welcher
Widersetzlichkeiten (s. d.) begangen werden.
Strafe: Gefängnis nicht unter 6
Monaten, gegen die Rädelsführer Zuchthans
bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizeiaufsicht,
Todesstrafe für Anstifter eines militärischen Aufruhr im Felde und für sämtliche
Beteiligte am Aufruhr vor dem Feinde (Militärstrafgesetzb. §§. 107, 108). Bei
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem
Bundesgebiete kann der
Kaiser jeden
Teil desselben in den Kriegszustand erklären. Dann geht die vollziehende Gewalt an die
Militärbefehlshaber über, deren
Anordnungen die Civilbehörden Folge zu leisten haben
(Verfassung des
DeutschenReichs, Art.
68). Für die bei Gelegenheit eines Aufruhr angerichteten Vermögensbeschädigungen haben, nach dem von den meisten
neuern Gesetzen angenommenen engl. Princip, subsidiär die Gemeinden aufzukommen.
(engl. RiotAct), ein von
Georg I. von England erlassenes, in der Hauptsache noch zu
Recht bestehendes Gesetz,
nach welchem es, wenn sich 12 oder mehr
Personen an einer unerlaubten Versammlung (s. Meeting) in lärmender und friedengefährlicher
Weise beteiligen, die Pflicht gewisser
Beamten (z.B. des Sheriffs, des Mayors, der
Justices of the Peace)
ist, eine Proklamation zu verlesen, die allen versammelten
Personen befiehlt, sich sofort zu zerstreuen. Wer diese Verlesung
verhindert oder eine
Stunde nach der Verlesung sich noch weiter an der Versammlung beteiligt, kann mit (selbst lebenslänglicher)
Zuchthausstrafe bestraft werden; bis 1837 konnte sogar die
Todesstrafe verhängt werden.
in der
Artillerie ein
Instrument zum Richten des
Geschützes, das in
Verbindung mit dem am
Geschützrohr befestigten
Korn gebraucht wird. Der Aufsatz hat einen verschiebbaren Richtpunkt von der Form eines Einschnittes
oder einer Durchbohrung, Visier genannt. Letzteres und das
Korn bestimmen die Visierlinie des
Geschützrohrs. Infolge der
Abweichung
der
Geschosse
[* 3] nach unten vermöge der Schwerkraft, muß der Aufsatz eine
Erhöhung des Visiers gestatten; er hat daher meist die
Gestalt einer Leiter oder einer
Stange und wird entweder wie früher stets auf eine bestimmte
Fläche an
dem hintern Rohrende aufgesetzt (daher Aufsatz) oder in eine Öffnung des Rohrmetalls eingelassen. Im erstern Falle
liegt das Visier in einem Schieber, der sich auf dem Aufsatz
auf und nieder bewegt, im letztern Falle ist es am obern Ende des
Aufsatz angebracht, und der ganze Aufsatz hat eine senkrechte
Bewegung.
Die eingelassenen Aufsatz sichern eine festere
Verbindung mit dem Rohre als die losen und werden daher in neuerer Zeit vorherrschend
angewendet. Zum
Einstellen des Visiers nach der jedesmaligen Entfernung des Ziels ist der Aufsatz mit einer
Skala versehen, die
entweder die inGraden und Minuten ausgedrückte
Erhöhung des Rohres, häufig aber auch die Schußentfernungen
angiebt.
Haben die
Geschosse eine stetige Seitenabweichung, wie bei sämtlichen gezogenen
Geschützen, so muß der Aufsatz auch eine
seitliche Verschiebung des Visiers gestatten. (S.
Geschütz,
Korn,
Richtung, Visier.)
Eine Aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn in einem
Vertrage oder einer letztwilligen
Verfügung der Erwerb
eines
Rechts oder eine Verpflichtung davon abhängig gemacht ist, daß ein ungewisses Ereignis eintritt,
z. B. ein Haus wird vermacht für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer die
Volljährigkeit erlebt. - Eine aufschiebende Zeitbestimmung
ist jede eine Leistung oder die Ausübung eines
Rechts hinausschiebende Befristung;
dahin gehört z. B. das Versprechen, ein
empfangenes
Darlehn am zurückzuzahlen.
der
Zuckerrüben, das unerwünschte Austreiben der Samenstengel im ersten Jahre, durch
Witterungsverhältnisse und zu zeitiges säendes Rübensamens hervorgerufen.
Diese Schoßrüden haben geringen Zucker-, aber
hohen Holzfasergehalt, was die Verarbeitung erschwert.
in der Forstwirtschaft der durch natürliche Besamung im
Walde auf
Schlagen und in
Beständen entstandene
junge Nachwuchs von Holzarten, deren schwerer Same meist nicht weit über den Kronenschirm des Mutterbaums
hinausfällt. Keimender Same der
Eichen,
Buchen, Kastanien, von beimischen
Nadelhölzern nur der der
Zirbelkiefer, liefert Aufschlag (S.
auch
Anflug.) -
Beim Militär ist der
Besatz am untern Ende des Ärmels des Waffenrocks, meist von der
Farbe des Kragens. Infanterie
und Fußartillerie der preuß.
Armee haben den brandenburgischen Aufschlag (drei Knöpfe übereinander auf der
Ärmelpatte, s. d.), Garde, Pioniere,
Jäger, Feldartillerie, Dragoner und
Kürassiere den schwedischen Aufschlag (parallellaufend
mit der untern Ärmelöffnung und zwei kleinere Knöpfe nebeneinander),
Ulanen, Husaren und Gendarmen den polnischen Aufschlag (nach
oben in eine
Spitze auslaufend und in dieser, außer bei den Husaren, einen Knopf).
- In der
Musik ist Aufschlag soviel wie
Auftakt (s. d.).
- Aufschlag wird auch für
Accise (s. d.) gebraucht.
eine
Operation der chem.
Analyse (s. d.), die man häufig vornimmt, um unlösliche Mineratsubstanzen
in
Verbindungen zu verwandeln, die entweder direkt oder durch Vermittelung von Säuren in Wasser gelöst
werden können. So werden unlösliche Silicate durch Schmelzen mit kohlensaurem Natriumkalium derartig zersetzt, daß sie
nach dieser Behandlung in Säuren leicht löslich werden, oder sie werden mit Fluorwasserstoffsäure behandelt, wobei unter
Verdampfung der
Kieselsäure als
Fluorsilicium die
Basen in leicht zersetzbare
Fluoride übergeführt werden; andere
Stoffe schmelzt man mit saurem schwefelsauren Natrium (s. Natriumbisulfat), wobei lösliche
schwefelsaure
Salze entstehen; wieder andere, z. B.
Chromeisenstein, sind durch Schmelzen mit Salpeter, also durch Umwandlung
in höher oxydierte Körper aufzuschließen,
Fahlerze durch
Glühen in einem
Strome von Chlorgas u. s. w. Die
Wahl des Aufschließungsmittels
hängt von der Natur des aufzuschließenden Körpers und von den nachfolgenden
Operationen ab. Will man
z. B. in einem Silicate die Menge der
Alkalien bestimmen, so muß man mit Fluorwasserstoffsäure aufschließen, während für
die Bestimmung der
Kieselsäure die Aufschließung durch Schmelzen mit kohlensaurem Natriumkalium zu erfolgen hat. Welchen
Weg man auch einschlagen mag, die aufzuschließenden
Substanzen¶
mehr
sind vorher immer auf das allersorgfältigste zu zerkleinern, da nur bei Anwendung staubfeinen Pulvers vollständiges Aufschließen erfolgt.
(S. Nasser Weg.) - Das der Dungstoffe, um die Pflanzeneinschlüsse in den wasserlöslichen Zustand überzuführen, geschieht
durch Behandlung mit Schwefelsäure.
[* 7]
Im Bergbau ist Aufschließen soviel wie Erzmittel durch Herstellen von Schächten, Stollen und Strecken zugänglich
machen. In der Aufbereitung (s. d.) versteht man unter Aufschließen die Aufhebung
der natürlichen Verwachsung der Erze unter sich und mit taubem Gestein durch Zerkleinerung, derart, daß danach eine Trennung
dieser Mineralien
[* 8] auf Grund der Verschiedenheit ihrer spec. Gewichte in Wasser (mit Setzmaschinen, Herden u. s. w.)
möglich ist.
im allgemeinen jede Schrift, die auf der Außenseite eines Gegenstandes, z. B. auf einem Briefe, Buche, Gebäude,
Weihgeschenk, Geräte u. s. w., angebracht ist (vgl. Adresse und Epigramm). Befindet sich die Schrift auf einem Bauwerke, einem
Denkmal oder andern Kunstwerken, so heißt sie Inschrift. Wegen der Bedeutung, welche die antiken Inschriften
als authentische Urkunden für Geschichte, Altertum und Sprache
[* 9] der alten Völker haben, ist die Inschriftenkunde oder Epigraphik
(s. d.) zu einem eigenen Zweige der Altertumswissenschaft geworden. - In der
Numismatik bezeichnet Aufschrift die um das Bild herumlaufenden, Inschriften die im innern Raume der Medaille stehenden Worte. - In der
Diplomatik nennt man Aufschrift (frz. suscriptions) die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die Urkunde ausgefertigt,
und derjenigen, all die sie gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln.
derStrafvollstreckung.Voraussetzung für die Vollstreckung der Strafe ist das rechtskräftig gewordene Urteil,
also dasjenige Urteil eines Strafgerichts, das mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) nicht
mehr angefochten werden kann. Die ordentlichen Rechtsmittel des Strafprozesses bedingen wegen des ihnen anhaftenden Suspensiveffekts
einen S. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird, weil dabei ein rechtskräftiges Erkenntnis vorausgesetzt
ist, die Vollstreckung von Rechts wegen nicht gehemmt, doch kann das Gericht einen Aufschub anordnen, was
vornehmlich dann notwendig sein wird, wenn es sich um ein Todesurteil handelt.
Ohnehin erleidet der Vollzug jedes rechtskräftigen Todesurteile dadurch einen Aufschub, daß die Entschließung des Staatsoberhaupts
- und, im Fall des Hoch- oder Landesverrats gegen Kaiser und Reich, des Kaisers - von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch
machen zu wollen, abgewartet werden muß. Im übrigen gilt die Regel, daß rechtskräftig gewordene Strafurteile alsbald zur
Vollstreckung gebracht werden müssen. Nur aus besondern Gründen ist ein Aufschub zulässig.
Solche Gründe liegen teils in dem Vorhandensein von Hindernissen, die den Gang
[* 10] der Strafanstaltsverwaltung hemmen, z. B. zeitweise
herrschende Überfüllung der Strafanstalten oder der Ausbruch gefährlicher Gefängnisepidemien, teils
in Rücksichten der Billigkeit, denen sich der Richter und die Staatsanwaltschaft nicht entziehen dürfen. So kann ein Aufschub
bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten auf Antrag des Verurteilten zugestanden werden, wenn ihm oder seiner Familie erhebliche,
außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile durch sofortige Vollstreckung erwachsen
würden, was unter
Umständen auch bei der rücksichtslosen Einziehung einer Geldstrafe der Fall sein könnte.
Zuweilen muß die Strafvollstreckung ausgesetzt werden. So darf an schwangern oder geisteskranken Personen ein Todesurteil
nicht vollstreckt werden. Bei Freiheitsstrafen bewirkt Geisteskrankheit ebenfalls von Rechts wegen einen Aufschub. Dasselbe
gilt von andern Krankheiten des Verurteilten, von denen eine nahe Lebensgefahr im Falle der Vollstreckung
zu besorgen ist. Ist dagegen der Verurteilte mit einer zwar nicht lebensgefährlichen, aber doch ansteckenden Krankheit behaftet,
so kann von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur im Interesse der Strafanstaltsverwaltung abgesehen werden.
Durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs wird der Vollzug von Rechts wegen ebensowenig gehindert,
wie durch die Einholung gerichtlicher Entscheidung über Zweifel bei der Auslegung eines Strafurteils oder bei Berechnung der
erkannten Strafe, über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung oder gegen Ablehnung des auf Krankheit gestützten
Strafaussetzungsgesuchs. Doch kann das Gericht in solchen Fällen Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung
anordnen. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 357, 383, 400, 481, 485, 487, 488, 490.)
Nach der Österr. Strafprozeßordnung haben die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung aufschiebende Wirkung
(§§. 284, 294, 346, 397). Geisteskrankheit, schwere körperliche Krankheit, Schwangerschaft hemmen gleichmäßig den Vollzug
der Todesstrafe und der Freiheitsstrafen §§. 398). Freiheitsstrafen von nicht mehr als 6 Monaten können
aufgeschoben (aber nicht unterbrochen) werden, wenn durch die unverzügliche Vollstreckung der Erwerb des Verurteilten oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde (§. 401). Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung (§.
411), doch kann bei Übertretungen die Strafvollstreckung aufgesetzt werden, insofern sonst der Zweck des
Gesuchs vereitelt würde (§. 482).
Hans, Reichsfreiherr von und zu, geb. zu Aufseß im bayr.
Reg.-Bez. Oberfranken, bezog im Herbst 1817 die UniversitätErlangen,
[* 11] wo er sich jurist. Studien widmete. Nachdem er 2 Jahre
an den Landgerichten Bayreuth
[* 12] und Gräfenberg gearbeitet, übernahm er die Verwaltung der Familiengüter
und wandte sich besonders histor. und rechtsgeschichtlichen Studien zu; 1832 siedelte er nach Nürnberg
[* 13] über. Hier erreichte
er durch Stiftung einer Gesellschaft für Erhaltung der Litteratur-, Kunst- und Altertumsdenkmäler Deutschlands
[* 14] die Vereinigung
und Ausstellung der zu Nürnberg befindlichen antiquarischen Schätze in einem eigenen Lokale. 1846 legte er
der ersten Germanistenversammlung zu Frankfurt
[* 15] a. M. den Plan eines Germanischen Nationalmuseums vor, doch wurde die Ausführung
durch die polit.
Bewegungen von 1848 verzögert; erst 1852 fand sein Vorschlag auf der Altertumsforscherversammlung zu Dresden
[* 16] Annahme und führte 1853 zur
Eröffnung des Germanischen Museums (s. d.). Aufseß selbst war bis 1862 erster Vorstand
des Instituts, leitete dessen Einrichtung und trat ihm seine eigenen Sammlungen ab. Er starb in der Nacht vom 6. zum zu
Münsterlingen bei Konstanz.
[* 17] Von 1832 bis 1835 gab den «Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit » heraus und übernahm ihn 1853 wieder
¶
mehr
mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.
oder Bürstmaschine, eine Vorrichtung, um bei tuchartigen Stoffen die hervorstehenden Faserenden aufzurichten,
damit sie von der Schermaschine leichter gefaßt werden (s. Appretur).
Aufsicht zu führen über eigene Sachen im eigenen Interesse, damit diese erhalten
bleiben und nicht Schaden stiften, gehört zu der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters, von welcher im Recht so viel die
Rede ist. Um über Menschen Aufsicht führen zu dürfen, muß man ein Aufsichtsrecht haben. Dasselbe setzt ein Abhängigkeitsverhältnis
voraus, wie es sich findet in der Familie, im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Dienst,
in der Gemeinde, in der Kirche, in der Schule, im Staat.
Das Maß, in welchem die Aufsicht thatsächlich geübt wird, um nicht den Beaufsichtigten durch unzeitiges Mißtrauen
zu verderben, die Entwicklung einer selbständigen Persönlichkeit, Bethätigung eigener Umsicht und Initiative zu verhindern,
ist in Privat- wie in öffentlichen Verhältnissen Sache des Takts, der Klugheit und der Erfahrung. Das
Maß, in welchem das Aufsichtsrecht des Staates ausgeübt werden darf, ist Gegenstand eines langen geschichtlichen Kampfes
zwischen persönlicher Freiheit und Staatsgewalt gewesen.
Censur und Paßzwang haben überwunden, Gewissensfreiheit, Freiheit der Association, Selbstregierung der Gemeinden erkämpft
werden müssen. Der Ausübung der Aufsichtspflicht setzen Sachen keine Schranken entgegen; sie ist von
dem, welchen es angeht, auszuüben, soweit eine Pflicht besteht, Dritte vor Schaden zu behüten, und soweit aus den zu beaufsichtigenden
Sachen ein solcher Schaden entstehen kann. Menschen sind, teils um sie selbst, teils um Dritte vor Schaden zu bewahren, zu
beaufsichtigen, soweit ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht begründet ist.
Wer die Aufsichtspflicht nicht oder nicht recht geübt hat, hat sich nach vielfachen gesetzlichen Bestimmungen vor dem Schöffengericht,
wenn Schaden entstanden ist, vor derStrafkammer des Landgerichts und vor dem Civilrichter zu verantworten. Nach dem Entwurf
eines DeutschenBürgerl. Gesetzb. §. 710 soll derjenige, welcher kraft des Gesetzes über einen andern
die Aufsicht zu führen verpflichtet ist, für den Ersatz des von dem andern einem Dritten widerrechtlich zugefügten
Schadens haften, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und bei Erfüllung derselben der Schaden nicht entstanden wäre.
Das entspricht dem geltenden Recht, besonders bei der Aufsicht über Kinder und Geisteskranke. (Sächs. Gesetzb.
§. 779; Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 57, 65; Code civil Art. 1384; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309.)
ein bei der deutschen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und seit dem Gesetz vom l.
Mai 1889 auch bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.)
notwendiges Organ für die dauernde Überwachung der Geschäftsführung und insbesondere auch für die Prüfung der Bilanzen
und Gewinnverteilungsvorschläge vor der Vorlegung an die Generalversammlung. Er geht aus der Wahl der Aktionäre oder Genossen
in der Generalversammlung hervor und muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Dieselben können, außer bei der Genossenschaft, bei
der sie Genossen oder Mitglieder von bei der Genossenschaft beteiligten
andern Genossenschaften sein müssen, auch Nichtbeteiligte sein. Ihre Amtsdauer erstreckt sich bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft
in Bezug auf den ersten, in der Regel unter dem Einfluß der Gründer gewählten Aufsichtsrat auf das erste Geschäftsjahr
oder, falls dieses kürzer als das Kalenderjahr, auf die zwei ersten Geschäftsjahre, darf im übrigen bei diesen Gesellschaften
niemals fünf Geschäftsjahre überschreiten.
Auch vor Ablauf
[* 19] der Amtsdauer kann ihre Bestellung jederzeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Aktienkapitals
durch die Generalversammlung widerrufen werden. AktiveReichs- und unmittelbare Staatsbeamte (nicht aber
Rechtsanwälte) bedürfen zur Übernahme der Funktion der dienstbehördlichen Genehmigung, die bei Verknüpfung der Mitgliedschaft
mit Remuneration zu versagen ist. Der erste Aufsichtsrat wird bereits im Stadium der Errichtung der Gesellschaft oder Genossenschaft
gewählt, und hat schon in diesem Stadium bestimmte, mit Verantwortung verknüpfte Aufgaben (s. Gründung).
Während des Bestehens der Gesellschaft oder Genossenschaft und auch nach der Auflösung während der Liquidation (s. d.)
übt er die Kontrolle über den Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren und kann
jederzeit Berichterstattung von denselben verlangen und selbst oder durch von ihm bestimmte Mitglieder alle Bücher und Schriften
einsehen und die Bestände untersuchen. Über die Jahresbilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge hat er der Generalversammlung
Bericht zu erstatten.
Außerdem überträgt ihm das Gesetz bestimmte Akte der vollziehenden Gewalt, so insbesondere bei Aktien unter 1000 M. die
Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Veräußerung, die erforderliche Prozeßführung gegen den Vorstand oder die
persönlich haftenden Gesellschafter, die Zustimmung zur Bestellung eines Prokuristen bei der Aktiengesellschaft,
die Berufung einer Generalversammlung nach seinem Ermessen, bei der Genossenschaft auch die vorläufige Enthebung von Mitgliedern
des Vorstandes sowie die Vertretung der Genossenschaft bei Verträgen mit dem Vorstande und die Genehmigung der Kreditgewährung
an ein Vorstandsmitglied wie der Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine solche.
Während der Liquidation hat er Antragsrechte auf gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, und im Konkurse der
Genossenschaft ist er bei der Verhandlung über die Berechnung der Beiträge der Genossen zu hören. Weitere Obliegenheiten
können ihm durch das Statut übertragen sein, und hiervon wird thatsächlich ein so ausgiebiger Gebrauch
gemacht, daß fast in der Regel für die wichtigern Akte der Geschäftsführung, die im Statut nach Kategorien und Höhe der
Wertobjekte aufgeführt werden, der Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter, an die Genehmigung
des Aufsichtsrat im innern Verhältnis gebunden sind. Bei der Aktiengesellschaft ist sogar nicht selten die gesamte
Geschäftsführung derartig von den Beschlüssen des Aufsichtsrat abhängig, daß der Vorstand lediglich diese Beschlüsse ausführt
und nur den gewöhnlichen Tagesbetrieb selbständig leitet. In Fällen ausgedehnter Mitwirkung hat der Aufsichtsrat namentlich
früher nicht selten die Bezeichnung Verwaltungsrat geführt. Indessen findet sich diese Bezeichnung mitunter auch
¶
mehr
für einen kollegialisch organisierten Vorstand. Immerhin aber ist eine Auseinanderhaltung von Kontrolle und Geschäftsführung
durch das Gesetz in der Weise vorgeschrieben, daß die Mitglieder des Aufsichtsrat nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, noch anders
als für einen im voraus begrenzten Zeitraum, für welchen ihre Thätigkeit im A. ruhen muß, Stellvertreter derselben
sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte führen dürfen. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden, dem die Initiative zu seiner Berufung,
auch mitunter noch andere Vorzugsbefugnisse, zustehen.
Das Statut muß Bestimmung treffen, wenn zur Beschlußfähigkeit eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder ausreichen soll.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Kein Mitglied kann die Ausführung seiner
Obliegenheiten andern übertragen. Auch die statutarische Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder oder besondere
Abteilungen entbindet nicht von Vorkehrungen, vermöge deren der Aufsichtsrat als einheitliches Organ eine Kontrolle behält.
Ersetzung wegfallender Aufsichtsratsmitglieder durch Zuwahl seitens der verbleibenden (Kooptation) ist unzulässig. Freiwillige
Niederlegung des Amtes muß, wenn damit Beschlußunfähigkeit eintritt, so lange unterbleiben, bis eine
Generalversammlung zur Ersatzwahl berufen sein kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrat führen bei Erwerbsunternehmungen
ihr Amt in der Regel gegen Vergütung, die aber bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft den Mitgliedern des ersten
Aufsichtsrat erst nach Ablauf ihrer Amtsdauer bewilligt werden darf. Durchaus üblich, aber bei der Genossenschaft
nicht mehr zulässig, ist deren Bemessung nach den Geschäftsergebnissen (Tantième vom Reingewinn). Mitunter erfolgt eine
besondere Vergütung für Anwesenheit in den Sitzungen, Präsenzgelder auf Grund von Anwesenheitsmarken.
Bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes
anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. In besonders ausgezeichneten
Fällen, welche sich auf die besondern gesetzlichen Gebote zum Zwecke der Behütung des Grundkapitals oder Genossenschaftsvermögens
vor rechtswidrigen Minderungen beziehen, unterliegen diejenigen Mitglieder, mit deren Wissen diese Gebote, ohne daß sie dagegen
einschritten, verletzt sind, dem Anspruch auf Ersatz der entzogenen Beträge, und zwar jedes Mitglied
im vollen Umfange (solidarisch).
Dieser Anspruch kann auch von den verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es
greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht.
Die civilrechtlichen Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, abgesehen von den
mit der Gründung, Grundkapitalserhöhung und den Anmeldungen und Anzeigen zum Genossenschaftsregister zusammenhängenden Strafvorschriften,
Kriminalstrafen bei absichtlichem Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder Genossenschaft, bei wissentlich unwahren Angaben
in ihren Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, bei der Ausgabe von Aktien vor Einzahlung des vollen Betrags
oder auf einen geringern als den gesetzlich zulässigen Betrag, und wenn ohne Nachweis ihres Nichtverschuldens
es länger als 3 Monate an einem Aufsichtsrat oder an der zur
Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern in demselben gefehlt
hat.
In der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung ist der Aufsichtsrat ein besonderes ständiges Kontrollorgan, welches die Versicherungsanstalt
kraft Bestimmung des Statuts zur Überwachung seiner Geschäftsführung dem Vorstand an die Seite stellen
darf. Die Bestellung eines Aufsichtsrat muß erfolgen, wenn dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren.
Wird ein Aufsichtsrat bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des
Gesetzes vom Auch müssen nach §. 54 in den Statuten der Versicherungsanstalt über die
Art der Bestellung des Aufsichtsrat, über die Zahl der Mitglieder, über die Obliegenheiten und Befugnisse desselben
Bestimmungen getroffen werden.
derHaut (Rhagades, Fissurae), eine Folge von großer Trockenheit oder von örtlicher Erkrankung der
Haut (durch Erfrorensein, Flechten,
[* 21] Schälungsprozesse u. s. w.);
Man wendet in der Regel geschmeidig machende fette Mittel dagegen an, z. B. Glycerin, Lippenpomaden,
Cold Cream, Vaseline, Lanolin u. dgl. seltener sind innere Mittel nötig, z. B. bei den syphilitischen Hautschrunden.
in den Feinspinnmaschinen für Baumwolle
[* 24] und andere Faserstoffe der Teil des Gestells, in dem die mit
dem Vorgespinst gefüllten Spulen aufgereiht sind.
und Gliederung der taktischen Einheiten. Die Aufstellung einer taktischen Einheit bei
der Infanterie wie bei der Kavallerie ist jetzt überall zu zwei Gliedern, die mit Richtung und Fühlung auf Vordermann hintereinander
stehen. Je ein Mann des ersten Gliedes bildet mit dem hinter ihm stehenden Mann des zweiten Gliedes eine Rotte. An einer
so aufgestellten Abteilung unterscheidet man die Front, die Flügel und die Flanken. – Bei der Infanterie gliedert sich
die Compagnie in Züge, Halbzüge und Sektionen; bei der Kavallerie die Eskadron in Züge und Abmärsche; bei der Artillerie
die Batterie in Züge und einzelne Geschütze.
[* 26] Stehen alle Unterabteilungen einer Truppenabteilung in einer
Reihe nebeneinander, so steht die Abteilung in Linie; stehen aber gewisse Unterabteilungen hintereinander, so steht die Abteilung
in Kolonne.
(Ructus, Eructatio) oder Rülpsen, ein plötzliches Aufsteigen von Luft aus dem Magen
[* 27] durch die Speiseröhre
in den Mund. Oft ist damit die dem Schlucksen eigentümliche schallende Krampfbewegung des Zwerchfells
verbunden. Nach dem Genuß gasreicher Dinge (z. B. des Selterwassers) oder im Magen viel Gas entwickelnder Speisen (z. B. des
Sauerkrauts) ist das Aufstoßen etwas Natürliches. Häufiges Aufstoßen findet sich beim Magenkatarrh sowie bei langsamer und geschwächter
Verdauung. (S. Dyspepsie.) Die Behandlung, die sich natürlich gegen das Grundleiden richten muß, erfordert
sorgfältigste Regelung der Diät,
¶
1. Handaufzug.
2. Speiseaufzug.
3. Handwarenaufzug.
4. Transmissionsaufzug.
5. 6. Transmissionsaufzug mit Gasmotorbetrieb.
7.
Pendelsicherung.
8. 9. 10. Dampfaufzug von Otis Bothers in Neuyork.
[* 29]
11. Direkt wirkender hydraulischer Personenaufzug.
¶
insbesondere Vermeidung aller schwerverdaulichen Speisen, sowie die Darreichung von gebrannter Magnesia, doppeltkohlensaurem
Natrium, Vichypastillen und ähnlichen Mitteln. Auch der Gebrauch der Salzsäure (5-8 Tropfen in einem Weinglas Wasser unmittelbar
nach der Mahlzeit genommen) sowie des Pepsinweins erweist sich in vielen Fällen nützlich.
ein Schiff
[* 34] mit Takelage (s. d.) ^[= (spr. -ahsche), Takelung, Takelwerk oder Gut (Taugut), das gesamte Tauwerk (s. d.), das zu den ...] versehen.
Aufschlag oder Aufstrich, der Anfang eines Musikstücks, wenn es nicht mit einem vollen Takte, sondern nur mit
dem letzten und leichtern Taktteile (Achtel, Viertel u. s. w.) beginnt. Zur Ausgleichung
muß dem letzten Takte des Stücks so viel an Zeitwert fehlen, als der Auftakt beträgt. - Ähnlich heißt der
Teil des altdeutschen Verses, der der 1. Hebung
[* 35] vorhergeht; er kann 1-, 2-, selbst mehrsilbig sein und beliebig fehlen, ohne
den Charakter des Verses zu beeinflussen. Die Technik des Minnesangs beschränkte diese Freiheit sehr. In der neudeutschen Verslehre
heißen Verse mit Auftakt iambische, ohne Auftakt trochäische, beide gemäß der antiken
Metrik streng unterschieden.
Wenn jemand einem andern in dessen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten eines Dritten eine Dienstleistung
verspricht, ohne zu diesem andern in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses oder auch nur in die
einer Dienstleistung für Lohn zu treten, so hat er von diesem einen Auftrag übernommen. Der Staatsdiener, der Kirchendiener oder
Gemeindebeamte stehen so wenig in einem Auftragsverhältnisse wie der gewerbliche Gehilfe, der Dienstbote oder der Lohnarbeiter;
auch nicht der Werkmeister, denn er hat nicht eine bloße Dienstleistung übernommen, sondern ihr Resultat,
die Herstellung eines Werkes.
Wer aber einen Dienst aus Gefälligkeit leistet, oder wessen Dienste
[* 36] und Stand so hoch geachtet werden, daß die Gegenleistung
nicht wie ein Lohn, sondern als ein Honorar erscheint, z. B. der Rechtsanwalt, der gilt vor
dem Gesetz als Beauftragter. Die Dienste können bestehen in Führung rechtlicher Geschäfte, bei denen
der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers handelt. Handelt er auch im Namen des Auftraggebers, so bedarf er einer Vollmacht
(s. d.), wenn er Veräußerungen vornehmen soll, welche Dritten gegenüber so gelten sollen, als wären sie von dem Auftraggeber
vorgenommen, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll.
Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem Auftrag nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von
Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art, von Dienstmiete oder Vertrag über
Handlungen. Richtiger bezeichnet das Sächs. Gesetzb. §. 1295 den Auftrag als einen Vertrag, durch welchen
sich jemand einem andern verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen. Denn Geschäfte können auch
wirtschaftliche, brauchen keine Rechtsgeschäfte zu sein. So kann der Beauftragte die Überwachung des Geschäftspersonals,
der Dienstleute, die Führung einer Landwirtschaft während der Abwesenheit des Geschäftsherrn übernehmen. Der Auftrag kann auf
ein einzelnes Geschäft, auf eine Reihe von Geschäften, aus Führung aller Geschäfte einer Person gehen.
Der
Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene Geschäft auszuführen, im Zweifel in Person, also ohne sich einen Stellvertreter
bestellen zu dürfen, es sei denn im Notfall oder nach eingeholter Genehmigung. Er hat die ihm erteilte Instruktion zu befolgen;
er darf von derselben nur abweichen, wenn Umstände vorliegen, welche die Annahme begründen, die Abweichung würde von dem
Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage gebilligt werden. Kann er vor derAbweichung die Entschließung des Auftraggebers einholen,
so muß er es thun.
Soweit die Instruktion nicht ausreicht, hat er so zu handeln, wie es die Natur des Geschäfts fordert
oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Er hat über die Ausführung Rechenschaft abzulegen, dem Auftraggeber
alles herauszugeben, was infolge des Auftrag an ihn gekommen ist, so daß ihm kein Vorteil bleibt; Gelder, die er im eigenen Nutzen
verwendet hat, muß er verzinsen. Für allen Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist,
hat er Ersatz zu leisten.
Umgekehrt hat ihm der Auftraggeber seine Aufwendungen mit Zinsen zu ersetzen, auf Verlangen im voraus Vorschuß zu leisten,
ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten durch deren eigene Erfüllung zu befreien. Der Auftraggeber kann den Auftrag zu jeder
Zeit widerrufen; ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungültig. Auch der Beauftragte kann kündigen, doch ist er zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er zu einer Zeit kündigt, wo der Auftraggeber anderweit Fürsorge zu treffen nicht
im stände ist.
Der Tod auf einer von beiden Seiten hebt das Auftragsverhältnis auf, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist; doch soll ein begonnenes Geschäft, zumal wenn Gefahr im Verzüge ist, auch von den Erben des Beauftragten, zu Ende geführt
werden. Wird der Konkurs über das Vermögen des Beauftragten eröffnet, so erlischt der Auftrag nach Code civil Art. 2003 und nach
österr. Gesetz §. 1024; nach Preuß. Allg. Landr. 1,13, §. 197, wenn der BeauftragteKaufmann ist. Ebenso
erlischt nach Code civil der Auftrag, wenn der Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird; nach österr. Gesetz
sind alle Handlungen, welche der Beauftragte nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Gemeinschuldners unternimmt, ohne
Rechtskraft. Nach Preuß. Allg. Landrecht soll der Beauftragte die Instruktion des Konkursverwalters einholen.
Für Auftrag, welche einem Kaufmann erteilt werden, gilt nach dem Handelsgesetzbuch Art. 323 die besondere Bestimmung, daß, wenn
zwischen ihm und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder wenn sich der Kaufmann zur Ausführung solcher Auftrag erboten
hat, er zur Antwort ohne Zögern verpflichtet ist, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrag gilt.
Der Rechtsanwalt hat nach §.30 der Rechtsanwaltsordnung die Ablehnung eines Auftrag ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er
den durch Verjährung entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, heißt Kommissionär
(s. d.).
Im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird Auftrag auch in der Bedeutung von Auflage (s. d.) gebraucht.
ein in der Form der Schafschere ähnliches, mit schmalen, zugespitzten, nicht schneidigen Blättern
versehenes Werkzeug der Glasmacher, das zusammengedrückt in die Öffnung des
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zur Gefäßform auszubildenden, rotierenden Glaskörpers eingeführt wird, um durch das allmähliche Auseinandergehen der
Blätter die Höhlung desselben zu erweitern; außerdem dienen die innern Kanten der Auftreibschere dazu, an dem
zwischen ihnen gehaltenen Gefäß
[* 38] durch den Druck gegen die weiche Glasmasse eine Einschnürung zu bewirken. Dasselbe Werkzeug,
statt der eisernen Blätter mit cylindrischen Holzstäbchen versehen, wird benutzt, um die Wandungen des
Gefäßes beliebig zu krümmen.
[* 37] diejenige Kraft,
[* 39] welche einen in eine Flüssigkeit oder ein Gas getauchten Körper entgegen seiner Schwere,
also von unten nach oben zu treiben sucht. Taucht man z. B. einen würfelförmigen Körper
(s. nachstehende
[* 37]
Fig. 1) in eine Flüssigkeit vom spec.
Gewicht σ, so wirkt auf die obere Fläche, deren Tiefe unter der Flüssigkeitsoberfläche h1 ^[h1] ist, der hydrostatische
Druck h1·σ·a2 ^[h1·σ·a2], wenn a die Länge der Würfelkante ist; auf die untere Fläche mit der Niveautiefe h2
^[h2] wirkt der größere Druck h2·σ·a2 ^[h2·σ·a2].
Die Pressungen auf die Seitenflächen heben sich paarweise auf, da sie einander gleich sind. Demnach
bleibt eine nach oben gerichtete Kraft A übrig von der Größe A=(h2-h1)·a2 σ ^[A=(h2-h1)·a2 σ], oder da h2-h1=a
^[h2-h1=a] und a3 gleich dem Volumen v des Würfels ist: A=v·σ. Der Würfel erleidet also einen Auftrieb oder
(scheinbaren) Gewichtsverlust, der gleich ist dem Gewicht der von ihm verdrängten Flüssigkeitsmenge. Der obige Beweis kann
auch leicht für ein eingetauchtes Prisma
[* 40] oder einen Cylinder, für einen beliebig anders gestalteten Körper jedoch nur
mit Hilfe höherer Rechnung geführt werden. Zum experimentellen Nachweis dieses Satzes dient die hydrostatische Wage
[* 37]
(Fig.
2), eine gleicharmige Wage,
[* 41] die Wägungen von in beliebige Flüssigkeiten getauchten Körpern ermöglicht.
Die eine kürzer aufgehängte Wagschale trägt einen hohlen Metallcylinder c und dieser einen massiven Cylinder p, der genau
in jenen hohlen paßt. Nachdem an der Wage durch Tarierung Gleichgewicht
[* 42] hergestellt ist, taucht man den Cylinder
p in ein Gefäß mit einer beliebigen Flüssigkeit; sofort hebt sich die kürzere Schale. Sobald man jedoch den Hohlcylinder
c mit derselben Flüssigkeit füllt, tritt wieder Gleichgewicht ein, womit der Satz bestätigt ist. Anwendung findet die Lehre
[* 43] vom Auftrieb bei der Bestimmung des spec.
Gewichts von Flüssigkeiten und festen Körpern durch das Aräometer
[* 44] (s. d.). Der Auftrieb macht sich auch bei
allen Wägungen geltend, insofern ein Körper in Luft weniger wiegt als im luftleeren Raum. Bei genauern Physik, und chem.
Wägungen ist daher immer die sog. Reduktion auf den leeren Raum (s. d.)
vorzunehmen, wenn man das wahre Gewicht erfahren will. Ferner beruht alles passive Schwimmen (s. d.),
sowie die Steigkraft des Luftballons auf der Wirkung des Auftrieb. Der Satz vom Auftrieb, namentlich vom hydrostatischen, wird gewöhnlich,
jedoch mit Unrecht, das Archimedische Princip
[* 45] (s. d.) genannt. - Auftrieb ist auch ältere
Benennung für die auf der Oberfläche des Meers pelagisch lebenden Tiere und Pflanzen in verschiedenen
Stadien ihrer Entwicklung (s. Plankton).
in der Bühnensprache die aus dem Erscheinen von Personen sich ergebenden Abschnitte eines Dramas.
Die Auftritt bedingen
jedesmal einen Wechsel der Situation. Im Deutschen nennt man den Auftritt nach franz. Beispiel auch Scene, die Engländer nennen
so nur die dramatischen Abteilungen, die, aus mehrern Auftritt bestehend, bis zur nächsten Ortsveränderung (Scenenwechsel) reichen.
undAbprotzen, die zum Zweck des Transports erforderliche Verbindung und die vor Beginn des Schießens notwendige
Trennung der Lafette (s. d.) und Protze (s.d.) eines Geschützes. Geschieht das Abprotzen im Zurückgeben, so genügt für
die schußbereite Stellung des Geschützes ein einfaches Vorfahren der Protze um das Maß des Rücklaufes. BeimAbprotzen im Vorgehen
muß die Lafette umgedreht werden, damit die Mündung des Geschützes sich dem Ziele zukehrt, während die Protze lehrt machen
und auf entsprechende Entfernung hinter das Geschütz fahren muß, damit der Gebrauch des letztern ungehindert
erfolgen kann. Das Aufprotzen geschieht in umgekehrter Weise.
[* 31] jede zum Emporheben und Herablassen von Lasten dienende Maschine
[* 46] (s. Hebeapparate), insbesondere eine Vorrichtung
zur Beförderung von Personen und Gegenständen nach verschiedenen Stockwerken in Warenhäusern, Magazinen, Wohnhäusern, öffentlichen
Gebäuden u. s. w. Für geringere Förderlasten benutzt man Handaufzüge,
bei vorhandener Transmission
[* 47] Transmissionsaufzüge mit konstant laufender Antriebswelle. Zur Erzielung größerer Leistungen
bei höherer Fördergeschwindigkeit dienen Aufzug, die von Dampfmaschinen
[* 48] oder Gasmotoren betrieben werden.
Endlich kommen noch hydraulische, pneumatische und elektrische Aufzug zur Anwendung, von denen die erstern des
außerordentlich einfachen und sichern Betriebes wegen sehr beliebt geworden sind. Die Hauptteile eines
Aufzug sind: der Motor, die Transmission zwischen diesem und dem zur direkten Aufnahme der Förderlast bestimmten Teile der Anlage,
der Fahrstuhl und dessen Führung, endlich die zur Einleitung, Abstellung und Regulierung der Bewegung der Förderlast dienenden
Einrichtungen.
Handaufzüge dienen im allgemeinen nur zur Förderung kleinerer Lasten. Die eigentliche Hebemaschine
ist bei ihnen gewöhnlich ein Haspel, der durch ein über eine oder zwei Rollen
[* 49] laufendes Seil ohne Ende oder durch eine
Bockwinde in Bewegung gesetzt wird. Einen Handaufzug der ersten Art zeigt Tafel: Aufzüge
[* 50] I,
[* 37]
Fig. 1, nach der Ausführung von
Schelter & Giesecke in Leipzig,
[* 51] bestimmt für 150 -300 kg Belastung. Der Fahrstuhl a gleitet vermöge
angebrachter Rollen in Führungenb und hängt an zwei nebeneinander liegenden Hanfseilen c, die, je nachdem der Fahrstuhl
gehoben oder gesenkt wird, auf eine Trommel d auf- oder abgewunden werden. Diese Trommel empfängt ihre Bewegung durch Schneckenräder,
die durch das Drehen des Rades f in Bewegung gesetzt
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