Hohlspiegeln die Erscheinung, daß sich bei diesen alle von einem Punkte ausgehenden
Lichtstrahlen nicht wieder genau in einem
einzigen Punkte vereinigen. Durch diese der in Linsen gebrochenen oder in Hohlspiegeln reflektierten
Lichtstrahlen entstehen
undeutliche
Bilder der Lichtpunkte, mithin auch undeutliche
Bilder der Objekte. Diese Abweichung heißt sphärische Abweichung, weil
sie von der sphärischen Gestalt der Linsen und Hohlspiegel
[* 2] herrührt. Sie wird vermieden durch Anwendung aplanatischer Linsen
(s. Linse).
[* 3]
Bei den Linsen kommt überdies noch eine chromatische Abweichung vor, die von der ungleichen Brechbarkeit der
verschiedenfarbigen
Strahlen herrührt und noch weit beträchtlicher und für die Erzeugung eines deutlichen
Bildes nachteiliger
ist als die erstere. Sie äußert sich darin, daß die entstehenden
Bilder farbige Ränder aufweisen. Man hat sich deshalb
bemüht, diesen Übelstand zu beseitigen, und dies ist durch
Dollonds Erfindung der achromatischen Linsenkombinationen bewirkt
worden. (S. Linse
[Optik],
Brechung
[* 4] der
Lichtstrahlen,
Achromatisch und Licht.)
[* 5] -
Über der
Magnetnadel s.
Magnetismus
[* 6] der Erde. - Die der
Geschosse
[* 7] zeigt sich in dem Auseinanderfallen der Treffpunkte in der Zielfläche; ist letztere
senkrecht, so spricht man von
Höhen- und von Seiten-, ist sie wagerecht, von Längen- und von Seitenabweichung (s.
Treffwahrscheinlichkeit).
Radabweiser oder Prellsteine, an der innern Seite von Thorgewänden oder vor Einfahrten
angebrachte vorspringende Bauteile aus
Stein oder
Eisen,
[* 8] die die Gewände vor
Beschädigungen durch die Radnaben einfahrender
Wagen schützen
sollen. - Im Wasserbau nennt man Abweiser die in das Wasser hineingebauten
Dämme aus
Pfählen,
Faschinen oder Steinpackung,
die zum Ablenken der Stromrichtung dienen (s.
Buhne).
[* 9]
derKlage. Das richterliche
Endurteil im Civilprozeß kann dem
Antrag des Klägers entsprechen oder auf K.
lauten. Der
Grund der K. kann verschieden sein. Sie erfolgt unter Umständen, ohne daß auf den geklagten
Anspruch eingegangen
wird, schon auf
Grund wesentlicher Mängel der Klage (z. B. Unverständlichkeit,
Widersprüche, Unzulässigkeit der Feststellungsklage,
s. d.), oder wegen Fehlens der gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen (z. B.
weil der Rechtsweg nicht zulässig, das Gericht nicht zuständig ist [s. Gerichtsstand], oder weil
einer Partei die Prozeßfähigkeit (s. d.) fehlt.
Die K. kann auch das Ergebnis der sachlichen Prüfung des geklagten
Anspruchs selbst sein und in diesem Falle darauf beruhen,
daß dieser
an sich unbegründet ist oder daß dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Je nach dem
Grunde der Abweisung gestaltet
sich deren Wirkung verschieden. Nur der zweite Fall hat bei Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine Rückwirkung auf den
geklagten
Anspruch selbst zur Folge (materielle Rechtskraft, s. d.). Hierbei entsteht
aber die Frage, wie weit in jedem Falle diese Folge reicht.
Die Abweisung des Klageanspruchs beruht möglicherweise darauf, daß derselbe nur zur Zeit oder aus dem vorgebrachten Rechtsgrunde
für unbegründet erklärt wird. Dann steht die Abweisung einer anderweiten Klage zu späterer Zeit oder aus dem richtigen
Rechtsgrunde nicht entgegen. Früher erfolgte, um der unterschiedslosen
Annahme materieller Rechtskraft
und endgültiger Abweisung des Klageanspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen).
Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 10] läßt
in §. 293 die materielle Rechtskraft der
Urteile insoweit eintreten, als über den
geklagten
Anspruch entschieden ist. Die Beifügung von Maßgaben der Klageabweisung bestimmt sie nur in
Ausnahmefällen. Sonst wird die Tragweite einer Klageabweisung nur aus den Urteilsgründen festzustellen sein.
(lat. absentia). Wer seinen dauernden Wohnsitz verlassen hat, heißt in der
Rechtssprache ein Abwesender. Nach dem 1871 zum Reichsgesetz erhobenen Bundesgesetz vom geht die deutsche Reichsangehörigkeit
durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Auslande (mit Ausnahme der deutschen Schutzgebiete
[Reichsgesetz vom 19. März 1888]) verloren, wenn sie nicht besonders vorbehalten worden ist (§. 20). Ferner wird durch zweijährige
ununterbrochene Abwesenheit aus dem
Ortsarmenverbande nach zurückgelegtem 18. (früher 24.) Lebensjahre der
Unterstützungswohnsitz
verloren (Gesetz über
Unterstützungswohnsitz vom früher Durch die Abwesenheit kann der
Verlust eines Rechtsmittels oder eines
Rechts eintreten.
Das geltende
Recht gewährt zum
Teil in dieser Hinsicht einen Rechtsbehelf in der Wiedereinsetzung (s. d.)
in den vorigen
Stand, und zwar auch gegenüber dem Abwesenden, weil die Rechtsverfolgung diesem gegenüber behindert sein
kann, wenn er einen Bevollmächtigten nicht bestellt hatte. Dauert die Abwesenheit längere Zeit,
ohne daß Nachricht über das Leben des Abwesenden vorliegt, so ist der Abwesende ein Verschollener. Wegen der
Todeserklärung
Verschollener s.
Todeserklärung.
Das Gemeine
Recht kennt eine Güterpflege für das von einem Abwesenden schutzlos zurückgelassene Vermögen (cura bonorum
absentis); jedoch wird auch die
Ansicht vertreten, daß diese Abwesenheitspflegschaft nach
Analogie der
Altersvormundschaft zu behandeln sei. Die neuern Gesetze behandeln die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft,
als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl.
Preuß.
Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821;
Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83; Sächs.Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1990, 1998;
bayr. Gesetz vom Art. 94, 99;
Code civil Art. 112 mit
Entscheidung des Reichsgerichts,
Bd. 11, S. 190;
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 276, 282, u. a. Für das franz.
und bad.
Recht ist diese Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese
Rechte nach Art. 112 fg. eine
Todeserklärung
nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier
bez. zehn Jahren nachrichtsloser Abwesenheit) eintretende Verschollenheitserklärung
(absence declarée), welche zu einer vorläufigen
Besitzeinweisung führt.
Übrigens berücksichtigen diese
Rechte, abweichend
von den übrigen
Rechten, auch eine von dem Aufenthaltsorte. Nach dem geltenden
Rechte wird zur Einleitung der
Pflegschaft eine derartige Abwesenheit gefordert, daß der Aufenthalt des Abwesenden unbekannt ist; einige
Rechte erfordern nachrichtlose
Abwesenheit während einer bestimmten Zeit, meistens während eines Jahres, andere, z. B.
Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1990,
Code civil Art. 112, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 276, überlassen die Beurteilung der
Zeit dem Ermessen desRichters. Einige
Rechte, z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 18, §. 22,
Preuß. Vormundschaftsordn.
§. 82, bayr. Gesetz von 1879, Art. 94, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 276, gestatten die Einleitung einer Pflegschaft auch
dann, wenn der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, der
¶
mehr
Abwesende aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Ein Bedürfnis der Fürsorge
kann endlich eintreten, wenn zwar ein Bevollmächtigter oder Beauftragter von seiten des Abwesenden zurückgelassen war, die
Vertretungsbefugnis aber erloschen oder der Vertreter zur Besorgung der Angelegenheiten außer stande ist oder begründeter
Anlaß zum Widerrufe der Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Abwesenheit des Ehemannes giebt nach einigen Rechten der Ehefrau ein erweitertes Verfügungsrecht, vgl. z. B. außer
ältern RechtenPreuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 202-204, 324-328; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1643, 1679. Das Nießbrauchsrecht
des Ehemannes bei der sog. Verwaltungsgemeinschaft wird nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen Abwesenheit nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird
angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die Abwesenheit. Die oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum
Lübeck)
[* 12] folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird.
Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in Abwesenheit des Angeklagten
in der Regel eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Der Angeklagte hat das Recht und die Pflicht anwesend zu sein.
Letztere kann gegen den ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen durch Vorführung oder Verhaftung, gegen den erschienenen
Angeklagten, der sich wieder entfernen will, durch andere geeignete Maßregeln erzwungen werden. Ausnahmen
sind nach der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig: abwesenheit wenn die Strafthat nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung von
Gegenständen bedroht ist;
b. auf Antrag des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts, wenn voraussichtlich
keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder
in Verbindung miteinander zu erwarten steht;
doch muß Angeklagter vor der Hauptverhandlung jedenfalls richterlich vernommen
sein oder werden;
c. wenn im Fall der Entfernung des erschienenen Angeklagten seine Vernehmung über die Anklage schon erfolgt
war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. In diesen Ausnahmefällen
kann sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Dem nicht vertretenen
Angeklagten steht in den Fällen a und c gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil die Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen
Stand zu. Das Recht des erschienenen Angeklagten auf ununterbrochene Anwesenheit kann durch zeitweise Entfernung
beschränkt werden wegen ordnungswidrigen Benehmens und wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart
des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dessen Vernehmung. In beiden Fällen muß der Angeklagte nach seinem
Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt des während seiner Abwesenheit Ausgesagten oder Verhandelten unterrichtet
werden (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 229 fg., 246). In der Berufungsinstanz wird die von dem ohne genügende Entschuldigung
ausgebliebenen Angeklagten eingelegte Berufung sofort verworfen; in der Revisionsinstanz bedarf es des persönlichen Erscheinens
des Angeklagten nicht, dagegen ist Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 370, 390). Im Privatklage-Verfahren (s. Privatklage),
im
Verfahren auf Einspruch gegen amtsrichterliche Strafbefehle und nach voraufgegangener polizeilicher
Strafverfügung ist ebenfalls Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 427, 451, 457). Gegen Abwesende im engern
Sinn, d. h. gegen solche Beschuldigte, welche sich im Auslande befinden, oder deren Aufenthalt unbekannt ist, findet ein Ungehorsams-(Kontumacial-)Verfahren
mit öffentlicher Ladung nur wegen Strafthaten statt, die mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht sind,
wegen schwererer Strafthaten nur ein Vorverfahren zur Sicherung der Beweise (Strafprozeßordn. §§. 318, 319 fg., 327 fg.).
(S. auch Wehrpflichtige.)
Nach der Österr. Strafprozeßordnung vom kann der erschienene Angeklagte wegen ungeziemenden Benehmens nach vorheriger
Androhung durch Gerichtsbeschluß sogar für die ganze Dauer der Verhandlung entfernt werden, in welchem
Fall ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofs in Gegenwart des Schriftführers verkündet wird (§. 234). Außerdem
ist der Vorsitzende befugt, «ausnahmsweise» den Angeklagten während der
Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten abtreten zu lassen, aber auch verpflichtet, ihm das in seiner Abwesenheit Verhandelte
spätestens am Schluß des Beweisverfahrens mitzuteilen (§. 250). Zur Verhandlung in der Berufungsinstanz wird der Angeklagte
überhaupt nicht geladen (§. 294); in der Verhandlung vor dem Kassationshof werden die Beschwerden und Ausführungen des
Ausgebliebenen verlesen (§§. 286, 287). In erster Instanz ist Hauptverhandlung und Urteil gegen den bereits in der
Voruntersuchung vernommenen, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten zulässig, wenn es sich
um ein höchstens mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder um ein Vergehen handelt (§.427), also in erheblich
weiterm Umfange als nach der Deutschen Strafprozeßordnung.
Ein eigentliches Ungehorsamsverfahren ist nach erfolgter Versetzung in den Anklagestand (s. d.) gegen solche
Personen zuzulassen, denen die Ladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann.
Nach vergeblicher öffentlicher Ladung ergeht das Erkenntnis dahin, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die
Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei (§§. 422 fg.). Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann sich der
nichterschienene Angeklagte vertreten lassen (§§. 450 fg.).
Christoph Theod., schweiz. Anatom und Anthropolog, geb. auf dem
Schloßgute Gutenbrunnen bei Pfalzburg in Lothringen, kam schon als Kind mit seinen Eltern nach Basel
[* 14] und studierte 1853-58 zu Basel
und
Göttingen
[* 15] Medizin. Hierauf habilitierte er sich zu Basel
als Privatdocent für Anatomie und Physiologie, bekleidete
auch während einiger Zeit die Prosektur und wurde 1863 außerord. und im Herbste desselben Jahres ord. Professor der menschlichen
und
¶
mehr
vergleichenden Anatomie an der UniversitätBern.
[* 17] Er folgte 1880 einem Ruf als Professor der Anatomie nach Prag
[* 18] und starb zu
Bilin. Aeby veröffentlichte: «Untersuchungen über die Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Reizung in der quergestreiften
Muskelfaser» (Braunschw. 1862),
«Eine neue Methode zur Bestimmung der Schädelform von Menschen und Säugetieren» (ebd.
1862),
«Der Bau des menschlichen Körpers mit besonderer Rücksicht
auf seine morpholog. und physiol. Bedeutung» (ebd. 1871),
«Über das Verhältnis der Mikrokephalie zum Atavismus» (Stuttg.
1878),
«Der Bonchialbaum der Säugetiere und des Menschen» (Lpz. 1880). Als eins der thätigsten Mitglieder des
SchweizerAlpenklubs unternahm Aeby zahlreiche Exkursionen in die schweiz. Alpenwelt. Die Schilderungen derselben veröffentlichte
er in verschiedenen Tagesblättern und Journalen, sowie im Verein mit E. von Fellenberg und Gerwer als besonderes Werk u. d. T.
«Das Hochgebirge vom Grindelwald. Naturbilder aus der schweiz.
Alpenwelt» (Kobl. 1865).
1) Alte oberägypt. Stadt, im Thinitischen Nomos (Gau) gelegen, deren Tempelruinen und Gräber sich bei
den heutigen Dörfern el-Cherbeh und Arâbat el-madfuneh befinden. Der hieroglyphische Name lautet Abod. Hier war nach dem
ägypt. Glauben das Haupt des Gottes Osiris
[* 20] (s. d.) bestattet; so galt Abydos als das wichtigste
aller Osirisgräber und war daher gesuchter Bestattungsort. Hierdurch wuchs die Größe und Bedeutung
von Abydos, das ursprünglich gewiß nur eine unbedeutende Provinzialstadt war, und damit der Kult seines Lokalgottes,
des Osiris der Unterwelt, Herrn von Abydos In dem noch jetzt erkennbaren, durch eine viereckige Umwallung befestigten Tempelbezirke
lag der älteste Tempel
[* 21] der Stadt, der dem Osiris geweiht war. Er ist gänzlich zerstört, und selbst
seine Materialien sind zu anderer Verwendung abgetragen.
In der 19. Dynastie, im 15. und 14. Jahrh. v. Chr., wurden von den beiden größten Pharaonen Sethos I. und Ramses II. zwei
Tempel erbaut, die außer dem Osiris auch noch einer Anzahl anderer höchster Götter des Landes und unter
diesen auch dem regierenden Könige selber geweiht waren. Vom Ramses-Tempel sind jetzt nur noch wenige Bruchstücke übrig;
doch wurde er für die Erforschung der ägypt. Königsgeschichte dadurch von besonderer Wichtigkeit,
daß in einem seiner Räume die berühmte Tafel von Abydos gefunden wurde, eine Wand mit der chronologisch geordneten
Liste der Vorgänger des Ramses.
Sie wurde schon 1818 von Bankes entdeckt und 1822 von Caillaud, 1825 von Burton publiziert. Dadurch erhielt Champollion den
ersten wesentlichen Anhalt
[* 22] für seine Aufstellung der Königsfolge in den großen Thebanischen Dynastien des NeuenReichs; und
Lepsius erkannte in den diesen Dynastien vorausgehenden Namen die Namen der Könige der 12. Dynastie, wodurch
die Königsfolge des MittlernReichs angebahnt wurde. Die Tafel, die 1835 abgebrochen und schließlich vom Britischen Museum
angekauft wurde, war im obersten Teile unvollständig. Dieser wesentliche Mangel wurde durch eine zweite gleiche Tafel ergänzt,
die 1864 in dem benachbarten Sethos-Tempel durch Mariettes Ausgrabungen aufgedeckt, von Dümichen kopiert
und in der «Ägyptischen Zeitschrift» (Okt. 1864) publiziert wurde. Sie enthielt 76 Namen bis auf Sethos, begann mit den Namen
der in der Ramses-Tafel fehlenden ersten Dynastien
von Menes an und übersprang wie diese die 13. bis 16. Dynastie, d. h.
die Hyksoszeit. (S. Ägypten,
[* 23] Geschichte.)
Vgl. Mariette, Abydos, description des fouilles (2 Bde.,
Par. 1869-80), mit allen Plänen, Darstellungen und Inschriften, die sich erhalten haben. - 2) Abydos, im Altertum eine Stadt im kleinasiat.
Mysien, an der engsten Stelle des Hellespont, in der Ilias als zum Gebiete des Fürsten Asios gehörig erwähnt, dann von Thraziern
bewohnt, wurde um 700 v. Chr. durch Einwanderer aus Milet hellenisiert. Abydos ist bekannt durch Xerxes' Heerschau
und mächtigen Brückenbau (480 v. Chr.), durch heldenmütigen Widerstand gegen Philipp V. von Macedonien, in der Sage durch
die Erzählung von Hero (s. d.) und Leander.
auch Teilzahlungs- oder Ratengeschäfte genannt, solche Handelsbetriebe, welche
bewegliche Sachen gegen allmähliche, ratenweise Entrichtung des Kaufpreises veräußern und übergeben. Dieselben haben
in neuerer Zeit außerordentlich an Umfang gewonnen und befassen sich namentlich mit dem Verkauf von Näh- und sonstigen Maschinen,
Pretiosen und Uhren,
[* 24] Stoffen, Kleidern, Wohnungseinrichtungsstücken, Hausgerätschaften, Büchern u. s. w. Sie wirken, solid
betrieben, für die weniger Bemittelten segensreich.
Die Art des Geschäftsbetriebes hat aber ernste Schattenseiten gezeitigt. Man zieht aus der Kreditbedürftigkeit oder auch
aus der Leichtfertigkeit der Käufer bei der Preisfestsetzung den weitestgehenden Nutzen und verkauft die Waren erfahrungsgemäß
zu unverhältnismäßig hohen Preisen. In den Ratenbrief oder Ratenschein, d. i. die Verpflichtungsurkunde des Käufers, werden
oft Klauseln hineingesetzt, deren Tragweite von dem unkundigen Käufer nicht erkannt wird.
Daß der Verkäufer sich durch einen Eigentumsvorbehalt an der aus der Hand
[* 25] gegebenen Ware bis dahin sichert, wo er den ganzen
Preis bezahlt erhalten hat, ist kaum zu beanstanden. Hart für den Käufer ist aber die Klausel, daß er
auch die bis dahin gezahlten Raten verlieren soll, wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt, weil der Käufer weitere Raten
nicht zahlt. Das Reichsgesetz vom sucht den Gefahren der Abzahlungsgeschäfte für das Publikum entgegenzuwirken.
Hat sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung seitens des Käufers vorbehalten,
so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem andern die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Eine entgegenstehende Abmachung ist nichtig. Für die Überlassung des Gebrauchs und der Benutzung ist dabei vom Käufer deren
Wert zu vergüten, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache. Eine wegen Nichterfüllung
vom Käufer verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch und noch nicht entrichtet
ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Abrede, daß Nichterfüllung
die Fälligkeit der Restschuld zur Folge habe, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit
mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug ist und der Betrag des Verzugs mindestens
dem zehnten Teil des Kaufpreises gleichkommt. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die Sache wieder
an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. Die Vorschriften gelten auch für Verträge,
¶
mehr
welche darauf abzielen, die Zwecke des Abzahlungsgeschäfts in anderer Form (mietweise Überlassung) zu erreichen. Abzahlungsgeschäfte über
Lotterielose und Prämieninhaberpapiere sind strafbar. -
Vgl. Höhne, Die gesetzliche Regelung der Raten- und Abzahlungsgeschäfte (Berl. 1891).
die im Verlaufe verschiedener Krankheiten eintretende Abnahme der Ernährung, ist ein Symptom, die Folge einer
Ernährungsstörung, nicht eine selbständige Erkrankung.
beim Militär diejenigen Unterscheidungszeichen an der Uniform, die einem besondern Rang, einer Waffengattung,
einem Truppenverband oder Truppenteil eigentümlich sind; ferner die Kennzeichen der einzelnen Chargen in einer Armee und die
verschiedenartigen Auszeichnungen einzelner Persönlichkeiten, die einem besondern Kommando angehört
oder besondere Leistungen in einzelnen Richtungen aufzuweisen haben. Die deutsche Armee besitzt ein gemeinschaftliches Armeeabzeichen
noch nicht; die einzelnen Bestandteile derselben tragen noch die Farben und Wappen
[* 27] der einzelnen Staaten; nur die Marine trägt
die deutsche Kokarde.
Die der Truppenverbände und Truppenteile sind nicht ganz gleichmäßig durchgeführt; im allgemeinen
unterscheiden sich die erstern bei der Infanterie durch die Farbe der Achselklappen in Verbindung mit der Paspolierung der Ärmelpatten;
die Infanterie der Garde und einige andere Regimenter tragen weiße oder gelbe Litzen an Kragen und Aufschlägen. Die Truppenteile
kennzeichnet die Nummer, dieselbe ist aber vielfach durch Namenszüge der Chefs ersetzt. Die Truppenteile
der Kavallerie haben sehr mannigfache Verschiedenheiten in Farbe und Form der Anzüge, der Kopfbedeckung u. s. w. Die Uniform
der Feldartillerie, Festungsartillerie, Pioniere und des Train ist für jede dieser Gattungen gleichartig und unterscheidet
sich nur durch die Nummern auf den Achselklappen. - ÜberChargenabzeichen s. d.
Politische Abzeichen sind die Zeichen zur Unterscheidung und Erkennung polit. Parteien. Oft sind sie von Zufälligkeiten
entlehnt oder aus geringfügigen, jetzt kaum noch zu enträtselnden Umständen entstanden; so der Bundschuh (s. d.) der schwäb.
Bauern und der Geusenpfennig (s. Geusen) der Niederländer. Nationaleigentümlichkeiten gaben den Wallisern den Lauch, den
Schotten die Distel zum Abzeichen. Die Farben, die zuerst in Byzanz unter Justinian I. eine große Rolle spielten bei den Parteien der
«Blauen» und «Grünen» (s. Byzantinisches Reich), sind in neuerer Zeit die hauptsächlichsten politischen Abzeichen In der Französischen
Revolution kam die Trikolore (Blau-Weiß-Rot) als Zeichen der Bewegungspartei auf.
Nach der Restauration von 1815 war ein Veilchen das der Bonapartisten, auch nach dem Sturze des zweiten
Kaiserreichs. In Deutschland
[* 28] kamen die angeblichen alten Reichsfarben (Schwarz-Rot-Gold) bei den Burschenschaften und andern
patriotischen Vereinigungen als das Symbol nationaler Gesinnung auf (s. Deutsche Farben). In Frankreich wählten in der Revolution
von 1848 die Socialdemokraten das Rot zum Abzeichen ihrer Partei. Außer den Farben haben die Tracht, der Schnitt
des Haars, des Barts u. s. w. vielfach als politische Abzeichen gedient. Die engl.
Royalisten des 17. Jahrh. trugen lange Locken, während die republikanischen Puritaner kurz
geschoren waren und daher den Namen «Rundköpfe» erhielten. In Italien
[* 29] waren als
der Bewegungspartei Carbonarimäntel,
Kalabreserhüte, Garibaldiblusen u. s. w. gebräuchlich. Allgemein gebräuchliche politische Abzeichen sind besonders Kokarden, Schleifen
und Bänder. (S. auch Nationalfarben.)
Bei den Haustieren, und zwar bei mehrfarbigen Tieren, heißen Abzeichen die weißen Stellen am Kopfe und an den Füßen. Man unterscheidet
am KopfeStichelhaare, wenn vereinzelte weiße Haare,
[* 30] Flocke oder Blümchen, wenn ein kleines Häufchen, Stern,
wenn ein dreieckiger Fleck weißer Haare an der Stirn sich findet, Blässe, wenn der weiße Streifen bis zur Oberlippe reicht,
und Laterne, wenn der größere Teil des Vorderkopfes weiß ist. Schnippe ist ein weißer Fleck auf der Oberlippe. An den
Füßen unterscheidet man weiße Ballen, weiße Krone, weiße Fessel; halb gestiefelt ist ein Pferd,
[* 31] wenn
die weiße Färbung bis zur Mitte des Mittelfußes reicht, gestiefelt, wenn der ganze Mittelfuß weiß ist. Erworbene Abzeichen sind
die weißen Flecke am Kehlkopf
[* 32] (vom Koppriemen) und in der Sattellage (vom Drucke des Sattels).
oder Abziehdrucke, farbige Druckerzeugnisse, die, zumeist chromolithograpisch, auf ein mit einer leicht
löslichen Schicht versehenes Papier gedruckt sind. Wird ein Abziehbild mit der Bildfläche auf einen mit Lack u. s. w.
überzogenen Gegenstand angepreßt und dann auf der Rückseite angefeuchtet, so läßt sich das Papier leicht abheben, während
das Bild haften bleibt; mit Schwamm und Wasser von noch anhaftendem Schleim befreit und hierauf getrocknet,
kann der Gegenstand nochmals lackiert oder poliert werden.
Das in den sechziger Jahren von dem LeipzigerBuchdrucker Kramer erfundene Verfahren (Metachromatypie oder Dekalkomanie) wird
jetzt für Dekorationen aller Art, namentlich aber zur Ausschmückung billiger Massenartikel der Holzgalanterie-, Glas-, Porzellan-,
Metall- und Hornindustrie benutzt. Eine Anwendung finden die Abziehdrucke auch für Firmenschilder u. s. w.
auf Blech (s. Blechdruck), in neuerer Zeit auch für Holzmaser- und Marmorimitationen in der Anstreicherei.
Das wichtigste ist die Präparierung des Papiers, wozu eine Mischung von Stärke,
[* 33] Leim, Gummitragant und feinst gemahlener
Kreide
[* 34] dient (Dekalkier- oder Metachromatypiepapier). Der Druck der Abziehbilder weicht von dem
gewöhnlichen lithographischen insofern ab, als man die dunkeln Platten zuerst und die hellen zuletzt druckt. Bei Abziehbilder für
Glasgegenstände braucht man verglasbare Farben, bei Abziehbilder zur Dekoration von Porzellanwaren einbrennbare Metallfarben. -
Vgl.
Langer, Die Herstellung der Abziehbilder (Wien
[* 35] 1888).
für die Zwecke der Straßenreinigung,
[* 36] s. Straßenreinigung. ^[= die regelmäßige, durch die Straßenverwaltungen angeordnete Säuberung der städtischen Straßen ...]
(frz. pierre à aiguisier oder à repasser; engl.
whet-stone, grinding stone), zum Abziehen der Werkzeuge,
[* 37] namentlich des Grades einer Schneide, z. B. von Tischlern, Drechslern
und Bildhauern benutzter Stein. Die besten Abziehstein, die aus Arkansas stammen, haben ein feines und durchaus gleichmäßiges Korn,
sind weßigelb bis silbergrau und an den Rändern nahezu durchsichtig, an den Bruchflächen glatt und
ohne Glanz; sie greifen den Stahl scharf an, ohne selbst sichtbar abgenutzt zu werden. Es empfiehlt sich, den Stein vor dem
Gebrauch einige Zeit in Olivenölzu legen und ihn beim jedesmaligen Gebrauch mit solchem zu benetzen.
Wegen der Feinheit des Korns und Härte eignen sich die Arkansas-Abziehsteine auch zum Polieren von Stahl.
imEntwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 2133 fg.) vorgeschlagenes Rechtswort.
Der Entwurf regelt das Inventarrecht des Erben abweichend von dem geltenden Rechte. Er schlägt vor, dem Erben, wenn der Nachlaßkonkurs
nicht eröffnet ist, gegen den einzelnen Gläubiger, welcher ihn in Anspruch nimmt, die Abzugseinrede als Rechtsbehelf
zu gewähren: der Erbe soll seine Haftung beschränken können, wenn er nachweist, daß und wieviel der Gläubiger weniger
als den vollen Betrag seiner Forderung erhalten haben würde, falls die zu bewertende Aktivmasse konkursmäßig unter den
Gläubigern verteilt worden wäre;
ein Mehreres soll der Erbe zu leisten nicht verpflichtet sein, sofern
er das Inventarrecht nicht verloren hat. Vgl. Motive V, 654 fg.
Abfahrtsgeld, Nachsteuer, Emigrationsgebühr (detractus personalis, gabella emigrationis), eine nach dem
Vermögen zu berechnende Abgabe, die früher von einem Auswandernden an den Staat oder die Gemeinde, welcher er bisher angehört
hat, bei seinem Abzuge entrichtet wurde. Für alle deutschen Bundesländer hob schon §. 18 der Bundesakte
und ein Bundesbeschluß vom das Abzugsgeld allgemein und ohne Entschädigung selbst in den Fällen auf, in welchen bis
dahin Privaten das Recht zugestanden hatte. Mit außerdeutschen Staaten haben die sog. Freizügigkeitsverträge die gleiche
Wirkung hervorgebracht. Nur im Falle der Retorsion könnte das Abzugsgeld noch gefordert werden. (S. Abschoß.)
Katechu (s. d.) in den Handel kommende Drogue, die auch vielfach als Heilmittel dient. Von verschiedenen Arten, so z. B. von
der ostindischen Acacia Lebbek W., kommt das dichte und sehr harte Holz
[* 43] unter verschiedenen Namen in den Handel und
wird zu Griffen für Werkzeuge sowie in der Tischlerei verarbeitet. Ferner dienen die Rinden einiger meist asiat. Arten als
Material zum Gerben. Auch die Früchte enthalten oft reichlich Gerbstoffe; sie kommen von Acacia niloticaDell. u. a. als Bablach
(s. d.) in den Handel und dienen zum Gerben und Schwarzfärben. Außerdem werden eine große Anzahl neuholländ.
Arten wegen ihrer schönen gelben Blüten als Zierpflanzen in Nord- und Mitteleuropa im Kalthause, in Südeuropa im Freien kultiviert.
Eine sehr beliebte Zimmerpflanze
[* 44] ist
Acacia lophanta W. wegen ihrer Blätter. Einige Arten gehören zu den Ameisenpflanzen (s. d.),
z. B. Acacia sphaerocephala (s. Tafel: Ameisenpflanzen,
[* 38]
Fig. 1).
frz. Acadie oder Cadie, früherer Name der durch den Lorenzgolf vom Festland abgetrennten Halbinsel an der
Ostküste Nordamerikas, zwischen 42 und 46° nördl. Br. und zwischen 60 und 67° westl. L. von Greenwich. Acadia bildete einen
Teil der sog. NouvelleFrance in Nordamerika
[* 45] und erhielt 1604 seine ersten Kolonisten aus Frankreich, die sich zunächst im jetzigen
Neuschottland niederließen und allmählich zu einer Bevölkerung
[* 46] von mehr als 20000 Köpfen anwuchsen.
In denKriegen zwischen Frankreich und England waren diese für die Fischerei
[* 47] wichtigen Küsten wiederholt der Gegenstand
des Kampfes, bis Acadia 1713 im Frieden von Utrecht
[* 48] endgültig den Engländern zufiel. Indes gelangten die letztern erst mit der
AbtretungCanadas (1763) und der InselCape-Breton in den ungestörten Besitz des Landes, da dessen französische, dem Mutterlande
treu anhängliche Bevölkerung (die Acadier) in Verbindung mit den auf ihrer Seite stehenden indian. Einwohnern
jede Gelegenheit ergriff, die brit. Herrschaft wieder abzuschütteln und dabei wiederholt von
Frankreich unterstützt wurde.
Der letzte Widerstand der Eingeborenen ward 1755 durch die Kolonialregierung dadurch gebrochen, daß sie 18000 Acadier gewaltsam
aus ihren Wohnsitzen entfernte und über die übrigen engl.-amerik. Besitzungen zerstreute. In der Neuzeit haben
die drei ProvinzenNeu-Braunschweig, Neu-Schottland und Prince-Edward-Insel zur Stärkung ihres Einflusses im canad. Parlament
vorgeschlagen, unter dem alten Namen Acadia wieder eine gemeinsame Provinz zu bilden und durch vereinte Kraft
[* 49] den Verkehr mit Europa,
[* 50] dem sie in Amerika
[* 51] am nächsten liegen, zu heben.
Vgl. Morcau, Histoire de l’Acadie françaisede 1598 à 1755 (Par.
1873).
– Nach Acadia nennt man auch die nördl. Alleghanies, nordöstlich der Senke Hudson-Champlain-Richelieu,
Acadisches Gebirgssystem, ein aus Gneis und Granit zusammengesetztes Tafelland mit dünner Schuttbedeckung (300 bis 600 m
Mittelhöhe), das sich im Mount-Catahdin in Maine bis 1642 in Höhe erhebt. Die höchste Erhebung im ganzen
System ist der Mount-Washington (1917 m) in Newhampshire in dem kleinen Gebirgsmassiv der Weißen Berge.
(spr. akaschuh-), Anacardiumgummi, ein besonders auf Martinique, Guadeloupe
und in Brasilien
[* 53] gewonnenes und neuerdings auch nach Europa eingeführtes Gummi des in Südamerika
[* 54] und Westindien
[* 55] häufigen Nierenbaums (s. Anacardium). Dasselbe kommt in topasgelben bis braunrötlichen Stücken mit glasigem Bruch in den Handel,
ist arabin- und dextrinhaltig und löst sich in Wasser fast vollständig zu einer gelblichen, stark klebenden Flüssigkeit.
In seinen Eigenschaften steht es dem Akaziengummi am nächsten, ist den geringern Sorten von arabischem
und Senegalgummi gleichwertig und wird auch wie diese verwendet.
Pflanzenfamilie aus der Ordnung der Labiatifloren (s. d.)
mit gegen 1300 Arten, vorzugsweise und sehr ausgedehnt in den wärmern Gegenden. Es sind kraut- oder strauchartige Gewächse
mit einfachen oder fiederteiligen Blättern und großen, oft lebhaft gefärbten Blüten.
Sie haben meist vier Staubgefäße,
[* 58] von denen zwei länger sind als die andern.
Ag., Hauptvertreter einer Gruppe paläozoischer Ganoidfische, welche nicht nur unbedeckte äußere Kiemen
nach Art heutiger Fischlarven haben, sondern auch einen Übergang von den Schmelzschuppern zu den Haien
darstellen;
sie haben ganz nach oben gerückte Augen, kleine, chagrinkornartige Schuppen und starke Flossenstacheln ohne Stützen.
[* 56] L., Bärenklau, Pflanzengattung aus der Familie der Acanthaceen (s. d.) mit 14 Arten, die sich größtenteils
in den Umgebungen des Mittelländischen Meers finden. Zwei derselben, AcanthusmollisL. (s. die Tafel: Labiatifloren,
[* 56]
Fig. 4) und Acanthus spinosusL., vorzugsweise im südlichsten Europa (Griechenland,
[* 59] Unteritalien, Sicilien, Südspanien, Südportugal),
führten schon bei den Griechen und Römern diesen Namen; sie sind stattliche Stauden und zeichnen sich durch die Schönheit
ihrer großen, glänzend dunkelgrünen, buchtig gespaltenen Blätter aus, von denen die untersten auf zierlich
gebogenen Stielen nach auswärts gekrümmt sind und zusammen eine offene Rosette fast von der Form eines Säulenknaufs bilden.
Diese veranlaßte den griech. Architekten Kallimachus zur künstlerischen Nachahmung; er schuf daraus das Kapitäl der korinth.
Säulen
[* 60] (Akanthus, s. nachstehende
[* 56]
Figur a, b). Auch zur Verzierung von Gefäßen (z. B. der Henkel röm.
Trinkschalen, der Schäfte der Kandelaber)
[* 61] wurden Akanthusblätter verwendet. Diese Vorliebe für Akanthusblätter ging
in die got. Ornamentik, namentlich Deutschlands,
[* 62] über. (Vgl. Ebe, Handbuch der ornamentalen Akanthusformen aller Stilarten,
Berl. 1893.) Doch nahmen sich jene Baumeister nicht die Blätter von Acanthus mollis, sondern die schmälern von Acanthus spinosus zum
Vorbilde. Beide Akanthusarten sind nicht allein ihrer Blätter halber, sondern auch wegen ihrer langen
Ähren großer, gelblich- oder rötlichweißer Blumen schöne Pflanzen, weshalb sie, wie schon im Altertum, häufig in Gärten
kultiviert werden. - Im Mittelalter und auch noch später wurden die Blätter und Wurzeln von Acanthus mollis als Branca ursina (Bärenklau)
gegen Durchfälle, Husten und Verbrennungen angewendet. Jetzt versteht man in der Volkssprache unter Bärenklau hauptsächlich
die Doldenpflanzen Heracleum.
[* 56]
^[Abb: Blatt
[* 63] von Acanthus: acanthus naturalistisch, b. stilisiert.]
capella, auch alla capella oder cappella bei einem Tonstück bedeutet: von dem Sängerchor allein vorzutragen,
d. h. ohne Begleitung von Instrumenten.
Der
Name stammt daher, daß bis zur Erfindung des Generalbasses (s. d.),
die den Instrumenten ihre jetzige Bedeutung gab, mit Kapelle der Sängerchor bezeichnet wurde, der bis dahin allein im stande
war, Kunstmusik auszuführen.
Alla capella wird auch vom Tempo für alla breve (s. d.) gebraucht, da a capella-Chöre rascher
ausgeführt werden als kunstlose Gesänge.
Hafenstadt im mexik. Staate Guerrero, am StillenMeere, ist Sitz eines deutschen Vicekonsuls (für den Staat
Guerrero) und hat etwa 4000 E., meist Mulatten und Zambos. Den Hafen bildet eine der schönsten Meeresbuchten der Erde, ein
in Granit ausgehöhltes Becken (6280 m breit, 45-62 m tief) mit vorzüglichem Ankergrund; dabei fällt
die Felsenküste so steil in die See ab, daß Linienschiffe ohne Gefahr dicht an derselben hinsegeln können. Trotz des vortrefflichen
Hafens ist der Handel unbedeutend.
Das Klima ist außerordentlich heiß, da die Stadt in einem Kessel von Granitfelsen liegt. Um etwas Kühlung durch Seewinde
zu verschaffen, ließ die span. Regierung die großartige Abra de San Nicolas, einen hohen Weg durch das
gegen das Meer hin liegende Gebirge sprengen. Die Blütezeit A.s fällt in die Zeit der span. Herrschaft, namentlich seit Karls III.
Ordenanza de comercio libre vom durch die der Ort ausschließlich für den ganzen ostind.
Handel berechtigt wurde.
Dieser Handel wurde indes nur durch Vermittelung von Manila betrieben, indem alljährlich eine königl. Galeone mit europ. und
span.-amerik. Manufakturen und Bodenprodukten und vornehmlich mit mexik. Silber von Acapulco nach Manila ging und von da mit Gewürzen,
Seiden- und andern Waren Ostindiens und Chinas zurückkehrte. Man hielt nach der Rückkehr zu Acapulco eine vielbesuchte
Messe. Durch die Unabhängigkeitserklärung Mexikos, die Bürgerkriege, die Erdbeben
[* 64] von 1799 und 1837, sowie durch die Cholera
war der Handel gänzlich gesunken. Erst durch Eröffnung der Panama-Eisenbahn hat er sich etwas gehoben, da die Postdampfer
zwischen Panama
[* 65] und San Francisco in Acapulco anlegen, um Kohlen und Wasser einzunehmen.
Larentia, altröm. Göttin ungewisser Bedeutung, der am Feste der Larentalia (23. Dez.) durch den Flamen Quirinalis
und die Pontifices ein Totenopfer an ihrem angeblichen Grabe im Velabrum gebracht wurde. Nach einer röm.
Sage war sie die schönste öffentliche Dirne der Stadt, bis sie der reiche Tarutius zur Frau nahm. Ihr von diesem ererbtes
großes Vermögen vermachte sie dem röm. Volke. In andern Sagen giltAcca Larentia als Gattin des Faustulus und als Amme und Pflegemutter
des Romulus und Remus; sie sollte Mutter von 12 Söhnen gewesen sein, von denen einer starb, an dessen StelleRomulus trat; endlich wurde auch die priesterliche Genossenschaft der 12 ArvalischenBrüder (s. d.) von ihr abgeleitet. -
Vgl.
Mommsen in den«Röm. Forschungen», Bd. 2 (Berl.
1879).
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