügung erben, aber nur sofern sie in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung erben
würden und soweit der Erblasser die Ausgleichung nicht verboten hat. Die neuern Gesetzbücher, z. B. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2371, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen
Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung
ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet das Gemeine Recht nach der herrschenden Auffassung nur die Abkömmlinge.
Inwieweit die an
die Stelle eines ausgleichungspflichtigen Abkömmlings Tretenden ausgleichungspflichtig sind, sofern sie nicht
selbst zur Zeit des Vorwegerhaltens berechtigt sind, ist im Gemeinen Rechte nicht unbestritten. Die neuern
Rechte bestimmen zumeist eine in Ansehung des auf den Abkömmling Gelangten, das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 359-363,
Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2359, der Code civil Art. 848 nur, wenn der entferntere
Abkömmling kraft des Eintrittsrechts (Repräsentationsrechts) erbt. AndereRechte bezeichnen jeden Noterben
als ausgleichungspflichtig, der Code civil Art. 843 «tout héritier venant à une succession». Wegen des Begriffs«Erbe» im franz.
Recht vgl. Erbe. - Gegenstand der Ausgleichung ist alles, was mit der Auflage, dasselbe auf den Erbteil anzurechnen (zu konferieren),
zugewendet ist; überdies, ohne solche Auflage, nach Gemeinem Recht namentlich das zur Begründung einer
selbständigen Lebensstellung Zugewendete, also Mitgift, Ausstattung, zur Errichtung eines eigenen Hausstandes Gegebenes u. s. w.,
nur bedingt Schenkungen unter Lebenden. Der Code civil läßt nach Art. 843 fg. alle Vorteile anrechnen, welche dem Erden direkt
oder indirekt, aber freigebig zugewendet sind; das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 327-329 außer der
Ausstattung u. s. w. geschenkte «Grundstücke,
Gerechtigkeiten und ausstehende Kapitalien». Ihm ist darin das Gothaer Erbgesetz von 1844 gefolgt.
Die Art der Ausgleichung ist verschieden geordnet. Im Gemeinen Rechte spricht man von einem Einwerfen, der Code civil redet
von einem «rapport» in Art. 857 fg. Auch die älteste
deutschrechtliche Auffassung soll die des Einbringens in die Erbschaft sein; so bestimmt noch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb.
§§. 2363, 2367, jedoch mit einem Wahlrechte des Verpflichteten. AndereRechte entscheiden für ein Vorausverabfolgen von ebensoviel,
z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 303, 309, oder von «Erhalten des nämlichen
Betrages vor derTeilung», z. B. Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 793. Im württemb. Rechte finden sich beide
Arten der Ausgleichung nebeneinander. Für das Gemeine Recht wird auch von einem Anrechnen bei der Naturalteilung des Nachlasses
gesprochen, jedoch bestehen über diesen Punkt Meinungsverschiedenheiten.
Verschieden bestimmen ferner die geltenden Rechte, in welcher Weise die Anordnung, daß oder daß nicht
auszugleichen sei, wirksam getroffen werden kann. Zum Teil ist vorgeschrieben, daß die Ausgleichung nie dazu führen dürfe,
daß der Verpflichtete mehr als seinen Erbteil zu gewähren habe, vgl. z. B.
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2361. Nach Gemeinem Rechte besteht kein Zwang zur Ausgleichung, aber eine Weigerung,
der Verpflichtung zu genügen, hat die Folge, daß der Verpflichtete seinen Erbteil an die Berechtigten verliert; indessen
wird häufiger die Vorschrift des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs als mit dem Gemeinen Rechte übereinstimmend erachtet.
Der Deutsche Entwurf hat in den §§. 2157 fg., Motive V, 698 fg. den Gegenstand so geregelt, daß nur
ein Forderungsrecht auf Ausgleichung gewährt wird, und zwar nur Abkömmlingen, welche auf Grund der gesetzlichen Erbfolge
berufen sind, in Gestalt einer Wertausgleichung.