Aufgesang, der dritte
Abgesang genannt werden. Die
Stollen müssen in Rhythmus und begleitender Melodie einander vollkommen
entsprechen; der
Abgesang steht gewöhnlich in einem musikalischen und rhythmischen Verwandtschaftsverhältnis zum Aufgesang;
in der Regel ist er länger als jeder
Stollen, aber kürzer als beide zusammen, seit dem 14. Jahrh, läuft er gern
stollenartig aus. (S.
Strophe.)
desLeibes, entweder die Folge von
Geschwülsten oder von Ansammlung fester, flüssiger oder luftförmiger
Stoffe in den natürlichen
Höhlen des
Bauches.
Insbesondere kommt hier die übermäßige Anhäufung von
Gasen
(Tympanitis) in
Betracht, welche entweder in der Bauchhöhle selbst (nach Zerreißung der Darmwand u. s. w.)
oder, wie gewöhnlich, im
Magen
[* 2] oder
Darme
(Meteorismus) eintritt. (S.
Aufblähen und
Blähungen.)
oder Infusionstierchen (Infusoria), eine
Klasse von
Urtieren, die sich von den
Wurzelfüßern (s. d.)
vornehmlich durch eine feste, äußere
Haut
[* 3] (Cuticula) und damit durch eine bestimmte Körpergestalt unterscheiden. Die Aufgußtierchen haben
den Wert von Zellen (s. d.); sie besitzen innerhalb des von
der Zellmembran umgebenen protoplasmatischen Körpers einen
Kern und meist auch eine pulsierende
Vakuole. Die Zellmembran weist
an einer bestimmten stelle eine Öffnung auf, die als Mund fungiert und direkt in die Leibessubstanz hineinführt; die nicht
verdauten Überreste der Nahrung werden durch eine andere (After-)Öffnung wieder nach außen befördert.
Als Bewegungsorgane finden sich eine größere oder geringere Anzahl beweglicher
Haare,
[* 4] Wimpern oder Geißeln, die verschieden
verteilt und besonders in der Umgebung des Mundes stark entwickelt und zahlreich gefunden werden. Diese bilden systematische
Unterscheidungsmerkmale. Die Aufgußtierchen wurden nach 1670 von
Leeuwenhoek entdeckt; ihr
Name rührt daher, daß
man sie in oft erstaunlicher Zahl auftreten sah, wenn tierische oder pflanzliche Reste mit Wasser übergössen und an einen
warmen Ort gestellt wurden.
Allerdings wurden damals, und noch 1838 von Ehrenberg in dessen klassischem Werke: «Die Infusionstierchen als vollkommene
Organismen» (Lpz. 1838), alle mikroskopischen Wasserbewohner, besonders auch niedere
Pflanzen und Rädertiere
unter diesem
Namen zusammengestellt;
erst spätere Untersuchungen, namentlich von Dujardin, Claparède und Lachmann,
Stein,
Balbiani u. s. w., führten eine genauere Kenntnis der und Ausmerzung fremder Formen herbei.
Auch gegenwärtig zählt man ihnen noch eine Anzahl kleinster Wesen zu, die vielleicht den
Pflanzen näher als den
Tieren verwandt
sind, die sog. Geißeltierchen (s. d.)
oder Geißelträger (Flagellata), denen die eigentlichen Aufgußtierchen oder Wimperinfusorien (s. d.,
Ciliata) als zweite Ordnung gegenüberstehen.
in der
Musik die dissonierende Verzögerung eines Accordtones durch die kleine oder große Ober- oder Untersekunde,
im übrigen gleichbedeutend mit
Vorhalt und
Vorschlag (s. d.).
(frz. accaparement), die
massenhafte käufliche Erwerbung einer
Ware in ihrem Erzeugungsgebiet seitens einzelner
Spekulanten. Ein solches Vereinigen des
Besitzes in wenigen
Händen bewirkt eineSteigerung der Preise infolge
der bleibenden oder vermehrten
Nachfrage. Um diese Preissteigerung fern zu halten, war früher in vielen
Staaten und Orten
der Aufkauf solcher
Artikel, welche zu den unentbehrlichen Lebensbedürfnissen gehören, namentlich des Getreides, streng verboten.
Man ging dabei von dem
Gesichtspunkte aus, der Preis dieser Ware verfalle mit dem der vollen Willkür
der Spekulanten und müsse ein wucherhafter werden. Noch heute hört man von manchen diese
Ansicht äußern, daß die Aufkäufer
die wahren und einzigen
Ursachen aller
Teuerungen seien, daß sie sich auf Kosten des ganzen
Volks, und besonders der ärmern
Klassen, bereicherten. Im allgemeinen hat indessen eine
Beobachtung der
Thatsachen zu der Einsicht geführt,
daß der der wichtigern Lebensbedürfnisse nur auf niedern Entwicklungsstufen des Verkehrs in einem wirklich Besorgnis erregenden
Grade stattfinden kann, während bei hinlänglich ausgebildeter und freier Verkehrsbewegung gesteigerte Preise die Konkurrenz
entfernter Gegenden herbeirufen.
Man machte andererseits die Erfahrung, daß man mit jenen Verboten den wichtigen
Nerv des Verkehrs, den
man frei erhalten wollte, systematisch lahmte. Zuweilen gelingt es allerdings einer
Vereinigung von Spekulanten, die Preise
längere Zeit hindurch ungewöhnlich hoch emporzutreiben. So bei Getreide,
[* 6] z. B. 1879 in
Amerika
[* 7] mit Rücksicht auf die Ausfuhr nach Europa.
[* 8] Der Erfolg aber war schließlich, daß amerik.
Weizen in
Antwerpen
[* 9] erheblich billiger zu haben war als in
Amerika. So wird überhaupt auch bei sehr bedeutender Kapitalkraft
der Aufkäufer (accapareurs) ein
Rückschlag nicht ausbleiben. Mit dem Aufkauf verwandt ist der Vorkauf (s. d.)
von Lebensmitteln.
eigentlich die Ausbildung des Verständnisses für Dinge, die sonst dem blinden Vorurteil oder
der bloßen
Autorität des
Glaubens unterlagen, überhaupt die geistige
Befreiung, die Weckung des Selbstdenkens über alles,
was unsere höchsten Interessen betrifft. Die Aufklärung wurde daher zur Losung der neuern
Philosophie und Wissenschaft im Kampfe
gegen die Autoritätssucht des Mittelalters; sie hat sich nicht minder seit der Mitte des 18. Jahrh.
(Zeitalter der Aufklärung) mit den auf Emancipation der untern
Stände gerichteten Bestrebungen eng verbündet.
Irrig war an den Bestrebungen der Aufklärung hauptsächlich die Meinung, daß es auf die Entfesselung des Verstandes
allein ankomme, die Forderungen der Sittlichkeit und
Religion einer eigenen Kultur nicht bedürften; ein
Irrtum, der in der
Philosophie durch Kant überwunden wurde, im Volksleben aber gerade in neuerer Zeit verbreiteter ist als
je zuvor.
Vgl. Kant, Was ist Aufklärung? (in der «Berlinischen Monatsschrift», 1784);
Lecky, Geschichte des Ursprungs und Einflusses der in Europa (2 Bde.,
deutsch von Jolowicz, 2. Aufl., Lpz. 1873; und von Ritter, Berl.
1873).
militär. Dienst, welcher die Erkundung der
Stellung und der
Bewegungen, des Feindes bezweckt. Er
ist fast ausschließlich Sache der
Kavallerie. Im größern Verhältnis und bei einiger Entfernung vom Feinde fällt die
Aufklärung
im weitern
Umfange den selbständigen
Kavalleriedivisionen zu. Der eigenen
Armee weit
¶
mehr
vorausgehend, bilden sie das Mittel, durch Erforschung der Verhältnisse beim Feinde die Kriegslage zu klären, zugleich aber
die eigenen Bewegungen zu verschleiern. Der der den Infanteriedivisionen zugeteilten Kavallerie bewegt sich in engern Grenzen,
[* 11] reicht aber bis in alle Teile des Gefechts hinein; namentlich gehört die Aufklärung in der Flanke der eigenen
Truppe und gegen die Flanke des Feindes zu den stetigen Aufgaben derselben. Zur Aufklärung sind außer dem unmittelbaren Aufsuchen
des Feindes alle sonst geeigneten Mittel zu benutzen.
Von Bedeutung ist es, möglichst früh Gefangene zu machen; die Nummern ihrer Regimenter lassen auf die Verteilung der feindlichen
Streitkräfte schließen. Im übrigen bleibt für die Aufklärung das Sehen
[* 12] die Hauptsache, das Gefecht
nur Mittel zu diesem Zweck. Zum Sehen sind einzelne Reiter oder kleine Abteilungen am geeignetsten. Angriffe stärkerer Infanterieabteilungen
zu Aufklärungszwecken sind nur als Einleitung eines beabsichtigten allgemeinen Angriffs gerechtfertigt. Der in feinen oben
angegebenen Abstufungen entspricht dem Begriffe der strategischen und taktischen Rekognoscierungen. Über dieAufgabe und Bedeutung der Offizierpatrouille s. d.
die Erklärung, daß man von einem laufenden Vertragsverhältnisse zurücktrete. Es giebt gewisse privatrechtliche
Verhältnisse, in denen, weil sie auf fortdauerndem Vertrauen beruhen, kein Teil wider seinen Willen festgehalten werden kann,
so das Auftragsverhältnis, das Gemeinschafts- und das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts.
Dieselben sind von jedem Teil für die Zukunft kündbar, nur darf die Kündigung nicht so unzeitig ausgeübt werden, daß dem
andern Teil daraus ein Schaden entsteht.
Die Kündbarkeit der Gesellschaft kann für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Nach dem Handelsgesetzbuch ist bei
der Offenen Handelsgesellschaft die einseitige Aufkündigung gestattet, wenn die Gesellschaft
auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Bei andern Vertragsverhältnissen, wie bei dem zinsbaren Darlehn, bei der Pacht, Miete,
Dienstmiete, wird die Aufkündbarkeit vertragsmäßig verabredet, so daß beim Mangel einer festgesetzten Vertragszeit das
Verhältnis auf vierteljähriger, halbjähriger u. s. w. Kündigung steht, sei es, daß die Kündigungsfrist verabredet
oder beim Mangel einer Abrede durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmt ist.
Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann beim Mangel anderer Bedingungen von jedem Teil mit
Ablauf
[* 14] eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden (Handelsgesetzbuch Art.
61); zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern nach vorgängiger vierzehntägiger
Kündigung (Gewerbeordn. §§. 122, 134). Die Wohnungsmiete kann nur zu bestimmten Terminen (Ziehzeiten) aufgekündigt werden,
die Pacht zu Terminen, welche zur Ernte
[* 15] in Beziehung stehen.
Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht,
Miete und Dienstmiete (Konkursordn.
§§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt
die Kündigung durch einen von der Partei angeblich Beauftragten, so kann der andere Teil fordern, daß sich der Beauftragte
durch Vorlegung seiner Vollmacht legitimiere, Sich den Beweis der rechtzeitigen Kündigung zu sichern, dafür hat die
Partei zu sorgen. Wo der Aufgekündigte die Ausstellung eines Kündigungsbekenntnisses weigert, ist die Kündigung vor Zeugen,
durch Zustellung eines Gerichtsvollziehers, eingeschriebenen Briefes oder dergleichen zu empfehlen. Auch im Verkehr der Staaten
kommen Aufkündigung vor, z. B. von Handelsverträgen.
Das Wort hat in der Rechtssprache drei Bedeutungen:
1) Im öffentlichen Recht bedeutet es die Lasten, welche den Unterthanen, Gemeindeangehörigen als Steuern
oder Abgaben auferlegt werden, dann obrigkeitliche Befehle. - 2) Bei Rechtsgeschäften des Privatrechts verwendet die neuere
Rechtssprache das Wort statt des lat. Modus: das ist eine der Zuwendung eines Vermögensvorteils unter Lebenden oder von Todes
wegen beigefügte Beschränkung, welche den Empfänger verpflichtet, Aufwendungen zu machen, sei es zu
Gunsten des Gebers oder eines Dritten, oder im allgemeinen Interesse. Es ist eine Last, welche auf der Gabe ruht.
Der Empfänger verpflichtet sich, die Auflage zu erfüllen dadurch, daß er die Gabe annimmt, z. B.
dem Geber Alimente zu leisten, dessen Kinder zu unterstützen u. s. w. Der Geber und seine Rechtsnachfolger
können, wenn der Empfänger die Auflage nicht erfüllt, auf Erfüllung oder auf Rückgabe der Zuwendung klagen. Soweit das Wort
im Erbrechte in Betracht kommt, wird angenommen, es liege eine Auflage nur vor, wenn es sich nicht ausschließlich
um Wünsche oder Ratschläge handelt (nuda praecepta), ferner wenn auch nicht unmittelbar ein Vermächtnis
in Frage steht.
Mit einer Auflage kann jeder Bedachte, insbesondere der Erbe oder der Vermächtnisnehmer beschwert werden. Im Gemeinen Rechte wird
gelehrt, für die Ausführung der Auflage habe der Erbe oder Miterbe zu sorgen. Falls jedoch ein Testamentsvollstrecker bestellt
ist, liegt es diesem ob, die Vollziehung der Auflage zu überwachen. Von dem beschwerten Vermächtnisnehmer
kann nach Gemeinem Rechte Sicherheitsleistung verlangt werden. Das Preuß. Allg. Landrecht enthält eine Reihe von Vorschriften
in I, 4, §§. 152 fg.; I, 12, §§. 488, 508-515. - Das Sachs. Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht und Zweck nebeneinander in
den §§. 2151-2154. - Der Code civil enthält im Erbrecht besondere Vorschriften über Auflage nicht. Das BadischeLandrecht hat
einen Zusatz im Satz 1043a für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer ausschlägt oder unfähig ist, zu empfangen, dahin,
daß die Auflage dennoch zu erfüllen sei, wenn außer dem Erben noch jemand bei der Erfüllung beteiligt sei,
sofern nicht der Erbe diesem die ganze Sache überlassen wolle. - Das Österr.
Bürqerl. Gesetzbuch bedient sich des Wortes Auftrag statt es enthält in den §§. 709-712 Vorschriften, welche nicht weit
von dem Preuß. Allg. Landrecht abweichen, und droht demjenigen, welcher sich selbst zur Erfüllung der
Auflage unfähig macht, den Verlust der Zuwendung an. Dem letztern entsprechend bestimmt das Preuß. Allg. Landr.I, 12, §. 510. Der
Deutsche
[* 16] Entwurf hat im allgemeinen Teil Vorschriften über Auflage nicht, Motive I, 248, wohl aber bei Schenkungen im §. 448,
Motive II, 299 fg., und in größerm Umfange im Erbrecht, z. B. §§. 1886 fg.,
¶
mehr
Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines Buches, einer Zeitung u. s. w. Zwischen Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber, ob derVerleger das Recht nur auf eine Auflage oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die Stärke
[* 18] der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht desVerlegers, wenn die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie Hand.
[* 19]
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt wird. Im Preuß. Allg. Landrecht
wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue Ausgabe genannt.
ein Bergwerk oder eine Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten und deren Wiederaufnahme
andern überlassen. Im engern Sinne heißt ein Bergwerk auflässig, dessen Betrieb eingestellt ist.
im ältern deutschen Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch Symbole verstärkte
Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb
des Gerichtes, vielleicht unter Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über
den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom bedeutet den Vertragsabschluß,
d. h. die mündliche und gleichzeitige Abgabe der Vertragserklärungen (Veräußerung und Annahme) vor der
zuständigen Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen
gegenüber der Behörde. Die strengere Form ist nur für die wichtigern Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag
erforderlich. - An die Auflassung schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das
Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht. Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch
Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr
übertragen. Das franz. Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die Transskription
(s. d.). Der Deutsche Entwurf fordert die Auflassung. Die Auflassung unterliegt der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über Anfechtung (s. d.)
von Verträgen.
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche
von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu
entfernen.
Der Auflauf wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis
zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500 Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet,
so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein.
Krankheit der Wiederkäuer,
[* 21] soviel wie Aufblähen (s. d.). ^[= Trommelsucht, Tympanitis, Krankheit der Wiederkäuer, gekennzeichnet durch starke Austreibung ...]
derHände (lat. Impositio manuum), bei den spätern Juden Semicha genannt, eine alte religiöse Sitte, als
Symbol der Weihung, Segnung und Mitteilung. Durch sie bestellten die Griechen ihre Beamten, erklärten die Römer
[* 23] ihre Sklaven
für frei, erteilte der PatriarchJakob seinen Enkeln den Segen und weihte die spätere jüd. Sitte die
öffentlich bestellten Lehrer des Volks. Auch die Opfertiere pflegten bei Juden und Heiden durch Handauflegung geweiht zu werden.
Christus segnete und heilte unter Auflegung der HändeH., ebenso die Apostel. So hat die Handauflegung auch im christl. Kultus ihre Stelle gefunden
als Sinnbild für die Mitteilung des göttlichen Geistes und Segens; daher ihre Anwendung bei Taufe, Konfirmation,
Absolution und Ordination. Namentlich hat sie in der kath. Kirche in den Sakramenten der Firmung und der Priesterweihe eine
besondere Bedeutung.
oder Durchliegen (Decubitus), das Entzündet-, Wund- und Geschwürigwerden solcher stellen der Haut, welche
bei anhaltender Bettlägerigkeit fortwährend einem Druck der Matratze oder Unterbetten u. s. w.
ausgesetzt sind. Diese Stellen sind besonders das Kreuzbein, die Hüftknochen, dann die Schulterblätter, die Ferse und einzelne
Wirbel. Ursache des Aufliegen ist die Behinderung des Blutzuflusses und -Abflusses infolge dauernder lokaler Druckeinwirkung,
zumal bei solchen Kranken, bei denen die Herzthätigkeit geschwächt ist, wie z. B. im Typhus; befördert wird es
einesteils durch große Hinfälligkeit, Unbehilflichkeit, auch Betäubung des Kranken, andernteils durch Verunreinigung seines
Lagers (durch Urin, Kot, Schweiß, Jauche u. s. w.), durch im Betttuch sich ansammelnde Krümchen
und Körnchen, durch Falten und Nähte desselben u. dgl. m. Jedes Aufliegen bedarf sorgfältiger
Behandlung, da der eintretende Brand, sich selbst überlassen, immer weiter in die Tiefe greift und für
sich allein schon zur Todesursache werden kann.
Man verhütet das Aufliegen, indem man für ein gutes Lager,
[* 24] am zweckmäßigsten für eine ausgepolsterte Roßhaarmatratze
sorgt, die Matratzen und Betttücher häufig wechselt, unter dem faltenlos ausgebreiteten Betttuch ein gutes Wachstuch oder
Rehfell ausbreitet, aufmerksam die Harn- und Stuhlentleerung überwacht, oft am Rücken und Kreuz
[* 25] des Patienten
nachsieht und die bedrohten oder schon geröteten Stellen mit kaltem Wasser, Franzbranntwein, Essigwasser oder frischem Citronensaft
abwäscht u. s. w. Bei höherm Grade des Übels sorge man dafür, daß die gedrückte Stelle in einem gepolsterten Ringe oder
durchlöcherten Luftkissen (von Kautschuk) völlig frei liege und oft mit 2 proz. Karbolwasser gereinigt
und mit adstringierenden Salben verbunden werde. Am besten eignen sich zur Verhütung des Aufliegen die Wasserkissen (s. d.).
¶
Bedingung oder Zeitbestimmung liegt vor, wenn mit Eintritt eines bis dahin ungewissen Ereignisses oder
mit Eintritt eines im voraus bestimmten Zeitpunktes ein in einem Vertrage oder Letzten Willen eingeräumtes Recht oder Verpflichtung
aufhört.
Ist der Witwe, solange sie unverheiratet bleibt, ein Nießbrauch eingeräumt, so tritt mit ihrer Wiederverheiratung
die ihren Nießbrauch auflösende Bedingung in Kraft;
[* 27]
ist ihr schlechthin eine Leibrente ausgesetzt, so
tritt mit ihrem Tode die auflösende Zeitbestimmung in Kraft.
Nach dem neuern Staatsrecht können Körperschaften, die ganz oder zum Teil aus gewählten Vertretern des
Volks, der Gemeindebürger u. s. w. zusammengesetzt sind, vor Ablauf der Wahlperiode von den zuständigen
Gewalten aufgelöst werden, so daß Neuwahlen erforderlich werden. Zur Auflösung des DeutschenReichstags ist ein Beschluß des Bundesrats
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich (Art. 24 der Reichsverfassung). In solchem Fall müssen die Neuwahlen verfassungsmäßig
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen stattfinden, der neue Reichstag muß innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen
versammelt sein (Art. 25). Die Neuwahlen erfolgen für eine volle Wahlperiode.
Der einmal aufgelöste Reichstag kann inzwischen nicht wieder einberufen werden. In den Einzelstaaten hat der Monarch das Recht,
den Landtag aufzulösen. Der Kaiser kann den Landesausschuß von Elsaß-Lothringen
[* 28] auflösen, ebenso die dortigen Bezirkstage,
Kreistage und Municipalräte. Ähnliche Bestimmungen bestehen über die von Kreistagen, Distriktsräten oder Landesräten
sowie von Stadtverordnetenversammlungen und Gemeinderäten in den einzelnen deutschen Staaten.
Anßerhalb Preußens
[* 29] haben vielfach die Verwaltungsbehörden die Befugnis, polit. Vereine und Glieder
[* 30] der öffentlichen Sicherheit
wegen aufzulösen; in Preußen
[* 31] ist nach dem Vereinsgesetz nur eine vorläufige Schließung, vorbehaltlich
der Entscheidung des Richters erlaubt, wenn ein Verein dem Vereinsgesetz nicht entspricht. Polit. Versammlungen dürfen von
dem anwesenden Polizeibeamten aufgelöst werden, wenn in denselben Gesetzwidrigkeiten vorkommen, über die der Offenen Handelsgesellschaft
und anderer Verbindungen s. die betreffenden Artikel.
In der Metrik ist Auflösung die Vertretung einer Länge durch zwei Kürzen. Der antiken Metrik
sehr geläufig, war sie auch in der altdeutschen allitterierenden Langzeile wie im mittelhochdeutschen Reimvers statthaft;
nur mußte, da im deutschen Vers der auflösbaren Länge antiker Verse die Hebung entspricht, die erste der beiden auflösenden
Silben kurz und betont, die zweite unbetont sein. Auch Senkungen sind im altdeutschen Vers auflösbar, d. h.
sie können aus zwei ganz schwachen unbetonten Silben bestehen.
Manche sagen mit Lachmann statt Auflösung Verschleifung. -In der Musik bedeutet Auflösung das Fortschreiten der Intervalle eines Accords
von der Dissonanz zur Konsonanz. In der ältern Vokalmusik, besonders im a capella-Stil, erfolgt die Auflösung stufenweise,
je nach Art der dissonierenden Intervalle eine Stufe auf- oder abwärts. Die reguläre Auflösung ist die, wo die Dissonanz, im schlechten
Taktteil vorbereitet, auch im schlechten Taktteil wieder aufgelöst wird; die irreguläre, wo die im Durchgang gebrauchte
Dissonanz auf der guten Taktzeit ihre Auflösung findet. Die neuern Komponisten erklären
vielfach die Vorbereitung
der Dissonanzen überhaupt für unnötig. In der Notenschrift nennt man Auflösung die durch das Auflösungszeichen ♮ bewirkte Aufhebung
der Wirkung eines ♯ oder ♭. - In der Poesie, so im Roman und besonders im Drama, ist die (in der franz. Theatersprache dénouement)
der mit der Katastrophe (s. d.) eintretende letzte Teil der Handlung, der die bis dahin gesteigerten Verwicklungen
klärt und die Entscheidung bringt.
Die Auflösung muß, soll sie ästhetisch und psychologisch zu rechtfertigen sein, notwendig und naturgemäß entstehen,
ohne sich genau vorhersehen zu lassen, folgerichtig aus den frühern Vorgängen erwachsen, ohne daß Leser oder Hörer durch
peinliche Vorbereitungen ermüden. Sonst treten unmotivierte Effekte (s. d.)
und coups de théâtre ein, die nur die urteilslose Menge befriedigen. Die griech. Dramatiker
führten mitunter die Auflösung durch Dazwischenkunft eines Gottes (s. Deus ex machina) herbei. - in der Chemie, s. Lösung.
bei Waren die äußere Ausstattung, die einzelnen oder mehrern Stücken einer Ware oder deren Mustern beigefügt
wird, um dieselben in möglichst vorteilhafter Gestalt dem Abnehmer vorlegen oder in Schaufenstern, Musterlagern u. s. w.
zur Ausstellung bringen zu können. Bei der Auswahl der zur Aufmachung zu verwendenden Zuthaten
(farbige Bänder, Papier, Bilder, Schachteln, Sammetunterlagen u. dgl.) ist die Geschmacksrichtung und die Gewöhnung des in
Betracht kommenden Abnehmerkreises zu berücksichtigen.
Die Aufmachung wechselt deshalb je nach der Mode und zeigt in den verschiedenen Gegenden und zu verschiedenen Zeiten große Abweichungen.
Für den Absatz ist die von erheblicher Bedeutung. Insbesondere ist beim Verkehr mit auswärtigen Absatzgebieten
auf eine der jeweiligen Geschmacksrichtung möglichst entsprechende Aufmachung. Bedacht zu nehmen. In China
[* 32] und Japan, in Kleinasien,
in Südafrika,
[* 33] Brasilien,
[* 34] Columbia,
[* 35] Neusüdwales u. s. w. spielt die Aufmachung eine so große
Rolle, daß oft eine bessere Ware hinter einer schlechtern lediglich wegen der geschicktern der letztern
zurückgesetzt wird.
Die Franzosen und Engländer haben sich in dieser Hinsicht sehr ausgezeichnet, und die engl.
Industrie verdankt namentlich in den asiat. Staaten einen großen Teil ihrer Erfolge der ins Auge
[* 36] fallenden, die Käufer anlockenden
Aufmachung. Die deutsche Industrie hat früher auf die äußere Ausstattung nicht besonderes Gewicht gelegt, ist
aber in den letzten Jahren - namentlich infolge der Anforderungen überseeischer Absatzgebiete - mehr und mehr bemüht gewesen,
eine geschmackvolle, gefällige und den Gewohnheiten der Kundenkreise angepaßte Aufmachung durchzuführen.
eine Bewegung der Elementartaktik, durch die sich hintereinander befindliche Abteilungen in Front
nebeneinander setzen. Durch den Aufmarsch kann sowohl der Übergang aus einer Kolonne zur Linie bewirkt werden, als auch der Übergang
einer Kolonne mit schmaler Front in eine solche mit breiterer Front. Eine besondere Art des Aufmarsch ist das Deployieren
(s. d.); sein Gegensatz das Abbrechen (s. d.). - Im weitern Sinne wird jede Entwicklung¶
mehr
in die Front- oder Schlachtlinie und zwar taktischer Aufmarsch genannt, im Gegensatz zum strategischen der das Versammeln
der Streitkräfte aus den Friedensgarnisonen im Aufmarschgebiet zum Zwecke des Beginns der Operationen begreift. Die schnelle,
planmäßige Durchführung des strategischen Aufmarsch ist die ersteBedingung für den glücklichen Ausgang des Krieges.
Daher gehört es zu den wichtigsten Pflichten der Landesverteidigung eines Staates, den Aufmarsch der Streitkräfte in den
verschiedenen möglichen Kriegsfällen sorgfältig vorzubereiten.
Dabei ist auf eine umfassende Ausnutzung des Eisenbahnnetzes das größte Gewicht zu legen. Nötigenfalls ist das Eisenbahnnetz
entsprechend auszubauen, wie dies in Deutschland,
[* 38] Frankreich und Rußland nach dem Kriege von 1870 unter
Aufwendung bedeutender Mittel geschehen ist. Zur Ausnutzung des Bahnnetzes ist die Aufstellung eines Militärfahrplans (s. d.)
notwendig, nach dem die Militärzüge (s. Truppentransporte) sich in regelmäßigem Zeitabstand folgen.
derjenige Zustand des Bewußtseins, in welchem die Inhalte desselben besondere Klarheit und in der Abfolge
Regelmäßigkeit und Ordnung besitzen. Während nach Herbart dieser Zustand nur durch eine größere
Stärke der Vorstellungen erreicht wird, beruht derselbe nach Wundt auf der Wirksamkeit einer selbstthätigen Funktion, der
Apperception (s. d.). Hiernach besitzt die letztere und somit auch die Aufmerksamkeit eine
eigentümliche, von der Intensität der Empfindungen unterschiedene Stärke, und man ist berechtigt, von
einer Anpassung oder Adaptation derselben an die Sinneseindrücke zu reden.
Unter der sensorischen Aufmerksamkeit versteht man die Richtung derselben auf Sinneseindrücke, unter der motorischen oder muskulären
diejenige Aufmerksamkeit, deren Inhalt Bewegungsvorstellungen bilden. In neuester Zeit ist der bedeutende Einfluß der Aufmerksamkeit auf die
Vergleichung von Sinneseindrücken, auf den zeitlichen Verlauf psychophysischer Vorgänge der Gegenstand
experimenteller Untersuchung geworden. Auch die Schwankungen, denen die Aufmerksamkeit bei der Einstellung auf einen bestimmten Inhalt
unterliegt, sind exakt als periodische von 3-4 Sekunden Dauer festgestellt worden.
in geodätischem Sinne die Vermessung und daran anschließende Kartierung eines Teiles
der Erdoberfläche, insbesondere die zur Herstellung militär.-topogr. Karten und Pläne erforderlichen Feld- und Zeichenarbeiten.
Die militärischen Aufnahme erfolgen meist unter Benutzung des Meßtisches (s. d.)
und seiner Hilfsinstrumente; die staatsökonomischen Aufnahme (z. B. Kataster, Forstvermessungen) werden meist als geometr. Vermessungen
aufgeführt, bei denen die Karte später aus den gewonnenen Zahlenresultaten der Messungen konstruiert
wird.
Flüchtige Aufnahme können auch ohne Benutzung von Instrumenten ausgeführt werden, doch lassen sich durch solche Krokis (s. d.)
nur kleine Geländeteile mit einiger Genauigkeit darstellen. Eine Aufnahme, die ein größeres Landgebiet zur Darstellung bringen
soll, bedarf stets einer vorhergehenden sorgfältigen Triangulation
[* 39] (s. d.) und gründet sich auf die
von letzterer geschaffenen Festpunkte. Die Aufnahme mit dem Meßtisch
[* 40] bezweckt die unmittelbar graphische Herstellung
eines geometrisch richtigen Bildes von irgend einem Teile der Erdoberfläche in verjüngtem Maßstabe.
Die Arbeit selbst wird in der Weise ausgeführt, daß zunächst
mit Hilfe der Instrumente möglichst viele Punkt- und Richtungsbestimmungen
gemacht werden, die dann durch sorgsames Krokieren nach den Regeln der niedern Feldmeßkunst zu einem
porträtähnlichen Bilde des betreffenden Geländes zu verbinden sind. Dieser letztere Teil der Arbeit ist der wichtigste, aber
auch der schwierigere, da er eine gewisse künstlerische Begabung für das richtige Auffassen der natürlichen Verhältnisse
und für das Zeichnen derselben in verjüngtem Maßstabe erfordert. - Durch die Aufnahme soll
ein richtiges und vollständiges Bild aller Verhältnisse der Erdoberfläche geschaffen werden; es handelt sich nicht allein
darum, die sog. Situation, d. h. Wege, Anbau, Wohnorte, Gewässer, Bodenbedeckungen jeder Art u. s. w. zur Darstellung zu bringen,
sondern es ist auch die Gestaltung der Bodenformen in ihren verschiedenen Höhen- und Neigungsverhältnissen
in klarer Weise anschaulich zu machen (s. Terrainzeichnung).
[* 41] Die bildliche Wiedergabe der Situation ist der einfachere Teil der
Arbeit, da es sich hierbei nur um die geometrisch richtige Darstellung aller dieser dem Auge klar und deutlich entgegentretenden
Dinge handelt, während schon das Erkennen und richtige Auffassen der oft verworrenen Bodenformen und
ihres Zusammenhanges erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. (S. Feldmeßkunst.)
desVerfahrens. Im Laufe eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des
Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser
Beziehung unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung Umstände, welche kraft Gesetzes ohne weiteres
eine Unterbrechung des Verfahrens zur Folge haben (Tod, Krankheit, Verlust der Prozeßfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters
oder des Anwalts einer Partei, Justitium [s. d.], Konkurs einer Partei, wenn das Verfahren die Konkursmasse betrifft), und
Umstände, auf Grund deren eine Aussetzung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß sich erwirken läßt (Tod, Verlust
der Prozeßfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten, Krieg und
elementare Ereignisse). Für diese Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung trifft nun die Civilprozeßordnung (§§. 217 fg.)
zugleich Anordnung darüber, in welcher Weise dem Prozesse seitens der Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger Fortgang verschafft
werden kann. Dieses Verfahren heißt V.; sie erfolgt regelmäßig durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner. (S. Aussetzung und Unterbrechung.)
Ist das Verfahren durch Konkurs unterbrochen, so kann dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen
werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter
die Aufnahme des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf verzichtet, den Streitgegenstand zur Konkursmasse zu ziehen,
so kann sowohl der Gemeinschuldner, dem dann die Durchführung des Anspruchs überlassen bleibt, als der Gegner den Rechtsstreit
aufnehmen. Rechtsstreitigkeiten, welche «gegen den Gemeinschuldner anhängig»
sind, und in welchen es sich nicht um eine im Konkursverfahren geltend zu machende Forderung, sondern
um den Bestand der Aktivmasse (einen Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch oder eine Masseforderung) handelt, können
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nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung
bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben,
sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im
Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.)
Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung
seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige
Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse
beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt
nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.
Kompensation oder Wettschlagung. Soweit der Schuldner au den Gläubiger eine fällige Geldforderung in
ungefähr gleicher Höhe bat, welche ebenso wie seine Schuld fällig ist, kann er dieselbe aufrechnen, er braucht dann nur
den Überschuß zu zahlen. Dasselbe findet statt, wenn beide Teile Forderungen auf vertretbare Sachen (s. d.)
derselben Art gegeneinander haben, z. B. je 10 Flaschen Heidsieck Monopol. Die Aufrechnung wird einseitig erklärt von der einen Partei
an die andere; deren Einwilligung ist nicht erforderlich.
Ein Kompensationsvertrag liegt vor, wenn beide Teile einwilligen, wie bei der Abrechnung (s. Abrechnen). Die
einseitige Aufrechnung kann im Prozeß erfolgen, so daß der Gläubiger, welcher 1000 zu fordern hat, erklärt, er rechne sich auf
dieselbe 900 an, welche er dem Beklagten schulde, und nun noch 100 fordert. Oder der Beklagte schützt gegen die Forderung
von 1000 die Kompensationseinrede vor, er rechne seine Gegenforderung von 900 auf. Die Aufrechnung kann
aber auch außergerichtlich erklärt werden.
Der Schuldner hat ein Recht zur Kompensation nicht, wenn er auf dieselbe im voraus verzichtet hat; ein solcher Verzicht kann
darin gefunden werden, daß er Barzahlung versprach. Er kann ferner nicht kompensieren, wenn seiner Gegenforderung eine Einrede
entgegensteht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen gegen gewisse Forderungen, z. B.
Rückforderung eines Depositums (nach Gemeinem Recht, preuß. Landrecht und sächs. Recht), gegen fiskalische Forderungen, welche
bei einer andern Kasse zahlbar sind u. s. w.
Schon, daß sich Forderung und Gegenforderung gegenüberstehen, hat gewisse Wirkungen, wenn demnächst die Kompensation
für gültig erklärt wird, z. B. den Ausschluß der Verjährung, wenn dieselbe sonst für die eine von
beiden Forderungen eingetreten sein würde, das Aufhören des Zinsenlaufs. Mit der Erklärung der Kompensation, im Prozeß
wenigstens mit dem die Aufrechnung aussprechenden Urteil, sind Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erloschen.
Besondere Regeln gelten für den Fall, daß einer Partei
oder beiden Parteien mehrere Forderungen oder
Gegenforderungen zustehen und nun Streit darüber entsteht, welche Forderung gegen welche Gegenforderung aufgerechnet werden
soll, wie z. B. wenn der Kläger gegen die Einrede der Kompensation eine Replik der Aufrechnung mit
einer andern Forderung als der geklagten geltend macht. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann die Kompensationseinrede
zur getrennten Verhandlung verwiesen werden (§§. 136, 274) und kann in der Berufungsinstanz nicht neu vorgebracht werden,
wenn der Beklagte sie in erster Instanz erheben konnte.
Auch gegen Wechselansprüche kann der Schuldner aufrechnen, was er von dem klagenden Gläubiger zu fordern hat; aber er kann
nicht einwenden, daß er gegen einen Vormann des Klägers eine Gegenforderung habe, welche die Wechselforderung
beseitigt. Selbst wenn er mit dein Vormann verabredet, daß die Wechselforderung durch Aufrechnung mit der Gegenforderung getilgt sein
solle, würde er dies nur einem Kläger entgegensetzen können, welcher diese Abmachung kannte, als er den Wechsel erwarb,
oder welcher den Wechsel von diesem Vormann durch ein Indossament zum Inkasso, oder zwar durch ein Vollindossament,
aber ohne eigenem Interesse nur mit dem Austrage erworben hat, den Wechsel für Rechnung jenes Vormanns einzuziehen.
Auch bezüglich der Aufrechnung im Konkurse gelten im allgemeinen während des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Schuldners die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Insbesondere sind diese insoweit maßgebend,
als es sich um die Voraussetzungen der Aufrechnung handelt. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung befugt ist, braucht er nach der Deutschen Konkursordnung
seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend, zu machen, sondern kann es, wenn der Verwalter seine Forderung oder die
Befugnis zur Aufrechnung nicht anerkennt, darauf ankommen lassen, daß dieser gegen ihn Klage
erbebt, und sich dann im Prozeß auf die Aufrechnung berufen (Konkursordn. §. 46). In §. 47 dieses Gesetzbuchs wird
die Aufrechnungsbefugnis durch die Vorschrift erweitert, daß die Aufrechnung seitens des Gläubigers erfolgen kann, obgleich zur Zeit
der Konkurseröffnung jede der aufzurechnenden Forderungen oder eine derselben noch betagt oder bedingt
oder die Forderung des Gläubigers nicht auf einen Geldbetrag gerichtet war.
Soweit das bürgerliche Recht Fälligkeit der aufzurechnenden Forderung oder Gleichartigkeit der beiden Forderungen verlangt,
stehen dessen Vorschriften sonach während des Konkursverfahrens einem Konkursgläubiger nicht im Wege. Ist dessen Forderung
betagt und unverzinslich, so muß derselbe sich Zwischenzinsen, d. h. einen
Zinsabzug (interusurium) gefallen lassen. Hängt die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung ab, so kann der Gläubiger
vorerst nur Sicherstellung verlangen, muß dagegen seine Verbindlichkeit erfüllen.
Die nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers wird nach ihrem Schätzungswert berechnet. Forderungen, welche sich
auf den Bezug fortlaufender Hebungen beziehen, werden durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen
kapitalisiert (Konkursordn. §§. 47, 58, 62, 63). Unzulässig ist die Aufrechnung im Konkurse nach §.48 der Konkursordnung:
1) wenn ein Konkursgläubiger nach der Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist;
2) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des Verfahrens eine
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