Schwarzwild durch einen
Stich (in die
Brust) mittels des Hirschfängers oder der Saufeder (s. d.).
BeimAbfedern wird dem kleinern
Federwild eine Schwungfeder zur völligen
Tötung in den
Kopf gestochen. Das
Abnicken bezweckt eine
Trennung des ersten Halswirbels
vom Hinterkopf. Dazu wird bei Edel-,
Dam-,
Reh-, Gems- und Auerwild derNickfänger (Jagdmesser) eingestochen;
bei Hasen und Kaninchen
[* 2] genügt ein
Schlag mit der flachen
Hand.
[* 3]
in der
Zoll- und
Steuerverwaltung der
Inbegriff derjenigen amtlichen Handlungen, welche darauf gerichtet
sind, festzustellen, ob und in welchem
Umfange eine ans dem
Auslande eingegangene Ware oder ein inländischem Erzeugnis,
das der
Besteuerung unterliegt, abgabepflichtig ist. Die Schriftstücke, die die erforderlichen Abfertigungsanträge der Abgabepflichtigen
und die Abfertigungsermittelungen der Abfertigungsbehörden (Abfertigungsstellen) enthalten, heißen im allgemeinen Abfertigungspapiere,
der amtliche Ausweis, der den Abgabepflichtigen über das Ergebnis der Abfertigung erteilt wird, Abfertigungsschein.
Abfertigungsscheine in diesem
Sinne sind insbesondere auch die amtlichen Quittungen über entrichtete
Zölle und
Steuern.
diejenige Leistung oder diejenige Leistungsverpflichtung, durch welche ein in seiner Höhe oder seinem
Werte nach nicht feststehender
Anspruch beseitigt wird (s. auch
Abstandsgeld). Die Rechtssprache bedient sich des Wortes auf
verschiedenen Rechtsgebieten. Insbesondere wird im
Rechte der Schuldverhältnisse von Abfindung gesprochen, wenn der Schadenersatzanspruch
oder wenn der einem Dritten zustehende
Anspruch an der veräußerten Sache seitens des Erwerbers oder
Veräußerers auf diese
Weise beseitigt wird.
Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die Abfindung durch einen
andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem
nicht schenken will. Nach
Preuß. Allg.
Landrecht und nach franz.
Recht geht der
Anspruch des
Gläubigers auf den Abfindenden
über (s.
Subrogation). Nach Gemeinem
Recht kann derjenige Dritte, welcher gezwungen ist, den
Gläubiger abzufinden, wie der
Bürge, der dritte
Besitzer einer Pfandsache, der nachstehende Hypothekgläubiger,
Abtretung der
Rechte des Abgefundenen
fordern.
Auf demselben
Gedanken beruht es, daß der redliche
Besitzer, welcher den wirklichen Eigentümer abfindet, von seinem Verkäufer
Gewährleistung fordern darf, als sei ihm die Sache vom Eigentümer entzogen. Auf dem Gebiete des sog.
Agrarrechts spricht man von Abfindung, wenn die
Ansprüche des an einer
Gemeinheitsteilung,
Servitut- oder Reallastenablösung als
Berechtigter Beteiligten abgegolten werden. Auf dem Gebiete des Familienrechts wird von Abfindung gesprochen bei der
Abgeltung der
Ansprüche einer Verlobten, welche nicht geheiratet wird, oder derjenigen, welcher
Ansprüche aus einer Schwängerung
zustehen, ferner bei der Abgeltung der
Ansprüche eines geschiedenen, nicht für den schuldigen
Teil erklärten
Ehegatten, sowie
bei der Befriedigung eines anteilberechtigten
Abkömmlings aus der Gütergemeinschaftsmasse. Auf dem Gebiete
des
Erbrechts spricht man von Abfindung, außer bei dem Erbverzichte (s. d.),
bei der
Ausgleichungspflicht (s. d.) und bei der Erbteilung (s. d.).
Bei
der bäuerlichen Erbfolge wird Abfindung genannt die Befriedigung der
Miterben oder Mitberechtigten für die
Ansprüche auf das
Gut (Anerbengut), welches nur einem der Beteiligten ausschließlich zufällt oder gebührt. Hierfür
finden sich auch andere
Ausdrücke, z. B.
Ausradung oder
Auslobung. Dieser
Anspruch der
Miterben (meistens der
Geschwister des
Anerben) ist verschieden ausgestaltet. Zuweilen wird den
Miterben das
Recht gewährt, bis zu einem gewissen Zeitpunkte auf dem
Gute zu bleiben und dort standesmäßigen
Unterhalt zu verlangen. In einem solchen Falle pflegt der
Anspruch
auf die bestimmte Geldleistung erst nach Erreichung dieses Zeitpunktes, z. B. bei der Entfernung
aus dem Gute, zu erwachsen.
Nicht selten ist die Höhe der Abfindung durch das Gesetz relativ bestimmt. Der Zweck einer solchen Bestimmung ist,
das Gut nicht übermäßig belasten zu lassen. Der rechtliche Charakter der Abfindung ist verschieden
bestimmt, zuweilen als Reallast. Nach einigen
Rechten fällt die Geldabfindung weg, wenn der Berechtigte auf dem Gute stirbt,
nach dem
Satze: «Was in der Were verstirbt, erbt an die Were.»
Vgl. Die Motive zum
Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 217. - In entsprechender
Weise kommt eine Abfindung bei Familienfideikommissen,
Lehen,
Stammgütern und bei adligen Familien vor, nicht selten verbunden mit Erbverzichten seitens der weiblichen Familienglieder.
(S. auch
Apanage.)
eine Art des Kredits, die bei Vermögensauseinandersetzungen, namentlich bei Erbteilungen in Betracht
kommt; derselbe wird in Aussicht genommen, entweder bei dem Erwerb von Ländereien und
Gebäuden oder
auch bei
Kaufverträgen anderer Art, wenn der Ersteher nicht genügend verfügbare
Mittel besitzt, um die
Miterbenbez. den Verkäufer
sogleich nach
Abschluß des
Geschäfts abzufinden. Sehr wichtig ist dieser Abfindungskredit für die Beurteilung des Ursprungs der bäuerlichen
Verschuldungen, indem ein großer
Teil derselben nicht etwa auf einen gesteigerten persönlichen Aufwand
oder auf Verbesserungen, z. B. Entwässerungen, Wegebauten
u. dgl. zurückgeführt werden darf, sondern darauf, daß der
Unternehmer
mit den Rechtsansprüchen anderer
Personen zu rechnen hatte. (S.
Erbrecht.)
in der Heilkunde die Hervorrufung reichlicherer, oft auch wässerigerer Stuhlgänge, die vermehrte Darmausleerung.
Die arzneilichen
Mittel dazu, die Abführmittel (Purgantia,Cathartica,
Purganzen), teilt man in laxierende
und drastische. Die laxierenden Abführmittel (Laxantia, d. h. erschlaffende
Mittel) machen die
Därme schlüpfrig, den Darminhalt
dünn, aber bei längerm Gebrauch auch die Darmmuskeln schlaff und träge. Dahin gehören: die fetten Öle,
[* 5] besonders
Ricinusöl:
die zuckerartigen
Substanzen, besonders
Manna,
Honig,
Trauben;
die Pflanzensäuren, besonders
Tamarinden, Pflaumenmus,
säuerliche Obstarten, Sauerkraut;
die sog. Mittelsalze, wie
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mehr
Glaubersalz (schwefelsaures Natron), Bittersalz (schwefelsaure Magnesia), Cremor Tartari, Seignettesalz und die vielen abführenden
künstlichen und natürlichen Mineralwässer. Die drastischen oder scharfen Purgiermittel (Drastica, d. h.
wirksame Mittel) reizen die Nerven
[* 7] der Darmmuskelwände durch eigentümliche scharfe Stoffe, welche sie enthalten, zu kräftigen,
den Darminhalt fort- und hinaustreibenden Zusammenziehungen, können aber auch leicht Unterleibsentzündungen
oder Mutterblutungen, Abortusu. dgl. hervorrufen.
Dahin gehören Aloe, Jalape, Scammonium, Gummigutti, Koloquinten, Krotonöl, Podophyllin u. a. Sie werden von den Ärzten deshalb
fast nur in besonders hartnäckigen und dringlichen Fällen angewendet. Wo es sich um einfache Entleerung des vorhandenen
Darmkots handelt, benutzt man öfters eine Klasse milderer Drastica (Eccoprotica), d. h. kotausleerende
Mittel), besonders die Sennesblätter und ihre Präparate (Laxierthee, St. Germainthee, Wienertränkchen, Sennalatwerge, Brustpulver
u. a.), den Rhabarber und seine Präparate (Kinderpulver, wässerige oder weinige Rhabarbertinktur, Rhabarbersaft), den Kreuzdornsaft,
den Aufguß der Faulbaumrinde, die Schwefelblumen.
Die Laien aber bedienen sich zu diesem Zwecke oft zu ihrem großen Schaden starker drastischer, vorzugsweise
aloehaltiger Geheimmittel, z.B. der Morrisonschen Pillen, der Schweizerpillen, der Salzunger Tropfen, der AugsburgerLebensessenzu. dgl. Die abführende, reichlich laxierende Heilmethode war unter den Ärzten im 18. Jahrh. eine Zeit lang sehr in Aufnahme
(die sog. gastrische Schule), während sich die neuere Medizin derselben weit seltener, meistens nur da
bedient, wo wirklich auszuleerende Stoffe im Darmkanal oder seinen Anhängen nachweisbar sind, oder bei Entzündungen gewisser
lebenswichtiger Organe (Herz, Lungen, Leber, Hirn) eine Ableitung des Blutes von den entzündeten Organen beabsichtigt wird.
Die Hydropathen ersetzen die Abführmittel durch kalte Klystiere, kalte Umschläge auf den Leib und reichliches Kaltwassertrinken.
Die Heilgymnastiker bewirken Stuhlentleerungen durch Knetungen und Massage des Bauchs und durch solche Turnübungen,
welche die Bauchmuskeln stärken. In sehr vielen Fällen reichen einfache diätetische Mittel zur Stuhlbeförderung aus, z. B.
Klystiere, Stuhlzäpfchen, der Genuß von ein paar Löffeln guten Öls,
[* 8] von Butter im Kaffee, warmer oder kalter Kuhmilch, Buttermilch,
Zuckerwasser, Kompotten, Limonaden oder Brausewässern: letztere Mittel besonders bei nüchternem Magen.
[* 9] Überhaupt gilt für Laien durchaus die Regel, nur im Notfalle zu abführenden Arzneien zu greifen und sich womöglich mit
den angeführten diätetischen Mitteln zu helfen; wenn diese keinen Erfolg haben, sind kalte Klystiere, wenn nötig täglich,
anzuwenden. (S. Stuhlverstopfung.)
einmalige oder fortlaufende Entrichtungen, namentlich solche, welche für das Einführen oder Ausführen von
Sachen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom Grundbesitz oder von nutzbaren Rechten, von der Person an das Reich,
den Staat, die Kirche (s. Kirchensteuer), die Gemeinde, den Kreis
[* 10] oder an einen zum Bezuge berechtigten Privaten
(z. B. den Gutsherrn) zu leisten sind. Sie beruhen teils auf öffentlich-rechtlichem Grunde, wie die Steuern, Zölle, die
Gebühren
von Erfindungspatenten, zum Teil die Veränderungsgebühr beim Besitzwechsel, teils auf einem Privatrechtsverhältnis.
Die öffentlichen Abgaben können auf persönlicher Verpflichtung beruhen, auch wenn sie vom Grundbesitzer zu
zahlen sind, oder sie sind vom Grundstück oder vom nutzbaren Recht zu zahlen. Hier ist der Pflichtige derjenige, welcher
die Nutzung hat: der Eigentümer, statt dessen der Nießbräucher, der Pächter, wenn er sie übernommen hat. Die dinglichen
Lasten geben, sie mögen öffentliche oder privatrechtliche sein, auf den Sonderrechtsnachfolger (z. B.
den Käufer) über, auch wenn er sie nicht übernommen hat; ob es dazu des Eintrags ins Grundbuch bedarf,
ist aus den Partikulargesetzen zu ersehen. Ebenso, ob der neue Erwerber für Rückstände haftet und ob er gegen seinen Verkäufer
einen Regreßanspruch hat, wenn ihm dieser die Last verschwiegen hat. Öffentliche Abgaben genießen
Vorrechte im Konkurse (s. Konkursordn. §§. 41, 54). - Die Landesgesetzgebung hat Prozesse
über öffentliche Abgaben auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes (§. 70) mehrfach den Landgerichten (statt den Amtsgerichten)
zugewiesen, so daß schon in höchster Instanz beim Reichsgericht ein Prozeß über 15 Pfennige Brückenzoll geschwebt hat.
Unter Strafe gestellt ist die wissentliche widerrechtliche Erhebung (Strafgesetzb. §. 353) und die Defraudation
von Zöllen, Stempeln und indirekten Steuern.
auch Abgangsfehlerwinkel, in der Ballistik der bei den einzelnen Feuerwaffen verschiedene Unterschied
zwischen dem Erhöhungswinkel der Waffe und dem Abgangswinkel (s. d.) des Geschosses;
er entsteht bei den gezogenen Feuerwaffen
namentlich durch die Schwingungen des Laufs und dadurch, daß weder der Unterstützungspunkt noch der
Schwerpunkt
[* 11] der Waffe in die Richtung der Seelenachse fällt.
Die Größe des Abgangsfehler beträgt meist nur wenige Minuten.
in der Ballistik die Neigung eines den Lauf verlassenden Geschosses gegen die Horizontale. Er weicht
meist von dem Erhöhungswinkel der Feuerwaffe um ein bei den verschiedenen Waffen
[* 12] verschiedenes Maß,
den Abgangsfehler (s. d.) oder Abgangsfehlerwinkel, ab.
Name von 29 Herrschern des Osrhoenischen Reichs zu Edessa (s. d.), welches 137 v. Chr. gegründet
und 216 n. Chr. unter Caracalla vernichtet wurde. Am bekanntesten ist der 15. Abgar, mit dem Beinamen Ukkama, d. i. der Schwarze
(13-50 n. Chr.), durch seinen angeblichen Briefwechsel mit Christus, den im Anfange des 4. Jahrh. Eusebius von Cäsarea auf
Grund syr. Aktenstücke aus dem Edessenischen Archiv in griech. Übersetzung mitteilt. In vielfach erweiterter
Form findet sich die Erzählung in der syr. Schrift «Doctrina Addai» (mit engl. Übersetzung hg. von George Phillips, Lond.
1876) und in mehrern griech. Bearbeitungen. Nach Eusebius bittet in schwerer Krankheit Jesum um Hilfe und bietet ihm zugleich
seine Residenz als Zufluchtsort an. Jesus lehnt ab, weil seine göttliche Sendung ihn an Jerusalem
[* 14] binde,
verspricht aber, nach seiner Himmelfahrt einen seiner Jünger zu senden, der des Königs Krankheit heilen werde. Nach der Himmelfahrt
habe der ApostelThomas den Thaddäus nach Edessa gesandt; derselbe habe Abgar geheilt und in
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Edessa mit Erfolg das Evangelium verkündet. Jener Briefwechsel und dieser Bericht sind lange für echt gehalten, jetzt aber
ist diese Ansicht fast allgemein aufgegeben. Auch ein Bild Christi, das dieser an Abgar gesendet haben soll, wird schon frühzeitig
öfter, besonders im Bilderstreite erwähnt (s. Christusbilder). Die danach gemalten Bildnisse Christi
(Abgarusbilder), welche der morgenländ. Kirche seit dem 4. Jahrh. angehören, haben einen starren, schmerzvollen Ausdruck
und einen düstern Charakter. -
Vgl. Lipsius, Die Edessenische Abgar-Sage (Braunschw. 1880; Matthes, Die Edessenische Abgar-Sage
auf ihre Fortbildung untersucht (Lpz. 1882);
Tixeront, Ls origines de l'église d'Edesse et la légende d'A. (Par. 1888).
Erwerb,derivativer Erwerb, eines Rechts, der Gegensatz von Originärem Erwerb (s. d.). Man versteht unter
den, Abgeleiteter Erwerbden, welcher durch Übertragung eines Rechts gemacht wird, welches der Übertragende (Rechtsurheber) bereits hatte. Der
Rechtsurheber kann sein Recht, so wie er es hatte, dem Rechtsnachfolger (Successor) übertragen, z. B. der Eigentümer läßt
das verkaufte Grundstück dem Käufer auf, oder übergiebt ihm die verkaufte Ware; oder der Gläubiger
überträgt dem Cessionar seine Forderung. Der Rechtsurheber kann aber auch einen Ausschnitt aus seinem Recht übertragen,
z. B. der Eigentümer bestellt an seinem Grundstück eine Dienstbarkeit (s. d.)
oder eine Hypothek (s. d.), oder der Eigentümer behält sich bei der
Veräußerung seines Eigentums eine Dienstbarkeit vor. Dies wird dann vom Recht so aufgefaßt, als habe der alte Eigentümer
die Dienstbarkeit als eine ihm von seinem Rechtsnachfolger neu bestellte erworben.
Bezeichnung der freigewählten Volksvertreter im konstitutionellen Staate, im Gegensatz zu den durch persönliches
Recht, durch Ernennung des Staatsoberhauptes oder durch Bevollmächtigung einer berechtigten Körperschaft
(z. B. einer Stadt, eines geistlichen Stifts, einer Universität) zur Teilnahme an Landtagen Berufenen. In Frankreich nennt man
die Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers schlechthin députés, in England Members of Parliament (abgekürzt als Titel M.P.),
im DeutschenReiche Mitglieder des Reichstags.
Der Abgeordnete unterscheidet sich von dem Bevollmächtigten dadurch, daß er nicht bloß die
Rechte und Interessen seiner Wähler, sondern vielmehr das Gesamtinteresse des ganzen Landes, bez. Reichs, zu vertreten, daher
auch nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner freien Überzeugung zu stimmen hat. So sind auch nach Reichsverfassung
Art. 29 die Mitglieder des ReichstagsVertreter des ganzen Volks und an Aufträge oder Instruktionen nicht
gebunden. Allerdings wird von einem Abgeordnete erwartet, daß er den Überzeugungen treu bleibt, die er vor seiner
Wahl entweder ausdrücklich (in Wahlprogrammen, Wahlreden oder dergleichen) bekundet oder als notorisch von ihm vertreten
stillschweigend anerkannt hat. Ob der Abgeordnete, wenn er aus irgendwelchem Grunde seine polit.
Überzeugung und Parteistellung wechselt, moralisch verpflichtet ist, sein Amt als Abgeordnete niederzulegen und einer Neuwahl sich
zu unterwerfen, ist eine in der Praxis bestrittene Frage; doch scheint der polit. Anstand es zu erfordern. Dagegen haben die
Wähler kein Recht, zu verlangen, daß der Abgeordnete sich nach ihren wechselnden Stimmungen richten,
oder wenn sie infolge solcher ihm ihre Unzufriedenheit bezeigen (ihm ein Mißtrauensvotum geben), deshalb resignieren,
oder
daß er bei einzelnen Abstimmungen sich nach den ihrerseits ihm kundgegebenen Wünschen unbedingt richten müßte (sog.
mandat impérativ).
Daß ein Abgeordnete, wenn er in den Staatsdienst eintritt oder in demselben eine Beförderung oder ein höheres
Gehalt erlangt, sich einer Neuwahl unterziehen muß, ist, da sonst leicht Bestechungen auf diesem Wege vorkommen könnten,
fast in allen Verfassungen vorgeschrieben. So auch Reichsverfassung Art. 21². Andererseits sind die Abgeordnete fast überall
gegen willkürliche Verfolgungen sichergestellt und in der Freiheit ihrer Überzeugungen und Meinungsäußerungen geschützt
durch verfassungsmäßige Vorschriften, insbesondere in der Weise, daß ein Abgeordnete selbst wegen Verdachts eines
Verbrechens (außer bei Ergreifung auf frischer That) nicht ohne Genehmigung des Vertretungskörpers, dessen Mitglied er ist,
verhaftet werden darf (Reichsverfassung Art. 31), daß auf Beschluß der Versammlung eine über einen Abgeordnete verhängte
Untersuchungs- oder Civilhaft sowie jedes schwebende Strafverfahren für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben werden muß (Reichsverfassung Art. 31), ferner daß kein Abgeordnete wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt, oder sonst außerhalb der Versammlung (wo
er der Geschäftsordnung unterliegt) zur Rechenschaft gezogen werden darf (Reichsverfassung Art. 30,
Strafgesetzb. §. 11). Auf die Verbüßung einer bereits erkannten Freiheitsstrafe dagegen hat die Eigenschaft als Abgeordnete keinen
Einfluß. Ob und welche Entschädigungen und Befreiungen die Abgeordnete während der Erfüllung ihrer Pflicht genießen (Diäten, Reisegelder
oder freies Reisen auf den Eisenbahnen, Portofreiheit u. dgl.), ist in den verschiedenen Einzelstaaten verschieden festgesetzt.
Die Abgeordnete zu den deutschen Einzellandtagen beziehen allgemein Diäten oder Tagegelder und Reiseentschädigungen; die zum DeutschenReichstage erhalten keine Diäten und haben nur freie Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Reichstags während
der Sessionen, resp. acht Tage vor- und nachher (s. Diäten). Portofreiheit für die Abgeordnete besteht in
Deutschland
[* 16] nirgends (§. 6 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, vom
Befriedigung.A.B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können
solche Personen verlangen, denen an diesen Gegenständen besondere Rechte (Hypothekarrechte, Vorzugsrechte, Faustpfandrechte
u. s. w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen für eine bestimmte
Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten, welche in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als Realgläubiger bezeichnet
werden, unterscheiden sich sehr wesentlich von den Aussonderungsberechtigten (s. Aussonderung), da sie nicht Gegenstände,
welche überhaupt nicht zur Konkursmasse gehören, aus dieser wegnehmen, sondern nur aus dem Erlös der
für ihre Forderung haftenden Gegenstände vorweg befriedigt sein wollen. Da zum Zweck ihrer Sonderbefriedigung eine Trennung der
ihnen haftenden Gegenstände von der übrigen Konkursmasse stattfindet, wurde das auf diese Befriedigung bezügliche Verfahren
im gemeinen Prozesse als Separation bezeichnet. Die Absonderungsberechtigten wurden Separatisten ex jure crediti genannt,
während die Aussonderungsberechtigten
¶
mehr
Separatisten ex jure dominii oder Vindikanten hießen. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) kann ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung nur
in den in diesem Gesetzbuche zugelassenen Fällen geltend gemacht werden. Die Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, dienen (nach §. 39) zur Abgesonderte Befriedigung, insoweit ein
dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus denselben besteht. In Ansehung der beweglichen Sachen, Forderungen
und sonstigen Vermögensrechte räumt §. 40 denjenigen ein Recht auf ein, Abgesonderte Befriedigungein, welchen an diesen Gegenständen ein Faustpfandrecht
zusteht.
Der Absonderungsberechtigte braucht nicht Gläubiger des Gemeinschuldners zu sein; das Pfandrecht kann z. B. von
dem Gemeinschuldner für eine Forderung des Gläubigers an einen Dritten bestellt sein. In §. 41 werden eine Reihe von andern
Gläubigern, wie Reichskasse, Staats- und Gemeindekassen, Verpächter und Pächter, Vermieter (diese beschränkt, Gesetz vom Gastwirte, Künstler und Handwerker und Personen, denen ein kaufmännisches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder
ein Pfändungspfandrecht zusteht, den Faustpfandgläubigern gleichgestellt.
Der landesgesetzliche Absonderungsanspruch der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer wird in §. 43 aufrecht erhalten.
Außerdem wird den Personen, welche sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentume, in einer Gesellschaft oder in einer
andern Gemeinschaft befinden, ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Auseinandersetzung ermittelten Anteile
des Gemeinschuldners eingeräumt und in Ansehung der Lehn-, Stammguts- oder Familienfideïkommißgläubiger bestimmt, daß
deren Befriedigung nach den Vorschriften der Landesgesetze aus dem Lehn, Stammgute oder Fideïkommisse abgesondert erfolgt
(§§. 44 und 45). Die Österr. Konkursordnung enthält in den Art. 30-41 eingehende Vorschriften über Art und Weise, in
welcher die Abgesonderte Befriedigung zu erfolgen hat, und die dabei einzuhaltende Rangordnung.
Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) erfolgt die Abgesonderte Befriedigung «unabhängig
vom Konkursverfahren». Der Absonderungsberechtigte behält die ihm verpfändeten Sachen im Besitz und kann von dem Rechte der
Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, sofern der Verwalter nicht hierzu schreitet. Unter mehrere Absonderungsberechtigte
wird der Erlös aus den veräußerten Gegenständen so verteilt, als ob ein Konkursverfahren nicht bestände. Wenn sich nach
Befriedigung der Absonderungsberechtigten ein Überschuß ergiebt, ist dieser zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Der Absonderungsberechtigte hat, soweit es sich um Abgesonderte Befriedigung handelt, am Konkursverfahren nicht
teilzunehmen und deshalb auch seine Forderung nicht anzumelden. Er hat nur dem Konkursverwalter von dem
Besitze der in Frage stehenden Sachen und seinem Absonderungsanspruch Mitteilung zu machen und muß auf dessen Verlangen
diese Sachen vorzeigen und deren Abschätzung gestatten (§§. 108-110). Soweit der Absonderungsberechtigte auf Abgesonderte Befriedigung verzichtet
oder durch diese nicht befriedigt wird, kann er die ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung
im Konkursverfahren geltend machen, wird aber dann bei der Verteilung der Masse nur berücksichtigt, sofern er nachweist,
daß er auf das Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Abgesonderte Befriedigung einen Ausfall erlitten hat. (S. Abschlagsverteilung.) Kann der
Absonderungsberechtigte bei
der Schlußverteilung den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringen, so fällt
er mit seiner Konkursforderung aus.
Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung anerkannt oder bestritten werden soll, steht lediglich dem Konkursverwalter
zu. Derselbe hat, soweit es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 300 M. handelt, die Genehmigung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er den Absonderungsanspruch anerkennen will, auch in diesem Falle vor derAnerkennung
den Gemeinschuldner zu hören; die Unterlassung dieser Handlungen sowie die Verweigerung der Genehmigung entzieht jedoch
der Anerkennung nicht ihre Wirksamkeit. (Konkursordn. §§. 121, 123 und 124.) Im Prüfungstermin ist über das Bestehen
des Absonderungsanspruchs nicht zu verhandeln.
Insbesondere steht den einzelnen Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner nicht das Recht zu, gegen
die Anerkennung des Absonderungsrechts Widerspruch zu erheben. Erkennt der Konkursverwalter dieses Recht nicht an, so kann die
Anerkennung durch das Gericht mittels einer gegen den Verwalter erhobenen Klage herbeigeführt werden. Auch wenn der
Verwalter den Absonderungsanspruch anerkennt, ist dieser berechtigt, die gerichtliche Veräußerung der
Gegenstände zu betreiben, auf welche sich dieser Anspruch bezieht.
Wenn derGläubiger nach den geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsgesetzbuchs befugt ist, sich aus
dem Gegenstand ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, kann der Verwalter jedoch erst dann zur Veräußerung schreiten,
wenn der Gläubiger diese innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht selbst vorgenommen hat. Das Recht des
Absonderungsberechtigten auf den Erlös wird durch die Veräußerung seitens des Verwalters nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 30 fg., 137 fg., 163 fg.) gelten bezüglich der Abgesonderte Befriedigung im
allgemeinen die gleichen Grundsätze. Jedoch werden hier «besondere
Massen» gebildet und erfolgt die Befriedigung des Absonderungsberechtigten regelmäßig durch den «Masseverwalter».
Das im ersten Absatz erwähnte Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer hat die Bedeutung, daß sie,
auch ohne Auflageberechtigte und sonst auf die Erbschaft Angewiesene, von dem Erben und dessen Gläubigern verlangen dürfen,
daß die Erbschaft zunächst ausschließlich zu ihrer Befriedigung verwendet werde, und daß lediglich
der etwa verbleibende Überschuß dem Erben oder dessen Gläubigern zur Befriedigung hingegeben werde (sog. beneficium separationis).
Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 500 fg. gewährte ein entsprechendes Recht auch den Gläubigern des Erben; dasselbe ist
aber durch Nichtaufnahme in die Deutsche
[* 18] Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch
Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem §. 2336 noch auf dem gleichen
Boden. Der Code civil behandelt das Recht in den Art. 878 fg. (in Übereinstimmung steht damit das BadischeLandrecht); es ist für Mobilien zeitlich beschränkt und nach der Teilung der Erbschaft dahin beschränkt, daß es zu Angriffen
gegen die Teilung nicht berechtigt. Für Bayern
[* 19] und Württemberg
[* 20] wird es als noch fortbestehend anzusehen sein. Der
¶
mehr
Deutsche Entwurf (Motive V, 686) sieht außerhalb des Konkurses des Erben davon ab. Ein Absonderungsrecht kommt ferner vor
für den Nacherben (s. d.) gegenüber dem Vorerben und, wie gegenüber dem Erben, so gegenüber dem Erbschaftskäufer.
Vgl.
Th. Wolff, Das Absonderungsrecht im Konkurse (Berl. 1892).
die Nachbildung eines körperlichen Gegenstandes in einer weichen, später erstarrenden Masse; so ist jedes
Erzeugnis der Metallgießerei ein Abguß des gebrauchten Modells. In engerer Bedeutung wird das Wort Abguß auf
Gegenstände der Bildnerei (s. d.) angewendet. Solche Abguß fertigt man meistenteils
aus Gips,
[* 22] wenn sie klein sind auch aus Schwefel, Siegellack, Wachs, Papiermasse u. a. Die Formen für den
Gipsguß bestehen meist selbst wieder aus Gips, der über das Original gegossen wird, öfters aus Leim, Schwefel, Guttapercha.
Zum Abgießen von Hochreliefs oder ganzen
[* 21]
Figuren sind Formen aus mehrern Stücken erforderlich. Da diese niemals dicht aneinanderschließen,
entstehen auf dem Abguß erhöhte Linien (sog. Gußnähte), die man
gewöhnlich wegschabt, bei Statuen oft auch stehen läßt. Gipsabgüsse erhalten durch Tränken mit Paraffin
[* 23] oder Stearin ein
marmorähnliches Ansehen (sog. Elfenbeinmasse, s. Enkaustieren); auch lassen sie sich durch Musivgold (s. d.) oder Bronzefarben
(s. d.) bronzieren, durch Einreiben von Graphitpulver oder Antimonschwarz eisenartig
grau oder sonst verschieden färben.
Doch beeinträchtigen derartige Zubereitungen die Reinheit und Schärfe der Züge von wirklichen Kunstwerken. Die Eigenschaft
des Gipses, gleichmäßig zu schwinden, wenn man ihn nach dem Erstarren in starken Spiritus
[* 24] bringt, benutzt man, um Abguß zu verkleinern.
Man läßt einen ersten Abguß nach dem Erstarren 24 Stunden in Spiritus liegen, macht hiervon einen zweiten,
dritten der jedesmal im Spiritus eine Verkleinerung erfährt, bis man die gewünschte Größe erzielt hat.
In der Neuzeit ist die Gipsformerei zu Bedeutung gekommen, indem sie für die zahlreich neu eröffneten Fach- und Zeichenschulen
das Studienmaterial liefert, andererseits Sammlungen von Gipsabgüssen angelegt werden, um die Geschichte
der Plastik zu veranschaulichen. Ein großartiges Beispiel dieser Art ist das Museum im Trocadero (s. d.) zu Paris;
[* 25] weitere große
Sammlungen befinden sich u. a. in Berlin,
[* 26] Dresden
[* 27] (Albertinum), Nürnberg
[* 28] (Germanisches Museum). (S. Abdruck und Galvanoplastik.)
[* 29]
Abhären, der Haarwechsel, der bei einigen Säugetieren im Frühjahr mit dem Ausfallen des
dichtern Winterhaares eintritt. Im Herbst, mit Beginn der rauhern Jahreszeit, mehren sich die Haare
[* 30] bei sehr vielen Tieren,
unter den Haustieren besonders beim Pferd,
[* 31] Hund, bei der Katze
[* 32] und der Ziege. Es wird ein, oft auch besonders gefärbtes (s.
Farbenwechsel) Winterkleid dadurch erzeugt, daß von einer Haarpapille aus und in einem und demselben Haarbalg,
in welchem das alte Haar
[* 33] liegt, neben letzterm ein neues Haar gebildet wird. Im Frühjahr lösen sich die ältern, sog. Winterhaare
von der Haut,
[* 34] das Abhaaren beginnt, nachdem Haarzwiebeln und Haarscheiden der alten Haare abgestorben und verschrumpft sind; die jüngern
Haare bleiben stehen und bilden das Sommerkleid.
Mit diesem Haarwechsel wird die Farbe desTiers in der Regel eine hellere, als sie während
der Winterzeit war; die Haardecke
wird feiner, nach dem Ausfallen der ältern dickern Haare dünner und glatter. Der Prozeß gleicht dem Mausern der Vögel.
[* 35] Wie
diese sind auch die Säugetiere während des Abhaaren sehr empfindlich und zu katarrhalischer
Erkrankung disponiert. Gute Hautpflege, Schutz vor Erkältung, Verabreichen von Leinsamenschleim und etwas Kochsalz helfen
das Abhaaren leichter überstehen.
eine Gedankenentwicklung, die zum Mittelpunkt einen Begriff, eine Frage, eine Idee
hat (wie die Erzählung eine Begebenheit, die Beschreibung einen Gegenstand). Man unterscheidet untersuchende, erklärende,
begründende und anwendende Abhandlung. Die untersuchenden streben die Lösung eines wissenschaftlichen oder andern
Problems, die Erhellung einer zweifelhaften Thatsache, die Beantwortung einer unentschiedenen Frage an, die erklärenden beziehen
sich auf den Inhalt (z. B. die Abbts über das Verdienst) oder den Umfang (z. B. die Barnums über die Mittel,
reich zu werden) eines Begriffs, die begründenden auf ein Urteil, die anwendenden ermuntern oder warnen. Gelehrte Abhandlung nennt
man Dissertationen, so die akademischen Bewerbungsschriften um den Doktorgrad.
die Gewöhnung des Menschen an äußere Einwirkungen, Anstrengungen oder Entbehrungen,
welche leicht zu schädlichen Nachwirkungen führen können. Es giebt eine geistige und eine körperliche und zwar ist die
eine in gewissem Maße durch die andere bedingt, da einerseits die Energie und Widerstandsfähigkeit des geistigen Menschen
ihn auch körperlich widerstandsfähiger gegen schädliche Einflüsse macht, andererseits aber ein abgehärteter
Körper eine größere geistige Rüstigkeit mit sich bringt.
Für die geistige wie die körperliche Abhärtung gilt das physiol. Gesetz, daß
jedes Organ durch eine maßvolle Anspannung seiner Thätigkeit mit nachfolgender Ruhe immer kräftiger und innerhalb gewisser
Grenzen
[* 38] zu immer größern Leistungen befähigt wird, während alle Überspannung, sei es dem Maße oder
der Dauer nach, zur Abspannung oder Krankheit führt. Für jede Abhärtung gilt es, daß man in geringem Maße und behutsam die Abhärtung anfängt,
allmählich dieselbe steigert, aber sofort nachläßt, wenn statt der beabsichtigten Gewöhnung eine erhöhte Empfindlichkeit
eintritt.
Die Hauptmittel der körperlichen Abhärtung sind: kalte, frische, reine Luft (Morgenluft, Gebirgsluft,
Winterluft, kaltes Klima),
[* 39] kaltes Wasser (Waschungen, Fluß- und Seebäder, Regen- und Wellenbäder, Douchen), leichte Kleidung,
kühles und hartes Nachtlager, Körperbewegung (Turnen, Fechten, Reiten, Fußreisen), einfache, aber nicht zu einförmige
Kost, Gewöhnung an Licht,
[* 40] Lärm, Schmerz, Hunger und Durst. Durch eine zweckmäßige Abhärtung werden Katarrhe und
Rheumatismen, Hämorrhoiden, Verdauungsschwäche, Bleichsucht, Hypochondrie, Hysterie und die Neigung zu gefährlichen Erkältungen
in zahlreichen Fällen verhütet.
Unter den verschiedenen Organen bedarf besonders die Haut der Abhärtung, weil gerade diese häufig Erkältungen ausgesetzt ist. Man
trage bei kühlem Wetter
[* 41] Flanell auf der bloßen Haut, meide aber zu warme, schweißerregende Kleidung. Man
reibe sich täglich in einem warmen Zimmer den ganzen Körper
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mit kaltem Wasser ab, später wasche man sich kalt und reibe sich anfänglich nach der Waschung noch mit wollenen Tüchern.
Sodann gehe man zu kurzen kalten Douchen und im Sommer zu kurzen kalten Flußbädern über. (S. Kaltwasserkur.) Ein Übermaß
ist jedoch hier zu vermeiden, denn das kalte Wasser ist ein sehr starker Reiz für die Hautnerven und
kann, wenn über Bedürfnis angewandt, zur Nervenüberreizung und Nervenschwäche führen. Täglich gehe man in die freie
Luft, und lasse sich auch durch ungünstiges Wetter nicht abhalten.
Alte Leute haben jedoch zu wenig Wärme,
[* 43] kleinere Kinder eine zu zarte Haut, um sich so leicht kleiden und
so kalte Bäder nehmen zu dürfen wie kräftigere Menschen; dasselbe gilt von Menschen, deren Ernährung daniederliegt und die
darum weniger Eigenwärme erzeugen. Um die Atmungswege abzuhärten, meide man nicht ängstlich die kalte Luft, die, wenn man
warm genug gekleidet ist, der Luftröhre und Lunge
[* 44] keineswegs schadet. Gegen unreine, staubige Luft, schlechte
Dünste darf man sich jedoch nicht abhärten wollen, denn sie sind unter allen Umständen schädlich.
Von hoher Wichtigkeit ist ferner die Abhärtung des Magens. Diese wird dadurch erzielt, daß man sich nicht ängstlich auf leicht
verdauliche Speisen beschränkt und den Magen nicht an eine allzu einförmige Nahrung gewöhnt. Ist der
Magen nicht geradezu krank, so mute man ihm immerhin etwas zu. Reizende Speisen, geistige Getränke und scharfe Gewürze aber,
z. B. Pfeffer, Senf, Spirituosen, meide man möglichst. Sie nähren nicht und überreizen den Magen, so daß dann einfache
Speisen zu reizlos werden, um genügend verdaut werden zu können.
Das Nervensystem wird am besten dadurch abgehärtet,daß man nicht ängstlich die auf natürlichem Wege sich bietenden Aufregungen
desselben meidet. Kaffee, Thee, Tabak,
[* 45] Spirituosen dürfen nur mäßig, von Kindern gar nicht genossen werden. Das Muskelsystem
wird durch mäßige, zweckmäßig geleitete, d. h. möglichst alle Muskeln
[* 46] nach und nach in Anspruch nehmende, nicht
bis zu übermäßiger Ermüdung fortgesetzte Bewegung abgehärtet. (S. Turnen.)
Die geistige Abhärtung besteht wesentlich in der Erziehung der Kinder oder der Selbsterziehung des Erwachsenen zur Charakterstärke,
zur Standhaftigkeit gegen Mißgeschick, zur Beherrschung der Leidenschaften, zum Maßhalten in Freude und Leid.
engl. Parteiname, unter Karl II. (1660-85) entstanden, bezeichnet die Verteidiger der Thronfolgerechte des Herzogs von York
nachmaligen Königs Jakob II.) gegenüber den mit ihren Forderungen und Petitionen um Ausschließung demselben von der Thronfolge
ungestüm gegen die Krone vorgehenden Petitioners.
Wilh. Herm., Naturforscher und Reisender, geb. zu Berlin, studierte dort Naturwissenschaften, wurde
nach zwei wissenschaftlichen Reisen in Italien
[* 47] und Sicilien 1842 Professor der Mineralogie in Dorpat,
[* 48] 1853 Mitglied der Akademie
der Wissenschaften in Petersburg
[* 49] und bald darauf Staatsrat. Den größten Teil seines Aufenthalts in Rußland
brachte Abich auf Reisen in den Ländern am Kaukasus, im armenischen Hochlande und im nordl. Persien
[* 50] zu. Seit 1877 lebte er in Wien;
[* 51] er starb in Graz.
[* 52]
«Geolog. Forschungen in den kaukas. Ländern» (3 Bde., Wien 1878-87),
«über krystallinischen Hagel im
untern Kaukasus» (ebd. 1879). Aus seinem Nachlaß erschienen «Geologische Fragmente» (ebd. 1887). Ihm zu Ehren heißt ein Mineral
Abichit (s. Strahlerz).
in der Bibel
[* 59] die schöne Frau eines reichen kalebitischen Herdenbesitzers, Nabal, auf dem GebirgeJuda, die
sich bei David durch kluges Benehmen bei einem Streit zwischen Nabal und ihm so empfahl, daß er sie nach des erstern Tode
heiratete.
(spr. -gohrd),NikolaiAbraham, Historienmaler, geb. 1743 in Kopenhagen,
[* 60] ging 1772 nach
Rom,
[* 61] wo er seinen Philoktet (dän. Staatsgalerie) fertigte und wurde 1789 Direktor
der Kopenhagener Akademie. Zehn große Bilder, die er für das Schloß Christiansborg malte, verbrannten mit dem Schlosse 1794. Er
vollendete dann noch Scenen aus Ossian und Shakespeare, sowie vier Darstellungen nach Terentius' «Andria»
(Galerie in Kopenhagen). Abildgaard starb in Frederiksdal. MichelAngelos Formengebung und TiziansFarbe waren seine, freilich
unerreichten Ideale; seine Allegorien sind schwer verständlich. Doch hat er Bedeutung als LehrerCarstens, Thorwaldsens und
Eckersbergs.
König zu Gerar, von der hebr. Sage in der jahwistischen
Überlieferung mit Isaak, in der elohistischen mit Abraham in Verbindung gebracht. Beide sollen in seinem Gebiete gewohnt haben.
Sarah, von Abraham für seine Schwester ausgegeben, soll von Abimelech beansprucht, aber infolge Einschreitens Jahwes freigelassen
worden sein. - Der Geschichte gehört an Abimelech, Sohn Gideons von Ophra, der sich nach dem
Tode Gideons mit Hilfe der damals noch kanaanit. Bürgerschaft von Sichem des Thrones bemächtigte und seine 70 Brüder umbrachte.
Später geriet er in Fehde mit Sichem und zerstörte dieses. Seinen Tod fand er bei der Belagerung der Stadt Tebes durch die
Hand eines Weibes, das ihm durch einen Wurf mit dem Läufer einer Handmühle den Schädel zertrümmerte.
So berichtet die Bibel (Richt. 9).
(spr. äbbingdn), Stadt in der engl. GrafschaftBerkshire, 10 km südlich von Oxford,
[* 62] an der Einmündung des
Ock und des Wilts-und Berkkanals in die Themse, an der Zweiglinie Radley-Abingdon (4 km) der Eisenbahn von London
[* 63] nach Oxford, hat
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