Mark |
Bemerkung. Zur Abfertigung von Leinenwaren der Tarifnummern 22 e 1 bis 4 und 22 f 1 zu den angegebenen Tarifsätzen sind nur diejenigen Zollstellen befugt, welche besondere Ermächtigung dazu erhalten haben.
Alle übrigen Zollstellen haben für rohe Leinwand etc. den Tarifsatz von 22 e 5 und für gefärbte etc. Leinwand den Tarifsatz von 22 f 2, ohne Rücksicht darauf, wieviele Fäden auf 4 qcm des Gewebes entfallen, anzuwenden.
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
Tara: F u. Ki 13, Kö 9, B 6.
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art | 60 |
Bemerkung. Kittel aus feinerem Leinen (Nr. 22 f 2) fallen unter Tarifnummer 18 c. - Gesticktes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug gehört unter Nr. 22 h.
h) Bänder, Borten, Franzen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaren; Gespinste und andre Waren in Verbindung mit Metallfäden | 100 |
Bemerkung. Stickereien werden ohne Rücksicht auf das Stickmaterial lediglich nach der Art des Grundstoffes tarifiert.
Hierher gehören also Stickereien auf leinenem Grundstoff.
i) Zwirnspitzen | 600 |
Tara: Ki 23, B 11.
Bemerkung. Auch die weiter verarbeiteten Zwirnspitzen (Kragen, Manschetten etc.) fallen unter Nr. 22 i und nicht unter Nr. 18 c.
23. Lichte
15 |
Tara: Ki 16.
Bemerkung. Hierher gehören Wachs-, Stearin-, Talg-, Ceresin-, Paraffinlichte, überhaupt Kerzen aller Art. -
Streichwachslichte gehören unter Nr. 5 e.
24. Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche andrer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien | frei |
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier | frei |
Bemerkung. Gestochene Metallplatten und geschnittene Holzstöcke zum Gebrauch für den Druck auf andre Stoffe als Papier werden als feine Metall-, bzw.
Holzwaren, verzollt.
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und andern Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen | frei |
25. Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren und andre Konsumtibilien:
a) Bier aller Art, auch Met | 4 |
b) Branntwein aller Art, auch Arak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen | 48 |
Tara: Uf 11. Beim Eingang in Fl: Ki 24, Kö 16. ¶
Mark |
Bemerkung. Für Fässer mit Flüssigkeiten in Leinen- oder Mattenumhüllung wird eine Tara von 2, bzw. 4% gewährt.
Dergleichen Umhüllungen können auch vor der Verwiegung abgenommen werden. (Dasselbe gilt für Nr. 25 c, Nr. 25 d 1 und Nr. 25 e 1.)
c) Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe | 42 |
Tara: F 9, Ki 15, Uf 11, Kö 7. Flüssige Hefe in Fässern ohne Überfässer ist brutto zu verzollen.
Die für Fässer und Kisten angegebene Tara gilt nur für Preßhefe.
Andere Hefe Ki 24.
Anmerkung zu c: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Öhningen und der sog. Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 kg einschlüssig in einem Transporte | 3 |
d) 1. Essig aller Art in Fässern | 8 |
2. Essig in Flaschen und Kruken | 48 |
Tara: Ki 24, Kö 16.
Bemerkung. Essig in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht wird nach Nr. 25 d 1 verzollt. - Hierher gehört Bier-, Wein-, Obst- und Kräuteressig zum menschlichen Genuß;
ebenso Essigsäure, Holz- und Eisessig.
Parfümierter Essig nicht zum Genuß fällt unter Nr. 31 e, Bleiessig unter Nr. 5 i und Essigäther unter Nr. 5 a.
e) Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen:
1. in Fässern eingehend | 24 |
Tara: Uf 11.
2. in Flaschen eingehend | 48 |
Tara: Ki 24 Kö 16.
Bemerkung. Flaschen, Kruken, Schläuche etc. von 50 kg Bruttogewicht und darüber werden wie Fässer behandelt. - Hierher gehören auch Apfel-, Birnen- und Kirschwein, sowie andre gegorene Getränke aus Obst, ferner Wermut-, China- und Pepsinwein, gegorenes Birkenwasser, Limonaden etc.
f) Butter, auch künstliche | 20 |
Tara: Töpfe 16, h Kü u. F 13, w Kü 11, Kö 7. Finnische Butter in außergewöhnlich starken Kübeln von weichem Holz, bei der Einfuhr zur See, 15.
Bemerkung. Anchovis-, Sardellen- oder Krebsbutter fällt unter Nr. 25 p 1. Anmerkung zu f: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischextrakt, Tafelbouillon | 12 |
Tara: F u. Ki 16 (für Fleischextrakt F u. Ki 24), Kö 9, B 3.
Anmerkung zu g 1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
Bemerkung. Hierher gehört frisches, eingesalzenes, geräuchertes, gekochtes etc. Fleisch, Wild, Geflügel, ferner Fleischextrakt und Tafelbouillon. - Nur gekochtes Fleisch fällt auch dann unter Nr. 25 g 1, wenn es in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen eingeht, z. B. Corned beef und flüssige Bouillon.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Wild, nicht aber auf Geflügel, einschließlich des wilden Geflügels. ^[= Wie hinsichtlich der Eier (s. d.), so hat sich auch für G. aller Art in den letzten Jahrzehnten ...] ¶
Mark | |
2. Fische, nicht anderweit genannt | 3 |
Bemerkung. Hierher gehören gesalzene, getrocknete, geräucherte, geröstete und bloß abgekochte Fische.
Frische Fische fallen unter Nr. 37 a und weiter, als vorstehend angegeben, zubereitete unter Nr. 25 p 1. - Die Produkte der deutschen Seefischerei werden bei Beobachtung gewisser Vorschriften auf gemeinsame Rechnung des Reichs, bzw. der Einzelstaaten, zollfrei eingelassen.
h) Früchte (Südfrüchte): ^[= (vgl. Obst), die aus Südeuropa und besonders aus Italien teils frisch, teils trocken und eingemacht ...]
1. frische Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln und Mandeln | 4 |
Tara: F u. Ki 20 (für frische Apfelsinen, Limonen, Pomeranzen und Zitronen nur 18%), Kö 13, B 6.
Anmerkung zu h 1: Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 65 Pf. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. - Andere als die vorgenannten frischen Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 12 Mk pro 100 kg.
2. Feigen, Korinthen, Rosinen | 8 |
Tara: Ki 16, B 6, F u. Kö von 300 kg und mehr 7, leichtere F u. Kö 10, in durchgeschnittenen halben Fässern von 150 kg und darüber 7, in leichtern 10.
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten | 10 |
Andere trockene Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 30 Mk. pro 100 kg.
Tara wie bei 2.
Anmerkung zu 25 h 1 bis 3: Außer vorstehender Tara für die äußere Umschließung noch 2%, wenn Südfrüchte in Säckchen oder Bällchen, und 10%, wenn sie in Schachteln, Körbchen oder Kistchen verpackt sind.
Gehen Südfrüchte in Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen ohne äußere Umschließung ein, so ist für erstere nur die zusätzliche Tara von 2, bzw. 10% zu gewähren.
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt | 50 |
Tara: F 16, Ki 18, Kö 13, B 4.
Bemerkung. Hierher gehören Gewürznelken, Ingwer, Kardamome, Muskatblüten, Muskatnüsse, Paradieskörner, Pfeffer aller Art, Piment, Safran, Vanille, Zimt, Sternanis u. dgl.
Anmerkung zu i: Gewürze zur Darstellung ätherischer Öle auf Erlaubnisschein unter Kontrolle | frei |
k) Heringe, gesalzene | 1 Faß (Tonne) 3 |
Anmerkungen zu k:
1. gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 100 kg verzollt.
2. gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgängiger Denaturierung | frei |
l) Honig | 3 |
m) Kaffee und Kakao: ^[= (Semen Cacao); die Samen verschiedner Arten der zur Familie der Büttneriaceen gehörigen Gattung ...]
1. Kaffee, roher, und Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Zichorie) | 40 |
Tara: h F 12, w F 8, Ki von 200 kg und darüber 12, leichtere Ki 17, Kö 9, B 2, Umschließungen von einfachem leichten Leinen 1.
Bemerkung. Hierher gehören auch ungebrannte Kaffeeschalen;
gebrannter, auch gemahlener Eichel-, Mohren-, Feigen-, Getreide-, Malz- u. dgl. Kaffee. ^[= (frz. café, engl. coffee), der Same des immergrünen Kaffeebaums, Coffea L., welcher in 50-60 ...]
2. Kaffee, gebrannter | 50 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6.
3. Kakao in Bohnen | 35 |
Tara: h F 13, w F 10, Kö 9, B 3.
Bemerkung. Zerkleinerter Kakao, Kakaomasse und Schokolade fallen unter Nr. 25 p 1.
4. Kakaoschalen | 12 |
Tara wie bei Nr. 25 m 3.
n) Kaviar und Kaviarsurrogate | 100 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. ¶
Mark | |
o) Käse aller Art | 20 |
Tara: Ki von 50 kg und mehr 19, Ki von weniger als 50 kg 16, F 11, Kö 8, B 6, Kü von 150 kg und weniger 12, schwerere Kü 8.
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao und Schokoladesurrogate; mit Zucker, Essig, Öl oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen u. dgl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andre Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seetiere u. dgl.); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andre ähnliche Gegenstände des feinem Tafelgenusses. Auch eingesalzene Fische in luftdicht durch Kork und Pech verschlossenen Töpfen | 60 |
Schokolade | 50 |
Oliven | 30 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. Für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Schokolade und Schokoladesurrogate in w Ki 14. Für Zitronat und Sukkade in Kistchen und Schachteln von Buchenholz 13, desgleichen mit Leinenumhüllung 15.
Bemerkung. Hierher gehören z. B. Bonbons, einschließlich derjenigen zu Heilzwecken, kandierte Früchte, Sukkade, Dragees, Kindermehl mit Zuckerbeisatz, geröstetes oder mit Zucker versetztes Kastanienmehl, ferner Limonaden, Essenzen, Konserven u. dgl.
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüten, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind;
Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht;
frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten;
unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt;
Pinienkerne;
gebrannte oder gemahlene Zichorien 4
Bemerkung. Hierher gehört z. B. Backobst, getrocknetes Bohnenkraut, desgleichen Dillkraut, Majoran, Petersilienkraut und andre.
Ferner Salzgurken, Sauerkraut, getrocknete Erdmandeln, genießbare Kastanien u. dgl.
q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sago Surrogate, Tapioka | 6 |
Bemerkung. Hierher gehört auch Schusterkleister oder Wiener Papp. ^[= (carton; board, card-board, paste-board) ist eine über 40/100 mm bis 5 mm dicke Platte aus ...]
2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerware) | 3 |
Anmerkung zu q 2: Mengen von nicht mehr als 3 kg für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
r) Muschel- oder Schaltiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten u. dgl. | brutto 24 |
s) Reis, geschälter und ungeschälter | 4 |
Bemerkung. Hierunter fallen auch Reisgries, Reismehl und Reispuder, sofern er nicht parfümiert ist oder sich durch seine Umschließung als kosmetisches Mittel (Nr. 31 e) darstellt. - Reisstärke gehört unter Nr. 25 q 1.
Anmerkung zu s: Reis zur Reisstärkefabrikation unter Kontrolle | 1,20 |
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt | 12,80 |
Tara: S 1, Umschließungen von einfachem leichtem Leinen 0,5.
Anmerkung zu t: Salz, seewärts eingehend | 12. |
Tara wie vor. ¶
Mark |
Bemerkung. Salz, welches behufs Verwendung zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken denaturiert wird, kann bis zu dem Betrage von 12 Mk. für 100 kg vom Zolle befreit werden.
u) Sirup | 15 |
Tara: F 11.
Bemerkung. Unter Nr. 25 u gehören außer dem Sirup von der Fabrikation des Zuckers auch Traubenzucker, Glykose, Stärkezucker, Stärkesirup und Kartoffelsirup. - Die unter dem Namen Sirup eingehenden eingedickten Säfte gehören nicht hierher, sondern unter die Nummern 25 p 2, 25 p 1 oder 5 i. Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem unter x 2 aufgeführten Eingangszolle.
Melasse, unter Kontrolle der Verwendung zur Branntweinbereitung frei.
v) Tabak: ^[= (frz. nicotiane und tabac, engl. tobacco, snuff, ital. tabacco, holl. tabak), Bezeichnung für ...]
1. Tabakblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabaksaucen | 85 |
Tara: Für unbearbeitete Tabakblätter und Stengel: Ki 22, F, schwere, 12, leichte 8, Kö 9, Seronen, nicht von Tierhäuten und Kanasserkörbe, 12, in Tierhäuten 8, B aus Schilf, Bast, Binsen 3, andre B 2, Umschließungen von einfachem leichtem Leinen 1. - Als regelmäßige Tara für F gilt die von 12%. Bleibt jedoch das Gewicht der Fässer augenscheinlich hinter 12% zurück, so werden 8% gewährt.
2. fabrizierter Tabak: ^[= (frz. nicotiane und tabac, engl. tobacco, snuff, ital. tabacco, holl. tabak), Bezeichnung für ...]
α) Zigarren und Zigaretten | 270 |
Tara: F 16. Kö 13, Kanasserkörbe 12, B 6, Tierhäute (für saucierte Tabakblätter) 6. - Außer der vorstehenden Tara für die äußere Umschließung noch 24%, falls die Zigarren oder Zigaretten in kleinen Kisten, und 12%, falls sie in Körbchen oder Pappkästen verpackt sind.
β) andrer | 180 |
Tara wie vor.
w) Thee | 100 |
Tara: Ki 23.
Bemerkung. Kistchen, mit Ausnahme derjenigen von rohem ungefärbtem Holz, mit Thee, deren Bruttogewicht 5 kg nicht übersteigt, werden zum Nettogewicht gerechnet.
Hierher gehört nur der grüne und schwarze Thee, d. h. die getrockneten Blätter der Theestaude. - Kräuterthee fällt unter Nr. 5 i, Paraguaythee unter Nr. 25 p 2.
x) Zucker: ^[= (lat. saccharum; frz. sucre; engl. sugar; ital. zucchero). Diesen Namen führen eine Anzahl, ...]
1. raffinierter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letztrer den auf Anordnung des Bundesrats bei den nach Bedürfnis öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht | 30 |
Tara: Für Brot-, Hut-, Kandis-, Bruch- und Lumpenzucker: h F 14, w F 10, Ki 13, Kö 7.
Für Rohzucker, Farin, sowie gestoßenen Zucker: h F 13, w F 10, Ki 13, Kanassers und Kranjans 8, Kö 7, B 4, in einfachem leichten Leinen 1.
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört | 24 |
Tara wie bei 1.
26. Öl, anderweit nicht genannt, und Fette:
a) Öl: ^[= (lat. oleum; frz. huile; engl. oil). Mit dem Namen Ö. belegt man im allgemeinen alle Flüssigkeiten ...]
1. Speiseöl in Flaschen oder Krügen | 10 |
Anderes als Speiseöl unterliegt dem Zollsatze von 20 Mk.
Tara: Ki 24, Kö 16. ¶
Mark |
Bemerkung. Hierher gehört alles unter Nr. 26 a 2 bis 5 begriffene Öl in Flaschen oder Krügen von weniger als 50 kg Bruttogewicht. - Ricinusöl in Blechgefäßen von mindestens 15 kg Bruttogewicht fällt unter Nr. 26 a 4. Erfolgt die Einfuhr in leichteren Blechgefäßen oder in Flaschen oder Krügen aus anderm Material im Bruttogewicht von weniger als 50 kg, so ist dasselbe nach Nr. 26 a 1 zu verzollen.
2. Speiseöle, als: Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern | 8 |
Olivenöl in Fässern | 4 |
3. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturiert | frei |
Bemerkung. Die Denaturierung geschieht durch Beimischung von 1 kg Terpentinöl oder 125 g Rosmarinöl oder 250 g Lavendelöl auf 100 kg Baumöl.
Auf besondern Antrag kann die Denaturierung auch mittels andrer Ingredienzien erfolgen.
4. andres Öl in Fässern | 4 |
Bemerkung. Hierher fallen alle fetten Öle zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch in Fässern und Flaschen oder Krügen von mindestens 50 kg Bruttogewicht, mit Ausnahme der unter Nr. 26 a 2, 3 und 5 genannten, sowie der wohlriechenden, unter Nr. 31 d gehörenden.
5. Palm- und Kokosnußöl, festes | 2 |
Bemerkung. Flüssiges gehört je nach der Umschließung unter Nr. 26 a 1 oder 4.
b) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Öle, auch gemahlen | frei |
Bemerkung. Dahin gehören Leinkuchen, Leinkuchenmehl, Mandelkleie, Kokoskuchen etc.
c) Fette:
1. Schmalz von Schweinen und Gänsen | 10 |
Tara: F, Ki, Kü, Eimer 16.
Bemerkung. Hierher gehört nur das eingeschmolzene, ausgepreßte oder sonst extrahierte Schmalz von Schweinen und Gänsen.
Wegen des rohen s. Bemerkung zu Nr. 26 c 4.
2. Stearin, Palmitin, Paraffin, Walrat, Wachs | 8 |
Tara: F u. Ki 13.
Bemerkung. Hierher gehören auch zu Speisezwecken geeignete Fette, mit Ausnahme des Schweine- und Gänseschmalz und der in nachfolgender Bemerkung zu Nr. 26 c 4. genannten, welche bei einer Temperatur von 14-15° R. noch schmalzartige Konsistenz zeigen.
3. Fischspeck, Fischthran | 3 |
4. andres Tierfett | 2 |
Bemerkung. Hierher gehören: uneingeschmolzenes Gänsefett, rohes Schweinefett, Talg von Rindern, Schafen und Hirschen, konsistentes Knochen- und Klauenfett. - Die im Tarif nicht namentlich genannten Fette sind dann als Öl (Nr. 26 a 4, bzw. 1) zu verzollen, wenn sie bei 12° R. keine Konsistenz mehr behalten.
27. Papier und Pappwaren:
a) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen | frei |
b) ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder andern Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit andern Materialien; Schleif- und Polierpapier; Fliegen- und Gichtpapier | 1 |
Bemerkung. Andres als graues Löschpapier fällt unter Nr. 27 e, geglättetes Strohpapier unter Nr. 27 d. - Hierher gehören auch Dachpappe, Asbestpappe, Asphaltpappe und Steinpappe.
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet | 4 |
Bemerkung. Zu den Packpapieren (Nr. 27 c und d) werden alle derberen, widerstandsfähigeren Papiere gerechnet, welche zur Verwendung als Druck-, Schreib- oder Zeichenpapier nicht geeignet sind. ¶