Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines
Buches, einer
Zeitung u. s. w. Zwischen
Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber,
ob derVerleger das
Recht nur auf eine Auflage oder ob er das
Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die
Stärke
[* 2] der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das
Recht desVerlegers, wenn
die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie
Hand.
[* 3]
Nach
Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im
Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der
Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen
Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das
Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des
Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser
Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des
Verlegers beeinträchtigt wird. Im
Preuß. Allg.
Landrecht
wird eine im
Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue
Ausgabe genannt.
ein
Bergwerk oder eine
Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten und deren Wiederaufnahme
andern überlassen. Im engern
Sinne heißt ein
Bergwerkauflässig, dessen Betrieb eingestellt ist.
im ältern deutschen
Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch
Symbole verstärkte
Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb
des Gerichtes, vielleicht unter
Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über
den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom bedeutet den Vertragsabschluß,
d. h. die mündliche und gleichzeitige
Abgabe der Vertragserklärungen
(Veräußerung und
Annahme)
vor der
zuständigen
Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen
gegenüber der
Behörde. Die strengere Form ist
nur für die wichtigern
Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag
erforderlich. - An die Auflassung schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das
Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht.
Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch
Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr
übertragen. Das franz.
Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die
Transskription
(s. d.). Der Deutsche
[* 4]
Entwurf fordert die Auflassung. Die Auflassung unterliegt der
Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über
Anfechtung (s. d.)
von
Verträgen.
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche
von dem zuständigen
Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu
entfernen.
Der Auflauf wird nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis
zu drei
Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500
Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher
Widerstand geleistet,
so treten die
Strafen des
Aufruhrs (s. d.) ein.
Krankheit der Wiederkäuer,
[* 6] soviel wie
Aufblähen (s. d.). ^[= Trommelsucht, Tympanitis, Krankheit der Wiederkäuer, gekennzeichnet durch starke Austreibung ...]
derHände (lat.
Impositio manuum), bei den spätern
Juden Semicha genannt, eine alte religiöse
Sitte, als
Symbol der Weihung, Segnung und Mitteilung. Durch sie bestellten die Griechen ihre
Beamten, erklärten die
Römer
[* 9] ihre Sklaven
für frei, erteilte der
PatriarchJakob seinen Enkeln den Segen und weihte die spätere jüd.
Sitte die
öffentlich bestellten
Lehrer des
Volks. Auch die Opfertiere pflegten bei
Juden und
Heiden durch
Handauflegung geweiht zu werden.
Christus segnete und heilte unter Auflegung der HändeH., ebenso die
Apostel. So hat die
Handauflegung auch im christl.
Kultus ihre
Stelle gefunden
als
Sinnbild für die Mitteilung des göttlichen
Geistes und Segens; daher ihre Anwendung bei
Taufe, Konfirmation,
Absolution und Ordination. Namentlich hat sie in der kath.
Kirche in den
Sakramenten der Firmung und der Priesterweihe eine
besondere Bedeutung.
oder Durchliegen (Decubitus), das Entzündet-, Wund- und Geschwürigwerden solcher stellen der
Haut,
[* 10] welche
bei anhaltender Bettlägerigkeit fortwährend einem Druck der Matratze oder Unterbetten u. s. w.
ausgesetzt sind. Diese
Stellen sind besonders das Kreuzbein, die Hüftknochen, dann die Schulterblätter, die Ferse und einzelne
Wirbel.
Ursache des Aufliegen ist die Behinderung des Blutzuflusses und -Abflusses infolge dauernder lokaler Druckeinwirkung,
zumal bei solchen
Kranken, bei denen die Herzthätigkeit geschwächt ist, wie z. B. im
Typhus; befördert wird es
einesteils durch große Hinfälligkeit, Unbehilflichkeit, auch
Betäubung des
Kranken, andernteils durch Verunreinigung seines
Lagers (durch
Urin, Kot, Schweiß, Jauche u. s. w.), durch im Betttuch sich ansammelnde Krümchen
und Körnchen, durch Falten und Nähte desselben
u. dgl. m. Jedes Aufliegen bedarf sorgfältiger
Behandlung, da der eintretende
Brand, sich selbst überlassen, immer weiter in die
Tiefe greift und für
sich allein schon zur Todesursache werden kann.
Man verhütet das Aufliegen, indem man für ein gutes Lager,
[* 11] am zweckmäßigsten für eine ausgepolsterte Roßhaarmatratze
sorgt, die Matratzen und Betttücher häufig wechselt, unter dem faltenlos ausgebreiteten Betttuch ein gutes Wachstuch oder
Rehfell ausbreitet, aufmerksam dieHarn- und
Stuhlentleerung überwacht, oft am Rücken und Kreuz
[* 12] des Patienten
nachsieht und die bedrohten oder schon geröteten
Stellen mit kaltem Wasser, Franzbranntwein, Essigwasser oder frischem
Citronensaft
abwäscht u. s. w. Bei höherm
Grade des Übels sorge man dafür, daß die gedrückte
Stelle in einem gepolsterten
Ringe oder
durchlöcherten
Luftkissen (von
Kautschuk) völlig frei liege und oft mit 2 proz. Karbolwasser gereinigt
und mit adstringierenden Salben verbunden werde. Am besten eignen sich zur Verhütung des Aufliegen die
Wasserkissen (s. d.).
¶
Bedingung oder Zeitbestimmung liegt vor, wenn mit Eintritt eines bis dahin ungewissen Ereignisses oder
mit Eintritt eines im voraus bestimmten Zeitpunktes ein in einem Vertrage oder Letzten Willen eingeräumtes Recht oder Verpflichtung
aufhört.
Ist der Witwe, solange sie unverheiratet bleibt, ein Nießbrauch eingeräumt, so tritt mit ihrer Wiederverheiratung
die ihren Nießbrauch auflösende Bedingung in Kraft;
[* 14]
ist ihr schlechthin eine Leibrente ausgesetzt, so
tritt mit ihrem Tode die auflösende Zeitbestimmung in Kraft.
Nach dem neuern Staatsrecht können Körperschaften, die ganz oder zum Teil aus gewählten Vertretern des
Volks, der Gemeindebürger u. s. w. zusammengesetzt sind, vor Ablauf
[* 15] der Wahlperiode von den zuständigen
Gewalten aufgelöst werden, so daß Neuwahlen erforderlich werden. Zur Auflösung des DeutschenReichstags ist ein Beschluß des Bundesrats
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich (Art. 24 der Reichsverfassung). In solchem Fall müssen die Neuwahlen verfassungsmäßig
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen stattfinden, der neue Reichstag muß innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen
versammelt sein (Art. 25). Die Neuwahlen erfolgen für eine volle Wahlperiode.
Der einmal aufgelöste Reichstag kann inzwischen nicht wieder einberufen werden. In den Einzelstaaten hat der Monarch das Recht,
den Landtag aufzulösen. Der Kaiser kann den Landesausschuß von Elsaß-Lothringen
[* 16] auflösen, ebenso die dortigen Bezirkstage,
Kreistage und Municipalräte. Ähnliche Bestimmungen bestehen über die von Kreistagen, Distriktsräten oder Landesräten
sowie von Stadtverordnetenversammlungen und Gemeinderäten in den einzelnen deutschen Staaten.
Anßerhalb Preußens
[* 17] haben vielfach die Verwaltungsbehörden die Befugnis, polit. Vereine und Glieder
[* 18] der öffentlichen Sicherheit
wegen aufzulösen; in Preußen
[* 19] ist nach dem Vereinsgesetz nur eine vorläufige Schließung, vorbehaltlich
der Entscheidung des Richters erlaubt, wenn ein Verein dem Vereinsgesetz nicht entspricht. Polit. Versammlungen dürfen von
dem anwesenden Polizeibeamten aufgelöst werden, wenn in denselben Gesetzwidrigkeiten vorkommen, über die der Offenen Handelsgesellschaft
und anderer Verbindungen s. die betreffenden Artikel.
In der Metrik ist Auflösung die Vertretung einer Länge durch zwei Kürzen. Der antiken Metrik
sehr geläufig, war sie auch in der altdeutschen allitterierenden Langzeile wie im mittelhochdeutschen Reimvers statthaft;
nur mußte, da im deutschen Vers der auflösbaren Länge antiker Verse die Hebung entspricht, die erste der beiden auflösenden
Silben kurz und betont, die zweite unbetont sein. Auch Senkungen sind im altdeutschen Vers auflösbar, d. h.
sie können aus zwei ganz schwachen unbetonten Silben bestehen.
Manche sagen mit Lachmann statt Auflösung Verschleifung. -In der Musik bedeutet Auflösung das Fortschreiten der Intervalle eines Accords
von der Dissonanz zur Konsonanz. In der ältern Vokalmusik, besonders im a capella-Stil, erfolgt die Auflösung stufenweise,
je nach Art der dissonierenden Intervalle eine Stufe auf- oder abwärts. Die reguläre Auflösung ist die, wo die Dissonanz, im schlechten
Taktteil vorbereitet, auch im schlechten Taktteil wieder aufgelöst wird; die irreguläre, wo die im Durchgang gebrauchte
Dissonanz auf der guten Taktzeit ihre Auflösung findet. Die neuern Komponisten erklären
vielfach die Vorbereitung
der Dissonanzen überhaupt für unnötig. In der Notenschrift nennt man Auflösung die durch das Auflösungszeichen ♮ bewirkte Aufhebung
der Wirkung eines ♯ oder ♭. - In der Poesie, so im Roman und besonders im Drama, ist die (in der franz. Theatersprache dénouement)
der mit der Katastrophe (s. d.) eintretende letzte Teil der Handlung, der die bis dahin gesteigerten Verwicklungen
klärt und die Entscheidung bringt.
Die Auflösung muß, soll sie ästhetisch und psychologisch zu rechtfertigen sein, notwendig und naturgemäß entstehen,
ohne sich genau vorhersehen zu lassen, folgerichtig aus den frühern Vorgängen erwachsen, ohne daß Leser oder Hörer durch
peinliche Vorbereitungen ermüden. Sonst treten unmotivierte Effekte (s. d.)
und coups de théâtre ein, die nur die urteilslose Menge befriedigen. Die griech. Dramatiker
führten mitunter die Auflösung durch Dazwischenkunft eines Gottes (s. Deus ex machina) herbei. - in der Chemie, s. Lösung.
bei Waren die äußere Ausstattung, die einzelnen oder mehrern Stücken einer Ware oder deren Mustern beigefügt
wird, um dieselben in möglichst vorteilhafter Gestalt dem Abnehmer vorlegen oder in Schaufenstern, Musterlagern u. s. w.
zur Ausstellung bringen zu können. Bei der Auswahl der zur Aufmachung zu verwendenden Zuthaten
(farbige Bänder, Papier, Bilder, Schachteln, Sammetunterlagen u. dgl.) ist die Geschmacksrichtung und die Gewöhnung des in
Betracht kommenden Abnehmerkreises zu berücksichtigen.
Die Aufmachung wechselt deshalb je nach der Mode und zeigt in den verschiedenen Gegenden und zu verschiedenen Zeiten große Abweichungen.
Für den Absatz ist die von erheblicher Bedeutung. Insbesondere ist beim Verkehr mit auswärtigen Absatzgebieten
auf eine der jeweiligen Geschmacksrichtung möglichst entsprechende Aufmachung. Bedacht zu nehmen. In China
[* 20] und Japan, in Kleinasien,
in Südafrika,
[* 21] Brasilien,
[* 22] Columbia,
[* 23] Neusüdwales u. s. w. spielt die Aufmachung eine so große
Rolle, daß oft eine bessere Ware hinter einer schlechtern lediglich wegen der geschicktern der letztern
zurückgesetzt wird.
Die Franzosen und Engländer haben sich in dieser Hinsicht sehr ausgezeichnet, und die engl.
Industrie verdankt namentlich in den asiat. Staaten einen großen Teil ihrer Erfolge der ins Auge
[* 24] fallenden, die Käufer anlockenden
Aufmachung. Die deutsche Industrie hat früher auf die äußere Ausstattung nicht besonderes Gewicht gelegt, ist
aber in den letzten Jahren - namentlich infolge der Anforderungen überseeischer Absatzgebiete - mehr und mehr bemüht gewesen,
eine geschmackvolle, gefällige und den Gewohnheiten der Kundenkreise angepaßte Aufmachung durchzuführen.
eine Bewegung der Elementartaktik, durch die sich hintereinander befindliche Abteilungen in Front
nebeneinander setzen. Durch den Aufmarsch kann sowohl der Übergang aus einer Kolonne zur Linie bewirkt werden, als auch der Übergang
einer Kolonne mit schmaler Front in eine solche mit breiterer Front. Eine besondere Art des Aufmarsch ist das Deployieren
(s. d.); sein Gegensatz das Abbrechen (s. d.). - Im weitern Sinne wird jede Entwicklung¶
mehr
in die Front- oder Schlachtlinie und zwar taktischer Aufmarsch genannt, im Gegensatz zum strategischen der das Versammeln
der Streitkräfte aus den Friedensgarnisonen im Aufmarschgebiet zum Zwecke des Beginns der Operationen begreift. Die schnelle,
planmäßige Durchführung des strategischen Aufmarsch ist die ersteBedingung für den glücklichen Ausgang des Krieges.
Daher gehört es zu den wichtigsten Pflichten der Landesverteidigung eines Staates, den Aufmarsch der Streitkräfte in den
verschiedenen möglichen Kriegsfällen sorgfältig vorzubereiten.
Dabei ist auf eine umfassende Ausnutzung des Eisenbahnnetzes das größte Gewicht zu legen. Nötigenfalls ist das Eisenbahnnetz
entsprechend auszubauen, wie dies in Deutschland,
[* 26] Frankreich und Rußland nach dem Kriege von 1870 unter
Aufwendung bedeutender Mittel geschehen ist. Zur Ausnutzung des Bahnnetzes ist die Aufstellung eines Militärfahrplans (s. d.)
notwendig, nach dem die Militärzüge (s. Truppentransporte) sich in regelmäßigem Zeitabstand folgen.
derjenige Zustand des Bewußtseins, in welchem die Inhalte desselben besondere Klarheit und in der Abfolge
Regelmäßigkeit und Ordnung besitzen. Während nach Herbart dieser Zustand nur durch eine größere
Stärke der Vorstellungen erreicht wird, beruht derselbe nach Wundt auf der Wirksamkeit einer selbstthätigen Funktion, der
Apperception (s. d.). Hiernach besitzt die letztere und somit auch die Aufmerksamkeit eine
eigentümliche, von der Intensität der Empfindungen unterschiedene Stärke, und man ist berechtigt, von
einer Anpassung oder Adaptation derselben an die Sinneseindrücke zu reden.
Unter der sensorischen Aufmerksamkeit versteht man die Richtung derselben auf Sinneseindrücke, unter der motorischen oder muskulären
diejenige Aufmerksamkeit, deren Inhalt Bewegungsvorstellungen bilden. In neuester Zeit ist der bedeutende Einfluß der Aufmerksamkeit auf die
Vergleichung von Sinneseindrücken, auf den zeitlichen Verlauf psychophysischer Vorgänge der Gegenstand
experimenteller Untersuchung geworden. Auch die Schwankungen, denen die Aufmerksamkeit bei der Einstellung auf einen bestimmten Inhalt
unterliegt, sind exakt als periodische von 3-4 Sekunden Dauer festgestellt worden.
in geodätischem Sinne die Vermessung und daran anschließende Kartierung eines Teiles
der Erdoberfläche, insbesondere die zur Herstellung militär.-topogr. Karten und Pläne erforderlichen Feld- und Zeichenarbeiten.
Die militärischen Aufnahme erfolgen meist unter Benutzung des Meßtisches (s. d.)
und seiner Hilfsinstrumente; die staatsökonomischen Aufnahme (z. B. Kataster, Forstvermessungen) werden meist als geometr. Vermessungen
aufgeführt, bei denen die Karte später aus den gewonnenen Zahlenresultaten der Messungen konstruiert
wird.
Flüchtige Aufnahme können auch ohne Benutzung von Instrumenten ausgeführt werden, doch lassen sich durch solche Krokis (s. d.)
nur kleine Geländeteile mit einiger Genauigkeit darstellen. Eine Aufnahme, die ein größeres Landgebiet zur Darstellung bringen
soll, bedarf stets einer vorhergehenden sorgfältigen Triangulation
[* 27] (s. d.) und gründet sich auf die
von letzterer geschaffenen Festpunkte. Die Aufnahme mit dem Meßtisch
[* 28] bezweckt die unmittelbar graphische Herstellung
eines geometrisch richtigen Bildes von irgend einem Teile der Erdoberfläche in verjüngtem Maßstabe.
Die Arbeit selbst wird in der Weise ausgeführt, daß zunächst
mit Hilfe der Instrumente möglichst viele Punkt- und Richtungsbestimmungen
gemacht werden, die dann durch sorgsames Krokieren nach den Regeln der niedern Feldmeßkunst zu einem
porträtähnlichen Bilde des betreffenden Geländes zu verbinden sind. Dieser letztere Teil der Arbeit ist der wichtigste, aber
auch der schwierigere, da er eine gewisse künstlerische Begabung für das richtige Auffassen der natürlichen Verhältnisse
und für das Zeichnen derselben in verjüngtem Maßstabe erfordert. - Durch die Aufnahme soll
ein richtiges und vollständiges Bild aller Verhältnisse der Erdoberfläche geschaffen werden; es handelt sich nicht allein
darum, die sog. Situation, d. h. Wege, Anbau, Wohnorte, Gewässer, Bodenbedeckungen jeder Art u. s. w. zur Darstellung zu bringen,
sondern es ist auch die Gestaltung der Bodenformen in ihren verschiedenen Höhen- und Neigungsverhältnissen
in klarer Weise anschaulich zu machen (s. Terrainzeichnung).
[* 29] Die bildliche Wiedergabe der Situation ist der einfachere Teil der
Arbeit, da es sich hierbei nur um die geometrisch richtige Darstellung aller dieser dem Auge klar und deutlich entgegentretenden
Dinge handelt, während schon das Erkennen und richtige Auffassen der oft verworrenen Bodenformen und
ihres Zusammenhanges erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. (S. Feldmeßkunst.)
desVerfahrens. Im Laufe eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des
Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser
Beziehung unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung Umstände, welche kraft Gesetzes ohne weiteres
eine Unterbrechung des Verfahrens zur Folge haben (Tod, Krankheit, Verlust der Prozeßfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters
oder des Anwalts einer Partei, Justitium [s. d.], Konkurs einer Partei, wenn das Verfahren die Konkursmasse betrifft), und
Umstände, auf Grund deren eine Aussetzung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß sich erwirken läßt (Tod, Verlust
der Prozeßfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten, Krieg und
elementare Ereignisse). Für diese Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung trifft nun die Civilprozeßordnung (§§. 217 fg.)
zugleich Anordnung darüber, in welcher Weise dem Prozesse seitens der Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger Fortgang verschafft
werden kann. Dieses Verfahren heißt V.; sie erfolgt regelmäßig durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner. (S. Aussetzung und Unterbrechung.)
Ist das Verfahren durch Konkurs unterbrochen, so kann dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen
werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter
die Aufnahme des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf verzichtet, den Streitgegenstand zur Konkursmasse zu ziehen,
so kann sowohl der Gemeinschuldner, dem dann die Durchführung des Anspruchs überlassen bleibt, als der Gegner den Rechtsstreit
aufnehmen. Rechtsstreitigkeiten, welche «gegen den Gemeinschuldner anhängig»
sind, und in welchen es sich nicht um eine im Konkursverfahren geltend zu machende Forderung, sondern
um den Bestand der Aktivmasse (einen Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch oder eine Masseforderung) handelt, können
¶
mehr
nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung
bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben,
sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im
Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.)
Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung
seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige
Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse
beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt
nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.
Kompensation oder Wettschlagung. Soweit der Schuldner au den Gläubiger eine fällige Geldforderung in
ungefähr gleicher Höhe bat, welche ebenso wie seine Schuld fällig ist, kann er dieselbe aufrechnen, er braucht dann nur
den Überschuß zu zahlen. Dasselbe findet statt, wenn beide Teile Forderungen auf vertretbare Sachen (s. d.)
derselben Art gegeneinander haben, z. B. je 10 Flaschen Heidsieck Monopol. Die Aufrechnung wird einseitig erklärt von der einen Partei
an die andere; deren Einwilligung ist nicht erforderlich.
Ein Kompensationsvertrag liegt vor, wenn beide Teile einwilligen, wie bei der Abrechnung (s. Abrechnen). Die
einseitige Aufrechnung kann im Prozeß erfolgen, so daß der Gläubiger, welcher 1000 zu fordern hat, erklärt, er rechne sich auf
dieselbe 900 an, welche er dem Beklagten schulde, und nun noch 100 fordert. Oder der Beklagte schützt gegen die Forderung
von 1000 die Kompensationseinrede vor, er rechne seine Gegenforderung von 900 auf. Die Aufrechnung kann
aber auch außergerichtlich erklärt werden.
Der Schuldner hat ein Recht zur Kompensation nicht, wenn er auf dieselbe im voraus verzichtet hat; ein solcher Verzicht kann
darin gefunden werden, daß er Barzahlung versprach. Er kann ferner nicht kompensieren, wenn seiner Gegenforderung eine Einrede
entgegensteht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen gegen gewisse Forderungen, z. B.
Rückforderung eines Depositums (nach Gemeinem Recht, preuß. Landrecht und sächs. Recht), gegen fiskalische Forderungen, welche
bei einer andern Kasse zahlbar sind u. s. w.
Schon, daß sich Forderung und Gegenforderung gegenüberstehen, hat gewisse Wirkungen, wenn demnächst die Kompensation
für gültig erklärt wird, z. B. den Ausschluß der Verjährung, wenn dieselbe sonst für die eine von
beiden Forderungen eingetreten sein würde, das Aufhören des Zinsenlaufs. Mit der Erklärung der Kompensation, im Prozeß
wenigstens mit dem die Aufrechnung aussprechenden Urteil, sind Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erloschen.
Besondere Regeln gelten für den Fall, daß einer Partei
oder beiden Parteien mehrere Forderungen oder
Gegenforderungen zustehen und nun Streit darüber entsteht, welche Forderung gegen welche Gegenforderung aufgerechnet werden
soll, wie z. B. wenn der Kläger gegen die Einrede der Kompensation eine Replik der Aufrechnung mit
einer andern Forderung als der geklagten geltend macht. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann die Kompensationseinrede
zur getrennten Verhandlung verwiesen werden (§§. 136, 274) und kann in der Berufungsinstanz nicht neu vorgebracht werden,
wenn der Beklagte sie in erster Instanz erheben konnte.
Auch gegen Wechselansprüche kann der Schuldner aufrechnen, was er von dem klagenden Gläubiger zu fordern hat; aber er kann
nicht einwenden, daß er gegen einen Vormann des Klägers eine Gegenforderung habe, welche die Wechselforderung
beseitigt. Selbst wenn er mit dein Vormann verabredet, daß die Wechselforderung durch Aufrechnung mit der Gegenforderung getilgt sein
solle, würde er dies nur einem Kläger entgegensetzen können, welcher diese Abmachung kannte, als er den Wechsel erwarb,
oder welcher den Wechsel von diesem Vormann durch ein Indossament zum Inkasso, oder zwar durch ein Vollindossament,
aber ohne eigenem Interesse nur mit dem Austrage erworben hat, den Wechsel für Rechnung jenes Vormanns einzuziehen.
Auch bezüglich der Aufrechnung im Konkurse gelten im allgemeinen während des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Schuldners die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Insbesondere sind diese insoweit maßgebend,
als es sich um die Voraussetzungen der Aufrechnung handelt. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung befugt ist, braucht er nach der Deutschen Konkursordnung
seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend, zu machen, sondern kann es, wenn der Verwalter seine Forderung oder die
Befugnis zur Aufrechnung nicht anerkennt, darauf ankommen lassen, daß dieser gegen ihn Klage
erbebt, und sich dann im Prozeß auf die Aufrechnung berufen (Konkursordn. §. 46). In §. 47 dieses Gesetzbuchs wird
die Aufrechnungsbefugnis durch die Vorschrift erweitert, daß die Aufrechnung seitens des Gläubigers erfolgen kann, obgleich zur Zeit
der Konkurseröffnung jede der aufzurechnenden Forderungen oder eine derselben noch betagt oder bedingt
oder die Forderung des Gläubigers nicht auf einen Geldbetrag gerichtet war.
Soweit das bürgerliche Recht Fälligkeit der aufzurechnenden Forderung oder Gleichartigkeit der beiden Forderungen verlangt,
stehen dessen Vorschriften sonach während des Konkursverfahrens einem Konkursgläubiger nicht im Wege. Ist dessen Forderung
betagt und unverzinslich, so muß derselbe sich Zwischenzinsen, d. h. einen
Zinsabzug (interusurium) gefallen lassen. Hängt die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung ab, so kann der Gläubiger
vorerst nur Sicherstellung verlangen, muß dagegen seine Verbindlichkeit erfüllen.
Die nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers wird nach ihrem Schätzungswert berechnet. Forderungen, welche sich
auf den Bezug fortlaufender Hebungen beziehen, werden durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen
kapitalisiert (Konkursordn. §§. 47, 58, 62, 63). Unzulässig ist die Aufrechnung im Konkurse nach §.48 der Konkursordnung:
1) wenn ein Konkursgläubiger nach der Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist;
2) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des Verfahrens eine
¶
mehr
Forderung an denselben erworben hat;
3) wenn der Erwerb einer derartigen Forderung durch einen Schuldner zwar vor der Konkurseröffnung erfolgte, dem Schuldner
aber zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der spätere Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt habe oder die Konkurseröffnung
beantragt sei. Die Befugnis des Konkursverwalters, gegen die Forderung eines Konkursgläubigers eine
Schuld desselben an den Gemeinschuldner aufzurechnen, wird durch die erwähnten Vorschriften nicht berührt, ist vielmehr
lediglich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Österr. Konkursordnung bestimmt in §. 20, daß die Forderungen, welche infolge einer vor der Konkurseröffnung eingetretenen
Kompensation als erloschen anzusehen sind, im Konkurs nicht angemeldet zu werden brauchen, und daß die
Aufrechnung oder Kompensation dadurch nicht gehindert wird, daß eine der beiden Forderungen bei Eröffnung des Konkurses
noch nicht fällig war, sondern daß nur bezüglich der betagten unverzinslichen Forderung ein Zinsabzug erfolgt. In §. 21 wird
bestimmt, daß die Kompensation ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung des Schuldners, dessen Verbindlichkeit
bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nach derselben entstanden ist oder von einem Dritten erworben wurde.
Theod., Sanskritist und Sprachforscher, geb. zu Leschnitz im Regierungsbezirk Oppeln,
[* 32] widmete sich
seit 1843 in Berlin
[* 33] dem Studium des Sanskrits und der Sprachvergleichung, ward 1850 Privatdocent in Berlin,
ging 1852 nach England und wurde 1862 Professor für Sanskrit und vergleichende Sprachforschung in Edinburgh. Von 1875-89
war er Professor in Bonn,
[* 34] dann ließ er sich in Heidelberg
[* 35] nieder. Außer wertvollen Beiträgen zu der von undKuhn gegründeten
«Zeitschrift für vergleichende Sprachforschung», zur «Zeitschrift
der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft» und zum «Philological Journal»
sind unter den SchriftenA.s hervorzuheben: «De accentu compositorum Sanscriticorum» (Bonn 1847),
«Die umbrischen Sprachdenkmäler»
(hg. mit Kirchhofs, 2 Tle., Berl. 1849-51),
«Ujjvaladatta's Commentary on the Unâdisútra» (Bonn 1859),
«Catalogus codicum
manuscriptorum sanscriticorum postvedicorum quotquot in bibliotheca Bodleiana asservantur» 2 Bde.,
Oxford
[* 36] 1859-04),
in der Geologie
[* 37] die Veränderung der Lage der ursprünglich mehr oder minder horizontal abgelagerten Schichten,
möge nun die Lagenveränderung durch eine wirkliche Hebung
[* 38] der Schichten an einer Seite oder durch Senkung an der gegenüberliegenden
Seite entstanden sein (s. Mulden, Sattel, Falten, Schichtenstörungen).
Der Grad der Aufrichtung kann ein sehr verschiedener
sein bis zur senkrechten Stellung (auf dem Kopfe stehende Schichten), ja bis zur Überkippung, so daß dann das Unterste zu
oberst liegt.
in der Projektionslehre die Darstellung eines Gegenstandes in der Vertikalebene; er bezieht sich aber lediglich
auf die orthographische Projektion,
bei der man von jedem Punkte des darzustellenden Gegenstandes Senkrechte
auf die Bildebene fällt, solche Darstellungen sind besonders anwendbar bei Werkzeichnungen, nach denen gearbeitet, der darzustellende
Gegenstand angefertigt werden soll. Dann muß man aber zwei Aufriß machen, so daß die Bildebenen zwar beide vertikal,
aber gegeneinander rechtwinklig gedacht werden. In Verbindung mit dem Grundriß (s. d.) sind solche Zeichnungen
das sicherste Mittel, die Lage aller Teile, z. B. eines Instruments, Maschinenteils u. s. w., sowie die Größen der Teile und
des Ganzen daraus zu entnehmen, mag die Zeichnung in natürlicher Größe oder in verjüngtem Maßstabe entworfen sein. -
In der Baukunst
[* 39] heißt Aufriß die Zeichnung der Vorderseite eines Gebäudes in senkrechter Projektion
[* 40] und verjüngtem
Maßstabe. Um die Ausladung (s. d.) der einzelnen Bauglieder darzustellen, werden in der Regel
die Schatten
[* 41] der vorragenden Bauteile so angedeutet, als falle das Licht
[* 42] im Winkel
[* 43] von 45° von links oben gegen die Bildfläche.
Man kann demnach an der Breite
[* 44] des Schattens die Ausladung messen. Eine Abart des Aufriß ist der Schnitt (Quer-
und Längsschnitt), wo der Bau in senkrechter Projektion so dargestellt wird, als sei ein Teil von ihm abgeschnitten. Dadurch
werden in der Zeichnung die Innenräume und die Konstruktionen zur Darstellung gebracht. Zur Ergänzung des Aufriß behufs kunstgerechter
Wiedergabe des Bauwerkes gehört auch hier der Grundriß. (S. Bauzeichnung.)
in der Taktik: vermittelst eines gegen die Flanke des Gegners gerichteten und in der Frontausdehnung seiner
Aufstellung fortschreitenden Angriffs eine Abteilung nach der andern schlagen. Ein solcher Angriff (in Form der schiefen Schlachtordnung
oder der Umfassung) ist insofern gefahrbringend, als vermöge der Richtung desselben jede geschlagene Abteilung
auf die nächste noch unberührte Abteilung gedrängt wird und diese daher in ihre eigene Niederlage zu verwickeln droht. Das
Aufrollen verspricht um so weniger Erfolg, in je größerer Tiefe der angegriffene Teil aufgestellt ist, eine je größere Front er
also dem Flankenangriff entgegenstellen kann; der Erfolg wird dann größer sein, wenn es sich um Flankenangriff
gegen dünne Linien handelt, wie zu den Zeiten der Lineartaktik.
Strategisch heißt Aufrollen, die auf einem Kriegsschauplatz nebeneinander entwickelten selbständigen Korps oder Armeen von einer
Flanke her nacheinander angreifen und schlagen. Mit dem taktischen wie mit dem strategischen Aufrollen ist meist ein
Abschneiden oder jedenfalls ein bedenkliches Bedrohen der Rückzugslinie verbunden.
im weitesten Sinne jede Zusammenrottung mehrerer Personen, bei welcher gegen die legale Thätigkeit der Träger
[* 45] der öffentlichen Gewalt Selbsthilfe geübt wird. In diesem Sinne fällt nicht nur der eigentliche Aufruhr oder die seditio, sondern
auch der gegen die öffentliche Autorität gerichtete Auflauf oder Tumult, die Meuterei oder Emeute, die
Revolte und die Empörung oder Rebellion unter den Begriff des der also auch einen hoch- und landesverräterischen Charakter
haben und mit einer Störung des Land- und Hausfriedens zusammenhängen kann. Nach dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
§. 115 (ähnlich der Österr. Entwurf von 1889) gilt als Aufruhr jede Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung,
bei
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welcher Widersetzlichkeiten (s. d.) begangen werden. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten, gegen die Rädelsführer Zuchthans
bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizeiaufsicht, Todesstrafe für Anstifter eines militärischen Aufruhr im Felde und für sämtliche
Beteiligte am Aufruhr vor dem Feinde (Militärstrafgesetzb. §§. 107, 108). Bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem
Bundesgebiete kann der Kaiser jeden Teil desselben in den Kriegszustand erklären. Dann geht die vollziehende Gewalt an die
Militärbefehlshaber über, deren Anordnungen die Civilbehörden Folge zu leisten haben (Verfassung des DeutschenReichs, Art.
68). Für die bei Gelegenheit eines Aufruhr angerichteten Vermögensbeschädigungen haben, nach dem von den meisten
neuern Gesetzen angenommenen engl. Princip, subsidiär die Gemeinden aufzukommen.
(engl. Riot Act), ein von Georg I. von England erlassenes, in der Hauptsache noch zu Recht bestehendes Gesetz,
nach welchem es, wenn sich 12 oder mehr Personen an einer unerlaubten Versammlung (s. Meeting) in lärmender und friedengefährlicher
Weise beteiligen, die Pflicht gewisser Beamten (z.B. des Sheriffs, des Mayors, der Justices of the Peace)
ist, eine Proklamation zu verlesen, die allen versammelten Personen befiehlt, sich sofort zu zerstreuen. Wer diese Verlesung
verhindert oder eine Stunde nach der Verlesung sich noch weiter an der Versammlung beteiligt, kann mit (selbst lebenslänglicher)
Zuchthausstrafe bestraft werden; bis 1837 konnte sogar die Todesstrafe verhängt werden.
in der Artillerie ein Instrument zum Richten des Geschützes, das in Verbindung mit dem am Geschützrohr befestigten
Korn gebraucht wird. Der Aufsatz hat einen verschiebbaren Richtpunkt von der Form eines Einschnittes
oder einer Durchbohrung, Visier genannt. Letzteres und das Korn bestimmen die Visierlinie des Geschützrohrs. Infolge der Abweichung
der Geschosse
[* 48] nach unten vermöge der Schwerkraft, muß der Aufsatz eine Erhöhung des Visiers gestatten; er hat daher meist die
Gestalt einer Leiter oder einer Stange und wird entweder wie früher stets auf eine bestimmte Fläche an
dem hintern Rohrende aufgesetzt (daher Aufsatz) oder in eine Öffnung des Rohrmetalls eingelassen. Im erstern Falle
liegt das Visier in einem Schieber, der sich auf dem Aufsatz auf und nieder bewegt, im letztern Falle ist es am obern Ende des
Aufsatz angebracht, und der ganze Aufsatz hat eine senkrechte Bewegung.
Die eingelassenen Aufsatz sichern eine festere Verbindung mit dem Rohre als die losen und werden daher in neuerer Zeit vorherrschend
angewendet. Zum Einstellen des Visiers nach der jedesmaligen Entfernung des Ziels ist der Aufsatz mit einer Skala versehen, die
entweder die in Graden und Minuten ausgedrückte Erhöhung des Rohres, häufig aber auch die Schußentfernungen
angiebt. Haben die Geschosse eine stetige Seitenabweichung, wie bei sämtlichen gezogenen Geschützen, so muß der Aufsatz auch eine
seitliche Verschiebung des Visiers gestatten. (S. Geschütz, Korn, Richtung, Visier.)
Eine Aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn in einem Vertrage oder einer letztwilligen Verfügung der Erwerb
eines Rechts oder eine Verpflichtung davon abhängig gemacht ist, daß ein ungewisses Ereignis eintritt,
z. B. ein Haus wird vermacht für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer die Volljährigkeit erlebt. - Eine aufschiebende Zeitbestimmung
ist jede eine Leistung oder die Ausübung eines Rechts hinausschiebende Befristung;
dahin gehört z. B. das Versprechen, ein
empfangenes Darlehn am zurückzuzahlen.
der Zuckerrüben, das unerwünschte Austreiben der Samenstengel im ersten Jahre, durch
Witterungsverhältnisse und zu zeitiges säendes Rübensamens hervorgerufen.
Diese Schoßrüden haben geringen Zucker-, aber
hohen Holzfasergehalt, was die Verarbeitung erschwert.
in der Forstwirtschaft der durch natürliche Besamung im Walde auf Schlagen und in Beständen entstandene
junge Nachwuchs von Holzarten, deren schwerer Same meist nicht weit über den Kronenschirm des Mutterbaums
hinausfällt. Keimender Same der Eichen, Buchen, Kastanien, von beimischen Nadelhölzern nur der der Zirbelkiefer, liefert Aufschlag (S.
auch Anflug.) - Beim Militär ist der Besatz am untern Ende des Ärmels des Waffenrocks, meist von der Farbe des Kragens. Infanterie
und Fußartillerie der preuß. Armee haben den brandenburgischen Aufschlag (drei Knöpfe übereinander auf der
Ärmelpatte, s. d.), Garde, Pioniere, Jäger, Feldartillerie, Dragoner und Kürassiere den schwedischen Aufschlag (parallellaufend
mit der untern Ärmelöffnung und zwei kleinere Knöpfe nebeneinander), Ulanen, Husaren und Gendarmen den polnischen Aufschlag (nach
oben in eine Spitze auslaufend und in dieser, außer bei den Husaren, einen Knopf).
- In der Musik ist Aufschlag soviel wie Auftakt (s. d.).
- Aufschlag wird auch für Accise (s. d.) gebraucht.
eine Operation der chem. Analyse (s. d.), die man häufig vornimmt, um unlösliche Mineratsubstanzen
in Verbindungen zu verwandeln, die entweder direkt oder durch Vermittelung von Säuren in Wasser gelöst
werden können. So werden unlösliche Silicate durch Schmelzen mit kohlensaurem Natriumkalium derartig zersetzt, daß sie
nach dieser Behandlung in Säuren leicht löslich werden, oder sie werden mit Fluorwasserstoffsäure behandelt, wobei unter
Verdampfung der Kieselsäure als Fluorsilicium die Basen in leicht zersetzbare Fluoride übergeführt werden; andere
Stoffe schmelzt man mit saurem schwefelsauren Natrium (s. Natriumbisulfat), wobei lösliche
schwefelsaure Salze entstehen; wieder andere, z. B. Chromeisenstein, sind durch Schmelzen mit Salpeter, also durch Umwandlung
in höher oxydierte Körper aufzuschließen, Fahlerze durch Glühen in einem Strome von Chlorgas u. s. w. Die Wahl des Aufschließungsmittels
hängt von der Natur des aufzuschließenden Körpers und von den nachfolgenden Operationen ab. Will man
z. B. in einem Silicate die Menge der Alkalien bestimmen, so muß man mit Fluorwasserstoffsäure aufschließen, während für
die Bestimmung der Kieselsäure die Aufschließung durch Schmelzen mit kohlensaurem Natriumkalium zu erfolgen hat. Welchen
Weg man auch einschlagen mag, die aufzuschließenden Substanzen¶