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mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.
mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.
oder Bürstmaschine, eine Vorrichtung, um bei tuchartigen Stoffen die hervorstehenden Faserenden aufzurichten, damit sie von der Schermaschine leichter gefaßt werden (s. Appretur).
Aufsetzer, s. Koppen.
Aufsicht zu führen über eigene Sachen im eigenen Interesse, damit diese erhalten bleiben und nicht Schaden stiften, gehört zu der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters, von welcher im Recht so viel die Rede ist. Um über Menschen Aufsicht führen zu dürfen, muß man ein Aufsichtsrecht haben. Dasselbe setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, wie es sich findet in der Familie, im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Dienst, in der Gemeinde, in der Kirche, in der Schule, im Staat.
Das Maß, in welchem die Aufsicht thatsächlich geübt wird, um nicht den Beaufsichtigten durch unzeitiges Mißtrauen zu verderben, die Entwicklung einer selbständigen Persönlichkeit, Bethätigung eigener Umsicht und Initiative zu verhindern, ist in Privat- wie in öffentlichen Verhältnissen Sache des Takts, der Klugheit und der Erfahrung. Das Maß, in welchem das Aufsichtsrecht des Staates ausgeübt werden darf, ist Gegenstand eines langen geschichtlichen Kampfes zwischen persönlicher Freiheit und Staatsgewalt gewesen.
Censur und Paßzwang haben überwunden, Gewissensfreiheit, Freiheit der Association, Selbstregierung der Gemeinden erkämpft werden müssen. Der Ausübung der Aufsichtspflicht setzen Sachen keine Schranken entgegen; sie ist von dem, welchen es angeht, auszuüben, soweit eine Pflicht besteht, Dritte vor Schaden zu behüten, und soweit aus den zu beaufsichtigenden Sachen ein solcher Schaden entstehen kann. Menschen sind, teils um sie selbst, teils um Dritte vor Schaden zu bewahren, zu beaufsichtigen, soweit ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht begründet ist.
Wer die Aufsichtspflicht nicht oder nicht recht geübt hat, hat sich nach vielfachen gesetzlichen Bestimmungen vor dem Schöffengericht, wenn Schaden entstanden ist, vor der Strafkammer des Landgerichts und vor dem Civilrichter zu verantworten. Nach dem Entwurf eines Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 710 soll derjenige, welcher kraft des Gesetzes über einen andern die Aufsicht zu führen verpflichtet ist, für den Ersatz des von dem andern einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schadens haften, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und bei Erfüllung derselben der Schaden nicht entstanden wäre. Das entspricht dem geltenden Recht, besonders bei der Aufsicht über Kinder und Geisteskranke. (Sächs. Gesetzb. §. 779; Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 57, 65; Code civil Art. 1384; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309.)
s. Behörde. ^[= das öffentliche Amt, d. i. ein bestimmt abgegrenzter Zweig staatlicher Geschäfte, als dauernde ...]
ein bei der deutschen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und seit dem Gesetz vom l. Mai 1889 auch bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) notwendiges Organ für die dauernde Überwachung der Geschäftsführung und insbesondere auch für die Prüfung der Bilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge vor der Vorlegung an die Generalversammlung. Er geht aus der Wahl der Aktionäre oder Genossen in der Generalversammlung hervor und muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Dieselben können, außer bei der Genossenschaft, bei der sie Genossen oder Mitglieder von bei der Genossenschaft beteiligten andern Genossenschaften sein müssen, auch Nichtbeteiligte sein. Ihre Amtsdauer erstreckt sich bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft in Bezug auf den ersten, in der Regel unter dem Einfluß der Gründer gewählten Aufsichtsrat auf das erste Geschäftsjahr oder, falls dieses kürzer als das Kalenderjahr, auf die zwei ersten Geschäftsjahre, darf im übrigen bei diesen Gesellschaften niemals fünf Geschäftsjahre überschreiten.
Auch vor Ablauf [* 2] der Amtsdauer kann ihre Bestellung jederzeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Aktienkapitals durch die Generalversammlung widerrufen werden. Aktive Reichs- und unmittelbare Staatsbeamte (nicht aber Rechtsanwälte) bedürfen zur Übernahme der Funktion der dienstbehördlichen Genehmigung, die bei Verknüpfung der Mitgliedschaft mit Remuneration zu versagen ist. Der erste Aufsichtsrat wird bereits im Stadium der Errichtung der Gesellschaft oder Genossenschaft gewählt, und hat schon in diesem Stadium bestimmte, mit Verantwortung verknüpfte Aufgaben (s. Gründung).
Während des Bestehens der Gesellschaft oder Genossenschaft und auch nach der Auflösung während der Liquidation (s. d.) übt er die Kontrolle über den Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren und kann jederzeit Berichterstattung von denselben verlangen und selbst oder durch von ihm bestimmte Mitglieder alle Bücher und Schriften einsehen und die Bestände untersuchen. Über die Jahresbilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge hat er der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Außerdem überträgt ihm das Gesetz bestimmte Akte der vollziehenden Gewalt, so insbesondere bei Aktien unter 1000 M. die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Veräußerung, die erforderliche Prozeßführung gegen den Vorstand oder die persönlich haftenden Gesellschafter, die Zustimmung zur Bestellung eines Prokuristen bei der Aktiengesellschaft, die Berufung einer Generalversammlung nach seinem Ermessen, bei der Genossenschaft auch die vorläufige Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes sowie die Vertretung der Genossenschaft bei Verträgen mit dem Vorstande und die Genehmigung der Kreditgewährung an ein Vorstandsmitglied wie der Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine solche.
Während der Liquidation hat er Antragsrechte auf gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, und im Konkurse der Genossenschaft ist er bei der Verhandlung über die Berechnung der Beiträge der Genossen zu hören. Weitere Obliegenheiten können ihm durch das Statut übertragen sein, und hiervon wird thatsächlich ein so ausgiebiger Gebrauch gemacht, daß fast in der Regel für die wichtigern Akte der Geschäftsführung, die im Statut nach Kategorien und Höhe der Wertobjekte aufgeführt werden, der Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter, an die Genehmigung des Aufsichtsrat im innern Verhältnis gebunden sind. Bei der Aktiengesellschaft ist sogar nicht selten die gesamte Geschäftsführung derartig von den Beschlüssen des Aufsichtsrat abhängig, daß der Vorstand lediglich diese Beschlüsse ausführt und nur den gewöhnlichen Tagesbetrieb selbständig leitet. In Fällen ausgedehnter Mitwirkung hat der Aufsichtsrat namentlich früher nicht selten die Bezeichnung Verwaltungsrat geführt. Indessen findet sich diese Bezeichnung mitunter auch ¶
für einen kollegialisch organisierten Vorstand. Immerhin aber ist eine Auseinanderhaltung von Kontrolle und Geschäftsführung durch das Gesetz in der Weise vorgeschrieben, daß die Mitglieder des Aufsichtsrat nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, noch anders als für einen im voraus begrenzten Zeitraum, für welchen ihre Thätigkeit im A. ruhen muß, Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte führen dürfen. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden, dem die Initiative zu seiner Berufung, auch mitunter noch andere Vorzugsbefugnisse, zustehen.
Das Statut muß Bestimmung treffen, wenn zur Beschlußfähigkeit eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder ausreichen soll. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Kein Mitglied kann die Ausführung seiner Obliegenheiten andern übertragen. Auch die statutarische Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder oder besondere Abteilungen entbindet nicht von Vorkehrungen, vermöge deren der Aufsichtsrat als einheitliches Organ eine Kontrolle behält.
Ersetzung wegfallender Aufsichtsratsmitglieder durch Zuwahl seitens der verbleibenden (Kooptation) ist unzulässig. Freiwillige Niederlegung des Amtes muß, wenn damit Beschlußunfähigkeit eintritt, so lange unterbleiben, bis eine Generalversammlung zur Ersatzwahl berufen sein kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrat führen bei Erwerbsunternehmungen ihr Amt in der Regel gegen Vergütung, die aber bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrat erst nach Ablauf ihrer Amtsdauer bewilligt werden darf. Durchaus üblich, aber bei der Genossenschaft nicht mehr zulässig, ist deren Bemessung nach den Geschäftsergebnissen (Tantième vom Reingewinn). Mitunter erfolgt eine besondere Vergütung für Anwesenheit in den Sitzungen, Präsenzgelder auf Grund von Anwesenheitsmarken.
Bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. In besonders ausgezeichneten Fällen, welche sich auf die besondern gesetzlichen Gebote zum Zwecke der Behütung des Grundkapitals oder Genossenschaftsvermögens vor rechtswidrigen Minderungen beziehen, unterliegen diejenigen Mitglieder, mit deren Wissen diese Gebote, ohne daß sie dagegen einschritten, verletzt sind, dem Anspruch auf Ersatz der entzogenen Beträge, und zwar jedes Mitglied im vollen Umfange (solidarisch).
Dieser Anspruch kann auch von den verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht. Die civilrechtlichen Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, abgesehen von den mit der Gründung, Grundkapitalserhöhung und den Anmeldungen und Anzeigen zum Genossenschaftsregister zusammenhängenden Strafvorschriften, Kriminalstrafen bei absichtlichem Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder Genossenschaft, bei wissentlich unwahren Angaben in ihren Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, bei der Ausgabe von Aktien vor Einzahlung des vollen Betrags oder auf einen geringern als den gesetzlich zulässigen Betrag, und wenn ohne Nachweis ihres Nichtverschuldens es länger als 3 Monate an einem Aufsichtsrat oder an der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern in demselben gefehlt hat.
In der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung ist der Aufsichtsrat ein besonderes ständiges Kontrollorgan, welches die Versicherungsanstalt kraft Bestimmung des Statuts zur Überwachung seiner Geschäftsführung dem Vorstand an die Seite stellen darf. Die Bestellung eines Aufsichtsrat muß erfolgen, wenn dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren. Wird ein Aufsichtsrat bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des Gesetzes vom Auch müssen nach §. 54 in den Statuten der Versicherungsanstalt über die Art der Bestellung des Aufsichtsrat, über die Zahl der Mitglieder, über die Obliegenheiten und Befugnisse desselben Bestimmungen getroffen werden.
der Haut [* 4] (Rhagades, Fissurae), eine Folge von großer Trockenheit oder von örtlicher Erkrankung der Haut (durch Erfrorensein, Flechten, [* 5] Schälungsprozesse u. s. w.);
es findet sich bei zarter Haut besonders an den Händen und im Gesicht [* 6] (Nase, [* 7] Lippen).
Man wendet in der Regel geschmeidig machende fette Mittel dagegen an, z. B. Glycerin, Lippenpomaden, Cold Cream, Vaseline, Lanolin u. dgl. seltener sind innere Mittel nötig, z. B. bei den syphilitischen Hautschrunden.
s. Aufruhr ^[= im weitesten Sinne jede Zusammenrottung mehrerer Personen, bei welcher gegen die legale Thätigkeit ...] und Insurrektion.
Operationsmethode, s. Punktion. ^[= (lat., das "Stechen"), in der Chirurgie die Durchtrennung der Weichteile vermittelst ...]
in den Feinspinnmaschinen für Baumwolle [* 8] und andere Faserstoffe der Teil des Gestells, in dem die mit dem Vorgespinst gefüllten Spulen aufgereiht sind.
Zeichen, s. Tierkreis. ^[= Zodiakus, der schmale, wenig über 20° breite Gürtel am Himmelsgewölbe, innerhalb dessen ...]
gerade, s. Gerade Aufsteigung.
parallaktische, s. Parallaktische Aufstellung. ^[= oder parallaktische Montierung, Bezeichnung für eine solche Ausstellung eines Fernrohrs, vermöge ...] [* 9]
und Gliederung der taktischen Einheiten. Die Aufstellung einer taktischen Einheit bei der Infanterie wie bei der Kavallerie ist jetzt überall zu zwei Gliedern, die mit Richtung und Fühlung auf Vordermann hintereinander stehen. Je ein Mann des ersten Gliedes bildet mit dem hinter ihm stehenden Mann des zweiten Gliedes eine Rotte. An einer so aufgestellten Abteilung unterscheidet man die Front, die Flügel und die Flanken. – Bei der Infanterie gliedert sich die Compagnie in Züge, Halbzüge und Sektionen; bei der Kavallerie die Eskadron in Züge und Abmärsche; bei der Artillerie die Batterie in Züge und einzelne Geschütze. [* 10] Stehen alle Unterabteilungen einer Truppenabteilung in einer Reihe nebeneinander, so steht die Abteilung in Linie; stehen aber gewisse Unterabteilungen hintereinander, so steht die Abteilung in Kolonne.
das Aufjagen der Hasen.
(Ructus, Eructatio) oder Rülpsen, ein plötzliches Aufsteigen von Luft aus dem Magen [* 11] durch die Speiseröhre in den Mund. Oft ist damit die dem Schlucksen eigentümliche schallende Krampfbewegung des Zwerchfells verbunden. Nach dem Genuß gasreicher Dinge (z. B. des Selterwassers) oder im Magen viel Gas entwickelnder Speisen (z. B. des Sauerkrauts) ist das Aufstoßen etwas Natürliches. Häufiges Aufstoßen findet sich beim Magenkatarrh sowie bei langsamer und geschwächter Verdauung. (S. Dyspepsie.) Die Behandlung, die sich natürlich gegen das Grundleiden richten muß, erfordert sorgfältigste Regelung der Diät, ¶
1. Handaufzug.
2. Speiseaufzug.
3. Handwarenaufzug.
4. Transmissionsaufzug.
5. 6. Transmissionsaufzug mit Gasmotorbetrieb.
7. Pendelsicherung.
8. 9. 10. Dampfaufzug von Otis Bothers in Neuyork. [* 13]
11. Direkt wirkender hydraulischer Personenaufzug. ¶
1. Doppelter Teleskopaufzug.
2. Teleskopcylinder im Querschnitt.
3. Indirekt wirkender hydraulischer Lastenaufzug.
4. Aufzug [* 15] im königl. Schloß zu Berlin. [* 16]
5. Aufzug für größere Geschäftshäuser.
6. Aufzug im Grand Restaurant zu Berlin. ¶
insbesondere Vermeidung aller schwerverdaulichen Speisen, sowie die Darreichung von gebrannter Magnesia, doppeltkohlensaurem Natrium, Vichypastillen und ähnlichen Mitteln. Auch der Gebrauch der Salzsäure (5-8 Tropfen in einem Weinglas Wasser unmittelbar nach der Mahlzeit genommen) sowie des Pepsinweins erweist sich in vielen Fällen nützlich.
s. Auftakt. ^[= Aufschlag oder der Anfang eines Musikstücks, wenn es nicht mit einem vollen Takte, ...]
ein Schiff [* 18] mit Takelage (s. d.) ^[= (spr. -ahsche), Takelung, Takelwerk oder Gut (Taugut), das gesamte Tauwerk (s. d.), das zu den ...] versehen.
Aufschlag oder Aufstrich, der Anfang eines Musikstücks, wenn es nicht mit einem vollen Takte, sondern nur mit dem letzten und leichtern Taktteile (Achtel, Viertel u. s. w.) beginnt. Zur Ausgleichung muß dem letzten Takte des Stücks so viel an Zeitwert fehlen, als der Auftakt beträgt. - Ähnlich heißt der Teil des altdeutschen Verses, der der 1. Hebung [* 19] vorhergeht; er kann 1-, 2-, selbst mehrsilbig sein und beliebig fehlen, ohne den Charakter des Verses zu beeinflussen. Die Technik des Minnesangs beschränkte diese Freiheit sehr. In der neudeutschen Verslehre heißen Verse mit Auftakt iambische, ohne Auftakt trochäische, beide gemäß der antiken Metrik streng unterschieden.
bergmännischer Ausdruck für die Zunahme der Mächtigkeit einer Lagerstätte;
in der Jägersprache das Aufjagen des Hochwildes.
s. Toppen. ^[= das Horizontalstellen der Rahen (s. d.) durch die Toppnanten (s. d.). ist das Erhöhen ...]
Wenn jemand einem andern in dessen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten eines Dritten eine Dienstleistung verspricht, ohne zu diesem andern in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses oder auch nur in die einer Dienstleistung für Lohn zu treten, so hat er von diesem einen Auftrag übernommen. Der Staatsdiener, der Kirchendiener oder Gemeindebeamte stehen so wenig in einem Auftragsverhältnisse wie der gewerbliche Gehilfe, der Dienstbote oder der Lohnarbeiter; auch nicht der Werkmeister, denn er hat nicht eine bloße Dienstleistung übernommen, sondern ihr Resultat, die Herstellung eines Werkes.
Wer aber einen Dienst aus Gefälligkeit leistet, oder wessen Dienste [* 20] und Stand so hoch geachtet werden, daß die Gegenleistung nicht wie ein Lohn, sondern als ein Honorar erscheint, z. B. der Rechtsanwalt, der gilt vor dem Gesetz als Beauftragter. Die Dienste können bestehen in Führung rechtlicher Geschäfte, bei denen der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers handelt. Handelt er auch im Namen des Auftraggebers, so bedarf er einer Vollmacht (s. d.), wenn er Veräußerungen vornehmen soll, welche Dritten gegenüber so gelten sollen, als wären sie von dem Auftraggeber vorgenommen, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll.
Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem Auftrag nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art, von Dienstmiete oder Vertrag über Handlungen. Richtiger bezeichnet das Sächs. Gesetzb. §. 1295 den Auftrag als einen Vertrag, durch welchen sich jemand einem andern verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen. Denn Geschäfte können auch wirtschaftliche, brauchen keine Rechtsgeschäfte zu sein. So kann der Beauftragte die Überwachung des Geschäftspersonals, der Dienstleute, die Führung einer Landwirtschaft während der Abwesenheit des Geschäftsherrn übernehmen. Der Auftrag kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine Reihe von Geschäften, aus Führung aller Geschäfte einer Person gehen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene Geschäft auszuführen, im Zweifel in Person, also ohne sich einen Stellvertreter bestellen zu dürfen, es sei denn im Notfall oder nach eingeholter Genehmigung. Er hat die ihm erteilte Instruktion zu befolgen; er darf von derselben nur abweichen, wenn Umstände vorliegen, welche die Annahme begründen, die Abweichung würde von dem Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage gebilligt werden. Kann er vor der Abweichung die Entschließung des Auftraggebers einholen, so muß er es thun.
Soweit die Instruktion nicht ausreicht, hat er so zu handeln, wie es die Natur des Geschäfts fordert oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Er hat über die Ausführung Rechenschaft abzulegen, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was infolge des Auftrag an ihn gekommen ist, so daß ihm kein Vorteil bleibt; Gelder, die er im eigenen Nutzen verwendet hat, muß er verzinsen. Für allen Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist, hat er Ersatz zu leisten.
Umgekehrt hat ihm der Auftraggeber seine Aufwendungen mit Zinsen zu ersetzen, auf Verlangen im voraus Vorschuß zu leisten, ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten durch deren eigene Erfüllung zu befreien. Der Auftraggeber kann den Auftrag zu jeder Zeit widerrufen; ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungültig. Auch der Beauftragte kann kündigen, doch ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er zu einer Zeit kündigt, wo der Auftraggeber anderweit Fürsorge zu treffen nicht im stände ist.
Der Tod auf einer von beiden Seiten hebt das Auftragsverhältnis auf, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist; doch soll ein begonnenes Geschäft, zumal wenn Gefahr im Verzüge ist, auch von den Erben des Beauftragten, zu Ende geführt werden. Wird der Konkurs über das Vermögen des Beauftragten eröffnet, so erlischt der Auftrag nach Code civil Art. 2003 und nach österr. Gesetz §. 1024; nach Preuß. Allg. Landr. 1,13, §. 197, wenn der Beauftragte Kaufmann ist. Ebenso erlischt nach Code civil der Auftrag, wenn der Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird; nach österr. Gesetz sind alle Handlungen, welche der Beauftragte nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Gemeinschuldners unternimmt, ohne Rechtskraft. Nach Preuß. Allg. Landrecht soll der Beauftragte die Instruktion des Konkursverwalters einholen.
Für Auftrag, welche einem Kaufmann erteilt werden, gilt nach dem Handelsgesetzbuch Art. 323 die besondere Bestimmung, daß, wenn zwischen ihm und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder wenn sich der Kaufmann zur Ausführung solcher Auftrag erboten hat, er zur Antwort ohne Zögern verpflichtet ist, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrag gilt. Der Rechtsanwalt hat nach §.30 der Rechtsanwaltsordnung die Ablehnung eines Auftrag ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er den durch Verjährung entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, heißt Kommissionär (s. d.).
Im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird Auftrag auch in der Bedeutung von Auflage (s. d.) gebraucht.
s. Aufgetriebenheit des Leibes. ^[= entweder die Folge von Geschwülsten oder von Ansammlung fester, flüssiger oder luftförmiger ...]
ein in der Form der Schafschere ähnliches, mit schmalen, zugespitzten, nicht schneidigen Blättern versehenes Werkzeug der Glasmacher, das zusammengedrückt in die Öffnung des ¶
zur Gefäßform auszubildenden, rotierenden Glaskörpers eingeführt wird, um durch das allmähliche Auseinandergehen der Blätter die Höhlung desselben zu erweitern; außerdem dienen die innern Kanten der Auftreibschere dazu, an dem zwischen ihnen gehaltenen Gefäß [* 22] durch den Druck gegen die weiche Glasmasse eine Einschnürung zu bewirken. Dasselbe Werkzeug, statt der eisernen Blätter mit cylindrischen Holzstäbchen versehen, wird benutzt, um die Wandungen des Gefäßes beliebig zu krümmen.
[* 21] diejenige Kraft, [* 23] welche einen in eine Flüssigkeit oder ein Gas getauchten Körper entgegen seiner Schwere, also von unten nach oben zu treiben sucht. Taucht man z. B. einen würfelförmigen Körper (s. nachstehende [* 21] Fig. 1) in eine Flüssigkeit vom spec. Gewicht σ, so wirkt auf die obere Fläche, deren Tiefe unter der Flüssigkeitsoberfläche h1 ^[h1] ist, der hydrostatische Druck h1·σ·a2 ^[h1·σ·a2], wenn a die Länge der Würfelkante ist; auf die untere Fläche mit der Niveautiefe h2 ^[h2] wirkt der größere Druck h2·σ·a2 ^[h2·σ·a2].
Die Pressungen auf die Seitenflächen heben sich paarweise auf, da sie einander gleich sind. Demnach bleibt eine nach oben gerichtete Kraft A übrig von der Größe A=(h2-h1)·a2 σ ^[A=(h2-h1)·a2 σ], oder da h2-h1=a ^[h2-h1=a] und a3 gleich dem Volumen v des Würfels ist: A=v·σ. Der Würfel erleidet also einen Auftrieb oder (scheinbaren) Gewichtsverlust, der gleich ist dem Gewicht der von ihm verdrängten Flüssigkeitsmenge. Der obige Beweis kann auch leicht für ein eingetauchtes Prisma [* 24] oder einen Cylinder, für einen beliebig anders gestalteten Körper jedoch nur mit Hilfe höherer Rechnung geführt werden. Zum experimentellen Nachweis dieses Satzes dient die hydrostatische Wage [* 21] (Fig. 2), eine gleicharmige Wage, [* 25] die Wägungen von in beliebige Flüssigkeiten getauchten Körpern ermöglicht.
Die eine kürzer aufgehängte Wagschale trägt einen hohlen Metallcylinder c und dieser einen massiven Cylinder p, der genau in jenen hohlen paßt. Nachdem an der Wage durch Tarierung Gleichgewicht [* 26] hergestellt ist, taucht man den Cylinder p in ein Gefäß mit einer beliebigen Flüssigkeit; sofort hebt sich die kürzere Schale. Sobald man jedoch den Hohlcylinder c mit derselben Flüssigkeit füllt, tritt wieder Gleichgewicht ein, womit der Satz bestätigt ist. Anwendung findet die Lehre [* 27] vom Auftrieb bei der Bestimmung des spec.
Gewichts von Flüssigkeiten und festen Körpern durch das Aräometer [* 28] (s. d.). Der Auftrieb macht sich auch bei allen Wägungen geltend, insofern ein Körper in Luft weniger wiegt als im luftleeren Raum. Bei genauern Physik, und chem. Wägungen ist daher immer die sog. Reduktion auf den leeren Raum (s. d.) vorzunehmen, wenn man das wahre Gewicht erfahren will. Ferner beruht alles passive Schwimmen (s. d.), sowie die Steigkraft des Luftballons auf der Wirkung des Auftrieb. Der Satz vom Auftrieb, namentlich vom hydrostatischen, wird gewöhnlich, jedoch mit Unrecht, das Archimedische Princip [* 29] (s. d.) genannt. - Auftrieb ist auch ältere Benennung für die auf der Oberfläche des Meers pelagisch lebenden Tiere und Pflanzen in verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung (s. Plankton).
in der Befestigungskunst, s. Bankett. ^[= # (frz. Banquette), die Verstärkung, auf der die Grundmauer aufsitzt (s. Grundbau). - B. oder ...]
in der Bühnensprache die aus dem Erscheinen von Personen sich ergebenden Abschnitte eines Dramas.
Die Auftritt bedingen jedesmal einen Wechsel der Situation. Im Deutschen nennt man den Auftritt nach franz. Beispiel auch Scene, die Engländer nennen so nur die dramatischen Abteilungen, die, aus mehrern Auftritt bestehend, bis zur nächsten Ortsveränderung (Scenenwechsel) reichen.
und Abprotzen, die zum Zweck des Transports erforderliche Verbindung und die vor Beginn des Schießens notwendige Trennung der Lafette (s. d.) und Protze (s.d.) eines Geschützes. Geschieht das Abprotzen im Zurückgeben, so genügt für die schußbereite Stellung des Geschützes ein einfaches Vorfahren der Protze um das Maß des Rücklaufes. Beim Abprotzen im Vorgehen muß die Lafette umgedreht werden, damit die Mündung des Geschützes sich dem Ziele zukehrt, während die Protze lehrt machen und auf entsprechende Entfernung hinter das Geschütz fahren muß, damit der Gebrauch des letztern ungehindert erfolgen kann. Das Aufprotzen geschieht in umgekehrter Weise.
s. Verbrauchssteuern. ^[= Abgaben, die von dem Verbrauch gewisser im Inlande erzeugten und verbrauchten ...]
s. Daumenhammer.
[* 15] jede zum Emporheben und Herablassen von Lasten dienende Maschine [* 30] (s. Hebeapparate), insbesondere eine Vorrichtung zur Beförderung von Personen und Gegenständen nach verschiedenen Stockwerken in Warenhäusern, Magazinen, Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden u. s. w. Für geringere Förderlasten benutzt man Handaufzüge, bei vorhandener Transmission [* 31] Transmissionsaufzüge mit konstant laufender Antriebswelle. Zur Erzielung größerer Leistungen bei höherer Fördergeschwindigkeit dienen Aufzug, die von Dampfmaschinen [* 32] oder Gasmotoren betrieben werden.
Endlich kommen noch hydraulische, pneumatische und elektrische Aufzug zur Anwendung, von denen die erstern des außerordentlich einfachen und sichern Betriebes wegen sehr beliebt geworden sind. Die Hauptteile eines Aufzug sind: der Motor, die Transmission zwischen diesem und dem zur direkten Aufnahme der Förderlast bestimmten Teile der Anlage, der Fahrstuhl und dessen Führung, endlich die zur Einleitung, Abstellung und Regulierung der Bewegung der Förderlast dienenden Einrichtungen.
Handaufzüge dienen im allgemeinen nur zur Förderung kleinerer Lasten. Die eigentliche Hebemaschine ist bei ihnen gewöhnlich ein Haspel, der durch ein über eine oder zwei Rollen [* 33] laufendes Seil ohne Ende oder durch eine Bockwinde in Bewegung gesetzt wird. Einen Handaufzug der ersten Art zeigt Tafel: Aufzüge [* 34] I, [* 21] Fig. 1, nach der Ausführung von Schelter & Giesecke in Leipzig, [* 35] bestimmt für 150 -300 kg Belastung. Der Fahrstuhl a gleitet vermöge angebrachter Rollen in Führungen b und hängt an zwei nebeneinander liegenden Hanfseilen c, die, je nachdem der Fahrstuhl gehoben oder gesenkt wird, auf eine Trommel d auf- oder abgewunden werden. Diese Trommel empfängt ihre Bewegung durch Schneckenräder, die durch das Drehen des Rades f in Bewegung gesetzt ¶
werden, über das Rad f ist ein endloses Handseil geschlungen, das unten wiederum über eine Rolle geführt ist. Der Fahrstuhl wird durch Gegengewichte ausbalanciert, und die Übertragung der Bewegung durch Schneckenräder bringt es mit sich, daß der Fahrstuhl nicht von selbst, sondern nur durch entsprechendes Ziehen am Handseil niedersinkt. Der Betrieb kann von jedem Stockwerk aus erfolgen.
Noch einfacher sind diejenigen Aufzug, die in Hotels und Restaurants zum Aufziehen der Speisen dienen. Dabei werden oft, wie in dem [* 36] Fig. 2 dargestellten Speisenaufzuge, zwei Förderkästen durch Seile verbunden, die über zwei Rollen geschlungen sind, von denen die eine über, die andere unter dem Fahrstuhlschacht liegt. Die Fahrstühle sind in zwei nebeneinander liegenden, durch die Stockwerke durchgehenden Schächten geführt. Die Länge des die Kästen verbindenden Seils ist so bemessen, daß der eine sich ganz oben befindet, wenn der andere seine tiefste Stellung erreicht hat.
Durch entsprechendes Ziehen an den Keilen werden die sich gegenseitig ausbalancierenden Fahrstühle in die gewünschte Höhe gebracht. Für größere Lasten und Hubhöhen, für mehrstöckige Magazine und Fabriken ordnet man bei Aufzug mit Handbetrieb besondere Winden [* 37] an. Einen derartigen Aufzug zum Transport von Waren (Handwarenaufzug) zeigt [* 36] Fig. 3. Als Winde [* 38] dient eine Bockwinde a, die in jedem beliebigen Stockwerke aufgestellt werden kann; dabei wird das Seil oder die Kette über eine Rolle geführt, die über der Mitte des Schachtes anzubringen ist. Gleichzeitig mit dem Zugseil ist an dem Fahrstuhl ein zweites Seil befestigt, das über die erwähnte und eine zweite Rolle nach dem Gegengewichtskasten b geht, dessen vertikale Führungen zweckmäßig an der nächstgelegenen Wand angeordnet werden.
Die Transmissionsaufzüge erfordern eine stetig laufende Transmissionswelle, von der die Kraft zum Betriebe der Bewegungsmechanismen des Aufzug abgeleitet wird. Dieselben werden für Güter und auch für Personenbeförderung ausgeführt und bieten bei einfacher Anlage genügende Betriebssicherheit. Meist kommen jedoch Transmissionsaufzüge nur dort zur Verwendung, wo gerade, wie in Fabriken, eine konstant laufende Transmission, die andern Zwecken dient, für den Betrieb des Aufzug zur Verfügung steht. In Fällen, wo keine solche vorhanden ist, der Aufzug aber dauernd oder doch während größerer Zeitabschnitte in Gang [* 39] gehalten werden muß, kann ein Kleinmotor, Dampfmaschine, [* 40] Gas-, auch Petroleum- oder Wassermotor aufgestellt werden, der dauernd läuft, und von dessen Haupttransmissionswelle aus die Aufzugsmaschine angetrieben wird.
Größere Aufzug (Dampfaufzüge) jedoch werden derart eingerichtet, daß die Betriebsdampfmaschine vom Fahrstuhle aus in Gang gesetzt wird und während des Stillstandes des Aufzug abgestellt bleibt. [* 36] Fig. 4 veranschaulicht die Einrichtung eines Transmissionsaufzuges nach der Ausführung von Schelter & Giesecke in Leipzig. Der Fahrstuhl a wird im Fahrschacht durch die sich an die Schienen der Gerüstbalken anlegenden Rollen b geführt und hängt an dem Stahldrahtseil, das, nachdem es über die unter dem Dache des Gebäudes liegenden Rollen c gegangen ist, auf die Seiltrommel d aufläuft.
Der Antrieb dieser erfolgt durch eine vorn liegende Transmissionswelle mit in der [* 36] Figur sichtbaren offenen und gekreuzten Riemen, die über die Riemenscheiben f laufen. Von diesen drei Scheiben ist die mittlere fest, die beiden äußern lose auf der Welle; je nachdem der offene oder der gekreuzte Riemen auf die feste Scheibe geleitet wird, läuft die Welle in der einen oder andern Richtung um und treibt durch eine Schnecke und ein auf der Achse der Seiltrommel d sitzendes Schneckenrad letztere an. Die Verschiebung der Riemen geschieht vom Fahrstuhl aus. Es führt auf der ganzen Bahn desselben eine Stange g (in der Abbildung vom Arbeiter in der Hand [* 41] gehalten) neben dem Gerüst herab, durch deren Auf- oder Abbewegung mit Übertragung derselben durch das Seil h auf den Riemenausrücker die Riemenverschiebung und somit die Ausrückung des Fahrstuhls und die Einrückung für Auf- und Abwärtsgang erfolgt.
Hierdurch ist auch die Möglichkeit gegeben, den Fahrstuhl an jedem Punkte seines Wegs aufzuhalten. Dadurch, daß der Fahrstuhl an eine vorspringende Nase der Steuerstange g dann anstößt, wenn er an seinem höchsten oder tiefsten Punkte angekommen ist, rückt er selbstthätig den Antrieb aus, wodurch ein überschreiten der Endstellungen und etwaige dadurch hervorzurufende Unglücksfälle vermieden werden. Einen Transmissionsaufzug derselben Firma, angetrieben durch einen Gasmotor, zeigen die [* 36] Fig. 5 und 6. Die Einrichtung vom Fahrstuhle und Windwerk entspricht dem oben beschriebenen Aufzug Aufzugsmaschine, Haupttransmission und Motor sind aber im Erdgeschoß untergebracht.
Als Beispiel für die Ausführung eines Dampfaufzuges diene der in [* 36] Fig. 8-10 dargestellte der Firma Otis Brothers in Neuyork. Die Dampfwinde ist im Erdgeschoß aufgestellt; sie wird durch eine kleine Zwillingsdampfmaschine a angetrieben, deren Ingangsetzung, Umsteuerung [* 42] und Abstellung vom Fahrstuhl aus durch Ziehen an dem Seil b geschieht. Dieses Seil steht durch die Stange c mit dem Hebel [* 43] l eines Drehschiebers m in Verbindung, der so durch Bewegung des Seils dem gewünschten Gange des Fahrstuhls oder dem Stillstaude entsprechend gestellt wird.
Stößt der Fahrstuhl an die beiden am obern und untern Ende des Hubes angebrachten Knoten d am Steuerseil, so stellt er durch Mitnahme des letztern selbstthätig die Dampfmaschine ab. Weiter ist mit dem Steuerseil daß Seil f in Verbindung, das, sobald das Steuerseil auf Stillstand der Maschine gerückt ist, eine Bremse g der Antriebscheibe der Seiltrommel, wie auch eine Bremse der Sicherheitstrommel h am obern Ende des Fahrschachtes zur Wirkung bringt, wodurch der Fahrstuhl sofort zum Stillstand kommt. Die Übertragung der Drehbewegung von der Maschine auf die Seiltrommel erfolgt so, daß zunächst durch einen mit Spannrollen straff gehaltenen Riemen eine mit der Bremse g verbundene Scheibe k angetrieben wird, von deren Achse aus mittels Zahnradübersetzung die Drehung der Seiltrommel erfolgt.
Die hydraulischen Aufzug werden entweder durch hydrostatischen Druck von einem hochgelegenen Reservoir aus in Bewegung gesetzt, oder das Wasser wird durch Accumulatoren [* 44] (s. d.) auf die notwendige Spannung gebracht und in derselben erhalten. Am einfachsten und in der Einrichtung am billigsten ist es, den in Wasserleitungen vorhandenen Druck zu verwenden, der durchschnittlich 4-6 kg für 1 qcm beträgt; deshalb sind solche Aufzug auch die gebräuchlichsten. Wo keine derartige Leitung oder hochgelegenes Reservoir vorbanden oder der Druck nicht hinreichend ist, müssen Pumpen [* 45] mit ¶
0105a Das Auge [* 47] des Menschen 1. Horizontaler Querschnitt des Augapfels. 2. Augenspieg des Augengrundes. 3. Vertikaler Durchschnitt der Augenhöhle. 4. Muskeln [* 48] des Auges. 5. Thränenapparat. 6. Kreuzung der Sehstränge. ¶
Accumulatoren zur Verwendung kommen. Die hydraulischen Aufzug werden als direkt wirkende Plungeraufzüge ausgeführt oder als indirekt wirkende Aufzug derart, daß Treibcylinder zur Verwendung kommen, die kürzer als der Hub des Aufzug sind, und daß die erforderliche Hubvergrößerung durch Flaschenzugübersetzung erreicht wird. Es giebt zwei Arten von direkt wirkenden hydraulischen Aufzug; entweder der Treibcylinder hat die volle Länge des Fahrstuhlhubes, wie auch der Plungerkolben, oder es wird ein Teleskopkolben verwendet, wobei die Länge des Treibcylinders nur einen entsprechenden Bruchteil des ganzen Hubes ausmacht.
Ein direkt wirkender hydraulischer der ersten Bauart, von Schmidt, Kranz & Co. in Nordhausen [* 50] am Harz, ist in [* 49] Fig. 11 dargestellt. Der Hubcylinder aufzug ist in einen Schacht versenkt; der als schmiedeeisernes Rohr ausgeführte Plungerkolben b trägt oben direkt den Fahrstuhl c, der durch Gegengewichte ausbalanciert ist. Das Betriebswasser wird durch eine Wandpumpe d in das Reservoir f geschafft und fließt durch ein Rohr g dem Treibcylinder a zu. Der Zu- und Abfluß des Wassers im Cylinder und damit das Heben und Senken des Fahrstuhls werden in jeder Stellung des letztern vom Fahrstuhl selbst aus durch Ziehen an dem Handseil h geregelt.
An den Endstellungen des Fahrstuhls erfolgt die Verstellung des Steuerschiebers zur Stillsetzung des Aufzug selbstthätig. Wegen der Betriebssicherheit, die hydraulische Aufzug dieser Art gewähren, und wegen ihrer Einfachheit werden dieselben mit Vorliebe für Personenaufzüge benutzt. Der tiefe Schacht läßt sich vermeiden durch Anwendung der sog. Teleskopkonstruktion, wie solche doppelt ausgeführt in Taf. II, [* 49] Fig. 1 und 2 dargestellt ist. a, a, [* 49] Fig. 1, sind die beiden feststehenden Treibcylinder.
Die Kolben bestehen hier nicht aus einem Stück, sondern aus einer Anzahl von ineinander sich führenden Röhren [* 51] b, c, d und e, so daß die weitere immer als Führungscylinder für die nächst engere, als Kolben zu betrachtende, dient; die Röhren sind am obern Ende gegeneinander durch Stopfbüchsen [* 52] abgedichtet (s. Fig. 2). Der Wasserdruck muß so groß sein, daß er hinreicht, durch Einwirkung auf den Kolben kleinsten Querschnittes die Last emporzuheben. Am Hauptcylinder unten ist, wie [* 49] Fig. 2 erkennen läßt, ein Federpuffer angeordnet, der beim Hereingehen der Kolben ein sanftes Aufsetzen derselben erreichen läßt.
Bei den indirekt wirkenden hydraulischen Aufzug mit Flaschenzugübersetzung kann der Treibcylinder neben dem Fahrstuhlschacht stehend oder liegend angeordnet werden. Bei dem auf Taf. II, [* 49] Fig. 3, dargestellten Lastaufzug mit stehendem Cylinder a greifen die zwei Kolbenstangen b an einer losen Rolle c an, über die das Lastseil läuft. Der eine Strang d desselben ist oben im Gebäude befestigt, der andere f läuft über eine am obern Ende des Fahrstuhlschachtes angebrachte Leitrolle und trägt den Fahrstuhl. Hierbei beträgt der Kolbenhub nur die Hälfte der Aufzughöhe. Das Druckwasser tritt beim Heben der Last über den Kolben, hier Scheibenkolben. Durch entsprechende Einstellung des Steuerungsapparats kann man dieses Wasser über dem Kolben austreten lassen, wodurch sich der Fahrstuhl senkt. Die Geschwindigkeit des Herabgehens wird durch die Steuerung geregelt.
Die pneumatischen Aufzug haben principiell dieselbe Einrichtung wie die hydraulischen und werden ebenso wie diese in direkter und indirekter Anordnung ausgeführt. Der Betrieb erfolgt durch komprimierte Luft oder durch den atmosphärischen Luftdruck, indem in letzterm Fall der Raum unter dem Treibkolben luftleer gepumpt wird. Pneumatische Aufzug sind meist als Gichtaufzüge für Hochöfen in Gebrauch und bieten hierfür oft große Vorteile.
Elektrische [* 53] Aufzug, die namentlich von Siemens & Halske in Berlin mehrfach auf Ausstellungen im Betrieb gezeigt wurden, haben in der Praxis noch keine größere Verbreitung finden können.
Die [* 49] Fig. 4, 5 und 6 der Taf. II zeigen Anwendungsformen von Aufzug nebst ihrer äußern Ausstattung, [* 49] Fig. 4 den Aufzug im königl. Schloß zu Berlin, Fig. 5 den eines größern Geschäftshauses, [* 49] Fig. 6 den im Grand Restaurant Unter den Linden zu Berlin. Alle drei genannten Aufzug sind direkt wirkende hydraulische von C. Flohr in Berlin, der auch den Aufzug konstruiert hat, der auf der Insel Helgoland [* 54] das Oberland mit dem Unterland verbindet. Über die Aufzüge des Eiffelturms s. d.
Unter den Sicherheitsvorrichtungen [* 55] beim Fahrstuhlbetriebe stehen diejenigen in erster Linie, die bei den an Seilen, Ketten oder Riemen hängenden Fahrstühlen beim Reihen der Seile u. s. w. ein Herabstürzen des Fahrstuhls verhindern. Weiter gehören hierher die schon oben erwähnten Vorkehrungen, die dem Fahrstuhl ein überschreiten der Endstellungen unmöglich machen; ferner diejenigen Einrichtungen, die eine zu große Fahrgeschwindigkeit verhindern; endlich auch die Vorrichtungen zum Abschluß des Fahrschachtes während der Bewegung des Fahrstuhls, sowie die Einrichtungen zum selbstthätigen Anhalten beim Auftreffen auf ein Hindernis während der Abwärtsfahrt.
Gegen das Herabstürzen des Fahrstuhls beim Reißen der Tragseile sichert man sich durch eine Vorrichtung, die den Fahrstuhl in seiner Führung festklemmt.
Ein Beispiel für diese in vielen Formen ausgeführte Sicherungsmethode ist die vielfach bewährte Fangvorrichtung, Patent Roßbach [* 56] (Deutsches Reichspatent 38278 und 44516), ausgeführt von Schmidt, Kranz & Co. in Nordhausen (s. vorstehende [* 49] Fig. 1 und 2). Das Tragseil greift an einem Ringe a an, der das obere Ende eines senkrechten Bolzens bildet, welcher sich unten auf eine Feder b stützt. Durch das Gewicht des Fahrstuhls wird die ¶