imEntwurf eines
Bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich
[* 2] (§§. 2133 fg.) vorgeschlagenes Rechtswort.
Der
Entwurf regelt das Inventarrecht des
Erben abweichend von dem geltenden
Rechte. Er schlägt vor, dem
Erben, wenn der Nachlaßkonkurs
nicht eröffnet ist, gegen den einzelnen
Gläubiger, welcher ihn in
Anspruch nimmt, die Abzugseinrede als Rechtsbehelf
zu gewähren: der
Erbe soll seine Haftung beschränken können, wenn er nachweist, daß und wieviel der
Gläubiger weniger
als den vollen Betrag seiner Forderung erhalten haben würde, falls die zu bewertende Aktivmasse konkursmäßig unter den
Gläubigern verteilt worden wäre;
ein Mehreres soll der
Erbe zu leisten nicht verpflichtet sein, sofern
er das Inventarrecht nicht verloren hat. Vgl. Motive V, 654 fg.
Abfahrtsgeld, Nachsteuer,Emigrationsgebühr(detractus personalis, gabella emigrationis), eine nach dem
Vermögen zu berechnende
Abgabe, die früher von einem Auswandernden an den
Staat oder die Gemeinde, welcher er bisher angehört
hat, bei seinem
Abzuge entrichtet wurde. Für alle deutschen Bundesländer hob schon §. 18 der
Bundesakte
und ein Bundesbeschluß vom das Abzugsgeld allgemein und ohne
Entschädigung selbst in den Fällen auf, in welchen bis
dahin Privaten das
Recht zugestanden hatte. Mit außerdeutschen
Staaten haben die sog. Freizügigkeitsverträge die gleiche
Wirkung hervorgebracht. Nur im Falle derRetorsion könnte das Abzugsgeld noch gefordert werden. (S.
Abschoß.)
Katechu (s. d.) in den
Handel kommende
Drogue, die auch vielfach als Heilmittel dient. Von verschiedenen
Arten, so z. B. von
der ostindischen Acacia Lebbek W., kommt das dichte und sehr harte Holz
[* 7] unter verschiedenen
Namen in den
Handel und
wird zu Griffen für Werkzeuge
[* 8] sowie in der
Tischlerei verarbeitet. Ferner dienen die Rinden einiger meist asiat.
Arten als
Material zum Gerben. Auch die
Früchte enthalten oft reichlich Gerbstoffe; sie kommen von Acacia niloticaDell. u. a. als
Bablach
(s. d.) in den
Handel und dienen zum Gerben und Schwarzfärben. Außerdem werden eine große Anzahl neuholländ.
Arten wegen ihrer schönen gelben
Blüten als Zierpflanzen in Nord- und Mitteleuropa im Kalthause, in Südeuropa im
Freien kultiviert.
Eine sehr beliebte Zimmerpflanze
[* 9] ist
Acacia lophanta W. wegen ihrer
Blätter. Einige
Arten gehören zu den
Ameisenpflanzen (s. d.),
z. B. Acacia sphaerocephala (s.
Tafel:
Ameisenpflanzen,
[* 1]
Fig. 1).
frz. Acadie oder Cadie, früherer
Name der durch den Lorenzgolf vom Festland abgetrennten Halbinsel an der
Ostküste Nordamerikas, zwischen 42 und 46° nördl.
Br. und zwischen 60 und 67° westl. L. von Greenwich. Acadia bildete einen
Teil der sog.
NouvelleFrance in Nordamerika
[* 10] und erhielt 1604 seine ersten Kolonisten aus
Frankreich, die sich zunächst im jetzigen
Neuschottland niederließen und allmählich zu einer
Bevölkerung
[* 11] von mehr als 20000
Köpfen anwuchsen.
In denKriegen zwischen
Frankreich und England waren diese für die Fischerei
[* 12] wichtigen
Küsten wiederholt der Gegenstand
des Kampfes, bis Acadia 1713 im Frieden von
Utrecht
[* 13] endgültig den Engländern zufiel. Indes gelangten die letztern erst mit der
AbtretungCanadas (1763) und der
InselCape-Breton in den ungestörten
Besitz des
Landes, da dessen französische, dem Mutterlande
treu anhängliche
Bevölkerung (die Acadier) in
Verbindung mit den auf ihrer Seite stehenden indian. Einwohnern
jede Gelegenheit ergriff, die brit. Herrschaft wieder abzuschütteln und dabei wiederholt von
Frankreich unterstützt wurde.
Der letzte
Widerstand der Eingeborenen ward 1755 durch die Kolonialregierung dadurch gebrochen, daß sie 18000 Acadier gewaltsam
aus ihren Wohnsitzen entfernte und über die übrigen engl.-amerik. Besitzungen zerstreute. In der Neuzeit haben
die drei
ProvinzenNeu-Braunschweig,
Neu-Schottland und Prince-Edward-Insel zur Stärkung ihres Einflusses im canad. Parlament
vorgeschlagen, unter dem alten
Namen Acadia wieder eine gemeinsame
Provinz zu bilden und durch vereinte Kraft
[* 14] den Verkehr mit Europa,
[* 15] dem sie in
Amerika
[* 16] am nächsten liegen, zu heben.
Vgl. Morcau,Histoire de l’Acadie françaisede 1598 à 1755 (Par.
1873).
– Nach Acadia nennt man auch die nördl. Alleghanies, nordöstlich der Senke Hudson-Champlain-Richelieu,
AcadischesGebirgssystem, ein aus Gneis und Granit zusammengesetztes
Tafelland mit dünner Schuttbedeckung (300 bis 600 m
Mittelhöhe), das sich im Mount-Catahdin in Maine bis 1642 in Höhe erhebt. Die höchste
Erhebung im ganzen
System ist der
Mount-Washington (1917
m) in Newhampshire in dem kleinen Gebirgsmassiv der
Weißen Berge.
(spr. akaschuh-),Anacardiumgummi, ein besonders auf Martinique, Guadeloupe
und in
Brasilien
[* 18] gewonnenes und neuerdings auch nach Europa eingeführtes
Gummi des in
Südamerika
[* 19] und Westindien
[* 20] häufigen
Nierenbaums (s.
Anacardium). Dasselbe kommt in topasgelben bis braunrötlichen
Stücken mit glasigem
Bruch in den
Handel,
ist arabin- und dextrinhaltig und löst sich in Wasser fast vollständig zu einer gelblichen, stark klebenden Flüssigkeit.
In seinen Eigenschaften steht es dem Akaziengummi am nächsten, ist den geringern Sorten von arabischem
und
Senegalgummi gleichwertig und wird auch wie diese verwendet.
Pflanzenfamilie aus der Ordnung der Labiatifloren (s. d.)
mit gegen 1300 Arten, vorzugsweise und sehr ausgedehnt in den wärmern Gegenden. Es sind kraut- oder strauchartige Gewächse
mit einfachen oder fiederteiligen Blättern und großen, oft lebhaft gefärbten Blüten.
Sie haben meist vier Staubgefäße,
[* 23] von denen zwei länger sind als die andern.
Ag., Hauptvertreter einer Gruppe paläozoischer Ganoidfische, welche nicht nur unbedeckte äußere Kiemen
nach Art heutiger Fischlarven haben, sondern auch einen Übergang von den Schmelzschuppern zu den Haien
darstellen;
sie haben ganz nach oben gerückte Augen, kleine, chagrinkornartige Schuppen und starke Flossenstacheln ohne Stützen.
[* 21] L., Bärenklau, Pflanzengattung aus der Familie der Acanthaceen (s. d.) mit 14 Arten, die sich größtenteils
in den Umgebungen des Mittelländischen Meers finden. Zwei derselben, AcanthusmollisL. (s. die Tafel: Labiatifloren,
[* 21]
Fig. 4) und Acanthus spinosusL., vorzugsweise im südlichsten Europa (Griechenland,
[* 24] Unteritalien, Sicilien, Südspanien, Südportugal),
führten schon bei den Griechen und Römern diesen Namen; sie sind stattliche Stauden und zeichnen sich durch die Schönheit
ihrer großen, glänzend dunkelgrünen, buchtig gespaltenen Blätter aus, von denen die untersten auf zierlich
gebogenen Stielen nach auswärts gekrümmt sind und zusammen eine offene Rosette fast von der Form eines Säulenknaufs bilden.
Diese veranlaßte den griech. Architekten Kallimachus zur künstlerischen Nachahmung; er schuf daraus das Kapitäl der korinth.
Säulen
[* 25] (Akanthus, s. nachstehende
[* 21]
Figur a, b). Auch zur Verzierung von Gefäßen (z. B. der Henkel röm.
Trinkschalen, der Schäfte der Kandelaber)
[* 26] wurden Akanthusblätter verwendet. Diese Vorliebe für Akanthusblätter ging
in die got. Ornamentik, namentlich Deutschlands,
[* 27] über. (Vgl. Ebe, Handbuch der ornamentalen Akanthusformen aller Stilarten,
Berl. 1893.) Doch nahmen sich jene Baumeister nicht die Blätter von Acanthus mollis, sondern die schmälern von Acanthus spinosus zum
Vorbilde. Beide Akanthusarten sind nicht allein ihrer Blätter halber, sondern auch wegen ihrer langen
Ähren großer, gelblich- oder rötlichweißer Blumen schöne Pflanzen, weshalb sie, wie schon im Altertum, häufig in Gärten
kultiviert werden. - Im Mittelalter und auch noch später wurden die Blätter und Wurzeln von Acanthus mollis als Branca ursina (Bärenklau)
gegen Durchfälle, Husten und Verbrennungen angewendet. Jetzt versteht man in der Volkssprache unter Bärenklau hauptsächlich
die Doldenpflanzen Heracleum.
[* 21]
^[Abb: Blatt
[* 28] von Acanthus: acanthus naturalistisch, b. stilisiert.]
capella, auch alla capella oder cappella bei einem Tonstück bedeutet: von dem Sängerchor allein vorzutragen,
d. h. ohne Begleitung von Instrumenten.
Der
Name stammt daher, daß bis zur Erfindung des Generalbasses (s. d.),
die den Instrumenten ihre jetzige Bedeutung gab, mit Kapelle der Sängerchor bezeichnet wurde, der bis dahin allein im stande
war, Kunstmusik auszuführen.
Alla capella wird auch vom Tempo für alla breve (s. d.) gebraucht, da a capella-Chöre rascher
ausgeführt werden als kunstlose Gesänge.
Hafenstadt im mexik. Staate Guerrero, am StillenMeere, ist Sitz eines deutschen Vicekonsuls (für den Staat
Guerrero) und hat etwa 4000 E., meist Mulatten und Zambos. Den Hafen bildet eine der schönsten Meeresbuchten der Erde, ein
in Granit ausgehöhltes Becken (6280 m breit, 45-62 m tief) mit vorzüglichem Ankergrund; dabei fällt
die Felsenküste so steil in die See ab, daß Linienschiffe ohne Gefahr dicht an derselben hinsegeln können. Trotz des vortrefflichen
Hafens ist der Handel unbedeutend.
Das Klima ist außerordentlich heiß, da die Stadt in einem Kessel von Granitfelsen liegt. Um etwas Kühlung durch Seewinde
zu verschaffen, ließ die span. Regierung die großartige Abra de San Nicolas, einen hohen Weg durch das
gegen das Meer hin liegende Gebirge sprengen. Die Blütezeit A.s fällt in die Zeit der span. Herrschaft, namentlich seit Karls III.
Ordenanza de comercio libre vom durch die der Ort ausschließlich für den ganzen ostind.
Handel berechtigt wurde.
Dieser Handel wurde indes nur durch Vermittelung von Manila betrieben, indem alljährlich eine königl. Galeone mit europ. und
span.-amerik. Manufakturen und Bodenprodukten und vornehmlich mit mexik. Silber von Acapulco nach Manila ging und von da mit Gewürzen,
Seiden- und andern Waren Ostindiens und Chinas zurückkehrte. Man hielt nach der Rückkehr zu Acapulco eine vielbesuchte
Messe. Durch die Unabhängigkeitserklärung Mexikos, die Bürgerkriege, die Erdbeben
[* 29] von 1799 und 1837, sowie durch die Cholera
war der Handel gänzlich gesunken. Erst durch Eröffnung der Panama-Eisenbahn hat er sich etwas gehoben, da die Postdampfer
zwischen Panama
[* 30] und San Francisco in Acapulco anlegen, um Kohlen und Wasser einzunehmen.
Larentia, altröm. Göttin ungewisser Bedeutung, der am Feste der Larentalia (23. Dez.) durch den Flamen Quirinalis
und die Pontifices ein Totenopfer an ihrem angeblichen Grabe im Velabrum gebracht wurde. Nach einer röm.
Sage war sie die schönste öffentliche Dirne der Stadt, bis sie der reiche Tarutius zur Frau nahm. Ihr von diesem ererbtes
großes Vermögen vermachte sie dem röm. Volke. In andern Sagen giltAcca Larentia als Gattin des Faustulus und als Amme und Pflegemutter
des Romulus und Remus; sie sollte Mutter von 12 Söhnen gewesen sein, von denen einer starb, an dessen StelleRomulus trat; endlich wurde auch die priesterliche Genossenschaft der 12 ArvalischenBrüder (s. d.) von ihr abgeleitet. -
Vgl.
Mommsen in den«Röm. Forschungen», Bd. 2 (Berl.
1879).
¶
(frz., spr. -par'máng), der wucherische Aufkauf (s. d.) von Waren, sowie die wucherische Herbeiführung
des Steigens oder Fallens der Warenpreise oder Wertpapiere;
im Franz. Strafgesetzbuch unter die Vergehen aufgenommen.
(lat.), Beschleunigung (s. d.). Acceleration des Mondes nennt man die Erscheinung,
daß schon seit mehrern Jahrtausenden die Umlaufszeit des Mondes um die Erde gleichmäßig immer kürzer oder die Geschwindigkeit
desselben immer größer wird. Sie wurde zuerst von Halley bemerkt und blieb lange unerklärlich. Endlich fand Laplace 1787 die
wahre Ursache dieser Acceleration des Mondes in der veränderlichen Excentricität der Erdbahn, die ungefähr seit 12000 v. Chr.
im Abnehmen ist. Seit dieser Zeit rückt der Mond
[* 32] der Erde immer näher, und dieses wird etwa bis 37000 n. Chr.
dauern, wo die Excentricität der Erde wieder zunehmen wird. Jedoch ist diese Beschleunigung eine so geringe, daß
die Umlaufszeit seit 2000 Jahren nur um ½ Sek. kürzer geworden ist und der Mond der Erde in
eben dieser Zeit sich nur um 60 m genähert hat. - der Fixsterne
[* 33] nennt man zuweilen den Unterschied zwischen dem Sterntage
und dem mittlern Sonnentage, der 3m 56,6sSternzeit beträgt; um diesen Betrag ist der Sonnentag länger
als der Sterntag.
(lat.), in der Sprache
[* 34] die Hervorhebung einer bestimmten Silbe eines Wortes gegen die übrigen durch Verstärkung
[* 35] oder Erhöhung der Stimme oder durch beide Mittel zugleich, während die andern Silben zwar nicht ohne allen Ton, aber schwächer
betont sind. Die den Accent (Hauptton, Hochton) tragende Silbe nennt man Accent- oder Tonsilbe. Der Accent ist
entweder an eine bestimmte Silbe des Wortes gebunden, so daß alle Worte der Sprache auf eine Art betont werden, so im Deutschen,
wo in der Regel die Wurzel-(Stamm-)silbe, im Poln., wo immer die vorletzte Silbe, im Böhm. und Ungar., wo
stets die ersteSilbe den Accent trägt, auch im Lat., wo in mehrsilbigen Wörtern nach einem bestimmten Princip entweder die
vorletzte oder die drittletzte Silbe den Hauptton trug; oder der Accent ist beweglich und an keine bestimmte Wortstelle gebunden,
wie im Sanskrit, Russ., Litauischen u. a. Gewisse Sprachen stehen in der Mitte, z. B. das Altgriech., das
zwar die Regel hatte, daß der Accent nicht über die drittletzte Silbe zurücktrat, aber innerhalb der drei letzten Silben freie
Bewegung gestattete.
Man nennt den in dem angegebenen Sinne auch Wortaccent und unterscheidet dann von ihm den Silben- und den Satzaccent.
Unter jenem versteht man die besondere Art der Tonbewegung im ganzen der einzelnen Silbe, vgl. z. B. die verschiedene Accentuation
unsers fragenden «So?" und unsers behauptenden «So!». Am bekanntesten sind von
den verschiedenen Arten des Silbenaccents der Acutus ´, der Gravis ` und der Cirkumflex ^ oder ~, z. B. im Griech.
Nominativ μοῦσα mūsa (die Muse), aber Genetiv σούσηξ músēs, ἐγένετο
βασιλεύς egéneto basileús
(er wurde König), aber βασιλεὺς ἐγένετο basileùs egéneto. Zu beachten ist, daß auch nicht-haupttonige
Silben in Bezug auf Silbenbetonung sich verschieden verhalten können, wie die zweite Silbe unsers «wirklich», wenn man es verwundert
fragend spricht, eine andere Betonung
[* 36] (musikalisch höhern Ton) hat, als wenn man es als Bekräftigung
einer Aussage gebraucht.
Der Satzaccent hebt ein bestimmtes Wort des Satzes ebenso den übrigen Worten gegenüber hervor, wie der Wortaccent die eine
Silbe den andern gegenüber. Er ist außerordentlich mannigfaltig, je nach dem Sinne des Satzes oder der Absicht
des Sprechenden, einen Satzteil rednerisch hervorzuheben.
Vgl. z. B. «er ging nicht, sondern ich»,
«er ging nicht, er flog», «er
ging nicht, obwohl ich es ihm befahl».
Vgl. Sievers, Grundzüge der Phonetik (3. Aufl., Lpz. 1885).
Die Werke über die Betonungssysteme der indogerman. Sprachen verzeichnet Brugmann, «Grundriß der vergleichenden Grammatik», 1. Bd.
(Straßb. 1886). - Die meisten Sprachen bedienen sich überhaupt keiner Accentzeichen, und die es thun, kennzeichnen in der
Regel nur die Wortbetonung, wobei allerdings öfters, wie im Griech., zugleich auf die Verschiedenheit des Silbenaccentes
Rücksicht genommen wird. In den neuern Sprachen werden die Accentzeichen oft zu andern Zwecken verwendet,
als um die Accentsilbe zu bezeichnen, so im Franz. die sog. accents (aigon ´, grave ` und circonflexe ^), um bestimmte Aussprachsweisen
eines Vokals anzudeuten, oder im Böhm. und Ungar., wo der Akut die Länge des Vokals ausdrückt. In der wissenschaftlichen
Grammatik wird häufig das Zeichen ^ gleichwertig mit ¯ gebraucht, um Vokallänge zu bezeichnen,
z. B. â neben ā. Über den Versaccent und die accentuierende Metrik s. Metrik.
In der Musik ist der Accent das Mittel, aus einer Gruppe von Tönen den Hauptton hervorzuheben. Der Accent kann dynamisch (d. h. durch
einen besondern Stärkegrad des Tons), rhythmisch (durch den besondern Zeitwert) oder harmonisch (durch
besondere Wahl der mitklingenden Töne) gegeben werden. In der Instrumentalmusik beruht ein Hauptteil der Vortragskunst auf
der richtigen und geschmackvollen Behandlung der Accent. Leicht ist sie bei den einfachen Formen des Tanzes und Marsches, da hier
die Accent meist mit den sog. guten Taktteilen zusammenfallen und an
denselben regelmäßigen Stellen wiederkehren. In den höhern Formen der Instrumentalmusik setzt dagegen die Beherrschung der
Accent eine bedeutende künstlerische Bildung voraus. In der Vokalmusik unterscheidet man prosodische, grammatische oder rhetorische
und pathetische Accent. Der prosodische Accent regelt das Verhältnis der Silben im Worte, der grammatische das der Worte im Satze
sowohl, als die Form des Satzes selbst, der pathetische Accent bezieht sich auf den Empfindungsgehalt des Satzes. - Näheres vgl.
bei Reicha, Art du compositeur dramatique (Par. 1833) und Lobe, Lehrbuch der musikalischen Komposition, 4.Bd. (2. Aufl., bearbeitet
von Kretzschmar, Lpz. 1887).
Buchstaben, im Buchdruck alle diejenigen Buchstaben, welche mit einem Accent (s. d.)
oder andern Nebenzeichen (wie franz. ç, span. ñ, schwed. å, dän. ø, poln.
ń, czech. č u. a.) versehen sind.
ecclesiastici (lat.), Kirchenaccente oder schlechthin Accent, die älteste Form
¶
mehr
des liturgischen Gesanges, bei der man den größten Teil des Textes auf einem Hauptton deklamierte und nur am Eingang und am
Ende der Sätze bestimmte melodische oder gesangliche Formen typisch verwendete.
Der Concentus dagegen begreift die eigentlichen
Gesangsmelodien in sich. Zu ihm gehören z. B. alle Sätze der Messe, zu den Accentus ecclesiastici aber die Lektionen,
die Intonationen, Kollekten u. s. w. -
Vgl. Pothier, Les mélodies grégoriennes (Tournay 1881).
(vom lat. acceptum, angenommen), im engern Sinne die auf den gezogenen Wechsel gesetzte schriftliche Annahmeerklärung
des Bezogenen und zugleich der durch diese Annahmeerklärung acceptierte Wechsel (Wechselaccept, acceptierte
Tratte). Für das Accept genügt nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (anders nach dem Code) die einfache Namensunterschrift
des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels. Üblich ist, sie quer über den Wechsel da zu schreiben, wo sich die Adresse
des Bezogenen befindet, daher im Volksmunde «querschreiben»
für: Wechsel acceptieren, sich durch Wechsel verpflichten.
Wird das Accept nicht auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt, so ist der Zusatz «angenommen»,
«acceptiert», oder ein gleichbedeutender Aufdruck, z. B.
«gut», «richtig», «anerkannt»,
erforderlich. Zulässig ist das Accept nur auf dem Wechsel selbst oder einem Duplikat (vgl.
Wechselduplikat), und nur seitens des Bezogenen, eines Avalisten (s. Aval),
einer Notadresse oder eines Intervenienten (s.
Ehrenannahme). Das Accept ist eine Annahmeerklärung, insofern in der hergebrachten Form des gezogenen Wechsels («gegen
diesen meinen Wechsel zahlen Sie») ein Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen enthalten ist, zu zahlen, der durch das
Accept angenommen wird. Dieser Auftrag und seine Annahme ist aber nur die Form, aus der sich weder die juristische noch die wirtschaftliche
Natur des Accept entnehmen läßt. Rechtlich wirkt das Accept die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung,
zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den Aussteller, zu zahlen, d. h. der Acceptant muß dem gutgläubigen
dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der Aussteller einen Auftrag nicht erteilt hat oder nicht erteilen konnte, weil
seine Unterschrift gefälscht oder er wechselunfähig war, ferner auch, wenn er nur aus Gefälligkeit oder gegen die Verpflichtung
des Ausstellers, Deckung zur Bezahlung zu schaffen, acceptiert und Deckung nicht erhalten hat, wenn er das
Accept zur Berichtigung einer Schuld gegeben, die Schuld bezahlt, das Accept aber nicht zurückerhalten hat.
Dies bedeutet der ital. Satz: chi accetta, paghi, wer acceptiert, muß bezahlen. Der Acceptant hat kein Wechselrecht, selbst
wenn er den Wechsel sich indossieren läßt, weil er immer der letzte Hauptschuldner ist. Er hat nur die
nicht wechselrechtliche Deckungsklage gegen den Aussteller oder den Kommittenten (s. Kommissionstratte) oder die Revalierungsklage
(s. d.). Verpflichtet zum Accept ist der Bezogene wechselrechtlich nicht;
darum kann er auch beschränkt acceptieren, d. h. auf einen geringern Betrag, als im Wechsel
angegeben, zu einer spätern Zeit, selbst mit Rektaklausel, d. h. so, daß
er nur au den Aussteller oder Remittenten zahlen will. Alle diese Beschränkungen müssen aber beim Accept auf dem Wechsel erklärt
werden.
Will der Bezogene acceptieren, so hat er den Avis (s. d.) zu beachten und stets nur
ein Exemplar des Wechsels zu acceptieren
(s. Wechselduplikat). Nach Verfall zu acceptieren, ist nicht rätlich, nach Ablauf
[* 38] der Protestfrist, gefährlich,
da der Aussteller dann nicht mehr aus dem Wechsel haftet und dem Acceptanten mit Recht entgegensetzt, daß er gegen sein Interesse
gehandelt habe. In blanco, in bianco acceptieren, d. h. einen Wechsel, der überhaupt oder in seinen wesentlichen
Bestandteilen nicht ausgefüllt ist, in dem z. B. die Wechselsumme,
der Verfalltag fehlt, ist nie rätlich, weil mit der Hingabe solchen Blankoaccepts jedem gutgläubigen Wechselinhaber das Recht
zur Ausfüllung übertragen wird und vertragswidrige Ausfüllung dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden kann.
in bianco im engern Sinn, in welchem man darunter nur Wechsel ohne Unterschrift des Ausstellers versteht,
kommen im Verkehr übrigens oft vor.
Der Schuldner sendet sie dem Gläubiger als Rimesse, von dem der Wechsel dann mit Unterschrift versehen oder an einen Dritten
gegeben wird. Unter Blanko-Accept versteht man in einem andern Sinn auch Accept ohne Deckung. Zahlt der Acceptant bei Verfall, so
muß er sich den quittierten Wechsel aushändigen lassen oder sein Accept durch Ausstreichen tilgen; beläßt er den Wechsel in
den Händen des Inhabers, so kann er von einem gutgläubigen Dritten nochmals auf Zahlung belangt werden. Ist der Wechsel domiziliert
und ein Domiziliat benannt, so darf der Acceptant jedenfalls nach Schluß der Protestfrist nicht zahlen;
solche Zahlung würde ihm keinen Anspruch auf Revalierung verschaffen. S. Domizilwechsel, Revalierungsklage. Über Ehrenaccept
s. Ehrenannahme.
Eine ähnliche Bedeutung wie das Wechselaccept, d. h. die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes,
hat das Accept einer Anweisung (s. d.).
(lat.) oder Annahme. Angenommen wird ein Antrag (Offerte, Proposition, s. Antrag), ein
Versprechen, die Cession einer Forderung, eine Schenkung, ein Verzicht, die Leistung einer Schuld, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis, im Civilprozeß das dem Annehmenden günstige Geständnis (s. d.)
der Gegenpartei. Die Annahme ist die zustimmende Erklärung, mit welcher der Annehmende den ihm von einem
andern dargebotenen Vermögensvorteil sich aneignet, an sich nimmt, so daß ihm derselbe rechtlich nicht wieder entzogen werden
kann.
Die Annahme bildet den einen, die Offerte den andern Akt, durch welche der Vertrag (s. d.) zu stande kommt. Bildet der Vertrag
ein Veräußerungsgeschäft, wie Auflassung (s. d.) des Grundeigentums, Übergabe (s. d.) einer beweglichen
Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.),
so tritt der Erwerb des Rechts oder doch der Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden Annahme ein. Das Versprechen wird,
abgesehen von sehr vereinzelten Aufnahmen (z. B. Auslobung, s. d.), erst bindend, wenn der Vertrag geschlossen, d. h. wenn es
angenommen ist.
Das gilt ebenso bei einseitigem Versprechen, z. B. Schenkung und Bürgschaft, wie bei gegenseitigem Versprechen,
z. B. Kauf und Miete. Auch der Verzicht auf eine Forderung wird erst mit der Annahme des Schuldners wirksam. Wird die Annahme,
in Erwartung eines nachfolgenden Versprechens, Verzichts oder einer Rechtsübertragung im voraus erklärt, so kommt der Vertrag
zu stande mit der Zuwendungserklärung, dem Versprechen, der Verzichtserklärung der andern.
¶
mehr
Partei. Bei Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware,
des Käufers auf Zahlung des Preises, ist der Antrag die Erklärung der Partei, welche das Geschäft einleitet. Derselbe schließt
das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte Annahme des Versprechens der andern Partei
in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende Annahme die Acceptation des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der
eigenen Leistung des Annehmenden in sich.
Für den Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen
abzugeben haben, so die gerichtliche Auflassung. Ebenso für die Verträge mit zweiseitiger Verbindlichkeit,
wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern eine
Verbindlichkeit beider Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine
Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die Annahme in dieser Form erklärt werden müßte.
Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Session, die Versicherungspolice verlieren darum ihre Gültigkeit nicht,
weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann
die Annahme mündlich, durch Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen
sichern Schluß darauf zulassen, daß damit die Annahme erklärt ist. Die Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt
sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die Acceptation wie der Antrag
der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und Annahme
und Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S. Vertrag.) Mit der Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld
getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war.
In der Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das
unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende
[* 40] das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen
anzunehmen, welche der Geber in dem Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern
hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen
im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert
werden, als dieser bereichert ist. (S. Bereicherung.) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme der schuldigen Leistung
weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug.
(S. Verzug.) – Über die von Wechseln s. Accept, von Anweisungen s. Anweisung.
(lat. accepti Iatio, von acceptum ferre, als empfangen annehmen), im altröm.
Verkehrswesen ein formeller Akt des Schulderlasses, durch welchen nur die in gewisser Form eingegangenen
Schuldverträge, nämlich das Nexum und die Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung
jener Verträge entsprechenden Form. Zu unterscheiden von der Acceptilation ist das acceptum referre, d. h.
ein Vermerk,
daß Geld eingegangen sei, in dem sog. Codexaccepti et expensi des Schuldners, wenn der Gläubiger
in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den Ausgaben aufgenommen hatte.– In der Dogmatik ist Acceptilation die Lehre,
[* 41] wonach
sich Gott mit der von Christus durch sein Leiden
[* 42] und Sterben für die Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge
nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dagegen nahmen andere, nach dem Vorgange
Augustins, ein überschüssiges, d. h. mehr als zureichendes Verdienst Christi (satisfactioabundans) an. Die Reformation verwarf beide Lehren
[* 43] und bestimmte, daß das Verdienst Christi ein seinem Zwecke genau entsprechendes
sei.
Der Bankier kann einem Kunden dadurch Kredit gewähren, daß er demselben gestattet, auf ihn
zu ziehen oder Personen, welchen der Kunde zu zahlen hat, anzuweisen, ihrerseits auf den Bankier zu ziehen. Der Bankier acceptiert
die so gezogenen Wechsel und der Inhaber kann sich dann durch Diskontierung Geld machen. Dafür berechnet der Bankier dem Kunden
eine Provision, die Acceptprovision. Noch eine andere Provision, die mit dem Accept zusammenhängt, kommt vor. Nach
der Deutschen Wechselordnung, Art. 65, kann der Ehrenacceptant, der nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezogene
oder ein anderer bezahlt hat, von dem Zahlenden eine Provision von ⅓ Proz. verlangen.
(lat.), Zugang, Zuwachs, im Gemeinen Rechte die körperliche Erweiterung der Sache, welche für das Recht
an der erweiterten Sache oder dem neugebildeten Ganzen von Bedeutung ist. Zuwachs ist die organische
Erweiterung von innen heraus, also vornehmlich der Pflanzenwuchs. Die Accession steht nach allen Richtungen unter dem Rechtsschicksal
der Hauptsache. Schwieriger wird die Entscheidung, wenn die Erweiterung durch Zusammengießen, Vermischen, Verbinden (commixtio,confusio, adjunctio), sei es nun beweglicher Sachen mit gleichfalls beweglichen Sachen oder mit Grundstücken erfolgt.
Die Vorschriften des röm. Rechts gehen dahin, daß die einheitliche Sache, das heißt die Sache, bei welcher eine Wiederherstellung
der frühern selbständigen Bestandteile nicht ausführbar ist oder nicht geschehen soll (s. Superfizies), einem einheitlichen
Rechte unterworfen wird, indem die ganze Sache dem Eigentümer der als Hauptsache anzusehenden Sache, insbesondere dem
Eigentümer des Grundstücks, zugesprochen oder Miteigentum angenommen wird. Im preuß. Rechte wird, wenn die Verbindung durch
die Handlung eines Beteiligten geschieht, der Unredlichkeit des Verbindenden ein weitgehender Einfluß eingeräumt. In den
meisten neuern Gesetzgebungen wird eine Ausgleichung unter den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften über ungerechtfertigte
Bereicherung verfügt. Eine besondere Art von Accession ist die Alluvion (s. d.).
Auf Rechte übertragen bedeutet Accession das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts, z. B.
der Anspruch gegen den Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung
der
¶
mehr
persönlichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen (Zinsen im Verhältnis zum Kapital:
Schadenersatz für verspätete Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen Früchte neben
Herausgabe des Grundstücks).
im Völkerrecht ein Vertrag, durch welchen ein Staat einem zwischen andern Staaten abgeschlossenen
Vertrag derart beitritt, daß die kraft desselben bestehenden Rechte und Verpflichtungen auch zwischen
dem beitretenden und jedem der ursprünglich vertragschließenden Staaten begründet werden. Diese Rechte und Pflichten können
nicht nur völkerrechtlicher, sondern auch staatsrechtlicher Art sein, wie bei den im Nov. 1870 zwischen dem Norddeutschen
Bund und den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen, durch welche diese dem Bunde beitraten. –
In ganz anderm Sinne ist das Wort angewendet worden auf den am zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag,
durch welchen der Fürst von Waldeck
[* 47] dem Könige von Preußen die Ausübung wesentlicher Regierungsrechte übertrug unbeschadet
seiner Souveränität und der staatsrechtlichen Selbständigkeit des Staates. (S. Waldeck.)
temporis (lat., d. i. Hinzukommen der Zeit). Die Wirkung der Anspruchsverjährung (s. d.) einer dinglichen
Klage (s. Actio) tritt zu Gunsten des Besitzers ein, wenn der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit die Klage
gegen den Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts
tritt ein, wenn der Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen hat. Zu der Zeit seines Besitzes rechnet man
in dem einen wie im andern Falle die Zeit hinzu, während welcher sein Rechtsvorgänger unbehelligt besessen hat. Das ist
auch Accessio possessionis genannt.
oder Acciajoli (spr. atschá), florentin. Familie,
die der Überlieferung nach aus Brescia stammt; die Acciajuoli beherrschten in Neapel
[* 48] den Geldverkehr von Florenz,
[* 49] wie ihn die Medici in Frankreich vermittelten. Der berühmteste Sproß der Acciajuoli ist Niccoló, geb. gest. Er
war ein ausgezeichneter Feldherr König Roberts von Neapel, wurde Großseneschall des Königreichs, zu dessen Leitung er
sich unter Johanna I. aufschwang, und erwarb ansehnliche Herrschaften in Apulien und Griechenland, wo seine
Angehörigen als Herzöge von Athen,
[* 50] Theben, Korinth
[* 51] bis zur türk. Eroberung (1463) herrschten. Er war ein Beschützer der Künste
und erbaute die prächtige Certosa bei Florenz.
– Zanobi Acciajuoli, gest. 1519, war Anhänger Savonarolas und Freund des Kardinals Giovanni Medici. Als letzterer
unter dem NamenLeo X. den päpstl. Thron
[* 52] bestieg, wurde Acciajuoli Bibliothekar des Vatikans und verfaßte das erste Register des geheimen
Archivs. Das Geschlecht erlosch 1834. –
(lat.), in der logischen Kunstsprache eine zufällige,
nicht
wesentliche (d. h. im allgemeinen: eine veränderliche, nicht bleibende) Eigenschaft
eines Dinges oder einer Substanz (s. d.);
accidentiell heißt daher zufällig, im Gegensatz zu essentiell, wesentlich.
(d. i. Zufälliges, lat. accidentalia negotii). Bei jedem Rechtsgeschäft
verstehen sich gewisse für dasselbe wesentliche Bestimmungen von selbst, so daß derjenige, welcher
dies Rechtsgeschäft errichtet, etwas davon Abweichendes nicht bestimmen kann. Wird etwas Abweichendes bestimmt, so ist entweder
das Geschäft ungültig oder es ist ein anderes Geschäft geschlossen. So ist der offenen Handelsgesellschaft die persönliche
und solidarische Haftung der Gesellschafter wesentlich, dem Kauf, daß der Käufer einen Preis zahle.
Abgesehen von diesen wesentlichen Bestimmungen (essentialia) läßt das Gesetz den das Rechtsgeschäft Errichtenden in der
Bestimmung des Inhalts freien Spielraum. Hat das Gesetz für den Fall, daß die das Rechtsgeschäft Errichtenden nicht etwas
anderes bestimmen, Anordnungen getroffen, so sind das die Naturalien des Rechtsgeschäfts. So ist es ein
Naturale des Mietvertrags, daß das Mietgeld postnumerando bezahlt wird. Parteien können aber in Abänderung der gesetzlichen
Bestimmung ausmachen, daß dasselbe im voraus bezahlt wird.
Diejenigen Bestimmungen, welche das Gesetz zuläßt, ohne darüber etwas zu verfügen, wenn die Parteien solche Bestimmungen
nicht getroffen haben, sind Accidentalien, z. B. eine für den
Fall des Verzugs verabredete Konventionalstrafe. Natürlich können solche Accidentalien, welche der allgemeinen Natur, z. B.
des Kaufvertrags, nicht wesentlich sind, für die Absicht der Parteien, welche diesen Vertrag schließen, sehr wesentlich sein,
so daß, wenn sich der Käufer nicht dazu verstehen will, die Konventionalstrafe zu bewilligen, der Eigentümer
nicht verkauft.
Ist die Einigung über solche Accidentalien vorbehalten, so kommt der Vertrag nicht zu stande, wenn die Einigung nicht erzielt wird (Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 783). Das Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 125 läßt den Vertrag nicht zu stande kommen, wenn sich die
Parteien ausdrücklich die Einigung über Nebenpunkte vorbehalten hatten; nach dem DeutschenEntwurf des
Bürgerl. Gesetzbuchs gilt er im Zweifel, und zwar schlechthin sogar nicht, wenn Vereinbarung auch nur von einer Partei
vorbehalten wurde (§. 116).
(lat.), die zufälligen Einkünfte der Geistlichen, s.
Stolgebühren. – In der Buchdruckerkunst, im Gegensatze zu den fortlaufenden Werk- oder Zeitungsarbeiten,
die Einzeldrucksachen (Accidénzarbeiten), z. B. Cirkulare, Avise, Preiscourante, Wertpapiere, Tabellen und die verschiedenen
Druckarbeiten für gewerbliche und gesellschaftliche Zwecke. An die Ausführung solcher Accidenzien (frz.
ouvrages de ville, engl. jobwork) werden häufig und besonders in der Neuzeit große Ansprüche gestellt und Bunt- und Golddruck
sowie die gleichzeitige Verwendung verschiedener graphischer Manieren gefordert. Die Druckerei muß für
solche reich mit Titel- und Zierschriften (Accidenzschriften), Einfassungen, Linien, Unterdruckplatten, Vignettenu. dgl., auch
mit besondern Maschinen für diesen Zweck (Accidenzmaschinen, s. Schnellpresse)
[* 53] versehen sein: die Herstellung
erfordert auch besonders geschulte Setzer (Accidenzsetzer).
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