Handlung gegen diese Absicht protestiert (protestatio facto contraria, s.
Protestation). Man kann nicht straflos ohrfeigen mit
der Erklärung, man beabsichtige nicht zu beleidigen. Auch beim Rechtserwerb spielt die Absicht eine sehr große Rolle.
Durch Ersitzung werden
Rechte erworben, wenn diese
Rechte thatsächlich die Verjährungszeit hindurch ausgeübt sind, wenn
also z. B. der Grundeigentümer damit, daß er durch ein Haus hindurchging,
die Absicht verknüpfte, eine Wegegerechtigkeit auszuüben; wenn die Einwohner eines Dorfes bei ihrem Fischfang die
Absicht hatten, ein Fischereirecht auszuüben. Eine
Zahlung kann geleistet sein mit der Absicht, eine Schuld zu tilgen (animo solvendi),
zu schenken (animo donandi) oder einDarlehn zu geben (animo credendi).
(Absĭnthium), in der
Botanik eine Unterabteilung der Gattung
Artemisia (s. d.), in der ärztlichen und Volkssprache
eine Art derselben, der gemeine Wermut
(ArtemisiaAbsinthiumL., Absinthium officinale Nees; s.
Tafel:
Aggregaten II,
[* 1]
Fig. 2).
Dieses an Hecken, Wegen, Flußufern und auf steinigen
Bergen
[* 2] von Nordafrika, Europa
[* 3] und Nordasien vorkommende,
auch häufig angebaute Kraut besitzt einen aufrechten, 60-120 cm hohen rispigen
Stengel,
[* 4] graue fiederspaltige
Blätter und
fast kugelige, nickende, gelbe
Blüten, und hat einen stark aromatischen
Geruch und einen brennend gewürzhaften, äußerst
bittern
Geschmack, namentlich die als Herba Absinthii offizinellen
Blätter und die unter dem
NamenSummitates
Absinthii bekannten blütentragenden Ästchen, die ätherisches Öl,
Bitterstoff,
Bernsteinsäure und Gerbsäure enthalten.
Der
Bitterstoff (Absinthin, Wermutbitter) und das ätherische Öl sind sehr heilkräftig, weshalb der Wermut als magenstärkendes
und wurmwidriges
Mittel in der
Medizin in verschiedenen Formen (Öl, Extrakt,
Tinktur u. s. w.) gebraucht, auch zu verschiedenen
zusammengesetzten Arzneien verwendet wird. Bekannt ist ferner die Verwendung der
Pflanze zu dem unter dem
Namen Extrait d'absinthe
verkauften Liqueur (unter Zusatz von
Anis), wozu aber auch noch andere alpine
Arten der Gattung
Artemisium, z. B.
Artemisia Mutellina
(s.
Tafel:
Alpenpflanzen,
[* 1]
Fig. 1), glacialis, rupestris, spicata, die von den Bewohnern der
piemont. und südschweiz.
Alpen
[* 5]
Genippi (Genepi) genannt werden und als Herba
Genippi albi offizinell sind, verwendet werden. Der Liqueur selbst wird,
meist mit Wasser vermischt, besonders in
Frankreich zur Belebung des
Appetits genossen, kann aber bei übermäßigem Genuß
leicht
Anlaß zu schweren Nervenstörungen geben. Ähnliche Verwendung wie der gemeine Wermut findet der
römische
(ArtemisiaponticaL.), ein 30-45 cm hoher
Halbstrauch, der ebenfalls in Südeuropa, aber auch hier und da in
Süd-
und Mitteldeutschland wild wächst und oft angebaut wird.
ein flüssiger
Bestandteil des Wermutöls (von
ArtemisiaAbsinthium) von der Zusammensetzung C10H16O
und dem Siedepunkt 195°, den man zu den Kampferarten rechnet.
(lat., eigentlich abgelöst) bedeutet, im Gegensatz zu Relativ (s. d.),
soviel als an und für sich ohne Rücksicht auf
anderes betrachtet, schlechthin, ohne Einschränkung, ohne Beimischung. So
unterscheidet man in der Physik absolutes und
specifisches Gewicht, während in der
Chemie absolut soviel wie rein bedeutet
(z. B. absoluter
Alkohol). In der Politik heißt absolute Monarchie die nicht parlamentarisch beschränkte Alleinherrschaft
eines Einzelnen (s. Absolutismus).
Über absolute Mehrheit s.
Abstimmung. In der
Philosophie heißt absolutes Sein oder einfach das
«Absolute»
ein solches, das durch nichts anderes verursacht oder bedingt ist. Dieser
Begriff stammt eigentlich aus der eleatischen
Philosophie,
ging von da in die platonische und neuplatonische über und spielt in der neuern
Philosophie namentlich bei den Nachfolgern
Kants eine große, oft sehr an den Neuplatonismus erinnernde Rolle. Da das
Absolute von aller Veränderlichkeit
und Relativität ausgenommen sein soll, so ist es für alle Erfahrungserkenntnis unerreichbar, transcendent.
Gedacht werden kann es nur als äußerste Grenze, der die Erfahrungserkenntnis zustrebt, ohne sie jemals zu erreichen; in
solchem
Sinne wird es auch von der kritischen
Philosophie anerkannt, weil unsere Erkenntnis bei dem grenzenlosen
Fortgang von
Bedingung zu
Bedingung sich in der That nicht befriedigt findet und somit naturgemäß zu der Forderung eines
endgültigen
Abschlusses gedrängt wird, ohne doch dieser Forderung genügen zu können. Auch die Naturwissenschaft kennt
dieses
Absolute unter dem
Namen des ewigen Naturgesetzes. (S. auch
Bedingung,
Transcendent, Ding.)
Temperatur. Bezeichnet p0 ^[p0] den Druck eines
Gases bei 0° C., p jenen derselben Gasmasse in demselben
Volumen bei einer andern
Temperatur t, so ist nach demGay-Lussacschen Gesetz
(s. d.) p = p0(1+αt) wobei
α = 1/273 den Spannungskoefficienten bedeutet, indem für jeden
GradCelsius die Expansivkraft um p0/273 wächst. Sinkt die
Temperatur unter 0° C., so nimmt für jeden
GradCelsius die Expansivkraft um p0/273 ab und würde daher, falls das
Gas sich
unbegrenzt nach demGay-Lussacschen Gesetz verhielte, bei -273° C. vollständig verschwinden. Diese
Temperatur
nennt man den absoluten
Nullpunkt, bei welchem die sonst in fortschreitender
Bewegung befindlichen Gasmoleküle in Ruhe sind,
und die von hier aus gezählte
Temperatur die absolute Temperatur. Man bezeichnet die in absoluter
Temperatur gemessenen
Grade
mit T, so daß T = 273 + t ist.
(lat.), in der Rechtssprache Lossprechung durch das
Urteil des
Richters (Absolutoria [sententia],
Absolutorium
[decretum]), wonach der Beklagte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dem wider ihn erhobenen
Anspruche entbunden, im
Strafverfahren von der
Anklage freigesprochen wird (absolutio
ab instantia, s. Freisprechung und
Inquisitionsprozeß).
In der Kirchensprache heißt Absolution die kirchliche Lossprechung, nach dem ältern
Ausdruck Rekonziliation
(lat. reconcillatio, d. h. Wiederaufnahme) des reuigen Sünders
in die
Kirchengemeinschaft. Es handelte sich hierbei ursprünglich nicht um
¶
mehr
Sündenvergebung, sondern um Lossprechung von der Kirchenstrafe und Wiederzulassung zu den Sakramenten. Ferner erstreckte sich
die Rekonziliation nicht auf alle Sünden, sondern nur auf die Todsünden: Unkeuschheit, Mord und Verleugnung des Glaubens. Indem
man annahm, daß durch diese schweren Sünden die Gnade der Wiedergeburt und die bei der Taufe erlangte
ewige Seligkeit verscherzt werde, glaubte man einen so aus der Gemeinschaft Gottes Geschiedenen auch aus der kirchlichen Gemeinschaft
ausschließen zu müssen.
Die Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft nach ganz oder teilweise überstandener Bußzeit erschien nicht als Erteilung
der göttlichen Vergebung seitens des Priesters (eine dem kirchlichen Altertume durchaus fremde, ja als
ketzerisch zurückgewiesene Ansicht), sondern nur als erneute Zulassung des durch die Buße innerlich Gereinigten und dadurch
der göttlichen Vergebung schon Teilhaftigen zu den kirchlichen Gnadenmitteln. Die Rekonziliation war hiernach ebenso wie
die Exkommunikation (s. Kirchenbann) ein Akt kirchlicher Jurisdiktion. (So noch im 5. Jahrh. Hieronymus, am Ende des 6. Jahrh.
Gregor d. Gr.)
Diese einfache Vorstellung ward jedoch schon seit dem 3. Jahrh. durch eine andere durchkreuzt. Indem
man frühzeitig die Gemeinschaft mit Gott als bedingt ansah durch die Gemeinschaft mit der Kirche, mußte die kirchliche Rekonziliation
nicht als Folge, sondern als Bedingung der Versöhnung mit Gott erscheinen. Gebet und Handauflegung bei
der Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft, ursprünglich eine Bitte um Verleihung des göttlichen Geistes an die von Gottes
Barmherzigkeit wieder angenommenen Sünder, erhielt hierdurch die Bedeutung einer kirchlichen Fürbitte bei Gott, ohne welche
der Sünder trotz aller Bußfertigkeit keine Vergebung erlangen konnte. (So besonders Leo d. Gr. um das J. 450.)
Die Rekonziliation erfolgte durch den Bischof unter Zuziehung des Klerus in Gegenwart der betenden Gemeinde, wurde aber schon
im 5. Jahrh. ausschließliches Vorrecht des Bischofs. Um dieselbe Zeit wurde das öffentliche Sündenbekenntnis in ein Privatbekenntnis
vor dem Priester verwandelt, der nun die Buße auferlegte, ermäßigte oder erließ, und dann absolvierte.
Seit dem 9. Jahrh. kam die Sitte auf, die Absolution nach vollendeter Bußzeit unmittelbar nach der Beichte zu erteilen. Schon hierdurch
wurde sie mehr als bisher ein Akt priesterlicher Machtvollkommenheit. Noch folgenreicher wurde die Erstreckung des priesterlichen
Absolutionsrechts auch auf die sog. läßlichen oder leichtern Sünden. Aber erst das vierte Laterankonzil
(1215) konnte verordnen, daß alle Christen ohne Unterschied wenigstens jährlich einmal zur Beichte gehen und die priesterliche
Absolution für alle namentlich aufzuzählenden Sünden nachsuchen sollten. (S. Beichte.) Mit dieser kirchlichen Fesselung der Gewissen
ging die gesteigerte Vorstellung von der priesterlichen Schlüsselgewalt (s. d.) Hand
[* 7] in Hand.
Bis tief ins 12. Jahrh. hinein hatte die ältere Meinung namhafte Vertreter gefunden. Seit Innocenz III.
gewann nun die Ansicht die Oberhand, daß der Priester als ein Mittelwesen zwischen Gott und Mensch die Bitte des reuigen Sünders
vor Gott bringt und an Gottes Statt die Schuld vergiebt, die ewigen Strafen in zeitliche umwandelt (potestas
oder clavis ordinis) und sodann im Namen der Kirche auch von den zeitlichen Strafen nach Auflegung entsprechender Satisfaktionen
absolviert (potestas oder clavis jurisdictionis).
Dies ist
die noch heute geltende Lehre
[* 8] der röm. Kirche, zu Trient
[* 9] bestätigt und namentlich im röm. Katechismus ausführlich
dargelegt. Ihr entspricht die sog. exhibitive Absolutionsformel: Ego absolvo te («ich spreche dich los
von deinen Sünden»),
anstatt der bis ins 12. Jahrh. vorkommenden deprekativen: Deus absolvat te, oder Deus tribuat tibi absolutionem
et remissionem («Gott vergebe dir deine Sünden»). Als Schriftbeleg für die röm.-kath. Praxis wird Math. 16,19 und
Joh.
20,23. angeführt.
Eine vollständige Umgestaltung erfuhr die Lehre von der Absolution durch die Reformation. «Absolution», sagt Melanchthon
in der Apologie, «ist eine Stimme des Evangelii, dadurch wir Trost empfangen, und ist nicht ein Urteil oder Gesetz.» Nach der
AnschauungLuthers ist die von der Predigt des Evangeliums nicht unterschieden; ihr eigentümlich ist nur, daß der Trost
der Sündenvergebung, der im Evangelium an alle ergeht, in der Absolution dem einzelnen persönlich versichert und
zugeeignet wird.
Die Absolution ist daher ihrem Wesen nach Privatabsolution, der die Privatbeichte vorherzugehen hat. Sie ist ferner
kein richterlicher Urteilsspruch aus priesterlicher Gewalt, sondern ein Dienst des Wortes, bei welchem der Geistliche nur
als «gemeiner Bruder und Christ» in Betracht kommt; daher dieser Trost der Sündenvergebung uns nicht bloß in der Kirche durch
den Träger
[* 10] des Amtes, sondern allenthalben durch jeden christl. Bruder dargereicht werden kann. Hiermit hängt zusammen, daß
man auch ohne kirchliche Beichte und den Trost der Sündenvergebung mittels des Glaubens erlangen kann.
Die entsprechende Form der Absolution ist also die der Verkündigung, die deklarative: «Ich verkündige dir aller deiner Sünden Vergebung.»
Wenn sich daneben auch schon in den ältern Kirchenordnungen häufig die aus der röm. Kirche herübergekommene exhibitive
Form: «Ich vergebe dir deine Sünden», findet, so ist damit doch nur die Anschauung verbunden, daß der
Absolvierende (Geistlicher oder Laie) lediglich als Organ des göttlichen Wortes in Betracht kommt, das jedem dargeboten
werden muß, der es wirklich verlangt.
Von einer besondern Amtsgewalt des Pfarrers, als göttlicher Mandatar künden zu vergeben oder zu behalten, weiß die reformatorische
Lehre nichts. Ganz übereinstimmend hiermit lehrt die reform. Kirche, nur daß sie die Privatbeichte und
Privatabsolution gleich anfangs dem freien Nachsuchen des einzelnen, der dazu ein Bedürfnis fühle, anheimgab. Von dieser
ursprünglichen Anschauung der Reformation wich aber die luth. Kirche schon seit Martin Chemnitz
[* 11] (s. d., Ende des 16. Jahrh.)
durch die Annahme ab, daß die Absolution ein specifisches Vorrecht des geistlichen Amtes, der Seelsorger aber berechtigt
sei, sie unter gewissen Bedingungen zu verweigern.
Hierdurch wurde die Absolution wieder ein «Urteil und Gesetz», und die spätern luth. Dogmatiker redeten ganz katholisch von einer
dem geistlichen Amte übertragenen Jurisdiktion, einer an Gottes Statt ausgeübten Gewalt, die Sünden zu
vergeben oder zu behalten. Als danach der Pietismus die Abschaffung der Privatabsolution betrieb, behauptete die luth. Orthodoxie
deren göttliche Einsetzung, doch wurde fast allenthalben um den Anfang des 17. Jahrh. die
allgemeine Beichte landeskirchlich angeordnet, die Privatbeichte dem individuellen Bedürfnisse anheimgegeben. Erst das Neuluthertum
hat die exhibitive Form der in göttlicher Kraft
[* 12] wirksamen Absolution zurückgefordert und zum
Teil eingeführt. (S. Beichte.)
¶
Absolutismus, diejenige Regierungsform, bei welcher die Gewalt des Regenten nicht verfassungsmäßig beschränkt
ist. Der monarchische A. war in den europ. Kontinentalstaaten während des 17. und 18. Jahrh.
die herrschende Staatsform geworden, begünstigt von den Theologen, welche der Obrigkeit eine göttliche Gewalt zuschrieben,
und von den röm. Juristen, die den Landesfürsten die absolute Gewalt des
altröm. Kaisers zuerkannten. Den Höhepunkt erreichte diese Staatsform unter Ludwig XlV. von Frankreich durch konsequente Verwirklichung
des bekannten «L'Etat c'est moi!» (der Staat bin ich).
Die verschärfte Form des A. ist der Despotismus (s. d.). Neben dem A. der Staatsgewalt giebt es auch einen A. des
Staates selbst, den sog. Staatsabsolutismus, der darin besteht, daß die Staatsgewalt auch solche Angelegenheiten an sich zieht,
welche entweder der Privatthätigkeit und der freien Association, oder den Gemeinden, Kreisen u.s.w. besser überlassen bleiben.
Doch haben über die Grenzen
[* 14] der Staatsthätigkeit die Meinungen in verschiedenen Zeitepochen sehr gewechselt. Am weitesten
ausgedehnt war die Staatsthätigkeit im 18. Jahrh., als dessen typischer
Vertreter hier KaiserJoseph II. (Josephinismus) erscheint. Im 19. Jahrh. folgte eine Epoche weitgehender Beschränkung der Staatsaufgaben
zu Gunsten der individuellen Freiheit.
Die neueste Zeit dagegen bewegt sich unter dem starken Einfluß socialistischer Ideen wieder unverkennbar nach der Richtung
großer Erweiterung der Staatsthätigkeit unter Einschränkung der Sphäre individueller Freiheit. Daß
Staatsabsolutismus und absolutistische Regierungsform nicht notwendig zusammenfallen, geht daraus hervor, daß in Frankreich
der dort aufs höchste getriebene Staatsabsolutismus (gleichbedeutend mit Centralisation, s. d.)
ebensowohl unter der konstitutionell beschränkten Regierung Ludwig Philipps wie unter dem Militärdespotismus des ersten
und auch des dritten Napoleon bestand. Wohl aber bedingen sich beide insofern, als die absolutistische
Form der Regierung leicht auch zu einer quantitativen Erweiterung der Staatsgewalt, also zum Staatsabsolutismus, verleitet,
während umgekehrt, wo dieser herrscht und es also an Gemeindefreiheit, Associationsgeist u.dgl. fehlt, der A. der Staatsgewalt
am ersten Wurzeln schlägt.
in der Geologie
[* 15] die in vielen Gesteinsmassen auftretenden Zerklüftungen und Spalten, wodurch jene in
Gesteinskörper von verschiedener oft regelmäßiger Gestalt und verschieden angeordneter Gruppierung getrennt werden. Die
allgemeine Ursache ist die innere Kontraktion, die bei den glutflüssigen Eruptivgesteinen durch das bei
der Erstarrung eintretende Schwinden der Masse, bei den aus dem Wasser abgesetzten Sedimenten durch Eintrocknung erfolgt.
Die bezeichnendsten Formen der sowohl von der mineralog. als chem. Zusammensetzung der Gesteine
[* 16] ganz unabhängigen Absonderung sind: die kugelige oder sphäroidische (z. B. bei
Diabas, Basalt, Porphyr, Granit), die plattenförmige (Phonolith, Porphyr), die säulenförmige (namentlich bei Basalt), die
parallelepipedische oder quaderförmige (Granit, Sandstein) und unregelmäßig-polyedrische (bei den verschiedensten Eruptivgesteinen,
Grauwacken, Sandsteinen). Bei der säulenförmigen Absonderung pflegen die Säulen
[* 17] mit ihrer Längsachse allemal senkrecht auf der
Erkaltungsfläche zu stehen, weshalb sie in einem horizontal ausgebreiteten Lavastrom vertikal, in einem
senkrecht das Gebirge durchschneidenden Basaltgang horizontal gerichtet sind.
Absonderungsrecht, im Konkurs, s. Abgesonderte Befriedigung. ^[= A. B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können solche Personen verlangen, ...]
in der Medizin die im menschlichen oder tierischen Körper vielfach vorkommende Ausscheidung flüssiger
oder luftförmiger Stoffe aus dem Blute; daneben wird auch das Produkt dieser Ausscheidung, d. h. also das Gemisch
der ausgeschiedenen Stoffe, als Absonderung bezeichnet. Da das Blut in einem geschlossenen Röhrensystem den Körper durchkreist, so
können Ausscheidungen aus dem Blute nur dadurch vor sich gehen, daß die Blutbestandteile durch unsichtbar feine Poren der
Blutgefäßwände durchschwitzen.
Die äußerst zarten Wandungen der Haargefäße (s. d.) sind jenem Durchtritt von Blutbestandteilen besonders
günstig und daher im Leben der ausschließliche Sitz dieses Prozesses. Da die Wand der Haargefäße nicht in allen Organen
gleich gebaut und für verschiedene Stoffe verschieden leicht durchgängig ist, da ferner das Blut in verschiedenen Organen
ein verschiedenes ist und unter verschiedenem Drucke steht, da endlich auch die chem. Zusammensetzung
der einzelnen Organe verschieden ist und demnach auf die einzelnen Blutbestandteile eine verschiedene Anziehung ausüben muß,
so erklärt sich schon hieraus einigermaßen die große Verschiedenheit der zahlreichen Absonderung, welche im Körper
stattfinden.
Diejenige Absonderung, welche lediglich in dem Austritt von Blutbestandteilen aus den Haargefäßen besteht, pflegt man Transsudation,
und das ausgetretene wasserhelle, alkalisch reagierende, mehr oder minder eiweißhaltige Stoffgemisch
Transsudat zu nennen. Als solches ist der Saft zu bezeichnen, welcher in alle Organe stetig aus dem Blute ausgeschieden wird,
und aus welchem sich die Organe ernähren (sog. Parenchym- oder Ernährungsflüssigkeit). Ferner gehören hierher die im gesunden
Zustande sehr spärlichen, in Krankheiten oft sehr reichlichen Flüssigkeiten, welche sich in den natürlichen
Höhlen des Körpers vorfinden, z. B. in der Brusthöhle, der Bauchhöhle, dem Herzbeutel, den Gelenkhöhlen u. s. w. Die Transsudate
sind im Grunde nichts weiter als ein verdünntes Blut mit Abzug der Blutkörperchen.
[* 18]
Von diesen einfachsten Absonderung oder Transsudaten, welche nur Bestandteile enthalten, die sich auch im Blute vorfinden,
unterscheidet man diejenigen, welche eine ganz besondere chem. Zusammensetzung, d. h.
Bestandteile zeigen, die man im Blute nicht findet, die also auch nicht bloß aus dem Blute ausgetreten sein können, sondern
welche aus den ausgetretenen Blutbestandteilen erst durch chem. Umwandlungen erzeugt sein müssen.
Diese Absonderung, welche man auch als Sekretionen bezeichnet, werden sämtlich in besondern Absonderungsapparaten,
den sog. Drüsen (s. d.), zubereitet. Die Drüsenzellen sind nun der Ort, in welchem
die aus dem Blute ausgetretenen und in die Schläuche hindurchgeschwitzten Blutbestandteile eigentümlich umgewandelt werden,
um dann entweder durch Zerfall der Zellen (welche von neu nachwachsenden ersetzt werden) frei oder von
der durchströmenden Flüssigkeit ausgewaschen zu werden und sich durch die Ausführungsgänge der Drüse an ihren Bestimmungsort
zu ergießen. Obwohl die erwähnten
¶
mehr
Drüsenzellen in den verschiedenen Drüsen eine sehr verschiedene chem. Thätigkeit entfalten, so ähneln sie sich doch im
wesentlichen überall so sehr, daß man bis jetzt nicht daran denken kann, aus ihrer geringen Verschiedenheit die Besonderheiten
ihrer Wirkungen in den einzelnen Drüsen zu erklären. Jedenfalls aber sind sie die Hauptfaktoren bei
der Herstellung der Drüsenabsonderungen. Daneben ist, wie erwähnt, bei gewissen Drüsen die besondere Beschaffenheit des
Blutes zu bedenken, wie denn z. B. die Leber ganz anderes Blut führt als die meisten übrigen Drüsen;
ferner die Verschiedenheit
des Blutdrucks, welcher je nach der Länge und dem Baue des Blutgefäßsystems der Drüse sehr verschieden
ist;
endlich aber auch der Einfluß der Nerven,
[* 20] welche in der Drüse sich verzweigen. So ist bekannt, daß die Thätigkeit
der Speicheldrüse sogleich beginnt, wenn ihre Nerven gereizt werden;
so fängt die Thränendrüse gewaltig zu arbeiten an,
wenn das Gehirn
[* 21] durch gewisse Stimmungen erregt und diese Erregung durch die Nerven zur Drüse fortgepflanzt
wird.
Man unterscheidet nun unter den Drüsenabsonderungen diejenigen, welche noch weiter im Organismus verwendet werden,
als Sekrete (s. d.) von den Exkreten oder Erkrementen (s. d.), welche als Auswurfsstoffe den Körper
verlassen. Eine strenge Trennung zwischen Exkreten und Sekreten läßt sich indes nicht machen, weil viele Absonderung gewissermaßen
zu beiden gehören, wie z. B. die Galle, andere zwar nicht weiter im Organismus verwendet werden, aber doch auch nicht bloße
Auswurfsstoffe sind, sondern dem Organismus noch Dienste
[* 22] leisten, wie z. B. der Hauttalg, die Thränen. Länger andauernde
Unterdrückung mancher Absonderung führt zu den schwersten Störungen des gesamten Stoffwechsels, vermag sogar das
Leben zu bedrohen; so führt die Zurückhaltung der Kohlensäure und des Harnstoffs im Blute in kürzester Frist zum Tode. (S.
Drüsen, Ernährung, Stoffwechsel.)
(lat.) oder Antacida, Arzneimittel, durch welche die infolge krankhafter Zustände im Magen
[* 24] übermäßig
gebildete freie Säure neutralisiert werden kann, wie z. B. gebrannte
und kohlensaure Magnesia, kohlensaurer Kalk, kohlensaures Natron (Soda) oder Kali u. s. w. Alle diese Mittel sind auch als Gegenmittel
bei Vergiftungen mit Säuren in Gebrauch.
(lat.), aufsaugen, aufzehren, etwas ganz in Anspruch nehmen und dadurch entweder verbrauchen (z. B. Kraft)
oder doch anderm gänzlich entziehen (z. B. Aufmerksamkeit).
(lat.), in der Physik für verschiedene Aufsaugungen und Verschluckungen gebraucht.
1) der Gase. Feste und flüssige Körper verdichten die sie umgebenden Gase nicht nur an ihrer Oberfläche, sondern auch in
ihrem Innern. Letztern Vorgang bezeichnet man als Absorption. Unter den festen Körpern zeigen
namentlich die porösen, wie Holzkohle oder Platinschwamm, sehr starke Absorption. Bringt man ein Stück frisch ausgeglühte Holzkohle
in eine Flasche
[* 25] voll Luft oder Kohlensäure, verschließt die Flasche schnell und öffnet sie erst wieder, nachdem man ihren
Hals unter Quecksilber getaucht hat, so steigt dasselbe in der Flasche empor, ein Beweis, daß in der
Kohle
eine starke Verdichtung oder Absorption des Gases stattgefunden hat.
Bei dieser Verdichtung tritt eine Erwärmung ein. Ist die Holzkohle zu sehr feinem Pulver zerrieben, wie es bei der Schießpulverbereitung
nötig ist, so kann die der Luft und infolge davon die Erwärmung der Masse so weit gehen, daß eine Selbstentzündung
der Kohle erfolgt. Auf dieser Erwärmung durch Absorption beruht die Konstruktion des Döbereinerschen Platinfeuerzeugs.
Der Platinschwamm desselben verdichtet den Sauerstoff aus der Luft und den aus dem geöffneten Hahne auf ihn strömenden
Wasserstoff so sehr, daß der Platinschwamm ins Glühen gerät und den Wasserstoffstrahl entzündet.
Stoffe, die Wasserdämpfe aus der Luft absorbieren, verdichten sie in sich zu Wasser und werden feucht, wie Kochsalz,
Pottasche, Chlorcalcium u. s. w. Solche Körper nennt man hygroskopische. (S. Hygroskopicität.) Die der Gase durch starre Körper,
die in neuerer Zeit meist Adsorption genannt wird, wurde fast gleichzeitig von Fontana und Scheele um 1777 entdeckt
und seitdem besonders von Henry (1803), Berthollet (1803), Dalton (1807), Th. de Saussure (1813), Bunsen (1857) studiert.
Saussure fand als vorzüglichste Absorbenten die Buchsbaumkohle und den Meerschaum. Ein Volumen jener Kohle nahm bei 724 mm Luftdruck
von Ammoniak 90, von Chlorwasserstoff
[* 26] 85, von Kohlensäure 35, Sauerstoff 9,42 Volumen auf; Meerschaum erwies
sich zwar ebenfalls als ein sehr guter, jedoch viel schwächerer Absorbent als Buchsbaumkohle. Auch die Flüssigkeiten vermögen
Gase zu absorbieren, besonders wenn man sie in einem Gefäße mit dem Gase schüttelt. 1 l Wasser vermag, bei
15° C. und 744 mm Barometerstand, 1/50 l atmosphärische Luft zu absorbieren, von Kohlensäure 1 l, von schwefliger Säure 43 l und
von Ammoniakgas 727 l. Ist v das Volumen der Flüssigkeit und absorbiert dieselbe von dem darüberstehenden Gase A das Volumen
αv, so heißt α der Absorptionskoefficient des Gases Absorption. Bei doppeltem, dreifachem Druck der Gasatmosphäre
wird immer das gleiche Volumen, der Masse nach das doppelte, dreifache an Gas absorbiert.
Aus einem Gasgemenge wird jeder Bestandteil so absorbiert, als ob der andere nicht vorhanden wäre. Die Absorptionskoefficienten
nehmen bei steigender Temperatur ab. (Vgl. Bunsen, Gasometrische Methoden, 2. Aufl. 1877.) Daher kann man
ein von einer Flüssigkeit absorbiertes Gas durch Erwärmung austreiben. Die organische Kohle äußert nicht nur gegen Gase,
sondern auch gegen feste und tropfbare Färb- und Riechstoffe ihre absorbierende Kraft, weshalb die Knochenkohle zum Entfärben
des Zuckersaftes, zur Entfuselung des Alkohols u. s. w. angewendet wird. Infolge der Absorption haftet
an jedem Körper eine Schicht verdichteter Gase undDämpfe, sog. Lufthaut.
In der Physiologie hat das Wort Absorption dieselbe Bedeutung wie in der Physik. Man bezeichnet damit die Aufsaugung von Gasen und Flüssigkeiten
durch die äußere Haut
[* 28] und durch die Schleimhäute, sofern es sich nämlich um Flüssigkeiten handelt, die nicht vom Organismus
selbst gebildet, sondern ihm von außen zugeführt werden., (S. Resorption.)
Läßt man durch Gefäße, welche konzentrierte Schwefelsäure,
[* 29] feste
¶
mehr
Phosphorsäure oder Chlorcalcium (geschmolzen) enthalten,langsam Luft streichen, so saugen (absorbieren) diese Körper den
in der Luft enthaltenen Wasserdampf vollständig auf.
Aus der Gewichtszunahme der Vorrichtung und dem Volumen der hindurchgeströmten
Luft kann man das Gewicht des im Kubikmeter durchschnittlich enthaltenen Wasserdampfes, also die absolute Feuchtigkeit (s. d.)
ermitteln. Zu den Absorptionshygrometer gehören eigentlich auch die Haarhygrometer
[* 31] und ähnliche Einrichtungen. (S. Hygrometer.)
die nach zu anstrengender oder zu anhaltender körperlicher oder geistiger Thätigkeit eintretende Schwäche
oder Schlaffheit des Körpers und Geistes. Jedes Organ verbraucht bei seiner Thätigkeit gewisse Stoffe und setzt sie chemisch
derart um, daß sie nicht ferner nutzbar sind. Diese unbrauchbar gewordenen Stoffe müssen vom Blute fortgeführt
und stetig durch neues, brauchbares Material ersetzt werden, soll die Thätigkeit des Organs ungestört bleiben.
Wird mehr verbraucht als wieder ersetzt, so erlahmt das Organ nach und nach und erleidet eine Störung seiner chem. Zusammensetzung,
durch welche es so lange schwach oder unbrauchbar bleibt, bis der natürliche Verlauf der Ernährung den
normalen Zustand wiederherstellt. Dies gilt ebensowohl von körperlicher als geistiger Thätigkeit, weil auch alle geistigen
Funktionen von einem Stoffumsatz im Nervensystem, insbesondere im Gehirn, begleitet sind und ins Stocken geraten, sobald der
Stoffwechsel desselben in erwähnter Weise gestört ist.
Hieraus geht zugleich hervor, wie man sich vor Abspannung schützen kann. Man setze erstens keine Thätigkeit ohne
Not so lange fort, daß übergroße Müdigkeit zurückbleibt, unterbreche vielmehr jede Thätigkeit um so öfter und
durch um so längere Pausen, je anstrengender sie ist. Man sorge zweitens dafür, daß dem Blute die Stoffe
zugeführt werden, die zum Ersatz des Verbrauchten nötig sind, d. h. man nähre sich um so
besser, je mehr man arbeiten muß. Die Abspannung äußert sich durch Welksein der Muskeln,
[* 32] schlaffen Gesichtsausdruck, matte und eingesunkene
Augen, Unlust zum Arbeiten oder zu Geistesanstrengungen. HöhereGrade der Abspannung gehen leicht in Ohnmacht (s. d.)
über.
In früherer Zeit wurde es als ein selbstverständliches Recht jedes souveränen Staates betrachtet, zur
Verfolgung von Staatszwecken sein Gebiet allen fremden Personen und Gütern zu verschließen, oder denselben den Eingang nur
unter ihm genehmen Bedingungen zu verstatten. Von diesem Rechte ist teilweise bis in neuere Zeiten Gebrauch
gemacht worden, bald aus polit. oder religiösen Gründen (so in den alten theokratischen Staaten der Ägypter, der Juden, der
Hindu, in China,
[* 33] in neuerer Zeit in Paraguay
[* 34] unter der Regierung des Diktators Francia), bald aus Rücksichten auf die eigene
Industrie.
Jetzt kommt eine vollständige Absperrung nur in Ausnahmefällen, z. B.
bei Kriegen, ansteckenden Krankheiten u. s. w., vor. In sanitätspolizeilicher Hinsicht ist die Absperrung eine
höchst wichtige Maßregel der sog. Prophylaxe, d. h. der Bemühung,
Krankheiten zu verhüten. Sie besteht in der teilweisen oder völligen Verhinderung des Verkehrs mit Orten, an denen
eine ansteckende Krankheit herrscht, sei es, daß dieselbe nur einzelne Individuen befallen oder sich
über eine Ortschaft oder ein ganzes Land verbreitet hat.
Die Absperrung hat sich, nach der Art der Krankheit, nicht bloß auf Menschen und Tiere,
sondern auf alles zu beziehen, was Träger des
Ansteckungsstoffs sein kann, wie z. B. die Felle der an gewissen Viehseuchen gefallenen Tiere. Als eine
Maßregel der Sanitätspolizei ist die Absperrung jedoch nur bei einigen wenigen Krankheiten von entschiedenem Nutzen, und zwar im
kleinen bei Pocken und Wasserscheu, im großen bei Pest und gewissen Viehseuchen (Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen, vom namentlich bei der Rinderpest, gegen welche das 1871 auf das ganze Deutsche Reich
[* 35] ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom nebst Instruktion vom Maßregeln trifft.
Das Deutsche Strafgesetzbuch bedroht in §. 327 die wissentliche Verletzung der Absperrungsmaßregeln zur Verhütung des
Einführens einer ansteckenden Krankheit mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, in §. 328 beziehentlich der
Viehseuche mit Gefängnis bis zu einem Jahre. Von der Absperrung bei Typhus und Cholera ist man fast ganz zurückgekommen, und es wäre
dieselbe höchstens in außerordentlichen Fällen anzuraten. Denn durch die Hemmung des Verkehrs wird den Erkrankten leicht
auch die Zufuhr reichlicher und frischer Nahrungsmittel
[* 36] u. s. w. abgeschnitten, der Erwerb
der Gesunden beeinträchtigt und das allgemeine Elend nur gefördert. (S. Ansteckung.)
Wenn eine Ortschaft oder auch nur eine Straße oder ein Gebäude wegen einer Krankheit, welche dort herrscht, abgesperrt sind,
so gewährt das geltende Recht eine erleichterte Form für die Errichtung letztwilliger Verfügungen. Das Gemeine Recht stellt
die Voraussetzung nicht gerade auf die Absperrung, wenn es für das Testament tempore pestis Formerleichterungen
gewährt, und ihm folgen das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2113, sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 597, wohl aber
stellen schon das Bayrische Landr.
III, 4, §. 6, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 198-204, der Code civil Art. 985-987, und zahlreiche
andere, insbesondere wegen der Cholera erlassene Gesetze das Erfordernis der Absperrung auf. Der Grund dafür liegt offenbar darin,
daß die Beschränkung des Verkehrs es dem Erblasser nicht unmöglich machen soll, für den Fall seines Todes letztwillig zu
verfügen. Dies tritt um so deutlicher hervor, als die Wirksamkeit solcher letztwilligen Verfügungen
regelmäßig an kurze Fristen gebunden ist. Der Deutsche Entwurf hat im §. 1927 (Motive V, 283 fg.) einen Ersatz zu geben
versucht.
imFahrwasser, eine Art der Küstenbefestigung. Die F. sollen die feindlichen Schiffe
[* 37] in der Bewegung hindern und im wirksamen Feuer der Geschütze
[* 38] des Verteidigers aufhalten. Derartige Sperren
sind so anzulegen:
1) daß sie nicht umgangen werden können, 2) daß sie durch wechselnden Wasserstand und Witterung nicht leiden,
3) daß sie weder durch feindliches Feuer noch auf andere Weise aus der Ferne zu beseitigen sind, 4) daß sie im kräftigsten
Feuer der Küstengeschütze liegen, 5) daß sie die eigene Schiffahrt da, wo sie beabsichtigt
wird, nicht hindern, also gesicherte Durchfahrt haben oder sich schnell öffnen lassen. Je nachdem die Sperren die feindlichen
Schiffe zerstören oder nur aufhalten sollen, heißen sie Seeminensperren (s. Seeminen) und Tote Sperren (s. d.) oder Barrikaden.
(frz. soupape d'arrêt; engl.
stop-valve), ein Durchgangsventil, das, in eine Leitung für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten eingeschaltet, den Durchgang
vollkommen oder in beschränkter Weise¶
mehr
dauernd stattfinden oder ganz unterbrechen läßt.
Als Absperrventil werden meist metallene Kegelventile benutzt, deren Spindel durch
eine im Deckel des Ventilgehäuses angebrachte Stopfbüchse
[* 40] hindurchgeführt ist.
die bei manchen Laubhölzern, namentlich Pappeln und Eichen, mit glatter Trennungsfläche im Herbst abgeworfenen
Zweige. Der Vorgang ist ein dem Blattabfall ähnlicher, er wird dadurch vorbereitet, daß sich eine dünne Korkschicht bildet,
die den Zweig rechtwinklig auf seine Längsachse durchsetzt. Einige ausländische Nadelhölzer,
[* 41] z. B.
TaxodiumdistichumL., werfen in dieser Weise alljährlich einen Teil der einjährigen Triebe ab. Die Absprünge sind nicht zu verwechseln
mit den Abbissen (s. d.) oder mit den durch den Fraß von Hylesinus beschädigten und oft in großer Menge abfallenden Kieferntrieben.
die Summe, gegen deren Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen Vorteil aufgiebt (s. auch Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete
Sache vor Ablauf
[* 42] der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld die
Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein
Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen.
Gewöhnlich wird das Abstandsgeld mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung
ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet
sich das Abstandsgeld dadurch, daß jenes gleich bei der Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen
Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt
ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld gewöhnlich erst nachträglich
gewährt wird.
Wird ein Abstandsgeld bei Versteigerungen von einem Bieter andern Personen bewilligt,
um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger
zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten.
Der, welchem das Abstandsgeld versprochen ist, kann darauf klagen. In Preußen
[* 43] sind solche Verträge für gerichtliche und andere öffentliche
Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen Preuß.
Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem
Eigentümer oder den geschädigten Gläubigern herausgegeben werden.
das Bezeichnen von Punkten und damit von Linien u. s. w. auf dem Felde
durch irgend welche sichtbare Merkmale, wie Pflöcke, Stangen, Fahnen u. a. Das Abstecken dient meist nur vorübergehenden Zwecken
als Vorarbeit für die Ausführung einer Vermessung, einer Wegeanlage u. s. w. - In der Baukunst
[* 44] nennt man
Abstecken das nach dem Grundriß vorzunehmende Umgrenzen des für ein Gebäude nötigen Raumes. Man bestimmt zuerst die Lage der Hauptfront
(s. Bauflucht), indem man in die am Ende derselben angebrachten, wagerecht auf zwei Pfählen ruhenden Stäbchen (s.
Lehre) je eine Kerbe genau an jener Stelle einschneidet, wo eine zwischen diese eingespannte Schnur die Vorderfront des Gebäudes
anzudeuten hat. Darauf bestimmt man die Achse des Gebäudes und mißt von diesen beiden Grundlinien die einzelnen Eckpunkte
desselben ab, welche wieder durch sich kreuzende Schnüre festgelegt werden (Abschnüren). Von der Genauigkeit
dieser grundlegenden Arbeit hängt die Übereinstimmung des Baues mit dem Entwurf ab.
unzutreffende Bezeichnung für das bloße Erkalten, Erblassen und Steifwerden der Glieder,
[* 47] wie es
besonders häufig an den Fingern vorkommt. Es beruht auf einer, meist durch Kälte herbeigeführten Verengerung der Blutgefäße,
infolge deren die Haut blutleer und ihre Lebensthätigkeit herabgesetzt wird.
Wärme
[* 48] und Frottieren genügen, um diesen Zustand
wieder zu heben.
In der Heilwissenschaft versteht man unter den wirklichen Tod einzelner Teile oder Gewebe
[* 49] und bezeichnet diesen Prozeß als Brand (s. d.) oder Nekrose (s. d.).
die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel nach vorhergegangener Beratung, den definitiven
Willen ihrer Mitglieder über den von ihr zu fassenden Beschluß ermittelt. Es hängt von der Verfassung des
betreffenden Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß
zu stande zu bringen; ferner, ob die absolute Majorität, d. h. eine Stimme mehr als alle andern Stimmen zusammen, oder eine
noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die
in mehr als zwei Meinungen spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101 Stimmen ist demnach die
absolute Mehrheit 51 Stimmen. Wenn 45 für A, 30 für B und 25 für C stimmen, ist A nur
¶